Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.03.1958 – C-15/57
Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1958:3
Herr Präsident, meine Herren Richter,
Die Klägerin betreibt in Chasse (Isère), südlich von Lyon, in unmittelbarer Nachbarschaft der Kohlenreviere von St. Chamond und St. Etienne, Hochöfen, in denen sie Hämatiteisen herstellt, das fast ausschließlich als Frischereiroheisen an Stahlwerke verkauft wird.
Sie verwendet als Rohstoffe: 1. Koks aus dem Nachbarrevier St. Etienne; 2. Hämatiteisenerz mit niedrigem Phosphorgehalt vorwiegend aus Vorkommen in den östlichen Pyrenäen oder in Algerien, für die sie eine Konzession besitzt; 3. Schrott, den sie aus dem Gebiet von Lyon bezieht, das hierfür einen wichtigen Markt darstellt. Der hauptsächlich zur Anreicherung des Möllerbettes verwandte Schrott nimmt unter den von der Klägerin verarbeiteten Rohstoffen einen bedeutenden Platz ein; ihr Schrotteinsatz betrug im Jahre 1956 zum Beispiel 454 kg.
Die Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse, die somit keinerlei Einfuhrschrott bezieht, hatte sich seinerzeit geweigert, der von verschiedenen Unternehmen geschaffenen finanziellen Einrichtung zum Ausgleich der Preise für eingeführten Schrott beizutreten. Sie untersteht dieser Einrichtung erst, seitdem diese mit den gemäß Artikel 53 b des Vertrages ergangenen Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Von diesem Zeitpunkt ab hat sie versucht, bei der Hohen Behörde zu erreichen, daß sie von der Zahlung der Ausgleichsumlagen befreit oder daß sie zum mindesten besonders behandelt werde. Sie hat während der Dauer der entsprechenden Verhandlungen nur Teilzahlungen geleistet und schließlich eine am 12. Dezember 1956 kraft Artikel 92 ergangene Entscheidung zugestellt erhalten, die einen vollstreckbaren Titel zur Beitreibung der nach den vorerwähnten Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 geschuldeten Ausgleichsbeiträge darstellt. Die in der Entscheidung festgesetzte Summe beläuft sich auf 84582316 ffrs.
Gegen diese Entscheidung hat die Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse die Nichtigkeitsklage 15/57 erhoben, indem sie sich einzig und allein auf die Rechtswidrigkeit der beiden Grundentscheidungen stützt, die ich oben angeführt habe: der Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55.
Mit einer weiteren Klage, 2/57, greift sie die Entscheidung Nr. 2/57 an (die Übereinstimmung der Nummern ist rein zufällig). Sie beantragt wegen ihr gegenüber begangenen Ermessensmißbrauches die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung Nr. 2/57, in Wirklichkeit jedoch und im Gegensatz zu den Klägern in den anderen Rechtssachen ficht sie diejenigen Bestimmungen dieser Entscheidung an, die aus den vorangegangenen Entscheidungen übernommen worden sind und die den Preisausgleich zwischen Einfuhrschrott und Inlandschrott betreffen. Sie greift die Bestimmungen über den Ausgleich Roheisen/Schrott und die in der Entscheidung Nr. 2/57 enthaltenen neuen Bestimmungen, die in den anderen Klagen angegriffen werden, nur insoweit an, als sie behauptet, diese stellten unzureichende Gegenmittel gegen die Auswirkungen der Ausgleichsregelung dar, die rechtswidrig und ihr gegenüber mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sei.
Es stellen sich somit zwei Vorfragen nach der Zulässigkeit der Klagen.
Die erste — in der Rechtssache 2/57 — geht dahin, ob die Klägerin diejenigen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2/57 anfechten kann, die schlechthin aus den früheren Entscheidungen übernommen wurden, obwohl diese Entscheidungen nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage gewesen sind und die Frist zu deren Erhebung bereits verstrichen ist.
Die zweite — in der Rechtssache 15/57 — geht dahin, ob und in welchem Umfang die Klägerin gelegentlich der Anfechtung einer individuellen Beitreibungsentscheidung die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Grundentscheidungen geltend machen kann.
Die erste Frage wird uns nur kurz beschäftigen.
Die Hohe Behörde hat sich tatsächlich nicht darauf beschränkt — was sie hätte tun können —, die eine oder die mehreren vorangegangenen Entscheidungen durch die neuen Bestimmungen, die den Ausgleich Roheisen/Schrott nach einer gewissen Zeit abschaffen und die Verteilung der aus der Ausgleichsregelung herrührenden Lasten ändern, zu ergänzen. Sie hat alle früheren Bestimmungen unverändert in ihre Entscheidung übernommen und die Entscheidung Nr. 14/55 ausdrücklich aufgehoben oder vielmehr (was auf das gleiche hinausläuft) angeordnet, daß diese Entscheidung mit Wirkung vom 1. Februar 1957 außer Kraft [tritt]. Angesichts dessen, daß die Entscheidung Nr. 2/57 — wie ich heute morgen darzulegen Gelegenheit hatte — ein einheitliches Ganzes bildet, sehe ich in rechtlicher Hinsicht keinerlei Veranlassung, einem Unternehmen die Verwirkungseinrede entgegenzuhalten, weil es die vorangegangenen Entscheidungen nicht fristgemäß angefochten hat.
Die zweite Frage ist wichtiger. Sie geht dahin, ob in der von einem Unternehmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 erhobenen Nichtigkeitsklage gegen eine dieses individuell betreffende Entscheidung die Rechtswidrigkeit einer allgemeinen Entscheidung geltend gemacht werden kann, die der angegriffenen individuellen Entscheidung zugrunde gelegen hat.
Die Hohe Behörde stützt sich vor allem mit Hilfe eines Umkehrschlusses auf die Bestimmung des Artikels 36, der ausdrücklich vorsieht, daß geltend gemacht werden könne, die Entscheidung, auf welcher die Festsetzung der finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder beruhe, sei fehlerhaft, und sie behauptet, diese Ausnahme gelte nicht für andere Fälle individueller Entscheidungen. Sie trägt hilfsweise vor, die Einrede der Rechtswidrigkeit könne, selbst wenn man sie für zulässig halten sollte, nur in der Form erhoben werden, die einem Unternehmen zu Gebote stehe, wenn es eine allgemeine Entscheidung unmittelbar angreife, nämlich beim Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs ihm gegenüber.
Ich bin der Ansicht, meine Herren, daß die Einrede der Rechtswidrigkeit zugelassen werden sollte, und zwar unbeschränkt, d. h. mit dem Recht, alle Nichtigkeitsgründe vorzutragen, die in Artikel 33 Absatz 1 aufgezählt sind.
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 können die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände… unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen … erheben …. Unter denselben Bedingungen sind zweifellos die Bedingungen gemeint, die für eine Nichtigkeitsklage eines Mitgliedstaates und des Rats nach Absatz 1 gelten. Es ist also klar, daß die Unternehmen und ihre Verbände gegen sie individuell betreffende Entscheidungen die vier Nichtigkeitsgründe des Absatzes 1 geltend machen können. Ich sehe auf jeden Fall nicht ein, weshalb gegen die Grundentscheidung lediglich der Nichtigkeitsgrund des Ermessensmißbrauchs zulässig sein sollte, falls man der Auffassung ist, die Einrede der Rechtswidrigkeit sei bei einer Klage gegen eine individuelle Entscheidung zulässig.
Man könnte ohne Zweifel einwenden, den Unternehmen und Verbänden, die eine Nichtigkeitsklage gegen allgemeine Entscheidungen nur auf den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs stützen können, sollte es nicht ermöglicht werden, auf dem Umwege über die Einrede der Rechtswidrigkeit das zu erreichen, was ihnen auf dem Wege über eine direkte Klage versagt sei. Dies hieße aber den vornehmlichen Zweck dieser Bestimmung verkennen, die es den Unternehmen und Verbänden gestatten soll, allgemeine Entscheidungen anzufechten, die nach ihrer Ansicht ihnen gegenüber mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sind, ein Zweck, der aus dem unmittelbaren Rechtsschutzinteresse erklärlich ist, das sie in solchen Fällen haben, genauso, als würde es sich um eine individuelle Entscheidung handeln. Allein auch hier muß, wie es in einem Ihrer Urteile heißt, das individuelle Moment überwiegen. Es handelt sich also um Fragen der Zulässigkeit und nicht der Begründetheit. Wenn nun eine Entscheidung eine allgemeine Entscheidung individuell auf ein Unternehmen anwendet, dann ist das Interesse dieses Unternehmens an der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung ohne weiteres gegeben, mindestens in dem gleichen Umfang, als wenn es sich um eine allgemeine Entscheidung handeln würde, die ihm gegenüber mit einem Ermessensmißbrauch behaftet wäre.
Die eigentliche Frage geht also — meines Erachtens — dahin: Soll die Einrede der Rechtswidrigkeit zugelassen werden oder nicht?
Wie steht es damit zunächst in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft?
In drei von ihnen, in Frankreich, in Belgien und in Italien, ist diese Einrede in weitem Umfange, als in den Bereich der gewöhnlichen Nichtigkeitsklage fallend, zulässig. Dies kommt daher, daß in diesen drei Ländern bei Verordnungen der vollziehenden Gewalt — was die Prüfung des Klagerechts angeht — formelle Kriterien zugrunde gelegt werden, d. h. sie werden als Verwaltungsakte aufgefaßt, die bei Rechtswidrigkeit für nichtig erklärt werden können. Da eine unmittelbare Nichtigkeitsklage gegen sie zulässig ist, stehen keinerlei grundsätzliche Bedenken entgegen, die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit auch aus Anlaß ihrer Anwendung auf den Einzelfall zuzulassen. Der Vorteil liegt darin, daß die Einrede der Rechtswidrigkeit zu jedem Zeitpunkt, selbst nach Ablauf der für die Anfechtung der Verordnung oder der allgemeinen Entscheidung vorgeschriebenen Frist, möglich ist. Dagegen wird im Falle des Obsiegens lediglich die individuelle Entscheidung aufgehoben, wodurch die weittragenden Folgen einer Nichtigerklärung der Verordnung selbst mit Wirkung für und gegen alle und ex tunc vermieden werden.
Für Frankreich darf ich von vielen zwei Urteile des Conseil d'Etat zitieren:
Abbé Barthélémy, 9. Juli 1926, Rec. S. 713,
Marcin-Kowsky, 28. November 1951, Rec. S. 548.
Diese Urteile sind interessant, weil zunächst die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung als nicht fristgemäß gestellt zurückgewiesen wird, während unmittelbar danach aus Anlaß von Anträgen, die sich gegen eine individuelle Durchführungsentscheidung richten, zu der Rechtmäßigkeit der gleichen Verordnung Stellung genommen wird. Die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Verordnung wird allerdings nur in bezug auf diejenigen Bestimmungen der Verordnung zugelassen, die der Durchführungsmaßnahme als Grundlage gedient haben (dame Denayer, 18. Februar 1949, Rec. S. 80 und Sirey 1949, 3.40).
In den drei anderen Ländern der Gemeinschaft, in Deutschland, in den Niederlanden und in Luxemburg, hält man sich, wie Sie wissen, eher an materielle Kriterien, nach denen die Verordnung eine nachgeordnete Gesetzgebung mit Gesetzescharakter darstellt. Gleichwohl bleibt die Unterordnung der Verordnung unter das Gesetz ein feststehender Rechtsgrundsatz, und wenn auch die erste Auffassung vor der Zulassung unmittelbarer Nichtigkeitsklagen gegen Verordnungen zögern läßt, gestattet die zweite umgekehrt die Zubilligung der Einrede der Rechtswidrigkeit um so eher. Im Strafrecht ist diese Einrede sehr weitgehend zulässig. Sie ist es auch im Verwaltungsrecht. Die hauptsächlichen Schwierigkeiten auf dem Gebiet des letzteren liegen vor allem in der Bestimmung des für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit zuständigen Richters: Dies ist insbesondere in Frankreich der Fall, in einem Land, in dem der Grundsatz der Gewaltenteilung sehr streng durchgeführt ist und in welchem die Verweisung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung häufig über den Grundsatz siegt, daß der für die Entscheidung der Hauptsache zuständige Richter auch über die Einrede entscheidet; solche Erwägungen erübrigen sich aber, wenn — wie im vorliegenden Fall — der gleiche Richter zuständig ist.
Liegen besondere Gründe vor, um bei der Anwendung des Vertrages einer anderen Lösung den Vorzug zu geben? Ich sehe keine. Im Gegenteil, Artikel 41 — wonach der Gerichtshof, ohne irgendeine Einschränkung im Hinblick auf die Art der möglicherweise geltend zu machenden Klagegründe noch auch auf die Natur der in Frage stehenden Entscheidung, zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Beschlüsse der Hohen Behörde zu befinden, falls diese Gültigkeit bei einem Streitfall vor einem innerstaatlichen Gericht in Frage gestellt werden sollte — bildet ein weiteres Argument zugunsten des Fehlens von Einschränkungen, weil nichts eine einschränkendere Lösung für die Unternehmen rechtfertigen würde — die den Gerichtshof direkt angehen können —, als sie für Dritte gilt, die gelegentlich vor Gericht eine Frage aufwerfen, in der es um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Hohen Behörde geht.
