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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1959 – C-18/57

ECLI:EU:C:1959:6

Zitiert von 2 Entscheidungen

In dem Rechtsstreit

Firma I. NOLD, KG,

Kohlen- und Baustoffgroßhandlung, Darmstadt,

Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher

Félicien Jansen, Luxemburg, Aldringerstraße 21,

Klägerin,

Beistände: Rechtsanwalt Georg Thomas, zugelassen beim Amtsund Landgericht Frankfurt a. M.,

und Rechtsanwalt Josef Kübel, zugelassen beim Landgericht Bonn,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde,

Luxemburg, Metzer Platz 2,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Dr. Robert Krawielicki, als Bevollmächtigten,

Beistand: Professor Dr. Philipp Möhring, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe,

wegen

Nichtigerklärung, hilfsweise Feststellung der Unanwendbarkeit der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 16/57, 17/57, 18/57 und 19/57 vom 26. Juli 1957 (Amtsblatt der EGKS Nr. 24 vom 10. August 1957)

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

des Kammerpräsidenten O. Riese,

der Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes (Berichterstatter) und R. Rossi,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Anträge der Parteien

1. Die Klägerin beantragt in der Klageschrift, der Gerichtshof möge feststellen,

daß die Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 16/57, 17/57, 18/57 und 19/57, jeweils vom 26. Juli 1957 (veröffentlicht im Amtsblatt der EGKS vom 10. August 1957), nichtig sind.

Ferner hat sie mündlich hilfsweise beantragt, der Gerichtshof möge feststellen,

daß die Entscheidungen Nr. 16/57, 17/57, 18/57 und 19/57 insoweit nichtig oder nicht anwendbar sind, als diejenigen Großhändler davon betroffen werden würden, die vor dem Erlaß dieser Entscheidungen als Großhändler erster Hand beliefert worden sind.

2. Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung, der Gerichtshof möge

die von der Klägerin erhobene Klage mit allen Rechts- und Kostenfolgen als unzulässig, jedenfalls als unbegründet, abweisen.

II — Vorgeschichte

1. Die Klägerin betreibt in Darmstadt eine Kohlengroßhandlung, die die Form einer Kommanditgesellschaft hat.

2. Bis zum 15. Februar 1956 war die Klägerin Großhändlerin erster Hand.

3. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Entscheidungen Nr. 5/56, 6/56 und 7/56 erlassen, mit denen die Hohe Behörde auf Grund von Artikel 65 des EGKS-Vertrages die Vereinbarungen der in den Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften„Geitling"Präsident und Mausegatt zusammengeschlossenen Bergwerksgesellschaften genehmigte, welche unter anderem eine Handelsregelung enthielten und insbesondere Voraussetzungen für die Zulassung als Kohlengroßhändler erster Hand aufstellten.

Zufolge der am 15. Februar 1956 genehmigten Regelung war für das Kohlenwirtschaftsjahr 1956/57 als Großhändler erster Hand bei den drei Verkaufsgesellschaften zugelassen, wer nachweisen konnte, daß er im vorausgegangenen Kohlenwirtschaftsjahr

1) mindestens 75000 t Brennstoffe aus der Produktion der Gemeinschaft im Gemeinsamen Markt abgesetzt hatte;

2) davon mindestens 40000 t in seinem Verkaufsbezirk;

3) hiervon wiederum mindestens 12500 t von der betreffenden Verkaufsgesellschaft.

Die Entscheidungen Nr. 5/56 bis 7/56 enthielten als Ausnahme von obiger Regel eine Bestimmung (Art. 9 Nr. 3), nach der während einer bis zum Ablauf des Kohlenwirtschaftsjahrs 1956/57, das heißt bis zum 31. März 1957, befristeten Übergangszeit auch diejenigen Großhändler zum unmittelbaren Bezug zugelassen wurden, welche zwar die geforderten Mengenkriterien nicht erfüllten, jedoch im Kohlenwirtschaftsjahr 1955/56 weiterhin als Großhändler erster Hand beliefert worden waren.

4. Am 8. Januar 1957 ist die klagende Firma infolge des Ausscheidens der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin, Frau Ilse Nold geb. Behne, von Rechts wegen in Liquidation getreten.

5. Mit den Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 10/57,11/57 und 12/57 vom 1. April 1957 wurde die bis zum 31. März 1957 befristete Übergangsregelung, die der Klägerin zugute kam, bis zum 30. Juni 1957 verlängert.

6. Am 26. Juli 1957 hat die Hohe Behörde auf Antrag der in den Verkaufsgesellschaften zusammengeschlossenen Bergwerksgesellschaften die Entscheidungen Nr. 16/57 bis 19/57 erlassen.

7. Die Entscheidungen Nr. 16/57 bis 18/57 haben unter anderem die für die Anerkennung als Großhändler erster Hand geforderten Tonnengrenzen herabgesetzt, und zwar von 75000 auf 60000 t, von 40000 auf 30000 t und von 12500 auf 9000 t.

8. Mit der Entscheidung Nr. 19/57 wurde der Oberrheinischen Kohlenunion die Genehmigung erteilt, für Rechnung ihrer Mitglieder, die nach den Absatzbedingungen der Bergwerksgesellschaften oder ihrer Verkaufsorganisationen zum unmittelbaren Bezug bei diesen Organisationen berechtigt sind, feste Brennstoffe aus den Revieren Aachen, Ruhr, Saar und Lothringen gemeinsam einzukaufen.

