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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.11.1955 – C-8/54

ECLI:EU:C:1955:13

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

Auf Grund des von der luxemburgischen Regierung eingereichten Antrags der Beitrittserklärung zu den bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreitigkeiten

zwischen

der ASSOCIATION DES UTILISATEURS DE CHARBON DU CRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG

und

der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL

(verbundene Rechtssachen Nr. 8/54 und Nr. 10/54);

nach Kenntnisnahme von den am 24. Oktober 1955 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen und Anträgen der Hohen Behörde, Beklagte im Hauptprozeß;

nach Kenntnisnahme von den am gleichen Tage eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen und Anträgen der Association des Utilisateurs de Charbon du Grand-Duché de Luxembourg, Klägerin im Hauptprozeß;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der im gleichen Sinne gestellten Schlußanträge des Generalanwalts;

in Erwägung, daß Artikel 34 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofes bestimmt, daß natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreites haben, sich am Streit beteiligen können;

in Erwägung, daß der zweite Absatz des vorzitierten Artikels genau bestimmt, daß mit den Anträgen der Beitrittserklärung nur die Anträge einer Partei unterstützt oder deren Abweisung verlangt werden können;

in Erwägung, daß das Interesse der luxemburgischen Regierung, sich am Streit zu beteiligen, nicht bestritten werden kann und auch nicht bestritten wurde;

in Erwägung, daß mit den Anträgen der Beitrittserklärung nur die Abweisung der von der Association des Utilisateurs de Charbon du Grand-Duché de Luxembourg eingereichten Klage verlangt wird, und daß diese Anträge somit den in Artikel 34 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofes vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen;

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung von

Herrn M. Pilotti, Präsident,

den Herren L.Delvaux und A. van Kleffens, Kammerpräsidenten, den Herren

P. J. S. Serrarens, O. Riese, J. Rueff, Ch. L. Hammes, Richter,

Generalanwalt: Herr K. Roemer,

Kanzler: Herr A. Van Houtte,

folgenden

BESCHLUSS§

Der Beitritt der luxemburgischen Regierung wird zugelassen.

Die Prüfung der in der Beitrittserklärung vorgebrachten Verteidigungsmittel und Ausführungen sowie ihrer Zulässigkeit wird der Entscheidung zur Hauptsache vorbehalten.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.