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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.11.1956 – C-1/56
Generalanwalt Karl Roemer · ECLI:EU:C:1956:10
Herr Präsident, meine Herren Richter,
Gestatten Sie mir, zu Beginn meiner Schlußanträge in der Rechtssache Nr. 1/56 Bourgaux ./. Gemeinsame Versammlung den Sachverhalt nochmals kurz zu wiederholen:
I — SACHVERHALT
Der Kläger ist am 1. Januar 1953 in den Dienst der Gemeinsamen Versammlung getreten. Sein Vertrag war für zwei Jahre abgeschlossen und wurde bei Ablauf im Rahmen einer allgemeinen Verlängerung gleichartiger Verträge um ein weiteres Jahr, bis zum 31. Dezember 1955, verlängert. Der Kläger übte das Amt des Leiters der Abteilung Sitzungsberichte und parlamentarischer Sitzungsdienst aus. Am 25. November 1955 beschloß das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung aus Anlaß einer Neuordnung seines Sekretariats, nach Einholung eines Gutachtens außenstehender Fachleute, neben anderen Maßnahmen die Auflösung von zwei Abteilungen und den Wegfall der entsprechenden Abteilungsleiterstellen, darunter der Stelle des Klägers; es beschloß ferner, den Vertrag des Klägers nicht weiter zu verlängern. Am 13. Dezember 1955 erging eine Verfügung des Präsidenten an den Kläger, durch die ihm dieser Beschluß, soweit er ihn betraf, mitgeteilt wurde. Es wurde ihm gleichzeitig eröffnet, daß er außer den ihm nach seinem Dienstvertrag und der vorläufigen Personalordnung zustehenden Entschädigungen eine weitere Entschädigung in Höhe von zwei Jahresgehältern erhalten werde. Diese Entschädigungen wurden auch an den Kläger ausbezahlt, der sie annahm.
Am 12. Januar 1956 erhob der Kläger gegen diese Beschlüsse die vorliegende Klage, mit welcher er beantragt:
1. festzustellen, daß der Beschluß des Präsidiums vom 25. November 1955 fehlerhaft war;
2. infolgedessen diesen Beschluß und die Verfügung des Präsidenten vom 13. Dezember 1955 aufzuheben.
Einen weiteren Antrag, ihm einen Franc als symbolischen Ersatz seines ideellen Schadens zuzuerkennen, hat der Kläger im Laufe des Verfahrens zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
II — ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES, NATUR DER KLAGE UND ZULÄSSIGKEIT DES AUFHEBUNGSANTRAGS
Der Gerichtshof hat also über die Klage eines Bediensteten der Gemeinschaft zu entscheiden, der die Beendigung seines Dienstverhältnisses beanstandet.
Zuständigkeit des Gerichtshofes
Daß der Gerichtshof zuständig ist, über derartige Klagen zu entscheiden, ist im schriftlichen Verfahren nicht bestritten worden. Auch die Ausführungen des Herrn Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben in Wahrheit nicht die Zuständigkeit bestritten, sondern die Zulässigkeit des Aufhebungsantrages. Es ist nicht behauptet worden, daß ein anderes Gericht zuständig sei — der Herr Vertreter der Beklagten hat nur angedeutet, daß ohne die Schiedsklausel des Artikels 42 des Vertrages möglicherweise nationale Gerichte zur Entscheidung dieses Streites berufen wären. Vielmehr ist geltend gemacht worden, daß Einzelpersonen nicht die Aufhebung von Beschlüssen des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung oder Verfügungen ihres Präsidenten im Klagewege verfolgen könnten, sondern daß der Gerichtshof lediglich in derartigen Fällen zu einer Entschädigung verurteilen könne. Das aber ist eine Frage, die von der Frage der Zuständigkeit zu trennen ist; ich werde sie sogleich im Anschluß behandeln.
Zur Zuständigkeit selbst kann ich mich daher kurz fassen und auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Nr. 1/55 Kergall ./. Gemeinsame Versammlung und meine eigenen Schlußanträge in dieser Sache verweisen. Auch im vorliegenden Falle beruht die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf Artikel 42 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 17 des mit dem Kläger abgeschlossenen Anstellungsvertrages und dem einschlägigen Artikel der anwendbaren Personalregelung. Alle Personalordnungen, die bei der Gemeinschaft in Kraft waren, enthalten ebenso wie das endgültige Personalstatut einen Artikel über die Zuständigkeit des Gerichtshofes. Daher braucht für die Frage der Zuständigkeit nicht geprüft zu werden, welche Regelung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
Die Zuständigkeit beruht aber nicht allein auf Artikel 42 des Vertrages. Der Kläger beruft sich in seiner Klage auf das endgültige Personalstatut und behauptet, es hätte auf ihn Anwendung finden müssen; die Beklagte bestreitet das. Auch die Frage der Anwendbarkeit überhaupt wird von Artikel 58 des Personalstatuts der Gemeinschaft erfaßt. Diese Bestimmung ist keine Schiedsklausel, die in einem Vertrage privaten oder öffentlichen Rechts enthalten ist. Hier genügt daher Artikel 42 des Vertrages nicht mehr, um die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu begründen. Vielmehr ist in dem Maße, wie für das Rechtsverhältnis der Bediensteten neben die rein vertraglichen Bestimmungen einseitig von der Behörde aufgestellte gesetzesähnliche Regelungen getreten sind, nämlich die vorläufigen Regelungen über die Rechtsstellung des Personals und schließlich das endgültige Personalstatut der Gemeinschaft, neben Artikel 42 des Vertrages der Artikel 43 Absatz 1 des Vertrages getreten. Diese Bestimmung verleiht dem Gerichtshof Zuständigkeit für alle Fälle, die in einer Zusatzbestimmung zum Vertrag vorgesehen sind. Als eine solche Zusatzbestimmung ist nach meiner Auffassung das Personalstatut anzusehen, zu dessen Erlaß die Organe der Gemeinschaft auf Grund des Vertrages ermächtigt sind; ich verweise auf Artikel 16 der Satzung des Gerichtshofes und § 7 letzter Absatz des Abkommens über die Übergangsbestimmungen. Die Anwendung der Schiedsklausel war ebenso ein Notbehelf für die erste Anlaufzeit wie die Anstellung der Bediensteten auf Grund von Dienstverträgen. Die Befugnis zum Erlaß eines Personalstatuts umfaßt notwendigerweise die Befugnis, daraus entstehende Streitigkeiten zu entscheiden; und die letzte Entscheidung durch eine gerichtliche Instanz konnte nur dem Gerichtshof der Gemeinschaft anvertraut werden.
Natur der Klage
Daraus ergeben sich wichtige Folgerungen für die Natur einer Klage aus dem Bedienstetenverhältnis. Erst nachdem die Natur einer solchen Klage geklärt ist, kann zur Frage der Zulässigkeit eines Aufhebungsantrages in einem derartigen Verfahren Stellung genommen werden.
Der Vertrag kennt Nichtigkeitsklagen, recours en annulation, nach Artikel 33, und recours de pleine juridiction. Die letztere Bezeichnung wird in Artikel 36 und in Artikel 88 ausdrücklich verwandt. Diese Unterscheidung ist bekanntlich dem französischen Recht entlehnt. Ohne auf Einzelheiten einzugehen, darf ich die Grundsätze dieser Unterscheidung — die übrigens im französischen Recht im Laufe der Zeit an Schärfe verloren hat — kurz in Erinnerung rufen:
Der recours en annulation richtet sich gegen einen behördlichen Akt, der auf seine objektive Rechtmäßigkeit geprüft und gegebenenfalls aufgehoben wird.
Der recours de pleine juridiction richtet sich gegen die Behörde als Partei und macht subjektive Rechte geltend; das Gericht prüft die Sache in vollem Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann die Entscheidung der Behörde nicht nur aufheben, sondern auch abändern oder die Behörde zu einer Leistung verurteilen.
In welche dieser beiden Kategorien die Klage aus einer Schiedsklausel gehört, sagt der Vertrag ebensowenig, wie die betreffenden Artikel der Personalordnung genauere Angaben über die Art der Klage aus einem Bedienstetenverhältnis machen. Der Vertrag schweigt aber auch bei dem nach französischem Recht typischen Fall des recours de pleine juridiction, der Amtshaftung wegen faute de Service (Artikel 40 Abs. 1 des Vertrages); dies offenbar, weil aus der Natur des Streites zwingend folgt, daß es sich nur um einen recours de pleine juridiction handeln kann. Auch in Amtshaftungs-Verfahren kann ein Verwaltungsvorbescheid vorliegen, er ist allerdings nach Artikel 40 der Satzung nicht zwingend vorgeschrieben. Der Gerichtshof kann diesen Verwaltungsvorbescheid nicht nur aufheben, sondern ihn auch durch Zuerkennung einer Entschädigung überhaupt oder einer Entschädigung in anderer Höhe im Urteil ersetzen. In unserem Zusammenhang ist es interessant festzustellen, daß Much in seinem Werk Die Amtshaftung (S. 91, Anmerkung 235) ausdrücklich erwähnt, daß über die Aufhebung eines Verwaltungsvorbescheides im Rahmen des recours de pleine juridiction und nicht etwa im Nichtigkeitsverfahren nach Artikel 33 des Vertrages zu entscheiden sei. Auch für unseren Fall, der das Rechtsverhältnis des Bediensteten zu seiner Dienstbehörde betrifft, wäre die Anwendung der Bestimmungen unangemessen, welche die objektive Legalitätskontrolle der Wirtschaftsverwaltung der Hohen Behörde sichern sollen. Die mit Bediensteten abgeschlossenen Dienstverträge begründen beiderseitige Rechte und Pflichten, sie gewähren den Bediensteten öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen die Behörde auf Leistungen. Man wird Klagen aus diesem Rechtsverhältnis deshalb der zweiten Kategorie, den recours de pleine juridiction, zuzuordnen und dem Gerichtshof ein unbeschränktes Nachprüfungsrecht zuzuerkennen haben.
Im Gegensatz etwa zu Artikel 33 und Artikel 38 des Vertrages, wo eine Beschränkung der Nachprüfungsbefugnis des Gerichtshofes oder eine Beschränkung auf bestimmte Nichtigkeitsgründe angeordnet ist, sprechen Artikel 42 und Artikel 43 des Vertrages ebenso wie die Personalordnungen schlechthin davon, daß der Gerichtshof zur Entscheidung über die betreffenden Streitigkeiten in den dort genannten Fällen zuständig ist. Der Gerichtshof ist daher in seiner Nachprüfung grundsätzlich nicht beschränkt und kann im Urteil alle Maßnahmen anordnen, die zur Erledigung der ihm unterbreiteten Streitigkeiten erforderlich sind.
An dieser Stelle darf ich jedoch gleich darauf hinweisen, daß damit keine unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis für alle Elemente und Vorfragen der gegen den Beamten ergangenen Maßnahme verbunden ist. Der Verwaltung ist in bestimmten Fällen ein Ermessen eingeräumt, das sie pflichtgemäß im Interesse des Dienstes auszuüben hat. Bis zu diesen Grenzen reicht die Nachprüfung durch den Richter. Darüber hinaus hat die Verwaltung das Recht zur Regelung des inneren Dienstbetriebes. Diese Dienstanweisungen greifen nicht in einen besonderen, dem Beamten eigenen Rechtskreis ein, sondern treffen ihn nur als Glied der hierarchisch aufgebauten Behördenorganisation, welche durch ein gerichtliches Eingreifen auf diesem Gebiet unter Umständen gestört würde.
Zulässigheit des Aufhebungsantrages
Aus diesen Überlegungen folgt, daß Artikel 38 des Vertrages, auf den im schriftlichen Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach hingewiesen worden ist, für den vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann. Der Artikel 38 des Vertrages — als Spezialbestimmung für Beschlüsse der Gemeinsamen Versammlung und nicht ihres Präsidiums — kann für die Frage des Rechtsschutzes der Beamten schon deshalb nicht herangezogen werden, weil der Rechtsschutz für die Beamten aller vier Organe der Gemeinschaft der gleiche sein muß. Dieser Rechtsschutz innerhalb des besonderen Gewaltenverhältnisses zwischen der Behörde und ihren Beamten, das bei allen Organen den gleichen Regeln unterliegt, kann nicht berührt werden von der Tatsache, daß die Entscheidungen der Organe, die nach außen ergehen, infolge ihrer verschiedenen Natur und Tragweite auch einer unterschiedlichen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, die im Falle des Gerichtshofes wegen des endgültigen Charakters seiner Urteile sogar vollkommen entfällt. Aus ähnlichen Gründen hat mein Kollege, Generalanwalt Lagrange, in der kürzlich behandelten Personalklage die Berufung der Hohen Behörde auf Artikel 33 des Vertrages zurückgewiesen.
