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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.07.1955 – C-1/55

ECLI:EU:C:1955:9

Zitiert von 1 Entscheidungen

In dem Rechtsstreit

zwischen

Herrn ANTOINE KERGALL

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt G. Margue,

Luxemburg, 6, rue Alphonse Munchen,

Kläger,

vertreten durch Herrn Pierre Chareyre,

Rechtsanwalt beim Staatsrat und beim Kassationshof, Paris,

und

der GEMEINSAMEN VERSAMMLUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz,

Luxemburg, 19a, rue Beaumont,

Beklagte,

vertreten durch ihren Generalsekretär,

Herrn M. F. F. A. de Nerée tot Babberich,

als Bevollmächtigten,

Beistand: Herr Jean Coutard,

Rechtsanwalt beim Staatsrat und beim Kassationshof, Paris,

über

eine Klage auf Schadensersatz wegen Nichtverlängerung des Dienstvertrages des Klägers,

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung von

Herrn M. Pilotti, Präsident,

den Herren L. Delvaux und A. van Kleffens, Kammerpräsidenten,

den Herren P. T. S. Serrarens und O. Riese, Richter,

Generalanwalt: Herr K. Roemer,

Kanzler: Herr A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

1. Herr Antonie Kergall, ehemaliger Bediensteter der Gemeinsamen Versammlung, hat am 14. Januar 1955 bei der Kanzlei des Gerichtshofes Klage eingereicht; er beantragt:

der Gerichtshof möge die Klage für zulässig und begründet erklären und feststellen, daß der Beschluß des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung vom 15. Juni 1953 fehlerhaft ist;

infolgedessen entscheiden, daß diese Maßnahme einen Schaden zur Folge hatte, für den dem Kläger Ersatz gebührt;

demzufolge dem Kläger zu Lasten der Gemeinsamen Versammlung zuerkennen:

1. eine Entschädigung in Höhe von zwei Jahresbezügen;

2. eine Entschädigung von 3000000 belgischen Franken oder eine entsprechende Rente;

3. 4/12 seiner jährlichen Bezüge gemäß der vom Präsidium eingegangenen Verpflichtung;

4. eine Summe von 82500 belgischen Franken, welche der dreimonatlichen pauschalen Kraftfahrzeugentschädigung von 15000 belgischen Franken entspricht, die dem Kläger seit dem 15. Juli 1953 nicht bezahlt wurde;

die Gemeinsame Versammlung zur Zahlung der gesamten Kosten verurteilen.

Die Gemeinsame Versammlung beantragt in ihrer Klagebeantwortung, der Gerichtshof möge:

die Klage abweisen, und zwar mit allen daraus entstehenden Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Zahlung der Gebühren, Kosten und aller sonstigen Aufwendungen.

Die Bestellung des Bevollmächtigten und der Anwälte ist ordnungsgemäß erfolgt.

Die Parteien haben eine Erwiderung beziehungsweise eine Gegenerwiderung eingereicht, in welchen sie ihre Anträge aufrechterhalten.

Der Präsident des Gerichtshofes bestellte den Richter P. J. S. Serrarens zum Berichterstatter.

Gemäß dem Vorschlag des Berichterstatters in seinem Vorbericht forderte die erste Kammer durch Beschluß, der in öffentlicher Sitzung am 14. Juni 1955 verkündet wurde, die Parteien auf, persönlich zu erscheinen, um Auskunft über die in diesem Beschluß aufgeführten Tatsachen zu erteilen und die hierfür zweckdienlich erscheinenden Unterlagen vorzulegen.

Das vorbereitende Verfahren vor der ersten Kammer fand unter Ausschluß der Öffentlichkeit am 14. Juni 1955 statt.

Die Beklagte reichte ihre schriftliche abschließende Stellungnahme ein, in der sie ihre früheren Anträge aufrechterhielt.

Im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 1955 trugen die Parteien ihre mündlichen Ausführungen vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1955 stellte Generalanwalt Römer folgende Schlußanträge:

1. Den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Kraftfahrzeugentschädigung abzuweisen.

2. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von weiteren vier Monatsgehältern stattzugeben.

3. Dem Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung in einer vom Gerichtshof nach billigem Ermessen festzusetzenden Höhe stattzugeben.

4. Die Beklagte zu den Kosten ganz oder überwiegend zu verurteilen.

Die Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichtshofes über das streitige Verfahren wurden beachtet.

2. Aus den von den Parteien beigebrachten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Kläger trat auf Grund eines Anstellungsvertrages vom 10. Januar 1953 in den Dienst der Gemeinsamen Versammlung; dieser Vertrag, der mit Wirkung vom 6. Dezember 1952 auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen war, sah ein Jahresgehalt von 7800 EZU-Rechnungseinheiten vor.

Der Vertrag des Klägers verweist auf das seinerzeit in Kraft befindliche Reglement intérieur; diese erste vorläufige Regelung der Rechtsstellung des Personals, die am 12. Januar 1953 erging, wurde am 1. Juli 1953 durch das Règlement provisoire du Personnel ersetzt.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1953 teilte der Generalsekretär der Gemeinsamen Versammlung dem Kläger mit, das Präsidium habe in seiner Sitzung vom 15. Juni den Wegfall des Amtes beschlossen, das Sie im Rahmen des Sekretariats der Gemeinsamen Versammlung bekleiden. Infolgedessen kann ich Ihren Vertrag nicht verlängern….

Am 3. November 1954 gab der Vizepräsident Fohrmann dem Kläger bekannt, in Anbetracht der materiellen Schwierigkeiten, denen der Kläger als Vater einer kinderreichen Familie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Versammlung ausgesetzt sei, habe das Präsidium beschlossen, ihm außer den im Reglement vorgesehenen und den vertraglichen Entschädigungen, auf die er Anspruch hat, noch weitere 4/12 seiner Bezüge zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 24. November 1954 an den Präsidenten der Gemeinsamen Versammlung erklärte der Kläger, daß er sich durch den Beschluß vom 15. Juni 1953 sowie durch die diesen Beschluß bestätigende Entscheidung verletzt fühle und infolgedessen gegen diese Maßnahmen Einspruch erhebe.

Herr Fohrmann teilte am 18. Dezember 1954 dem Kläger mit, das Präsidium habe feststellen müssen, daß der Kläger, ungeachtet der Aufforderung des Präsidiums, nicht gesonnen sei, sein Schreiben vom 24. November zurückzuziehen; unter diesen Umständen werde die weitere Entschädigung, die ihm als Vergünstigung bewilligt worden sei und die er nicht angenommen habe, wieder rückgängig gemacht.

3. Die Ausführungen, welche die Parteien zur Unterstützung ihrer Behauptungen im Verlauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof vorbrachten, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

1. Zur Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über die Nichtverlängerung

Der Kläger behauptet, er sei nur auf Grund eines dringenden Angebotes der Gemeinsamen Versammlung in deren Dienst getreten. Die Beklagte entgegnet, der Kläger sei nach vorheriger persönlicher Bewerbung auf sein eigenes Gesuch hin in den Dienst der Gemeinsamen Versammlung getreten.

Der Kläger meint, sein Anstellungsverhältnis habe ihm, wenn es auch zeitlich begrenzt war, die Anwartschaft auf eine Dauerstellung eingeräumt. Die Beklagte hält dieser Behauptung entgegen, es gehe weder aus den Umständen der Einstellung noch aus den einzelnen Bestimmungen des Dienstvertrages hervor, daß der Kläger eine solche Anwartschaft hatte; eine Vertragsverlängerung sei ihm weder mündlich noch schriftlich zugesichert worden.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluß über die Nichtverlängerung sei zu einem Zeitpunkt ergangen, als man unmöglich wissen konnte, ob das betreffende Amt im Jahre 1955 beibehalten werden konnte oder nicht. Der Kläger zitiert ein Urteil des französischen Staatsrats, das eine die Verlängerung eines Vertrages ablehnende Entscheidung für nichtig erklärt hat, weil sie zu lange Zeit vor Beendigung des Vertrages ergangen war. Die Beklagte bemerkt hierzu, daß sich in den ersten Monaten schon bald die Mängel im Aufbau der Dienststellen gezeigt hätten.

Der Kläger bringt ferner vor, es gehöre zur Zuständigkeit des in Artikel 78 des Vertrages vorgesehenen Ausschusses der vier Präsidenten und nicht des Präsidiums, den Wegfall einer Stelle anzuordnen. Nach Ansicht der Beklagten ist Artikel 78 des Vertrages gemäß § 7 letzter Absatz des Abkommens über die Übergangsbestimmungen vorläufig nicht anwendbar. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der Kläger verwechsle die Zuständigkeit für den Aufbau der Dienststellen, die bei der Versammlung liege, mit der Zuständigkeit für die Festsetzung der Zahl der Bediensteten, die dem Ausschuß der vier Präsidenten zukomme.

Ferner vertritt der Kläger die Auffassung, der Wegfall dieser Stelle habe nicht seine Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben können, da die vom Kläger wahrzunehmenden Funktionen im Dienstvertrag nicht näher bezeichnet worden seien. Die Maßnahme sei mit Ermessensmißbrauch behaftet, weil der Wegfall der Stelle nur ein Vorwand gewesen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Stellenwegfall nur dazu gedient habe, die Verlängerung des Vertrages zu vermeiden. Ein Ermessensmißbrauch könne also nicht vorliegen.

Schließlich behauptet der Kläger, der Beschluß über die Nichtverlängerung erweise sich als eine verschleierte Strafmaßnahme. Die Beklagte entgegnet, der Kläger verwechsle die Rechtsbegriffe der Strafmaßnahme und des Wegfalls einer Stelle.

Die Beklagte erhebt in ihrer Klagebeantwortung erstmals den Vorwurf unzulänglicher Leistungen des Klägers. Der Kläger betont, daß sich die Bemerkungen über seine berufliche Eignung auf seine Tätigkeit nach dem Beschluß über seine Entfernung aus dem Dienst stützen.

2. Zur Entschädigung nach Artikel 15 des Anstellungsvertrages

Der Kläger bringt vor, das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung habe ihm mit Schreiben vom 3. November 1954 eine weitere Entschädigung in Höhe von 4/12 seiner Jahresbezüge bewilligt. Diese Entscheidung sei wieder rückgängig gemacht worden, weil er nicht darauf verzichtet habe, den Gerichtshof anzurufen. Er habe niemals gegen diese Entschädigung Einspruch erhoben. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe dieses aus freien Stücken erfolgte Angebot nicht angenommen, sondern es vorgezogen zu klagen.

3. Zur Kraftfahrzeugentschädigung

Der Kläger ist der Ansicht, er hätte nach dem seinem Anstellungsvertrag beigefügten Règlement interieur du Personnel vom 12. Januar 1953 Anspruch auf eine dreimonatliche Kraftfahrzeugzulage. Die Zahlung dieser Zulage sei unrechtmäßigerweise am 15. Juli 1953 eingestellt worden. Die Beklagte bemerkt hierzu, nach dem Règlement provisoire du Personnel könne diese Entschädigung nur auf Grund einer besonderen Entscheidung gewährt werden; eine derartige Entscheidung sei zugunsten des Klägers nicht ergangen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

1. Zur Zuständigkeit

Der Gerichtshof ist für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit zuständig.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes ergibt sich aus Artikel 42 des Vertrages, auf den sich der Kläger in seiner Klageschrift beruft, in Verbindung mit Artikel 17 des Anstellungsvertrages und Artikel 27 des Règlement interieur du Personnel der Gemeinsamen Versammlung vom 12. Januar 1953. Der Anstellungsvertrag sieht in Artikel 17 vor, daß alle Bestimmungen des damals geltenden Règlement interieur auf die Beziehungen zwischen dem Bediensteten und der Gemeinsamen Versammlung Anwendung finden, soweit dem nicht die Bestimmungen des Dienstvertrages entgegenstehen. Artikel 27 des Règlement interieur du Personnel bestimmt, daß Streitigkeiten, die sich im Einzelfall aus der Anwendung dieser Regelung oder aus der Durchführung der Dienstverträge ergeben, beim Gerichtshof anhängig gemacht werden können. Artikel 50 des Règlement provisoire du Personnel vom 1. Juli 1953 enthält eine entsprechende Bestimmung.

Der Gerichtshof stimmt ferner der vom Generalanwalt in seinen Schlußanträgen vertretenen Auffassung zu, die von dem in Artikel 40 des Vertrages enthaltenen allgemeinen Haftungsgrundsatz ausgeht. Auf den genannten Artikel hat sich auch der Anwalt des Klägers im Verlauf des mündlichen Verfahrens berufen.

Der Gerichtshof stellt fest, daß die Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit nicht erhoben hat. Nach alledem ist die vorliegende Klage zulässig.

2. Zur Hauptsache

Das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung beschloß in seiner Sitzung vom 15. Juni 1953den Wegfall der Stelle des Leiters der Verwaltungsdienste bei Ablauf des Vertrages des derzeitigen Inhabers der Stelle, Herrn Kergall (5. Dezember 1954) (vgl. Sitzungsprotokoll).

Dieser Beschluß enthielt nicht ausdrücklich die Entscheidung, den Anstellungsvertrag des Klägers nicht zu verlängern. Am 16. Juni 1953 teilte der Generalsekretär der Gemeinsamen Versammlung dem Kläger folgendes mit: Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, daß das Präsidium in seiner Sitzung vom 15. Juni den Wegfall des Amtes beschlossen hat, das Sie im Rahmen des Sekretariats der Gemeinsamen Versammlung bekleiden. Infolgedessen kann ich Ihren Vertrag nicht verlängern. Das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung hat in seinen Sitzungen vom 3. und 27. Oktober und vom 29. November 1954 diese Entscheidung des Generalsekretärs dadurch bestätigt, daß es sich weigerte, dem Gesuch des Klägers um Verlängerung seines Dienstvertrages stattzugeben.

Der Kläger beantragt nicht, den Beschluß über die Nichtverlängerung seines Vertrages für nichtig zu erklären, sondern festzustellen, daß dieser Beschluß fehlerhaft ergangen ist, und infolgedessen zu entscheiden, daß dem Kläger für den hieraus entstandenen Schaden Ersatz gebührt.

A — ZUR ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER BESCHLÜSSE DER BEKLAGTEN, DEN ANSTELLUNGSVERTRAG DES KLÄGERS NICHT ZU VERLÄNGERN

a) Nach Ansicht des Gerichtshofes erscheint der am 10. Januar 1953 zwischen der Gemeinsamen Versammlung und dem Kläger abgeschlossene Vertrag zwar äußerlich als gewöhnlicher Dienstvertrag von begrenzter Zeitdauer; er ist aber nichtsdestoweniger ein Vertrag sui generis.

Er ist nicht nur im Geiste der Bestimmungen des Vertrages und des seinerzeit geltenden Règlement intérieur auszulegen, auf das er Bezug nimmt, sondern auch unter Berücksichtigung des Willens der Parteien und der Absichten der Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Bediensteten.

1. Zu Eingang des Dienstvertrages wird auf § 7 Absatz 3 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen Bezug genommen. Dieser Paragraph bestimmt: Bis zur Festsetzung der Zahl der Angestellten und ihres Statuts durch den in Artikel 78 des Vertrages vorgesehenen Ausschuß wird das erforderliche Personal auf Grund von Dienstverträgen angestellt. Aus der Bezugnahme auf diese Bestimmung geht eindeutig hervor, daß der Dienstvertrag sich als Vorstufe zum endgültigen Statut darstellt.

