Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.06.1958 – C-15/57
ECLI:EU:C:1958:6
In dem Rechtsstreit
zwischen
der COMPAGNIE DES HAUTS FOURNEAUX DE CHASSE,
Zustellungsanschrift: Herr Rechtsanwalt Bernard Delvaux,
Luxemburg, 11, avenue Pescatore,
Klägerin,
vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzer Herrn Pierre Cholat,
Beistand: Herr Rechtsanwalt Roger Levilion, Paris,
und
der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg,
Metzer Platz 2,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Gerard Olivier, als Bevollmächtigten,
Beistand: Herr Professor Andre de Laubadere, Juristische Fakultät der Universität Paris,
wegen
Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 12. Dezember 1956, mit welcher der Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse, Chasse s/Rhone (Isère), aufgegeben wird, den am 31. August 1956 auf Grund der Bestimmungen über den Preisausgleich für eingeführten Schrott geschuldeten Beitrag an die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott zu bezahlen,
erläßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung von
Herrn M. Pilotti, Präsident,
den Herren A. van Kleffens und L. Delvaux, Kammerpräsidenten,
den Herren P. J. S. Serrarens, O. Riese, J. Rueff und Ch. L. Hammes, Richter,
Generalanmalt: Herr M. Lagrange,
Kanzler: Herr A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
1. Verfahren
Die angefochtene individuelle Entscheidung ist eine von der zuständigen Behörde am 4. März 1954 mit der Vollstreckungsklausel versehene, vollstreckbare Entscheidung vom 12. Dezember 1956, die die Hohe Behörde der Klägerin mit Schreiben vom 30. März 1957 in beglaubigter Durchschrift zugestellt hat. Beglaubigte Durchschriften der Entscheidung und des Zustellungsschreibens befinden sich bei den Akten. Es ist darauf hinzuweisen, daß das Datum der Unterschrift unter der Vollstreckungsklausel einen Schreibfehler enthält: statt 1954 muß es 195? heißen. Die Klägerin hat auf diesen Irrtum hingewiesen, ohne hieraus irgendwelche Folgerungen zu ziehen.
Das auf den 30. März 1957 datierte Zustellungsschreiben ging der Klägerin am 12. April 1957 zu, wie aus einer der Klageschrift beigefügten Erklärung der Vorsteherin des Postamtes in Chasse s/Rhone vom 25. April 1957 hervorgeht. Die am 6. Mai 1957 eingegangene Klage ist somit gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Vertrages in Verbindung mit den Artikeln 84 und 85 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes fristgemäß erhoben. Die Form der Klageschrift ist nicht zu beanstanden.
Die Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzers der Klägerin ist in Ordnung; die Echtheit seiner Unterschrift steht fest.
Der Beistand der Klägerin sowie der Bevollmächtigte und der Beistand der Beklagten wurden ordnungsgemäß bestellt.
Klagebeantwortung, Erwiderung und Gegenerwiderung wurden form- und fristgemäß eingereicht.
Mit Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes wurde die Rechtssache zur eventuellen Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens der Ersten Kammer zugewiesen. Der Präsident des Gerichtshofes hat den Richter A. van Kleffens zum Berichterstatter bestellt und die Rechtssache gemäß Artikel 9 letzter Absatz der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Herrn M. Lagrange als Generalanwalt zugewiesen.
Auf Grund des Vorberichtes des Berichterstatters hat die Erste Kammer eine Reihe vorbereitender Maßnahmen, insbesondere die Befragung der Parteien zu bestimmten Punkten, beschlossen; die Antworten sowie die abschließenden schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden zu den Akten genommen.
Der Gerichtshof hat zu Beginn des mündlichen Verfahrens die gemeinsame Verhandlung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache Nr. 2/57 beschlossen.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 1958 haben die Parteien streitig zur Sache verhandelt.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1958 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge gestellt, die auf kostenpflichtige Abweisung der Klage lauteten.
2. Anträge der Parteien
In der Klageschrift beantragt die Klägerin aus den dort dargelegten Gründen, deren Vervollständigung, Ergänzung oder auch Abänderung in späteren Schriftsätzen sie sich ausdrücklich vorbehält, gemäß Artikel 33 die Nichtigerklärung der individuellen Entscheidung vom 12. Dezember 1956, die durch Verfügung des Herrn Donnedieu de Vabres in Paris am 4. März 1954 mit der Vollstreckungsklausel versehen und der Klägerin durch Einschreiben mit Rückschein am 12. April 1957 zugestellt worden ist, sowie die Verurteilung der Hohen Behörde mit Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2, zur Tragung der Kosten des Verfahrens.
In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin unter allem Vorbehalt, der Gerichtshof möge:
die von der Klägerin gegen die Entscheidung vom 12. Dezember 1956 erhobene Klage für zulässig und begründet erklären;
die Entscheidung demgemäß insoweit aufheben, als sie die Verpflichtung zur Zahlung der angeforderten Beiträge für die Zeiträume vom1. April 1954 bis zum 31. Dezember 1955 und vom 1. Januar bis zum 31. August 1956 ausspricht,
und auf alle sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten, erkennen.
Laut Klageschrift wird die Klage auf die Artikel 2, 3, 4, 5, 14, 15, 31, 33, 53, 65, 80 und 85 des Vertrages, auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes, insbesondere dessen Artikel 85, und auf das Abkommen über die Ubergangsbestimmungen, insbesondere dessen Paragraph 29, gestützt.
Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge:
die gegen die Entscheidung der Hohen Behörde vom 12. Dezember 1956 — die einen vollstreckbaren Titel für die Beitreibung der von der Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse geschuldeten Ausgleichsabgaben darstellt — erhobene Klage
mit Rücksicht darauf abzuweisen, daß die Klägerin gegen diese Entscheidung keine Rügen vorbringen kann, die sie nicht rechtzeitig gegen die allgemeinen Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 geltend gemacht hat;
zum mindesten deswegen abweisen, weil die Klägerin keinerlei Vorwürfe vorträgt, die geeignet wären darzutun, daß die Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 ihr gegenüber mit Ermessensmißbrauch behaftet seien;
auf alle sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten, erkennen.
In der Gegenerwiderung hält die Beklagte ihre Anträge aufrecht.
3. Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Errichtung des Gemeinsamen Marktes für Stahl war ursprünglich für den 10. April 1953 vorgesehen, nämlich zwei Monate nach der Errichtung des Gemeinsamen Marktes für Kohle, die am 10. Februar 1953 erfolgt ist. Der Ministerrat verschob den Termin vom 10. April 1953 jedoch auf Antrag der Hohen Behörde durch Beschluß vom 6. März 1953 auf den 1. Mai 1953(Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 13. März 1953). Einer der Gründe hierfür war die Unsicherheit, die auf dem Schrottmarkt lastete.
Der Hohen Behörde zufolge war die Lage auf dem Schrottmarkt damals durch zwei wesentliche Merkmale gekennzeichnet. Einerseits waren die sehr bedeutenden Preisunterschiede, die bis kurz zuvor zwischen den einzelnen Ländern der Gemeinschaft bestanden, erheblich zurückgegangen, andererseits war ein fühlbarer Preisunterschied zwischen dem Schrott aus den Ländern der Gemeinschaft und dem Importschrott bestehengeblieben. Damit war die Gefahr gegeben, daß die bis dahin im Ausland getätigten Käufe sich auf den Schrott aus den Ländern der Gemeinschaft verlagerten und daß die Preise hierdurch stark anzogen. Um dem vorzubeugen, erwog die Hohe Behörde, eine Ausgleichseinrichtung zu schaffen und gleichzeitig Höchstpreise festzusetzen, um auf diese Weise die Preise für Importschrott denen des Gemeinsamen Marktes anzugleichen und eine radikale Verlagerung von einer Versorgungsquelle auf die andere zu vermeiden (Gesamtbericht der Hohen Behörde über die Tätigkeit der Gemeinschaft, 10. August 1952 — 12. April 1953, Ziff. 44).
Für eine vom 9. Februar bis zum 15. März 1953 bemessene Übergangszeit schritt die Hohe Behörde zu einer Verteilung des Schrotts auf Grund von § 2 des Übergangsabkommens und Artikel 59 § 3 des Vertrages. Jedem Mitgliedstaat wurde sein Schrottaufkommen zugeteilt, mit Ausnahme einer Ausfuhr von 5000 Tonnen deutschen und 20000 Tonnen französischen Schrotts nach Italien (Entscheidung Nr. 2/53 vom 7. Februar 1953, Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 1 vom 10. Februar 1953).
Als im Anschluß an diese Periode der Schrottaustausch innerhalb der Gemeinschaft freigegeben wurde, setzte die Hohe Behörde auf Grund von Artikel 61 sowie der Anlage II zum Vertrag Höchstpreise für bestimmte Grundzonen fest, die zeitlich in abnehmender Kurve gestaffelt waren, um eine spekulative Vorratsbildung zu verhindern, und die zonenweise galten, um zu erhöhter Aufbringung anzuregen (Entscheidung Nr. 28/53 vom 13. März 1953, Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 5 vom 15. März 1953). Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung Nr. 44/53 vom 23. Dezember 1953 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 14 vom 30. Dezember 1953) abgeändert und mit der Entscheidung Nr. 21/54 vom 26. März 1954 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 30. März 1954) aufgehoben.
Am 19. Mai 1953 erließ die Hohe Behörde auf Grund der Artikel 65 und 53 Buchstabe a des Vertrages die Entscheidung Nr. 33/53 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 8 vom 9. Juni 1953), mit der Vereinbarungen zwischen Roheisen- und Stahlerzeugern der Gemeinschaft über den Schrottimport aus dritten Ländern und die Errichtung einer Ausgleichskasse für eingeführten Schrott genehmigt wurden. Diese Entscheidung sollte bis zum 31. Dezember 1953 gelten, wurde aber durch die Entscheidung Nr. 43/53 vom 11. Dezember 1953 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 13 vom 15. Dezember 1953) bis zum 31. März 1954 verlängert.
Am gleichen Tage, an dem die Entscheidung Nr. 33/53 erging, richtete die Hohe Behörde an die Schrottvermittlung. GmbH (Düsseldorf) und an das Consorzio Nazionale Approvvigionamenti Materie Prime Siderurgiche S.p.A. (Mailand) Schreiben, in welchen sie diesen Gesellschaften mitteilte, daß ihre Tätigkeit mit Artikel 65 des Vertrages unvereinbar wäre und daß sie deshalb vom 14. Juni 1953 an als verbotene Organisationen angesehen werden müßten.
Anfang 1954 stellte sich heraus, daß die von den Roheisen- und Stahlerzeugern errichtete und mit der Entscheidung Nr. 33/53 genehmigte Ausgleichseinrichtung unzulänglich war und auf freiwilliger Basis nicht in angemessener Weise ersetzt werden konnte. Die Hohe Behörde schuf daher mit der Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 30. März 1954) auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages eine finanzielle Einrichtung für den Preisausgleich bei Schrotteinfuhren aus dritten Ländern. Mit der Durchführung dieser Einrichtung wurden das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher und die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott beauftragt. Alle Schrott verbrauchenden Unternehmen waren zur Zahlung der erforderlichen Beiträge verpflichtet, deren Höhe von der Kasse festgesetzt wurde. Für den Fall der Säumnis war vorgesehen, daß die Hohe Behörde auf Antrag der Kasse eine Entscheidung erließ, die einen vollstreckbaren Titel darstellte. Diese Entscheidung war bis zum 31. März 1955 gültig und wurde durch die Entscheidung Nr. 2/55 vom 26. Januar 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 3 vom 31. Januar 1955) bis zum 30. Juni 1955 verlängert.
Mit der gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b, 65 § 2 und 80 des Vertrages ergangenen Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 8 vom 30. März 1955), die bis zum 31. März 1956 gelten sollte, wurde die bestehende Ausgleichsregelung vervollständigt, um der Versorgungslage der verschiedenen Gebiete der Gemeinschaft auf der Grundlage umfassender, periodisch zu überprüfender Vorausschätzungen über Aufkommen und Bedarf Rechnung zu tragen. Die rechtlichen Vorteile der Ausgleichsregelung konnten zu diesem Zweck an gewisse Bedingungen geknüpft werden, wie die, innerhalb bestimmter Gebiete der Gemeinschaft Importschrott zu verwenden. Das Büro der Schrottverbraucher wurde, um den Markt ordnungsgemäß versorgen zu können, ermächtigt, in dritten Ländern für gemeinschaftliche Rechnung die später den Verbrauchern zur Verfügung zu stellenden Mengen einzukaufen.
Bereits in der Entscheidung Nr. 14/55 hat die Hohe Behörde Maßnahmen zur Senkung des Schrottverbrauchs durch erhöhte Verwendung von Roheisen vorgesehen. Mit der Entscheidung Nr. 26/55 vom 20. Juli 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 18 vom 26. Juli 1955), die bis zum 31. März 1956 gelten sollte, regelte die Hohe Behörde die Durchführung dieser Maßnahmen: Sie bewilligte den Schrott verbrauchenden Unternehmen ab 1. April 1955 aus den Mitteln der Ausgleichskasse eine Prämie für den infolge erhöhten Roheiseneinsatzes im Siemens-Martin-Ofen eingesparten Schrott; flüssiger Thomasstahl wurde dem Roheisen gleichgesetzt.
Mit der Entscheidung Nr. 3/56 vom 15. Februar 1956 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 22. Februar 1956) wurde die in der Entscheidung Nr. 26/55 vorgesehene Prämie auch für solchen Schrott bewilligt, der durch erhöhten Einsatz von flüssigem Thomasstahl im Elektroofen eingespart wurde.
Die Entscheidungen Nr. 14/55, 26/55 und 3/56 wurden durch die Entscheidungen Nr. 10/56 vom 7. März 1956, Nr. 24/56 vom 22. Juni 1956 und Nr. 31/56 vom 10. Oktober 1956 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 7 vom 15. März 1956, Nr. 15 vom 27. Juni 1956 und Nr. 23 vom 18. Oktober 1956) bis zum 31. Januar 1957 verlängert.
Die Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse betreibt im Gebiet von Lyon und St. Etienne (Frankreich) Hochöfen. Da sie lediglich Hämatitroheisen, mithin keinen Stahl herstellt, verwendet sie Schrott nur zur Anreicherung des Hochofenmöllers. Sie verfügt über keinen Umlaufschrott oder Schrott aus Eigenaufkommen und deckt ihren Bedarf ausschließlich durch Einkauf von leichtem Schrott — Abfallschrott und Späne — bei langjährigen und ständigen Lieferanten im Raum Lyon.
Die Klägerin hat sich seit der Schaffung der Ausgleichseinrichtung geweigert, der Ausgleichskasse beizutreten und Beiträge zu zahlen. Sie blieb auch nach Erlaß der Entscheidungen, mit denen die Ausgleichsregelung für Importschrott für allgemein verbindlich erklärt wurde (Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55), bei dieser Haltung. Aus diesem Grunde erließ die Hohe Behörde in Anwendung der genannten Entscheidungen die an die Klägerin gerichtete individuelle Entscheidung vom 2. Mai 1956, in der die Verpflichtung zur Zahlung von 45133691 ffrs an die Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. Dezember 1955 festgestellt wird, sowie die individuelle Entscheidung vom 12. Dezember 1956 auf Zahlung des für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 1956 geschuldeten Betrages von 84582316 ffrs. Da diese Entscheidungen vollstreckbar sind, hat sie die französische Regierung auf Antrag der Hohen Behörde gemäß Artikel 92 des Vertrages am 4. März 1957 mit der Vollstreckungsklausel versehen. Von diesem Zeitpunkt an hat die Klägerin gewisse Zahlungen geleistet, ohne jedoch ihre gesamte Schuld an die Ausgleichskasse zu begleichen.
Am 6. Mai 1957 hat die Klägerin gegen die individuelle Entscheidung vom 12. Dezember 1956 die vorliegende Klage erhoben. Der Inhalt der Entscheidung ist folgender:
Auf Grund der Artikel 53, 80 und 92 des Vertrages vom 12. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl — in Frankreich ratifiziert durch das Gesetz Nr. 52/387 vom 10. April 1952, Journal Officiel de la Republique Française 1952, S. 3795 —;
auf Grund der Entscheidungen Nr. 22/54 vom 26. März 1954 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 30. März 1954, S. 286) und Nr. 14/55 vom 26. März 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 8 vom 30. März 1955, S. 685), durch die eine Ausgleichsregelung für aus dritten Ländern eingeführten Schrott geschaffen wurde, insbesondere auf Grund der Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidungen, sodann
in der Erwägung,
daß die Hohe Behörde in der am 9. Juli 1956 zugestellten vollstreckbaren Entscheidung vom 2. Mai 1956 die Verpflichtung der Société des Hauts Fourneaux de Chasse, Chasse s/Rhone, eines Unternehmens der Stahlindustrie im Sinne von Artikel 80 des Vertrages, zur Zahlung des Betrages von 45133691 französischen Franken für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. Dezember 1955 an die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott in Brüssel festgestellt hat;
daß das genannte Unternehmen nach Berichtigung dieses Betrages infolge einer nach dem 2. Mai 1956 vorgenommenen endgültigen Abrechnung darüber hinaus als Hauptsumme für den gleichen Zeitraum den Betrag von 482258 französischen Franken sowie Verzugszinsen für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1955 in Höhe von 144158 französischen Franken schuldet;
daß die Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse auch nach dem 1. Januar 1956 nicht die Beiträge entrichtet hat, die sie der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott auf Grund der Entscheidung Nr. 14/55 schuldet und die sich nach vorläufiger Abrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. August 1956 auf 83955900 französische Franken belaufen;
daß die Gesamtsumme der geschuldeten Beträge daher 84582316 französische Franken beträgt;
BESCHLIESST DIE HOHE BEHÖRDE:
Artikel 1Die Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse, Chasse s/Rhône (Isère), hat an die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott in Brüssel, 36, rue Ravenstein, den Betrag von84582316 französischen Franken(vierundachtzig Millionen fünfhundertzweiundachtzigtausend dreihundertsechzehn) .zu zahlen.Artikel 2Die vorstehende Entscheidung stellt gemäß den Bestimmungen des obengenannten Artikels 92 des Vertrages einen vollstreckbaren Titel dar.Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in der Sitzung vom 12. Dezember 1956 beraten und beschlossen.
4. Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
Die Klage richtet sich im wesentlichen gegen die Ausgestaltung der Ausgleichsregelung durch die allgemeinen Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55, zu deren Anwendung die angefochtene individuelle Entscheidung ergangen ist. Da sich diese als schlichte Durchführung jener allgemeinen Grundentscheidungen darstellt, bildet die Rechtmäßigkeit dieser letzteren, wenn auch nur mittelbar, den eigentlichen Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Beklagte führt aus, unter diesen Umständen könne die Klägerin ihre Klage nicht auf Vorwürfe stützen, die sie nicht innerhalb der seinerzeit für die Anfechtung der Grundentscheidungen gegebenen Frist vorgebracht habe. Sie beantragt aus diesem Grunde, die Klage als unzulässig abzuweisen.
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, daß die Klägerin, soweit sie die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Grundentscheidungen rüge, sich nur auf Ermessensmißbrauch ihr gegenüber berufen könne. Die vorgebrachten Klagegründe könnten daher nicht als Ermessensmißbrauch, sondern höchstens als Verletzung des Vertrages qualifiziert werden und seien daher unzulässig.
Die Beklagte nimmt jedoch hilfsweise auch zu diesen Vorwürfen der Verletzung des Vertrages Stellung.
Die Beklagte räumt ein, daß die Unternehmen in dem in Artikel 36 des Vertrages geregelten Falle die Fehlerhaftigkeit einer individuellen Durchführungsentscheidung in der Weise geltend machen können, daß sie die dieser zugrunde liegende allgemeine Entscheidung beanstanden. Da jene Bestimmung jedoch Ausnahmecharakter habe, so folge im Wege des Umkehrschlusses, daß die dort eingeräumte Befugnis für andere Fälle, wie z. B. den vorliegenden, ausgeschlossen sei.
Die Beklagte erörtert sodann die Frage, ob ein Unternehmen eine Klage gegen eine individuelle Durchführungsentscheidung darauf stützen könne, daß die — nicht fristgemäß angefochtene — Grundentscheidung ihm gegenüber mit Ermessensmißbrauch behaftet sei, und stellt fest, daß der Vertrag keine ausdrückliche Antwort auf diese Frage enthalte. Sie prüft im Anschluß hieran die Rechtsprechung des französischen Staatsrates und versucht, von diesem Ausgangspunkt her die Absicht der Verfasser des Vertrages zu ergründen. So kommt sie zu der Schlußfolgerung, das Schweigen des Textes sei als Verneinung der aufgeworfenen Frage auszulegen, ein Unternehmen könne mithin den Vorwurf eines ihm gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs gegen die Grundentscheidung dann nicht mehr geltend machen, wenn es die Frist für deren Anfechtung versäumt habe. In ihrer Gegenerwiderung bleibt die Beklagte bei dieser Ansicht. Sie erklärt überdies, wenn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Klage gegen eine individuelle Entscheidung auf alle in Artikel 33 des Vertrages genannten Gründe gestützt werden könne, so folge hieraus nichts für die Lösung der hier erörterten Frage, weil diese sich in den bisher vom Gerichtshof entschiedenen Rechtssachen nicht gestellt habe.
Die Beklagte macht in ihrer Gegenerwiderung weitere Ausführungen zur Stützung ihres Umkehrschlusses auf den Ausnahmecharakter von Artikel 36 Absatz 3 des Vertrages. Sie betont die Bedeutung, die in diesem Zusammenhang der dort vorgesehenen Befugnis zur unbeschränkten Rechtsprechung (pleine juridiction) sowie dem strafähnlichen Charakter der Geldbußen und Zwangsgelder zukomme; diese Umstände bewiesen den Ausnahmecharakter von Artikel 36.
Die Beklagte wendet sich ferner gegen die Ausführungen der Klägerin, wonach deren Rechtsauffassung in die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft Eingang gefunden hätte. Die Tatsache, daß die neuen Verträge den Unternehmen ausdrücklich gestatten würden, die Rechtswidrigkeit der Grundentscheidungen geltend zu machen, beweise keineswegs, daß der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl stillschweigend das gleiche Recht einräume.
Die Klägerin verteidigt in ihrer Erwiderung die Zulässigkeit der Klage mit nachstehenden Überlegungen: Sie erklärt zunächst, ein Unternehmen könne mit dem Recht, einen Ermessensmißbrauch geltend zu machen, nicht deswegen ausgeschlossen werden, weil es gegen die allgemeine Grundentscheidung keine Klage erhoben habe. Artikel 33 des Vertrages enthalte keinerlei diesbezügliche Einschränkungen. Die Rechtsprechung des französischen Staatsrates könne zur Lösung dieser Frage nichts Entscheidendes beitragen. Die Auffassung der Beklagten sei im übrigen unbillig, da sie die Unternehmen zwingen würde, gegen die betreffende allgemeine Entscheidung unverzüglich Klage zu erheben, also noch bevor sie deren Tragweite für ihre besondere Lage genau übersehen könnten.
In zweiter Linie wehrt sich die Klägerin gegen die praktische Unangreifbarkeit fast sämtlicher individueller Entscheidungen, die bei einer Anerkennung der Auffassung der Beklagten die Folge wäre. Demgegenüber sei darauf hinzuweisen, daß Artikel 33 des Vertrages in keiner Weise den Schluß zulasse, das Recht der Unternehmen, alle vier Klagegründe gegen eine individuelle Entscheidung geltend zu machen, entfalle dann, wenn sich diese Gründe auf eine allgemeine Entscheidung bezögen, die der betreffenden individuellen Entscheidung zugrunde liegt. Der von der Beklagten aus Artikel 36 des Vertrages hergeleitete Umkehrschluß sei unhaltbar. Diese Bestimmung erkläre sich nämlich durch den Wunsch der Verfasser des Vertrages, für den dort behandelten Sonderfall jede Ungewißheit auszuschließen. Außerdem sehe Artikel 36 für die von ihm geregelten Klagen eine unbeschränkte Rechtsprechungsbefugnis (pleine juridiction) vor, was für die Klagen nach Artikel 33 nicht notwendig sei. Was der Vertrag habe ausschließen wollen, sei nicht etwa jede, auch indirekte Prüfung der Rechtmäßigkeit einer allgemeinen Entscheidung aus Anlaß eines Einzelfalles, sondern die Möglichkeit, daß die Unternehmen eine allgemeine Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle für nichtig erklären lassen; diese Möglichkeit sei aber auch dann nicht gegeben, wenn die vorliegende Klage für zulässig erklärt werde.
B — ZUR HAUPTSACHE
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der individuellen Entscheidung vom 12. Dezember 1956 wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs. Zu den beiden ersten Klagegründen hat die Klägerin jedoch weder in der Klage noch in der Erwiderung etwas vorgetragen.
1. Verletzung des Vertrages
a) Verletzung von § 29 des Übergangsabkommens
Nach der Klägerin wird § 29 des Ubergangsabkommens durch die Ausgleichsregelung insofern verletzt, als die Hohe Behörde nichts zur Vermeidung der Auswirkungen getan habe, denen dieses Abkommen vorbeugen wolle, und als sie weder die im Vertrag bezeichneten noch die in § 29 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen habe, um zu verhindern, daß Unternehmen durch Produktionsverlagerungen in Schwierigkeiten geraten.
In ihrer Erwiderung führt die Klägerin weiterhin aus, die Hohe Behörde räume selbst ein, daß die vor der Entscheidung Nr. 2/57 gehandhabte Regelung zu Produktionsverlagerungen zum Nachteil des Roheisens und zugunsten des Stahls geführt und die Roheisenindustrie außerstande gesetzt habe, dem Wettbewerb standzuhalten. Unter diesen Umständen hätte die Hohe Behörde keine Maßnahmen auf Grund von Artikel 53 des Vertrages erlassen dürfen, ohne zu gleicher Zeit die Schutzmaßnahmen nach § 29 Absatz 1 des Übergangsabkommens zu treffen. Diese Bestimmung sei von allgemeiner Bedeutung und stelle, wie aus § 1 des Übergangsabkommens hervorgehe, auf die durch die Errichtung des Gemeinsamen Marktes entstehenden Schwierigkeiten ab; um so mehr müsse sie auf solche Schwierigkeiten Anwendung finden, die auf Maßnahmen der Hohen Behörde selbst zurückzuführen seien.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß dieser Vorwurf nicht geeignet sei, eine ermessensmißbräuchliche Verkennung des Zwecks von Artikel 55 des Vertrages durch Nichtbeachtung der Ziele des § 29 des Übergangsabkommens darzutun. Wenn die Hohe Behörde es tatsächlich schuldhaft versäumt hätte, diejenigen Schutzmaßnahmen zu treffen, zu deren Erlaß sie verpflichtet gewesen wäre, so hätte die Klägerin eine solche Untätigkeit gemäß Artikel 35 des Vertrages rügen müssen. Artikel 53 stehe in keinerlei Zusammenhang mit § 29; eine im Zuge der normalen Durchführung des Vertrages gemäß Artikel 53 ergangene allgemeine Entscheidung habe nichts mit den besonderen Schutzmaßnahmen des § 29 zu tun, mit denen bestimmte Auswirkungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes gemildert werden sollten.
In der Gegenerwiderung trägt die Beklagte des näheren vor, es handele sich hier um die Rüge einer Verletzung des Vertrages, nicht eines Ermessensmißbrauchs.
Sie betont außerdem, der Hinweis der Klägerin auf § 1 des Ubergangsabkommens vermöge nicht darzutun, daß § 29 auf gemäß Artikel 53 des Vertrages ergehende Maßnahmen anzuwenden sei. Die Beklagte bleibt bei ihrer Ansicht, daß der Geltungsbereich des § 29 von dem des Artikels 53 eindeutig verschieden sei und daß § 29 im übrigen besondere Schutzmaßnahmen vorsehe, nicht aber Schutzmaßnahmen für einzelne Sonderfälle.
b) Beeinträchtigung der normalen Wettbewerbsbedingungen
Die Klägerin ist der Ansicht, die Ausgleichsregelung verletze die grundlegenden Artikel des Vertrages, in denen die Grundsätze des Wettbewerbs niedergelegt seien; sie verfälsche den normalen Wettbewerb, indem sie den Verbrauch von Schrott zum Nachteil des Verbrauchs von Hämatitroheisen begünstige.
In ihrer Erwiderung führt die Klägerin näher aus, es handele sich hier um die Verletzung der Artikel 2 Absatz 2, 3 Buchstabe b und c, 4 Buchstabe b und c und 5 Absatz 5 des Vertrages. Diese Verletzung sei in der Tatsache zu erblicken, daß die Ausgleichsregelung zu einem erhöhten Schrottverbrauch zum Nachteil des Roheisenverbrauchs anrege, und zwar infolge der Erhebung einer Abgabe, die die Gestehungskosten des Roheisens so ungünstig beeinflusse, daß dessen Verwendung sich praktisch verbiete.
Die Beklagte räumt ein, daß die Ausgleichsregelung durch die Herabsetzung der Preise für eingeführten Schrott auf das Inlandsniveau die Unternehmen veranlassen könne, ihren Schrottverbrauch zu erhöhen oder zum mindesten nicht einzuschränken. Diese Auswirkung des Preisausgleichs besage jedoch für sich allein nichts gegen jene Regelung; ohne diese wäre die Klägerin infolge des unvermeidlichen Preisanstiegs bei dem von ihr verwendeten Schrott in eine besonders ungünstige Lage geraten. Die Klägerin habe übrigens in keiner Weise nachgewiesen, inwieweit sie beim Absatz ihrer Roheisenprodukte Schwierigkeiten gehabt habe. Im übrigen zielten die Entscheidungen Nr. 26/55 und Nr. 3/56, und insbesondere die Entscheidung Nr. 2/57, welche die Klägerin in einer anderen Klage gleichfalls angegriffen habe, gerade darauf ab, jene Auswirkungen der Ausgleichsregelung durch eine Verringerung des Schrottverbrauchs wieder auszugleichen.
In ihrer Gegenerwiderung bestreitet die Beklagte die Auffassung der Klägerin, wonach gemäß Artikel 5 des Vertrages eine Verletzung des Grundsatzes des freien Wettbewerbs bereits dann vorliege, wenn sich die Hohe Behörde bemühe, eine geordnete Schrottversorgung zu angemessenen Preisen mit Hilfe einer Ausgleichsregelung zu gewährleisten.
c) Verletzung der allgemeinen Ziele des Vertrages
Die Klägerin trägt in der Klage vor, die Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 liefen den allgemeinen Zielen des Vertrages zuwider, da sie die besondere Lage nicht berücksichtigten, in der sich die Klägerin befinde. In ihrer Erwiderung führt sie aus, Artikel 3 des Vertrages verpflichte die Organe der Gemeinschaft, im gemeinsamen Interesse vorzugehen, was besage, daß sie im Interesse aller Beteiligten handeln müßten; sie seien nicht befugt, unter dem Vorwand der Wahrung des allgemeinen Interesses Maßnahmen zu erlassen, die die Interessen einzelner Beteiligter förderten und diejenigen anderer aufopferten. Zur Stützung dieser Ansicht beruft sich die Klägerin auf Artikel 59 § 4 des Vertrages und Anlage II zum Vertrag, die der Hohen Behörde gewisse Ausnahmebefugnisse für ausdrücklich bezeichnete Fälle verliehen. Selbst in diesen begrenzten Fällen sei die Hohe Behörde zur Beachtung bestimmter Schutzvorschriften zugunsten der Beteiligten verpflichtet; das gleiche gelte bei einem Vorgehen der Hohen Behörde nach Artikel 53.
Die Beklagte stellt fest, es sei unbestritten, daß sie im gemeinsamen Interesse (Art. 3) eine allgemeine Entscheidung erlassen habe, um das in Artikel 3 Buchstabe a aufgestellte Ziel zu erreichen, nämlich die geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit Schrott zu sichern.
Die Beklagte bestreitet, daß die Organe der Gemeinschaft nach Artikel 3 verpflichtet seien, in dem Sinne im gemeinsamen Interesse zu handeln, den die Klägerin diesem Begriff beilege, d. h. im Sinne einer einfachen Summierung aller vorhandenen Einzelinteressen. Die Hohe Behörde habe als Träger öffentlicher Verwaltung die Aufgabe, den bestmöglichen Ausgleich zwischen den verschiedenen in Betracht kommenden Sonderinteressen herbeizuführen und hierbei im allgemeinen oder gemeinsamen Interesse zu handeln; zwischen diesen beiden Begriffen bestehe kein Unterschied.
d) Unzulässige Diskriminierung durch Gemährung indirekter Subventionen
Die Klägerin trägt in der Klage vor, sie sei das Opfer einer Diskriminierung, die aus der Tatsache folge, daß die Ausgleichsregelung für den Fall der Klägerin keine besonderen Regeln vorsehe, obwohl ihre Lage mit derjenigen der Stahlindustrie nicht vergleichbar sei. Die Hohe Behörde habe folgende Tatsachen nicht berücksichtigt: (i) daß die Klägerin angesichts ihres Standorts und ihrer örtlich bedingten Versorgungslage von den Einfuhrwegen für Schrott nicht berührt werde; (ii) daß das Werk der Klägerin ausschließlich leichten Schrott verbrauche, während die Ausgleichsregelung alle Schrottarten mit einer einheitlich bemessenen Abgabe belege; (iii) daß die Ausgleichsregelung eine indirekte Subvention einführe.
Die Klägerin legt diese Auffassung in ihrer Erwiderung näher dar und macht geltend:
zu (i): Sie habe ihren Schrottbedarf immer im Gebiet von Lyon gedeckt und nie auf Einfuhrschrott zurückgreifen müssen. Sie bestreitet insbesondere die Behauptung der Beklagten, daß sich die Preise für Schrott in dem Gebiet von Lyon in Ermangelung einer Ausgleichsregelung den höheren Preisen für Einfuhrschrott angeglichen hätten. Diese Behauptung sei unbewiesen und für den Rechtsstreit ohne Bedeutung.
zu (ii): Die Auffassung der Beklagten, wonach es notwendig gewesen sei zu verhindern, daß die Einfuhr von leichtem Schrott den Preisausgleich schwerer belaste als die Einfuhr von schweren Schrottarten, sei unbegründet. Die Klägerin sucht nachzuweisen, wie paradox dieses Argument sei, das übrigens auf einer bloßen Vermutung beruhe. Leichter Schrott sei nach wie vor billiger als schwerer; solange dieser Zustand anhalte, belaste ein einheitlicher Abgabesatz die leichten Schrottarten relativ stärker als die schweren.
zu (iii): Soweit sich die Ausgleichsregelung in einer Begünstigung der Stahlwerke zum Nachteil der Roheisenerzeuger auswirke, laufe sie auf eine Subventionierung der ersteren hinaus. Die Hohe Behörde und späterhin der Gerichtshof hätten die Unzulässigkeit diskriminierender Maßnahmen festgestellt, das Wesen der verbotenen Diskriminierungen näher bestimmt und schließlich erklärt, das Bestehen solcher diskriminierender Maßnahmen komme der Gewährung indirekter Subventionen gleich.
