Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1957 – C-1/57
ECLI:EU:C:1957:13
In den verbundenen Rechtssachen
zwischen
der SOCIÉTÉ DES USINES À TUBES DE LA SARRE.
Aktiengesellschaft, mit Geschäftssitz in Paris,
Zustellungsanschrift: Me Georges Reuter,
Luxemburg, avenue de l'Arsenal 1,
Klägerin,
vertreten durch ihren Generaldirektor,
Herrn Jean Levêque,
Beistand: Me Henri Levêque,
Rechtsanwalt beim Appellationshof in Paris,
gegen
die HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg,
Metzer Platz 2,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater,
Herrn Gerard Olivier,
als Bevollmächtigten,
Beistand: Me Jean Coutard,
Rechtsanwalt beim Staatsrat und beim Kassationshof
von Frankreich, Paris,
wegen Nichtigerklärung der Schreiben der Hohen Behörde vom 19. Dezember 1956 und 27. Februar 1957,
erläßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung von
Herrn M. Pilotti, Präsident,
den Herren Ch. L. Hammes und P. J. S. Serrarens, Kammerpräsidenten,
den Herren O. Riese, L. Delvaux, J. Rueff und A. van Kleffens, Richter,
Generalanwalt: Herr M. Lagrange,
Kanzler: Herr A. Van Houtte.
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
1. Verfahren
Die Société des usines à tubes de la Sarre hat am23. Januar 1957 gegen das Schreiben der Hohen Behörde vom 19. Dezember 1956, das die Klägerin als Stellungnahme gemäß Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages betrachtet, Klage erhoben (Rechtssache 1/57).
Durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. Januar 1957 wurde die Sache der Zweiten Kammer zugewiesen; der Richter Serrarens wurde am gleichen Tage zum Berichterstatter ernannt.
Am 25. März 1957 hat die Klägerin eine zweite Klage erhoben (Rechtssache 14/57), die sich gegen ein Schreiben vom 27. Februar 1957 richtet, das nach Ansicht der Hohen Behörde die Stellungnahme gemäß Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages enthielt.
Mit Beschluß vom 8. Mai 1957 hat der Gerichtshof die Verbindung der Rechtssachen 1/57 und 14/57 zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung angeordnet.
Die Bestellung der Anwälte und Bevollmächtigten erfolgte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes; alle Schriftsätze wurden fristgemäß eingereicht.
2. Sachverhalt
1. Mit der Entscheidung Nr. 27/55 vom 20. Juli 1955(Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 18 vom 26. Juli 1955, Seite 872/3) hat die Hohe Behörde kraft der ihr durch Artikel 54 Absatz 3 übertragenen Befugnisse die vorherige Mitteilung von Investitionsprogrammen vorgeschrieben, die
neue Anlagen, wenn die voraussichtlichen Gesamtaufwendungen500000 EZU-Rechnungseinheiten überschreiten,
oder die Ersetzung bzw. den Umbau einer bestehenden Anlage, wenn die voraussichtlichen Gesamtaufwendungen 1000000 EZU-Rechnungseinheiten überschreiten,
betreffen.
2. Mit der Entscheidung Nr. 26/56 vom 11. Juli 1956(Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 17 vom 19. Juli 1956, Seite 209) wurde die oben erwähnte Entscheidung insoweit ergänzt, daß auch Investitions-programme für Öfen zur Stahlerzeugung und Heißwindkupolöfen, die der Stahlerzeugung dienen, ohne Rücksicht auf die Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen, vorher mitzuteilen sind. Am gleichen Tage hat die Hohe Behörde eine Stellungnahme zur Orientierung der Investitionsprogramme in der Eisen- und Stahlindustrie veröffentlicht.
3. Auf Grund dieser Entscheidungen hat die Klägerin der Hohen Behörde am28. Juli 1956 ein Investitionsvorhaben zur Errichtung eines Elektrostahlwerks mit einer Kapazität von 80000 Tonnen flüssigen Stahls unterbreitet.
4. Unter dem19. Dezember 1956 hat die Hohe Behörde der Klägerin folgendes mitgeteilt:
Die Hohe Behörde hat Ihre Investitionserklärung vom 28. Juli 1956 geprüft. Unter den gegenwärtigen Umständen bleibt der Hohen Behörde keine andere Möglichkeit, als auf Ihre Investitionserklärung mit einer ungünstigen Stellungnahme gemäß Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages zu antworten.
Die Zustellung dieser Mitteilung erfolgt durch das vorliegende Schreiben, und zwar in Anbetracht des seit Ihrer Erklärung vom 28. Juli 1956 verstrichenen Zeitraums und unter Berücksichtigung Ihres am 19. November eingegangenen Schreibens vom 17. November.
Sollten Sie in der Lage sein, neue Tatsachen beizubringen, die geeignet wären, eine Änderung in der Haltung der Hohen Behörde herbeizuführen, so sind wir zu deren Prüfung bereit.
5. Die Klägerin hielt dieses Schreiben für die in Artikel 54 Absatz 4. des Vertrages vorgesehene Stellungnahme und erhob hiergegen am 23. Januar 1957 vor dem Gerichtshof die Klage 1/57.
6. Unter dem 5. Februar 1957 hat die Hohe Behörde der Klägerin mitgeteilt, daß mit dem Schreiben vom 19. Dezember 1956 das in Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages vorgesehene Verfahren nicht abgeschlossen sei; sie hat gleichzeitig angefragt, ob die Klägerin in der Lage ist, neue Tatsachen beizubringen, die geeignet wären, die Schwierigkeiten zu beheben ….
7. Mit Schreiben vom 15. Februar 1957 verwahrte sich die Klägerin gegen die von der Hohen Behörde vertretene Auffassung über die Rechtsnatur des Schreibens vom 19. Dezember 1956 und erklärte, nicht in der Lage zu sein, neue Tatsachen beizubringen.
8. Am 27. Februar 1957 hat die Hohe Behörde der Klägerin ein Schreiben folgenden Inhalts übermittelt:
Betrifft: Ihre Investitionserklärung vom 28. Juli 1956. Errichtung eines Elektrostahlwerks.Sehr geehrte Herren,Mit Schreiben vom 15. Februar ds. Js. haben Sie uns mitgeteilt, daß es Ihnen nicht möglich sei, neue Tatsachen beizubringen, die eine erneute Prüfung Ihres Vorhabens der Errichtung eines Elektrostahlwerks gestatten würden. Sie haben somit die letzte Gelegenheit, die Ihnen die Hohe Behörde in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 1956 offen gelassen hatte, ungenutzt verstreichen lassen.Im Verlaufe unseres Briefwechsels und. der verschiedenen Unterredungen, die wir mit Ihnen geführt haben, haben wir Sie auf die wachsenden Schwierigkeiten bei der Schrottversorgung und auf die Gründe hingewiesen, die zu dem Memorandum über die Bestimmung der Allgemeinen Ziele (veröffentlicht am 19. Juli 1955) und zu der allgemeinen Stellungnahme zur Orientierung der Investitions-programme in der Eisen- und Stahlindustrie (veröffentlicht am 19. Juli 1956) geführt haben. In Ihrem Schreiben vom 28. Juli 1956 haben Sie sich im übrigen auf diese Stellungnahme bezogen.Da die der Hohen Behörde bekannten Investitionsvorhaben in den nächsten Jahren die Versorgung der SM- und Elektro-Stahlwerke mit Schrott gefährden werden und weil die Verwirklichung Ihres Vorhabens der Errichtung eines Elektrostahlwerks zu erheblichen Schrottkäufen auf dem Markt führen wird, kann die Hohe Behörde auf Ihre Investitionserklärung vom 28. Juli 1956 nur eine ungünstige Stellungnahme gemäß Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages abgeben.Genehmigen Sie usw…
9. Gegen diese Stellungnahme hat die Klägerin am 25. März 1957 die Klage 14/57 erhoben.
3. Anträge der Parteien
In der Klageschrift 1/57 hat die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge:
die vorliegende Nichtigkeitsklage entweder für unzulässig erklären, weil die angefochtene Stellungnahme weder mittelbar noch unmittelbar geeignet ist, irgendwelche Rechtsfolgen zu zeitigen,
oder die angefochtene Stellungnahme wegen Verletzung der Artikel 2, 3, 4, 5, 14, 15 und 54 des Vertrages für nichtig erklären
und die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen.
In der am 30. März 1957 eingereichten Klagebeantwortung hat die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge:
die am 23. Januar 1957 erhobene Klage:
als unzulässig abweisen, weil sie sich gegen ein Schreiben wendet, das zur Vorbereitung einer Stellungnahme gedient hat, und nicht gegen eine Entscheidung oder Empfehlung im Sinne von Artikel 14 des Vertrages,
hilfsweise als unbegründet abweisen
und die Klägerin zur Tragung aller Kosten des Rechtsstreits verurteilen.
In der Klageschrift 14/57 hat die Société des usines à tubes de la Sarre beantragt, der Gerichtshof möge:
die vorliegende Nichtigkeitsklage entweder für unzulässig erklären, weil der angefochtene Verwaltungsakt weder mittelbar noch unmittelbar geeignet ist, Rechtsfolgen zu zeitigen, oder weil das Schreiben vom 27. Februar 1957 nicht die in Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages vorgesehene Stellungnahme darstellt, nachdem diese bereits am 19. Dezember 1956 ergangen war, oder die angefochtene Stellungnahme für nichtig erklären, weil sie zu der Entscheidung Nr. 27/55 und zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 14, 15 und 54 des Vertrages im Widerspruch steht;
in jedem Falle die vorliegende Klage mit der von der Klägerin am 23. Januar 1957 erhobenen Klage (Rechtssache 1/57) verbinden und die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen.
Die Beklagte hat ihre Klagebeantwortung in der Rechtssache 14/57 am 15. Mai 1957 eingereicht und beantragt, der Gerichtshof möge:
die am 25. März 1957 erhobene Klage:
als unzulässig abweisen, weil sie sich gegen eine Stellungnahme wendet und nicht gegen eine Entscheidung oder Empfehlung im Sinne von Artikel 14 des Vertrages,
hilfsweise als unbegründet abweisen
und die Klägerin zur Tragung aller Kosten des Rechtsstreits verurteilen.
Die Parteien haben diese Anträge in den Erwiderungen und Gegenerwiderungen in den verbundenen Rechtssachen 1/57 und 14/57 aufrechterhalten.
4. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
I) Zulässigkeit der Klage 1/57
A. Die Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig, weil das Schreiben vom 19. Dezember 1956 nicht die in Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages vorgesehene Stellungnahme darstelle. Dies folge aus der Tatsache, daß die angebliche Stellungnahme nicht mit Gründen versehen und weder der beteiligten Regierung mitgeteilt noch veröffentlicht worden sei, wie dieser Artikel vorschreibe. Die Klage 1/57 richte sich vielmehr gegen eine die ungünstige Stellungnahme vom 27. Februar 1957 vorbereitende Maßnahme.
B. Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, lediglich das Schreiben vom 19. Dezember 1956 könne als die nach Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages zugestellte Stellungnahme angesehen werden. Dies folge aus dem Wortlaut dieses Schreibens, aus der Art und Weise seiner Versendung, aus den Besprechungen vor und nach Erhalt des Schreibens sowie aus der Tatsache, daß die Frist, innerhalb deren die Hohe Behörde ihre Stellungnahme abzugeben hatte, am 19. Dezember 1956 ablief.
II) Die Frist für die Abgabe der in Artikel 54 Absatz 4 vorgesehenen Stellungnahme
A. Die Klägerin ist der Ansicht, die Hohe Behörde sei nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 27/55, welcher die Mitteilung der Investitionsprogramme innerhalb von 3 Monaten vorschreibe, auch ihrerseits gehalten, ihre Stellungnahme innerhalb der gleichen Frist abzugeben. Die Hohe Behörde habe diese Verpflichtung im übrigen in dem mit der Klägerin vor dem 19. Dezember 1956 geführten Briefwechsel anerkannt.
B. Die Beklagte entgegnet hierauf, die Hohe Behörde sei weder auf Grund des Vertrages noch auf Grund der Entscheidung Nr. 27/55 verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist — von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem ihr das Investitionsprogramm unterbreitet wird — zu diesem Stellung zu nehmen, und nichts rechtfertige in diesem Zusammenhang die Annahme, daß das Schweigen des Gesetzes im Sinne der von der Klägerin vertretenen Auffassung auszulegen sei.
III) Zulässigkeit der Klage 14/57
A. Nach Ansicht der Klägerin sei diese Klage unzulässig, weil sie gegen einen im Rechtssinne nicht vorhandenen Verwaltungsakt gerichtet sei; dieser entbehre nämlich jeder gesetzlichen Grundlage. Das Schreiben vom 27. Februar 1957 könne nicht als die eigentliche Stellungnahme angesehen werden, es stelle eine bloße Mitteilung im Anschluß an das Schreiben vom 19. Dezember 1956 dar.
B. Die Beklagte führt demgegenüber aus, das Schreiben vom 27. Februar 1957 enthalte die in Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages vorgesehene Stellungnahme.