9. Am 19. September 1957 haben die Verkaufsgesellschaften Präsident und Mausegatt und am 21. September 1957 die Verkaufsgesellschaft Geitling der Klägerin in gleichlautenden Schreiben mitgeteilt, daß sie vom 1. Oktober 1957 an nicht mehr als Großhändlerin erster Hand für den Verkaufsbezirk IV zugelassen werden könne, da sie die hierfür geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfülle; die Monate August und September würden als Übergangsmonate angesehen.

10. Am 26. September 1957 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichtshofes die vorliegende Klage erhoben, die nur von Herrn Klibansky, zu seinen Lebzeiten Rechtsanwalt beim Landgericht Frankfurt am Main, unterschrieben ist.

11. Herr Erich Nold, der die Prozeßvollmacht für die Rechtsanwälte Klibansky, Müller und Thomas unterschrieben hat, ist am 16. Oktober 1957 als persönlich haftender Gesellschafter in die klagende Firma eingetreten.

III — Verfahren

1. Die Klageschrift war gerichtet gegen:

1) die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl;

2) die Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH Präsident;

3) die Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH Mausegatt;

4) die Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH Geitling.

2. Die Klägerin hat die Klage gegen die Verkaufsgesellschaften mit deren Zustimmung zurückgezogen; der Gerichtshof hat die Rücknahme zur Kenntnis genommen und durch Beschluß vom 17. Januar 1958 die Streichung der Rechtssache angeordnet, soweit sie die genannten Beklagten betraf.

3. Auf Antrag der Klägerin hat der Gerichtshof durch Beschluß vom 4. Dezember 1957 die von der Hohen Behörde mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1957 auf Grund der Artikel 33 Absatz 2 und 80 in Verbindung mit Artikel 65 und 66 des EGKS-Vertrages bestrittene Klagebefugnis der Klägerin anerkannt und den Vollzug der Entscheidungen Nr. 16/57, 17/57 und 18/57 bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Endurteil ergeht, insoweit ausgesetzt, als der Antragstellerin durch die in diesen Entscheidungen vorgesehenen Handelsregelungen die Eigenschaft einer Großhändlerin erster Hand entzogen wird.

4. Nach Einreichung der Klageschrift hat das Verfahren seinen ordnungsmäßigen Verlauf genommen; der Generalanwalt hat die Abweisung der Klage beantragt.

5. Wegen Verhinderung des Kammerpräsidenten J. Rueff und des Richters N. Catalano erläßt der Gerichtshof das Urteil gemäß Artikel 18 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes in der Besetzung von fünf Richtern.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A — PARTEIFÄHIGKEIT UND ORDNUNGSMÄSSIGE VERTRETUNG

1. Die Beklagte erhebt die Einrede der Unzulässigkeit der Klage. Sie stützt sich hierbei auf die unbestrittene Tatsache, daß sich die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Liquidation befunden habe, da sie keinen persönlich haftenden, mithin keinen zu ihrer Vertretung berechtigten Gesellschafter gehabt habe. Sie behauptet, die als Liquidatoren handelnden Kommanditisten seien weder berechtigt gewesen, im Namen der Gesellschaft Klage zu erheben, noch zu diesem Zweck Herrn Erich Nold, der zu dem vorgenannten Zeitpunkt nicht Gesellschafter der Firma war, Vollmacht zu erteilen.

Nach Ansicht der Beklagten ist die Klage somit unwirksam und unzulässig, weil die Unwirksamkeit nicht innerhalb der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist behoben worden sei.

Herr Erich Nold sei am 16. Oktober 1957 als persönlich haftender Gesellschafter in die Kommanditgesellschaft eingetreten und habe somit erst nach diesem Zeitpunkt, also nach Ablauf der Klagefrist, die Berechtigung zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft erworben. Auch habe er die Erklärung, mit der er alle bisherigen Prozeßhandlungen genehmigte, erst nach Ablauf dieser Frist unterzeichnet; sie sei daher rechtlich unbeachtlich.

2. Die Klägerin macht ihrerseits unter Berufung auf § 12 ihres Gesellschaftsvertrags und auf die von den Liquidationsgesellschaftern abgegebenen Erklärungen geltend, daß die nach dem Eintritt der Firma in das Liquidationsstadium gemeinsam vertretungsberechtigten Gesellschafter die Weiterführung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft Frau Sophia Nold übertragen hätten, die ihrerseits zur Erteilung einer Generalvollmacht an einen Dritten berechtigt gewesen sei. Sie macht geltend, Frau Sophia Nold habe Herrn Erich Nold nicht nur die Geschäftsführung, sondern auch die Ausübung des Vertretungsrechts der übrigen Liquidationsgesellschafter übertragen. Die Vertretungsmacht des Herrn Erich Nold habe sich demnach auch auf die Führung von Prozessen erstreckt.

Die Klägerin führt weiter aus, daß Herr Erich Nold, in Ausübung der Prozeßstandschaft für die Klägerin handelnd, zur Wahrung ihrer lebenswichtigen Interessen das Recht der Klägerin — mithin ein fremdes sachliches Recht — in deren Namen prozessual geltend machen konnte.

Die Klägerin trägt ferner vor, daß Herrn Erich Nold, entsprechend der bei der Klägerin vorliegenden Gesellschaftsverhältnisse, zur Zeit der Klageerhebung ein treuhänderisches Recht zugestanden habe und daß sich aus diesem Recht für ihn die Verpflichtung ergeben habe, den Bestand der Firma mit allen Mitteln zu verteidigen.

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, die Tatsache, daß sie während des Laufes der kurzen Klagefrist zufällig in der Umbildung begriffen gewesen sei und daß somit ein Interregnum vorgelegen habe, könne nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht dazu führen, die Klage als nicht fristgerecht erhoben abzuweisen.

B — FORMELLE GÜLTIGKEIT DER KLAGESCHRIFT

1. Die Beklagte behauptet, die Klageschrift sei von Anfang an ungültig gewesen, da sie nur von Herrn Klibansky unterzeichnet sei, der zwar zu seinen Lebzeiten als Anwalt in Frankfurt am Main zugelassen war, gegen den jedoch die zum Zeitpunkt der Klageerhebung und während der hierfür vorgesehenen Monatsfrist noch wirksame standesrechtliche Disziplinarmaßnahme des Vertretungsverbots verhängt worden war.

Hieraus folgert die Beklagte, die Klage entspreche mangels einer rechtsgültigen Unterschrift weder den Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 2 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, wonach die Parteien sich des Beistandes eines zur Anwaltschaft in einem Mitgliedstaat zugelassenen Anwalts bedienen müssen, noch den Vorschriften von Artikel 29 § 1 der Verfahrensordnung, denen zufolge der Beistand des Klägers den genannten Voraussetzungen der Satzung zu genügen habe.

2. Die Klägerin entgegnet, daß die Gültigkeit der Unterschrift des Rechtsanwalts Klibansky unter einem Schriftsatz von dem vorläufigen Vertretungsverbot nicht berührt werde, da es sich bei dem Verbot nur um eine Maßnahme des Standesrechts handele; sie beruft sich hierbei auf § 107 (2) der hessischen Rechtsanwaltsordnung und ein zu den Akten gegebenes Schreiben des Präsidenten der Anwaltskammer Frankfurt am Main.

Weiterhin macht sie geltend, daß nach dem Wortlaut der EGKS-Satzung des Gerichtshofes der Anwalt keine über das — im vorliegenden Falle unbestrittene — Bestehen der Zulassung hinausgehenden Voraussetzungen zu erfüllen brauche.

C — BEGRÜNDETHEIT

a — Zum Vorwurf der Diskriminierung

1. Zulässigkeit des Vorwurfs

Die Beklagte behauptet, es handele sich bei den angegriffenen Entscheidungen um allgemeine Entscheidungen, und die Klägerin hätte den Vorwurf einer angeblichen Diskriminierung und damit den Klagegrund einer Vertragsverletzung nur dann vorbringen können, wenn sie rechtzeitig einen Ermessensmißbrauch gerügt hätte — was jedoch nicht der Fall sei — und wenn der Gerichtshof diese Rüge als begründet anerkannt hätte. Sie gehe daher auf dieses Angriffsmittel nur vorsorglich ein.

Die Klägerin hält dagegen die angefochtenen Entscheidungen für individuelle, sie betreffende Entscheidungen. Nach ihrer Ansicht berücksichtigt Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages den Fall, daß eine Entscheidung ein Unternehmen individuell betrifft. Außerdem ließe sich aus den angefochtenen Entscheidungen entnehmen, welche Unternehmen benachteiligt seien; zu ihrer Anwendung bedürfe es keiner Konkretisierung durch eine weitere individuelle Maßnahme.

2. Begründetheit des Vorwurfs

a) Hinsichtlich der Entscheidungen Nr. 16/57 bis 18/57:

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die in den Entscheidungen Nr. 16/57 bis 18/57 enthaltene Handelsregelung ihr gegenüber eine schwere Diskriminierung und somit eine Vertragsverletzung darstelle.

Sie erblickt eine Diskriminierung vor allem in der Tatsache, daß sie infolge der Festsetzung von Tonnengrenzen, die sie im fraglichen Kohlenwirtschaftsjahr nicht sämtlich erreicht habe, ihre Stellung als Großhändlerin erster Hand eingebüßt habe.

Die Tatsache, daß sie die erste, einen Umsatz von 60000 t pro Jahr verlangende Voraussetzung nicht erfüllt habe, sei in einem Unvermögen begründet, das sie nicht zu vertreten habe, da es einer Verkennung der Sachlage durch die Hohe Behörde zuzuschreiben sei. Erstens sei sie von den Brennstofflieferungen abhängig, die sie erhalte; die von den Verkaufsgesellschaften eingerichteten Filialbetriebe würden jedoch bevorzugt beliefert. Zweitens erleide sie dadurch einen Ausfall, daß gewisse Industriekunden von den Verkaufsgesellschaften unmittelbar beliefert würden.

Hierbei handele es sich um Maßnahmen und Praktiken, die hinsichtlich der Preis- und Lieferbedingungen eine unterschiedliche Behandlung von Erzeugern und Käufern und von im Großhandel tätigen Firmen herbeiführten; es liege also eine Diskriminierung vor.

Eine Diskriminierung zu ihren Ungunsten werde auch dadurch hervorgerufen, daß die Käufer letztlich an der freien Wahl ihres Lieferanten gehindert würden. Die dem Großhandel erster Hand zufließenden Rabatte und die ihm hinsichtlich des Transports, der Belieferung usw. eingeräumten Vergünstigungen verliehen diesem einen solchen Vorrang im Angebot, daß sich die Käufer zwangsläufig an ihn wendeten, so daß die Großhändler zweiter Hand nicht mehr ernstlich wettbewerbsfähig und daher zum Existenzverlust verurteilt seien.

In der Erwiderung erweitert die Klägerin ihr Vorbringen wie folgt:

Zwischen den Artikeln 65 und 4 des Vertrages bestehe ein notwendiger innerer Zusammenhang. Wenn daher eine zur Genehmigung vorgelegte Vereinbarung den Voraussetzungen von Artikel 65 § 2 nicht genüge und geeignet sei, auch nur einem Käufer oder Händler finanzielle oder wirtschaftliche Nachteile zuzufügen, so müsse auch das Vorliegen einer Diskriminierung nach Artikel 4 b bejaht werden. Die von der Hohen Behörde genehmigte Handelsregelung trage nun aber keinesfalls zu einer merklichen Verbesserung der Verteilung bei und sei auch für die Erzielung dieser Wirkung nicht wesentlich; sie verstoße daher gegen die Voraussetzungen des Artikels 65 und enthalte somit eine Diskriminierung.

Die Beklagte erwidert, dieser Vorwurf sei schon deshalb nicht schlüssig, weil die angefochtenen Entscheidungen die Klägerin gar nicht berühren könnten.

Denn die Klägerin wäre — wenn überhaupt — allein durch den Wegfall der mit den Entscheidungen Nr. 5/56 bis 7/56 genehmigten befristeten Übergangsregelung beschwert; die Beendigung dieser Übergangsregelung habe sich aber aus den von der Klägerin nicht angefochtenen Entscheidungen Nr. 10/57 bis 12/57 ergeben, wonach die vorerwähnte Frist am 30. Juni 1957 ablief.

Im übrigen verkenne die Klägerin den Begriff der Diskriminierung. Eine Diskriminierung liege vor, wenn Händler, die in vergleichbarer Lage sind, hinsichtlich der Zulassung zur unmittelbaren Belieferung verschieden behandelt würden. Daß dies der Fall sei, könne die Klägerin nicht schlüssig behaupten, denn die drei für die Zulassung eines Großhändlers maßgeblichen Kriterien würden gleichmäßig auf alle Händler im Gemeinsamen Markt angewendet.

Eine Diskriminierung würde vielmehr gegenüber den übrigen Händlern des Gemeinsamen Marktes entstehen, wenn die Klägerin mit Hilfe einer befristeten, als Ausnahme gedachten Übergangsregelung dennoch dauernd als Großhändler erster Hand beliefert würde.

Die Beklagte wendet sich auch dagegen, daß die Klägerin den Vorwurf der Diskriminierung auf die Behauptung stützt, ihr seien maßgebliche Kunden dadurch verlorengegangen, daß die Verkaufsgesellschaften gewisse Industriekunden direkt belieferten. Eine Diskriminierung könne hier schon deshalb nicht vorliegen, weil die Direktbelieferung bestimmter Industrieabnehmer auf einer für die Klägerin wie für alle übrigen Großhändler in gleicher Weise geltenden Abgrenzung beruhe.

Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Klägerin noch weitere bisher vom Großhandel belieferte Industriekundschaft verlieren würde, wenn für die Belieferung der Industriekunden keine Tonnengrenzen festgesetzt worden wären.

Die Klägerin könne im übrigen die Regelung, welche die angefochtenen Entscheidungen für die Belieferung der Industrieabnehmer getroffen haben, nicht mehr angreifen, da diese auf anderen, wegen Fristablaufs nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Hohen Behörde beruhe, nämlich den Entscheidungen Nr. 5/56 bis 7/56 vom 15. Februar 1956. Auch liege der Genehmigung dieser Abgrenzung eine Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen und Umständen sich ergebenden Gesamtlage zugrunde, die der Gerichtshof nicht nachprüf en könne.

Die Beklagte verneint auch ausdrücklich, daß im Kohlenhandel eine Bewirtschaftung bestehe. Sie vertritt die Ansicht, daß die Einführung der Lieferpläne für die Lage der Klägerin nicht ursächlich sei und sie nicht an der Erreichung des vorgeschriebenen Umsatzes hindern konnte. Dieses Versagen sei allein auf den erheblichen Rückgang ihrer Geschäftstätigkeit während der letzten Jahre zurückzuführen, denn die in den Lieferplänen festgesetzten Referenzmengen regelten nicht die Bezüge der Großhändler, sondern die Bezüge ihrer Abnehmer, so daß der Klägerin eine Erweiterung ihres Kundenkreises durchaus möglich gewesen wäre.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, daß die Artikel 4 b und 65 des Vertrages verschiedene Seiten des wirtschaftlichen Verhaltens regeln und einander weder ausschließen noch aufheben.

Sie trägt ferner vor, daß sie keineswegs eine Genehmigung der ihr vorgelegten Handelsregelungen in beliebigem Umfange und mit beliebigen Einschränkungen oder Auflagen erteilen könne. In dieser Hinsicht sei sie an den Vertrag gebunden und müsse die Genehmigung erteilen, wenn einerseits die Voraussetzungen des Artikels 65 § 2 erfüllt seien und andererseits Artikel 4 b nicht verletzt werde.

Die geforderten Voraussetzungen seien hier gegeben: Die Zähl der zugelassenen Großhändler erster Hand (73) sei groß genug, um einen wirksamen Wettbewerb im Absatz von Brennstoffen der drei Verkaufsgesellschaften im Verkaufsbezirk IV zu gewährleisten.

Die Regelung enthalte keine Einschränkung, die über ihren Zweck, nämlich die Verbesserung der Verteilung, hinausgehe. Der von ihr festgelegte Maßstab ergebe sich aus wirtschaftlichen Tatsachen und Umständen, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof entzogen seien.

Auch verstoße die Regelung nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 4 b, da sie gleichermaßen auf alle Händler anwendbar sei; eine Ausnahmebestimmung, wie sie die Klägerin als Altberechtigte beanspruche, wäre dagegen diskriminierend gegenüber der Gesamtheit aller übrigen Händler.

b) Hinsichtlich der Entscheidung Nr. 19/57:

Die Klägerin behauptet, die Entscheidung Nr. 19/57 enthalte ebenfalls eine Begrenzung und Diskriminierung ihr gegenüber.

Bei der Vorbereitung der Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf von Brennstoffen sei die Klägerin übergangen worden, obwohl auch sie von der Oberrheinischen Kohlenunion beliefert worden sei.

Außerdem erstrecke sich die durch die Entscheidungen Nr. 16/57 bis 18/57 herbeigeführte Diskriminierung auch auf die Entscheidung Nr. 19/57, da sich diese im Ergebnis als Durchführung der vorgenannten Entscheidungen erweise.

Darüber hinaus werde durch die Entscheidung Nr. 19/57 eine Kartellbildung begünstigt und der Oberrheinischen Kohlenunion, einschließlich der in ihr zusammengeschlossenen Großhändler und sonstigen Gesellschafter, eine Monopolstellung eingeräumt, die jeden normalen Wettbewerb unmöglich mache.

Die Beklagte bestreitet, daß sie verpflichtet gewesen sei, ihre Entscheidung von der Mitwirkung eines Dritten an dem Zustandekommen der Vereinbarung abhängig zu machen.

Übrigens sei die genehmigte Vereinbarung indirekt unter Mitwirkung der Klägerin zustande gekommen.

Die Klägerin sei auch durch die Entscheidung nicht beschwert; diese Entscheidung regele nämlich nicht die unmittelbare Belieferung von Großhändlern durch die Produzenten und begründe auch keinesfalls eine Monopolstellung der Oberrheinischen Kohlenunion oder der ihr angehörenden Kohlengroßhändler, da sowohl Außenseiter als auch Mitglieder der Oberrheinischen Kohlenunion die für die unmittelbare Belieferung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen müßten.

b — Zum Vorwurf des Verstoßes gegen Bestimmungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen

In der Klageschrift rügt die Klägerin, die den Entscheidungen zugrunde liegenden Regelungen bildeten einen Verstoß gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen dessen Artikel 14 (Enteignung), 3 (Gleichheitsgrundsatz) und 12 (Freiheit der Berufsausübung), sowie gegen die Verfassung des Landes Hessen, namentlich deren Artikel 43 (Schutz der Klein- und Mittelbetriebe in Gewerbe und Handel). In ihrer Erwiderung erwähnt die Klägerin dieses Angriffsmittel nicht mehr.

Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, daß die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, selbst eines Verfassungsgesetzes, nicht zu den Bestimmungen gehörten, deren Anwendung einer Nachprüfung des Gerichtshofes unterliege.

c — Zum Vorwurf des Ermessensmißbrauchs

1. Zulässigkeit des Vorwurfs

Nach Ansicht der Beklagten kann die Klägerin mit dem Angriffsmittel des Ermessensmißbrauchs nicht gehört werden, da sie es verspätet vorgebracht habe. Es sei in der Klageschrift nicht enthalten; nach Artikel 22 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes sowie nach Artikel 29 § 3 der Verfahrensordnung sei es nicht gestattet, Klagegründe, die in der Klageschrift nicht erwähnt seien, nachträglich vorzubringen.

Die Klägerin erwidert, der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hänge mit dem ihn einschließenden Oberbegriff der Diskriminierung zusammen. Sie ist ferner der Ansicht, der Gerichtshof könne in Anwendung des Grundsatzes da mihi factum, dabo tibi ius dieses Angriffsmittel aus dem Vorbringen der Klageschrift ableiten.

2. Begründetheit des Vorwurfs

Die Klägerin erblickt einen Ermessensmißbrauch darin, daß die Hohe Behörde sich bei Erlaß der angefochtenen Entscheidungen über ihre Prüfungspflicht hinweggesetzt habe.

Sie hätte nämlich bei pflichtgemäßer Würdigung des Sachverhalts feststellen müssen, daß die von ihr genehmigten Handelsregelungen keine merkliche Verbesserung der Verteilung der Kohlenproduktion bewirken konnten, sondern einzig und allein geeignet waren, den Produzenten oder den Großhändlern erster Hand, denen die Konzentration des Absatzes eine beträchtliche Verringerung ihrer Kosten ermöglichte, erhöhte Gewinnmöglichkeiten zu verschaffen.

Die Entscheidung habe lediglich den Zweck verfolgt, die mittleren Unternehmen des Großhandels zu zerschlagen; sie verstoße somit gegen die Grundsätze des Vertrages.

Auch habe die Beklagte weder festgestellt, daß die Vereinbarungen für die Erreichung der in Artikel 65 § 2 angestrebten Ziele wesentlich seien noch daß sie keine weitergehenden Einschränkungen vorsähen, als dies ihr Zweck erfordere.

Nach Ansicht der Beklagten ist dieser Vorwurf weder schlüssig vorgetragen noch begründet.

Die Klägerin verkenne den Begriff des Ermessensmißbrauchs. Ein Ermessensmißbrauch liege nur dann vor, wenn die Hohe Behörde von ihren Befugnissen zu einem anderen Zweck Gebrauch mache als dem, zu dem ihr diese Befugnisse verliehen worden seien; daß diese Voraussetzungen vorlägen, habe die Klägerin nicht einmal behauptet.

d — Zum Vorwurf der Verletzung wesentlicher Formvorschriften

1. Zulässigkeit des Vorwurfs

Die Beklagte macht geltend, daß die Klägerin mit diesem Angriffsmittel nicht gehört werden könne, da es in der Klageschrift nicht erwähnt und somit verspätet vorgebracht worden sei.

Des weiteren handele es sich bei den angefochtenen Entscheidungen um allgemeine Entscheidungen, so daß der Vorwurf nur zulässig wäre, wenn die Entscheidungen mit Ermessensmißbrauch behaftet wären. Es könne nicht behauptet werden, daß der Begriff der Diskriminierung alle in Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages genannten Angriffsmittel umfasse.

Die Klägerin führt den Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften auf den in der Klageschrift enthaltenen allgemeinen Begriff der Diskriminierung zurück.

2. Begründetheit des Vorwurfs

Die Klägerin behauptet, die angefochtenen Entscheidungen enthielten nicht die in Artikel 15 des EGKS-Vertrages vorgeschriebene Begründung, die bloße Wiedergabe des Wortlauts der Vertragsbestimmungen könne nicht als solche gelten. Der Klägerin zufolge hätte die Beklagte im einzelnen dartun müssen, welche Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Zustand notwendig und in welcher Weise die getroffenen Maßnahmen geeignet gewesen seien, diese Verbesserung herbeizuführen.

Die Beklagte hält diesen Vorwurf für sachlich nicht begründet, da die angefochtenen Entscheidungen den vom Gerichtshof in einer früheren Rechtssache (Nr. 2/56: Geitling gegen Hohe Behörde) gestellten Anforderungen entsprächen. Im übrigen habe sich die Begründung auf die Bestimmungen beschränken können, welche die Entscheidungen Nr. 5/56 bis 7/56 ergänzt und abgeändert hätten.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

A — ZUR PARTEIFÄHIGKEIT UND ORDNUNGSMÄSSIGEN VERTRETUNG DER KLÄGERIN

Die Kommanditgesellschaft Nold wurde in Deutschland gegründet und hat dort ihren Sitz. Ihre inneren Rechtsverhältnisse, ihre Liquidation und ihre Auflösung unterliegen den an ihrem Geschäftsbereich geltenden innerstaatlichen Vorschriften. Nach deutschem Recht besitzt eine in Liquidation befindliche Gesellschaft die Fähigkeit, als Partei vor Gericht aufzutreten und im Rahmen der Liquidationsaufgaben ihre Rechte geltend zu machen. Dazu gehört im vorliegenden Falle ohne Zweifel die Wahrung des für die Gesellschaft lebenswichtigen Rechts, als Großhändler erster Hand beliefert zu werden.

Nach deutschem Recht können die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, die infolge Wegfalls ihrer unbeschränkt haftenden Gesellschafter von Rechts wegen in Liquidation getreten ist, einen Vertreter bevollmächtigen, bestimmte Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit dies für die Zwecke der Liquidation erforderlich ist. Die als Liquidatoren handelnden Kommanditisten waren daher berechtigt, Herrn Erich Nold Vollmacht zur Erhebung vorliegender Klage zu erteilen.

Gegenüber der schriftlichen Erklärung der Kommanditisten, daß sie Herrn Nold in diesem Sinne bevollmächtigt hätten, wendet die Beklagte lediglich ein, daß die Vollmacht nicht schriftlich erteilt worden sei und aus diesem Grunde der Rechtswirksamkeit entbehre. Das im vorliegenden Falle anzuwendende deutsche Recht schreibt jedoch grundsätzlich für die Bevollmächtigung selbst dann nicht die Schriftform vor, wenn die Rechtshandlung, für welche die Vollmacht erteilt wird, dieser Form bedarf.

Herr Erich Nold war demnach befugt, die Klage gegen die Hohe Behörde zu erheben, da er im Auftrage der rechtmäßig als Liquidatoren und im Rahmen der Liquidationsaufgaben handelnden Kommanditisten tätig wurde. Es kann somit dahingestellt bleiben, welche rechtliche Bedeutung der Erklärung zukommt, mit der Herr Erich Nold die Klageerhebung genehmigt hat, nachdem er als unbeschränkt haftender Gesellschafter in die klagende Gesellschaft eingetreten war.

B — ZUR FORMELLEN GÜLTIGKEIT DER KLAGESCHRIFT

Die Klageschrift ist von Rechtsanwalt Klibansky unterzeichnet, der in Frankfurt a. M. als Anwalt zugelassen war; die gegen ihn verhängte Maßnahme stellte keine Löschung seiner Zulassung dar.

Gemäß § 107 (2) der hessischen Rechtsanwaltsordnung, deren Bestimmungen auf Rechtsanwalt Klibansky Anwendung fanden und auf die sich Herr Nold als dessen Mandant berufen konnte, berührt ein Vertretungsverbot nicht die rechtliche Wirksamkeit der von dem betroffenen Rechtsanwalt vorgenommenen Handlungen.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Klageschrift in formeller Hinsicht gültig ist.

C — ZUR RECHTSNATUR DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNGEN

Die Zulässigkeit der Angriffsmittel, auf die sich die Klage stützt, hängt von der Rechtsnatur und der rechtlichen Tragweite der angegriffenen Entscheidungen ab. Artikel 33 des EGKS-Vertrages unterscheidet für die Klagen von Unternehmen insoweit zwischen individuellen und allgemeinen Entscheidungen, als er das Recht, die Nichtigerklärung einer allgemeinen Entscheidung zu beantragen, nur unter der Voraussetzung gewährt, daß der Kläger einen ihm gegenüber begangenen Ermessensmißbrauch rügt.

Mit den Entscheidungen Nr. 16/57 bis 18/57 vom 26. Juli 1957 werden die Vereinbarungen über den gemeinsamen Verkauf von Brennstoffen durch die in den Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften Geitling, Präsident und Mausegatt zusammengeschlossenen Bergwerksgesellschaften genehmigt. Die gleichfalls am 26. Juli 1957 erlassene Entscheidung Nr. 19/57 genehmigt den gemeinsamen Einkauf von Brennstoffen über die Oberrheinische Kohlenunion durch bestimmte in Süddeutschland tätige Kohlengroßhändler.

Die angefochtenen Entscheidungen sind gemäß Artikel 65 § 2 des EGKS-Vertrages auf Grund von Genehmigungsanträgen ergangen; diese bezogen sich im Falle der Entscheidungen Nr. 16/57 bis 18/57 auf Handelsregelungen der vorerwähnten Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften und im Falle der Entscheidung Nr. 19/57 auf einen Gesellschaftsvertrag zwischen süddeutschen und französischen Großhändlern.

Die angefochtenen Entscheidungen haben mit gewissen Auflagen und Einschränkungen die vorerwähnten Regelungen und den genannten Vertrag genehmigt und somit über die Rechtswirksamkeit konkreter Beschlüsse bestimmter einzelner Unternehmen befunden.

Hiernach steht fest, daß die in Frage stehenden Genehmigungen im Verhältnis zu den betroffenen Unternehmen individueller Natur sind.

Angesichts des Schweigens des Vertrages kann eine Entscheidung, die im Verhältnis zu den Unternehmen, an die sie sich richtet, individueller Natur ist, nicht gleichzeitig im Verhältnis zu Dritten als allgemeine Entscheidung angesehen werden.

Im übrigen handelt es sich bei allgemeinen Entscheidungen um quasi-legislatorische Maßnahmen, die von einer öffentlichen Behörde ausgehen und mit normativer Wirkung erga omnes ausgestattet sind. Im vorliegenden Falle hat die Hohe Behörde dagegen lediglich auf Grund von Artikel 65 § 2 und in Abweichung von dem in § 1 des gleichen Artikels ausgesprochenen grundsätzlichen Verbot Vereinbarungen über gemeinsamen Verkauf (Entscheidungen Nr. 16/57 bis 18/57) und Einkauf (Entscheidung Nr. 19/57) genehmigt. Die Verkaufsbedingungen wurden von den Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften und den in diesen zusammengeschlossenen Unternehmen, die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Oberrheinische Kohlenunion von den in Süddeutschland tätigen Unternehmen und Kohlengroßhändlern festgelegt. Die Vereinbarungen, in welchen diese Voraussetzungen aufgestellt wurden, sind von der Hohen Behörde lediglich genehmigt worden; sie haben hierdurch also nicht ihren privatrechtlichen Charakter eingebüßt. Infolgedessen sind sie nicht als quasi-legislatorische Maßnahmen anzusehen, wie sie von einer öffentlichen Behörde in Ausübung ihrer Befugnisse zum Erlaß allgemeinverbindlicher Vorschriften getroffen werden.

Nach alledem sind die angegriffenen Entscheidungen als individuelle Entscheidungen im Sinne des EGKS-Vertrages anzusehen.

D — ZU DEN EINZELNEN KLAGEGRÜNDEN

Für das Klagerecht eines Unternehmens gegen derartige Entscheidungen genügt es, daß diese individuell sind und das klagende Unternehmen betreffen. Im vorliegenden Falle betreffen die angefochtenen Entscheidungen die Klägerin, da sie sich auf die Großhändler beziehen und da ihre Anwendung sich unmittelbar auf die Lage der Klägerin auswirkt.

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des EGKS-Vertrages kann die Klägerin daher gegen die ergangenen Entscheidungen alle in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Klagegründe geltend machen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die folgenden Gründe:

1. Verletzung des Vertrages,

2. Verletzung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen,

3. Ermessensmißbrauch,

4. Verletzung wesentlicher Form Vorschriften.

E — ZUM VORWURF DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN

Zunächst ist zu untersuchen, ob das zuletzt genannte Angriffsmittel begründet ist, da sich in diesem Falle die Prüfung der restlichen Klagegründe erübrigt.

Die Klägerin hat den Vorwurf der Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen unzureichender Begründung der angefochtenen Entscheidungen erstmalig in ihrem Schriftsatz vom 11. November 1957 erhoben.

Nach Artikel 22 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 29 § 3 seiner Verfahrensordnung muß die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Aus diesen Vorschriften ergibt sich die Unzulässigkeit von Klagegründen, die in der Klageschrift nicht erwähnt sind.

Der Klägerin kann auch darin nicht beigetreten werden, daß der allgemeine Vorwurf der Diskriminierung, auf dem die Klage beruht, den Vorwurf der Verletzung wesentlicher Formvorschriften einschließe. Beide Tatbestände haben nichts miteinander gemein und sind auch nicht vergleichbar.

Die nach Artikel 15 des EGKS-Vertrages der Hohen Behörde obliegende Pflicht, ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen, dient, jedoch nicht nur dem Schutz der der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterworfenen Personen, sondern sie hat überdies den Zweck, dem Gerichtshof die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen, die ihm auf Grund des Vertrages obliegt, in vollem Umfang zu ermöglichen. Infolgedessen kann und muß der Gerichtshof einen etwaigen Mangel in der Begründung, der diese Nachprüfung erschweren würde, von Amts wegen aufgreifen.

Nach Artikel 65 ist die Hohe Behörde befugt, Vereinbarungen über einen gemeinsamen Verkauf zu genehmigen, wenn sie feststellt, daß die betreffende Vereinbarung für die Erzielung [einer merklichen Verbesserung der Verteilung] wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert.

Die Hohe Behörde hat das Recht der Großhändler auf unmittelbare Belieferung durch die Verkaufsgesellschaften von der Erfüllung der drei in den angeführten Entscheidungen aufgestellten Mengenkriterien abhängig gemacht, ohne anzugeben, in welcher Weise die Festsetzung dieser Tonnengrenzen zu einer merklichen Verbesserung der Verteilung von Brennstoffen beitragen kann, und ohne sich zu der Frage zu äußern, ob diese Tonnengrenzen nicht weitergehende Einschränkungen vorsehen, als dies der Zweck der Vereinbarung erfordert.

In der Begründung der Entscheidungen Nr. 16/57 bis 18/57 hat sich die Hohe Behörde darauf beschränkt, hinsichtlich der Festsetzung der Mengenvoraussetzungen für die Zulassung als Großhändler erster Hand auf die allgemeinen Grundsätze zu verweisen, die sich bereits in den Begründungen der Entscheidungen Nr. 5/56 bis 7/56 finden.

In den Entscheidungen von 1956 gibt sie nun zwar eine allgemeine Rechtfertigung für den gemeinsamen Verkauf von Brennstoffen, stellt aber hinsichtlich der in der allgemeinen Handelsregelung vorgesehenen Kriterien für die Direktbelieferung der Großhändler und deren zahlenmäßiger Begrenzung in der 29. Erwägung der Entscheidung Nr. 5/56 (Amtsblatt der EGKS, Seite 34/56) lediglich fest, daß die gewählte Abgrenzung weder diskriminierende Wirkungen hat noch dazu führt, daß… einige wenige Händler eine Stellung erhalten, die den Wettbewerb… einschränkt. Diese Begründung sowie das Fehlen jeglicher Rechtfertigung für die eingeführten mengenmäßigen Begrenzungen lassen nicht erkennen, daß die Hohe Behörde bei Erlaß der angegriffenen Entscheidungen auch geprüft hätte, ob die genannten Abgrenzungen nicht weitergehende Einschränkungen vorsehen, als es die merkliche Verbesserung der Verteilung erfordert, die Gegenstand und Zweck von Artikel 65 § 2 Buchstabe b ist.

Hieraus ergibt sich, daß die Begründung zu den Entscheidungen Nr. 16/57, 17/57 und 18/57 weder für sich allein noch durch die Verweisung auf die Entscheidungen von 1956 eine ausreichende und angemessene Angabe der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthält, auf welche sich die angefochtenen Entscheidungen stützen. Sie gestatten somit nicht die richterliche Nachprüfung, insbesondere nicht die Feststellung, daß die Hohe Behörde Artikel 65 § 2 in vollem Umfang beachtet hat.

Die gleichen Erwägungen gelten für die Entscheidung Nr. 19/57, die sich insoweit im Ergebnis als Durchführung der Entscheidungen Nr. 16/57, 17/57 und 18/57 darstellt, als sie nur denjenigen in Süddeutschland tätigen Kohlengroßhändlern den gemeinsamen Einkauf von Brennstoffen durch die Oberrheinische Kohlenunion ermöglicht, die zum unmittelbaren Bezug bei den Verkaufsgesellschaften zugelassen sind.

Die Entscheidungen Nr. 16/57, 17/57, 18/57 und 19/57 verstoßen demnach gegen Artikel 15 des EGKS-Vertrages, da eine unzureichende Begründung einer fehlenden Begründung gleichzustellen ist. Die Entscheidungen sind daher insoweit aufzuheben, als sie die Zulassung als Großhändler erster Hand von der Erreichung bestimmter Mindest-Tonnengrenzen abhängig machen.

KOSTEN

Die Beklagte ist sowohl in der Hauptsache als auch im Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung unterlegen.

Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Prozeßkosten zu verurteilen.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 4, 5, 14, 15, 31, 33, 65, 66 und 80 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl;

auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage ist zulässig.

2. Artikel 2 Ziffer 1, 2 und 3 der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 16/57, 17/57 und 18/57 vom 26. Juli 1957 wird aufgehoben.

3. Die Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 19/57 vom 26. Juli 1957 wird insoweit aufgehoben, als sie die Zulassung als Gesellschafter der Oberrheinischen Kohlenunion auf diejenigen in Süddeutschland tätigen Großhändler beschränkt, die den Voraussetzungen für die unmittelbare Belieferung gemäß den Entscheidungen Nr. 16/57, 17/57 und 18/57 entsprechen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Verfahrens wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung.