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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 08.07.2025 – 44567/22

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2025:0708JUD004456722

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION RECHTSSACHE H. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 44567/22) URTEIL STRASSBURG 8. Juli 2025 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell überarbeitet werden. In der Rechtssache H. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter Lorraine Schembri Orland, Präsidentin, Anja Seibert-Fohr und András Jakab sowie Veronika Kotek, Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 44567/22) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19.. geborene und in S. wohnhafte Herr H. („der Beschwerdeführer“), vertreten durch Herrn S., Rechtsanwalt in O., am 8. September 2022 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hatte, die Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen, die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen des Beschwerdeführers, die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer, die vom Präsidenten der Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde (Artikel 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), nach nicht öffentlicher Beratung am 17. Juni 2025 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

1 Die Individualbeschwerde betrifft die Frage, ob die Verwerfung der vom Beschwerdeführer gegen seine strafrechtliche Verurteilung eingelegten Berufung ohne Verhandlung zur Sache einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK dargestellt hat.

2 Am 1. November 2016 verurteilte das Amtsgericht T. den Beschwerdeführer wegen Gläubigerbegünstigung und wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner verurteilte es den Beschwerdeführer wegen Bankrotts in drei Fällen und Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe.

3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legte Berufung gegen dieses Urteil ein.

4 Am 5. Mai 2020 fand eine mündliche Verhandlung beim Landgericht B. statt, bei welcher der Anwalt des Beschwerdeführers anwesend war, der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht persönlich erschien. Am Ende des Verhandlungstermins setzte das Landgericht B. den nächsten Verhandlungstermin auf den 12. Mai 2020 fest. Es ordnete das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zu diesem Termin an und sprach seine Ladung mündlich gegenüber dessen als Empfangsvertreter ermächtigten Rechtsanwalt aus. Das Landgericht wies darauf hin, dass die Berufung verworfen werden würde, sollte der Beschwerdeführer der Verhandlung am 12. Mai 2020 ohne genügende Entschuldigung fernbleiben.

5 Am 6. Mai 2020 stellte das Landgericht darüber hinaus eine schriftliche Ladung zu und ordnete das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung am 12. Mai 2020 an. In der schriftlichen Ladung wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zu der Verhandlung am 12. Mai 2020 ein weiterer Fortsetzungstermin festgesetzt werden würde.

6 Am 11. Mai 2020 stellte das Landgericht eine weitere schriftliche Ladung zu, in der das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 angeordnet und darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung bei Abwesenheit des Beschwerdeführers ohne genügende Entschuldigung verworfen werden würde. Die schriftliche Ladung vom 6. Mai 2020 sei nicht gültig, da fälschlicherweise darauf hingewiesen worden sei, dass im Falle des Nichterscheinens des Beschwerdeführers ein weiterer Fortsetzungstermin anberaumt werden würde. Der Beschwerdeführer erhielt diese Ladung am 13. Mai 2020.

7 An der Verhandlung am 12. Mai 2020 nahm der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers teil, der Beschwerdeführer selbst hingegen nicht. Das Landgericht verwarf seine Berufung gemäß § 329 Abs. 4 StPO ohne Verhandlung zur Sache. § 329 Abs. 4 StPO sieht die Verwerfung der Berufung von Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache vor, wenn das Berufungsgericht sie unter Anordnung ihres persönlichen Erscheinens geladen hat, weil ihre Anwesenheit trotz anwaltlicher Vertretung erforderlich ist und die Angeklagten nach entsprechender Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung ohne genügende Entschuldigung nicht zu dem Verhandlungstermin erscheinen. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 ordnungsgemäß geladen worden sei, dass sein Erscheinen ordnungsgemäß angeordnet worden sei und dass er darauf hingewiesen worden sei, dass seine Berufung verworfen werden würde, sollte er bei dem Verhandlungstermin am 12. Mai 2020 nicht persönlich erscheinen (siehe Rn. 4). Für seine Abwesenheit habe zudem keine genügende Entschuldigung vorgelegen.

