Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.12.1957 – C-18/57
ECLI:EU:C:1957:11
In dem Rechtsstreit
zwischen
der FIRMA J. NOLD, KG, KOHLEN-U. BAUSTOFFGROSSHANDLUNG, DARMSTADT,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Thomas,
Rechtsanwalt beim Landgericht Frankfurt a. M.,
Zustellungsbevollmächtigter: Me Félicien Jansen,
Gerichtsvollzieher, Aldringerstraße 21, Luxemburg,
Antragstellerin,
und
der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Rechtsberater,
Herrn Dr. Robert Krawielicki,
Beistand: Rechtsanwalt Prof. Dr. Philipp Möhring,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe,
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz, Metzer Platz 2, Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen
Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen Nr. 16 bis 19/57 der Hohen Behörde vom 26. Juli 1957
erläßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung von
Herrn M. Pilotti, Präsident,
den Herren Ch. L. Hammes und P. J. S. Serrarens, Kammerpräsidenten,
den Herren O. Riese, L. Delvaux, J. Rueff und A. van Kleffens, Richter,
Generalanwalt: Herr K. Roemer,
Kanzler: Herr A. Van Houtte,
folgenden
BESCHLUSS§
I.
Die Firma J. Nold, KG, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung, hat am 3. Oktober 1957 die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 16 bis 19/57 vom 26. Juli 1957 beantragt; dieser auf Artikel 39 des Vertrages gestützte Antrag wurde gemäß Artikel 33 der Satzung und Artikel 66 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes durch Verfügung des Präsidenten dem Gerichtshof zur Prüfung unterbreitet.
Die Antragstellerin hat in der vorliegenden Rechtssache ihren Antrag dahingehend eingeschränkt, daß er sich nur auf die Aussetzung der mit den angefochtenen Entscheidungen genehmigten Handelsregelungen der Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften bezieht; durch den Vollzug dieser Entscheidungen würde sie gegenüber den in den Verkaufsgesellschaften zusammengeschlossenen Bergbauunternehmen des Ruhrgebiets die Eigenschaft einer Großhändlerin erster Hand verlieren.
Mit dieser neuen Handelsregelung wurde eine bis zum 1. Juli 1957 verlängerte Übergangsregelung außer Kraft gesetzt, nach deren Bestimmungen die Großhändler, darunter die Antragstellerin, zum direkten Bezug zugelassen waren, auch wenn sie den in einer im Jahre 1956 genehmigten früheren Regelung enthaltenen allgemeinen Voraussetzungen nicht genügten, sofern sie tatsächlich während des Kohlenwirtschaftsjahres 1955/56 als Großhändler erster Hand direkt beliefert worden waren.
Die Antragstellerin ginge hierdurch gewisser Rabatte verlustig, deren Wegfall sich auf ihre Preise auswirken müßte, so daß sie Gefahr liefe, ihre Kunden zu verlieren, und zwar um so eher, als sie mit dem Verlust der Eigenschaft als Großhändlerin erster Hand auch nicht Mitglied der Einkaufsvereinigung der in der Oberrheinischen Kohlenunion (OKU) zusammengeschlossenen süddeutschen Kohlengroßhändler sein kann.
II.
1. Die Hohe Behörde macht in erster Linie geltend, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig wegen verspäteter Erhebung der Klage zur Hauptsache, die gemäß Artikel 63 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vor dem Antrag oder mindestens gleichzeitig mit ihm einzureichen ist.
In der Tat hat sich im vorliegenden Verfahren ergeben, daß die Firma J. Nold, Kommanditgesellschaft, im Zeitpunkt der Erhebung der Klage zur Hauptsache keinen Komplementär besaß, so daß es zweifelhaft erscheinen kann, ob sie zur Klageerhebung imstande war.
Da im vorliegenden Verfahren jedoch lediglich der Erlaß vorläufiger Maßnahmen beantragt wird, mit denen der Entscheidung über die Hauptsache nicht vorgegriffen wird, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß eine Klage zur Hauptsache erhoben worden ist und daß inzwischen für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ein rechtmäßiger Vertreter bestellt worden ist.
Die Entscheidung der Frage, ob die inzwischen eingetretene nachträgliche Regularisierung der Rechtslage der Antragstellerin auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage zur Hauptsache zurückwirkt, kann dem Endurteil vorbehalten bleiben.
2. Die Hohe Behörde erhebt ferner die Einrede der Unzulässigkeit des Antrags, die sich daraus ergebe, daß die Antragstellerin kein Unternehmen sei, das eine Produktionstätigkeit ausübe.
Hierzu ist folgendes zu bemerken:
Wenn auch grundsätzlich nach den in den Artikeln 33 ff des Vertrages niedergelegten Regeln der Rechtsweg vor dem Gerichtshof Unternehmen vorbehalten ist, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiete von Kohle und Stahl ausüben, so sind doch gemäß Artikel 80 des Vertrages diejenigen Unternehmen oder Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende…, was die Artikel 65 und 66 des Vertrages sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt, 'den Produktionsunternehmen gleichgestellt.
Aus dem Wortlaut des Artikels 80 ergibt sich eindeutig, daß die Klagen, auf die dort abgestellt wird, nicht allein auf die für die Anwendung der Artikel 65 und 66 erforderlichen Auskünfte beschränkt sein sollen und daß sich seine Anwendung nicht in einer Erörterung über die Rechtmäßigkeit oder die Tragweite eines Informationsbegehrens erschöpfen kann.
