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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1955 – C-5/55

ECLI:EU:C:1955:8

In dem Rechtsstreit

zwischen

dem Verband ASSOCIAZIONE INDUSTRIE SIDERURGICHE ITALIANE (ASSIDER)

mit dem Sitz in Mailand.

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Guido Rietti,

Luxemburg, Boulevard Roosevelt 15,

Kläger,

vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn

Dandolo Francesco Rebua,

Beistand: Herr Cesare Grassetti,

Professor an der Universität Mailand,

Rechtsanwalt in Mailand und beim Kassationshof in Rom,

und

der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz,

Luxemburg, Metzer Platz 2,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn

Rechtsanwalt Nicola Catalano,

als Bevollmächtigten,

wegen

Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1954 in dem Rechtsstreit Nr. 2/54

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung von:

Herrn Massimo Pilotti, Präsident,

den Herren L. Delvaux und A. van Kleffens,

Kammerpräsidenten,

den Herren P. J. S. Serrarens, O. Riese, J. Rueff, Ch. L. Hammes,

Richter,

Generalanroalt: Herr M. Lagrange,

Kanzler: Herr A. van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

1. Der Unternehmensverband Associazione Industrie Sideruriche Italiane (ASSIDER) hat am 22. März 1955 in Form einer gegen die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gerichteten Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes einen Antrag eingereicht, mit welchem er Auslegung des am 21. Dezember 1954 zwischen der italienischen Regierung und der Hohen Behörde ergangenen Urteils des Gerichtshofes Nr. 2/54, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft vom 11. Januar 1955, Seite 560 ff., begehrt.

2. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem Rechtsstreit Nr. 2/54 hat die klagende italienische Regierung u. a. die Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 vom 7. Januar 1954 angefochten und behauptet, Artikel 1 dieser Entscheidung verstoße gegen § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen und stelle somit eine Verletzung des Vertrags im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 des Vertrags dar. Dieser Vorwurf war damit begründet, die angefochtene Entscheidung gestatte den außeritalienischen Stahlproduzenten der Gemeinschaft, wie überall so auch auf dem italienischen Markt, Preisnachlässe auf ihre Listenpreise zu gewähren, obwohl § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen der Hohen Behörde verbiete, ohne Zustimmung der italienischen Regierung eine derartige Erlaubnis zu erteilen. Die Hohe Behörde entgegnete, der Vorwurf sei unbegründet, da der genannte Paragraph lediglich ein Verbot für außeritalienische Unternehmen enthalte, sich bei Stahl Verkäufen auf dem italienischen Markt an die Angebote der italienischen Erzeugerfirmen gemäß Artikel 60 Nr. 2 b des Vertrages anzugleichen; das Fortbestehen der Schutzzölle sowie die Notwendigkeit für die außeritalienischen Verkäufer, die Transportkosten auf den Preis aufzuschlagen, gewährleisteten andererseits nach wie vor einen wirksamen Schutz der italienischen Stahlerzeuger.

Vor der italienischen hatte die französische Regierung Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2/54 ebenfalls — jedoch aus anderen Gründen — angegriffen; auf die Klage der französischen Regierung hatte der Gerichtshof diesen Artikel in seinem Urteil Nr. 1/54 vom 21. Dezember 1954 für nichtig erklärt.

In seinem Urteil Nr. 2/54 erklärte der Gerichtshof die Klage der italienischen Regierung hinsichtlich des gleichen Artikels für begründet und stützte diese Entscheidung u. a. darauf, daß der genannte Artikel gegen § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen verstoße. Hierzu führte der Gerichtshof in Teil A, Abschnitt II, Nr. 11, seiner Entscheidungsgründe folgendes aus:

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung Nr. 2/54 wegen Verletzung von § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen. Hinsichtlich der Artikel 2 und 3 der Entscheidung Nr. 2/54 muß die Klage aus den bereits erwähnten Gründen abgewiesen werden. Wenn Artikel 3, der die Frist für die Anwendbarkeit neuer Preislisten herabsetzt, die italienischen Unternehmen zwingt, sich auf eventuelle Änderungen der Preislisten ihrer Mitbewerber rascher einzustellen, so tastet er doch den diesen Unternehmen gewährten besonderen Schutz nicht seinem Wesen nach an.

Hinsichtlich des Artikels 1 dieser Entscheidung ist dagegen die Klage begründet; Dies folgt aus nachstehenden Erwägungen.

Auch wenn man der Meinung ist, daß § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen vor allem die Angleichung an die Preise der italienischen Unternehmen unterbinden will, so ergibt sich daraus nicht notwendigerweise, daß diese Vorschrift nicht auch in anderer Beziehung einen Schutz gewähren soll. Das Gegenteil zu behaupten, wäre nichts anderes als eine petitio principii. Denn in Ermangelung eines klaren und genauen Wortlauts kann mit dem gleichen Recht angenommen werden, daß das Abkommen den italienischen Unternehmen — vorübergehend und ausnahmsweise — den uneingeschränkten Vorteil des Schutzes zuwenden wollte, den es zugunsten dieser Unternehmen vorsieht. Der wirkliche Zweck dieser Vorschrift ist daher, die nichtitalienischen Unternehmen daran zu hindern, den italienischen Unternehmen auf dem italienischen Markt dadurch Konkurrenz zu machen, daß sie ihre eigenen Listenpreise unterbieten.

Der Gerichtshof sieht in § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen ein Verbot jeglicher Unterschreitung der eigenen Listenpreise bei Verkäufen in Italien. Dieses Verbot kann nur dann sinnvoll sein, wenn in anderen Ländern der Gemeinschaft Verkäufe unterhalb der Listenpreise ausnahmsweise auf Grund besonderer Bestimmungen gestattet sind. Dies ist hinsichtlich des von Artikel 60 Nr. 2 b vorgesehenen Angleichungsrechts der Fall. Darüber hinaus führen die angefochtenen Entscheidungen für den gesamten gemeinsamen Markt eine Regelung ein, nach welcher Verkäufe unter Listenpreis zulässig sind. Dann muß aber angenommen werden, daß diese Neuregelung dem Verbot des § 30 unterliegt; dies um so mehr, als diese Vorschrift die Angleichung nicht ausdrücklich erwähnt, sondern sehr allgemein gehalten ist. § 30 ist also wie folgt auszulegen: Selbst wenn ein Verkauf unter Listenpreis ausnahmsweise zulässig sein sollte, so gilt dies nicht auf dem italienischen Markt. Im vorliegenden Fall verbietet § 30 also, die Anwendbarkeit der Abweichungen von den Preislisten auf den italienischen Markt zu erstrecken. Da die Entscheidung Nr. 2/54 dieses Verbot außer acht läßt, verletzt sie eine bei der Durchführung des Vertrags anzuwendende Rechtsnorm.

Gleichzeitig mit der italienischen Regierung hatte auch der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits Klage gegen die Hohe Behörde erhoben und, soweit es sich um die Unvereinbarkeit von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2/54 der Hohen Behörde mit § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen handelte, im wesentlichen dieselben Argumente geltend gemacht wie die italienische Regierung; als Klaggrund führte er jedoch Ermessensmißbrauch an. Die Hohe Behörde verteidigte sich weitgehend in der gleichen Weise wie im Rechtsstreit Nr. 2/54. Der Gerichtshof erklärte in Abschnitt II Nr. 1 seines Urteils Nr. 3/54 die Klage insoweit für in der Hauptsache erledigt und begründete seine Entscheidung wie folgt:

Da Artikel 1 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 durch das Urteil vom 21. Dezember 1954 in dem Rechtsstreit der französischen Regierung gegen die Hohe Behörde mit Wirkung für und gegen alle für nichtig erklärt wurde, ist die vorliegende Klage in diesem Punkt gegenstandslos geworden.

Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich zu prüfen, ob die Klage in diesem Punkt begründet ist, und dies ausdrücklich im Urteil festzustellen, da eine bereits für nichtig erklärte oder inzwischen aufgehobene Entscheidung die Rechte oder Interessen des Klägers nicht verletzen kann. Folglich hat sich das Urteil hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 darauf zu beschränken, die Klage in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

3. Mit Schreiben vom 28. Februar 1955 teilte die Hohe Behörde dem Kläger folgendes mit:

Das Problem der richtigen Auslegung von § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen hat in der Vergangenheit zu mehreren Anfragen verschiedener interessierter Gruppen Anlaß gegeben. Es wurde insbesondere die Frage gestellt, ob gemäß § 30 Nr. 2 die italienischen Unternehmen das Recht haben, sich auf dem italienischen Markt untereinander anzugleichen. Es ist hervorzuheben, daß das Urteil des Gerichtshofes in dem erwähnten Rechtsstreit zu dieser Frage folgendes enthält:

Der Gerichtshof sieht in § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen ein Verbot jeglicher Unterschreitung der eigenen Listenpreise bei Verkäufen in Italien.

11. Januar 1955

und:

§ 30 ist also wie folgt auszulegen: Selbst wenn ein Verkauf unter Listenpreis ausnahmsweise zulässig sein sollte, so gilt dies nicht auf dem italienischen Markt.

(Amtsblatt der Gemeinschaft vom 11. Januar 1955, Seite 573, erster Absatz.)

Diese beiden Sätze lassen nur eine einzige Schlußfolgerung zu: Unter den gegebenen Umständen haben die italienischen Stahl erzeugenden Unternehmen auf dem italienischen Markt nur die eigenen Listenpreise anzuwenden, es sei denn, daß sie in Wettbewerb mit Unternehmen dritter Länder zu treten haben. In diesem Fall können sie ihre Angebote an die der gemeinschaftsfremden Unternehmen angleichen.

Die Hohe Behörde lenkt die Aufmerksamkeit Ihrer Vereinigung auf das oben Ausgeführte. Sie ersucht Sie, die angeschlossenen Unternehmen auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen, in ihren Arten der Preisstellung die Beachtung der Vorschriften des Vertrags zu gewährleisten.

4. Der Kläger stellt im vorliegenden Rechtsstreit den Antrag, der Gerichtshof möge

das Urteil Nr. 2/54 in der Weise auslegen, daß § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen die Angleichung nicht-italienischer Unternehmen auf dem italienischen Markt verbietet; daß er jedoch innerhalb des italienischen Marktes die Angleichung italienischer Unternehmen an die Preise der übrigen italienischen Unternehmen oder die Angleichung italienischer Unternehmen an die Preise der übrigen nichtitalienischen, aber der Gemeinschaft angehörenden Unternehmen nicht verbietet.

Die Hohe Behörde entgegnet:

sie überlasse es dem gerechten Urteil des Gerichtshofes, über den Antrag der ASSIDER auf Urteilsauslegung zu entscheiden.

5. Im einzelnen führt der Kläger zur Unterstützung seiner Anträge folgendes aus:

Der fragliche Teil des Urteils Nr. 2/54 sei auf dem Wege der Bezugnahme Bestandteil des Urteils Nr. 3/54 geworden.

Die Auslegung, die die Hohe Behörde dem Urteil in ihrem Schreiben vom 28. Februar 1955 gebe, stütze sich auf einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Sätze. Sie stehe jedoch im Gegensatz zu Wortlaut und Sinn des Urteils Nr. 2/54, welches ausdrücklich als einzigen Zweck des § 30 Nr. 2 den diesen Unternehmen (nämlich den italienischen) gewährten besonderen Schutz erkläre. Dieser Schutz verstehe sich gegenüber den Unternehmen aus anderen Staaten der Gemeinschaft, wie aus den Ausführungen des Urteils klar hervorgehe, insbesondere aus dem Satz: Der wirkliche Zweck dieser Vorschrift ist daher, die nichtitalienischen Unternehmen daran zu hindern, den italienischen Unternehmen auf dem italienischen Markt dadurch Konkurrenz zu machen, daß sie ihre eigenen Listenpreise unterbieten. Es sei daher abwegig, wenn die Hohe Behörde — im Gegensatz zu ihrer bisherigen Auffassung — nunmehr auch den italienischen Unternehmen das Recht abspreche, sich auf ihrem heimischen Markt an die Preise anderer — italienischer oder sonstiger — Unternehmen der Gemeinschaft anzugleichen.

Diese Auslegung werde dadurch bekräftigt, daß § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen die Mitwirkung der italienischen Regierung bei einer ausnahmsweisen Genehmigung der Unterbietung von Listenpreisen vorsehe. Diese Mitwirkung habe nur einen Sinn, wenn es darum gehe, die italienische Industrie vor ausländischer Konkurrenz zu schützen.

6. Die Hohe Behörde entgegnet hierauf zunächst, die Zulässig-keit der Klage sei aus mehreren Gründen fraglich:

Der Kläger sei nicht Partei in dem Rechtsstreit gewesen, der zu dem streitigen Urteil geführt habe. — Ferner sei zweifelhaft, ob das Urteil Nr. 3/54 auf die fragliche Textstelle des Urteils Nr. 2/54 Bezug nehme, da der Kläger seine damalige Klage auf Ermessensmißbrauch gestützt habe, die italienische Regierung dagegen auf Verletzung des Vertrages. Außerdem habe der Gerichtshof jene Klage, soweit sie die Frage der Vereinbarkeit von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2/54 mit § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen aufwirft, für in der Hauptsache erledigt erklärt. — Schließlich betreffe der Auslegungsantrag lediglich ein obiter dictum des Urteils Nr. 2/54.

Die Hohe Behörde wolle jedoch die Einrede der Unzulässigkeit nicht erheben, da sie selbst an der beantragten Auslegung interessiert sei.

Die Deutung des Klägers sei vertretbar, jedoch habe auch die gegenteilige Auslegung gute Gründe für sich. Der Wortlaut des § 30 Nr. 2 lasse keine Unterscheidung zwischen dem Angleichungs-recht der italienischen und der nichtitalienischen Unternehmen erkennen. Es sei nicht ausgeschlossen, daß die Verfasser des Vertrags der italienischen Stahlindustrie innerhalb des italienischen Marktes einen vollständigen — also auch gegen die Mitbewerber im eigenen Land wirkenden — Schutz sichern wollten.

Der Gerichtshof habe sich in dem Urteil Nr. 2/54 zwar mit dem streitigen Problem nicht zu befassen gehabt; seine Ausführungen legten jedoch den Schluß nahe, den die Hohe Behörde in ihrem Schreiben vom 28. Februar 1955 gezogen habe. In Betracht kämen hier folgende Textstellen des Urteils (die Hervorhebungen werden aus der Klagebeantwortung übernommen):

Auch wenn man der Meinung ist, daß Paragraph 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen vor allem die Angleichung an die Preise der italienischen Unternehmen unterbinden will, so ergibt sich daraus nicht notwendigerweise, daß diese Vorschrift nicht auch in anderer Beziehung einen Schutz gewähren soll.

In Ermangelung eines klaren und genauen Wortlauts kann mit dem gleichen Recht angenommen werden, daß das Abkommen den italienischen Unternehmen — vorübergehend und ausnahmsweise — den uneingeschränkten Vorteil des Schutzes zuwenden wollte, den es zugunsten dieser Unternehmen vorsieht.

Der Gerichtshof sieht in Paragraph 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen ein Verbot jeglicher Unterschreitung der eigenen Listenpreise bei Verkäufen in Italien. Dieses Verbot kann nur dann sinnvoll sein, wenn in anderen Ländern der Gemeinschaft Verkäufe unterhalb der Listenpreise ausnahmsweise auf Grund besonderer Bestimmungen gestattet sind. Dies ist hinsichtlich des von Artikel 60 Nr. 2b vorgesehenen Angleichungsrechts der Fall… Paragraph 30 ist also wie folgt auszulegen: selbst wenn ein Verkauf unter Listenpreis ausnahmsweise zulässig sein sollte, so gilt dies nicht auf dem italienischen Markt.

7. Die formgerecht eingereichte Klageschrift wurde der Hohen Behörde am 24. März 1955 gemäß Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zugestellt; die Klagebeantwortung wurde bei der Kanzlei des Gerichtshofes innerhalb der von Artikel 31 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgeschriebenen Frist eingereicht und ebenfalls ordnungsgemäß zugestellt. Weitere Schriftsätze wurden nicht gewechselt.

Die Vollmachten der Prozeßvertreter der Parteien sind in Ordnung.

Nach der am 20. April 1955 erfolgten Einreichung der Klagebeantwortung war das schriftliche Verfahren abgeschlossen. Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verfahrensordnung bestellte der Präsident des Gerichtshofes den Richter O. Riese zum Berichterstatter.

Gemäß Artikel 45 § 2 der Verfahrensordnung setzte der Präsident des Gerichtshofes Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Juni 1955 fest. In dieser Verhandlung, die am festgesetzten Datum stattfand, bezogen sich die Parteien auf ihre vorausgegangenen schriftlichen Ausführungen.

Der Generalanwalt stellte in der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 11 und 21, letzter Absatz, des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes seinen Schlußantrag, der auf Abweisung der Klage lautete.

Der Präsident des Gerichtshofes erklärte im Anschluß hieran das mündliche Verfahren gemäß Artikel 50 § 2 der Verfahrensordnung für geschlossen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

1. Zur Zulässigkeit der Klage

I. Die Klage, für deren Erhebung keine Frist vorgeschrieben ist, entspricht den in Artikel 77 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgeschriebenen Erfordernissen.

II. Artikel 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes bestimmt, daß der Gerichtshof, wenn ein Streit über Sinn und Tragweite eines Urteils entsteht, auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Gemeinschaft, die hieran ein rechtliches Interesse haben, das Urteil auszulegen hat.

Sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt?

1. Hat der Kläger ein Interesse an der Auslegung nachgewiesen?

Die Hohe Behörde hat sich in ihrem Schreiben an den Kläger vom 28. Februar 1955 ausdrücklich auf das Urteil in Sachen 2/54 berufen, um ihre Auslegung des § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen zu rechtfertigen, wonach auch die italienischen Unternehmen innerhalb des italienischen Marktes nur ihre eigenen Listenpreise anwenden und sich weder untereinander noch an die Preise der übrigen der Gemeinschaft angehörenden Unternehmen angleichen dürften.

Der Kläger ist der Auffassung, daß die Hohe Behörde zu Unrecht diese Folgerungen aus dem Urteil Nr. 2/54 gezogen habe, da sich dieses Urteil nur auf den Schutz der italienischen Unternehmen gegenüber der Konkurrenz durch die nichtitalienischen Unternehmen der Gemeinschaft beziehe.

Die Frage, welche dieser beiden Auffassungen nach dem Urteil Nr. 2/54 die richtige ist, berührt unmittelbar die Rechte der dem klagenden Verband angehörenden Unternehmen. Sie kann nur im Wege der Urteilsauslegung beantwortet werden, da dem Kläger andere Rechtsbehelfe nicht zur Verfügung stehen.

Der Kläger hat somit sein Interesse an der beantragten Urteilsauslegung nachgewiesen.

2. War der Kläger Partei in dem Rechtsstreit, in dem das Urteil erging, dessen Auslegung beantragt wird?

Das Recht, eine Urteilsauslegung zu beantragen, steht — abgesehen von den Organen der Gemeinschaft — den Prozeßparteien zu.

Der Kläger war Partei in dem Rechtsstreit Nr. 3/54 gegen die Hohe Behörde; er beantragt aber nicht die Auslegung des in jenem Rechtsstreit, sondern des im Rechtsstreit Nr. 2/54 der Regierung der italienischen Republik gegen die Hohe Behörde ergangenen Urteils. In diesem Rechtsstreit war der Kläger nicht Partei. Er behauptet jedoch, das Urteil Nr. 2/54 sei Bestandteil des auf seine Klage ergangenen Urteils Nr. 3/54 geworden.