2. Gemäß Artikel 1 und 2 des Anstellungsvertrages tritt Herr Kergall in den Dienst der Gemeinsamen Versammlung. Der Vertrag wird am 6. Dezember 1952 wirksam und gilt für zwei Jahre.

Die Worte tritt in den Dienst und der Umstand, daß der Kläger als Bediensteter der ersten Gruppe eingestellt war — diese Gruppe umfaßte den Generalsekretär, den stellvertretenden Generalsekretär, die Abteilungsleiter und gleichrangige Bedienstete —, lassen erkennen oder rechtfertigen jedenfalls die Annahme, daß es sich im vorliegenden Fall nur um eine Anstellung als Beamter handeln konnte, mit der eine bedingte Anwartschaft auf eine Dauerstellung verbunden war, nämlich die Übernahme in eine Planstelle im Rahmen des Statuts.

3. Als die Parteien die Zeitdauer dieses Vertrages auf zwei Jahre begrenzten, haben sie nicht notwendigerweise die Absicht gehabt, mit dem Vertrag ein Anstellungsverhältnis für eine bestimmte Zeitdauer zu begründen. Sie folgten vielmehr der allgemeinen Auffassung, die zu dieser Zeit bei den Organen der Gemeinschaft bestand, nämlich daß das Statut für die Beamten innerhalb von zwei Jahren ausgearbeitet und beschlossen werden könnte. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß die Anstellung des Klägers ein Rechtsverhältnis geschaffen hat, welches über den Rahmen eines privatrechtlichen Dienstvertrages hinausgeht.

4. Ferner sieht der Anstellungsvertrag des Klägers in Artikel 15 vor, daß die Bediensteten bei Ablauf ihres Vertrages eine Entschädigung erhalten, wenn auf sie nicht die Bestimmungen des endgültigen Beamtenstatuts zur Anwendung gelangen. Artikel 51 des Règlement provisoire du Personnel vom 1. Juli 1953 bestimmt jedoch, daß das endgültige Personalstatut mit seiner Annahme ipso jure an die Stelle dieser Regelung tritt. Der Dienstvertrag und das Règlement provisoire du Personnel sehen also ein künftiges Statut vor, dessen Vorstufe sie darstellen; sie geben daher der Hoffnung des Klägers eine gewisse Berechtigung.

Schließlich ist der An Stellungsvertrag des Klägers öffentlichrechtlicher Natur. Es handelt sich um einen Vertrag über die Anstellung bei einer öffentlichen Behörde; in dieser Stellung hatte der Kläger öffentlich-rechtliche Funktionen auszuüben; schließlich nimmt der Vertrag auf ein von dieser Behörde aufgestelltes Règlement intérieur Bezug. Daraus folgt, daß die Rechtsstellung des Klägers die eines öffentlichen Beamten mit vorläufigem Anstellungsverhältnis ist.

5. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die dem Kläger übertragene Aufgabe vorübergehender Art war und in zwei Jahren durchgeführt werden konnte. Das Anstellungsverhältnis hatte ebensowenig den Charakter einer Probezeit; eine solche war dem Kläger auch nicht auferlegt worden. Im übrigen kann nach dem Règlement vom 1. Juli 1953, mit welchem erstmalig eine Probezeit von drei Monaten eingeführt wurde, die Dienststelle Entlassungen nach Ablauf der Probezeit nur auf dem Disziplinarwege vornehmen.

6. Was die angebliche Unzulänglichkeit der fachlichen Leistungen des Klägers betrifft, so ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die Beurteilung der beruflichen Eignung normalerweise Sache der Verwaltung ist; er stellt jedoch fest, daß kein Beschluß des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung die mangelnde Eignung des Klägers erwähnt. Andererseits war der Kläger nicht in der Lage, seine berufliche Eignung unter Beweis zu stellen, da er das betreffende Amt nur während sehr kurzer Zeit bekleidete. Ferner ist ihm niemals ein derartiger Vorwurf gemacht worden: die erste Bemerkung über seine Arbeitsleistung fiel ihm gegenüber am 11. Juni 1953; die Personalakten enthalten übrigens keine Berichte über seine beruflichen Leistungen oder sein Verhalten im Dienst.

Die Beschlüsse über die Nichtverlängerung seines Vertrages wurden dem Kläger gegenüber nicht mit mangelnder beruflicher Eignung begründet. Eine solche wurde nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt, wie es jede Verwaltungsbehörde einzuhalten hat. Unter diesen Umständen kann die Behauptung der mangelnden beruflichen Eignung nicht berücksichtigt werden, die die Beklagte erstmals in der Klagebeantwortung vorbringt, um ihren Beschluß über die Nichtverlängerung zu rechtfertigen.

7. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, daß die Absichten der Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Bediensteten in dem Entwurf des endgültigen Personalstatuts der Gemeinschaft, das vom Ausschuß der Präsidenten der vier Organe gemeinsam ausgearbeitet wurde, deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Bereits die im September 1954 verteilte Fassung dieses Entwurfes enthielt Bestimmungen über die Versetzung in den Wartestand.

Diese Bestimmungen entsprechen den von der öffentlichen Verwaltung mehrerer Länder angewandten Vorschriften und sind in allen späteren Entwürfen beibehalten worden, ohne daß von den Organen grundsätzliche Einwendungen erhoben worden wären. Sie enthalten zwei Faktoren: den absoluten Vorrang bei der Besetzung von Stellen ihrer Gruppe, die frei werden oder in dem Kader neu geschaffen werden, dem sie (die Bediensteten) angehörten, und die Zahlung seiner vollen Dienstbezüge für die Dauer eines Jahres und der Hälfte seiner Bezüge für die Dauer von weiteren zwei Jahren.

b) Was die Zuständigkeit des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung betrifft, den Wegfall der Stelle des Abteilungsleiters der Verwaltungsdienste anzuordnen, so lehnt der Gerichtshof die Auffassung des Klägers ab. Er stellt fest, daß das Präsidium zuständig ist, sein Sekretariat nach seinem Ermessen und im Interesse des Dienstes aufzubauen, und daß das Präsidium durchaus im Rahmen seiner Zuständigkeit gehandelt hat, als es den Wegfall einer Stelle anordnete, die ihm überflüssig erschien.

c) Der Gerichtshof stellt andererseits fest, daß der Wegfall eines bestimmten Amtes nicht für sich allein die Entlassung des Bediensteten nach sich ziehen kann, der dieses Amt ausübte; dies um so weniger, wenn wie im vorliegenden Falle der Anstellungsvertrag dem Bediensteten nicht ausdrücklich das weggefallene Amt übertragen hat. Der Stellenwegfall hat vielmehr zur Folge, daß der Bedienstete frei wird, um ein anderes Amt zu bekleiden.

Aus der Beweisaufnahme geht hervor, daß die Beklagte sich in keiner Weise bemüht hat, Schritte in dieser Richtung zu unternehmen, und daß andererseits der Kläger bereit gewesen wäre, nicht nur ein gleichartiges, sondern sogar ein niedrigeres Amt zu übernehmen.

d) Auf Grund der vorhergehenden Erwägungen gelangt der Gerichtshof zu folgendem Schluß: Das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung hat den Beschluß, den Anstellungsvertrag des Klägers nicht zu verlängern, nach den in diesem Verfahren festgestellten Umständen auf einen Grund gestützt, der ihn für sich allein nicht rechtfertigt; das Präsidium hat ferner der Rechtsstellung des Klägers nicht genügend Rechnung getragen.

Der Gerichtshof ist andererseits der Ansicht, daß das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung beim Erlaß dieser Beschlüsse und bei der Festsetzung der in Artikel 15 des Anstellungsvertrages vorgesehenen Entschädigung sich von den Bestimmungen des Entwurfs des endgültigen Personalstatuts der Gemeinschaft über die Rechtsfolgen der Versetzung in den Wartestand hätte leiten lassen müssen.

Der Gerichtshof stellt daher fest, daß die Umstände, unter denen beschlossen wurde, den Anstellungsvertrag des Klägers nicht zu verlängern, die Ordnungswidrigkeit dieses Beschlusses erweisen, und daß das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten, nämlich bei der Durchführung dieses Vertrages, einen Fehler begangen hat. Dieser Fehler begründet die Haftung der Gemeinsamen Versammlung; er hat dem Kläger einen Schaden verursacht, für den ihm Ersatz gebührt.

B — ZU DEN ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHEN

I) Kraftfahrzeugenischädigung

Der Gerichtshof stellt fest, daß eine solche Entschädigung nicht im Anstellungsvertrag des Klägers, sondern in Artikel 3 der Anlage I zum Règlement interieur du Personnel vom 12. Januar 1953 vorgesehen ist. Diese Regelung ist am 1. Juli 1953 durch das Règlement provisoire du Personnel ersetzt worden, dessen Artikel 34 die Bewilligung dieser Entschädigung von einer besonderen Entscheidung des Generalsekretärs der Gemeinsamen Versammlung abhängig macht. Eine derartige Entscheidung ist zugunsten des Klägers nicht ergangen.

Der Gerichtshof lehnt die Auffassung des Klägers ab, wonach zusätzliche Vergünstigungen, die den Bediensteten beim. Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft gewährt wurden, den vertraglich gewährleisteten nicht einseitig abänderbaren Rechten gleichzustellen seien.

Der Gerichtshof gelangt insoweit in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt zu dem Schluß, daß der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Kraftfahrzeugentschädigung nicht begründet ist.

II) Schadensersaizanspruch des Klägers

Der Kläger verlangt mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten und den Zeitverlust, die mit dem Wiederaufbau seiner Existenz an einem anderen Ort verbunden sind, sowie mit Rücksicht auf alle hieraus entstehenden Belastungen eine erste Entschädigung in Höhe von zwei Jahresbezügen.

Der Kläger ist der Auffassung, daß er außerdem Anspruch auf eine zweite Entschädigung als Ersatz für den durch seine Entlassung erlittenen Schaden hat; er bewertet diese Entschädigung auf 3 Millionen belgische Franken, nämlich den Verlust von 200000, — belgischen Franken (Verdienstdifferenz zwischen einer neuen und der aufgegebenen Stellung) während eines Zeitraumes von 15 Jahren.

Der Gerichtshof kann diese Ansprüche nicht anerkennen. Nach seiner Ansicht sind die mit der Wohnsitzverlegung verbundenen Kosten durch die in Artikel 9a des Anstellungsvertrages wegen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehene Entschädigung gedeckt; diese Entschädigung ist dem Kläger ausbezahlt worden. Insoweit der erste Schadensersatzanspruch diesen Betrag überschreitet, trägt der Gerichtshof ihm in dem folgenden Abschnitt dieses Urteils Rechnung.

Was die zweite Entschädigung betrifft, so ist der Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt der Auffassung, daß der Kläger lediglich eine gewisse Aussicht auf eine Dauerstellung hatte und daß andere Unsicherheitsfaktoren mitspielen könnten, so daß ein bestimmter Schaden nicht anzuerkennen ist.

III) Entschädigung gemäß Artikel 15 des Dienstvertrages des Klägers

Der Gerichtshof stellt fest, daß der Dienstvertrag des Klägers in Artikel 15 den Mindestsatz dieser Entschädigung bestimmt und es somit dem Präsidium der Gemeinsamen Versammlung überläßt, ihre Höhe im Einzelfall festzusetzen. In Ausübung dieser Befugnis hatte das Präsidium die Entschädigung des Klägers auf sechs Monatsbezüge festgesetzt.

Auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung vom 3. Dezember 1954 wurde diese Entschädigung auf zwei Monatsbezüge herabgesetzt. Diese Maßnahme wurde mit der Behauptung begründet, der Kläger habe die zusätzlich bewilligten vier Monatsbezüge nicht angenommen, und die Absicht geäußert, den Gerichtshof anzurufen.

Nach Ansicht des Gerichtshofes, der hierin mit dem Generalanwalt übereinstimmt, geht aus den Unterlagen nicht hervor, daß der Kläger diese Entschädigung abgelehnt hat. Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, daß die Absicht des Klägers, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, den Beschluß des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung, seine Entscheidung zum Nachteil des Klägers abzuändern, nicht rechtfertigen konnte.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluß, daß der Antrag des Klägers, ihm die vom Präsidium der Gemeinsamen Versammlung bewilligten vier weiteren Monatsbezüge zuzuerkennen, begründet ist.

Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, daß das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung die Höhe dieser Entschädigung auf vier Zwölftel der Jahresbezüge festgesetzt hat, die zu den in Artikel 15 des Anstellungsvertrages als Mindestsatz vorgesehenen zwei Zwölftel hinzukommen. Das Präsidium hat hierbei folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

a) die materiellen Schwierigkeiten, denen der Betroffene als Vater einer kinderreichen Familie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Gemeinsamen Versammlung ausgesetzt gewesen sei;

b) die mit der Suche nach einer neuen Stelle verbundenen Aufwendungen.

Diese Gesichtspunkte sind zweifellos von erheblicher Bedeutung. Eine billige Würdigung der sich hieraus ergebenden Folgen zeigt jedoch, daß die Bewilligung von sechs Monatsbezügen keinen angemessenen Ausgleich für die Schwierigkeiten und Belastungen darstellt, denen der Kläger ausgesetzt ist. Ferner werden diese Gesichtspunkte der Lage nicht vollauf gerecht, da noch andere Faktoren berücksichtigt werden müssen.

Dem Präsidium der Gemeinsamen Versammlung waren die vom Ausschuß der Präsidenten ausgearbeiteten Entwürfe des Statuts bekannt. In diesen Entwürfen ist in Übereinstimmung mit den allgemein im Verwaltungsrecht anerkannten Grundsätzen die Versetzung in den Wartestand vorgesehen. Nach Ansicht des Gerichtshofes hätte das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung alle diese Faktoren berücksichtigen und, den Rechtsgedanken dieser Entwürfe folgend, dem Kläger eine entsprechende Entschädigung bewilligen müssen.

Da eine derartige Entschädigung nicht bewilligt wurde, erklärt der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles und auf Grund der Ordnungswidrigkeit der Beschlüsse der Beklagten, daß der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung durch die Beklagte in Höhe der Dienstbezüge eines Jahres hat.

Diese Entschädigung kommt zu der Entschädigung von zwei Zwölfteln, die bereits bezahlt worden sind, und von vier Zwölfteln, die das Präsidium zu Unrecht wieder rückgängig gemacht hat, hinzu, so daß die Verurteilung auf einen Betrag von 16 Monatsbezügen zu lauten hat.

C — KOSTEN

Da die Beklagte in mehreren Punkten unterlegen ist, wird sie gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verurteilt, dem Kläger zwei Drittel seiner Kosten zu erstatten. Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund von Artikel 40 und 42 des Vertrages und § 7 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;

auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes

hat

DER GERICHTSHOF,

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge,

für Recht erkannt und entschieden:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Geldsumme in Höhe von sechzehn Monatsbezügen zu zahlen; diese Summe ist auf dieselbe Weise zu berechnen, nach der die Gemeinsame Versammlung den dem Kläger als Entschädigung wegen Beendigung des Vertrages gezahlten Betrag von zwei Monatsbezügen festgesetzt hat.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln seiner Kosten durch die Beklagte. Diese hat ihre eigenen Kosten zu tragen.