Andererseits bezieht sich der Wortlaut des Artikels 80, wenn es dort heißt die ihretwegen (Artikel 65 und 66) erhobenen Klagen, nicht lediglich auf solche Klagen, in denen eine unmittelbare Anwendung der Artikel 65 und 66 auf Kartelle und Zusammenschlüsse von Verteilungsunternehmen in Frage steht, sondern auch auf solche, in denen es, wie im vorliegenden Falle, darum geht, daß die Anwendung dieser Artikel in den Interessenbereich der Verteilungsunternehmen eingreift.
Freilich müssen außerdem die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 33 Absatz 2 gegeben sein, die je nach der Natur der angefochtenen Entscheidungen verschieden sind.
Im gegenwärtigen Stand des Verfahrens erübrigt sich jedoch die Prüfung, ob es sich im vorliegenden Falle um individuelle oder allgemeine Entscheidungen handelt, weil die Antragstellerin ausdrücklich das Vorliegen eines ihr gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs behauptet und die Gründe angegeben hat, aus denen sich dies nach ihrer Ansicht ergibt; ein auf diesen Klagegrund gestützter Antrag ist aber in allen Fällen zulässig.
3. Die Beklagte wendet zu Unrecht ein, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, weil er nicht schlüssig sei; sie führt hierzu aus, mit der Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen würden die frühere Regelung und insbesondere die mit den Entscheidungen Nr. 5/56, 6/56 und 7/56 genehmigten Handelsregelungen wieder in Kraft treten, ohne daß die Antragstellerin dadurch wieder in den Genuß der Übergangsbestimmungen des Artikels 9 § 3 Absatz 2 käme, jener Entscheidungen, die ihr die Eigenschaft als Großhändlerin erster Hand gewahrt hatten.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
Die mit den Entscheidungen Nr. 10 bis 12/57 bis zum 1. Juli 1957 verlängerten Übergangsbestimmungen sind an diesem Tage außer Kraft getreten; für die Antragstellerin galt von diesem Zeitpunkt an die in den Entscheidungen Nr. 5 bis 7/56 enthaltene Regelung, mit der ihr die Eigenschaft als Großhändlerin erster Hand versagt wurde.
Diese Entscheidungen aus dem Jahre 1956 sind jedoch, was die Handelsregelungen angeht, die den Gegenstand des vorliegenden Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bilden, durch Artikel 15 Absatz 2 der Entscheidungen Nr. 16 bis 18/57 aufgehoben und durch diejenigen ersetzt worden, deren Vollzug nach dem vorliegenden Antrag ausgesetzt werden soll. Wird diesem Antrag stattgegeben, so treten nicht etwa die aufgehobenen Entscheidungen aus dem Jahre 1956 wieder in Kraft, vielmehr kommen auf die Antragstellerin weder die aufgehobenen Bestimmungen aus dem Jahre 1956 zur Anwendung noch diejenigen aus dem Jahre 1957; diese würden vielmehr infolge der Aussetzung ihres Vollzugs in der Schwebe verbleiben, so daß die Antragstellerin ihre ursprüngliche Eigenschaft als Großhändlerin erster Hand so lange beibehielte, bis das Endurteil ergeht.
Der Antrag ist demnach schlüssig.
III.
Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist aus folgenden Gründen stattzugeben:
Einerseits ist davon auszugehen, daß die vorläufige Aufrechterhaltung der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Großhändlerin erster Hand ohne Gefahr für den Ruhrkohlenhandel erfolgen kann; dies folgt nicht nur aus den Übergangsbestimmungen, die der Antragstellerin im Rahmen der mit den Entscheidungen aus dem Jahre 1956 getroffenen Regelung zugute gekommen sind, sondern auch aus der Tatsache, daß sie trotz Ablaufs der vorläufigen Bestimmungen während eines Zeitraumes von drei Monaten weiterhin als Großhändlerin erster Hand behandelt worden ist.
Demnach würde andererseits die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Endurteil in der Hauptsache ergeht, für die Antragstellerin lediglich die Aufrechterhaltung dieses bisherigen tatsächlichen Zustandes bedeuten.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht ferner hervor, daß der Verlust der Eigenschaft einer Großhändlerin erster Hand für die Antragstellerin einen schweren Nachteil bedeuten würde, da die Stellung eines gewöhnlichen Großhändlers in keiner Weise geeignet ist, die Vorteile zu bieten, die die Eigenschaft eines Großhändlers erster Hand gewährt, um so mehr als diese Eigenschaft es der Antragstellerin gestatten würde, die für eine Mitgliedschaft bei der OKU erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Es erscheint daher geboten, den Vollzug der Entscheidungen Nr. 16 bis 18/57 insoweit auszusetzen, als in den darin enthaltenen Handelsregelungen der Antragstellerin die Eigenschaft einer Großhändlerin erster Hand entzogen wird.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF,
nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 33, 39, 65 und 80 des Vertrages;
auf Grund des Artikels 33 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;
auf Grund der Artikel 63 bis 68 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes;
unter Abweisung aller weitergehenden und gegenteiligen Anträge, vorab für Recht erkannt und entschieden:
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Endurteil ergeht, wird der Vollzug der Entscheidungen Nr. 16 bis 18/57 vom 26. Juli 1957 insoweit ausgesetzt, als der Antragstellerin durch die in diesen Entscheidungen vorgesehenen Handelsregelungen die Eigenschaft einer Großhändlerin erster Hand entzogen wird.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.