Diese Behauptung des Klägers ist unrichtig. Das Urteil Nr. 3/54 nimmt unter II Nr. 1 der Entscheidungsgründe lediglich auf die im Rechtsstreit Nr. 1/54 der französischen Regierung gegen die Hohe Behörde ergangene Entscheidung Bezug, und zwar nur, um hinsichtlich des Artikels 1 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 die Klage für in der Hauptsache erledigt zu erklären, weil jener Artikel durch das Urteil Nr. 1/54 bereits mit Wirkung für und gegen alle für nichtig erklärt worden sei. Auf den Rechtsstreit der italienischen Regierung gegen die Hohe Behörde (Nr. 2/54) wird in dem Urteil Nr. 3/54 nur unter II Nr. 3 und 4 der Entscheidungsgründe Bezug genommen; diese Bezugnahme umfaßt aber nicht die im Urteil Nr. 2/54 unter II Nr. 11 enthaltenen Ausführungen über die Ungültigkeit von Artikel 1 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 wegen Verletzung des § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen; auf diese Ausführungen, um deren Auslegung es hier allein geht, wird somit in dem Urteil Nr. 3/54 nicht Bezug genommen.

Gleichwohl hält der Gerichtshof in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Generalanwalt den Kläger für befugt, die Auslegung des in dem Rechtsstreit Nr. 2/54 zwischen der italienischen Regierung und der Hohen Behörde ergangenen Urteils zu beantragen. Er stützt diese Ansicht auf nachstehende Erwägungen.

Sind gegen eine und dieselbe Entscheidung der Hohen Behörde mehrere getrennte Anfechtungsklagen erhoben worden und wurde auf eine dieser Klagen hin die Entscheidung für nichtig erklärt, so sind auch die übrigen Kläger als Parteien im Sinne von Artikel 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes anzusehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Antragsteller in seiner früheren Klage die gleiche Rechtsverletzung gerügt hat, auf Grund deren das auszulegende Urteil die fragliche Entscheidung für nichtig erklärt oder, wie im vorliegenden Fall, die Klage für begründet erklärt hatte. Jede dieser Parteien hat somit ein eigenes Antragsrecht auf Auslegung des die Nichtigkeit aussprechenden oder eine der übrigen Klagen für begründet erklärenden Urteils.

Die Klage der italienischen Regierung (Rechtsstreit Nr. 2/54) wurde hinsichtlich Artikel 1 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 insbesondere deswegen für begründet erklärt, weil dieser Artikel § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen verletze. Die gleiche Rüge hatte der Kläger in seiner Nichtigkeitsklage (Rechtsstreit Nr. 3/54) erhoben. In dem Urteil Nr. 3/54 hat der Gerichtshof diese Klage für zulässig erklärt, ohne sich darüber auszusprechen, ob die Klage wegen Ermessensmißbrauchs sachlich begründet und ob der Kläger befugt sei, eine Verletzung des Vertrags überhaupt geltend zu machen. Der Umstand, daß der Gerichtshof diese Frage nicht entschieden hat, kann aber dem Recht des Klägers, eine Urteilsauslegung zu beantragen, nicht entgegenstehen.

Der Kläger ist daher als Partei in dem fraglichen Rechtsstreit anzusehen.

3. Besteht ein Streit über Sinn und Tragweite des in Frage stehenden Urteils?

Nach Artikel 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes setzt der Antrag auf Auslegung eines Urteils voraus, daß über Sinn und Tragweite des Urteils Schwierigkeiten (difficulté) entstanden sind. Der Ausdruck difficulté hat eine allgemeine Bedeutung; er ist weniger eng als der Ausdruck contestation, der in der französischen Fassung von Artikel 60 der Satzung des Internationalen Gerichtshofes verwendet wird. Es genügt für die Zulässigkeit des Auslegungsantrages, daß die Parteien dem Wortlaut dieses Urteils einen verschiedenen Sinn beilegen, wie dies hier der Fall ist.

4. Welche Teile eines Urteils sind auslegungsfähig?

Die Frage, welche Teile eines Urteils ausgelegt werden können, bedarf der Klärung. Offensichtlich können dies nur diejenigen Textstellen sein, die die Entscheidung des Gerichtshofes über den ihm unterbreiteten Rechtsstreit enthalten: dies sind die Urteilsformel und die das Urteil tragenden und somit für die Entscheidung wesentlichen Teile der Entscheidungsgründe; es sind also jene Teile des Urteilstextes, die die eigentliche Entscheidung bilden. Dagegen hat der Gerichtshof nicht seine obiter dicta, die ergänzenden und erklärenden, aber für die Entscheidung nicht mitbestimmenden Ausführungen auszulegen.

Im vorliegenden Fall sind alle im Abschnitt II Nr. 1 des Urteils Nr. 2/54 enthaltenen Entscheidungsgründe als wesentlich anzusehen und daher auslegungsfähig.

Aus den vorstehend angeführten Gründen ist der Antrag zulässig.

2. Zur Hauptsache

Der Gerichtshof tritt der Ansicht des Generalanwalts bei, daß der Text der Entscheidungsgründe, dessen Auslegung beantragt wird, keine Unklarheiten enthält und daher grundsätzlich keiner Auslegung bedarf.

Aus dem Tatbestand des Urteils des Gerichtshofes Nr. 2/54, der im vorliegenden Urteil oben wiedergegeben ist, ergibt sich, daß die Parteien dem Gerichtshof nur die Frage unterbreitet haben, ob Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2/54 der Hohen Behörde deshalb den § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen verletze, weil er den außeritalienischen Stahlproduzenten der Gemeinschaft gestatte, auf dem italienischen Markt Preisnachlässe auf ihre Listenpreise zu gewähren.

Schon hieraus ergibt sich, daß der Gerichtshof sich lediglich mit der Frage befaßt hat, ob den nichtitalienischen Stahlproduzenten der Gemeinschaft nach § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen nicht nur die Angleichung an die Preise der italienischen Produzenten verboten, sondern es ihnen darüber hinaus auf dem italienischen Markt ganz allgemein untersagt sei, Verkäufe zu niedrigeren Preisen als den in ihren Preislisten angegebenen zu tätigen.

In Abschnitt II, Nr. 11, Absatz 3, der Entscheidungsgründe wird der dem § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen zugrunde liegende Zweck dahin klargestellt, daß nach dieser Bestimmung die nichtitalienischen Unternehmen daran gehindert werden sollen, den italienischen Unternehmen auf dem italienischen Markt dadurch Konkurrenz zu machen, daß sie ihre eigenen Listenpreise unterbieten. Der folgende, letzte Absatz von Nr. 11, der diese Auslegung ihrem Inhalt nach näher begründet und klarstellt, daß nicht nur die Angleichung, sondern schlechthin jede Unterschreitung der Listenpreise unzulässig ist, bezieht sich ebenfalls nur auf den Schutz des italienischen Marktes vor der Konkurrenz durch nicht-italienische Unternehmen der Gemeinschaft. Das folgt aus dem engen Zusammenhang, in dem dieser Absatz der Entscheidungs-gründe als Erläuterung zu dem in Absatz 3 Gesagten steht.

Zu Unrecht glaubt daher die Hohe Behörde, dem Urteil Nr. 2/54 des Gerichtshofes irgendeine Stellungnahme zu dem Problem entnehmen zu können, ob § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen auch die Angleichung italienischer Unternehmen untereinander oder die Angleichung italienischer Unternehmen an die Preise nichtitalienischer, zur Gemeinschaft gehörender Unternehmen verbietet. Mit dieser Frage war der Gerichtshof in der Sache 2/54 nicht befaßt und über sie hat er sich nicht ausgesprochen. Das Urteil Nr. 2/54 hat derartige Angleichungen weder für erlaubt noch für verboten erklärt. Diese Frage kann daher auch nicht durch eine Urteilsauslegung geklärt werden. Aus demselben Grunde kann dem zweiten Teil des Antrags des Klägers nicht stattgegeben werden, das Urteil Nr. 2/54 dahin auszulegen, daß § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen innerhalb des italienischen Marktes die Angleichung italienischer Unternehmen an die Preise der übrigen italienischen Unternehmen, oder die Angleichung italienischer Unternehmen an die Preise der übrigen nichtitalienischen, aber der Gemeinschaft angehörenden Unternehmen nicht verbiete.

In einem Auslegungsurteil kann der Gerichtshof lediglich den Sinn und die Tragweite seines früheren Urteils klarstellen, er kann aber nicht zu Fragen Stellung nehmen, die in jenem Urteil gar nicht entschieden worden sind. Die Parteien können derartige neue Rechtsfragen nicht mit einem Antrag auf Urteilsauslegung zur Entscheidung stellen.

Mit Rücksicht darauf, daß beide Parteien die Auslegung des von ihnen verschieden ausgelegten Urteils ausdrücklich für erwünscht erklärt haben, hält der Gerichtshof es für angebracht, die vorstehend dargelegte Tragweite seines Urteils Nr. 2/54 in die Urteilsformel aufzunehmen.

KOSTEN

Die Parteien haben zur Kostenfrage keine Anträge gestellt. Gemäß Artikel 32 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes hat jedoch der Gerichtshof über die Kosten zu entscheiden.

Die Hohe Behörde hat durch ihr zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes Nr. 2/54 gestütztes Schreiben vom 28. Februar 1955 den Anlaß zu dem Auslegungsstreit gegeben. Ihre Auslegung von § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen stützt sich zu Unrecht auf das in Frage stehende Urteil des Gerichtshofes. Andererseits unterliegt der Kläger mit seinem Begehren, der Gerichtshof möge eine Feststellung über die Zulässigkeit der Angleichung durch die italienischen Unternehmen treffen.

In entsprechender Anwendung von Artikel 60 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erscheint es daher angemessen, die Prozeßkosten gegeneinander aufzuheben, dergestalt, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Verzicht der Parteien auf mündliche Ausführungen;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund von Artikel 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;

auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes

hat

DER GERICHTSHOF,

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge festgestellt,

daß die Tragweite des Urteils Nr. 2/54 in dem Urteil selbst in Teil II, Nr. 11, Absatz 3, der Entscheidungsgründe durch die folgenden Worte klargestellt ist: Der wirkliche Zweck (des Abkommens über die Übergangsbestimmungen) ist daher, die nichtitalienischen Unternehmen daran zu hindern, den italienischen Unternehmen auf dem italienischen Markt … Konkurrenz zu machen;

daß der nächstfolgende Absatz des Urteils sich ausschließlich auf die in Italien von den in jener Klarstellung erwähnten nicht-italienischen Unternehmen getätigten Verkäufe bezieht;

daß hingegen das Urteil Nr. 2/54 der Entscheidung der Frage, ob sich die italienischen Unternehmen an die Preise anderer italienischer Unternehmen sowie anderer nichtitalienischer, aber der Gemeinschaft angehörenden Unternehmen angleichen dürfen, nicht vorgreift.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Der Gerichtshof ordnet gemäß Artikel 78 seiner Verfahrens-ordnung an, daß die Urschrift dieses Urteils der Urschrift des ausgelegten Urteils Nr. 2/54 im Archiv als Anhang beigefügt und daß am Rand des ausgelegten Urteils ein Hinweis auf das auslegende Urteil angebracht wird.

Der Richter Jacques Rueff hat an den Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung teilgenommen, in deren Verlauf die Entscheidung beschlossen wurde. Er hat beim Abschluß der Beratungen am 6. Juni 1955 die vorstehende Urteilsformel unterzeichnet, die danach zu den Akten genommen worden ist.

Er war an der Unterzeichnung des Urteils am Tage der öffentlichen Urteilsverkündung durch gerechtfertigte Abwesenheit verhindert.