8 Das Kammergericht B. verwarf die Revision des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts anschließend, wobei es unter anderem feststellte, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 ordnungsgemäß geladen worden sei und dass die vorherige Ladung durch die Ladung vom 6. Mai 2020 nicht unwirksam geworden sei, so dass die widersprüchliche Belehrung in der Ladung vom 6. Mai 2020 (siehe Rn. 5) erkennbar fehlerbehaftet gewesen sei und sich nicht auf die Gültigkeit der Ladung vom 5. Mai 2020 und der Belehrung hinsichtlich der Folgen eines etwaigen unentschuldigten Fernbleibens von dem Verhandlungstermin auswirken könne.

9 Am 29. April 2022 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 2256/20). Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 17. Mai 2022 zugestellt.

10 Vor dem Gerichtshof rügte der Beschwerdeführer, dass die Verwerfung seiner Berufung ohne Verhandlung zur Sache mit der Begründung, dass er nicht persönlich zur Verhandlung am 12. Mai 2020 erschienen sei, obwohl er durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei, der bereit gewesen sei, ihn zu verteidigen, gegen Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK verstoßen habe. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 6 ABS. 3 BUCHST. C EMRK

11 Die Regierung erkannte an, dass der Beschwerdeführer angesichts der widersprüchlichen Belehrungen in den Ladungen vom 5. und 6. Mai 2020 und des verspäteten Zugangs der diesen Widerspruch aufklärenden Ladung vom 11. Mai 2020 nicht ordnungsgemäß zu dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 12. Mai 2020 geladen worden sei. Folglich sei es nicht hinreichend vorhersehbar für ihn gewesen, dass das Landgericht seine Berufung verwerfen würde, wenn er nicht persönlich zu dem Verhandlungstermin erscheine. Eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK könne daher nicht ausgeschlossen werden. Die Regierung fügte hinzu, dass sie angesichts des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache D. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 35778/11, 26. Juli 2018) von einer einseitigen Erklärung absehe, da der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 359 Nr. 6 StPO anstrebe.

12 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge nicht nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich unbegründet oder aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

13 Die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich des Rechts abwesender Angeklagter auf wirksame Verteidigung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gemäß Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EMRK wurden unter anderem in den Rechtssachen Van Geyseghem ./. Belgien ([GK], Individualbeschwerde Nr. 26103/95, Rn. 33, ECHR 1999-I), Kari- Pekka Pietiläinen ./. Finnland (Individualbeschwerde Nr. 13566/06, Rn. 31, 22. September 2009) und N. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30804/07, Rn. 49, 8. November 2012) zusammengefasst.

14 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass ein Ausbleiben der bzw. des Angeklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht rechtfertige, ihr bzw. ihm das Recht zu entziehen, sich nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt verteidigen zu lassen (ebenda). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Begründung ungeachtet der Änderungen, die infolge des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Neziraj an § 329 Abs. 4 StPO vorgenommen wurden, umso mehr greift, wenn die beschwerdeführende Person nicht ordnungsgemäß geladen wurde, wie es hier – von der Regierung anerkannt – der Fall war (siehe Rn. 4-6 und 11; hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Ladung siehe auch Dridi, a. a. O., Rn. 32-33).

15 Dementsprechend hat die ohne Verhandlung zur Sache erfolgte Verwerfung der Berufung des Beschwerdeführers durch das Landgericht mit der Begründung, dass er nicht persönlich zur Verhandlung am 12. Mai 2020 erschienen sei, obwohl er durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, der bereit war, ihn zu verteidigen, gegen Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK verstoßen. II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 EMRK

16 Der Beschwerdeführer hat keine Forderung nach gerechter Entschädigung gestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihm diesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK ist verletzt worden. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 8. Juli 2025 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Veronika Kotek Lorraine Schembri Orland Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsidentin