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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.11.1957 – C-8/56

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1957:8

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter,

Die A.L.M.A. -A.G. (Acciaierie Laminatoi Magliano Alpi) beantragt die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Oktober 1956, mit der ihr wegen unterlassener Veröffentlichung ihrer Preistafeln und Verkaufsbedingungen auf Grund von Artikel 64 des Vertrages eine Geldbuße in Höhe von 800000 Lire auferlegt worden ist. Es handelt sich somit um eine auf Artikel 36 gestützte Klage mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung.

Die Klage wurde entsprechend den Bestimmungen der Artikel 33 des Vertrages und 39 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes formgerecht und innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung erhoben. Sie ist daher zulässig.

Zur Hauptsache werden zwei Klagegründe vorgetragen:

Den ersten Klagegrund bildet die Verletzung des Artikels 36 Absatz 1, wonach die Hohe Behörde vor Festsetzung der nach diesem Vertrage vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

In den Akten befindet sich die Durchschrift eines von einem Mitglied der Hohen Behörde unterzeichneten Schreibens vom 4. November 1955, aus dessen Wortlaut eindeutig hervorgeht, daß die in Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Förmlichkeiten eingehalten worden sind. Dies ist im übrigen auch nicht bestritten worden.

Die Klägerin behauptet jedoch, das betreffende Schreiben niemals erhalten zu haben.

In den Akten befindet sich jedoch die Fotokopie einer Empfangsbestätigung für ein am 7. November 1955 in Luxemburg durch die Hohe Behörde an die Anschrift Acc. e Lam. di Magliona Alpi (an Stelle von Magliano Alpi), Corso Regiodarco, 33 (anstatt Corso Regio-Parco, 33), Turin, Italien, aufgegebenes Schreiben. Die Empfangsbestätigung trägt den Stempel des Empfangspostamtes (Turin, 9-11-55), die Unterschrift des betreffenden Postbeamten und (was ich zwecks richtiger Würdigung der von der Klägerin vorgetragenen neuen mündlichen Ausführungen für entscheidend halte) die Unterschrift des Empfängers mit dem Stempel derA.L.M.A.-A.G., was beweist, daß die kleinen Schreibfehler in der Anschrift eine Aushändigung an den Empfänger, und zwar an dem Ort, den die Klägerin selbst als ihren Geschäftssitz bezeichnet hat, nicht verhindert haben. Der (im übrigen keineswegs erwiesene) Umstand, daß der Zustellungsbevollmächtigte der Klägerin dieses Schreiben nicht an den Sitz des Werkes (einen etwa 100 km von Turin entfernten kleinen Flecken in den Alpen) weitergeleitet habe, ist nur im Innerverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zustellungsbevollmächtigten von Bedeutung; die Zustellung ist daher ordnungsgemäß erfolgt.

Der erste Klagegrund greift daher nicht durch.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die Verletzung des Artikels 64 des Vertrages gerügt, der Sanktionen lediglich bei einer Verletzung der Bestimmungen über das Verbot der Diskriminierung, nicht dagegen bei denjenigen über die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Preise, vorsehe. Es sei nach Ansicht der Klägerin nicht denkbar, daß die Verfasser des Vertrages für Übertretungen, die ihrer Natur und Schwere nach derart verschieden seien, die gleichen Sanktionen (bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe) vorgesehen haben könnten. Die Verwendung des Ausdrucks unzulässige Verkäufe weise im übrigen darauf hin, daß auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Verkäufe abgestellt werde und nicht auf einen bloß äußerlichen Fehler wie die unterlassene Veröffentlichung der Preistafeln.

Dieser Auffassung, meine Herren, kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut des Artikels 64 ist völlig eindeutig: Die Hohe Behörde kann gegen Unternehmen, die den Bestimmungen dieses Kapitels oder den in Anwendung desselben getroffenen Entscheidungen zuwiderhandeln, Geldbußen bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe festsetzen. Diese Bestimmung bezieht sich auf jede Übertretung der Vorschriften des Kapitels V und nicht lediglich auf die Verletzung der Regeln über das Verbot der Diskriminierung. So stellt insbesondere die unterlassene Veröffentlichung der Preistafeln und Verkaufsbedingungen durch ein Unternehmen eine Verletzung der Bestimmungen des Artikels 60 § 2 a dar, der diese Veröffentlichung anordnet, sowie der Entscheidungen, in denen die Hohe Behörde auf Grund dieses Artikels Umfang und Form der Veröffentlichung geregelt hat: Es handelt sich um die Entscheidung 31/53 vom 2. Mai 1953, geändert durch die Entscheidung 2/54 vom 7. Januar 1954 (mit denen der Gerichtshof wohl vertraut ist), beide veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft und des Inhalts, daß die Preistafeln und Verkaufsbedingungen der Hohen Behörde mitzuteilen sind. Für die Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes sind alle Verkäufe als unzulässige Verkäufe anzusehen, die von der Klägerin bis zur Veröffentlichung ihrer Preistafeln getätigt wurden, was in Anbetracht der Schwere der Übertretung offensichtlich zu einem sehr hohen Zwangsgeld führen kann. Es handelt sich dabei jedoch um einen Höchstbetrag.

Ich schlage daher vor, auch den zweiten Klagegrund zu verwerfen.

Es stellt sich eine letzte Frage, nämlich die: Ist eine Herabsetzung der Zwangsbuße durch den Gerichtshof angebracht? Er wäre hierzu bestimmt befugt, weil Artikel 36 ausdrücklich vorsieht: Wegen der nach den Bestimmungen dieses Vertrages festgesetzten finanziellen Sanktionen und Zwangsgelder kann Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben werden.

Zunächst jedoch: hat die Klägerin überhaupt einen entsprechenden Antrag gestellt? Man kann bei der Beantwortung zögern: Formell beantragt sie lediglich die Nichtigerklärung der die Zwangsbuße auferlegenden Entscheidung, ein ausdrücklicher Hilfsantrag auf Herabsetzung der Zwangsbuße fehlt. Gleichwohl heißt es in der Klage:

Die Klägerin ist ein kleines Unternehmen, fast mit dem Charakter eines Handwerksbetriebes, das mit Mühe ungefähr 50 italienische Arbeiterfamilien ernährt, die in den unwirtlichen Gebirgsgegenden von Magliano Alpi wohnen. Wie kann überhaupt ein Zwangsgeld von 800000 Lire (man berücksichtige, daß das gesamte Grundkapital der A. L. M. A.6000000 beträgt) einem Unternehmen derart bescheidenen Umfangs angedroht werden? Und wie könnte die Klägerin eine derartige Summe aufbringen, nachdem sie sich bereits gezwungen gesehen hat, die Gemeinschaft um einen dreijährigen Tilgungsplan zu bitten, um die rückständigen Umlagebeträge von 1953 bis 1956 aufbringen zu können?

Ich bin der Auffassung, daß sich aus diesem Passus der Klageschrift der Schluß darauf ziehen läßt, daß hilfsweise die Herabsetzung der Zwangsbuße beantragt wird.

Es sind in diesem Zusammenhang die Schwere der Übertretung und die Leistungsfähigkeit der Klägerin zu berücksichtigen.

Was den ersten Punkt angeht, so ist zwar zuzugeben, daß Böswilligkeit nicht erwiesen ist, gleichwohl ist die Unterlassung der Veröffentlichung der Preistafeln während eines Zeitraumes von drei Jahren zumindest als grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin anzusehen, der trotz ihres bescheidenen Umfangs das Bestehen der Gemeinschaft bekannt sein mußte, ferner die grundlegenden Pflichten, die der Vertrag den der Gemeinschaft unterstehenden Unternehmen auferlegt, wie z. B. die Zahlung der Umlagen und die Veröffentlichung der Preistafeln.

Was den zweiten Punkt betrifft, so geht aus den auf Verlangen des Gerichtshofes vorgelegten Unterlagen folgendes hervor: Das — voll eingezahlte — Grundkapital beträgt 6000000 Lire. Der Reingewinn betrug in den Geschäftsjahren

1954 Lire 12868069

1955 Lire 14634274

1956 Lire 18317316

Dem standen auf der Passivseite Bank-, Lieferanten- und Gläubigerverpflichtungen in recht beträchtlicher Höhe von durchschnittlich etwa 60 Millionen Lire jährlich gegenüber. Gleichwohl gelangten jedes Jahr 1 Million Lire als Dividenden zur Ausschüttung. Die Hauptsorge des alleinigen Geschäftsführers (der dies alljährlich in seinem Bericht an die Hauptversammlung wiederholt) geht dahin, daß es der Klägerin infolge ihrer bescheidenen Mittel nicht möglich ist, ihre Anlagen zu modernisieren.

In Anbetracht all dieser Umstände, meine Herren, halte ich die von der Hohen Behörde festgesetzte Summe von 800000 Lire infolge der Schwere der Übertretung und angesichts der Leistungsfähigkeit der Klägerin für angemessen.

Ich beantrage daher

Abweisung der Klage und

Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits.