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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1957 – C-8/56
ECLI:EU:C:1957:12
In dem Rechtsstreit
zwischen
der Firma ACCIAIERIE LAMINATOI MAGLIANO ALPI (A.L.M.A.),
Aktiengesellschaft, mit Geschäftssitz in Turin,
Zustellungsanschrift: Rechtsanwalt Georges Margue,
Luxemburg, Alphonse-München-Straße 6,
Klägerin,
vertreten durch ihr alleiniges Vorstandsmitglied,
Ingenieur Mario Beltrandi,
Beistand: Rechtsanwalt Arturo Cottrau,
zugelassen in Turin und beim Kassationshof in Rom,
und
der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz, Luxemburg, Metzer Platz 2,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater,
Rechtsanwalt Professor Giulio Pasetti Bombardella,
als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Alberto Trabucchi,
Professor an der Universität Padua,
Rechtsanwalt beim Kassationshof in Rom,
wegen
Nichtigerklärung der der Klägerin mit eingeschriebenem Brief vom 9. November 1956 zugestellten Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Oktober 1956, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 800000 Lire festgesetzt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung von
Herrn M. Pilotti, Präsident,
den Herren Ch. L. Hammes und P. J. S. Serrarens, Kammerpräsidenten,
den Herren O. Riese, L. Delvaux, J. Rueff und A. van Kleffens, Richter,
Generalanwalt: Herr M. Lagrange,
Kanzler: Herr A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
1. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge:
die vorliegende Klage für zulässig und die in der Anlage beigefügte Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Oktober 1956, zugestellt am 14. November 1956, für nichtig erklären
und die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen.
Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge:
die von der A.L. M. A. erhobene und der Hohen Behörde am 13. Dezember 1956 zugestellte Klage im vollen Umfange abweisen
und die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen.
2. Vorgeschichte
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie; sie hat ihren Geschäftssitz in Turin, ihren Betrieb in Magliano Alpi, einer kleinen, etwa 100 km von Turin entfernten Ortschaft.
1. Die Hohe Behörde hat die Klägerin mit eingeschriebenem Brief vom 4. November 1955 darauf aufmerksam gemacht, daß sie es bis dahin unterlassen habe, der Hohen Behörde ihre Preistafeln und Verkaufsbedingungen mitzuteilen; sie habe damit gegen die Bestimmungen des Artikels 60 § 2 des Vertrages und gegen die Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 31/53 und 2/54 verstoßen und sich den in Artikel 64 des Vertrages vorgesehenen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt. Die Klägerin wurde ferner aufgefordert, sich innerhalb von 14 Tagen hierzu zu äußern, widrigenfalls die Hohe Behörde eine Geldbuße gegen sie festsetzen würde.
2. Nachdem dieses Schreiben ohne Antwort geblieben war, erließ die Hohe Behörde am 24. Oktober 1956 die im vorliegenden Rechtsstreit angefochtene Entscheidung. Mit dieser insbesondere auf die Artikel 36, 60 und 64 des Vertrages und auf die Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 31/53, 2/54 und 37/54 gestützten Entscheidung wurde der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Veröffentlichung ihrer Preistafeln eine Geldbuße in Höhe von 800000 Lire auferlegt. Die Zustellung erfolgte durch eingeschriebenen Brief vom 9. November 1956, der am 13. oder 14. November 1956 einem Empfangsbevollmächtigten der Klägerin ausgehändigt wurde.
3. Am 10. Dezember 1956 hat die Klägerin gegen die vorerwähnte Entscheidung Klage erhoben.
3. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf
Verletzung von Artikel 36 des Vertrages und Unterlassung der Prüfung einer maßgeblichen Tatsache;
Verletzung von Artikel 64 des Vertrages.
A — ZUR VERLETZUNG VON ARTIKEL 36 DES VERTRAGES
A) Die Klägerin führt in der Klageschrift aus, das die Androhung enthaltende Mahnschreiben vom 4. November 1955 sei ihr weder an ihrem Geschäftssitz noch am Ort ihrer Betriebsniederlassung zugegangen. In ihrer Erwiderung und im Verlaufe der mündlichen Verhandlung hat sie diese Behauptung dahingehend eingeschränkt, das Schreiben sei niemals in die Hände ihres alleinigen Vorstandsmitgliedes in Magliano Alpi gelangt.
Daß das Schreiben nicht angekommen sei, sei auf den Umstand zurückzuführen, daß die Dienststellen der Hohen Behörde dieses irrtümlicherweise an eine Gesellschaft Magliona Alpi, Corso Regiodarco 33, Torino adressiert hätten; die Anschrift hätte richtigerweise Magliano und Regio Parco lauten müssen.
Die Hohe Behörde habe demnach der Klägerin vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; sie habe daher Artikel 36 des Vertrages verletzt.
Die Hohe Behörde habe darüber hinaus die Prüfung einer maßgeblichen Tatsache unterlassen, weil sie sich nicht vergewissert habe, ob die unterbliebene Beantwortung des Schreibens vom 4. November 1955 tatsächlich auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen gewesen sei.
B) Die Beklagte entgegnet, sie habe den Artikel 36 des Vertrages nicht verletzt. Sie hat als Anlage zu ihrer Klagebeantwortung eine Fotokopie des zu ihrem eingeschriebenen Brief vom 4. November 1955 gehörenden Rückscheins vorgelegt. Daraus gehe hervor, daß der Rückschein neben der Empfangsbestätigung den Firmenstempel der Klägerin A. L. M. A. trägt. Es stehe daher fest, daß der im übrigen ganz unbedeutende Irrtum in der Adressierung keinerlei nachteilige Folgen gehabt habe. Es komme im übrigen nicht darauf an, ob das Schreiben tatsächlich nach Magliano Alpi weitergeleitet worden sei oder nicht; es genüge, daß es am Geschäftssitz der Klägerin einem Empfangsbevollmächtigten der A. L. M. A. ausgehändigt worden sei.
B — ZUR VERLETZUNG VON ARTIKEL 64 DES VERTRAGES
A) Die Klägerin ist der Ansicht, die Hohe Behörde habe verkannt, daß Artikel 64 des Vertrages für die. Festsetzung einer Geldbuße nur dann als Rechtsgrundlage dienen könne, wenn es darum gehe, verbotene Praktiken, wie Diskriminierungen und unlauteren Wettbewerb, zu bestrafen, die sich die Klägerin nie habe zuschulden kommen lassen. Diese Vorschrift sehe die Verhängung von Geldbußen bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe vor; die Auffassung der Hohen Behörde würde somit zu dem unmöglichen Ergebnis führen, daß gegen die Klägerin, wollte man alle vor der Mitteilung der Preistafeln an die Hohe Behörde getätigten Verkäufe berücksichtigen, eine Geldbuße in Höhe von 100 bis 200 Millionen Lire hätte festgesetzt werden können.
Die Hohe Behörde habe die Veröffentlichung der Preistafeln mit deren Mitteilung verwechselt. Die Klägerin habe lediglich gegen die Pflicht verstoßen, die Preistafeln der Hohen Behörde mitzuteilen. Sie habe sich dadurch den in Artikel 47 vorgesehenen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt, nicht aber denen des Artikels 64. Die Hohe Behörde habe somit die Bestimmungen dieser beiden Artikel verkannt.
In jedem Falle sei die Geldbuße unverhältnismäßig hoch. Die Klägerin sei ein kleines Unternehmen, fast ein Handwerksbetrieb; ihr Grundkapital betrage 6000000 Lire. Eine Geldbuße in Höhe von 800000 Lire sei daher unverhältnismäßig hart, zumal die Klägerin sich bereits gezwungen gesehen habe, die Hohe Behörde um die Bewilligung eines dreijährigen Tilgungsplanes für die rückständige Umlage zu bitten.
B) Die Beklagte entgegnet, die Auffassung der Klägerin sei unbegründet. Die Bestimmung des Artikels 64 gestatte eindeutig die Festsetzung von Geldbußen auch bei einer Verletzung von Normen vorbeugender Natur, wie der die Veröffentlichung der Preistafeln regelnden Entscheidungen. Wenn hiernach auch die Verhängung sehr schwerer Geldbußen möglich sei, so sei die Hohe Behörde doch nicht verpflichtet, sie im höchstzulässigen Umfange festzusetzen. Die Klägerin könne sich nicht darüber beschweren, daß eine Geldbuße gegen sie festgesetzt worden sei, die weitaus höher hätte sein können.
