Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.04.1956 – C-8/54
ECLI:EU:C:1956:3
In den Rechtssachen
des Verbandes ASSOCIATION DES UTILISATEURS DE CHARBON DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG
Zustellungsanschrift: dessen Sitz in Luxemburg, 8, avenue de l'Arsenal,
Kläger,
vertreten durch seinen Verwaltungsrat,
Beistand: Herr Alex Bonn, Rechtsanwalt in Luxemburg,
gegen
die HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Rechtsanwalt Nicola Catalano,
als Bevollmächtigten,
Beistand: Herr Ernest Arendt, Rechtsanwalt in Luxemburg,.
die REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
Zustellungsanschrift: Außenministerium in Luxemburg, 5, rue Notre-Dame,
Intervenient,
vertreten durch Herrn Pierre Pescatore,
Rechtsberater des Außenministeriums,
wegen
1. Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung, die gemäß Artikel 35 des Vertrages dem Schweigen der Hohen Behörde auf das Schreiben vom 20. Juli 1954 zu entnehmen ist, mit dem der Kläger die Hohe Behörde ersucht hatte, über die Tätigkeit des Office Commercial du Ravitaillement du Grand-Duché de Luxembourg und über die durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 diesem Office angegliederte Ausgleichskasse eine Entscheidung zu treffen oder eine Empfehlung auszusprechen (Rechtssache Nr. 8/54);
2. soweit erforderlich beantragter Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung der Hohen Behörde, die sich aus ihrem Schreiben vom 27. November 1954 auf den mit Schreiben vom 20. Juli 1954 gestellten Antrag ergibt (Rechtssache Nr. 10/54),
erläßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung von
Herrn M. Pilotti, Präsident,
den Herren J. Rueff und O. Riese, Kammerpräsidenten, den Herren P. J. S. Serrarens, L. Delvaux, Ch. L. Hammes
und A. van Kleffens, Richter,
Generalanmalt: Herr K. Roerner,
Kanzler: Herr A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
1. Sachverhalt und Verfahren
Mit ihrer Klage vom 16. Oktober 1954 (Klage Nr. 8/54) hat die Association des Utilisateurs de Charbon du Grand-Duché de Luxembourg beantragt:
Der Gerichtshof möge
diese Klage der Form nach für zulässig und in der Sache für begründet erklären,
die ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde, die ihrem Schweigen auf das Schreiben der, Association des Utilisateurs de Charbon du Grand-Duché de Luxembourg' vom 20. Juli 1954 zu entnehmen ist, für nichtig erklären;
auf Grund dessen erkennen, daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, durch Entscheidung oder Empfehlung anzuordnen:
1. das, Office Commercial du Ravitaillement' hat seine Tätigkeit als alleiniger Importeur von Kohle in das Großherzogtum Luxemburg einzustellen;
2. die dem, Office Commercial du Ravitaillement' durch Ministerialbesehluß vom 8. März 1954 angegliederte Ausgleichskasse wird verboten und abgeschafft;
die Kosten des Rechtsstreits der Hohen Behörde auferlegen.
Der Kläger hat der Klageschrift
1. eine von ihm als mit der Urschrift übereinstimmend beglaubigte Abschrift seines Schreibens vom 20. Juli 1954 an den Präsidenten der Hohen Behörde;
2. eine Abschrift des großherzoglichen Beschlusses vom 30. April 1945 und des Ministerialbeschlusses vom 8. März 1954
beigefügt und nachträglich beim Gerichtshof eingereicht:
seine Satzung;
eine Vollmacht der Mitglieder seines Verwaltungsrates auf Herrn Rechtsanwalt Alex Bonn in Luxemburg;
eine Bescheinigung, daß Herr Rechtsanwalt Alex Bonn zur Anwaltschaft in Luxemburg zugelassen ist.
Mit Schreiben vom 27. November 1954 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, daß die Ausgleichskasse keine mit dem Vertrag unvereinbaren Auswirkungen zeitigt und daher nicht verboten werden kann.
Auf dieses Schreiben hat der Kläger, um eine nutzlose Erörterung über Fragen der Zulässigkeit zu vermeiden, am 23. Dezember 1954 eine zweite Klage (Nr. 10/54) mit demselben Gegenstand wie die erste Klage eingereicht; er beantragt:
Der Gerichtshof möge
diese Klage, die nur soweit erforderlich erhoben wurde, der Form nach für zulässig und in der Sache für begründet erklären;
in erster Linie den Anträgen in der Klage vom 16. Oktober 1954, die aufrechterhalten wird, stattgeben; soweit erforderlich die ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde, die sich aus ihrem Schreiben vom 27. November 1954 auf den mit dem Schreiben vom 20. Juli 1954 gestellten Antrag der, Association des Utilisateurs de Charbon du Grand-Duché de Luxembourg' ergibt, für nichtig erklären;
auf Grund dessen erkennen, daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, durch Entscheidung oder Empfehlung anzuordnen:
1. das, Office Commercial du Ravitaillement' hat seine Tätigkeit als alleiniger Importeur von Kohle in das Großherzogtum Luxemburg einzustellen;
2. die dem, Office Commercial du Ravitaillement' durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 angegliederte Ausgleichskasse wird verboten und abgeschafft;
der Hohen Behörde die Kosten auferlegen.
Mit Entscheidung vom 7. Januar 1955 hat die Hohe Behörde der luxemburgischen Regierung eine Frist bis zum 31. März 1955 gesetzt, um:
den Beschluß aufzuheben, der das Office Commercial du Ravitaillement in seinem Aufgabenbereich bestätigt,
oder ihn so abzuändern, daß er mit dem Vertrag im Einklang steht.
Nachdem die Beklagte zweimal um Fristverlängerung nachgesucht hatte und diesen Gesuchen durch Verfügungen des Präsidenten vom 11. November und 9. Dezember 1954 stattgegeben worden war, hat sie am 12. Januar 1955 ihre Klagebeantwortungen zu den beiden oben genannten Klagen eingereicht.
In der Klagebeantwortung zur Klage Nr. 8/54 wird beantragt:
Der Gerichtshof möge
zur Kenntnis nehmen, daß die Hohe Behörde gemäß Artikel 32 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als Zustellungsanschrift ihren Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2, namhaft macht;
A. — in erster Linie
die Klage wegen fehlender Klagebefugnis des klagenden Verbandes für unzulässig erklären;
B. — hilfsweise
1. zur Kenntnis nehmen, daß die Hohe Behörde es dem gerechten Urteil des Gerichtshofes überläßt, über die Zulässigkeit der Klage der Form nach zu entscheiden;
2. die Klage in dem Punkt, der die Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entsdieidung auf den Antrag zwecks Einstellung der Tätigkeit des, Office Commercial du Ravitaillement' verfolgt, in der Hauptsache für erledigt erklären, da dieser Antrag gegenstandslos geworden ist;
3. die Klage im Antragspunkt, der die Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entsdieidung auf den Antrag zwecks Einstellung und Abschaffung der Ausgleichskasse für feste Brennstoffe verfolgt, in der Hauptsache für erledigt erklären, da dieser Antrag gegenstandslos geworden ist.
in jedem Falle die Klage in diesem Punkt der Sache nach abweisen;
C. — jedenfalls dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.
In der Klagebeantwortung zur Klage Nr. 10/54 werden die gleichen Anträge gestellt; jedoch tritt an die Stelle von Ziffer 4 letzter Absatz folgender Wortlaut:
nur die soweit erforderlich gestellten und gegen die sich aus dem Schreiben der Hohen Behörde vom 27. November 1954 ergebende ablehnende Entscheidung gerichteten Anträge berücksichtigen und die Klage in diesem Punkt unter Abweisung aller weiteren oder gegenteiligen Anträge als unbegründet abweisen.
Mit Verfügung vom 13. Januar 1955 hat der Präsident des Gerichtshofes dem Kläger eine Frist bis zum 15. Februar für die Einreichung der Erwiderung gesetzt. Am 7. Februar 1955 hat der Kläger beim Gerichtshof um Verlängerung dieser Frist bis zum 25. März 1955 nachgesucht, da er abwarten wolle, welche Haltung die luxemburgische Regierung zu dieser Entscheidung (vom 7. Januar 1955) einnehmen würde, um in der Erwiderung seinen eigenen Standpunkt darzulegen. Diesem Gesuch wurde durch Verfügung des Präsidenten vom 11. Februar 1955 stattgegeben.
Die Erwiderungen zu den beiden Klagen wurden am 22. März 1955 eingereicht. In der Erwiderung zur Klage Nr. 8/54 beantragt der Kläger — unter allem Vorbehalt —:
Der Gerichtshof möge
die von der Beklagten vorgebrachten Einreden und Verteidigungsmittel zurückweisen;
I — A.erkennen, daß der Kläger auf Grund von Artikel 35 des Vertrages hinreichend befugt ist, Klage vor dem Gerichtshof zu erheben; auf Grund dessen die vom klagenden Verband erhobene Klage für zulässig erklären;B.die Klage, die zwei miteinander im Zusammenhang stehende Antragspunkte enthält, der Form nach für zulässig erklären;
II — A.zur Kenntnis nehmen, daß der Kläger unbeschadet der Begründung der von der Hohen Behörde am 7. Januar 1955 erlassenen Entscheidung über das, Office Commercial du Ravitaillement' seine Klage auf Grund dieser Entscheidung, soweit sie ihr entspricht, als erledigt betrachtet; die hieraus entstandenen Kosten der Beklagten auferlegen;B.a)erkennen, daß die von Anfang an gegen die aus dem Schweigen der Hohen Behörde zu entnehmende ablehnende Entscheidung gerichtete Klage ungeachtet des Schreibens der Hohen Behörde vom 27. November 1954, das für den Rechtsstreit ohne Bedeutung ist, unverändert bleibt; zur Kenntnis nehmen, daß der Kläger seine ursprünglichen Anträge und die zur Unterstützung herangezogenen Rechtsgründe ohne Änderung aufrechterhalten hat und weiterhin aufrechterhält; erkennen, daß die Frage, ob eine Klage des Klägers wegen einer ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung der Hohen Behörde zulässig ist, in diesem Rechtsstreit nicht auftritt; die Klage daher insoweit für zulässig erklären, als sie nicht durch die oben genannte Entscheidung der Hohen Behörde gegenstandslos geworden ist;b)den Antrag für begründet erklären; auf Grund dessen1.erkennen, daß die durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 geschaffene Ausgleichskasse eine Sonderlast darstellt, die zu Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages im Widerspruch steht;2.erkennen, daß die durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 geschaffene Ausgleichskasse eine Diskriminierung darstellt, die zu Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages im Widerspruch steht;erkennen, daß die Tätigkeit der Ausgleichskasse eng mit dem Bestehen des Einfuhrmonopols des, Office' verbunden ist und daß die Beseitigung dieses letzteren zwangsläufig die Abschaffung der Kasse nach sich ziehen muß;erkennen, daß die Umlage in ihrer Eigenschaft als Preiserhöhung für die festen, nicht für den Hausbrand bestimmten Brennstoffe gegen die von der Hohen Behörde auf Grund von Artikel 63 Ziffer 2 Buchstabe a des Vertrages erlassenen Entscheidungen verstößt, nämlich gegen die Entscheidung Nr. 4/53 vom 12. Februar 1953, Nr. 6/53 vom 13. März 1953, Nr. 15/54 vom 19. März 1954, Nr. 19/54 vom 20. März 1954 und Nr. 20/54 vom 20. März 1954;3.in jedem Falle erkennen, daß die Tätigkeit der durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 geschaffenen Ausgleichskasse gegen die fundamentalen Grundsätze des gemeinsamen Marktes, wie er durch den Vertrag errichtet wurde, verstößt;
auf Grund dessen
erkennen, daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, durch Entsdieidung oder Empfehlung das Verbot und die Abschaffung der durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 dem, Office Commercial du Ravitaillement' angegliederten Ausgleichskasse anzuordnen;
die Kosten des Rechtsstreits der Hohen Behörde auferlegen.
In der Erwiderung zur Klage Nr. 10/54 werden, abgesehen von den zwei nachstehenden Änderungen, die gleichen Anträge gestellt:
Erster Absatz:
Der Gerichtshof möge
die beiden Klagen wegen ihres Zusammenhangs miteinander verbinden;
die von der Beklagten vorgebrachten Einreden und Verteidigungsmittel zurückweisen;
Hinter II — B a) wird folgender Absatz hinzugefügt:
hilfsweise, falls die Ablehnung der Hohen Behörde, die sich aus ihrem Schreiben vom 27. November 1954 ergibt, als eine ausdrückliche Entscheidung angesehen werden sollte, die wegen dieser Entscheidung erhobene Klage für zulässig erklären.
Mit Verfügung vom 25. März 1955 hat der Präsident die Rechtssachen Nr. 8/54 und Nr. 10/54 für die Zwecke des Verfahrens miteinander verbunden.
In der Gegenerwiderung, die für die Rechtssachen Nr. 8/54 und Nr. 10/54 mit Rücksicht auf deren Verbindung gemeinsam eingereicht wurde, beantragt die Beklagte:
Der Gerichtshof möge
ihren in diesen Rechtssachen bisher gestellten Anträgen stattgeben,
Zwischen Erwiderung und Gegenerwiderung sind folgende vier Tatsachen eingetreten:
1. ein großherzoglicher Beschluß vom 2. April 1955, der die Regelung der Einfuhrabgabe und Umsatzsteuer für feste mineralische Brennstoffe abändert;
2. ein Ministerialbeschluß vom 12. September 1955, der den Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 über die Tätigkeit der dem Office Commercial du Ravitaillement angegliederten Ausgleichskasse für feste Brennstoffe mit Wirkung vom 2. April 1955 aufhebt;
3. ein Ministerialbeschluß vom 30. September 1955, der den Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 über die Einfuhr fester Brennstoffe aufhebt und ihre Einfuhr freigibt, wobei sich die Regierung jedoch gewisse Eingriffsrechte vorbehält — dieser Beschluß trat am 1. Oktober 1955 in Kraft —;
4. eine Beitrittserklärung der luxemburgischen Regierung, welche einige Stunden vor Eingang der Gegenerwiderung eingereicht wurde und mit der beantragt wird:
Der Gerichtshof möge
die Beitrittserklärung der luxemburgischen Regierung zur Kenntnis nehmen; sie für zulässig und begründet erklären; ferner zur Kenntnis nehmen, daß der Intervenient die Anträge der Hohen Behörde auf Abweisung der Klage der, Association des Utilisateurs de Charbon du Grand-Duché de Luxembourg' unterstützt;
die Kosten der Intervention der klagenden Hauptpartei auferlegen.
Die klagende Hauptpartei hat in der schriftlichen Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 71 § 3 der Verfahrensordnung vorgelegt hat, bestritten, daß die Beitrittserklärung begründet ist; der Gerichtshof hat diese gemäß Artikel 71 § 4 nach, Anhörung der Parteien und der Schlußanträge des Generalanwalts in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 1955 geprüft.
Durch Beschluß vom 24. November 1955 wurde der Beitritt der luxemburgischen Regierung zugelassen, während die Prüfung der in der Beitrittserklärung vorgebrachten Verteidigungsmittel und Ausführungen sowie ihrer Zulässigkeit der Entscheidung zur Hauptsache vorbehalten wurde. In der Verhandlung vom gleichen Tage hat der Gerichtshof den Parteien anheimgestellt, Ausführungen zur Vorbereitung der späteren mündlichen Verhandlung, deren Vorlage bei Gericht die Parteien auf Grund der Verhandlung über die Beitrittserklärung für zweckmäßig erachten, bis zum 7. Dezember 1955 einzureichen. Der Kläger hat davon Gebrauch gemacht und am 6. Dezember 1955zusätzliche Ausführungen eingereicht, in denen er sich auf die Ausführungen bezieht, die am selben Tage vom Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises in den verbundenen Rechtssachen Nr. 7/54 und Nr. 9/54 vorgelegt wurden; die letztgenannten betreffen insbesondere die folgenden Punkte:
Das Groupement des Industries Siderurgiques Luxembourgeoises lehnt die Ausführungen der Hohen Behörde in ihrer Gegenerwiderung ab, die sich darauf stützen, daß die luxemburgische Eisen- und Stahlindustrie nicht die Unvereinbarkeit des großherzoglichen Beschlusses vom 2. April 1955 mit dem Vertrag geltend gemacht hat, dessen wirtschaftliche Auswirkungen dieselben seien wie diejenigen des Ministerialbeschlusses vom 8. März 1954. Wenn das Groupement die Unvereinbarkeit der Neuregelung mit dem Vertrag bis heute nicht geltend gemacht habe, so deshalb, weil es seiner Ansicht nach zweckmäßig sei, die Entscheidung des Gerichtshofes in dem anhängigen Rechtsstreit abzuwarten.
Das Groupement des Industries Siderurgiques Luxembourgeoises leitet hingegen aus der Haltung der luxemburgischen Regierung, welche die Ausgleichskasse abgeschafft hat, ein Argument zugunsten seiner Auffassung ab; denn diese Haltung scheint darauf hinzuweisen, daß der luxemburgischen Regierung gegenüber der bisherigen Regelung zum mindesten so ernsthafte Bedenken kamen, daß sie es vorzog, eine Entscheidung des Gerichtshofes zu vermeiden.
Das Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises hält es für denkbar, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kraft der ihnen verbliebenen Zuständigkeiten ein wirtschaftliches, insbesondere sozialen Zielen dienendes Ergebnis durch eine mit dem Vertrag vereinbare Regelung erreichen können, während eine andere Regelung, die zum gleichen Ergebnis führt, vertragswidrig wäre.
Das Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises lehnt ferner die Verteidigungsmittel ab, welche die luxemburgische Regierung ableitet aus
der mangelnden Klagebefugnis des Klägers mit Rücksicht auf die besondere Natur des Rechtsstreits;
der Auslegung von Artikel 4 des Vertrages, der nach Ansicht des Intervenienten keine zureichende Grundlage für eine Klage und für eine Entscheidung des Gerichtshofes bilden kann;
der Tatsache, daß die Klagen gegenstandslos geworden seien, und das, Groupement' kein Interesse an ihrer Weiterverfolgung habe.
Nach Einreichung der Gegenerwiderung am 30. September 1955 war das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes abgeschlossen.
Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hat der Präsident am 30. September 1955 den Richter Jacques Rueff zum Berichterstatter ernannt.
Der Berichterstatter kam in seinem gemäß Artikel 34 der Verfahrensordnung erstatteten Vorbericht zu dem Schluß, daß die Rechtssachen einer weiteren Vorbereitung bedürften. Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat durch Beschluß, der in öffentlicher Sitzung am 30. November 1955 verkündet wurde, die Parteien aufgefordert, bis zum 14. Dezember 1955 einige schriftliche Auskünfte zu geben. Die Parteien haben am 12. Dezember die verlangten Auskünfte erteilt.
Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat durch Beschluß vom 14. Dezember 1955 das vorbereitende Verfahren für abgeschlossen erklärt und die in Artikel 45 der Verfahrensordnung vorgesehene Frist, innerhalb deren die Parteien schriftlich ihre abschließenden Stellungnahmen darzulegen haben, auf den 7. Januar 1956 festgesetzt. Diese wurden am 4. und 7. Januar eingereicht; in ihnen werden die bisherigen Anträge aufrechterhalten.
Der Präsident des Gerichtshofes hat daraufhin gemäß Artikel 45 § 2 der Verfahrensordnung einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 1. Februar 1956 anberaumt und erforderlichenfalls auf die folgende Tage.
Die mündliche Verhandlung hat am 7. und 8. Februar 1956 stattgefunden.
In dieser Verhandlung haben die Parteien ihre mündlichen Ausführungen vorgetragen.
In der Verhandlung am 8. Februar 1956 hat der Generalanwalt die folgenden Schlußanträge gestellt:
Die Klagen als unzulässig abzuweisen und die Kosten, einschließlich der Kosten der Intervention, dem Kläger aufzuerlegen.
2. Die Angriffs- und Verteidigungsmittel und die Ausführungen der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel und die Ausführungen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Gegen die Zulässigkeit wendet die Hohe Behörde zunächst die mangelnde Klagebefugnis des klagenden Verbandes ein.
Nach ihrer Auffassung ist dieser weder ,ein Produktionsunternehmen nach Artikel 80 noch ein Unternehmensverband gemäß Artikel 48. Selbst wenn er als Unternehmen oder Vertriebsorganisation im Sinne von Artikel 80 angesehen werden könnte, wäre er nur in den Ausnahmefällen klageberechtigt, die die in Artikel 65 und 66 des Vertrages genannten Gebiete betreffen. Eine Klage auf Grund von Artikel 35 muß wegen mangelnder Klagebefugnis für unzulässig erklärt werden; das gleiche gilt übrigens auch für den Fall, daß die Klage auf Artikel 33 gestützt wird. Der klagende Verband könnte auch nicht einwenden, unter seinen Mitgliedern befinde sich das, Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises', denn er besitzt eine von seinen Mitgliedern verschiedene Rechtspersönlichkeit.
Der Kläger lehnt die Auffassung ab, daß die Voraussetzungen des Artikels 33 auch im Anwendungsfall des Artikels 35 gegeben sein .müßten, und führt aus:
Artikel 33 beschränkt zwar das dort vorgesehene Klagerecht auf die Unternehmen und die in Artikel 48 genannten Verbände. Artikel 35 schreibt dagegen nichts Derartiges vor und beschränkt nicht den Kreis der Unternehmen und Verbände, die befugt sind, vorzugehen und gegebenenfalls Klage zu erheben. Es ist bezeichnend, daß eine Verweisung auf Artikel 48 fehlt. Unter diesen Umständen würde die enge Auslegung des Artikels 35, wie sie die Hohe Behörde vorschlägt, diese Bestimmung in einem Ausmaß beschränken, das aus ihr nicht zu entnehmen ist.
Seiner Ansicht nach steht das in Artikel 35 vorgesehene Recht sowohl den Unternehmen zu, deren grundsätzliche Begriffsbestimmung in Artikel 80 gegeben wird, als auch den Verbänden im weiten Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 46.
Die Hohe Behörde hält in der Gegenerwiderung an ihrer Auslegung des Artikels 35 fest: Das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme in Artikel 35 auf Artikel 48 kann für die Auslegung des Wortlautes kaum als ausschlaggebend angesehen werden, da Artikel 35 auch nicht auf Artikel 46 verweist, der nach Ansicht des Klägers den Umständen nach herangezogen werden muß. Wäre die ausdrückliche Verweisung unerläßlich, wie der Kläger anzunehmen scheint, so hätten es die Verfasser des Vertrages nicht versäumt, gerade um jeden Zweifel auszuschalten, in Artikel 35 auf Artikel 46 ebenso zu verweisen, wie sie in Artikel 33 auf Artikel 48 verwiesen haben.
Ferner erhebt die Hohe Behörde die folgenden Bedenken:
a) Kann ein und dieselbe Klage zwei verschiedene Streitfragen zum Gegenstand haben ?
Die Beklagte wirft diese Frage in der Klagebeantwortung auf und führt dann in der Gegenerwiderung aus, daß der Kläger keinerlei Beweis für den Zusammenhang zwischen den beiden Fragen erbringe. Sie erklärt jedoch, daß sie die Unzulässigkeit der Klage der Form nach nicht geltend gemacht hat und die Entscheidung darüber dem gerechten Urteil des Gerichtshofes überlassen möchte.
Der Kläger bejaht die eingangs erwähnte Frage und bemerkt einerseits:
Es besteht keine Bestimmung, die einer Partei verbietet, ihre Klage auf mehrere Antragspunkte zu erstrecken; eine derartige Einrede kann dem Text nicht ergänzend hinzugefügt werden;
andererseits:
Die zwei in einer einzigen Klage zusammengefaßten Antragspunkte stehen offensichtlich im Zusammenhang, gleichgültig welche Haltung die Hohe Behörde zu den zwei Anträgen einnimmt;
dieser Zusammenhang gestatte es ihm, sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil Nr. 1/54 zu berufen.
b) Wird die Klage Nr. 8/54 nicht durch das Schreiben vom 27. November 1954 unzulässig, in dem die Beklagte ihre Ablehnung begründet?
Die Beklagte behauptet zunächst, eine neue Tatsache dieser Art bedinge die Abänderung der ursprünglichen Anträge, … die Änderung des Klagebegehrens und damit des Streitgegenstandes selbst, … das Vorbringen neuer Klagegründe von seiten des Klägers, also eine echte Änderung des Rechtsstreits. Nach ihrer Ansicht kann man. die Weiterverfolgung der auf Artikel 35 gestützten Klage nicht zulassen.
In der Erwiderung verteidigt der Kläger die Zulässigkeit der ersten Klage mit der Behauptung: Das Klagerecht wegen der dem Schweigen zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung war nach Ablauf der in Artikel 35 des Vertrages vorgesehenen Frist von zwei Monaten erworben.
Gegen diese Entgegnung des Klägers bringt die Beklagte in der Gegenerwiderung keine neuen Ausführungen. Sie bezieht sich auf ihren früheren Schriftsatz und betont, sie habe keinesfalls eine formelle Einrede gegen die Klage vorbringen wollen; sie räumt ein, daß die Bemerkungen der Hohen Behörde keinesfalls dazu führen konnten, eine Sachentscheidung des Gerichtshofes zu verhindern.
