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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.1955 – C-5/55

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1955:6

Schlussanträge des Generalanwalts,

Herrn Maurice Lagrange

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Die Associazione Industrie Siderurgiche Italiane (ASSIDER) hat beim Gerichtshof einen Antrag auf Auslegung von Nr. 11 des Kapitels II in Teil A der Entscheidungsgründe des Urteils Nr. 2/54 (zur Klage der italienischen Regierung) eingereicht, eines Abschnittes, auf dessen gesamten Wortlaut das Urteil 3/54 des Gerichtshofes (zur Klage der ASSIDER selbst) Bezug nimmt, wie der Kläger sagt.

In diesem Teil des Urteils Nr. 2/54, dessen Auslegung beantragt wird, hat der Gerichtshof den von der italienischen Regierung erhobenen Vorwurf, Artikel 1 der Entscheidung 2/54 verletze § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen, für begründet erachtet.

Nach Darlegung seiner Auffassung kommt der klagende Verband zu folgendem Schluß:

Wir glauben zuversichtlich, daß der Gerichtshof das erwähnte Urteil dahingehend auslegen wird, daß § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen die Angleichung der nichtitalienischen Unternehmen auf dem italienischen Markt untersagt; daß er hingegen die Angleichung der italienischen Unternehmen sowohl an die Preise anderer italienischer Unternehmen als auch an die Preise anderer nichtitalienischer Unternehmen, die jedoch zur Gemeinschaft gehören, innerhalb des italienischen Marktes nicht verbietet.

Die Klageschrift, die den Bedingungen der Artikel 20 und 22 der Satzung sowie des Artikels 29 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entspricht, ist ordnungsmäßig in der Form. Es sei daran erinnert, daß für einen derartigen Antrag keine Frist vorgesehen ist.

I.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Klage nach Artikel 37 der Satzung, der ausdrücklich den Antrag auf Auslegung vorsieht, zulässig ist.

Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut: Entsteht ein Streit über Sinn und Tragweite eines Urteils, so hat der Gerichtshof auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Gemeinschaft, die hieran ein rechtliches Interesse haben, das Urteil auszulegen.

Nun war aber die ASSIDER nicht Partei in dem Rechtsstreit, der zu dem Urteil 2/54 geführt hat, dessen Auslegung verlangt wird: dieses Urteil erging in dem Rechtsstreit zwischen der italienischen Regierung und der Hohen Behörde. Die ASSIDER war Partei in dem Rechtsstreit, der durch das Urteil 3/54 entschieden wurde, und es trifft entgegen ihrer Behauptung nicht zu, daß dieses Urteil auf den gesamten Wortlaut von Nr. 11 des Urteils 2/54 Bezug nimmt. In Wahrheit erwähnt es nicht einmal dieses Urteil, wenigstens nicht in dem Punkt, mit dem wir uns befassen, d. h. dem Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung 2/54: in dieser Hinsicht beschränkt es sich darauf, die Klage für gegenstandslos zu erklären, da Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2/54 durch das Urteil vom 21. Dezember 1954 in dem Rechtsstreit der französischen Regierung gegen die Hohe Behörde mit Wirkung für und gegen alle für nichtig erklärt wurde. Das Urteil Nr. 1/54 ist aber auf die Klage der französischen Regierung ergangen und weist nur kurz auf § 30 hin: die Argumentation, die den gegenwärtigen Auslegungsantrag veranlaßt hat, ist darin nicht enthalten; dies ist leicht erklärlich, da die französische Regierung nicht den Vorwurf der Verletzung dieser Bestimmung erhoben hat, die insbesondere den italienischen Markt betrifft.

Kann man die Klage der ASSIDER lediglich deshalb als unzulässig abweisen, weil sie nicht in dem Rechtsstreit Prozeßpartei war, der zu dem auszulegenden Urteil, d. h. dem Urteil Nr. 2/54, geführt hat?

Ich bin nicht dieser Auffassung.

Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß wir uns hier auf dem Gebiete der Nichtigkeitsklagen befinden, die besonderen Vorschriften unterworfen sind, vor allem über die Rechtskraft des Urteils. Der allgemeine Grundsatz der relativen Rechtskraft des Urteils gilt zwar im Fall der Abweisung der Klage, er wird aber durchbrochen bei einer Nichtigerklärung, die mit Wirkung für und gegen alle erfolgt: diese Wirkung hat der Gerichtshof in seinem Urteil 3/54 festgestellt, und sie hat ihm auch gestattet, den Antrag der ASSIDER auf Nichtigerklärung insoweit für gegenstandslos zu erklären, als diese Nichtigerklärung bereits bei der Prüfung der ersten Klage, d. h. der französischen Regierung, ausgesprochen worden war. Es unterliegt keinem Zweifel, daß rein rechtlich gesehen der Gerichtshof sehr wohl in der Rechtssache 2/54 im gleichen Sinne hätte entscheiden können, da die Verbindung der Klagen nicht angeordnet worden war. Es hing offensichtlich nicht von der ASSIDER ab, daß der Gerichtshof diesem Verband gegenüber eine andere, übrigens rechtlich ebenso begründete Lösung gewählt hat. Ich bin demnach der Auffassung, daß bei mehreren Anfechtungsklagen gegen dieselbe Entscheidung und bei Nichtigerklärung dieser Entscheidung in einem dieser Verfahren auch die Parteien der übrigen Verfahren als Prozeßparteien im Sinne des Artikels 37 der Satzung anzusehen sind und die Auslegung eines Urteils beantragen können, das auch ihnen gegenüber erlassen wurde, wenn auch nur dadurch, daß ihre Klage damit gegenstandslos wurde. (Es wäre natürlich etwas anderes, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen worden wäre.) Ich bin auch der Meinung, daß in dem ganz besonderen Falle, in dem der Gerichtshof, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, ausdrücklich in einer durch eine Partei eingereichten Nichtigkeitsklage entschieden hat, obwohl die Nichtigkeit bereits in einer ersten Klage ausgesprochen worden war, jeder anderen Partei, die ihrerseits rechtmäßig die Nichtigerklärung der gleichen Entscheidung beantragt hat, das Recht zusteht, die Auslegung eines der Urteile zu verlangen, in welchem den Anträgen auf Nichtigerklärung stattgegeben wurde (und insoweit diesen stattgegeben wurde). Das müßte jedenfalls gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, der vom Gerichtshof für begründet erachtete Nichtigkeitsgrund auch von der Partei erhoben wurde, deren Klage der Gerichtshof für erledigt erklärt hat.

II.

Konnte so ein erstes Bedenken überwunden werden und — durch eine weite, meines Erachtens jedoch gerechtfertigte Auslegung — die ASSIDER als Prozeßpartei im Sinne des Artikels 37 der Satzung angesehen werden, so glaube ich andererseits, daß der Antrag eine andere Voraussetzung, die dieser Artikel verlangt, nicht erfüllt: nämlich das Vorliegen eines Streites über den Sinn und die Tragweite eines Urteils.

Die Auslegungsklage ist ein besonderer Rechtsweg, der es erlaubt, die Auslegung einer unklaren oder mehrdeutigen Bestimmung, die in einem Urteil enthalten ist, bei demselben Gericht zu beantragen, welches das Urteil erlassen hat: sie ist eine Anwendung des Grundsatzes ejus est interpretari cuius est condere — einer der seltenen Fälle, in denen er im modernen Recht noch angewendet wird —, und sie bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz der Beendigung der Instanz, wonach der Richter mit Erlaß des Urteils seine Zuständigkeit erschöpft.

Im innerstaatlichen Recht der Länder der Gemeinschaft ist eine besondere Auslegungsklage nur in Frankreich und in Belgien bekannt; und auch in diesen beiden Ländern ist sie eine reine Schöpfung der Rechtsprechung. In den andern Mitgliedstaaten können die Schwierigkeiten, die aus der Vollstreckung eines Urteils entstehen, nur in einem neuen Rechtsstreit gelöst werden, für dessen Entscheidung das zuständige Gericht (dies kann und wird im allgemeinen ein anderes Gericht sein) gegebenenfalls das anzuwendende Urteil auslegen muß, wie wenn es sich um den Text eines Gesetzes oder einer Verordnung handelte.

Die Auslegungsklage besteht auch vor gewissen internationalen Gerichten, wo sie ausdrücklich in den Texten vorgesehen ist: dies ist namentlich beim Internationalen Gerichtshof, in Artikel 60 der Satzung und Artikel 79 der Verfahrensordnung, der Fall.

Ob es sich nun um innerstaatliches oder internationales Recht handelt, die Grundsätze bleiben die gleichen. Man kann sie wie folgt zusammenfassen:

1. Es muß ein Streit vorliegen. Dieser Streit muß konkret sein und die Vollziehung des Urteils betreffen — wobei der Ausdruck Vollziehung im weitesten Sinn gemeint ist, nicht nur im Sinne von Zwangsvollstreckung. Es ist nicht Aufgabe der Richter, wissenschaftliche Gutachten über die von ihnen gefällten Urteile abzugeben. Hingegen ist es nicht erforderlich, daß ein wirklicher Rechtsstreit mit kontradiktorischen Anträgen der Parteien vorliegt. Dies dürfte jedenfalls vor unserem Gerichtshof nicht verlangt werden, weil Artikel 37 der Satzung von difficulte (Streit) über den Sinn und die Tragweite eines Urteils spricht und nicht von contestation (Streitigkeit), wie die Satzung des Haager Gerichtshofes (der Ausdruck contestation läßt mehr an einen Rechtsstreit denken) —; und ferner, weil derselbe Artikel 37 den Organen der Gemeinschaft ein Klagerecht gibt, selbst wenn sie nicht Parteien im Hauptprozeß waren: es ist sehr gut möglich, daß sich in einem solchen Falle die beiden Parteien vollkommen einig sind.

Die erste Voraussetzung ist also: Vorhandensein eines konkreten Streits, der sich auf die Vollziehung des Urteils bezieht.

2. Der Streit muß einen Punkt betreffen, der durch das Urteil entschieden roorden ist, ohne jedoch das, was entschieden rourde, erneut in Frage zu stellen. Dies ist sehr wichtig. Man darf nämlich nicht die Rechtskraft unter dem Vorwand der Auslegung antasten.

Daraus ergibt sich, daß das Gericht die in seinem Urteil festgestellten Rechte nicht anläßlich einer Auslegungsklage einschränken, ausdehnen oder abändern darf und daß es sich darauf zu beschränken hat, sie auszulegen, wenn infolge irgendeiner Mehrdeutigkeit in der Ausdrucksweise das Urteil die Tragweite der darin enthaltenen Rechtsfolgen unbestimmt läßt:

Französische Cour de Cassation, Ch. Req. 10. Dezember 1902, Ch. Civ . 15. Juli 1902, Ch. Civ. 23. Juni 1924; Französischer Conseil d'État, Héritiers Berton, 8. August 1895.

Daraus ergibt sich ebenfalls, daß die Auslegungsklage sich nur auf den Teil des Urteils beziehen kann, der Rechtskraft besitzt, d. h. grundsätzlich auf dessen Urteilsspruch. Es gilt nämlich der Grundsatz, daß die Rechtskraft sich nur auf den Urteilsspruch bezieht, wobei dieser jedoch durch die Entscheidungsgründe verdeutlicht werden kann: diese Regel gilt unseres Wissens allgemein in den sechs Ländern. Ich führe dafür eine besonders deutliche Entscheidung aus Frankreich an: Tribunal des Conflits, 12. Dezember 1942, de Murard.

Hieraus ergibt sich schließlich, daß das Gericht, welches das auszulegende Urteil gefällt hat, für das Vollstreckungsverfahren nicht an die Stelle des zuständigen Gerichtes treten darf. (In diesem Sinne e contrario der französische Kassationshof, 7. Mai 1946). Dies ist verständlich, da das Verfahren in der Auslegungsklage die Ordnung der Zuständigkeiten nicht stören und infolgedessen die Zuständigkeit des mit der Vollstreckung beauftragten Richters nicht verletzen darf, und ferner der hauptsächliche, wenn nicht einzige Wert dieses etwas sonderbaren Verfahrens gerade in dem Versuch besteht, späteren Streitigkeiten und einem neuen Rechtsstreit über die Vollstreckung vorzubeugen und diese zu vermeiden.

Soweit zum innerstaatlichen Recht.

Im internationalen Recht finden wir einen sehr interessanten Präzedenzfall in dem Urteil des ständigen Internationalen Gerichtshofes, vom 16. Dezember 1927, das in einem Rechtsstreit zwischen der deutschen und der polnischen Regierung in der Rechtssache Hütte von Chorzow erging. Der Haager Gerichtshof legte in dieser Rechtssache die Stelle eines früheren Urteils aus, über dessen Sinn und Tragweite die Parteien verschiedener Meinung waren.

Bei dieser Gelegenheit sah sich der Gerichtshof veranlaßt, die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Auslegungsklage genau zu umschreiben; er hat diese Zulässigkeit ausdrücklich von dem Bestehen einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien über das, was in dem auszulegenden Urteil verbindlich entschieden rourde, abhängig gemacht; er nahm ebenfalls an, daß es ihm zustand, gegebenenfalls über die Frage zu befinden, ob ein bestimmter Teil des Urteils verbindlich sei.

Einer der Richter, Herr Anzilotti, welcher der Minderheit angehörte, veröffentlichte seine abweichende Meinung; in Wahrheit zeigt es sich jedoch, daß Herr Anzilotti, wenn auch mit größerer juristischer Strenge, von den gleichen Grundsätzen wie die Mehrheit des Gerichtshofes ausgeht und nur in der Anwendung auf den bestimmten Fall von ihr abweicht. Er war der Meinung, daß in einem Punkt keine wirkliche Streitigkeit zwischen den Parteien, also kein Streit, vorlag und daß in dem andern Punkt die Auslegungsklage in Wahrheit die Entscheidung über eine andere Frage verlangte, die zu diesem Zeitpunkt bei dem Gerichtshof anhängig war. Er kam daher zu der Schlußfolgerung, daß die Klage nicht zulässig sei.

3. Die Entscheidung muß tatsächlich unklar und mehrdeutig

sein.

Wenn sie klar ist, so ist natürlich kein Raum für eine Auslegung, und die Klage ist abzuweisen.

Wir können hier als Beispiel anführen: in Frankreich: Conseil d'État, dame veuve Guillemain, 9. Juli 1926; Conseil d'État, Secrétaire d'État à la Présidence du Conseil, 7. Juni 1950. Das letztere Urteil ist interessant, denn es betrifft die Auslegung einer Entscheidung, die in einer Nichtigkeitsklage erging; und es ist das einzige Beispiel, das mir dafür bekannt ist.

Manchmal bringt die Entscheidung, die erklärt, es liege weder Unklarheit noch Mehrdeutigkeit vor, trotzdem wertvolle Erläuterungen. Beispiel: Conseil d'État, ville de Bagnères de Luchon, 28. November 1934.

Im internationalen Recht will ich noch das Urteil des ständigen Internationalen Gerichtshofes vom 16. Dezember 1927 erwähnen, in dem sogar eine sehr weitgehend begründete Auslegung eines früheren Urteils desselben Gerichtshofes gegeben und damit anerkannt wird, daß dieses Urteil mehrere Deutungen zuließ.

Dies sind also nach meiner Meinung die drei Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Auslegungsklage.

Was das Verfahren anbelangt, so kann dieses meiner Meinung nach lediglich ein streitiges Verfahren sein, und dies trotz des etwas besonderen Charakters dieser Klage und vor allem des Umstandes, daß sie nicht notwendigerweise das Bestehen eines wirklichen Rechtsstreites verlangt.

Ein streitiges Verfahren ist tatsächlich unumgänglich. Die Parteien des ersten Prozesses müssen geladen werden, übrigens unabhängig von ihren Anträgen oder der Art ihrer Stellungnahmen. Wenn jedoch die Klage für zulässig erklärt und die Auslegung gegeben wird, so kann dies nur in der gleichen Form geschehen, in der das auszulegende Urteil erging. Das auslegende Urteil muß die gleiche Rechtskraft besitzen wie das ausgelegte Urteil, als dessen Bestandteil es nunmehr gelten muß. Es gilt aber der Grundsatz, daß die Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Rechtskraft besitzen (Solus, Cour de droit judiciaire privé, 1953/54, Nr. 646; Cuche, Précis de procédure civile, 10. Auflage, Nr. 77).

Ich glaube nicht, daß für den Gerichtshof stichhaltige Gründe vorhanden sind, um von diesen allgemein anerkannten Grundsätzen abzuweichen. In der Frage des Verfahrens hat sich der Gerichtshof meines Erachtens bereits eindeutig in diesem Sinne ausgesprochen, indem er entschied, daß der Gerichtshof durch Urteil über den Antrag auf Auslegung beschließt (Artikel 78 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes).

III.

Wenn man diese Grundsätze anerkennt, so sind sie nunmehr auf den Fall, der dem Gerichtshof unterbreitet wurde, anzuwenden. Zu diesem Punkt werden meine Erklärungen kurz sein.

Vorerst bin ich der Ansicht, daß die erste Voraussetzung, d. h. das Bestehen eines Streites, erfüllt ist. Es steht fest, daß § 30 des Abkommens in der vorliegenden Fassung die Frage, ob er die sogenannte Praxis der Angleichung, d. h. die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 60 Nr. 2 b des Vertrages, innerhalb des italienischen Marktes auch unter italienischen Unternehmen untersagen wollte, offenläßt. Hier liegt ein Problem. Andererseits ist dieser Streit konkreter Natur, da die Hohe Behörde erst von der Auffassung ausgegangen war, daß ein Angleichungsrecht zwischen italienischen Unternehmen besteht, nach den ersten Urteilen des Gerichtshofes aber eine entgegengesetzte Haltung glaubte einnehmen zu müssen.

Hingegen glaube ich, daß die Ihnen unterbreitete Klage die zweite Voraussetzung nicht erfüllt, da der Auslegungsantrag sich nicht auf einen bereits entschiedenen Punkt bezieht.

Worüber hat der Gerichtshof in dem auszulegenden Urteil entschieden?

Er hat entschieden, daß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2/54 nicht allein Artikel 60, sondern auch § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen verletzt. Weshalb? Ich zitiere: Auch wenn man der Meinung ist, daß § 30 der Übergangsbestimmungen vor allem die Angleichung an die Preise der italienischen Unternehmen unterbinden will, so ergibt sich daraus nicht notwendigerweise, daß diese Vorschrift nicht auch in anderer Beziehung einen Schutz gewähren soll. Das Gegenteil zu behaupten, wäre nichts anderes als eine petitio principii. Denn in Ermangelung eines klaren und genauen Wortlautes kann mit dem gleichen Recht angenommen werden, daß das Abkommen den italienischen Unternehmen — vorübergehend und ausnahmsweise — den uneingeschränkten Vorteil des Schutzes zuwenden wollte, den es zugunsten dieser Unternehmen vorsieht. Der wirkliche Zweck dieser Vorschrift ist daher, die nichtitalienischen Unternehmen daran zu hindern, den italienischen Unternehmen auf dem italienischen Markt dadurch Konkurrenz zu machen, daß sie ihre eigenen Listenpreise unterbieten.

Es handelt sich also einzig und allein um den Schutz des italienischen Marktes gegen nichtitalienische Unternehmen.

Es trifft zu, daß im folgenden das Urteil ganz allgemeine Formulierungen verwendet, es erklärt jedoch an keiner Stelle, daß § 30 außer dem Schutz des italienischen Marktes gegen die Auslandsmärkte, der in dieser Bestimmung anerkannt wird, ebenfalls zum Zwecke hätte, gewisse Arten des Schutzes rein interner Natur für den italienischen Markt einzuführen. Dies ist eine ganz andere Frage, zu der im Laufe des Verfahrens keine Ausführungen vorgebracht wurden, die zu entscheiden kein Anlaß bestand und die auch nicht entschieden wurde.

Aus diesem Grunde bin ich der Ansicht, daß die Klage nicht zulässig ist.

Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes wird im streitigen Verfahren die unterliegende Partei zur Zahlung der Prozeßkosten verurteilt. Diese Bestimmung ist zwingend. Sie widersetzt sich leider der Berücksichtigung von Billigkeitserwägun-gen und vor allem hier der Berücksichtigung der Tatsache, daß die Hohe Behörde den Anlaß dazu gegeben hat, daß sich die ASSIDER zu einem Auslegungsantrag entschloß.

Ich beantrage:

die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der ASSIDER aufzuerlegen.