Die Hohe Behörde habe die Art und Weise der Veröffentlichung der Preistafeln geregelt, indem sie unter anderem vorgeschrieben habe, diese seien ihr mitzuteilen; sie habe sich somit an die ihr kraft Artikel 60 § 2 a übertragenen Befugnisse gehalten. Diese Bestimmung stelle im Verhältnis zu Artikel 4? eine lex specialis dar.
4. Verfahren
Die Klage wurde form- und fristgerecht erhoben.
Die Vollmachten der Vertreter und Beistände der Parteien waren nicht zu beanstanden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die mit Anlagen versehenen Schriftsätze der Parteien wurden vor Ablauf der vorgesehenen Fristen eingereicht und ordnungsgemäß zugestellt.
Auf Verlangen des Gerichtshofes hat die Klägerin zum Zwecke der Aufklärung ihrer finanziellen Verhältnisse gewisse Unterlagen beigebracht.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A — VERLETZUNG VON ARTIKEL 36 DES VERTRAGES
Die Klägerin wirft der Hohen Behörde vor, sie habe die in Frage stehende Geldbuße gegen sie festgesetzt, ohne ihr gemäß Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, der eingeschriebene Brief der Hohen Behörde vom 4. November 1955, der unzweifelhaft eine dieser Vorschrift genügende Aufforderung darstellte, sei niemals nach Magliano Alpi, den Ort der Betriebsniederlassung der Klägerin, gelangt, weil bei seiner Adressierung Rechtschreibungsfehler unterlaufen seien.
Der Gerichtshof hält diese Rüge für unbegründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sie gleichzeitig oder ausschließlich als Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften anzusehen ist.
Die Hohe Behörde hat dem Gerichtshof eine Fotokopie des zu dem oben erwähnten Schreiben gehörenden Rückscheins vorgelegt; die Echtheit dieser Urkunde, die den Firmenstempel der A. L. M. A. trägt, ist nicht bestritten worden. Sie hat somit den Nachweis dafür erbracht, daß das Schreiben einem Empfangsbevollmächtigten der Klägerin ausgehändigt worden ist, und zwar in dem Anwesen 33, Corso Regio Parco, in Turin, das die Klägerin in der Klageschrift selbst als ihren Geschäftssitz bezeichnet hat.
Es kommt unter diesen Umständen nicht darauf an, ob das Schreiben — wie die Klägerin behauptet — nicht von Turin nach Magliano Alpi weitergeleitet worden ist. Nachdem feststeht, daß es ordnungsgemäß an den Geschäftssitz der Klägerin gelangt ist, ist ein in allen Ländern der Gemeinschaft anerkannter Rechtsgrundsatz anzuwenden, wonach eine schriftliche Willenserklärung wirksam wird, sobald sie ordnungsgemäß in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.
Der Klagegrund der Verletzung des Artikels 36 greift daher nicht durch.
B — VERLETZUNG VON ARTIKEL 64 DES VERTRAGES
Die Hohe Behörde hat nach Ansicht der Klägerin die Tragweite des Artikels 64 des Vertrages verkannt; sie hätte, um den begangenen Verstoß zu ahnden, Artikel 47 anwenden müssen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Gemäß Artikel 64 können gegen Unternehmen, die den Bestimmungen des Kapitels V oder den in Anwendung desselben getroffenen Entscheidungen der Hohen Behörde zuwiderhandeln, Geldbußen festgesetzt werden. Unter diese Regel fallen Verstöße gegen Bestimmungen, die gemäß Artikel 60 § 2 a über die Veröffentlichung der Preistafeln und Verkaufsbedingungen ergehen, ebenso wie Verstöße gegen das Verbot der Diskriminierung. Da die Klägerin gegen die Pflicht zur Veröffentlichung ihrer Preistafeln und gegen die den Umfang und die Form dieser Veröffentlichung regelnden Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 31/53, 2/54 und 37/54 verstoßen hat, begegnet die Anwendung des Artikels 64 durch die Hohe Behörde keinen Bedenken.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin kann von einer Verletzung des Vertrages nicht die Rede sein, wenn die Hohe Behörde gemäß Artikel 60 § 2 a des Vertrages den Umfang und die Form der Veröffentlichung der Preistafeln unter anderem in der Weise geregelt hat, daß diese ihr mitzuteilen seien. Artikel 60 § 2 a stellt insoweit, wie ihr Bevollmächtigter zutreffend dargelegt hat, im Verhältnis zu Artikel 47 eine lex specialis dar.
Die Klägerin wendet zu Unrecht ein, die Auffassung der Hohen Behörde würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen, weil danach bei einem Verstoß gegen Bestimmungen lediglich vorbeugender Natur die Festsetzung sehr hoher Geldbußen zulässig wäre. Ein Mindestbetrag ist in Artikel 64 nicht vorgesehen; die Hohe Behörde ist daher befugt und gehalten, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Art der verletzten Vorschrift zu berücksichtigen. Die Regeln über die Veröffentlichung der/Preise sind im übrigen nicht untergeordneter Natur; diese Veröffentlichung stellt im Gegenteil einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinsamen Marktes dar.
Auch der Klagegrund der Verletzung des Artikels 64 greift daher nicht durch.
C — HÖHE DER GELDBUSSE
Der Gerichtshof hat die Frage geprüft, ob eine Herabsetzung der Geldbuße angebracht erscheint.
Er stellt fest, daß es sich um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction, Artikel 36 Absatz 2) handelt und daß er die angefochtene Entscheidung daher nicht nur für nichtig erklären, sondern auch abändern könnte.
Obwohl die Klägerin einen dahingehenden Antrag nicht ausdrücklich gestellt hat, ist der Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt der Auffassung, daß der Passus in der Klageschrift, in welchem der bescheidene Umfang des Betriebs der Klägerin hervorgehoben wird, dahin ausgelegt werden kann, daß eine solche Herabsetzung hilfsweise beantragt wird. Der Gerichtshof wäre im übrigen selbst dann, wenn ein solcher Antrag nicht ausdrücklich gestellt sein sollte, ermächtigt, eine unangemessen hohe Geldbuße herabzusetzen; eine solche Entscheidung würde nicht über die gestellten Anträge hinausgehen, sondern liefe vielmehr darauf hinaus, daß der Klage teilweise stattgegeben würde.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts ist der Gerichtshof jedoch der Auffassung, daß die Geldbuße im vorliegenden Falle nicht überhöht ist. Was die Schwere des Verstoßes angeht, so ist einerseits der Bedeutung des Grundsatzes der Veröffentlichung der Preise Rechnung zu tragen, andererseits der Tatsache, daß die Klägerin die in Frage stehenden Vorschriften länger als drei Jahre unbeachtet gelassen hat, was zum mindesten eine grobe Fahrlässigkeit erkennen läßt. Was ferner die finanziellen Verhältnisse der Klägerin angeht, so bezieht sich der Gerichtshof auf die vom Generalanwalt in seinen Schlußanträgen mitgeteilten Zahlen. Er stellt darüber hinaus fest, daß die Bilanzen von 1955 und 1956 auf der Passivseite außerordentliche Rücklagen in Höhe von jeweils 18043659 und 18621034 Lire ausweisen. Da unter diesen Umständen von einer offensichtlichen Unbilligkeit nicht die Rede sein kann, sieht sich der Gerichtshof nicht veranlaßt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Hohen Behörde zu setzen.
Der Gerichtshof hat die Schwierigkeiten nicht verkannt, die der Klägerin daraus entstehen können, daß sie neben der Geldbuße noch rückständige Umlagen zu entrichten hat. Der Gerichtshof vertraut insoweit auf das verständnisvolle Verhalten der Hohen Behörde hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten der Geldbuße.
D — KOSTEN
Da die Klägerin in allen Klagepunkten unterlegen ist, ist sie gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zur Tragung aller Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 36, 47, 60 und 64 des Vertrages;
auf Grund der Entscheidungen Nr. 31/53, 2/54 und 37/54 der Hohen Behörde;
auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes;
hat
DER GERICHTSHOF,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge, für Recht erkannt und entschieden:
Die Klage gegen die Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Oktober 1956, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 800000 Lire festgesetzt wurde, wird abgewiesen.
Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.