IV) Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen gegen Stellungnahmen
A. Die Klägerin führt hierzu aus: Wenn die auf Grund von Artikel 54 Absatz 4 ergangene ungünstige Stellungnahme weder unmittelbar noch auf dem Wege über eine spätere Entscheidung oder Empfehlung geeignet ist, Rechtsfolgen zu zeitigen (was sich aus dem Wortlaut des Artikels 54 zu ergeben scheint), so müsse die Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt werden. Es sei gleichwohl nicht ausgeschlossen, daß diese Stellungnahme derartige Folgen zeitigt, insbesondere im Hinblick auf die Ausgleichsumlagen für Schrott, so daß die Stellungnahme dann als Entscheidung gilt, um den in Artikel 54 Absatz 5 verwandten Ausdruck zu gebrauchen. Die Hohe Behörde habe den Vertretern der Klägerin nämlich erklärt, diejenigen Unternehmen, zu deren Investitionen eine ungünstige Stellungnahme ergangen sei, würden im Verhältnis zu anderen Unternehmen bei der Regelung der Modalitäten der Ausgleichsumlage für Schrott ungünstiger behandelt werden.
Die Klägerin macht geltend: Auch wenn Artikel 33 des Vertrages Nichtigkeitsklagen nur gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Hohen Behörde vorsehe, so hieße es doch Artikel 31 des Vertrages verkennen, wollte man Verletzungen des Vertrages ungeahndet lassen.
B. Nach Ansicht der Beklagten beruht die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage auf einer irrtümlichen Auslegung der Bestimmungen des Vertrages und auf einer Verkennung der Tragweite des Schreibens vom 19. Dezember 1956.
Artikel 14 unterscheide sehr genau zwischen Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen, und in den Artikeln 33 und 35 seien Nichtigkeitsklagen nur gegen Entscheidungen und Empfehlungen vorgesehen. Nach dem Vertrag sei eine Nichtigkeitsklage gegen eine Stellungnahme ausgeschlossen; daher die ausdrückliche Ausnahme in Artikel 54 Absatz 5.
Auf Artikel 31 allein könne eine Klage, die in keinem anderen Artikel des Vertrages vorgesehen sei, nicht gestützt werden. Ein Analogieschluß sei hier nach Ansicht der Hohen Behörde nicht zulässig. Was die Erklärungen einzelner Bediensteter der Hohen Behörde über die Rechtsfolgen einer ungünstigen Stellungnahme angeht, so ist die Beklagte der Auffassung, daß es insoweit an einem kollegialen Beschluß der Hohen Behörde, wie er im Vertrage vorgesehen sei, fehle.
Der Wortlaut der beiden Schreiben vom 19. Dezember 1956 und 27. Februar 1957 enthalte als solcher keinerlei Merkmale einer Entscheidung. Die Hohe Behörde habe sich niemals das Recht angemaßt, einer Stellungnahme gemäß Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages zwingende Wirkung beizulegen. Die Beklagte ist der Auffassung, den Stellungnahmen komme im Rahmen des Vertrages eine ganz bestimmte Bedeutung zu; ließe man eine Nichtigkeitsklage gegen eine Stellungnahme zu, so würde das vom Vertrage geschaffene Gleichgewicht zwischen der richtungweisenden Tätigkeit der Hohen Behörde und der Eigenverantwortung der Unternehmen gestört werden.
Das mit der Schaffung des Artikels 54 verfolgte Ziel würde dann dahin verfälscht, daß die Hohe Behörde an Stelle der Unternehmen die Verantwortung zu tragen hätte.
V) Die Folgen einer etwaigen Abweisung der Klagen als unzulässig
A. Würden die Klagen für unzulässig erklärt, so erhielte die Klägerin nach ihrer Ansicht die Gewißheit, daß diese Stellungnahme nicht zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsfolgen zeitigt, die mit der wahren Natur eines solchen Verwaltungsaktes unvereinbar wären. Es dürfe der Hoben Behörde nicht gestattet sein, die Stellungnahme auf dem Wege über eine spätere allgemeine Entscheidung mit Rechtsfolgen auszustatten.
B. Die Beklagte ihrerseits wiederholt, die Unzulässigerklärung sei für die späteren Folgen der Stellungnahme völlig belanglos. Die Hohe Behörde könne nicht daran gehindert werden, bei ihrem späteren Vorgehen in Übereinstimmung mit ihrer früher geäußerten Ansicht zu handeln.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung würde zu dem paradoxen Ergebnis führen, daß die Hohe Behörde mit einer Stellungnahme nicht nur keinerlei konkretes Ziel verfolgen dürfte, sondern auch für die Zukunft ihre Handlungsfreiheit einbüßen würde.
Sollte sich eine spätere Entscheidung nach Ansicht der Klägerin in einer Weise auf eine Stellungnahme stützen, die mit der Rechtsnatur der letzteren unvereinbar wäre, dann stehe ihr der Rechtsweg nach Artikel 33 des Vertrages offen.
B — ZUR HAUPTSACHE
Für den Fall, daß die ungünstige Stellungnahme als Entscheidung gelten sollte, wird zur Stützung der Nichtigkeitsklage folgendes vorgetragen:
1) Die Stellungnahme vom27. Februar 1957 sei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ergangen
Die Klägerin ist der Auffassung, die Hohe Behörde habe sich durch Artikel 4 der Entscheidung Nr. 27/55, wie sie ihn in ständiger Praxis und auch in dem Briefwechsel zwischen den Parteien ausgelegt habe, verpflichtet, ihre Stellungnahme innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung der Programme abzugeben. Diese Frist sei im vorliegenden Falle am 19. Dezember 1956 abgelaufen.
Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, daß sie weder nach dem Vertrag noch nach der Entscheidung Nr. 27/55 bei der Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages an eine Frist gebunden sei. Sie bestreitet die Beweiserheblichkeit des Briefwechsels zu diesem Punkt.
II) Zur Frage der ausreichenden Begründung
a) Das Schreiben vom 19. Dezember 1956 (Rechtssache 1/57)
A. Nach Ansicht der Klägerin reicht die bloße Wendung unter den gegenwärtigen Umständen für die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 15 und 54 Absatz 4 des Vertrages nicht aus. Die Hohe Behörde hätte die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen erwähnen müssen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergebe.
Die Stellungnahme vom 19. Dezember 1956 müsse für nichtig erklärt werden, w eil sie überhaupt nicht mit Gründen versehen worden sei.
B. Die Beklagte erklärt, sie habe nicht geglaubt, das Schreiben vom 19. Dezember 1956 mit weiteren Gründen versehen zu müssen, weil sie im eigenen Interesse der Klägerin das in Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages vorgesehene Verfahren damals noch nicht zum Abschluß bringen wollte. Der Klägerin seien im übrigen die Gründe, die die Hohe Behörde gezwungen hätten, eine ungünstige Stellungnahme abzugeben, sehr wohl bekannt gewesen.
b) Das Schreiben vom 27. Februar 1957 (Rechtssache 14/57)
A. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Stellungnahme sei nicht nur außerhalb der vorgeschriebenen Frist ergangen, sondern auch unzureichend begründet, da die Hohe Behörde die von der Klägerin dargelegten besonderen Umstände nicht erwähnt habe. Die von der Hohen Behörde mitgeteilten Gründe seien im übrigen derart allgemein gehalten, daß sie die getroffene Entscheidung nicht trügen.
B. Die Beklagte erinnert an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begründungszwang (Urteile 6/54 und 2/56) und ist der Ansicht, allen Anforderungen genügt zu haben.
Was den Vorwurf angeht, die Begründung sei zu allgemein gehalten, so weist die Beklagte darauf hin, daß die Stellungnahme im Rahmen ihrer Gesamtpolitik zur Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit Schrott ergangen sei; in der allgemeinen Stellungnahme vom 19. Juli 1956 seien die Voraussetzungen für alle späteren Stellungnahmen der Hohen Behörde zu Investitionsprogrammen bereits genau umrissen worden.
III) Das Investitionsprogramm und die ungünstige Stellungnahme
A. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Investitionsprogramm habe sich im Rahmen der Stellungnahme vom 19. Juli 1956 zur Orientierung der Investitionsprogramme in der Eisen- und Stahlindustrie gehalten.
Überdies schließe die allgemeine Stellungnahme vom 19. Juli 1956 nicht jedes Investitionsvorhaben aus, das zu Schrottkäufen führen würde. Das Schreiben der Mannesmann-Werke vom 8. November 1956 beweise im übrigen, daß die Klägerin versucht habe, den Wünschen der Hohen Behörde durch die Koppelung ihres Programms mit demjenigen der Mannesmann-Werke, die 40 % ihres Aktienkapitals besäßen, zu entsprechen. Alle auf Wunsch der Hohen Behörde versuchten Ausweichlösungen hätten sich im übrigen als undurchführbar erwiesen.
B. Die Beklagte weist die Ausführungen der Klägerin mit folgenden Argumenten zurück: Das Schreiben der Mannesmann-Werke biete keinerlei Gewähr dafür, daß die geplante Investition nicht zu zusätzlichen Schrottkäufen führen würde; aus dem besagten Schreiben sei nicht ersichtlich, daß die Klägerin mit den Mannesmann--Werken dergestalt eine wirtschaftliche Einheit bilden würde, daß die Aufstellung einer einheitlichen Roheisen-Schrottbilanz möglich wäre.
IV) Die der Klägerin zuteil gewordene Behandlung
A. Die Klägerin führt aus, die ihr zuteil gewordene Behandlung stelle im Verhältnis zu anderen Unternehmen eindeutig eine Diskriminierung dar und sei mit dem Grundsatz der unternehmerischen Freiheit und der Ausweitung der Wirtschaft unvereinbar. Dies folge aus verschiedenen der Hohen Behörde unterbreiteten oder ihr angebotenen Unterlagen und stehe im Widerspruch zu den Artikeln 2, 3, 4 und 5 des Vertrages.
B. Die Beklagte erklärt, es sei nicht ersichtlich, auf welche Tatsachen sich die Klägerin stütze, wenn sie ausführt, die ihr zuteil gewordene Behandlung stelle eindeutig eine Diskriminierung dar und sei mit dem Grundsatz der unternehmerischen Freiheit und der Ausweitung der Wirtschaft unvereinbar. Dieser Vorwurf sei um so erstaunlicher, als die Hohe Behörde lediglich eine Politik verfolgt habe, deren sachliche Berechtigung die Klägerin nicht einmal bestritten habe, und dies mit Mitteln, die die Klägerin nicht daran hindern würden, ihr Investitionsvorhaben durchzuführen.
ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN 1/57 UND 14/57
Da unter den Parteien die Rechtsnatur der den Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen bildenden Verwaltungsakte streitig ist, ist zunächst festzustellen, ob die angefochtenen Schreiben tatsächlich Stellungnahmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages darstellen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage 1/57 sei unzulässig, weil sie gegen ein Schreiben gerichtet sei, das lediglich der Vorbereitung einer späteren Stellungnahme dienen sollte. Die Klägerin dagegen beantragt, der Gerichtshof möge die Klage 14/57 für unzulässig erklären, weil das Schreiben vom 27. Februar 1957 keine Stellungnahme darstelle; diese sei vielmehr bereits am 19. Dezember 1956 ergangen.
I) Stellt das Schreiben vom 19. Dezember 1956 eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages dar?
Aus dem eindeutigen Wortlaut und der Form des Schreibens vom 19. Dezember 1956, ferner aus dem Briefwechsel und den Besprechungen, die seiner Zustellung vorangegangen sind, wird klar ersichtlich, daß die Hohe Behörde mit der Versendung dieses Schreibens unzweifelhaft eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages zu dem von der Klägerin am 28. Juli 1956 unterbreiteten Investitionsvorhaben abgeben wollte. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, daß nach der vorerwähnten Bestimmung bei der Abgabe von Stellungnahmen zu Investitions-programmen eine Reihe von Vorschriften zu beachten ist: Die Stellungnahme ist mit Gründen zu versehen, dem Unternehmen zuzustellen und der beteiligten Regierung zur Kenntnis zu bringen; ferner ist die Tatsache, daß sie abgegeben wurde, öffentlich bekanntzumachen.
Aus den Akten geht nun hervor, daß das Schreiben vom 19. Dezember 1956 zwar der Klägerin zugestellt, der beteiligten Regierung aber nicht mitgeteilt und auch im Amtsblatt der Gemeinschaft nicht erwähnt worden ist. Was die Begründung angeht, so ist der Gerichtshof in Übereinstimmung mit den Schlußanträgen des Generalanwalts der Auffassung, daß es an einer solchen fehlt. Die Worte unter den gegenwärtigen Umständen können nicht als Wiedergabe der wesentlichen tatsächlichen Feststellungen angesehen werden, welche die Maßnahme in rechtlicher Hinsicht tragen.
Mehrere im Vertrage vorgeschriebene Voraussetzungen sind daher unerfüllt geblieben; wenn auch einige von ihnen als Förmlichkeiten angesehen werden können, deren Fehlen die Rechtsnatur oder die Existenz des Verwaltungsaktes nicht in Frage zu stellen vermag, so ist doch die Begründung einer Stellungnahme nicht nur in den Artikeln 5, 15 und 54 Absatz 4 des Vertrages vorgeschrieben, sondern sie stellt auch ein wesentliches, notwendiges Tatbestandsmerkmal eines solchen Verwaltungsaktes dar, und zwar derart, daß beim Fehlen der Begründung der Verwaltungsakt als nichtexistent zu betrachten ist. Das Schreiben vom 19. Dezember 1956 ist daher nicht als Stellungnahme gemäß Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages anzusehen. Die Klage 1/57 ist somit gegenstandslos und infolgedessen unzulässig, weil der mit ihr angefochtene Verwaltungsakt rechtlich nicht vorhanden ist.
II) Stellt das Schreiben vom 27. Februar 1957 eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages dar?
Aus den Akten geht hervor, daß dieses zweite Schreiben der Klägerin zugestellt und den beteiligten Regierungen zur Kenntnis gebracht worden ist und daß es Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinschaft war. Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, daß das Schreiben vom 27. Februar 1957, obwohl es nur eine sehr knapp gehaltene Begründung enthält, als ausreichend begründet anzusehen ist. Die Hohe Behörde bezieht sich darin einerseits auf das Memorandum vom 19. Juli 1955 über die Bestimmung der Allgemeinen Ziele und auf die allgemeine Stellungnahme vom 19. Juli 1956 zur Orientierung der Investitions-programme in der Eisen- und Stahlindustrie, und sie führt andererseits aus, die vorgesehene Investition werde zu einer beträchtlichen Erhöhung der Schrottkäufe auf dem Markt führen. Die in Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages vorgesehenen Bedingungen sind erfüllt, das Schreiben stellt somit eine Stellungnahme im Sinne dieser Bestimmung dar.
Die Klägerin hat ausgeführt, die Stellungnahme vom 27. Februar 1957 sei nicht fristgemäß ergangen, weil die Hohe Behörde nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 27/55 vom 20. Juli 1955 gehalten sei, ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Investitionsvorhaben abzugeben. Diese Frist sei, wenn man eine zwischen den Parteien vereinbarte Verlängerung berücksichtige, am 19. Dezember 1956 abgelaufen.
Ohne den Wortlaut des Artikels 4 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 27/55 dahin auszulegen, daß er mittelbar auf eine Verpflichtung der Hohen Behörde schließen lasse, ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Monaten, von der Unterbreitung der Programme bis zum Beginn der Arbeiten an gerechnet, abzugeben, ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die in Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages vorgesehenen Stellungnahmen nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben sind.
Wenn die Hohe Behörde von den Unternehmen fordert, daß sie ihre Investitionsvorhaben mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, zu dem die entsprechenden Aufträge vergeben werden, so geschieht dies in dem Wunsche, so rechtzeitig eingreifen zu können, daß die Arbeiten, von denen sie gegebenenfalls abrät, gar nicht erst begonnen werden. Daraus folgt, daß die Stellungnahmen den beteiligten Unternehmen notwendigerweise vor dem für den Beginn der Arbeiten festgesetzten Zeitpunkt zugehen müssen.
Die Hohe Behörde ist daher — nach vernünftiger Würdigung aller Umstände — verpflichtet, ihre Stellungnahmen in der Regel vor Ablauf der in Artikel 4 der Entscheidung Nr. 27/55 vorgesehenen drei Monate abzugeben. Überdies darf eine von einer Behörde ausdrücklich anerkannte Frist nicht ohne weiteres außer acht gelassen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Hohe Behörde, wie aus den Akten und dem der Abgabe der Stellungnahme vorangegangenen Briefwechsel ersichtlich, mehrfach anerkannt hat, für die Abgabe der Stellungnahme an eine Frist gebunden zu sein.
Das Schreiben vom 27. Februar 1957 ist somit nicht fristgemäß abgesandt worden. Dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht auf die Rechtsnatur dieses Verwaltungsaktes aus, der tatsächlich eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages darstellt.
B — ZULÄSSIGKEIT EINER NICHTIGKEITSKLAGE GEGEN EINE GEMÄSS ARTIKEL 54 ABSATZ 4 DES VERTRAGES ERGANGENE STELLUNGNAHME
Da die Parteien, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, eine Nichtigkeitsklage gegen eine gemäß Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages ergangene Stellungnahme für unzulässig halten, ist diese Frage, nachdem die Rechtsnatur der Schreiben vom 19. Dezember 1956 und vom 27. Februar 1957 feststeht, nunmehr zu prüfen.
Nach Artikel 33 des Vertrages und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können lediglich solche Verwaltungsakte der Hohen Behörde, die, unabhängig von ihrer Form, Entscheidungen oder Empfehlungen im Sinne von Artikel 14 des Vertrages darstellen, den Gegenstand einer Nichtigkeitsklage bilden.
Was die Stellungnahmen angeht, so können diese, mit Ausnahme der in Artikel 54 Absatz 5 des Vertrages vorgesehenen, grundsätzlich nicht Gegenstand einer solchen Klage sein.
Dem Gerichtshof obliegt allerdings die Prüfung, ob sich hinter dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht etwa, wie die Klägerin zu verstehen gegeben hat, eine wirkliche Entscheidung verbirgt.
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 1956 — Rechtssache 8(55 — ausgeführt hat, stellt ein Verwaltungsakt der Hohen Behörde dann eine Entscheidung dar, wenn er Vorschriften enthält, die zur Anwendung gelangen können, mit anderen Worten, wenn die Hohe Behörde in dem besagten Verwaltungsakt bereits unzweideutig zu verstehen gegeben hat, welche Haltung sie für den Fall einzunehmen gedenkt, daß bestimmte Bedingungen eintreten. Es steht nun fest, daß die Stellungnahme vom 27. Februar 1957 keinerlei Vorschriften enthält, die zur Anwendung gelangen können, weil der Klägerin keine rechtliche Verpflichtung auferlegt wird; auch ist aus den Akten in keiner Weise zu entnehmen, daß die Hohe Behörde zur gleichen Zeit, als sie die besagte Stellungnahme abgab, mit Bestimmtheit festgelegt hätte, welche Haltung sie dem Unternehmen gegenüber für den Fall einnehmen würde, daß dieses die ungünstige Stellungnahme unbeachtet lassen sollte. Die von einigen Bediensteten erteilten verwarnenden Hinweise beweisen keineswegs, daß die Hohe Behörde sich diesbezüglich bereits festgelegt hätte.
Die Stellungnahme der Hohen Behörde vom 27. Februar 1957 kann daher nicht als Entscheidung im Sinne von Artikel 14 des Vertrages gewertet werden; die gegen sie gerichtete Nichtigkeitsklage ist somit unzulässig, weil sie einen Verwaltungsakt angreift, der der Nachprüfung durch den Gerichtshof nicht unterliegt.
C — DIE TRAGWEITE DER FESTSTELLUNG, DASS DIE VORLIEGENDE KLAGE UNZULÄSSIG IST
Die Klägerin beantragt unter anderem, der Gerichtshof möge die Klage 14/57 für unzulässig erklären, weil der Verwaltungsakt weder mittelbar noch unmittelbar geeignet sei, Rechtsfolgen zu zeitigen. Sie ist der Ansicht, ihr würde hierdurch die Gewißheit zuteil, daß aus dieser Stellungnahme nicht nachträglich Folgerungen gezogen werden, die mit der wahren Natur eines solchen Verwaltungsaktes unvereinbar wären.
Aus Artikel 14 des Vertrages folgt, daß mit einer Stellungnahme nicht unmittelbar eine rechtliche Verpflichtung für den Empfänger begründet werden kann, auch unterscheidet sich die Stellungnahme von der Entscheidung und der Empfehlung mit Rücksicht sowohl auf ihre Natur als auf die ihr im Rahmen des Vertrages zugewiesene Aufgabe. Neben der Befugnis der Hohen Behörde zur Rechtsgestaltung, die es ihr gestattet, mit Entscheidungen und Empfehlungen auf den Gemeinsamen Markt aktiv und unmittelbar einzuwirken, sind ihr durch den Vertrag Aufgaben richtungweisender Art übertragen worden, die sie unter anderem vermittels der Stellungnahmen wahrnimmt. Diese Stellungnahmen stellen somit bloße Ratschläge an die Unternehmen dar. Es steht den Unternehmen mithin frei, sie zu beachten oder nicht zu beachten; sie müssen sich jedoch darüber im klaren sein, daß sie bei Nichtbeachtung einer ungünstigen Stellungnahme die Risiken auf sich nehmen, die sich für sie mittelbar aus einer Lage ergeben könnten, zu deren Zustandekommen sie selbst beigetragen haben würden. Mit anderen Worten, die Entscheidungsfreiheit und die Verantwortung der Unternehmen wie auch die Freiheit und Verantwortung der Hohen Behörde bleiben unberührt. Es kann nach alledem nicht Aufgabe des Gerichtshofes sein, sich zu möglichen zukünftigen Sachverhalten zu äußern, deren Inhalt und Gestalt im gegenwärtigen Zeitpunkt noch in keiner Weise vorhersehbar sind.
D — KOSTEN
Da die Klägerin in den Rechtssachen 1/57 und 14/57 unterlegen ist, ist sie gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zum Ersatz der Kosten zu verurteilen, die der Beklagten entstanden sind.
Die Klägerin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 5, 14, 15, 33 und 54 des Vertrages;
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;
auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes hat
DER GERICHTSHOF,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge, für Recht erkannt und entschieden:
Die Klagen 1/5? und 14/5? sind unzulässig.
Die Klägerin hat die in beiden Rechtssachen entstandenen Kosten zu tragen.