Diese Frage wurde somit dem Gerichtshof lediglich unterbreitet, weil sie, obzwar sie für das durch den Kläger eingeleitete Verfahren praktisch keine Bedeutung hat, von grundsätzlichem Interesse für das ausführende Organ der Gemeinschaft ist, das eine Klarstellung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes erwartet, um sie bei ihrer künftigen Tätigkeit berücksichtigen zu können.
c) Hat der Kläger noch ein rechtliches Interesse an der Weiterverfolgung seiner Klage, nachdem der Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 über die Tätigkeit der dem Office Commercial du Ravitaillement angegliederten Ausgleichskasse für feste Brennstoffe durch den Ministerialbeschluß vom 12. September 1955 mit Wirkung vom 2. April 1955 aufgehoben wurde?
Da die Erwiderung bei Eintritt dieser neuen Tatsache bereits vorlag, hat die zweite Kammer an den Kläger in dem erwähnten vorbereitenden Verfahren folgende Fragen gestellt:
Entspridit die Regelung, durch die die luxemburgische Regierung die umstrittenen Vorschriften ersetzt hat, nach Ansicht des Klägers dem Ergebnis, das der Kläger erzielt hätte, wenn die Hohe Behörde seinen Antrag vom 20. Juli 1954 nicht abgelehnt hätte?
Wenn ja, worin besteht nach Auffassung des Klägers sein Interesse an einer Weiterverfolgung der Klage?
Auf diese Fragen hat der Kläger folgendermaßen geantwortet:
Die von der luxemburgischen Regierung eingeführte neue Regelung behält die frühere besondere Last und Diskriminierung in anderer Form bei. Da jedoch die Ausgleichskasse künftighin abgeschafft ist, sind die Klagen der Association' für die Zukunft gegenstandslos geworden. Da aber die luxemburgische Regierung die Ausgleichskasse für den Zeitraum vor dem 2. April 1955 aufrechterhalten hat, bleibt die Frage der Vereinbarkeit der Kasse mit dem Vertrag für die Vergangenheit in vollem Maße streitig und muß vom Gerichtshof, der hierfür ausschließlich zuständig ist, entschieden werden. Das Interesse der, Association' an der Frage bemißt sich nach dem Betrag der Ausgleichszuschläge, die von den luxemburgischen Industriekohle-Verbrauchern für den streitigen Zeitraum — 1. März 1954 bis 31. März 1955 — zu zahlen wären, also bfrs. 28171984, — . Für die übrigen Importeure von Industriekohle im Großherzogtum Luxemburg, die Mitglieder der .Association' sind, handelt es sich um einen Betrag von bfrs. 962664,— für 120333 Tonnen zu je bfrs. 8,—. Dieser Betrag, der in dem vom, Office Commercial du Ravitaillement' in Rechnung gestellten Preis enthalten ist, mußte von den Verbrauchern gezahlt werden.
2. Zum Vorwurf einer Vertragsverletzung führt der Kläger aus, die luxemburgische Regierung sei, da sie das Office Commercial du Ravitaillement und die Ausgleichskasse beibehalten habe, der Verpflichtung nicht nachgekommen, die sich für die Mitgliedstaaten aus den Bestimmungen von Artikel 86 des Vertrages ergäbe; die Hohe Behörde hätte Artikel 88 anwenden und diese Verletzung feststellen müssen.
Um darzulegen, daß das Office und die Ausgleichskasse mit dem Vertrag nicht im Einklang stünden, stützt sich der Kläger einerseits auf Artikel 3 Buchstabe b, Artikel 4 Buchstabe b und d und Artikel 66 Ziffer 7, andererseits auf Artikel 4 Buchstabe c.
Da der Kläger festgestellt hat, daß mit der Entscheidung vom 7. Januar 1955 seine Klage, soweit ihr die Entscheidung entspricht, gegenstandslos geworden ist, ist es nicht erforderlich, die Ausführungen über die Zulässigkeit des Office Commercial du Ravitaillement nach dem Vertrag wiederzugeben. Die Ausführungen über das Office werden hier nur insoweit angeführt, als sie für die damit in Verbindung stehende Frage der Ausgleichskasse von Bedeutung sind.
Die Ausführungen der Parteien über die dem Office Commercial du Ravitaillement angegliederte Ausgleichskasse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I. — Die Ausgleichskasse sei mit den Entscheidungen unvereinbar, mit denen die Hohe Behörde auf Grund von Artikel 63 Ziffer 2 die Preise für feste Brennstoffe auf dem Gemeinsamen Markt geregelt hat.
Die Beklagte entgegnet hierzu:
Die Höchstpreise werden den Kohle erzeugenden Unternehmen vorgeschrieben; sie stehen dem nicht entgegen, daß die Erzeugnisse im Zeitpunkt des Verbrauchs oder in einem beliebigen Stadium der Verteilung mit Steuern, Abgaben oder sonstigen allgemeinen Lasten belegt werden.
II. — Die Aufhebung des Office Commercial du Ravitaillement beraube die Ausgleichskasse ihrer materiellen und rechtlichen Grundlage und müsse die Abschaffung der Kasse nach sich ziehen.
Nach Ansicht des Klägers kann das, Office' den Preis für Brennstoffe nur dann erhöhen, wenn es selbst Käufer und Wiederverkäufer ist, d. h. wenn es das Einfuhrmonopol für diese Brennstoffe im Großherzogtum Luxemburg besitzt.
Daher geht aus der Begründung zur Entscheidung der Hohen Behörde vom 7. Januar 1955 hervor, daß diese … die Absicht gehabt hat, das Einfuhrmonopol des, Office' für feste Brennstoffe zu beseitigen.
Infolgedessen … beraubt die Beseitigung des Einfuhrmonopols des, Office' die Ausgleichskasse ihrer materiellen und rechtlichen Grundlage und muß auf Grund dessen die Abschaffung der Kasse nach sich ziehen.
Die Beklagte entgegnet, daß ihre .Entscheidung vom 7. Januar 1955, durch die die Tätigkeit des Office als mit dem Vertrag unvereinbar erklärt wird, nichts mit der Frage zu tun hat, ob die Ausgleichszahlungen für Hausbrandkohle zulässig sind, denn die von der Hohen Behörde verlangte Beseitigung des Monopols machte es zwar notwendig, die Modalitäten der Erhebung abzuändern; sie zwang aber gewiß nicht, auch die Ausgleichsregelung abzuschaffen.
III. — Die Ausgleichskasse sei mit den fundamentalen Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar.
Dieses Argument wurde erst in der Erwiderung vorgebracht. Der Kläger führt dort aus:
Die fundamentalen Grundsätze des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Vertrages müssen praktisch dazu führen, allen Verbrauchern des Gemeinsamen Marktes, die das gleiche Erzeugnis in der Gemeinschaft beim gleichen Produzenten kaufen, denselben Preis ab Werk zu verschaffen.
…
Zu diesem Preis ab Werk dürfen nur noch die tatsächlichen Transportkosten und die in jedem Mitgliedstaat geltenden Steuern und Abgaben aufgeschlagen werden, um den Preis am Lieferort zu erhalten.
Nach Ansicht des Klägers kann aber die Ausgleichsumlage nicht als Steuer oder Abgabe angesehen werden.
Die Beklagte macht zur Zulässigkeit dieses Vorwurfs, der in den Klageschriften noch nicht enthalten ist, alle Vorbehalte geltend — sie stützt sich dabei auf Artikel 22 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 29 der Verfahrensordnung — und entgegnet in der Erwiderung:
Nichts hindert die Mitgliedstaaten daran, die Industrien oder Erzeugnisse der Gemeinschaft mit Steuern oder Abgaben zu belasten, um die dadurch erzielten Einnahmen ganz oder teilweise zur Subventionierung des Hausbrandes zu verwenden.
Sie erklärt, es sei nicht einzusehen,
warum eine rein steuerliche Regelung zulässig sein sollte, eine Ausgleichsregelung hingegen, die ganz ähnliche, wenn nicht gleiche wirtschaftliche Auswirkungen habe, als mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar angesehen werden müßte.
IV. — Die Ausgleichsregelung, die durch die Ausgleichskasse geschaffen werde, verstoße gegen Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages.
Der Kläger führt in seinem Schreiben an die Hohe Behörde vom 20. Juli 1954 und sodann in der Klageschrift aus, daß die Schaffung der Ausgleichskasse für feste Brennstoffe zur Folge gehabt hat, daß den Verbrauchern von festen, nicht für den Hausbrand bestimmten Brennstoffen eine Sonderlast auferlegt wurde.
Diese Auflassung wird m der Erwiderung entwickelt, in der der Kläger die Auswirkungen der Ausgleichsumlage getrennt nach Hüttenkoks und Industriekohle untersucht.
a) Zum Hüttenkoks macht er folgende durch Zahlen belegte Ausführungen: Die Ausgleichsumlage trifft ausschließlich die luxemburgische Eisen- und Stahlindustrie, da diese praktisch der einzige Verbraucher dieser Art von Brennstoffen im Großherzogtum Luxemburg ist. Daher hatte die luxemburgische Regierung die feste Absicht, durch die Einführung einer Ausgleichsumlage auf Hüttenkoks der luxemburgischen Eisen- und Stahlindustrie allein die Finanzierung der Subvention für die festen Hausbrandstoffe aufzubürden.
b) Zur eingeführten Industriekohle bemerkt der Kläger: Die Ausgleichsumlage trifft den Betrieb von Unternehmen, die unter Artikel 80 des Vertrages fallen, d. h. solche, die Industriekohle produzieren und diese Art von Brennstoff an die Industrie des Großherzogtums Luxemburg liefern. Dadurch trifft sie diese Unternehmen in ihrer Konkurrenzfähigkeit gegenüber den flüssigen Brennstoffen.
Die Umlage stelle somit ein Eingreifen des Staates in die Preise der Erzeugnisse der Gemeinschaft durch … Sonderlasten dar; ein derartiger Eingriff ist schon als solcher nach dem Vertrag verboten.
Die Beklagte entgegnet:
Was die Kohlenindustrie betreffe, so könne sie nicht durch eine Sonderlast getroffen werden, denn diese Industrie besteht in Luxemburg überhaupt nicht.
Was die Eisen- und Stahlindustrie anbelange, so werde sie nicht als einzige durch die Ausgleichsumlage getroffen, da diese allen luxemburgischen Industrien, die Kohle verbrauchen, auferlegt sei. Hieraus folge, daß die Umlage unbestreitbar den Charakter einer allgemeinen Last hat.
Auf Grund ihrer sehr geringen Höhe könne die Umlage die Wettbewerbsbedingungen auf dem gemeinsamen Markt nicht berühren.
In der Gegenerwiderung räumt die Beklagte ein, daß bei der Struktur der luxemburgischen Industrie Lasten, die Kohleverbrauchern auferlegt werden, die nicht Haushaltungen sind, in Wirklichkeit hauptsächlich die Eisen- und Stahlindustrie treffen, und zwar in zweifelsohne beträchtlichem Umfang; sie widersetzt sich aber dem Schluß, daß diese Struktur der Regierung verbietet, irgendwelche wirtschaftliche, einschließlich steuerlicher Maßnahmen gegenüber der Industrie zu treffen, da diese stets als Sondermaßnahmen für die Eisen- und Stahlindustrie und damit als untersagt angesehen werden müßten.
Unabhängig von der Widerlegung der Argumente des Klägers bringt die Beklagte zu einzelnen Punkten des Vertrages die Auslegung, die nach ihrer Ansicht dem Willen der Verfasser des Vertrages entspricht und geeignet ist, die Frage zu klären, ob die Ausgleichskasse mit dem Vertrag vereinbar ist.
Sie meint, für die Unterscheidung der besonderen von den allgemeinen Lasten sei zunächst folgendes Merkmal von Bedeutung: Die Subvention, Beihilfe oder Last muß in erster Linie ein besonderes Merkmal aufweisen, d. h. sie muß ausschließlich Unternehmen oder Erzeugnisse der Gemeinschaft betreffen. … Betrifft die Subvention, Beihilfe oder Last eine Gruppe von Unternehmen oder von Erzeugnissen, die die Unternehmen oder die Erzeugnisse der Gemeinschaft zwar einschließen, aber darüber hinausgehen, so hat man eine allgemeine Maßnahme vor sich, auf die nur gegebenenfalls Artikel 67 zur Anwendung kommt.
Sodann unterscheidet sie noch zwischen den Subventionen, Beihilfen oder Lasten, die die Unternehmen, und denjenigen, die die Erzeugnisse der Gemeinschaft betreffen. Im zweiten Fall sind Subventionen, Beihilfen oder Sonderlasten, die auf ein Erzeugnis der Gemeinschaft an irgendeinem Punkt seines Verteilungsweges Anwendung finden, nur dann untersagt, wenn sie indirekt zur Folge haben, daß der Wettbewerb verfälscht oder für Unternehmen der Gemeinschaft eine Begünstigung oder ein Vorteil geschaffen wird.
Schließlich begründet die Beklagte ihre einschränkende Auslegung des Wortlauts in Artikel 4 Buchstabe c mit zwei Argumenten: das eine leitet sie aus § 11 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen ab, das andere aus der von den Mitgliedstaaten beibehaltenen Zuständigkeit, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerwesens.