Das aus Artikel 36 über die Zwangsgelder hergeleitete Argument, das die Hohe Behörde anführt, leuchtet mir nicht ein. Argumentum e contrario, Analogieschluß? Wie der ausgezeichnete Anwalt der Hohen Behörde recht unparteiisch gesagt hat, man kann sich an das eine oder an das andere halten. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß Artikel 36, wenn er die Einrede der Rechtswidrigkeit bei einer Klage gegen finanzielle Sanktionen oder Zwangsgelder ausdrücklich zuläßt, dies nur tut, um alle Zweifel zu beseitigen. Sollte nämlich zutreffen, was ich dargelegt habe, daß die Einrede der Rechtswidrigkeit im Strafrecht im allgemeinen zugelassen wird, weil das Strafrecht im wesentlichen Gesetzesrecht ist, dann hätten Zweifel fortbestehen können, da die im Vertrag vorgesehenen Geldbußen und Zwangsgelder ja Verwaltungsstrafen sind und keine Kriminalstrafen und weil Artikel 36 — die lex specialis —hierfür das sogenannte Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung vorsieht. Man hat es offenbar vorgezogen, dessen Umrisse durch den ausdrücklichen Hinweis darauf, genau festzulegen, daß der für die Entscheidung dieser Streitfälle zuständige Richter — ohne Einschränkung — auch in diesem Falle über die Rechtmäßigkeit befindet. Bei Artikel 33 hingegen handelt es sich um reine Nichtigkeitsklagen, so daß es nicht erforderlich war, dies ausdrücklich hervorzuheben.
Es erübrigt sich, näher darzulegen, daß die engere Lösung in einem Fall wie dem vorliegenden besonders unbefriedigend wäre, in dem die individuelle Entscheidung eine Entscheidung ist, die eine Ordnungswidrigkeit feststellt und eine Forderung beitreiben soll, weil dann nämlich die Befugnisse des Gerichtshofes und die Rechte der Betroffenen verschieden wären, je nachdem, ob die Entscheidung zugleich eine Geldbuße festsetzte oder nicht. Dies würde insbesondere immer dann der Fall sein, wenn mit einer Entscheidung rückständige Umlagebeiträge beigetrieben werden müßten — fast wie im Steuerbeitreibungsverfahren —, und zwar ohne Verhängung einer Geldbuße. Mir ist kein Fall bekannt, in welchem der Richter in Steuersachen bei der Entscheidung über die Rechtsfrage geringere Befugnisse hätte, wenn zusätzlich zu dem Steuerbescheid eine Geldbuße verhängt worden ist, als wenn dies nicht geschehen wäre.
Diese Auffassung ist schließlich, worauf die Klägerin hinweist, in den neuen Verträgen ausdrücklich verankert worden (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 184; Europäische Atomgemeinschaft, Artikel 156).
Aus diesen Gründen schlage ich Ihnen — ohne Zögern — vor, die von der Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse erhobene Klage 15/57 für zulässig zu erklären, wenn dort im Rahmen der in Artikel 33 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidungen bestritten wird, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen.
Jetzt zur Hauptsache: Ich werde zunächst auf die Rechtssache 2/57 eingehen, in der allein der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs geltend gemacht wird; anschließend auf die Rechtssache 15/57, in welcher die Klägerin (nach meiner Ansicht zu Recht) sich auch auf Verletzung des Vertrages beruft. Es wird sich dabei herausstellen, in welchem Maße die Prüfung dieser Vorwürfe besonderer Ausführungen bedarf.
Die Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse wirft der Hohen Behörde vor, auf dem Wege über die Ausgleichsregelung für eingeführten Schrott und deren Modalitäten ihr gegenüber einen Ermessensmißbrauch begangen zu haben. Dieser zeigt sich, nach Ansicht der Klägerin, im wesentlichen unter zwei Aspekten.
Er soll zunächst darin bestehen, daß die Regelung die Roheisenerzeuger schwerer treffe als die Stahlerzeuger und daher eine Diskriminierung zum Nachteil der ersteren bedeute.
Er gehe in zweiter Linie daraus hervor, daß die Anwendungsmodalitäten der Ausgleichsregelung keine unterschiedliche Behandlung der leichten Schrottarten für Hochöfen und der schweren Schrottarten zur Stahlherstellung vorsähen, was wegen der nichtvergleichbaren Natur dieser beiden Kategorien von Grundstoffen, die fundamental verschieden seien, und zwar sowohl im Hinblick auf die Marktlage als auch auf die Verwendungsmöglichkeiten in der Industrie, erforderlich gewesen wäre.
Zur Stützung dieser Vorwürfe trägt die Klägerin eine Reihe von Behauptungen vor, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
1. Was den Ermessensmißbrauch zum Nachteil der Roheisenerzeuger im Verhältnis zu den Stahlerzeugern angeht, so behauptet die Klägerin zunächst, die künstliche Niedrighaltung der Schrottpreise veranlasse die Stahlerzeuger, sich vom Roheisen abzuwenden und mehr Schrott zu verbrauchen.
Sie trägt in zweiter Linie vor, die Belegung des Schrottverbrauches der Roheisenerzeuger mit der Ausgleichsabgabe erhöhe die Gestehungskosten ihrer Erzeugnisse wesentlich und verringere spürbar ihre Wettbewerbsfähigkeit dem aus dem Ausland eingeführten Roheisen gegenüber.
Schließlich, so führt sie aus, seien die Roheisenerzeuger auf dem Markt für leichte Schrottarten im Verhältnis zu bestimmten Kategorien von Schrottverbrauchern, die keine Ausgleichsabgaben zu entrichten hätten, in einer benachteiligten Lage.
2. Was den Ermessensmißbrauch wegen Anwendung einer einheitlichen Ausgleichsabgabe auf nichtvergleichbare Kategorien von Schrott angeht, so sei dieser einerseits allen Verbrauchern leichten Schrotts gegenüber, andererseits — und insbesondere — den isolierten Hochofenwerken gegenüber, die über keinen eigenen Abfallsdirott verfügten, und schließlich — insbesondere — der Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegenüber gegeben, deren Lage den Erlaß besonderer Maßnahmen erfordert hätte.
Der Ermessensmißbrauch sei allen Verbrauchern leichten Schrotts gegenüber gegeben, weil für diese Kategorie von Grundstoffen die gleichen Ausgleichsabgaben entrichtet werden müßten wie für die schweren Schrottarten, die immer teurer gewesen seien, die für völlig verschiedene Zwecke verwendet würden und bei denen ein Mangel herrsche, der bei den leichten Schrottarten unbekannt sei.
Den isolierten Hochofenwerken gegenüber liege der Ermessensmißbrauch darin, daß sie die gleichen Ausgleichsabgaben zu entrichten hätten wie die integrierten Unternehmen, die jedoch Abfallschrott aus der eigenen Erzeugung verwendeten, der von der Ausgleichsregelung ausgenommen sei.
Schließlich und insbesondere der Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegenüber liege der Ermessensmißbrauch darin, daß die Hohe Behörde der Lage der Klägerin auf dem Markt nicht ausreichend Rechnung getragen habe, nach der es gerechtfertigt gewesen wäre, für sie besondere Maßnahmen vorzusehen, insbesondere die Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Ausgleichsabgaben.
Die Klägerin befinde sich in einer besonderen Lage, und zwar
a) in standortmäßiger Hinsicht, sie liege nämlich abseits der Einfuhrwege;
b) in technischer Hinsicht, sie stelle nämlich Hämatiteisen her und verwende Schrott lediglich zur Anreicherung des Möllerbettes;
c) in kommerzieller Hinsicht, weil die Klägerin bei ständigen und alteingeführten Lieferanten Drehspäne und Abfallschrott an Ort und Stelle zu niedrigen Preisen beziehe.
Solche Behauptungen zwingen den Richter, schwierige tatsächliche Nachforschungen anzustellen. Es sind somit für die Prüfung dieser Vorwürfe die im vorbereitenden Verfahren beigebrachten Unterlagen und insbesondere die Antworten der Parteien auf die Auflage vom 26. November 1957 für die Prüfung dieser Vorwürfe heranzuziehen.
Lassen Sie mich zunächst auf den Ermessensmißbrauch eingehen, der den Roheisenerzeugern gegenüber begangen sein soll, die im Verhältnis zu den Stahlerzeugern willkürlich benachteiligt worden seien.
Meine Herren, die streitige Verhandlung vor diesem Gerichtshof über die von der Hohen Behörde geschaffenen Ausgleichseinrichtungen haben, wie Sie sich erinnern werden, die ständigen Bemühungen der Hohen Behörde erkennen lassen, einem strukturellen Schrottdefizit durch eine Politik der Erhöhung der Roheisenerzeugung, einer nach ihrer Ansicht unerläßlichen Voraussetzung zur Ausweitung der Stahlproduktion, entgegenzuwirken. Diese Bemühungen spiegeln sich in allen Veröffentlichungen der Hohen Behörde wider: in den Vorausschätzungsprogrammen, den Allgemeinen Zielen, den jährlichen Gesamtberichten über die Tätigkeit der Gemeinschaft, den allgemeinen Stellungnahmen zur Orientierung der Investitionen. Ihre vor der Gemeinsamen Versammlung abgegebenen Erklärungen betreffen immer wieder dieses gleiche Thema (so z. B. die Ansprache des Präsidenten Mayer am 8. Mai 1956).
Diese Anstrengungen haben ihren Niederschlag jedoch nicht ausschließlich in Plänen und Ansprachen gefunden. Anfang 1955 hat die Hohe Behörde die finanzielle Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott derart umgestaltet, daß sie die aus der Ausgleichsregelung herrührenden finanziellen Lasten für diejenigen Unternehmen erleichtert hat, die bei der Herstellung von Stahl im Siemens-Martin-Ofen Schrott durch Roheisen ersetzen. Es ist dies als Ausgleich Roheisen/Schrott bezeichnet worden, ein integrierender Bestandteil der Ausgleichsregelung, mit dem Zweck, bei den Gestehungskosten für Stahl für die zusätzlichen Kosten, die aus dem Ersatz von Schrott durch Roheisen entstehen, einen Ausgleich zu gewähren. (Entscheidungen Nr. 14/55 und 26/55). Die Hohe Behörde hat zu den konkreten Ergebnissen dieser Regelung Stellung genommen: Diese sei ihr zwar als unzureichender Anreiz zu Schrotteinsparungen erschienen, trotzdem aber von einem gewissen Gewicht, weil der Ausgleich sich immerhin auf über 1600000 t, d. h. 21 % der Schrotteinfuhren, erstreckt habe.
In dem Bestreben, einen stärkeren Anreiz zu Schrotteinsparungen zu bieten, hat die Hohe Behörde ihre finanzielle Einrichtung mit der Entscheidung Nr. 2/57 abgeändert, deren wesentliche Eigenschaft — wie Ihnen bekannt ist — darin besteht, die aus der Ausgleichsregelung herrührenden Lasten ungleich zu verteilen, und zwar im Verhältnis zu den verbrauchten Schrottmengen und dazu, wie rationell diese verwendet worden sind. In dieser letzteren Hinsicht führt tatsächlich jede Verringerung des Schrotteinsatzes in allen Anlagen und Erzeugungsverfahren, die auf Schrott angewiesen sind, zu Erleichterungen, die so weit gehen können, daß der Ergänzungssatz völlig in Wegfall gerät.
So wäre z. B. hervorzuheben, daß die Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse, die im Jahre 1956 ihren Schrotteinsatz um fast 30 % verringert hat, von der Leistung des Ergänzungssatzes völlig befreit würde (weil die Ermäßigungen auf diesen Satz das Fünffache des Prozentsatzes der Verringerung des Schrotteinsatzes betragen), soweit sie sich ihren Referenzzeitraum nur geschickt genug aussucht.
Sicher ist ein solches System der Nachlässe geeignet, insbesondere die Roheisenerzeuger zu begünstigen; und dies auf zweierlei Weise. Einerseits dürfte ihnen der Ersatz durch Koks und Erz, den sie in ihren Hochöfen verwirklichen können, den unmittelbaren Vorteil der Nachlässe auf die Abgaben eintragen, die sie in ihrer Eigenschaft als Schrottverbraucher zu entrichten haben; andererseits würde der Ersatz von Schrott durch Roheisen in den Siemens-Martin-Stahlwerken sich in einer Zunahme ihrer Verkäufe an Spiegeleisen und Frischereiroheisen auswirken.
Es ist daher nicht recht ersichtlich, inwiefern die Schaffung einer finanziellen Einrichtung zur Ordnung des Schrottmarktes — durch die Hohe Behörde — als solche und allein geeignet sein sollte, einen Ermessensmißbrauch den Roheisenerzeugern gegenüber darzustellen, die im übrigen in ihrer Eigenschaft als Schrottverbraucher an dieser Ordnung unmittelbar interessiert sind.
Darüber hinaus halte ich die von der Klägerin zur Stützung ihrer Vorwürfe vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen durch die Wirklichkeit für widerlegt.
So könnte z. B. vernünftigerweise nicht behauptet werden, die Schrottpreise seien künstlich derart niedrig gehalten worden, daß die Stahlerzeuger hierdurch angeregt worden seien, sich vom Roheisen abzuwenden. Wie vor diesen Schranken im Verlaufe der kürzlichen Verhandlungen, deren Erinnerung Ihnen noch gegenwärtig sein wird, gesagt wurde: Die Schrottpreise sind von 1954 bis 1957 verhältnismäßig sehr viel schneller gestiegen, als diejenigen für Roheisen und Stahl. Bekannt ist z. B., daß die Erhöhung der Schrottpreise im Laufe dieser vier Jahre in Frankreich 100 % betrug, während die Preise für Roheisen und Stahl im allgemeinen während des gleichen Zeitraums nur um höchstens 15 bis 20 % gestiegen sind. Im Ergebnis ist das Verhältnis zwischen den Schrottpreisen und den Preisen für Hämatit-Frischereiroheisen (dem hauptsächlichen Erzeugnis der Klägerin) von 0,50 auf 0,75 gestiegen, so daß — um mich einer hier schon einmal gebrauchten Redewendung zu bedienen — die Verbraucherpreise für Schrott eindeutig über den Punkt hinaus angestiegen sind, von dem ab die Verwendung von Schrott weniger vorteilhaft ist als die von Roheisen.
Diese Bemerkungen sind nur eine Zusammenfassung der zahlreichen in den veröffentlichten Berichten und den statistischen Mitteilungen der Gemeinschaft enthaltenen statistischen Unterlagen (für die Entwicklung der Roheisen- und Schrottpreise siehe insbesondere die Statistischen Mitteilungen September/Oktober 1957, S. 343 ff.). Sie spiegeln auch die Angaben der Klägerin über die Entwicklung der Preise bestimmter Schrottarten in dem Gebiet von Lyon wider, worauf ich gleich noch zurückkommen werde.
Es steht also keineswegs fest, daß der Anreiz für die Stahlwerke, mehr Schrott zu verbrauchen, eine Folgeerscheinung der Ausgleichsregelung ist und auf das künstlich niedrig gehaltene Niveau der Schrottpreise zurückzuführen wäre. In Wahrheit steht dieser Anreiz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sehr starken Konjunkturaufschwung in der Eisen schaffenden Industrie der Gemeinschaft seit der Mitte des Jahres 1954, wobei unter diesen Umständen — wie Sie wissen — die Hinwendung zu Schrott technisch die einfachste Lösung ist, um den Nachfrageüberschuß schnell zu decken; nur in diesem Sinne könnte man sagen, die Ausgleichsregelung habe durch die Ordnung des Marktes als solche zur Erhöhung des Schrottverbrauches beigetragen. Es ist auch das Anwachsen der Erzeugung von Spezial- und Edelstahlen zu berücksichtigen, deren optimale Erzeugung im Elektroofen erfolgt.
Es ist auch nicht erwiesen, daß die den Schrottverbrauchern mit der Ausgleichsregelung für eingeführten Schrott auferlegte finanzielle Belastung die Wettbewerbsfähigkeit der Roheisenerzeuger der Gemeinschaft im Verhältnis zu den Roheisenerzeugern in dritten Ländern beeinträchtige. Abgesehen davon, daß in dieser Hinsicht gewisse Bestimmungen ergangen sind, insbesondere mit dem Ziel, den Vorteil des Ausgleichs Roheisen/Schrott denjenigen Unternehmen vorzubehalten, die Schrott durch Roheisen ersetzen, das aus der Gemeinschaft stammt (Entscheidung Nr. 26/55 Artikel 4 Absatz 2), steht fest, daß die Roheiseneinfuhren aus dritten Ländern äußerst gering gewesen sind, seitdem die finanzielle Einrichtung in Kraft getreten ist, ja selbst in den Zeiten hoher Konjunktur. Im Jahre 1956 betrugen die Roheiseneinfuhren z. B. 576000 t: Sie werden fast aufgewogen durch die Ausfuhren in Höhe von 410000 t; diese Zahlen sind an der gesamten Roheisenerzeugung der Gemeinschaft zu messen, die in jenem Jahr 43547000 t betrug (Antwort der Hohen Behörde auf die Auflage vom 26. November 1957, S .9).
Ich halte es schließlich für völlig ausgeschlossen, daß die Befreiung bestimmter Schrottverbraucher, mit denen die Klägerin beim Einkauf im Wettbewerb steht, von der Zahlung der Ausgleichsabgaben einen Ermessensmißbrauch zum Vorteil jener Verbraucher darstellen könnte. Abgesehen davon, daß sie nicht zur Gemeinschaft gehören, ein Umstand, der besondere Bemühungen der Hohen Behörde um sie noch unverständlicher machen würde, steht fest, daß alle Unternehmen der Gemeinschaft, die — wie die Klägerin — Frischereiroheisen herstellen, zur Zahlung der Beiträge verpflichtet sind; und wenn die Unternehmen, die Ferro-Legierungen herstellen und die nicht zur Gemeinschaft gehören, zu Recht bei ihren Schrottkäufen von der Pflicht zur Zahlung der Beiträge befreit sind, wie sollte dann darin ein Ermessensmißbrauch zum Nachteil der Klägerin erblickt werden können, da sie ja im Stadium des Verkaufes miteinander in keinerlei Wettbewerbsverhältnis stehen, weil ihre Erzeugung verschieden orientiert ist?
Ich bin somit der Ansicht, daß der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs unter seinem ersten Aspekt nicht durchgreift.
Unter seinem zweiten Aspekt richtet sich der von der Klägerin erhobene Vorwurf des Ermessensmißbrauchs, wie wir gesehen haben, gegen die Anwendung eines einheitlichen Beitragssatzes auf zwei Kategorien von Schrott, die auf Grund handelsmäßiger und den Verwendungszweck betreffender Unterschiede als zwei nichtvergleichbare Erzeugnisse angesehen und infolgedessen verschieden behandelt werden müßten.
Die Klägerin glaubt also in Wirklichkeit, in einem lediglich objektiv diskriminierenden Umstand, in der Anwendung einer einheitlichen Regelung auf angeblich nichtvergleichbare Verhältnisse, einen Ermessensmißbrauch zu ihrem Nachteil erblicken zu können. Sie geht hierbei ohne Zweifel stillschweigend von der Voraussetzung aus, ein schwerer Mangel an Umsicht bei der Beurteilung tatsächlicher Umstände könne gleichzeitig ein dem Artikel 4 b des Vertrages zuwiderlaufendes diskriminierendes Verhalten und einen Ermessensmißbrauch gegenüber dem Unternehmen — oder der Kategorie von Unternehmen — darstellen, die von diesem Verhalten betroffen werden.
Ich will infolgedessen prüfen, ob die von den Parteien auflagegemäß beigebrachten Unterlagen geeignet sind, die Behauptung zu erhärten, die Ausgleichsregelung sei, so wie sie der Klägerin gegenüber zur Anwendung gelangt ist, und zwar angesichts ihrer besonderen Lage im Hinblick auf Standort, Technik und Handel, diskriminierender Natur.
Diese Unterlagen zeigen, meines Erachtens, daß zwischen dem Schrott, der in Hochöfen und dem, der zur Stahlerzeugung verwandt wird, keine Unterschiede bestehen, in dem Sinne, daß diese beiden Kategorien im Hinblick auf eine Ausgleichsregelung, wie sie seit April 1954 gilt, nicht vergleichbar wären. Sie beweisen darüber hinaus, daß die Klägerin unter den Roheisenerzeugern keine Stellung einnimmt, die infolge ihrer Sondernatur den Erlaß besonderer Maßnahmen ihr gegenüber gerechtfertigt hätte.
Was zunächst die Vergleichbarkeit der Verwendungsmöglichkeiten des Schrotts angeht, so zeigen die von den Parteien mitgeteilten Angaben und insbesondere die in der Anlage zur Antwort der Compagnie de Chasse auf die Auflage vom 26. November 1957 enthaltenen, daß die Klägerin sich bei dem größten Teil ihres Hochofenschrotts mit den Stahlwerken in Konkurrenz befindet und daß sie eine ihnen beiden gemeinsame Kategorie verwendet.
Lediglich die Pakete 59, Abfallschrott mit starkem Nichteisenmetall-Gehalt, werden von den Stahlwerken durchweg zurückgewiesen. Auch die Hochöfen der Klägerin ihrerseits scheinen auf diese Pakete wenig Wert zu legen, wie die Statistiken ihrer Käufe in den Jahren 1954 bis 1956 beweisen.
Es geht aus diesen Unterlagen weiter hervor, daß die Klägerin bis zu 80 % ihres Bedarfes mit sehr reinen Drehspänen gedeckt hat, die gleichzeitig ein Viertel des Verbrauches der Stahlwerke ausmachen.
Die Compagnie de Chasse hat im Jahre 1956, nach ihren eigenen Angaben, etwas über 33600 t Schrott verbraucht. Sie hat in diesem Jahr im Gebiet von Lyon ungefähr 27000 t Drehspäne 41/42, trotz ihres hohen Preises, erworben und fast 7000 t Pakete 58/59, sogenannte Pakete für Hochöfen (Erwiderung S. 3 und Anlage 3 der Antwort der Klägerin auf die Auflage vom 26. November 1957).
Es trifft zu, daß die Verwendung von Drehspänen bei der Stahlherstellung einerseits und in den Hochöfen andererseits in sehr verschiedenem Verhältnis erfolgt, 20 bis 25 % im ersteren Fall und 80 % im zweiten; gleichwohl bleibt der Verbrauch an Drehspänen zur Herstellung einer Tonne Stahl in der Nähe desjenigen, der erforderlich ist, um eine Tonne Roheisen zu erzeugen, und zwar wegen der Bedeutung der Schrottbeschickung in den Siemens-Martin- und Elektroofen, wo der Schrotteinsatz bis zu 1000 kg pro Tonne Stahl beträgt. Es leuchtet daher ein, daß der Verwendung von Drehspänen für die Stahlherstellung technisch wie mengenmäßig die gleiche Bedeutung zukommt, wie dem Einsatz von Drehspänen im Hochofen.
Die von der Klägerin mitgeteilten Angaben zeigen darüber hinaus, daß die Stahlwerke gleichfalls die Pakete 52 — in der offiziellen Nomenklatur der Hohen Behörde als leichte Schrottarten bezeichnet — verwenden. Demgegenüber ist bekannt, daß die von den integrierten Unternehmen betriebenen Hochöfen in großem Umfang eigene Schrottabfälle verbrauchen.
Wenn die Klägerin ihren Bedarf zu 80 % mit einer Schrottart deckt, bei der sie im Einkauf mit den Stahlwerken in Konkurrenz steht, so ist der Grund hierfür in der Tatsache zu suchen, daß für die Herstellung sehr reinen Roheisens genauso wie für die Herstellung von Siemens-Martin-Stahl die Verwendung von Qualitätsschrott erforderlich ist; ich darf in diesem Zusammenhang Ferry und Chatel L'acier, Paris 1953, Seite 46, zitieren:
Der Schrott, der bis zu 90 oder 95 % seines Gewichtes aus reinem Eisen besteht, ist der wichtigste Ausgangsstoff für die Herstellung von Siemens-Martin-Stahl. Er findet gleichfalls bei der Roheisenerzeugung zur Anreicherung des Möllerbettes Verwendung. Qualitätsfragen spielen beim Schrott eine große Rolle. Um gutes Roheisen und entsprechenden Stahl herzustellen, bedarf es sehr reinen Schrotts …
Lassen Sie mich nun prüfen, ob der von der Klägerin und der von den Stahlwerken verwandte Schrott auf der Preisebene miteinander vergleichbar sind.
Die von der Klägerin beigebrachten Unterlagen zeigen, daß die Preise für Drehspäne 41/42, einer Kategorie, die — wie wir gesehen haben — 80 % der Käufe der Klägerin ausmacht, in dem Gebiet von Lyon in der Zeitspanne von April 1954 bis Dezember 1956 um fast 150 % gestiegen sind. Von 5000 Franken auf 13500 Franken pro Tonne gestiegen, lagen die Preise für diese Drehspäne unmittelbar vor Erlaß der Entscheidung Nr. 2/57 und bereits seit einiger Zeit praktisch in Höhe derjenigen der Grundkategorie der sog. edlen Schrottarten (Nr. 11 der Nomenklatur), die seinerzeit 14000 Franken pro Tonne betrugen. Dieser Umstand zeigt, daß die unterschiedliche Beschaffenheit, die bei niedriger Konjunktur zu Preisunterschieden führt, wie sie aus der Entscheidung Nr. 28/53 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Schrott hervorgehen, bei mittlerer oder hoher Konjunktur einer relativen Angleichung der Preise der verschiedenen Sorten nicht entgegensteht.
Also, weder in bezug auf die Preise noch auch auf die Verwendungsweise kann behauptet werden, die von der Klägerin und die von den Stahlwerken verwandten Schrottarten seien miteinander nicht vergleichbar. Die Solidarität dieser Schrottarten scheint tatsächlich einwandfrei erwiesen.
Lassen Sie mich jetzt die Lage der Klägerin auf dem Schrottmarkt, vom Standpunkt des Wettbewerbs beim Einkauf aus gesehen, prüfen.
Auch hier geht aus den von der Klägerin selbst beigebrachten Unterlagen (insbesondere aus den Angaben ihres ständigen und alteingeführten Lieferanten Nr. 1) hervor, daß die im Gebiet von Lyon anfallenden Stahl-Drehspäne sehr wohl Ortsveränderungen unterliegen. Es wird uns mitgeteilt, die Schrottausfuhren aus diesem Gebiet gingen in die Zehntausende von Tonnen jährlich, wobei die Drehspäne 20 bis 25 % der von den Stahlwerken getätigten Käufe ausmachten.
Wir erleben hier die Stahlindustrie des Centre-Midi, alte Kundin der Klägerin in Spiegeleisen und Hämatit-Frischereiroheisen, als Konkurrentin der Klägerin auf dem Markt für Drehspäne in dem Gebiet von Lyon. Ohne Zweifel ist die große Nachfrage bei den Stahlwerken des Centre-Midi für das Ansteigen der Preise für Stahl-Drehspäne in diesem Gebiet während der hier untersuchten Zeitspanne verantwortlich. Wie Sie sich erinnern werden — und falls den Ausführungen vor diesen Schranken in der ersten Serie von Rechtssachen Glauben zu schenken ist —, beträgt die Menge der von den Stahlwerken erworbenen Drehspäne 150000 t bei einer Spezial- und Edelstahlproduktion von jährlich 750000 t. Es hat den Anschein, als ob diese Nachfrage die Klägerin auf deren eigenem Gebiet schwerem Konkurrenzdruck ausgesetzt habe, ohne daß dieser Umstand im übrigen seit dem Umschwung im Sommer 1954 einer normalen Entwicklung der Roheisen Verkäufe der Klägerin an diese gleichen Stahlwerke im Wege gestanden hätte.
Aus den Akten läßt sich in vierter Linie entnehmen, daß die von der Klägerin erworbenen Schrottmengen besonders konjunkturempfindlich sind. Ich habe darauf hingewiesen, daß bei den Drehspänen der Preisanstieg im Gebiet von Lyon in der Zeit von April 1954 bis Dezember 1956 ungefähr 150 % betragen hat. Während der gleichen Zeitspanne sind die Preise der Kategorie Nr. 11 in dem gleichen Gebiet von 8000 Franken pro Tonne auf 14000 Franken, also lediglich um 75 % gestiegen. Diese Angaben reichen meines Erachtens aus, um zu zeigen, daß die Klägerin den größten Teil ihres Bedarfes mit einem Rohstoff deckt, der auf das Spiel von Angebot und Nachfrage besonders empfindlich reagiert, und daß das Gebiet von Lyon innerhalb des Gemeinsamen Marktes keineswegs eine in sich geschlossene, wirtschaftliche Einheit darstellt, für die der Erlaß besonderer Maßnahmen angezeigt gewesen wäre.
Diese Ausführungen zeigen gleichzeitig, daß das Gebiet von Lyon — obwohl weit entfernt von den Einfuhrwegen —, und infolgedessen die Klägerin, die Nachwirkungen des allgemeinen Fluktuierens auf dem Schrottmarkt zu spüren bekommen. Gewiß, der Standort der Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse in der Nähe eines bedeutenden Zentrums der Metallverarbeitung gestattet es dieser, ihren Schrottbedarf in der unmittelbaren Umgebung zu decken. Insoweit befindet sich die Klägerin unleugbar in einer sehr verschiedenen Lage von derjenigen der in der Nähe von Seehäfen betriebenen Hochöfen, die infolgedessen gewöhnlich auf Einfuhren eingestellt sind. Die Hohe Behörde trägt diesen verschiedenen Versorgungsbedingungen der einzelnen Verbraucherzentren Rechnung: um ein unrationelles Abfließen des Schrottaufkommens zu vermeiden, sehen bestimmte Entscheidungen vor, daß die Gewährung des Preisausgleichs in verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft an die Verwendung von Einfuhrschrott gebunden werden kann (Entscheidung Nr. 14/55 Artikel 5 b; Entscheidung Nr. 2/57 Artikel 11 b).
Heißt das nun, daß der Preisausgleich für eingeführten Schrott nur für die Verbraucher amerikanischen Schrotts von Interesse ist und nur ihnen zum Vorteil gereicht? Eine solche Behauptung käme einer Verkennung des Begriffs des Gemeinsamen Marktes und schlechthin der Leugnung der Möglichkeit einer Osmose zwischen den einzelnen Gebieten des Gemeinsamen Marktes auf dem Wege über die Preise gleich. Ich glaube, der Sachverhalt, so wie ich ihn dargelegt habe, widerlegt diese Behauptung.
Ich bin schließlich nicht der Auffassung, daß der Umstand, wonach die von gemischten Eisenhüttenwerken betriebenen Hochöfen über eigene Abfälle an Stahlschrott verfügen, die von der Ausgleichsregelung ausgenommen sind, den reinen Hochofenwerken gegenüber einen Nachteil diskriminierender Natur darstellt, in dem ein Ermessensmißbrauch der Hohen Behörde diesen gegenüber erblickt werden könnte.
Die Ausgleichsregelung ist, wie wir gesehen haben, das Muster selbst einer finanziellen Einrichtung zur Marktordnung durch indirekten Eingriff in die Preisbildung. Es ist daher nicht denkbar, daß sie auch auf den Teil der Grundstoffe Anwendung finden könnte, die nur im Werk umlaufen. Lediglich Angebot und Nachfrage auf dem Markt sind geeignet, bei dieser Einrichtung zur Regelung der Preise in Betracht gezogen zu werden.
Andererseits — und ich halte dies für wichtig — erinnere ich daran, daß die reinen Hochofenwerke, wie die Klägerin, zu ungefähr 80 % Drehspäne verwenden, bei denen die Stahlwerke einen Konkurrenzdruck ausüben und die eine sehr gesuchte Qualität darstellen. Die integrierten Hochöfen nun — und zwar in dem Maße, wie sie Abfälle aus ihren eigenen Stahlwerken verwenden und wie sie darüber hinaus weitgehend die leichtesten Schrottarten verwenden können — entlasten hierdurch den Markt für Drehspäne und edle Schrottarten, was sowohl für die isolierten Stahlwerke als auch für die nichtintegrierten Hochöfen, wie sie die Klägerin betreibt, von Vorteil ist.
Es scheint sich daher im Ergebnis die Feststellung aufzudrängen, daß sich weder vom technischen noch vom wirtschaftlichen oder kommerziellen Standpunkt aus zwei Kategorien von Schrott unterscheiden lassen, für die der Erlaß verschiedener Vorschriften angezeigt gewesen wäre.
Bevor ich zum Abschluß komme, möchte ich noch meiner Überzeugung dahingehend Ausdruck geben, daß die Klägerin ein bestimmtes Interesse daran hat, die Schrottpreise mögen vermittels eines Ordnungseingriffs, wie ihn die Ausgleichsregelung für eingeführten Schrott darstellt, vor plötzlichen Konjunktursprüngen bewahrt bleiben.
Es ist Ihnen nicht unbekannt, meine Herren, daß die Klägerin, relativ gesehen, eine sehr große Schrottverbraucherin ist. Sie hat in ihrer Erwiderung dargelegt, daß sie Schrott, einen wesentlichen Ausgangsstoff für die Stahlherstellung,… nur zur Anreicherung des Hochofenmöllers verwendet, wodurch sie den Eindruck erweckt, als ob der Verbrauch von Schrott in ihren Werken lediglich untergeordneter Natur wäre. In der gleichen Erwiderung hat sie aber dargelegt, daß ihr Schrotteinsatz bis zum Jahre 1956 454 kg pro Tonne Roheisen betragen hat, was den mittleren gewogenen Schrotteinsatz atz der Gemeinschaft vier einhalbmal übertrifft, woraus sich das ganz besondere Interesse der Klägerin an einer geordneten Schrottversorgung erklärt.
Dieser verhältnismäßig sehr hohe Schrottverbrauch in den von der Klägerin betriebenen Hochöfen ist bestimmt nicht auf eine Laune zurückzuführen. Die Compagnie de Chasse bedient sich des Schrotts in so großem Umfange, weil sie offensichtlich ein finanzielles Interesse daran hat, diesen an Stelle des infolge der Entfernungen sehr teuren Erzes zu verwenden. In der Nachbarschaft einer bedeutenden Schrottsammelstelle gelegen, ist sie ganz besonders daran interessiert, daß die Preise bei ihren Schrottkäufen der Höhe nach so beschaffen bleiben, daß kein übermäßiges Abfließen dieses Grundstoffes erfolgt.
Im Ergebnis greift meines Erachtens keiner der beiden Vorwürfe des Ermessensmißbrauchs durch. Das Solidaritätsmoment, das der Entscheidung Nr. 2/57 zugrunde liegt, scheint auf die Klägerin genauso zuzutreffen wie auf die anderen Schrott verbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft.
Ich muß jetzt die Vorwürfe der Vertragsverletzung prüfen, die in der Rechtssache Nr. 15/57 erhoben werden, und zwar gegenüber den allgemeinen Entscheidungen, die der in dieser Rechtssache angefochtenen individuellen Entscheidung zugrunde gelegen haben. Bei diesen allgemeinen Entscheidungen handelt es sich, woran ich Sie erinnern darf, um die der Entscheidung Nr. 2/57 vorangegangenen, wovon die eine die ursprüngliche Ausgleichsregelung und die andere die zusätzliche Regelung über den Ausgleich Roheisen/Schrott enthält.
Diese Prüfung wird wenig Zeit in Anspruch nehmen dank der Ausführungen, die ich gerade zu der ersten Rechtssache gemacht habe.
Es werden drei Vorwürfe der Rechtswidrigkeit geltend gemacht:
1. Verletzung des § 29 des Übergangsabkommens. Auf diesen Vorwurf ist in der mündlichen Verhandlung nicht weiter eingegangen worden. Hält man sich an die Erwiderung (Ziff. 68, S. 34), dann wird ersichtlich, daß die Klägerin der Hohen Behörde in Wahrheit nicht vorwirft, die ihr nach § 29 zustehenden Befugnisse nicht ausgeübt zu haben, weil sie es unterlassen hätte, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu treffen (was im übrigen zu einer Untätigkeitsklage gehören würde), sondern daß sie, wie die Klägerin sagt, die in § 29 aufgestellten Verbote übertreten habe. Verboten sei (ich zitiere weiter):
a) die Verlagerung der Erzeugung, b) die Bereitung von Schwierigkeiten im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit.
Die Hohe Behörde nun gibt selber zu, daß die der Entscheidung Nr. 2/57 vorangegangene Regelung eine Verlagerung von der Roheisenerzeugung zugunsten der Stahlerzeugung herbeigeführt habe, so daß die Roheisenindustrie mit der Stahlindustrie nicht mehr im normalen Wettbewerb stand, und dies alles, ohne die geringsten Schutzmaßnahmen zugunsten der Roheisenindustrie zu erlassen.
Wenn aber das Übergangsabkommen die Hohe Behörde verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu erlassen, um bestimmte Störungen zu vermeiden, die beim Wettbewerb auftreten können, wie sollte dann die Hohe Behörde selbst diese Störungen durch eigene Eingriffe hervorrufen dürfen?
Meine Herren, der § 29, der nur ein Ausfluß des in § 1 des Übergangsabkommens niedergelegten Grundsatzes ist, sieht bestimmte Schutzmaßnahmen vor, die es den Unternehmen gestatten sollen, sich an die mit der Errichtung des Gemeinsamen Marktes entstandenen neuen Verhältnisse anzupassen. Sicher darf die Hohe Behörde bei Eingriffen in das Marktgeschehen nicht künstlich eine Lage schaffen, die sie anschließend verpflichten würde, zu Schutzmaßnahmen zu greifen, die bei normalem Marktgeschehen nicht erforderlich gewesen wären. Dies ist aber nicht der Fall, zum mindesten dann nicht, wenn Sie meine vorangegangenen Ausführungen für zutreffend halten sollten.
2. Verletzung des Grundsatzes des freien Wettbewerbs. Hier macht die Klägerin die Verletzung zahlreicher Bestimmungen des Vertrages geltend, in denen der Grundsatz des freien Wettbewerbs niedergelegt ist — es wäre genauer, zu sagen: des normalen Wettbewerbs —, insbesondere des Artikels 5: Die Gemeinschaft … sorgt… für Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen … Dieser Grundsatz sei verkannt worden, zunächst dadurch, daß die Siemens-Martin-Stahlwerke und die Elektroofen zum Nachteil des Roheisens zu höherem Schrottverbrauch angeregt worden sind, und anschließend durch die Verhängung einer schweren Steuer, die den Gestehungspreis für Roheisen prohibitiv werden läßt.
Meine Herren, wir haben gesehen, was von dieser letzteren Behauptung tatsächlich zu halten ist: der Roheisenpreis ist in unvergleichlich geringerem Maße gestiegen als der Schrottpreis. Was die Höhe des jeweils auf Roheisen und auf Schrott entfallenden Anteils bei den Gestehungskosten für Stahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Ausgleichsregelung angeht, so ist diese offensichtlich sehr schwer festzustellen. Die einzige Frage jedoch, auf die es ankommt, ist die, ob diese Regelung in ihrem ersten Zustand die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich beeinträchtigt hat, zumindest was die nichtintegrierten Roheisenerzeuger — wie die Klägerin — angeht. Dies ist aber, wie wir gesehen haben, nicht der Fall.
Möglicherweise hätte die Hohe Behörde allerdings, wie ich aus Anlaß der ersten Serie von Rechtssachen im Zusammenhang mit der Klage 8/57 dargelegt habe, den ihr bei der Festsetzung des Ausgleichspreises zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum in weiterem Umfang ausnutzen können — oder müssen —, und zwar durch die Festsetzung eines etwas höheren Preises, wobei es anschließend dem Preismechanismus hätte überlassen werden können, eine größere Rolle bei der Eindämmung des wachsenden Schrottverbrauches zu spielen: Dies wäre, wie gesagt, möglich gewesen, wobei ich aber nicht so weit gehen möchte, es zu bejahen. Nun haben wir aber gesehen, daß das Anwachsen des Schrottverbrauches im wesentlichen auf die durch die Konjunktur bedingte Ausweitung der Stahlerzeugung zurückzuführen war, ohne daß die Konkurrenzfähigkeit der Roheisenerzeuger beeinträchtigt worden wäre. Es wäre vielleicht auf weite Sicht so gekommen, wenn die Hohe Behörde nicht eine ganze Reihe immer energischerer Maßnahmen zugunsten einer umfangreicheren Verwendung von Roheisen erlassen hätte (Maßnahmen, deren Auswirkungen sich übrigens teilweise erst auf lange Sicht zeigen), es läßt sich jedoch nicht behaupten, daß die Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 (um die es hier geht) als solche, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem sie ergangen sind, geeignet gewesen wären, die Wettbewerbsfähigkeit der Roheisenerzeuger zu beeinträchtigen.
In zweiter Linie, so sägt die Klägerin (Erwiderung, Ziff. 69), wird diese Beeinträchtigung (der Wettbewerbsbedingungen) noch verschärft durch die Festsetzung eines einheitlichen Beitragssatzes für schwere und für leichte Schrottarten. Nun haben wir aber gesehen, was von dem Unterschied zwischen schweren und leichten Schrottarten zu halten ist: Die Solidarität zwischen den verschiedenen Schrottarten im Hinblick auf die Versorgung der Gemeinschaft mit ihnen sowie zwischen den Unternehmen, die diese verbrauchen, einschließlich der nichtintegrierten Erzeuger von Hämatitroheisen rechtfertigt den einheitlichen Beitragssatz.
In einem dritten Teil ihrer Darlegungen behauptet die Klägerin schließlich, die allgemeinen Grundsätze, insbesondere des Artikels 3 des Vertrages, sind verletzt durch die Aufopferung besonderer Lagen sowie des Gemeinwohls zugunsten eines angeblich im allgemeinen Interesse liegenden Zieles.
Hier wiederholt die Klägerin, wie Sie sehen, meine Herren, in Wirklichkeit ihre allgemeinen, auf den Ermessensmißbrauch gestützten Ausführungen zur ersten Klage. Ich habe darin nichts gefunden, was einer nochmaligen Prüfung wert gewesen wäre.
Ich beantrage daher,
die beiden Klagen abzuweisen
und die Kosten des Rechtsstreits der Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse aufzuerlegen.