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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1956 – C-1/56

ECLI:EU:C:1956:15

In dem Rechtsstreit

zwischen

Herrn

RENÉ BOURCAUX

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt G. Margue,

Luxemburg, 6, rue Alphonse Munchen,

Kläger,

Beistände:

Herr Pierre Chareyre,

Rechtsanwalt beim Staatsrat und beim Kassationshof

von Frankreich,

und Herr Henri Rolin,

Rechtsanwalt am Appellationsgericht in Brüssel,

und

der GEMEINSAMEN VERSAMMLUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz,

Luxemburg, 19a, rue Beaumont,

Beklagte,

vertreten durch ihren Generalsekretär,

Herrn M. F. F. A. de Neree tot Babberich,

als Bevollmächtigten,

Beistände:

Herr Pierre Ansiaux,

Rechtsanwalt beim Kassationshof von Belgien,

und Herr Jean Coutard,

Rechtsanwalt beim Staatsrat und beim Kassationshof

von Frankreich,

wegen

Nichtigerklärung eines Beschlusses des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung sowie einer Verfügung ihres Präsidenten,

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung von

Herrn M. Pilotti, Präsident,

den Herren J. Rueff und O. Riese, Kammerpräsidenten,

den Herren P. J. S. Serrarens, L. Delvaux, Ch. L. Hammes und

A. van Kleffens, Richter,

Generalanivalt: Herr K. Roemer,

Kanzler: Herr A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

VERFAHREN

Herr Bourgaux hat am 12. Januar 1956 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage eingereicht, mit welcher er den Beschluß des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung vom 25. November 1955, der aus Anlaß der Beratung über Fragen der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Versammlung ergangen ist und neben anderen Maßnahmen den Wegfall des vom Kläger bekleideten Amtes und die Nichtverlängerung seines am 31. Dezember 1955 ablaufenden Anstellungsvertrages vorsieht, sowie die zur Durchführung dieses Beschlusses erlassene Verfügung des Präsidenten der Gemeinsamen Versammlung vom 13. Dezember 1955 anficht.

Die Ernennung des Bevollmächtigten der Beklagten sowie die Bestellung der Rechtsbeistände der Parteien sind in Ordnung und stimmen mit der Verfahrensordnung des Gerichtshofes überein.

Die Parteien haben die in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Schriftsätze gewechselt; das gesamte Verfahren ist der Form nach in Ordnung, es ist im übrigen in dieser Hinsicht keinerlei Rüge erfolgt.

Der Präsident des Gerichtshofes wies die Rechtssache der Ersten Kammer zu und bestellte den Richter Hammes zum Berichterstatter.

Mit Beschluß vom 12. Juni 1956 hat die Erste Kammer vorbereitende Maßnahmen angeordnet und den Parteien aufgegeben, drei in diesem Beschluß aufgeführte Fragen zu beantworten sowie die darin bezeichneten Urkunden vorzulegen.

Die Parteien sind dieser Auflage innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgekommen.

Der Kläger hat im einzelnen in seiner Antwort insbesondere erklärt, er lasse seinen Antrag auf Zuerkennung von einem Franken als symbolischen Ersatz seines ideellen Schadens fallen.

Mit Beschluß vom 29. Juni 1956 hat die Kammer das vorbereitende Verfahren für abgeschlossen erklärt. Die Parteien haben keine schriftlichen abschließenden Stellungnahmen eingereicht.

Die öffentlichen Sitzungen vom 26. September, 29. September, 15. Oktober und 23. November 1956 waren dem mündlichen Verfahren gewidmet.

In Befolgung eines Beschlusses des Gerichtshofes vom 29. September haben die Parteien während der Verhandlung weitere Urkunden vorgelegt.

Im Verlaufe der Verhandlungen haben die Parteien ihre mündlichen Ausführungen vorgetragen.

Die Beklagte hat beantragt, weitere Dokumente vorlegen zu dürfen und zum Zwecke der Vernehmung das persönliche Erscheinen der Sachverständigen, die ein Gutachten über die Neuordnung des Sekretariats der Gemeinsamen Versammlung erstattet haben, anzuordnen.

Auf Frage des Berichterstatters hat der Kläger erklärt, den Beschluß des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung vom 25. November 1955 nur insoweit anfechten zu wollen, als darin die Entscheidung, seinen Anstellungsvertrag nicht zu verlängern, enthalten sei, insbesondere, daß er die Beschlüsse Nr. 6 und Nr. 7 über den Wegfall und die Neuschaffung von Dienststellen nicht angreifen wolle.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 1956 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen und beantragt, die Klage abzuweisen, die Kosten jedoch gegeneinander aufzuheben.

SACHVERHALT

1. Der Kläger Bourgaux trat auf Grund eines Anstellungsvertrages vom 10. Januar 1953 in den Dienst der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; sein Anstellungsvertrag entspricht den in Artikel 6 letzter Absatz des Vertrages, in § 7 Absatz 3 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen und in den Artikeln 45 und 49 des Règlement der Gemeinsamen Versammlung enthaltenen Bestimmungen.

Außer der näheren Festlegung der gegenseitigen Abmachungen enthält der Vertrag die Erklärung, daß alle Bestimmungen des damals geltenden Reglement intérieur auf die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden, soweit dem nicht die besonderen vertraglichen Abmachungen entgegenstehen.

Was diese letzteren angeht, so müssen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit folgende Punkte hervorgehoben werden:

a) Artikel 2 bestimmt: Der Vertrag gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1953 für die Dauer von zwei Jahren;

b) in Artikel 15 heißt es: Die Bediensteten erhalten nach Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses für den Fall, daß auf sie nicht die Bestimmungen des endgültigen Beamtenstatuts der Gemeinsamen Versammlung zur Anwendung gelangen sollten, eine Mindestentschädigung in Höhe von einem Zwölftel des Jahresgehaltes für jedes Jahr, das sie im Dienste der Gemeinsamen Versammlung verbracht haben;

c) in Artikel 16 ist festgelegt: Der Bedienstete kann dieses Anstellungsverhältnis jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Kraft dieses Vertrages, ohne daß dies jedoch darin erwähnt wäre, wurde dem Kläger das Amt des Leiters der Abteilung Sitzungsberichte und parlamentarischer Sitzungsdienst übertragen.

2. Der Anstellungsvertrag von Herrn Bourgaux, der am 31. Dezember 1954 ablief, wurde im beiderseitigen Einvernehmen bis zum 31. Dezember 1955 verlängert unter stillschweigender Beibehaltung der bisherigen Form und unter Verweisung auf die Bestimmungen der Vorläufigen Regelung über die Rechtsstellung des Personals, von der Ihnen aus Anlaß der Aushändigung des Anstellungsvertrages ein Exemplar übergeben worden ist, wie es in dem die Verlängerung bestätigenden Schreiben vom 2. Februar 1955 heißt.

3. Mit Schreiben des Generalsekretärs der Gemeinsamen Versammlung erhielt der Kläger am 13. Dezember 1955 Nachricht von der Verfügung Nr. 1087 vom gleichen Tage, durch die ihm der Präsident der Gemeinsamen Versammlung mitteilte, daß sein am 31. Dezember 1955 ablaufender Anstellungsvertrag nicht verlängert werde.

Diese Mitteilung erfolgte auf Grund von Entscheidungen, die das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung in seiner Beratung über Fragen der Geschäftsordnung am 25. November 1955 beschlossen hatte und die neben anderen Maßnahmen eine Neuordnung der Dienststellen, den Wegfall des vom Kläger bekleideten Amtes sowie die Nichtverlängerung von dessen Anstellungsvertrag vorsahen.

Das Präsidium hat diese Maßnahmen auf die Empfehlungen eines Sachverständigenausschusses hin beschlossen, die auf Auflösung von zwei Abteilungen, darunter der vom Kläger geleiteten Dienststelle, lauteten.

Die Verfügung des Präsidenten erfolgte auf Grund von Artikel 43 des Reglement der Gemeinsamen Versammlung vom 10. Januar 1953, geändert am 16. Januar 1953 und am 12. Mai 1954, in Verbindung mit der oben erwähnten Geschäftsordnung vom 25. November 1955 sowie den Beschlüssen Nr. 6 und Nr. 7 vom gleichen Tage über den Wegfall und die Neuschaffung von Dienststellen.

In ihr ist auf den Anstellungsvertrag vom 10. Januar 1953 Bezug genommen, ohne daß jedoch gesagt würde, auf welcher vertraglichen Grundlage die dort vorgesehene Entschädigung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses berechnet worden sei.

Mit der aus diesem Rechtsgrunde zugebilligten Summe wird dem Kläger, außer für den Fall einer Wiedereinstellung im Rahmen der Gemeinschaft, zusätzlich zu den ihm nach dem Anstellungsvertrag und der Personalordnung zustehenden Entschädigungen eine weitere Entschädigung in Höhe von 24 monatlichen Grundgehältern, berechnet nach dem im Dezember 1955 bezogenen Grundgehalt, mit den entsprechenden Familienzulagen gewährt; diese Summe übersteigt die in Artikel 15 des Anstellungsvertrages vorgesehene Entschädigung bei weitem.

4. In einer von dem Leiter der Dienststelle Allgemeine Verwaltung der Gemeinsamen Versammlung unterzeichneten, an die Rechnungsabteilung gerichteten dienstlichen Mitteilung vom 15. Dezember 1955 sind die dem Kläger zuerkannten Entschädigungsleistungen einzeln aufgeführt:

a)Entschädigung für Auflösung des Dienstverhältnisses(gemäß Artikel 15 seines Anstellungsvertrages)123399,— bfrs.b)Entschädigung für Wohnsitzmechsel(gemäß Artikel 31a der Vorläufigen Regelung)124000,— bfrs.c)in der Verfügung Nr. 1087 vorgesehene besondere Entschädigung801192,— bfrs.

5. Die Staatssparkasse in Luxemburg erhielt am 22. Dezember 1955 vom Generalsekretariat der Gemeinsamen Versammlung den Auftrag, dem Kläger die Gesamtsumme von 1048591,— bfrs. zu überweisen.

6. Am gleichen Tage überwies die Staatssparkasse in Luxemburg den Betrag von 1048591,— bfrs. im Verrechnungswege an die Banque Générale du Luxembourg, mit der Bitte, diesen Betrag dem Kläger gutzuschreiben.

7. Am 12. Januar 1956 wurde die Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht und dort in das Register eingetragen.

1. Die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Mit der vorliegenden Klage beantragt Herr Bourgaux:

a) den Besdduß des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung vom 25. November 1955 aufzuheben, da dieser fehlerhaft sei;

b) infolgedessen die in Ausführung des genannten Beschlusses des Präsidiums ergangene Verfügung des Präsidenten der Gemeinsamen Versammlung vom 13. Dezember 1955 aufzuheben;

c) ihm einen Franken als symbolischen Ersatz seines ideellen Schadens zuzuerkennen.

Da der Kläger den letzten Antrag im Laufe des Verfahrens zurückgenommen hat, ist dessen Prüfung gegenstandslos geworden.

2. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

3. Die Parteien beantragen jeweils die Verurteilung des Gegners zur Zahlung der Kosten.

4. Die auf Artikel 42 des Vertrages gegründete Zuständigkeit des Gerichtshofes und auch die Zulässigkeit der Klage sind von der Beklagten im schriftlichen Verfahren nicht ausdrücklich bestritten worden.

Erst in der Gegenerwiderung bezweifelt die letztere, ob von Einzelpersonen die Aufhebung von Beschlüssen des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung überhaupt beantragt werden könne, sie beruft sich jedoch nicht ausdrücklich auf Artikel 38 des Vertrages.

In seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 1956 läßt sich der Vertreter der Beklagten zu diesem Argument näher aus.

5. Die Prüfung der Angriffsmittel des Klägers nach den Entscheidungen hin, die er für anfechtbar hält, läßt einen Vorwurf von allgemeiner Tragweite (A) in dem Klagegrund ersichtlich werden, der sich gegen den Beschluß des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung richtet, mit welchem der Personalbestand um zwei bestimmte Planstellen verringert und jede anderweitige Beschäftigung von zwei bisherigen Bediensteten für unmöglich erklärt wird.

Die Vorwürfe von individueller Tragweite (B) erscheinen insofern unter zwei Gesichtspunkten, als sie sich erstens gegen die Nichitverlängerung des Anstellungsvertrages von Herrn Bourgaux (a) und zweitens hilfsweise gegen seine bedingungslose Entlassung, d. h. ohne Versetzung in den Wartestand (b), wenden.

Zu A. — Mit dem Klagegrund, der die Verringerung des Personalbestandes und die Amtsenthebung von zwei Bediensteten betrifft, werden die Entscheidungen angegriffen, die sich auf die Neuorganisation der Verwaltungsdienststellen der Gemeinsamen Ver-Sammlung beziehen (Beschlüsse Nr. 6 und Nr. 7 des Präsidiums).

In dieser Hinsicht hatte der Kläger durch Vernehmung eines der Sachverständigen oder durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens Beweis angeboten; das gleiche hat die Beklagte mit Antrag vom 20. November 1956 getan.

Im Verlaufe der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes verzichtet und ausdrücklich erklärt, die Beschlüsse über den Wegfall und die Neuschaffung von bestimmten Planstellen nicht angreifen zu wollen.

Zu B. — a)Die Klagegründe, die sich auf die Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages des Klägers beziehen, richten sich gegen Entscheidungen des Präsidiums und des Präsidenten der Versammlung, die ausschließlich ihn persönlich betreffen.In dieser Hinsicht behauptet Herr Bourgaux, auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages, der sich als Vorstufe zum endgültigen Statut darstelle, eingestellt worden zu sein, was die Möglichkeit einer Entlassung ohne Angabe von Gründen, und zwar von wichtigen Gründen, ausschließe.Zur Stützung dieser Behauptung führt er aus: Als die Parteien die Zeitdauer dieses Vertrages … begrenzten, haben sie nicht notwendigerweise die Absicht gehabt, mit dem Vertrag ein Anstellungsverhältnis für eine bestimmte Zeitdauer zu begründen …Der Wegfall der Stelle, so führt er weiter aus, sei kein ausreichender Grund, um die vertraglichen Beziehungen zu beenden, mit denen eine Anwartschaft auf Übernahme in eine Planstelle und auf eine Dauerstellung verbunden sei, wenn auch zur Wahrnehmung anderer Aufgaben; auf jeden Fall obliege die Beweislast dafür, daß dies nicht möglich sei, der Behörde.Jedenfalls habe die Gemeinsame Versammlung mit der Auflösung der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien einen Ermessensmißbrauch begangen, weil dienstliche Belange geltend gemacht worden seien, während es sich in Wirklichkeit um eine verschleierte Strafmaßnahme gehandelt habe. Zur Stützung dieser Behauptung hat der Kläger vom Generalsekretär der Gemeinsamen Versammlung stammende, an den Präsidenten Pella gerichtete Schreiben vorgelegt, aus deren Inhalt keine besondere Wertschätzung des Klägers hervorgeht.Die Beklagte behauptet demgegenüber, sie sei berechtigt gewesen, den Anstellungsvertrag nicht zu verlängern, vorausgesetzt, daß diese Maßnahme nicht automatisch die Folge des Stellenwegfalls sei; der Nachweis für die Unmöglichkeit anderweitiger Verwendung ginge aus ihren Sitzungsprotokollen und aus den eingeholten Sachverständigengutachten hervor.Nachdem nämlich die Gesamtzahl der Bediensteten des Sekretariats sowie der Dienststellenleiter um zwei Einheiten herabgesetzt worden sei, hätte der Kläger nicht auf seinem Posten belassen werden können, es sei denn, daß ein anderer Bediensteter, der ein Amt bekleidete, das von der Neuorganisation nicht betroffen worden sei, entlassen worden wäre.Die Beklagte hebt noch hervor, Herr Bourgaux habe durch die Tatsache, daß er seine Stellung in seinem Heimatland noch nicht aufgegeben habe, die Unsicherheit seiner Anstellung bei der Versammlung anerkannt.Was den Ermessensmißbrauch angeht, so verwahrt sich die Be- klagte in ihren mündlichen Ausführungen gegen die Verdächtigung, Herrn Bourgaux gegenüber böswillige Absichten gehabt zu haben. Da die vom Kläger vorgelegten Urkunden aus den Personalakten des Generalsekretariats stammten, habe das Präsidium bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses von diesen keine Kenntnis gehabt.b)Der Klagegrund, der sich auf die Entlassung des Klägers bezieht, richtet sich insoweit gegen die Entscheidungen des Präsidiums und des Präsidenten der Versammlung, als darin aus der Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages die Folgerung auf eine Auflösung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien anstatt auf eine Versetzung des Klägers in den Wartestand gezogen wird.Zur Stützung dieser Behauptung beruft sich Herr Bourgaux auf Artikel 42 des am 12. Dezember 1955 vorläufig angenommenen Statuts; darüber hinaus habe er durch die Aussicht auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nach dem Statut ein (vorstatutmäßiges) Recht erworben, in den Wartestand versetzt und mit Vorrang in eine während dieses Zeitraumes freiwerdende Stelle eingewiesen zu werden oder nach Ablauf der Wartezeit ein Ruhegehalt zu erhalten.Die Beklagte bestreitet, daß zu dem von dem Kläger bezeichneten Zeitpunkt ein Statut in Kraft getreten sei; sie behauptet, bei dem von Herrn Bourgaux angeführten Text handle es sich um einen zeitlich nach Erlaß des Beschlusses vom 25. November 1955 ausgearbeiteten Entwurf für ein Statut, das auf jeden Fall von dem hierfür allein zuständigen Ausschuß der Vier Präsidenten (Vertrag Artikel 78 — Übergangsabkommen § 7 Absatz 5) erst am 28. Januar 1956 angenommen und durch keinerlei Veröffentlichung in Kraft gesetzt worden sei; allein die Regelung vom 1. Juli 1953 könne daher Anwendung finden.Die Versammlung gibt allerdings zu, den Fall des Klägers durch Zahlung einer dem Zeitraum des Verbleibens im Wartestand, wie er im Entwurf für das Personalstatut vorgesehen sei, den der Ausschuß der Vier Präsidenten am 24. März 1955 erörtert habe, entsprechenden Summe geregelt zu haben, jedoch allein zu Entschädigungszwecken, da im Anstellungsvertrag nur eine Mindestentschädigung vorgesehen gewesen sei.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

A- ZUR FRAGE DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES UND DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes ergibt sich im vorliegenden Rechtsstreit aus Artikel 42 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 17 des Anstellungsvertrages des Klägers, wo auf die Bestimmungen der geltenden Personalregelung Bezug genommen wird; alle Personalordnungen, die nacheinander bei der Gemeinsamen Versammlung in Kraft gewesen sind, haben eine die Zuständigkeit des Gerichtshofes begründende Bestimmung enthalten.

Die Beklagte behauptet zwar, die Zuständigkeit des Gerichtshofes sei hier, weil der Kläger die Nichtigerklärung eines ihm gegenüber erlassenen Beschlusses beantragt habe, aus den Bestimmungen des Artikels 38 des Vertrages zu entnehmen, kraft dessen die Klage unzulässig sei.

Sinn und Zweck der Vorschrift des Artikels 42 lassen jedoch nicht auf eine Einschränkung der Schiedsklausel kraft Gesetzes schließen, derart, daß im vorliegenden Falle eine Nichtigerklärung nicht verlangt werden könnte. Die Klagen aus dem Bedienstetenverhältnis, die für das Personal aller vier Organe die gleichen sind, unterscheiden sich ihrem Wesen nach von den Klagen, bei denen das beschränkte Nachprüfungsrecht, dessen sich nach Artikel 38 des Vertrages die Versammlung als Organ im Hinblick auf ihre eigentliche Tätigkeit erfreut, zum Zuge kommt; ihr Zweck, der in der Wiederherstellung verletzter, vertraglich oder auf Grund eines Statuts erworbener Rechte liegt, läßt es nicht zu, gegebenenfalls die Nichtigerklärung einer diese Rechte verletzenden Maßnahme auszuklammern.

Der Gerichtshof ist infolgedessen für die Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit zuständig. Die Klage ist zulässig.

B — ZUM GEGENSTAND DER KLAGE

Der Kläger hat in der Klageschrift schlechthin den Beschluß des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung vom 25. November 1955 (in Verbindung mit der Verfügung Nr. 1087 des Präsidenten dieses Organs vom 13. Dezember 1955) angefochten. Die vom Präsidium an jenem Tage beratenen Fragen und die erlassenen Beschlüsse sind, nach dem Sitzungsprotokoll zu schließen, komplexer Natur, und mehrere von ihnen stehen untereinander im wechselseitigen Zusammenhang. Im Verlaufe der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag auf Nichtigerklärung, der sich ursprünglich auf den eine ganze Reihe von Entscheidungen enthaltenden Beschluß des Präsidiums bezog, auf diejenige Entscheidung (Ziffer 15 des Sitzungsprotokolls) eingeschränkt, in der die Nicht-verlängerung des Anstellungsvertrages des Klägers ausgesprochen ist; er hat auf diese Weise dem Organ das Recht zuerkannt, seine Dienststellen so aufzubauen, wie es die Belange des Dienstes gebieten.

Unter diesen Umständen sind der vom Kläger in seiner Erwiderung angebotene Beweisantritt durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zum Nachweise dessen, daß die Neuorganisation ihren Zweck verfehlt habe, und der von der Beklagten gestellte Antrag auf Vernehmung der von ihr in Anspruch genommenen Sachverständigen als gegenstandslos zurückzuweisen.

C — ZUR HAUPTSACHE

Der Kläger leitet aus dem Sinn und Zweck seines Anstellungsvertrages, der sich nach den Bestimmungen des § 7 Absatz 3 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen als Vorstufe zum endgültigen Personalstatut darstelle, eine vorstatutmäßige Rechtsstellung ab, kraft welcher der Beklagten die Möglichkeit genommen sei, das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis, es sei denn aus wichtigen Gründen, aufzulösen, und zwar selbst für den Fall, daß dieses Rechtsverhältnis befristet sein sollte.

Als die Parteien die Zeitdauer des Anstellungsvertrages begrenzten, wollten sie nur ein infolge des für die Ausarbeitung eines Statuts erforderlichen Zeitraumes entstandenes Provisorium überbrücken.

Die Beklagte bestreitet diese Tatsache nicht, sie macht jedoch im Hinblick auf die Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages geltend, es sei ihr nicht möglich gewesen, Herrn Bourgaux weiter zu beschäftigen, weil das von ihm bekleidete Amt weggefallen sei. Sie habe tatsächlich auf Grund einer aus Sparsamkeitsgründen erfolgten Neuordnung ihrer Dienststellen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ihren Personalbestand verringert. Im einzelnen sei vor allem die Zahl der Dienststellen- und Abteilungsleiter um zwei Planstellen verringert worden, so daß es erforderlich gewesen wäre, um den Kläger in seinem Amte zu belassen, einen anderen Bediensteten zu entlassen, der ein von der Neuordnung der Dienststellen nicht betroffenes Amt bekleidet habe.

Diesbezüglich ist festzustellen, daß es sich im vorliegenden Falle um eine völlige Neuordnung des Dienststellenaufbaus der Gemeinsamen Versammlung mit einer neuen Verteilung der Dienstgeschäfte gehandelt hat. In den Gruppen der Dienststellen- und Abteilungsleiter (chefs de Service et chefs de division) sind fünf Stellen weggefallen und drei neue geschaffen worden. Man stand somit vor der Frage, welchen von den fünf Inhabern der weggefallenen Stellen die drei neuen Stellen übertragen werden sollten.

Diese Entscheidung lag zwar im Ermessen des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung; es ist jedoch zu prüfen, ob das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden ist oder ob die angefochtene Entscheidung, wie der Kläger behauptet, infolge böswilliger Verkennung eines ihm kraft seines Dienstgrades und seines Dienstalters zustehenden Anspruchs, oder weil sie zur Verschleierung einer Strafmaßnahme gedient habe, mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sei.

Die den Anforderungen des jeweiligen neuen Amtes entsprechende persönliche Befähigung und Erfahrung mußten bei dieser Entscheidung den Ausschlag geben. Im vorliegenden Falle ist der bisherige Amtsbereich des Klägers auf mehrere Stellen aufgeteilt worden. Die Entfernung anderer Bediensteter, die bereits mit deren Leitung beauftragt waren, wäre nicht gerechtfertigt gewesen, da deren Interessen in gleicher Weise zu berücksichtigen waren. Es bestand im übrigen für die Beklagte keinerlei Grund, bei der Einweisung in die neue Stelle den Kläger einem der drei übrigen übernommenen Bediensteten, deren Befähigung nie Anlaß zu irgendwelcher Kritik gegeben hat, vorzuziehen. Es ist daher durch nichts erwiesen, daß der Kläger das Opfer einer Entscheidung geworden sei, die durch andere als dienstliche Belange veranlaßt worden wäre.

Der Gerichtshof kann auch der Behauptung, die zum Nachteil des Klägers getroffene Auswahl stelle eine verschleierte Strafmaßnahme dar, nicht folgen. Wenn aus den Personalakten und dem vorgelegten Briefwechsel auch hervorgeht, daß zwischen Herrn Bourgaux und seinen Vorgesetzten einige Unstimmigkeiten bestanden haben, so geht aus den gleichen Urkunden, die eine hohe Wertschätzung des Klägers zum Ausdruck bringen, sowie aus dem Vortrag der Beklagten im Verlaufe der mündlichen Verhandlung jedoch auch hervor, daß die Gemeinsame Versammlung ihm nichts vorzuwerfen hatte. Was die ungünstigen' Stellungnahmen des Generalsekretärs der Gemeinsamen Versammlung angeht, die aus einem Briefwechsel mit deren Präsidenten hervorgehen und die in eigenartiger Weise zu den in den vorerwähnten Urkunden enthaltenen, lobenden Äußerungen im Widerspruch stehen, so muß darauf hingewiesen werden, ohne daß es erforderlich wäre, auf deren mehr oder weniger vertrauliche Natur einzugehen, daß nicht erwiesen ist, daß sie dem Präsidium zur Kenntnis gekommen und dessen Entscheidung beeinflußt hätten, dies um so weniger, als die einzige wichtige Stellungnahme, diejenige vom 27. Januar 1955, der angefochtenen Maßnahme fast um ein Jahr vorausgegangen ist. Dieser Vorwurf ist daher nicht begründet.

Der Behauptung des Klägers, wonach die Beklagte ihm im Rahmen ihrer Dienststellen einen anderen gleichwertigen Posten hätte anbieten müssen, kann nicht gefolgt werden, weil dies infolge der Neuordnung der Dienststellen unmöglich geworden war; auch bestand für die Beklagte keinerlei Verpflichtung, einen niedrigeren als den weggefallenen Posten anzubieten, und selbst in dem Entwurf für das Statut ist solchenfalls nur der Anspruch auf einen Posten der gleichen Stufe und für den Fall, daß eine derartige Weiterverwendung nicht möglich sein sollte, die Zahlung einer Entschädigung vorgesehen; auch in dem Sachverständigengutachten ist eine solche Möglichkeit nicht berücksichtigt worden, und nichts läßt übrigens darauf schließen, daß ein solcher Posten verfügbar gewesen wäre.

Der Kläger behauptet hilfsweise, die Ablehnung, ihn im Rahmen der neugeordneten Dienststellen der Gemeinsamen Versammlung zu beschäftigen, hätte nicht die völlige Auflösung der die Parteien verbindenden Rechtsbeziehungen zur Folge haben dürfen, sondern er hätte in den Wartestand versetzt werden müssen mit allen Folgen, die diese Maßnahme nach sich zieht, wie z. B. den Vorrang bei der Besetzung neuer Stellen und andernfalls den Anspruch auf ein Ruhegehalt. Zur Stützung dieser Behauptung beruft er sich auf die Bestimmungen des Personalstatuts der Gemeinschaft, das nach seiner Ansicht am 12. Dezember 1955 von dem Ausschuß der Präsidenten angenommen worden sei und das die Vorläufige Regelung über die Rechtsstellung des Personals vom 1. Juli 1953 abgelöst habe.

Der Kläger irrt sich jedoch bei der Auslegung, die er der Entscheidung des Ausschusses der Präsidenten geben will. Diese betraf lediglich den Entwurf eines Statuts und hat im übrigen cine Erörterung von Abänderungsvorschlägen in der Sitzung des Ausschusses der Präsidenten vom 28. Januar 1956 nicht verhindert. Der Ausdruck endgültige Annahme war somit nur von interner Bedeutung für den Ausschuß der Präsidenten; der Zeitpunkt, an welchem das Statut bei den einzelnen Organen in Kraft treten sollte, blieb unbestimmt und hing im übrigen von der Ausarbeitung von Anlagen für jedes einzelne derselben sowie von der Aufstellung der Personalordnung durch einen paritätisch zusammengesetzten Ausschuß ab, Vorschriften, die für die Anwendung des Statuts unerläßlich waren. Selbst dann, wenn man unterstellt, das Statut sei vor seiner Inkraftsetzung und Veröffentlichung anzuwenden gewesen und habe mit dem Augenblick seiner Annahme die Vorläufige Regelung über die Rechtsstellung des Personals abgelöst, so wären dessen Vorschriften über die Versetzung in den Wartestand auf den Kläger gleichwohl nicht anwendbar, weil er noch nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden war. Dieser Vorwurf ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das gleiche gilt für die Behauptung eines tatsächlichen Inkrafttretens des Statuts, die daraus hergeleitet wird, daß infolge eines durch Bedienstete der Gemeinsamen Versammlung an den Präsidenten gerichteten Antrags auf Zulassung zum Statut dieser zu ihren Gunsten durch Erlasse die Anstellungsverträge in einer besonderen Form verlängert habe, wonach grundsätzlich die Vorläufige Regelung über die Rechtsstellung des Personals vom 1. Juli 1953 zum 31. Dezember 1955 außer Kraft gesetzt worden sei, jedoch unter Beibehaltung der einzeln aufgeführten Artikel dieser Texte in einem Anhang, und zwar bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts. Eine solche Verlängerung konnte dem Kläger aber nicht zugute kommen, weil er nach dieser neuen Regelung, die am 1. Januar 1956 in Kraft getreten ist, kein Amt mehr innehatte.

Der Kläger behauptet zuletzt, sein Anstellungsvertrag stelle eine Vorstufe zum endgültigen Statut dar, er hätte daher beanspruchen können, daß die Bestimmungen des Statuts, die sich auf einen Stellenwegfall beziehen und die insbesondere die Versetzung in den Wartestand vorsehen, vorweg auf ihn angewendet würden. Die unmittelbare Anwendung der gesamten Vorschriften über die Versetzung in den Wartestand wäre im vorliegenden Falle jedoch in keiner Weise gerechtfertigt gewesen, weil dies die vorzeitige Inkraftsetzung eines sich noch im Stadium der Ausarbeitung befindlichen Entwurfs bedeutet hätte. Darüber hinaus konnten diese Vorschriften in Ermangelung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis, die für deren Anwendung Voraussetzung war, und mangels entsprechender Haushaltsmittel keinesfalls beim Kläger zum Zuge kommen.

Das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung hatte sich allerdings bei Erlaß seiner Entscheidung an die Vorschriften des Entwurfs für das Statut, in denen die Folgen bei einem Stellenwegfall geregelt sind, zu halten. Im Hinblick darauf hat das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung beschlossen, dem Kläger nicht nur die in Artikel 15 seines Anstellungsvertrages vorgesehene Mindestentschädigung zu gewähren, sondern noch eine weitere Entschädigung in Höhe von zwei vollen Jahresgehältern. Mit dieser dem Kläger zugestandenen Entschädigungsleistung hat sich das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung der Verpflichtung entledigt, sich von der in dem Entwurf für das Personalstatut vorgesehenen Regelung leiten zu lassen und dies obwohl die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf einen Entwurf für ein Statut, der dann fallengelassen und ersetzt worden ist, berufen hat. Die Höhe der gewährten Entschädigung ist im übrigen von dem Kläger nicht gerügt worden. Dieser Vorwurf ist daher nicht begründet.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

D — KOSTEN

Beide Parteien sind in einigen Punkten unterlegen, die Beklagte insbesondere im Hinblick auf die Einrede der Unzulässigkeit der Klage. Die Kosten sind daher zu verteilen.

Die Beklagte behauptet, Herr Bourgaux habe die Klage mutwillig erhoben, auch sei sie offensichtlich aussichtslos gewesen, so daß er zur Zahlung der gesamten Kosten zu verurteilen sei.

Obwohl der Gerichtshof den guten Glauben der Verwaltung anerkannt hat, wenn sie behauptet, es sei ihr infolge der Neuordnung ihrer Dienststellen nicht möglich gewesen, den Kläger weiterzubeschäftigen, so konnte der Kläger von seinem Standpunkt aus doch zu Recht gewisse Zweifel hegen, ob seine Entlassung unvermeidlich war und dies insbesondere infolge des Mißdeutungen ermöglichenden Verhaltens der Beklagten, auf das oben hingewiesen worden ist. Da die Klageeinlegung daher nicht als mutwillig erscheint, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, so daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund des Artikels 42 des Vertrages;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;

auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes

hat

DER GERICHTSHOF,

unter Abweisung aller weitergehenden und gegenteiligen Anträge, für Recht erkannt und entschieden:

Die von Herrn Bourgaux eingelegte Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.