Das erste, ein argumentum e contrario, stützt sich auf die Tatsache, daß die Bestimmung nur auf die Sonderlasten abzielt, die auf den Erzeugnissen der Gemeinschaft liegen.
Das zweite Argument beruht auf der Feststellung, daß die Mitgliedstaaten das Recht hätten, die Abgaben oder Steuern zu erhöhen oder neue Abgaben oder Steuern einzuführen, selbst wenn mit ihnen nur Erzeugnisse der Gemeinschaft getroffen werden; daher können diese Erzeugnisse mit einer nicht steuerartigen Last belegt werden, die einerseits die gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen hat und andererseits nicht unter die übrigen Verbote des Artikels 4 fällt.
V. — Die mit der Ausgleichskasse eingeführte Ausgleichsregelung verstoße gegen Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages.
In der Klageschrift wird ausgeführt: Die Schaffung einer Ausgleichskasse für feste Brennstoffe im Großherzogtum Luxemburg hat… eine Diskriminierung zwischen den Verbrauchern von festen, nicht für den Hausbrand bestimmten Brennstoffen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den luxemburgischen Verbrauchern dieser Art von Brennstoffen herbeigeführt …
In der Erwiderung wird erklärt, daß diese Diskriminierung unter die Bestimmung von Artikel 4 Buchstabe b (Sonderlast) und nicht unter die Bestimmung von Artikel 67 (Maßnahme eines Mitgliedstaates, die geeignet ist, eine schwere Störung des Gleichgewichts hervorzurufen) falle.
a) Die Umlage sei nämlich keine Steuer; sie diene nicht zur Deckung der öffentlichen Lasten in ihrer Gesamtheit, da sie ja durch den Ministerialbeschluß vom 8. März 1954für einen besonderen und ausschließlichen Zweck bestimmt wurde.
b) Sie kann auch nicht als eine Abgabe angesehen werden, die darin besteht, daß von einzelnen für eine bestimmte Leistung der Verwaltung ein Entgelt erhoben wird.
Der Wortlaut selbst vermeide auch diese Ausdrücke, und es handele sich im übrigen um einen Beschluß; nach luxemburgischem Recht kann hingegen gemäß Artikel 99 der Verfassung eine Abgabe nur durch ein Gesetz festgesetzt werden.
Somit haben nach Ansicht des Klägers die hierbei erzielten Einnahmen den Charakter eines Preises; … folglich ist die Ausgleichsumlage nichts anderes als eine Preiserhöhung.
In der Klagebeantwortung wird der aus Artikel 4 Buchstabe b abgeleitete Vorwurf zurückgewiesen, indem davon ausgegangen wird, daß die Ausgleichsumlage eine allgemeine Last darstelle, die nicht unter das Verbot von Artikel 4 Buchstabe c falle, und daß die Unterschiede zwischen den allgemeinen Lasten in den Ländern der Gemeinschaft nicht als eine in Artikel 4 Buchstabe b genannte Diskriminierung angesehen werden könnten.
Die Beklagte fügt hinzu: Die Tatsache, daß eine allgemeine von einem der Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme nicht den allgemeinen von den übrigen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen entspricht, kann niemals als eine Diskriminierung angesehen werden. … Insbesondere auf dem Steuer- und Sozialgebiet bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten hätten nämlich, was diese Gebiete anbelangt, ihre Hoheitsrechte behalten.
Aus diesem Grunde
übertrage Artikel 26 des Vertrages dem Ministerrat die Aufgabe, die Tätigkeit der Hohen Behörde und der Regierungen aufeinander abzustimmen;
gebe Artikel 67 des Vertrages der Hohen Behörde die Möglichkeit, in den Fällen, in denen die wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Staaten eine Auswirkung auf den Wettbewerb in der Kohle- und Stahlindustrie haben können, einzugreifen.
Diesen Ausführungen fügt die Beklagte in der Gegenerwiderung ihre Auslegung des Begriffes der Diskriminierung hinzu: Der Begriff der in Artikel 4 verbotenen Diskriminierung …, wie er insbesondere auf dem Gebiet der Preise in Artikel 60 Ziffer 1 oder auf dem Gebiet der Transporte in Artikel 70 Absatz 1 näher bestimmt wird, setzt eine unterschiedliche Behandlung in vergleichbarer Lage befindlicher Personen voraus. Die unterschiedliche Behandlung stellt daher keine verbotene Diskriminierung dar, sobald sie durch eine verschiedenartige Lage der jeweils Beteiligten gerechtfertigt ist.
So … können die Regierungen, gerade weil sie auf dem Gebiet der allgemeinen Wirtschaftspolitik ihre Hoheitsrechte behalten haben, Bevölkerungsgruppen, die sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unterscheiden, unterschiedlich behandeln.
Schließlich hält es die Beklagte für wichtig, zu prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung, die eine Regierung im Rahmen ihrer Wirtschaftspolitik zwischen Gruppen von Beteiligten einführt, den Wettbewerb auf dem Markt verfälscht.
Die Auslegung der Beklagten wird durch ihre nachstehende Antwort auf die im vorbereitenden Verfahren gestellten Fragen ergänzt:
Die hauptsächlichen Eingriffe der Hohen Behörde auf Gebieten, die eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Gegenstand dieses Rechtsstreites aufweisen, waren folgende:
1. Durch Entscheidung Nr. 25/53 (Amisblatt der Gemeinschaft vom 13. März 1953, Seite 83), die auf Grund des § 11 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen erlassen wurde, hat die Hohe Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung, Verminderung oder Beibehaltung einiger dem deutschen Steinkohlenbergbau auferlegter Sonderlasten beschlossen. Durch Entscheidung Nr. 17/54 vom 20. März 1954 (Amtsblatt der Gemeinschaft vom 24. März 1954, Seite 266) hat die Hohe Behörde die Aufhebung aller dem deutschen Stein- und Braunkohlenbergbau auferlegten Sonderlasten, einschließlich derjenigen, die die Preisermäßigung für die Lieferungen an Hausbrandverbraucher betreffen, beschlossen.
Diese Aufhebung wurde gemäß § 11 des Übergangsabkommens und Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages beschlossen, weil es sich um Sonderlasten handelte, die Unternehmen der Gemeinschaft auferlegt waren. Zwischen diesen Entscheidungen und der Haltung, welche die Hohe Behörde zum Antrag des, Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises' eingenommen hat, besteht kein Widerspruch.
2. Ein ministerieller Erlaß, der in Frankreidi am 30. März 1953 ergangen war, hatte für die aus anderen Ländern der Gemeinschaft eingeführte, für den Hausbrand bestimmte Kohle eine Ausgleichsregelung geschaffen. Diese Frage bildete Gegenstand einer Klage, die von der belgischen Regierung beim Gerichtshof erhoben (Rechtssache Nr. 4/53), später aber zurückgenommen wurde. Auf Grund des Eingreifens der Hohen Behörde wurden an der französischen Regelung einige wesentliche Änderungen vorgenommen, um mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbare diskriminierende Auswirkungen zu beseitigen.
3. Durch Entsdieidung Nr. 29/53 vom 30. März 1953 (Amtsblatt der Gemeinschaft vom 21. Mai 1953, Seite 129) und Entscheidung Nr. 23/54 vom 29. März 1954 (Amtsblatt der Gemeinschaft vom 31. März 1954, Seite 293) hat die Hohe Behörde gemäß § 24 Absatz 3 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen die niederländische Regierung ermächtigt, bis zum 31. März 1955 eine Ausgleichskasse beizubehalten, die durch eine Umlage auf die niederländische Kohleproduktion finanziert wurde.
Eine ähnliche Ermächtigung war für die luxemburgische Ausgleichskasse nicht erforderlich, weil sie nicht durch eine Umlage auf die nationale Kohleproduktion finanziert wurde und daher keiner Ermächtigung der Hohen Behörde auf Grund des oben erwähnten § 24 bedurfte.
4. Im April 1954 war ein Erlaß der französischen Regierung ergangen, der die Verzerrung ausgleichen sollte, die aus dem Unterschied zwischen den inländischen und den internationalen Flußschiffahrtsfrachten herrührt. Die Hohe Behörde hatte darauf aufmerksam gemacht, daß diese Regelung Elemente einer Diskriminierung enthält, die mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar sind. Nach einem Briefwechsel und nach Anhörung des Ministerrates gemäß § 2 Ziffer 4 des Übergangsabkommens schloß sich die französische Regierung dem Standpunkt der Hohen Behörde an und änderte den oben erwähnten Erlaß ab, um alle mit den Vertragsvorschriften unvereinbaren Elemente aus der von ihr eingeführten Ausgleichsregelung auszuschließen.
3. Zum Vorwurf einer Verletzung rvesentlicher Formvorschriften macht der Kläger hilfsweise geltend, daß die stillschweigende ablehnende Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften nichtig ist, da sie auf keinem ausdrücklich genannten Grund beruht. Da die Beklagte ihre ausdrückliche Ablehnung vor Einreichung der Klagebeantwortung ausgesprochen hatte, hat sie nicht ausdrücklich zu diesem Vorwurf Stellung genommen; sie hat lediglich bemerkt, die von der klagenden Association beantragte Entscheidung sei nunmehr eine ausdrückliche und eingehend begründete, da die Hohe Behörde in ihrem Schreiben vom 27. November 1954 … die rechtlichen Gründe, aus denen sie sich den Standpunkt der Association nicht zu eigen machen kann, klar auseinandergesetzt hat.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung in diesen Rechtssachen auf folgende rechtliche Erwägungen:
Zur Zulässigkeit der Klagen Nr. 8/54 und Nr. 10/54
ZUR BEFUGNIS DES KLÄGERS, DIE HOHE BEHÖRDE GEMÄSS ARTIKEL 35 DES VERTRAGES ZU BEFASSEN
Artikel 35 berechtigt die Unternehmen und Verbände, die Hohe Behörde zu befassen. Die hiermit gemeinten Verbände können nur Unternehmensverbände in dem Sinne sein, den Artikel 80 des Vertrages dem Wort Unternehmen für den ganzen Vertrag verliehen hat. Denn anderenfalls könnte ein Verband eine Klagebefugnis haben, welche keinem seiner Mitglieder für sich allein und aus eigenem Recht zustünde. In Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung sieht der Vertrag eine derart ungleiche Behandlung eines Verbandes und seiner Mitglieder nicht vor.
Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger die oben genannte Voraussetzung erfüllt.
Die Association des Utilisateurs de Charbon du Grand-Duché de Luxembourg wird gebildet von
der Fédération des Industrieis Luxembourgeois,
dem Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises,
dem Groupement de Négociants de Combustibles en gros,
der Société Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois,
Herrn Ingenieur Léon Brasseur, als Vertreter der Gaswerke des Großherzogtums Luxemburg.
Nach Artikel 1 ihrer Satzung verfolgt sie folgende Zwecke:
a) die Interessen der Kohleverbraucher im Rahmen der von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verfolgten Ziele wahrzunehmen und zu vertreten;
b) Stellungnahmen zu den Fragen abzugeben, die die Kohleverbraucher betreffen und ihr von einem Organ der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder von einer anderen Behörde unterbreitet werden.
Die Association ist also, wie aus ihrem Namen deutlich hervorgeht, ein Verband von Kohleverbrauchern. Die Tatsache, daß das Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises zu ihren Mitgliedern zählt, ändert nichts an dieser Eigenschaft; außerdem hat das Groupement schon eine eigene Klage mit demselben Gegenstand eingereicht. Artikel 1 der Satzung der Association läßt keinen Zweifel darüber zu, daß sie den Zweck verfolgt, die Interessen ihrer Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Kohle- verbraucher wahrzunehmen und zu vertreten und Stellungnahmen zu den Fragen abzugeben, die die Kohleverbraucher betreffen. Aus diesen Gründen ist die Association des Utilisateurs de Charbon du Grand-Duche de Luxembourg unbeschadet der in Anwendung anderer Artikel des Vertrages zur Klageerhebung erforderlichen Eigenschaften nicht ein Verband, der die Hohe Behörde gemäß Artikel 35 befassen kann. Die Klagen Nr. 8/54 und Nr. 10/54 sind daher unzulässig;
der Kläger ist zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Hauptparteien und des Intervenienten;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 4, 33, 35, 48, 67, 80, 86 und 88 des Vertrages;
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;
auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes;
nach Kenntnisnahme von der Erklärung des Klägers, wonach er unbeschadet der Begründung der von der Hohen Behörde am 7. Januar 1955 erlassenen Entscheidung über das Office Commer cial du Ravitaillement seine Klage auf Grund dieser Entscheidung, soweit sie ihr entspricht, als erledigt betrachtet,
hat
DER GERICHTSHOF,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge
für Recht erkannt und entschieden:
In den verbundenen Rechtssachen Nr. 8/54 und Nr. 10/54 wird die Klage abgewiesen.
Die Prozeßkosten, einschließlich der Kosten des Intervenienten, werden dem Kläger auferlegt.