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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.11.1957 – C-1/57

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1957:9

Schlußanträge des Generalanwalts,

Herrn Maurice Lagrange

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter,

Die Parteien sind sich wenigstens in einem Punkt einig, nämlich darin, daß das in der vorliegenden Rechtssache zu erwartende Urteil für die rechtliche Tragweite der von der Hohen Behörde auf dem Gebiete der Investitionen abgegebenen, in Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages vorgesehenen Stellungnahmen von erheblicher Bedeutung ist. Obwohl diese Auffassung über die Bedeutung der Rechtssache den Gerichtshof nicht bindet, teile ich sie voll und ganz.

Die Ausführungen der Parteien im schriftlichen Verfahren wie auch die bemerkenswerten Plädoyers, die Sie gehört haben, sind dieser Bedeutung angemessen. Ihr Umfang und ihre Qualität haben mir meine Aufgabe wesentlich erleichtert, denn es hat den Anschein, als sei tatsächlich alles gesagt worden.

Ich glaube zunächst, von einer Schilderung des Sachverhalts absehen zu können, da der Herr Berichterstatter diesen in seinem Bericht vorzüglich dargestellt hat und da er in den Plädoyers eingehend erörtert worden ist und weil all dies Ihnen in der Erinnerung noch gegenwärtig sein dürfte.

Ich erinnere lediglich daran, daß die Klage 1/57 gegen ein Schreiben vom 19. Dezember 1956 gerichtet ist, das die Klägerin als Stellungnahme der Hohen Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages auf eine Investitionserklärung vom 28. Juli 1956 ansieht, daß die Hohe Behörde diesem Schreiben vom 19. Dezember 1956 jedoch die Rechtsnatur einer Stellungnahme gemäß Artikel 54 abspricht, daß sie im Anschluß daran am 27. Februar 1957 eine zweite Stellungnahme abgegeben hat, der in ihren Augen allein diese Eigenschaft zukommt, und daß die Klägerin gegen diese Stellungnahme für alle Fälle eine zweite Klage erhoben hat: die Klage 14/57.

Prüft man beide Klagen gemeinsam (was offensichtlich erforderlich ist), so fällt auf, daß eine Reihe von Alternativanträgen gestellt werden.

Da zunächst beide Parteien stillschweigend darin übereinstimmen, daß lediglich eines der beiden Schreiben die Stellungnahme gemäß Artikel 54 Absatz 4 darstellen kann, so hätte die eventuelle Zulässigkeit einer der beiden Klagen notwendigerweise zur Folge, daß die andere unzulässig wäre. Dies ist zumindest die Ansicht der Klägerin, wenn sie im Gegensatz zu den in der ersten Klage enthaltenen Anträgen die Anträge in der zweiten Klage lediglich hilfsweise stellt.

Was die Anträge in der ersten Klage angeht, so sind sie selbst alternativ gestellt. Die Klägerin beantragt nämlich:

der Gerichtshof möge

die vorliegende Nichtigkeitsklage entweder für unzulässig erklären, weil die angefochtene Stellungnahme weder direkt noch indirekt geeignet ist, irgendwelche Rechtsfolgen zu zeitigen,

oder die angefochtene Stellungnahme wegen Verletzung der Artikel 2, 3, 4, 5, 14, 15 und 54 des Vertrages für nichtig erklären.

Die Kernfrage, meine Herren, die sich in diesem Rechtsstreit stellt, ist grundsätzlicher Natur; sind die von der Hohen Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages abgegebenen Stellungnahmen im Wege der Nichtigkeitsklage anfechtbar oder nicht? Ich werde mich in erster Linie der Untersuchung dieser Frage zuwenden, aus deren Beantwortung alles Weitere folgt. Gelangt man zu einer negativen Beantwortung dieser Frage, dann müßten natürlich beide Klagen auf jeden Fall als unzulässig zurückgewiesen werden.

Auch kann man sich meines Erachtens zu den anderen aufgeworfenen Fragen nur schwer eine Meinung bilden, solange man sich in der grundsätzlichen Frage noch nicht entschieden hat.

Für die Beantwortung der Frage z. B., ob Artikel 4 der Entscheidung Nr. 27/55 dahingehend auszulegen ist, daß die Hohe Behörde verpflichtet sei, ihre Stellungnahme innerhalb der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Frist von drei Monaten abzugeben, was mir sehr zweifelhaft zu sein scheint, ist es sehr wichtig, welche Rechtsnatur man der Stellungnahme beimißt. Betrachtet man diese als echte Entscheidung, die angefochten werden kann, dann ist man eher geneigt, mehr zu verlangen, um die Unternehmen nicht in der Ungewißheit zu belassen und um ihnen die Ausübung ihrer Rechte nicht vorzuenthalten, wenn sie mit ihren Arbeiten bereits begonnen oder diese bereits vergeben haben sollten. Auch die Anforderungen an das Ausmaß der Begründung werden verschieden ausfallen, je nachdem, ob man in der Stellungnahme lediglich einen Ratschlag oder höchstens einen Hinweis ohne eigentliche Rechtsfolgen sieht oder ob man sie als eine der Anfechtung unterliegende Entscheidung betrachtet; dies ist im übrigen nur für die zweite Stellungnahme (falls man ihr eine solche Rechtsnatur beimessen sollte) von Bedeutung, da die erste offensichtlich nicht mit Gründen versehen ist. Ja, sogar die Frage, welches von beiden Schreiben die gemäß Artikel 54 Absatz 4 abgegebene Stellungnahme darstellt, hängt mindestens bis zu einem gewissen Grade von der Beantwortung der Grundsatzfrage ab: Wenn man sich tatsächlich zu der Auffassung bekennen sollte, die Stellungnahme gelte als Entscheidung, dann wäre man um so mehr genötigt, dem ersten Schreiben jegliche rechtliche Bedeutung abzusprechen, weil es nicht mit Gründen versehen und nicht veröffentlicht worden ist; wenn man demgegenüber der Ansicht sein sollte, den Stellungnahmen nach Artikel 54 komme keine eigentliche rechtliche Bedeutung zu, dann könnte man eher versucht sein, das Schreiben vom 19. Dezember als solche Stellungnahme anzusehen, da hierfür zum mindesten der Anschein sprechen würde.

Ich komme daher sofort zu der Grundsatzfrage: Kommt den gemäß Artikel 54 Absatz 4 abgegebenen Stellungnahmen — oder ist dies rechtlich zulässig — die Rechtsnatur von Entscheidungen zu, die im Wege der Nichtigkeitsklage angefochten werden können?

Meine Herren, ich halte die Beantwortung dieser Frage für einfach und werde mich daher kurz fassen.

Was die Anfechtbarkeit der Verwaltungsakte der Hohen Behörde angeht, so sind die entsprechenden Rechtsbehelfe im Vertrag genau festgelegt. Dieser unterscheidet, wie Sie wissen, in Artikel 14 drei Arten von Verwaltungsakten: Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen. Jede wird definiert: Verbindlichkeit in allen Teilen (Entscheidungen), Verbindlichkeit hinsichtlich der bestimmten Ziele (Empfehlungen), keine Verbindlichkeit (Stellungnahmen); — dies gilt für diejenigen, die von diesen Verwaltungsakten betroffen werden. Dies heißt nun, daß lediglich die Verwaltungsakte der ersten zwei Arten (Entscheidungen und Empfehlungen) an sich rechtlich von Bedeutung sind. Deswegen gewähren Artikel 33 und einige andere verstreute Bestimmungen, die eine Nichtigkeitsklage vorsehen, diese nur gegen Entscheidungen und Empfehlungen, nicht gegen Stellungnahmen, und deswegen bestimmt Artikel 54 Absatz 5, der gewissen Stellungnahmen der Hohen Behörde zu Investitionen ausnahmsweise eine eigene rechtliche Bedeutung beilegt, daß die ungünstige Stellungnahme in diesem Fall als Entscheidung im Sinne des Artikels 14 gilt, daß sie demnach im Wege der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann. Obwohl der Umkehrschluß im allgemeinen bei der Textauslegung nur mit großer Vorsicht anzuwenden ist, halte ich ihn im vorliegenden Falle unbedingt für entscheidend. Wenn Artikel 54 Absatz 4 eine Nichtigkeitsklage nicht vorsieht, dann unterliegt die im Rahmen dieser Bestimmung ergangene Stellungnahme der allgemeinen Regel des Artikels 14 (Stellungnahmen sind nicht verbindlich), ihr kommt daher keine eigene rechtliche Bedeutung zu. Wenn die Hohe Behörde sich daher eines Tages veranlaßt sehen sollte, eine auf den Absatz 4 gestützte und mit eigenen Rechtsfolgen ausgestattete Stellungnahme abzugeben, der infolgedessen tatsächlich die Rechtsnatur einer Entscheidung zukommen würde (da nach Ihrer Rechtsprechung bei der Feststellung der Rechtsnatur auf den Inhalt und nicht auf die Form abzustellen ist), dann hätte dies zur Folge, daß die Klage gleichzeitig zulässig (weil in diesem Falle nämlich gegen eine tatsächliche Entscheidung gerichtet) und begründet wäre (da diese Entscheidung notwendigerweise rechtswidrig sein muß). Das gleiche würde für den näherliegenden Fall gelten, daß die Hohe Behörde nach Abgabe einer ungünstigen Stellungnahme gemäß Absatz 4 diese Stellungnahme in einer späteren Entscheidung mit Rechtsfolgen ausstatten sollte; die Rechtswidrigkeit könnte in diesem Falle natürlich nur aus Anlaß einer gegen diese Entscheidung gerichteten Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Eine solche Klage müßte zweifellos auf Artikel 33 gestützt werden, wobei die Begleitumstände aller Wahrscheinlichkeit nach jedoch so gelagert sein werden, daß die in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen für die Unternehmen kein ernsthaftes Hindernis darstellen würden, sei es, daß die individuelle Natur der Stellungnahme dazu führen wird, der Entscheidung, was das jeweilige Unternehmen angeht, die gleiche Rechtsnatur zuzusprechen, sei es, daß diese Entscheidung als dem betreffenden Unternehmen gegenüber mit einem Ermessensmißbrauch behaftet anzusehen sein wird, und zwar infolge der Art und Weise ihres Zustandekommens.

Wohlgemerkt, eine Amtshaftungsklage nach Artikel 40 des Vertrages kann, wie auch die Beklagte zugibt, immer gegen die Gemeinschaft erhoben werden.

Heißt dies nun, daß die von der Hohen Behörde gemäß Absatz 4 abgegebenen Stellungnahmen keinerlei Bedeutung hätten? Offensichtlich nicht. Sie stellen eines der Mittel dar, die der Hohen Behörde zur Verfügung stehen, um die ihr nach Artikel 46 und 54 des Vertrages übertragenen allgemeinen Aufgaben der Information, der Koordinierung und der Orientierung zu erfüllen. Die zu den Investitionsvorhaben abgegebenen Stellungnahmen kommen daher den Unternehmen erteilten Ratschlägen gleich. Die Unternehmen werden durch die Stellungnahmen darauf hingewiesen, daß ihre Vorhaben im vollen Umfang, nicht oder teilweise mit den Allgemeinen Zielen übereinstimmen, so daß sie hierdurch offensichtlich in die Lage versetzt werden, besser zu übersehen, inwieweit sich ihre Vorhaben für sie günstig oder ungünstig auswirken könnten. Diese den Betroffenen erteilten Hinweise nähren sich gleichermaßen aus der roirtschaftlichen Übersicht, die der Hohen Behörde infolge ihres größeren Überblicks leichter fällt, sowie aus ihren eigenen Plänen für den künftigen Gebrauch der ihr nach dem Vertrage zustehenden Befugnisse. Wie weit diese Befugnisse gehen, ist eine andere Frage, die Sie bald aus Anlaß weiterer Rechtssachen zu entscheiden haben werden und auf die ich heute in keiner Weise präjudizierend vorgreifen will; was ich hier jedoch festhalten möchte, ist, daß — ganz allgemein gesprochen — die zu den Investitionsvorhaben abgegebenen Stellungnahmen sich dahin auswirken können, daß die Unternehmen auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, daß die Hohe Behörde von ihren Befugnissen auf diesem oder jenem Gebiet diesen oder jenen Gebrauch machen werde. Hierin erschöpft sich jedoch die Rolle der gemäß Artikel 54 abgegebenen Stellungnahmen, und — wie die Hohe Behörde in ihrer Erwiderung sehr zutreffend darlegt —: Jeder trägt anschließend selbst die Verantwortung. Den Unternehmen steht es frei, sich über eine ungünstige Stellungnahme hinwegzusetzen und ihr Vorhaben durchzuführen; die Hohe Behörde ihrerseits ist an die Stellungnahme nicht gebunden, wenn sie später auf dem Gebiete der Preise, der Erzeugung oder der finanziellen Beihilfen irgendeine Entscheidung erlassen sollte.

Falls die Hohe Behörde, um ein Beispiel zu bilden, auf dem Gebiete der Schrottversorgung eine neue Regelung einführen oder eine bestehende ändern sollte, dann wäre es rechtswidrig, wenn sie im Rahmen dieser Regelung an den Tatbestand Rechtsfolgen knüpfen würde, daß einem Unternehmen eine ungünstige Stellungnahme erteilt worden sei. Umgekehrt stünde dem nichts entgegen, daß die gleiche Regelung sich grundsätzlich wie auch in ihren Modalitäten auf Tatsachen stützte, die bereits zum Anlaß einer ungünstigen Stellungnahme gedient haben. Was ich hier über die Regelungen sage, gilt auch für allgemeine oder individuelle Entscheidungen, die auf Grund irgendeiner Bestimmung des Vertrages ergehen sollten, die der Hohen Behörde entsprechende Befugnisse verleiht.

Genau dies ist im vorliegenden Falle geschehen: Zwischen den Gründen, die die Hohe Behörde veranlaßt haben, zu dem Vorhaben der Klägerin eine ungünstige Stellungnahme abzugeben, und den Auswirkungen der Entscheidung Nr. 2/57, die einen höheren Schrottverbrauch ahndet, für die Klägerin besteht ersichtlich ein tatsächlicher Zusammenhang. Lediglich dieser Entscheidung Nr. 2/57 kommt jedoch die Rechtsnatur einer mit Rechtswirkungen ausgestatteten Entscheidung zu, die im Wege der Nichtigkeitsklage ausgefochten werden kann.

Ich halte die Klagen daher für unzulässig und eine Prüfung der übrigen aufgeworfenen Fragen für unnötig.

Ich beantrage:

die beiden Klagen als unzulässig zurückzuweisen

und der Société des usines à tubes de la Sarre die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.