Es bleibt damit zu prüfen, ob im Rahmen einer nicht näher bezeichneten Klage, die nach unseren Untersuchungen jedenfalls nicht den Nichtigkeitsklagen im Sinne des Artikels 33 des Vertrages zuzuordnen ist, dennoch ein Antrag auf Aufhebung einer behördlichen Entscheidung gestellt werden kann.
Ist man sich einmal darüber klar, daß der Antrag auf Aufhebung noch nicht bedeutet, daß es sich um ein Nichtigkeitsverfahren im Sinne des Artikels 33 des Vertrages handelt, so können sich daraus keine Bedenken ergeben. Die beiden Verfahrensarten — annulation und pleine juridiction — stehen ja nicht in einem scharfen Gegensatz zueinander, sondern eher im Verhältnis des Weniger zum Mehr. Man kann daher den bekannten Grundsatz anwenden: Qui peut le plus, peut le moins. Es gibt denn auch zahlreiche Beispiele dafür, daß in einem Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfungsbefugnis die Aufhebung von Verwaltungsakten beantragt und ausgesprochen werden kann. Einen solchen Fall, der sich aus dem Vertrage ergibt, habe ich bereits erwähnt: im Rahmen des Amtshaftungs-Verfahrens kann ein Verwaltungsvorbescheid aufgehoben werden. Aus dem französischen Recht zitiere ich aus Laubadere, Traité théorique et pratique des Contrats administratifs 1956, T. II, p. 196:
Le juge du contrat peut en principe annuler les mesures prises par l'administration et contraires à ses engagements contractuels;
an dieser Stelle sind auch Beispiele aus der Rechtsprechung des Conseil d'Etat angegeben. Schließlich weise ich auf die Statuten der Internationalen Verwaltungsgerichte hin und zitiere als Beispiel Artikel 9 des Statuts des Verwaltungsgerichtes der Vereinten Nationen, der Personalstreitigkeiten betrifft:
S'il reconnaît le bien-fondé de la requête, le Tribunal ordonne l'annulation de la décision contestée ou l'exécution de l'obligation invoquée.
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die Zuständigkeit des Gerichtshofes für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben ist und daß auch der gestellte Aufhebungsantrag zulässig ist.
III — ANTRÄGE DES KLÄGERS
Zu den Anträgen des Klägers ist noch eine Bemerkung notwendig. Mit der Klage ist nicht nur die dem Kläger individuell zugestellte Verfügung des Präsidenten der Gemeinsamen Versammlung vom 13. Dezember 1955 angefochten worden, sondern auch der dieser Verfügung zugrunde liegende Beschluß des Präsidiums vom 25. November 1955. Dieser Beschluß ist in einem umfangreichen Sitzungsprotokoll von 15 Seiten enthalten und stellt in Wahrheit eine ganze Reihe von Entscheidungen dar, die sich auf die Tagesordnung, dieser Sitzung des Präsidiums beziehen. Der Kläger hatte nicht genau angegeben, welche der Entscheidungen er anfechten will. In der mündlichen Verhandlung und endgültig in der Sitzung vom heutigen Tage hat der Kläger unter Einschränkung seines schriftlichen Vorbringens ausdrücklich erklärt, daß er nicht die Neuorganisation als solche und auch nicht den Wegfall des von ihm bekleideten Amtes angreift, sondern allein die Beendigung seines Dienstverhältnisses mit der Gemeinsamen Versammlung. Diese Entscheidung findet sich im Sitzungsprotokoll des Präsidiums vom 25. November 1955 auf Seite 14 unter Ziffer 15. Der Kläger mußte auch diese Entscheidung anfechten, da sie in der ihm zugestellten Verfügung des Präsidenten vom 13. Dezember 1955 nur wiederholt wird und sich erst aus dem Sitzungsprotokoll die Begründung für die Lösung des Dienstverhältnisses ergibt.
IV — PRÜFUNG DER HAUPTSACHE
Ich komme damit zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Klage.
Wegfall des vom Kläger bekleideten Amtes
Im schriftlichen Verfahren hatte der Kläger den Wegfall des von ihm bekleideten Amtes als fehlerhaft beanstandet. Ich habe bereits ausgeführt, daß dieser Vorwurf in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden ist. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Ich will nur darauf hinweisen, daß es sich bei Maßnahmen der Behördenorganisation um den Bereich des oben erwähnten inneren Dienstbetriebes handelt. In Ihrem Urteil Nr. 1/55 in der Sache Kergall haben Sie, meine Herren, bereits entschieden, daß das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung zuständig ist, sein Sekretariat nach seinem Ermessen und im Interesse des Dienstes aufzubauen sowie den Wegfall von Stellen anzuordnen, die ihm überflüssig erscheinen.
Allenfalls hätte hierbei ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht werden können. Dazu hätte das Gutachten und vielleicht die Objektivität der Sachverständigen angezweifelt werden müssen, deren Empfehlungen die Beklagte ja gefolgt ist. Derartige Vorwürfe will der Kläger nicht erheben. Demnach ist der mit Urkunde vom 20. November 1956 vorgelegte Antrag der Beklagten, der seiner Natur nach subsidiär ist, gewisse Dokumente beizuziehen und die Sachverständigen zu hören, gegenstandslos und es brauchte ihm keine Folge gegeben zu werden.
Daraus ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles als nicht angefochtene Grundlage:
Die 90 Stellen umfassende Verwaltung der Gemeinsamen Versammlung, die dem Präsidium und den Mitgliedern des Büros zur Verfügung steht, ist in der Weise neu gegliedert worden, daß 21 der bestehenden Stellen weggefallen und dafür 19 andersartige Stellen geschaffen worden sind. Damit war die Weiterbeschäftigung von zwei bisherigen Bediensteten ab 1. Januar 1956 unmöglich geworden.
Auf dieser Grundlage, die er nunmehr anerkennt, ficht der Kläger ausschließlich die ihn persönlich treffende Folge, nämlich die endgültige Lösung seines Dienstverhältnisses mit der Gemeinsamen Versammlung, an. Er macht in erster Linie geltend, daß ihm eine der neuen. Stellen hätte übertragen werden müssen. Hilfsweise vertritt er die Auffassung, daß die Gemeinsame Versammlung ihn jedenfalls nicht endgültig entlassen durfte, sondern ihn in den Wartestand versetzen mußte. Dies sind die beiden Klagegründe, die in der mündlichen Verhandlung allein noch erhoben worden sind und zu deren Prüfung ich jetzt übergehen kann.
Zuweisung einer neuen Stelle
Wenn wir das Gesamtbild der Neuorganisation des Sekretariates betrachten, wie es sich aus den vorgelegten Schriftstücken ergibt, so stellen wir fest, daß es sich nicht einfach um den Wegfall von zwei Stellen handelt, sondern daß in der Tat eine völlige Neugliederung und neue Verteilung von Dienstgeschäften vorgenommen worden ist. Es genügt für den vorliegenden Fall, die Gruppen der früheren Chefs de Service und Chefs de Division zu betrachten. Wie sich aus dem Vergleich der Beschlüsse Nr. 6 und Nr. 7 vom 25. November 1955 ergibt, sind bei diesen Bediensteten in leitender Stellung fünf Stellen weggefallen und drei neue geschaffen worden. Das Gesamtergebnis der Neugliederung für die Stellenzahl — der Wegfall von zwei Stellen — betrifft also gerade diese beiden Gruppen. Die Behörde stand vor der Frage, welchen drei von den fünf Inhabern der weggefallenen Stellen sie die drei neuen Stellen übertragen sollte. Diese Entscheidung lag, da ausdrückliche Vorschriften hierfür fehlen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Wenn der Kläger behauptet, bei der Neubesetzung hätte er berücksichtigt werden müssen, so bedeutet das rechtlich den Vorwurf, daß die Behörde ihm gegenüber dieses Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe. Der Kläger bringt dazu vor, daß zwei Beamte, die rangmäßig unter ihm standen, in neue Stellen eingewiesen worden sind.
Der Herr Vertreter des Klägers hat diesen Vorwurf in der mündlichen Verhandlung klar herausgestellt — ich darf aus dem Plädoyer von Me Chareyre (Protokoll des Gerichtshofes, I b S. 1) zitieren:
C'était nécessairement le rang qu'occupaient les intéressés … qui devait déterminer ceux à conserver…
Entsprechende Begründungen hat auch Me Rolin gegeben, vgl. im Protokoll des Gerichtshofes, IV a S. 16 bis IV b S. 2.
Lediglich um zu erklären, warum die Behörde ihm gegenüber so verfahren ist, beruft sich der Kläger auf die verschiedenen Zwischenfälle mit seinen Vorgesetzten.
Nach meiner Auffassung reicht dieses Vorbringen nicht aus, um eine fehlerhafte Ermessensausübung darzutun. Die Ansicht, daß die im Range höchsten Beamten an erster Stelle wiederverwendet werden müssen, ist zurückzuweisen. Vielmehr sind ausschlaggebend auf der einen Seite der Aufgabenbereich der neuen Planstellen, im Einzelfall die Aufgaben des jeweiligen neuen Amtes, auf der anderen Seite die durch die bisherige Tätigkeit erwiesene Befähigung und Erfahrung des Beamten. Im vorliegenden Falle ist es von Bedeutung, daß der Amtsbereich des Klägers auf mehrere Stellen verteilt worden ist. Der Fall des zweiten, vom Kläger namentlich erwähnten Abteilungsleiters, des Herrn Limpach, liegt deshalb anders, weil dessen Amtsbereich unter Umwandlung in eine Unterabteilung erhalten geblieben ist. Herr Limpach war Chef der Finanzabteilung; er wurde Chef des Finanzbüros — so führte auch Me Rolin in der mündlichen Verhandlung aus (Protokoll des Gerichtshofes, B IV a S. 16). Bei dieser Sachlage müßten schon ganz besondere Umstände geltend gemacht werden, um eine bevorzugte Einweisung des Klägers in eine der neuen Stellen — und damit die Nichtberücksichtigung, die Zurückstellung eines anderen Beamten, dessen Interessen ebenfalls nicht vernachlässigt werden durften — zu rechtfertigen; solche Umstände scheinen mir nicht ersichtlich zu sein.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Personalakte des Klägers und aus den beiden gegen Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumenten. Im Gegenteil ergeben sich aus der Personalakte negative Punkte, die die Beklagte bei der Abwägung und der Entscheidung, welchen drei Beamten sie die neuen Stellen zuweisen wollte, durchaus zuungunsten des Klägers berücksichtigen durfte. Insbesondere aus den Schriftstücken Nr. 13, 27 und 28 geht hervor, daß die Beklagte den Kläger mehrfach verwarnte und ihm Disziplinarmaßnahmen sowie die Nichtverlängerung seines Vertrages und die Nichtübernahme als Statutsbeamter androhen zu müssen glaubte. Wenn Me Chareyre heute die Frage stellte: Hätte Herr Bourgaux anderen vorgezogen werden müssen (… être préféré à d'autres)?, so kann man wenigstens dazu sagen, daß diese Vorfälle, die ich vorstehend erwähnte, eine Bevorzugung des Klägers bei der Einweisung in die drei neuen Stellen nicht empfahlen. Zur Darlegung eines Ermessensmißbrauchs — und darauf kommt es an — hätte aber die zusätzliche Anführung genau bezeichneter Gründe gehört, aus denen die Beklagte nach Ansicht des Klägers gerade ihn und nicht einen der drei übernommenen Beamten in eine der drei neuen Stellen hätte einweisen müssen. Nur wenn, diese Gründe auch erwiesen wären und wenn außerdem der Vergleich eindeutig zugunsten des Klägers hätte ausfallen müssen, könnte die gegenteilige Entscheidung der Beklagten als fehlerhaft angesehen werden.
Der Kläger hat Fotokopien von auf der Schreibmaschine hergestellten Kopien schriftlicher Mitteilungen des Generalsekretärs an den Präsidenten der Beklagten vorgelegt, die das Datum vom 2. Februar 1955 und vom 29. November 1955 tragen.
Beide Dokumente bereiten durch Stellungnahmen des Generalsekretärs eine Beantwortung von Briefen vor, die an den Präsidenten ' der Gemeinsamen Versammlung gerichtet waren. Das Dokument vom 29. November 1955 liegt zeitlich nach dem Beschluß des Präsidiums vom 25. November 1955; es stellt lediglich einen Irrtum über das vom Kläger innegehabte Amt richtig. Die Stellungnahme vom 2. Februar 1955 bezieht sich auf ein Schreiben des Klägers an den Präsidenten der Gemeinsamen Versammlung; dieses Schreiben des Klägers finden wir in der Personalakte unter Nr. 21; der Kläger selbst hat es mit Anschreiben — Nr. 22 der Personalakte — an den Generalsekretär mit der Bitte um Weiterleitung an Präsident Pella gerichtet, und das Präsidium hat den darin gestellten Antrag in seiner Sitzung vom 27. Mai 1955 abschlägig beschieden — Dokument Nr. 25 der Personalakte —.
Diese Dokumente erscheinen mir unerheblich, weil sie einen Beweis dafür, daß der Kläger hätte weiterbeschäftigt und in eine der neuen Stellen hätte eingewiesen werden müssen, zu erbringen nicht geeignet sind. Ich brauche daher nicht einzugehen auf die Ausführungen des Vertreters des Klägers, Me Rolin, dahingehend, daß die Beklagte diese Dokumente hätte vorlegen müssen und daß die Unterlassung der Vorlage durch die Beklagte einen zu rügenden Mangel in der Erfüllung der Pflicht einer Prozeßpartei zur Mitwirkung an der Beweiserhebung darstellt. Ich brauche auch nicht Stellung zu nehmen zu der Darlegung des Vertreters der Beklagten, Me Ansiaux, daß beide Dokumente, vor allem aber die Urkunde vom 29. November 1955, ihrer Natur nach nicht in die Personalakte gehörten und vertraulich seien. Die Feststellung der Beklagten, daß der Kläger nicht dargelegt habe, wie er in den Besitz der Urkunden gelangt sei, die ihm im Dienstbetrieb und im Prozeß nicht zugänglich waren, ist von dem Kläger nicht widerlegt worden. Ich bin der Pflicht enthoben, Stellung zu nehmen zu der Behauptung des Vertreters der Beklagten, Me Ansiaux, durch eine irreguläre Beschaffung einer Fotokopie dieser Urkunden habe der Kläger die Treuepflicht gegenüber seiner Behörde verletzt und habe aus diesem Grunde seine Verwendung im Dienst unmöglich gemacht. Dazu bemerke ich lediglich, daß die Treuepflicht des Beamten gegenüber seiner Behörde und das Vertrauen der Behörde zu ihren Beamten ein wesentlicher Inhalt des Dienstverhältnisses sein müssen, wenn die verfassungsmäßigen Aufgaben der Behörde, die nur durch ihre Beamten tätig werden kann, erfüllt werden sollen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich noch vorgetragen, daß die Hohe Behörde in der fraglichen Zeit über 80 Neueinstellungen vorgenommen habe, daß aber die Gemeinsame Versammlung sich nicht bemüht habe, den Kläger in einer dieser neuen Stellen unterzubringen. Es genügt, wenn ich hierzu feststelle, daß diese Tatsache keinesfalls die beantragte Aufhebung der dem Kläger gegenüber ergangenen Maßnahme der Beklagten rechtfertigen könnte. Denn die Gemeinsame Versammlung, als eine der Institutionen der Gemeinschaft, konnte den Kläger nicht in eine Stelle einweisen, die bei einer anderen Institution der Gemeinschaft frei war. Das wäre nicht vereinbar mit der Autonomie der Organe unserer Gemeinschaft, die im Vertrage festgelegt ist. Die Gemeinsame Versammlung konnte allenfalls der Hohen Behörde die Übernahme des Klägers in eine angemessene Stelle vorschlagen und dabei eine ihrem pflichtgemäßen Ermessen und ihrer Verantwortung anheimgestellte Empfehlung des Klägers aussprechen. Wenn die Gemeinsame Versammlung das versäumt hat, so kann darin eine Verletzung der ihr dem Kläger gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht liegen, die äußerstenfalls einen Entschädigungsanspruch auslöst; eine Entschädigung ist aber nicht beantragt, und die Höhe der tatsächlich gewährten Entschädigung ist nicht angefochten. Übrigens war der Kläger selbst nie daran gehindert, sich um freie Stellen zu bewerben und hierzu die Befürwortung der Gemeinsamen Versammlung zu erbitten. Von solchen Bewerbungen des Klägers wissen wir nichts.
Demnach ist zu dem ersten Klagegrund als Ergebnis festzustellen :
Die Tatsache, daß die angefochtenen Entscheidungen nicht eine anderweitige Verwendung des Klägers angeordnet haben, ist nicht geeignet, ihre Aufhebung zu rechtfertigen. Der erste Klagegrund greift daher nicht durch.
Versetzung in den Wartestand
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, daß die angefochtenen Beschlüsse deshalb aufzuheben seien, weil sie nicht die endgültige Lösung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger hätten aussprechen dürfen, sondern seine Versetzung in den Wartestand anordnen mußten. Auch zu diesem Punkt hat sich die Argumentation des Klägers in der mündlichen Verhandlung teils verschoben, teils ist sie erweitert worden; erst im Laufe der mündlichen Verhandlung ist neues Beweismaterial in den Prozeß eingeführt worden.
Unter der Versetzung in den Wartestand ist die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses mit der Maßgabe zu verstehen, daß der Bedienstete während des Wartestandes weiterhin monatliche laufende Zahlungen erhält und mit Vorrang in eine freiwerdende Stelle seiner Kategorie, seines Kaders und seiner Gruppe einzuweisen ist, soweit er die dazu erforderliche Eignung besitzt; nach Ablauf des Wartestandes ohne Übertragung eines neuen Amtes hat der Bedienstete Anspruch auf anteiliges Ruhegehalt. In diesem Falle ist also kein Raum für irgendwelche Abgangsgelder nach Dienstvertrag oder Personalstatut, ebensowenig Raum für eine Entschädigung durch einmalige Kapitalzahlung. Der Kläger kann nicht etwa ein einzelnes Element des Wartestandes herausgreifen und allein den Vorrang bei der Besetzung freier Stellen beanspruchen, während er die Abgangsentschädigungen behält oder nur nach Maßgabe des angefochtenen Beschlusses zurückzahlt.
Das Begehren, in den Wartestand versetzt zu werden, stützt der Kläger auf zwei Argumente, dessen zweites hilfsweise vorgebracht wird. In erster Linie meint der Kläger nämlich, daß das endgültige Personalstatut der Gemeinschaft auf ihn bereits hätte Anwendung finden müssen. Und in zweiter Linie macht er geltend, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes in Sachen Kergall auch schon der damalige Entwurf zum endgültigen Personalstatut hätte berücksichtigt werden müssen, so daß er in jedem Fall hätte die Vorteile des Wartestandes genießen müssen.
a) Anwendung des endgültigen Personalstatuts der Gemeinschaft.
Die direkte Anwendung des endgültigen Personalstatuts leitet der Kläger daraus her, daß die Kommission der vier Präsidenten in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 1955 entschieden habe, daß das Personalstatut für drei Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Ministerrates, der einen Vorbehalt gemacht habe, endgültig angenommen sei. Damit, so meint der Kläger, sei auch die Vorläufige Regelung über die Rechtsstellung des Personals vom 1. Juli 1953 gemäß ihrem Artikel 51 de plein droit durch dieses Statut ersetzt worden. Außerdem hätten am gleichen Tage alle Bediensteten der Gemeinsamen Versammlung einen neuen Vertrag über die Zulassung zum Statut erhalten, so daß durch ihre Unterschrift die Bestimmungen des soeben angenommenen Statuts für sie anwendbar geworden seien.
Die Beklagte hat darauf erwidert, daß die Gemeinsame Versammlung bis zum Tage der ersten mündlichen Verhandlung in dieser Sache das Statut noch nicht in Kraft gesetzt habe und daß der in der Sitzung vom 12. Dezember 1955 gebilligte Text nicht veröffentlicht und von der Kommission der vier Präsidenten in der Sitzung vom 28. Januar 1956 nochmals geändert worden sei.
Zur Stützung der Ansicht, daß die Gemeinsame Versammlung auf den Fall des Klägers den neuen Text mit den Bestimmungen über die Versetzung in den Wartestand hätte anwenden müssen, lassen sich im Vorbringen des Klägers drei Argumente unterscheiden:
1. Die Annahme durch die Kommission der vier Präsidenten in der Sitzung vom 12. Dezember 1955 bedeute, daß der Text unmittelbar auf alle Bediensteten der drei Institutionen anwendbar sei.
2. Die Annahme habe die Vorläufige Regelung vom 1. Juli 1953 außer Kraft gesetzt und durch das neue Statut ersetzt.
3. Die Dienstverträge über die Zulassung zum Statut bedeuteten die sofortige Anwendbarkeit des Statuts auf die Bediensteten, welche diese Verträge unterschrieben; ein solches Vertragsangebot hätte auch dem Kläger gemacht werden müssen.
Die Dokumente, die zur Beurteilung dieser drei Rechtsbehauptungen nötig sind, liegen Ihnen, meine Herren, vor; ich werde darauf bei der folgenden Prüfung eingehen.
Zum ersten Punkt ergibt sich aus dem Protokoll vom 12. Dezember 1955, daß die Kommission der vier Präsidenten den Entwurf Artikel für Artikel erörtert und sich unter Vornahme zahlreicher Textänderungen auf einen Text geeinigt hat. Da seitens des Präsidenten des Ministerrates ein Vorbehalt gemacht wurde, hat dann die Kommission entschieden,
que le Statut est définitivement adopté en ce qui concerne les trois institutions — so Seite 30 des Protokolls.
Es sollte eigentlich keiner Ausführung bedürfen, daß diese Entscheidung nur die Bedeutung haben kann, daß der Text nunmehr endgültig aufgestellt war und daß Änderungen nicht mehr vorgenommen werden sollten. Auch dieses Bestreben, die Diskussion über den Text des Statuts zum Abschluß zu bringen, hat nicht verhindert, daß in der Sitzung der Kommission der vier Präsidenten vom 28. Januar 1956 noch Verbesserungsvorschläge erörtert, und Abänderungen des Textes, der am 12. Dezember 1955 angenommen war, vorgenommen worden sind; daraus folgt, daß die endgültige Annahme am 12. Dezember 1955 ein reines Internum der Kommission der vier Präsidenten war und eine Wiedereröffnung der Debatte nicht ausschloß. Der endgültige veröffentlichte Text des Statuts enthält denn auch den Vermerk, daß das Statut am 28. Januar 1956 aufgestellt ist, während bezeichnenderweise das Datum des Inkraftsetzens bei den einzelnen Institutionen noch offenblieb. Die Unmöglichkeit einer anderen Auslegung ergibt sich schon aus der Tatsache, daß dieser Text nur ein Teil der gesamten Vorschriften über die Rechtsstellung des Personals war: er sah die Ausarbeitung von Anlagen durch die einzelnen Institutionen und die Aufstellung einer Personalordnung durch einen paritätischen Ausschuß vor, die für die Anwendung des eigentlichen Statuts wesentlich und erforderlich waren.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß nach der Sitzung vom 12. Dezember 1955 endgültig feststand, daß das künftige Statut — ebenso wie alle früheren Entwürfe — Bestimmungen über die Versetzung in den Wartestand enthalten würde. Aus der Entscheidung der Kommission der vier Präsidenten ist dagegen nicht zu entnehmen, daß diese Bestimmungen nunmehr sofort anzuwenden seien. Es scheint mir, daß der Herr Vertreter des Klägers dies in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat. Ich darf aus dem Plädoyer von Me Chareyre, Protokoll des Gerichtshofes IV a 1, zitieren:
… à la séance du 12 décembre 1955 le Statut a été déclaré adopté en ce qui concerne trois des institutions, et cela implique non pas peut-être que la mise en vigueur ait été réalisée pour ceux des agents qui étaient appelés à souscrire au Statut mais d'après les termes mêmes de l'arrêt Kergall cela impliquait que les règles ainsi adoptées se substituaient sur le champ à celles qui résultaient du règlement intérieur.
Die heutigen Ausführungen von Me Rolin über die adoption des Statuts können in bezug auf eine Verpflichtung der Gemeinsamen Versammlung, dieses Statut nach dem Beschluß in der Sitzung der vier Präsidenten vom 12. Dezember 1955 unmittelbar und allgemein für ihre Verwaltung anzuwenden, nicht überzeugen.
Ich komme damit zum zweiten Argument des Klägers, das sich auf Artikel 51 der Vorläufigen Regelung über die Rechtsstellung des Personals vom 1. Juli 1953 und auf das Urteil Kergall stützt. Was dieses Urteil anbetrifft, so kann der Kläger nur eine Stelle im Auge haben, die sich unter I A 4 findet. Der Gerichtshof gibt dort die Bestimmungen des Artikels 15 des Dienstvertrages und des Artikels 51 der Vorläufigen Regelung vom 1. Juli 1953 wieder, um aus der Tatsache, daß in beiden Vorschriften von einem endgültigen Statut die Rede ist, Schlüsse für die Rechtsnatur des Dienstvertrages zu ziehen. Der Gerichtshof hat aber in keiner Weise eine Auslegung des Artikels 51 der Vorläufigen Regelung vorgenommen. Bekanntlich lautet der erste Satz des Artikels 51:
Le présent règlement sera remplacé de plein droit par le Statut du personnel de la Communauté dès son adoption.
Ich möchte für einen Augenblick die Richtigkeit der These des Klägers unterstellen und annehmen, daß der am 12. Dezember 1955 von der Kommission der vier Präsidenten angenommene Text tatsächlich unmittelbar die vorläufige Regelung ersetzt hätte. Was hätte sich alsdann für den Fall des Klägers ergeben? Artikel 2 des Statutes bestimmt, auch welche vier Gruppen von Bediensteten das Statut Anwendung findet. Der Kläger gehört keiner dieser vier Gruppen an. Vielmehr mußten alle vor Inkrafttreten des Statuts schon beschäftigten Bediensteten zunächst nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen — die eine solche einschneidende Regelung notwendig besitzen muß — behandelt werden. Hier bestimmt Artikel 59:
Die Bediensteten können … als beamtete Bedienstete angestellt werden.
Und Artikel 3 des Statuts schreibt vor:
Einstellungen, die nicht ausschließlich zur ordnungsmäßigen Besetzung einer freien Stelle vorgenommen werden, sind untersagt.
Eine Stelle war aber nach dem Beschluß des Präsidiums vom 25. November 1955 für den Kläger nicht vorgesehen, so daß er zum Statut gar nicht zugelassen werden durfte. Seine Zulassung zu dem ausschließlichen Zweck, ihn sofort in den Wartestand zu versetzen, hätte im Gegenteil einen Ermessensmißbrauch der Behörde darstellen können.
Es ergibt sich also, daß selbst bei Unterstellung der These des Klägers nicht die von ihm behauptete Rechtsfolge eintreten kann. Es genügt, darüber hinaus darauf hinzuweisen, daß das Wort adoption — das leider kein juristischer terminus technicus ist — in Artikel 51 nur im Sinne von Anwendbarkeit verstanden werden kann, weil sich andernfalls ein rechtliches Vakuum und Wider-Sprüche ergeben hätten. Schließlich muß das Wort Statut im gleichen Artikel im Sinne einer vollständigen Regelung der Rechtsstellung des Personals verstanden werden, während der am 12. Dezember 1955 aufgestellte Text, wie ausgeführt, nur Grundsatzbestimmungen gab, die der Ausfüllung durch die noch nicht aufgestellten Anlagen und die Personalordnung bedurften.
Aus diesen Gründen führt auch das zweite Argument des Klägers nach meiner Meinung nicht zu der Folge, daß er in den Wartestand hätte versetzt werden müssen oder können.
Ich komme zu dem dritten, letzten Argument, das sich auf die sogenannten Verträge über die Zulassung zum Statut stützt. Eine Prüfung der vorgelegten Schriftstücke ergibt, daß es sich um folgende Vorgänge handelt:
1. eine Erklärung eines jeden Bediensteten, daß er seine Zulassung zum Statut beantragt;
2. einen Erlaß des Präsidenten der Gemeinsamen Versammlung für jeden Bediensteten, der eine Übergangslösung enthält: grundsätzlich nämlich treten die Bestimmungen des Dienstvertrages und der Vorläufigen Regelung vom 1. Juli 1953 am 31. Dezember 1955 außer Kraft; solange jedoch das Statut noch nicht in Kraft gesetzt ist, gelten die in einer Anlage einzeln aufgeführten Artikel dieser Texte weiter;
3. ein Schreiben des Generalsekretärs der Gemeinsamen Versammlung an jeden betroffenen Bediensteten, das ihm seine Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1956 zuweist, wobei auf den Beschluß des Präsidiums vom 25. November 1955 und auf Artikel 12 der Vorläufigen Regelung Bezug genommen wird.
Aus diesen Vorgängen können nur zwei Schlüsse gezogen werden:
1. auch wenn der Kläger eine derartige Erklärung — wie oben zu 1. skizziert — abgegeben hätte, hätte zu seinen Gunsten ein derartiger Erlaß nicht ergehen können, da er nicht in eine freie Planstelle eingewiesen werden sollte;
2. selbst für die Bediensteten, die ihre Zulassung zum Statut beantragt haben und denen gegenüber ein derartiger Erlaß ergangen ist, ist damit der am 12. Dezember 1955 aufgestellte Text nicht sofort anwendbar geworden. Vielmehr hat die Gemeinsame Versammlung, wie uns im zweiten Verhandlungstermin mitgeteilt worden ist, das Statut mit Anlagen und Personalordnung erst durch Beschluß ihres Präsidiums vom 1. Oktober 1956 in Kraft gesetzt, mit Wirkung vom 1. Juli 1956.
Da die Dienstverträge aller. Bediensteten am 31. Dezember 1955 abliefen, stand die Gemeinsame Versammlung vor der Frage, wie das Rechtsverhältnis mit ihren Bediensteten nach diesem Zeitpunkt zu regeln sei. Das Inkrafttreten des Statuts mit seinen Anlagen und der Personalordnung war im Laufe des Jahres 1956 zu erwarten; eine Neugliederung des Sekretariates mit neuem Stellenplan war soeben in der Sitzung des Präsidiums vom 25. November 1955 aufgestellt worden. Unter diesen Umständen sind die Verträge über die Zulassung zum Statut als eine besondere Form der notwendig gewordenen Verlängerung der derzeit bestehenden und zu Ende des Jahres ablaufenden Dienstverträge anzusehen. Dem Kläger, konnte aber eine solche Verlängerung nicht gewährt werden, weil am 1. Januar 1956 der neue Stellenplan in Kraft trat, nach dem ihm keine planmäßige Stelle eingeräumt war.
Damit erweist sich die erste These des. Klägers, daß er auf Grund unmittelbarer Anwendung. des endgültigen Personalstatuts in den Wartestand hätte versetzt werden müssen, als unbegründet.
b) Anwendung der Grundsätze des Urteils Nr. 1/55 Kergall.
Es bleibt noch die zweite These des Klägers zu prüfen, daß in jedem Falle eine Anwendung der Grundsätze des Urteils in Sachen Kergall zu seiner Versetzung in den Wartestand hätte führen müssen. In diesem Urteil bat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Verwaltung bei Erlaß ihrer Entscheidungen und bei der Festsetzung der im Dienstvertrag vorgesehenen Entschädigungen sich von den Bestimmungen des Entwurfes hätte leiten lassen müssen (S. 12, 1. Abs.), sie hätte eine entsprechende Entschädigung (indemnité analogue) gewähren müssen (S. 14, drittletzter Absatz):
Meine Herren, ich glaube Ihr Urteil richtig auszulegen, wenn ich daraus entnehme, daß der Gerichtshof niemals an eine unmittelbare Anwendung von Entroürfen gedacht hat. Er hat. vielmehr ausgesprochen, daß bei Anwendung des Dienstvertrages und der Vorläufigen Regelung die Rechtsgedanken der Entwürfe berücksichtigt werden sollten. In dem gegebenen Falle Kergall bedeutete das, daß das Präsidium bei der Anwendung des Artikels 15 des Dienstvertrages, der eine Mindestentschädigung vorsah und ihm daher ein Ermessen einräumte, berücksichtigen mußte, daß die Entlassung des Klägers Kergall infolge Stellenwegfalls erfolgte und daß bei Stellenwegfall der Entwurf des Statuts für den betroffenen Beamten einen Wartestand von drei Jahren vorsah, wobei für die Dauer eines Jahres die vollen und für zwei weitere Jahre die Hälfte der Dienstbezüge weiterzuzahlen waren. Dies war einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte für die Anwendung des Artikels 15 des Dienstvertrages — wenn auch der hauptsächliche; andere konnten hinzutreten und sind im konkreten Falle Kergall hinzugetreten; sie führten dazu, daß das finanzielle Ergebnis dieser Abwägung nicht dem im Entwurf vorgesehenen voll entsprach.
In dem Urteil Nr. 1/55 Kergall ist allerdings ein Absatz enthalten, und zwar unter I A 7, in dem die Grundsätze für den Wartestand aufgezählt werden. Wie sich aus dem Zusammenhang deutlich ergibt, hat der Gerichtshof diese Aufzählung nur zur Klarstellung des Begriffes Wartestand vorgenommen, der grundsätzlich in allen Entwürfen zum endgültigen Personalstatut beibehalten worden sei und den Vorschriften des nationalen Beamtenrechts mehrerer Vertragsländer entspreche. Der Gerichtshof hat aber; wie sich aus den von ihm gezogenen Folgerungen ergibt, damit nicht sagen wollen, daß diese Bestimmungen bereits anzuwenden seien. Es ist daher rechtsirrig, wenn in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist — so Me Rolin in seinem Plädoyer, Protokoll des Gerichtshofes IV a 14 und IV b 4 —, daß nach dem Urteil Nr. 1/55 Kergall bereits auf einen Vertragsbeamten die Bestimmungen über den Wartestand und insbesondere der Vorrang bei der Besetzung neuer Stellen unmittelbar anzuwenden seien. Ebensowenig hat die Beklagte den Versuch gemacht, diese Bestimmungen unmittelbar anzuwenden; dies ergibt sich schon daraus, daß der Kläger Abgangsentschädigungen und einmalige Kapitalzahlungen erhalten und angenommen hat, für die bei Versetzung in den Wartestand kein Raum ist. Mangels gesetzlicher und budgetärer Grundlagen konnte die Beklagte auch gar nicht weiterhin monatliche Zahlungen an den Kläger in Höhe seines bisherigen Gehaltes vornehmen.
In der mündlichen Verhandlung ist noch die Frage erörtert worden, ob der Kläger nicht eine höhere Entschädigung hätte erhalten müssen, da nach einem späteren Entwurf des Statuts aus dem Jahre 1955 der Wartestand von drei auf vier Jahre verlängert worden war. Die Frage scheint mir nicht erheblich, da mit der Klage die Höhe der gewährten Entschädigung nicht angefochten ist und das Gericht an den Klageantrag gebunden ist. Ebenso könnte die persönliche Lage des Klägers und die Art seiner Stellung in seinem Heimatland nur für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sein, kann also unerörtert bleiben.
Es ergibt sich somit für den zweiten Teil dieses Klagegrundes, daß die angefochtenen Maßnahmen der Beklagten auch nicht die Grundsätze verletzen, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Kergall aufgestellt hat. Auf einen Vertragsbeamten — der nach dem Urteil die Rechtsstellung eines Beamten mit vorläufigem Anstellungsverhältnis hat — können unmittelbar nur die Bestimmungen der Vorläufigen Personalordnung angewandt werden; diese sehen einen Wartestand nicht vor und ermöglichen nur die Gewährung einer entsprechenden Entschädigung. Es scheint mir, daß der Herr Vertreter des Klägers dies auch selbst erkannt hat. Er plädierte in der mündlichen Verhandlung (ich zitiere Me Chareyre, Protokoll des Gerichtshofes I b 4):
Le succès de ce deuxième moyen est conditionné par l'opinion que vous aurez du point de savoir quel était le Statut auquel était soumis Monsieur Bourgaux au moment où a été prise à son égard la mesure de non-renouvellement de son contrat.
Nach meinen Ausführungen ist, wie ich glaube, kein Text feststellbar, auf Grund dessen der Kläger in den Wartestand versetzt werden mußte. Die angefochtenen Entscheidungen konnten daher auch eine Versetzung des Klägers in den Wartestand nicht anordnen und sind deshalb nicht fehlerhaft.
V — ERGEBNIS, KOSTEN UND ANTRAG
Im Gesamtergebnis erweist sich nach meiner Meinung die Klage als unbegründet. Es ergibt sich daher die Kostenfolge aus Artikel 60 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Für die Frage, welche Kosten erstattungsfähig sind, darf ich auf meine eigenen Ausführungen in den Schlußanträgen zu der Sache Kergall verweisen, wonach grundsätzlich in Personalstreitigkeiten dem unterliegenden Bediensteten Anwaltskosten der Behörde nicht auferlegt werden sollten. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte beantragt, dem Kläger die Erstattung der gesamten Kosten aufzuerlegen; sie hat diesen Antrag mit einem mißbräuchlichen Charakter der Klage begründet. Es würde sehr weit gehen, dem Antrag der Beklagten hierin zu folgen; es würde eine erneute eingehende Darstellung und Prüfung des Prozeßstoffes und des Verfahrens erforderlich sein. Ich bitte daher, mir zu erlauben, diese Entscheidung, die ex aequo et bono erfolgen kann, ganz in das Ermessen des Gerichtshofes zu stellen.
Unter diesen Voraussetzungen beantrage ich,
die Klage abzuweisen.