Die Beklagte bestreitet, daß die grundlegenden Entscheidungen zu Diskriminierungen führten. Die unterschiedlichen Ergebnisse, welche die Ausgleichseinrichtung je nach der besonderen Lage der Unternehmen zeitigen könne, hätten ihre Ursache in der Anwendung allgemeiner Regeln auf bestimmte Tatbestände; diese Regeln seien lediglich der Niederschlag von Kriterien, die objektiv im Hinblick auf die Erreichung eines bestimmten Ziels aufgestellt worden seien, nämlich der geordneten Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit Schrott zu angemessenen Preisen.
Auch wenn sich die Lage der Klägerin von der anderer Unternehmen unterscheiden sollte, brauchte sie deswegen den Charakter einer vergleichbaren Lage noch nicht zu verlieren.
zu (i): In Ermangelung einer Ausgleichsregelung hätten sich die Preise für Inlandsschrott unausweichlich den sehr viel höheren Preisen für Einfuhrschrott angeglichen. Die Beklagte versucht an Hand von Zahlen zu beweisen, daß die Ausgleichsabgaben bedeutend niedriger gewesen seien als die Preisunterschiede zwischen Inlands- und Einfuhrschrott; dieser Unterschied habe im Juli 1955 17,44 Dollar und im Juli 1956 29,91 Dollar betragen, die Ausgleichsabgabe dagegen im Juli 1955 7,50 Dollar und im Juli 1956 10,50 Dollar. Was die isolierte Lage des Gebietes von Lyon angeht, so räumt die Beklagte ein, daß dieses Gebiet in Zeiten schwacher Konjunktur einen Schrottüberschuß aufweisen könne und daß die miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen des Gemeinsamen Marktes sich dort ohne Schwierigkeiten versorgen könnten, doch gebe dies der Klägerin keinerlei Sicherheit. Im Gegenteil, wenn die Interessen der Konkurrenzunternehmen diese zu Schrottkäufen im Raum Lyon veranlassen sollten, so liege es auf der Hand, daß das Spiel von Angebot und Nachfrage zwangsläufig zu einem Ansteigen der Preise in diesem Gebiet und zu einer Angleichung dieser Preise an diejenigen für Einfuhrschrott führen würde.
zu (ii): Die Errechnung der im Rahmen der Ausgleichsregelung zu entrichtenden Abgaben erfolge für alle Schrottarten einheitlich, um eine Belastung der teuersten Schrottarten mit dem höchsten Abgabesatz zu vermeiden. Dieses Vorgehen sei deswegen geboten, weil nicht im voraus festgestellt werden könne, bei welcher Schrottart der Preisunterschied am höchsten sein werde, zumal da dieser Unterschied wechsele. Auch sei es unmöglich, die einzelnen Schrottarten getrennt zu behandeln, weil sie bei den verschiedenen Erzeugungsverfahren stets untereinander ausgetauscht werden könnten. Aus diesen Gründen schließt die Beklagte auf eine tatsächliche Solidarität zwischen den Verbrauchern aller Kategorien von Zukaufschrott, was den einheitlichen Abgabesatz rechtfertige. Was diesen Satz angeht, so betont die Beklagte, daß man nicht die Preise der (inländischen oder eingeführten) leichten Schrottarten denjenigen der (inländischen oder eingeführten) schweren Schrottarten gegenüberstellen dürfe, sondern allenfalls den Preis des (leichten oder schweren) Inlandsschrotts dem des (leichten oder schweren) Einfuhrschrotts.
zu (iii): Soweit die besondere Lage der Klägerin von derjenigen anderer Schrottverbraucher verschieden ist, sei die Hohe Behörde bemüht gewesen, dem Rechnung zu tragen, indem sie die Ausgleichsregelung durch die zu Schrotteinsparungen anregenden Entscheidungen Nr. 26/55 und 3/56 vervollständigt habe. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß diese Maßnahmen ohne Wirkung geblieben seien. In ihrer Gegenerwiderung bestreitet die Beklagte das Vorliegen einer Diskriminierung. Sie habe der Ausgleichsregelung alle Unternehmen unterworfen, denen sie zugute komme, einschließlich der Klägerin; hätte sie die Klägerin von der Ausgleichsregelung freigestellt, so hätte sie eine Diskriminierung zu ihren Gunsten begangen. Die Beklagte bestreitet nicht, daß eine Diskriminierung einer direkten Subvention gleichkommen könne; dies habe jedoch nichts mit Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages zu tun, der nur auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten abstelle. Auch sei es unzutreffend zu behaupten, der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung den allgemeinen Grundsatz aufgestellt, wonach eine Ausgleichsregelung mit einheitlichen Abgabesätzen eine diskriminierende Maßnahme darstelle.
2. Ermessensmißibrauch
Die Klägerin trägt in der Klage vor, der Ermessensmißbrauch sei in der Tatsache zu erblicken, daß die Ausgleichsregelung nicht den allgemeinen Zielen des Vertrages entspreche, den normalen Wettbewerb verfälsche und auf eine Begünstigung des Schrottverbrauchs zum Nachteil des Roheisenverbrauchs hinauslaufe. Die Ausgleichsregelung für Schrott führe dazu, der Klägerin außerordentliche Lasten aufzubürden, ohne ihr entsprechende Vorteile zu gewähren; sie habe eine Verlagerung der Erzeugung und der Arbeitskräfte nicht verhindert. Es hätten Schutz- oder Übergangsmaßnahmen erlassen werden müssen, um der besonderen Lage der Klägerin, die mit der Lage der Stahlindustrie nicht vergleichbar sei, Rechnung zu tragen. Angesichts dieser Umstände sowie der örtlichen Bedingungen ihrer Bedarfsdeckung sei die Klägerin daher das Opfer einer Diskriminierung, die einer indirekten Subvention zugunsten der Stahlindustrie gleichkomme.
In ihrer Erwiderung verweist die Klägerin zum Nachweis des behaupteten Ermessensmißbrauchs auf ihr Vorbringen in ihrer Erwiderung in der Rechtssache Nr. 2/57.
Um festzustellen, ob eine allgemeine Entscheidung eine Kategorie von Unternehmen der Gemeinschaft aufopfere, sei zu prüfen, ob die Auswirkungen einer solchen Grundentscheidung auf einen schwerwiegenden Mangel an Voraussicht oder Umsicht schließen lassen, der die Lage der ausschließlich Roheisen herstellenden Industrie gefährde und einer Verkennung des erklärten Ziels der in Frage stehenden Entscheidungen gleichkomme, nämlich der geordneten Versorgung des Marktes mit Schrott zu angemessenen Preisen. Artikel 3 des Vertrages verpflichte nämlich die Organe der Gemeinschaft, im gemeinsamen Interesse — d. h. im Interesse aller — zu handeln, nicht aber das allgemeine Interesse zu verfolgen, also die Interessen der einen zu bevorzugen und die der anderen aufzuopfern, was dem wesentlichen Ziel ihrer Aufgabe zuwiderlaufen würde. Die Hohe Behörde sei über Artikel 53 vorgegangen, um die Feststellung einer Mangellage zu vermeiden und den einschränkenden Bestimmungen des Artikels 59 und der Anlage II zu entgehen. Mit der Mißachtung dieser Einschränkungen habe die Hohe Behörde ihre Absicht, sie zu umgehen, bewiesen und damit von ihren Machtbefugnissen einen anderen Gebrauch gemacht als denjenigen, zu dem sie ihr verliehen worden seien. Um diese These zu erhärten, beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten, insbesondere der französischen. Zu den oben dargelegten Ausführungen erklärt die Klägerin ergänzend, die Hohe Behörde könne aus keiner Bestimmung das Recht herleiten, beim Erlaß allgemeiner Entscheidungen Verhältnisse unberücksichtigt zu lassen, die seit langer Zeit bestünden.
In ihrer Erwiderung in der Rechtssache Nr. 2/57 betont die Klägerin, die von ihr vorgetragenen Tatsachen bewiesen, daß der Urheber der angefochtenen Maßnahme in Wahrheit nicht das gesetzliche Ziel, sondern ein anderes, unrechtmäßiges, im Auge gehabt habe. Zu ihrem ersten Vorwurf in der Rechtssache Nr. 2/57, nämlich daß die Grundentscheidungen den allgemeinen Zielen des Vertrages nicht entsprächen, was den Nachweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs erbringe, weist die Klägerin zunächst darauf hin, daß das rechtmäßige Ziel, welches sich die Hohe Behörde im Rahmen des Artikels 3 gesetzt habe, feststehe und nicht angegriffen werde; dieses Ziel sei die Verwirklichung eines Marktgleichgewichts zwischen Roheisen und Stahl gewesen, und zwar nicht durch die bloße Aufrechterhältung, sondern durch die Steigerung des Produktionsvolumens an Roheisen. Es stehe fest, daß die Ausgleichsregelung die Stahlerzeuger zu einem höheren Schrottverbrauch zum Nachteil des Roheisenverbrauchs veranlaßt habe, und zwar infolge der Herabsetzung der Schrottpreise, wodurch diese im Vergleich zu den Preisen für Roheisen vorteilhafter geworden seien, sowie der Tatsache, daß die Preise für Roheisen durch die Ausgleichsabgaben schwer belastet würden.
Die Klägerin bemerkt ferner, in der Klagebeantwortung werde hervorgehoben, daß die Ausgleichsregelung die geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit Schrott zum Ziel gehabt habe. Dieses Ziel stehe im Gegensatz zu den Zielen, die in dem Memorandum der Hohen Behörde betreffend die Bestimmung der Allgemeinen Ziele vom 6. Juli 1955 niedergelegt seien, nämlich zu der Notwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen Roheisen- und Stahlerzeugung durch Erhöhung der Roheisenerzeugung wiederherzustellen. Diese Verdrängung des gesetzlichen Ziels durch ein neues Ziel erbringe den Nachweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs. Dieser Nachweis werde darüber hinaus durch die bereits dargelegte Diskriminierung sowie durch die Tatsache der Abgaben erhärtet, die das Roheisen der Gemeinschaft dem eingeführten Roheisen gegenüber schutzlos machten, ferner durch das Fehlen jeglicher Schutzmaßnahmen und die Nichtbeachtung der nach § 29 des Übergangsabkommens zu verhindernden Auswirkungen. Die in den Entscheidungen Nr. 26/55 und 3/56 vorgesehenen Maßnahmen, die die Unternehmen zu Schrotteinsparungen anregen sollten, seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen zu begründen. Es handele sich um hypothetische und begrenzte Einsparungen, die völlig von dem Verhalten der Stahl Verbraucher abhingen; jene Maßnahmen seien zusätzlicher und indirekter Art und vermöchten wirksame direkte Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, wenn nicht zur Steigerung der Roheisenerzeugung gemäß dem im Memorandum der Hohen Behörde verkündeten Ziel nicht zu ersetzen.
Zu ihrem zweiten Vorwurf in der Rechtssache Nr. 2/57 — nämlich daß die Grundentscheidungen aus Gründen, die dem Ziel der Ausgleichsregelung fremd seien, schweren und leichten Schrott durch Erhebung eines einheitlichen Abgabesatzes gleichstellten — führt die Klägerin aus, die Hohe Behörde begründe ihren Verzicht auf unterschiedliche Sätze für die verschiedenen Schrottarten — der eine Gruppe von Unternehmen der Gemeinschaft zum Nachteil einer anderen bevorzuge — mit einer Erwägung, die einen Mangel an Voraussicht beweise, nämlich der verwaltungstechnischen Mehrbelastung, die unterschiedliche Sätze mit sich bringen würden. Die Hohe Behörde habe also einen einheitlichen Satz vorgezogen, um organisatorische Schwierigkeiten zu vermeiden.
Die Hohe Behörde habe zwar dieses Eingeständnis durch die Behauptung abzuschwächen versucht, daß die Einfuhr von leichtem Schrott die Ausgleichsregelung künftig möglicherweise schwerer belasten könnte als die Einfuhr anderer Schrottarten; diese Überlegung sei aber rein hypothetisch und vermöge daher den Nachweis des Ermessensmißbrauchs nicht zu entkräften.
Die Beklagte macht geltend, sie habe die allgemeinen Entscheidungen im gemeinsamen Interesse erlassen, um eine geordnete Versorgung des gesamten Gemeinsamen Marktes mit Schrott zu sichern. Die Klägerin behaupte nicht, die Hohe Behörde habe anstatt eines im allgemeinen Interesse hegenden ein besonderes Ziel verfolgt, das sie — die Klägerin — benachteilige, sondern sie mache geltend, die allgemeinen Entscheidungen wirkten sich für sie in besonderer Weise aus, und zwar anders, als es dem Ziel entspreche, das sich die Hohe Behörde gesetzt habe. Es sei nun zwar möglich, daß die umstrittenen Maßnahmen Nachteile für die Klägerin mit sich brächten; dies bedeute jedoch keinen Ermessensmißbrauch.
In ihrer Gegenerwiderung verweist die Beklagte auf ihr Vorbringen zur Frage des Ermessensmißbrauchs in der Gegenerwiderung in der Rechtssache Nr. 2/57. Sie tritt der Verwirrung entgegen, die die Klägerin mit ihrem dehnbaren Begriff des Ermessensmißbrauchs stifte; die Klägerin verwechsle diesen Begriff mit dem der Verletzung des Vertrages. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, die Vorwürfe der Klägerin stellten in Wahrheit lediglich auf Verletzungen des Vertrages ab.
Zu der Frage, ob eine allgemeine Entscheidung die Interessen einer Gruppe von Unternehmen der Gemeinschaft aufopfern dürfe, hat die Beklagte in ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache Nr. 2/57 ausgeführt, sie behaupte keineswegs, daß Artikel 53 ihr unbeschränkte Befugnisse übertrage. Sie berufe sich vielmehr gerade auf die aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ersichtliche Beschränkung ihrer Befugnisse, nämlich darauf, daß sie die dort genannten Einrichtungen nur schaffen dürfe, wenn sie diese zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 des Vertrages für erforderlich halte; dieser Einschränkung habe sie im vorliegenden Falle Rechnung getragen.
Die Beklagte bestreitet im übrigen, daß die Anwendung des Artikels 59 und der Anlage II zum Vertrag im Interesse der Klägerin gelegen hätte. Die Anwendung von Artikel 59 § 3 hätte im Gegenteil zu einer Verteilung des Aufkommens unabhängig vom Standort der Erzeugung geführt; auch in diesem Falle hätte die Klägerin keine Vorzugsstellung auf Grund der Tatsache beanspruchen können, daß in ihrem Versorgungsgebiet genügend Schrott verfügbar sei.
Die Beklagte bestreitet auch das Vorbringen der Klägerin, die Hohe Behörde habe Artikel 53 angewandt, um die Feststellung einer Mangellage zu umgehen. Die Ausgleichsregelung sei seit dem 1. April 1954 unangefochten angewandt worden; zwischen jenem Vorbringen und dem Vorwurf, die Hohe Behörde habe die Interessen des Roheisens vernachlässigt, bestehe keinerlei Zusammenhang. Im übrigen verpflichte Artikel 59 § 1 die Hohe Behörde, bei einer ernsten Mangellage zunächst alle indirekten Maßnahmen auszuschöpfen; die Hohe Behörde sei daher erst recht unbedingt verpflichtet, solche Maßnahmen (zu denen die finanziellen Einrichtungen nach Artikel 53 gehörten) zu erlassen, wenn es darum gehe, einer solchen Mangellage vorzubeugen.
Die Beklagte widerspricht ferner der Ansicht der Klägerin, wonach die Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Vertrages (insbesondere des Artikels 3) und des § 29 des Ubergangsabkommens den Nachweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs erbringe.
Was die angebliche Mißachtung der von der Hohen Behörde in ihrem Memorandum vom 6. Juli 1955 bekanntgegebenen Allgemeinen Ziele angeht, so bestreitet die Beklagte die Behauptung, das Ziel der Grundentscheidungen weiche hiervon ab. Weder in dem Memorandum noch in den Grundentscheidungen gehe es darum, zwischen den entgegengesetzten Interessen der Roheisen- und der Stahlerzeuger zu vermitteln, sondern darum, eine Reihe von Maßnahmen zu treffen, die insgesamt erforderlich seien, um der voraussichtlichen Ausweitung der Wirtschaft Rechnung zu tragen. Unter diesem Gesichtspunkt gebe es keinen Interessengegensatz zwischen Roheisen und Schrott; die Hohe Behörde habe die angefochtenen Maßnahmen erlassen, um die Versorgung mit Schrott zu angemessenen Preisen zu sichern und die Kapazität der Roheisenerzeugung zu steigern. Sinn und Inhalt der Grundentscheidungen sei lediglich, einen Preisausgleich einzuführen oder beizubehalten, um angemessene Stahlpreise zu gewährleisten und andererseits diesen Preisausgleich dergestalt zu ergänzen, daß ein Ansteigen des Schrottverbrauchs verhindert und dafür die erhöhte Verwendung von Roheisen gefördert werde.
Gegenüber der Behauptung der Klägerin, der wahre Grund für die Einführung des einheitlichen Abgabesatzes sei der Wunsch, eine verwaltungstechnische Mehrbelastung zu vermeiden, wendet die Beklagte ein, sie habe niemals zugestanden, daß sie sich von solchen Erwägungen habe leiten lassen. Die Einführung des einheitlichen Satzes sei aus anderen Beweggründen erfolgt, also — wie in der Klagebeantwortung ausgeführt — abgesehen von der verwaltungstechnischen Mehrbelastung.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
Die Klägerin wendet sich gegen die individuelle Entscheidung vom 12. Dezember 1956, mit welcher die Hohe Behörde von ihr gemäß der durch die Entscheidungen Nr. 22/54 vom 26. März 1954 und Nr. 14/55 vom 26. März 1955 geschaffenen Ausgleichsregelung für eingeführten Schrott die Zahlung eines bestimmten Betrages fordert. Nach Ansicht der Klägerin sind die letztgenannten Entscheidungen mit verschiedenen Mängeln behaftet und daher rechtswidrig, was notwendigerweise zur Folge habe, daß die der Klägerin gegenüber ergangene und von ihr angefochtene Durchführungsentscheidung gleichfalls rechtswidrig sei.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Rechtswidrigkeit der Grundentscheidungen, die allgemeine Entscheidungen seien, könne von der Klägerin als einem privaten Unternehmen nur unter den Voraussetzungen des Artikels 33 des Vertrages und innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht werden.
Nach Artikel 33 sind die Klagen innerhalb eines Monats nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veröffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu erheben. Wird eine solche Klage von einem Unternehmen oder einem Verband im Sinne von Artikel 48 des Vertrages gegen eine allgemeine Entscheidung oder Empfehlung erhoben, so ist sie nur zulässig, wenn diese Entscheidung oder Empfehlung nach Ansicht des Klägers einen Ermessensmißibrauch ihm gegenüber darstellt.
Die Klage wurde am 6. Mai 1957 erhoben. Die in Artikel 33 letzter Absatz vorgesehene Frist ist somit für die Entscheidung vom 12. Dezember 1956 eingehalten worden, die mit Erteilung der Vollstreckungsklausel durch die zuständige Behörde am 4. März 1957 für vollstreckbar erklärt und von der Hohen Behörde in beglaubigter Abschrift mit Schreiben vom 30. März 1957 zugestellt worden ist; für die Entscheidungen Nr. 22/54 vom 26. März 1954 und Nr. 14/55 vom 26. März 1955 war sie dagegen bereits abgelaufen.
Die letztgenannten Entscheidungen werden nicht unmittelbar angegriffen, sondern nur aus Anlaß der Anfechtung der vollstreckbaren Entscheidung vom 12. Dezember 1956. Die Entscheidung vom 12. Dezember 1956 ist eine die Klägerin betreffende individuelle Entscheidung, die Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 dagegen sind allgemeine Entscheidungen, auf welche die Entscheidung vom 12. Dezember 1956 gegründet ist.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin zur Begründung der Anfechtungsklage gegen die individuelle Entscheidung die Rechtswidrigkeit der dieser zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidungen geltend machen kann, ist zu prüfen, ob sie sich trotz Ablauf der im letzten Absatz des Artikels 33 vorgesehenen Frist auf die angebliche Fehlerhaftigkeit der letztgenannten Entscheidungen berufen kann, und, bejahendenfalls, ob sie hierbei lediglich Ermessensmißbrauch ihr gegenüber oder aber sämtliche in Artikel 33 Absatz 1 genannten vier Anfechtungsgründe geltend machen kann.
Nach Auffassung des Gerichtshofes ist es wesentlich, daß rechtswidrige allgemeine Entscheidungen nicht auf Unternehmen angewendet und Pflichten für sie hieraus nicht hergeleitet werden dürfen.
Artikel 36 des Vertrages bestimmt für die Anfechtung von Entscheidungen der Hohen Behörde, die finanzielle Sanktionen und
Zwangsgelder festsetzen, daß die Kläger zur Begründung dieser Klage nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 1 geltend machen [können], daß die Entscheidungen und Empfehlungen, deren Nichtbeachtung ihnen zum Vorwurf gemacht wird, fehlerhaft sind. Es besteht kein Grund, diese Bestimmung des Artikels 36 als eine nur für den Fall der Verhängung von finanziellen Sanktionen und Zwangsgeldern geltende Sondervorschrift anzusehen; vielmehr handelt es sich um die Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes, der in Artikel 36 lediglich deswegen eigens hervorgehoben ist, weil er dort auf den besonderen Fall einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction) Anwendung findet. Aus der ausdrücklichen Regelung in Artikel 36 läßt sich kein Umkehrschluß dahingehend ziehen, daß in sonstigen Fällen mangels ausdrücklicher Erwähnung ein anderes gelten solle; der Gerichtshof hat bereits früher entschieden, daß ein Umkehrschluß nur dann zulässig ist, wenn keine andere Auslegung angemessen und mit Wortlaut, Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmungen vereinbar erscheint.
Wollte man anders entscheiden, so würde man es den Unternehmen und den in Artikel 48 des Vertrages genannten Verbänden erschweren, von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen, weil sie dann gezwungen seien, jede allgemeine Entscheidung unverzüglich nach deren Veröffentlichung daraufhin zu prüfen, ob ihnen hieraus künftig ein Schaden erwachsen könnte und ob sie etwa ihnen gegenüber einen Ermessensmißbrauch darstellt; außerdem würde man die Unternehmen dazu veranlassen, sich zu den im Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgeldern verurteilen zu lassen, um alsdann die Rechte aus Artikel 36 in Anspruch nehmen zu können, nämlich die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen geltend zu machen, deren Nichtbeachtung ihnen vorgeworfen würde.
Das Recht eines Unternehmens, zur Stützung einer Anfechtungsklage gegen eine individuelle Entscheidung die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen, auf welche die individuelle Entscheidung gegründet ist, auch nach Ablauf der in Artikel 33 letzter Absatz vorgesehenen Frist geltend zu machen, kann jedoch nicht zur Nichtigerklärung der allgemeinen Entscheidung, sondern lediglich der von ihr hergeleiteten individuellen Entscheidung führen.
Die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft gehen ausdrücklich von den gleichen Grundsätzen aus, wenn sie jeweils in den Artikeln 184 und 156 bestimmen:
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 3 (bzw. Artikel 146 Absatz 3) genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 1 (bzw. Artikel 146 Absatz 1) genannten Gründen geltend machen.
Dieser Umstand ist zwar nicht ausschlaggebend, vermag aber doch die vorstehenden Erwägungen zu bekräftigen, da er zeigt, daß sie auch für die Verfasser der neuen Verträge maßgebend gewesen sind.
Die Nichtigerklärung einer individuellen Entscheidung infolge Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen, auf welchen sie beruht, erstreckt sich auf diese nur insoweit, als sie in der aufgehobenen individuellen Entscheidung ihren Niederschlag gefunden haben. Ficht ein Unternehmen eine Entscheidung an, die es individuell betrifft, so kann es die in Artikel 33 Absatz 1 vorgesehenen vier Nichtigkeitsgründe geltend machen. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß ein Unternehmen, welches die Anfechtung einer individuellen Entscheidung auf die Rechtswidrigkeit der dieser zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen stützt, hierbei alle in Artikel 33 Absatz 1 genannten vier Nichtigkeitsgründe geltend machen kann.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die Klage zulässig.
B — ZUR HAUPTSACHE
1. Verletzung des Vertrages
a) Verletzung von § 29 des Übergangsabkommens
Die Ausführungen der Klägerin laufen auf die Ansicht hinaus, § 29 sei auf den Wunsch zurückzuführen, jede Produktionsverlagerung zu vermeiden; die Hohe Behörde sei daher nicht nur dann gehalten, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn infolge der Errichtung des Gemeinsamen Marktes Schwierigkeiten auftreten sollten, sondern auch dann, wenn ein Unternehmen von Maßnahmen betroffen werde, die die Hohe Behörde auf Grund des Vertrages, im vorliegenden Falle auf Grund von Artikel 53, beschließt.
Eine solche Verpflichtung läßt sich aus § 29 jedoch in keiner Weise entnehmen; es wird dort lediglich anerkannt, daß gewisse Schutzmaßnahmen erforderlich werden können, damit vermieden wird, daß infolge der Errichtung des Gemeinsamen Marktes plötzlich Produktionsverlagerungen auftreten, die die Unternehmen erst nach einer gewissen Anpassungszeit überwinden könnten. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß die von ihr gerügten Schwierigkeiten und die Produktionsverlagerung, die sie befürchtet, auf die Errichtung des Gemeinsamen Marktes zurückzuführen seien. Daß derartige Schwierigkeiten aus einer Maßnahme — wie der Schaffung einer Ausgleichsregelung — enstehen können, welche die Hohe Behörde in Ausübung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Befugnisse erlassen hat, ohne daß die Ausübung dieser Befugnisse unmittelbar mit der Errichtung des Gemeinsamen Marktes zu tun hätte, würde zur Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen im Sinne von § 29 des Übergangsabkommens nicht ausreichen.
Da § 29 des Übergangsabkommens somit auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, ist der Vorwurf unbegründet.
b) Beeinträchtigung der normalen Wettbewerbsbedingungen
Nach Ansicht der Klägerin ist der normale Wettbewerb durch die Ausgleichsregelung verfälscht worden, da diese sich in einer Bevorzugung des Schrottverbrauchs zum Nachteil des Roheisenverbrauchs auswirke. Die Beklagte bestreitet nicht, daß die von der Ausgleichsregelung herbeigeführte Senkung des Preises für Einfuhrschrott die Unternehmen veranlassen kann, ihren Schrottverbrauch zu erhöhen; sie räumt somit ein, daß sich die Lage der Klägerin als Produzentin ausschließlich von Hämatitroheisen in gewisser Weise verschlechtert habe. Sie habe diesem Umstand jedoch durch die Gewährung einer Prämie an die Schrott verbrauchenden Unternehmen für den durch erhöhten Einsatz von Roheisen eingesparten Schrott abgeholfen (Entscheidungen Nr. 26/55 und 3/56).
Es stellt sich somit die Frage, ob der Hohen Behörde — wenn sie von der unbedingten Notwendigkeit überzeugt war zu verhindern, daß sich die Preise für Inlandsschrott an die Preise für Einfuhrschrott anglichen, und wenn sie sich hierdurch veranlaßt sah, die Ausgleichsregelung einzuführen — die rechtliche Verpflichtung oblag, allen Auswirkungen dieser Regelung vorzubeugen, die geeignet sein konnten, die Interessen der Roheisenerzeuger oder einzelner von ihnen zu schädigen. Da die Hohe Behörde im Rahmen der Ausgleichsregelung eine Prämie für den durch erhöhten Einsatz von Roheisen eingesparten Schrott gewährt und damit indirekte Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die Lage der Roheisenerzeuger bis zu einem gewissen Grade zu verbessern, kommt es darauf an, ob diese Vorsichtsmaßregel ausreichte oder ob die Wettbewerbsfähigkeit der Roheisenerzeuger in vollständigerem Umfang hätte sichergestellt werden müssen, z. B. durch eine direkte Maßnahme in Form der Freistellung des für die Roheisenerzeugung verwandten Schrotts von der Ausgleichsabgabe.
Nach Auffassung des Gerichtshofes geht die Ansicht der Klägerin, wonach die Hohe Behörde beim Erlaß ihrer Maßnahmen darauf hätte achten müssen, daß die Wettbewerbslage der Roheisenerzeuger gegenüber den anderen Schrottverbrauchern keine Veränderung erfahre, in ihren Anforderungen zu weit. Würde man eine solche unbedingte Pflicht bejahen, so müßte man sie nicht allein zugunsten der Roheisenerzeuger gelten lassen, sondern stets dann, wenn die Wettbewerbslage eines Produzenten der Gemeinschaft — sei es auch nur mittelbar — berührt wird.
Jede Wirtschaftsgesetzgebung wirkt sich notwendigerweise auch auf die Interessen derjenigen Betroffenen aus, an die sich die Maßnahmen nicht unmittelbar richten. Die Durchführung des von der Klägerin vertretenen Grundsatzes liefe darauf hinaus, daß jeder Eingriff in die Wirtschaft, den die öffentliche Gewalt zur Sicherung höherer Interessen für zweckmäßig hält, stets dann rechtswidrig wäre, wenn er nicht auf sämtliche irgendwie betroffenen Interessen Rücksicht nähme, sollten sie denjenigen, welche der Eingriff in erster Linie im Auge hat, auch noch so fern stehen.
Die öffentliche Gewalt ist jedoch verpflichtet, mit Umsicht zu handeln, erst nach sorgfältiger Abwägung aller betroffenen Interessen einzugreifen und eine vorhersehbare Benachteiligung Dritter — soweit möglich — in Grenzen zu halten.
Es ist daher zu prüfen, ob die Hohe Behörde im vorliegenden Falle den Interessen der Roheisenerzeuger in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat. Der Gerichtshof hat den Parteien in diesem Zusammenhang im vorbereitenden Verfahren aufgegeben, konkrete Unterlagen über die Auswirkungen der Maßnahmen vorzulegen, welche die Hohe Behörde getroffen hat, um die Schrottkäufer zu erhöhtem Roheisenverbrauch anzuregen.
Aus den Unterlagen, welche die Hohe Behörde daraufhin für den Zeitraum vom 1. April 1955 bis zum 31. Juli 1957 eingereicht hat, geht hervor, daß die eingesparten Schrottmengen, für die eine Prämie bezahlt worden ist, 1643101 Tonnen, d. h. 21 % des eingeführten Schrotts, betrugen. Diese Zahlen beweisen, daß ansehnliche Schrottmengen eingespart und durch Roheisen ersetzt worden sind. Der betreffende Zeitraum umschließt zwar sechs Monate, während deren bereits die mit der Entscheidung Nr. 2/57 eingeführte Neuregelung in Kraft war; diese Tatsache ist jedoch belanglos, da nach der neuen Regelung die bisherige Prämie für den Ersatz von Schrott durch Roheisen in diesen sechs Monaten weiterhin gewährt wurde.
Was die Klägerin betrifft, so hat sie sich auf den Hinweis beschränkt, daß die Erzeugung von Siemens-Martin-Stahl im Verhältnis zu Elektrostahl eine gewisse Verringerung erfahren habe, sie hat die gestellte Frage jedoch nicht in befriedigender Weise beantwortet und auch die von der Hohen Behörde mitgeteilten Zahlen nicht bestritten. In ihrer abschließenden schriftlichen Stellungnahme wie auch in der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, die Unterlagen der Hohen Behörde hätten keinerlei Beweiswert, weil diese nicht angegeben habe, inwieweit die erzielten Einsparungen den Erzeugern von Hämatitroheisen — und insbesondere der Klägerin — zugute gekommen seien. Die Klägerin hat jedoch gegenüber den Schlüssen, welche die von der Hohen Behörde vorgetragenen Tatsachen insgesamt nahelegen, nichts vorgebracht, woraus sich entnehmen ließe, daß die Prämie die den Roheisenerzeugern durch die Ausgleichsregelung entstandenen Nachteile nicht tatsächlich gemildert habe.
Die Klägerin kann ihre Ansicht auch nicht darauf stützen, daß die Hohe Behörde in der Begründung zur Entscheidung Nr. 2/57 anerkannt habe, die Entscheidung Nr. 26/55 über die Einzelheiten der finanziellen Einrichtung habe sich hinsichtlich der Erzielung von Schrotteinsparungen durch erhöhten Einsatz von Roheisen nicht als voll wirksam erwiesen. Auch wenn die Prämienregelung den Roheisenerzeugern keinen vollen Schutz gewährt haben sollte, so bedeutet dies noch nicht, daß die Interessen der Roheisenerzeuger bei dieser Regelung willkürlich und übermäßig vernachlässigt worden seien. Daß endlich — nach der Antwort der Klägerin auf die ihr im vorbereitenden Verfahren vorgelegten Fragen — die Erzeugung von Siemens-Martin-Stahl mit derjenigen von Elektrostahl nicht Schritt gehalten habe, schließt nicht aus, daß — wie die Hohe Behörde nachgewiesen hat — Schrott in bedeutendem Umfang durch Roheisen ersetzt worden ist. Die Behauptung der Klägerin ist daher tatsächlich unbegründet.
Indem die Hohe Behörde besondere Maßnahmen erließ, um den Schrottverbrauch durch erhöhten Einsatz von Roheisen zu verringern, hat sie den Beweis dafür erbracht, daß sie den Interessen der Roheisenerzeuger in vernünftiger und abgewogener Weise Rechnung getragen hat. Das vorbereitende Verfahren hat ergeben, daß diese Maßnahmen nicht ohne nennenswerte Auswirkungen geblieben sind. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Hohen Behörde hängt nicht davon ab, ob sich diese hinsichtlich der Aufrechterhaltung des bisherigen Verhältnisses zwischen Schrott und Roheisen als absolut wirksam erwiesen haben; die Ausgleichsregelung verletzt daher nicht die Vorschriften des Vertrages über die Aufrechterhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen.
Die Auffassung, die Ausgleichsregelung sei rechtswidrig, weil sie die Wettbewerbslage der Klägerin beeinträchtige, ist daher unbegründet.
c) Verletzung der allgemeinen Ziele des Vertrages
Nach Ansicht der Klägerin verpflichtet Artikel 3 des Vertrages die Organe der Gemeinschaft, im gemeinsamen Interesse zu handeln, worunter zu verstehen sei, die Organe hätten die Interessen aller ihrer Gewalt unterstehenden Personen ohne Ausnahme zu beachten; die Hohe Behörde sei daher nicht befugt, im allgemeinen Interesse vorzugehen, d. h. Maßnahmen zu treffen, die zwar den Interessen der Verwaltungsunterworfenen in ihrer Gesamtheit dienen, jedoch diejenigen einzelner von ihnen, wie im vorliegenden Falle der Klägerin, zu verletzen geeignet sind. Artikel 59 § 4 übertrage der Hohen Behörde im übrigen bestimmte außerordentliche Befugnisse für ausdrücklich vorgesehene Fälle. Selbst in diesen Fällen aber seien die Interessen der Betroffenen durch bestimmte, sowohl in Artikel 59 als auch in der Anlage II zum Vertrag niedergelegte Vorschriften geschützt; hieraus folge, daß die Hohe Behörde diese Schutzvorschriften auch dann beachten müsse, wenn sie gemäß Artikel 53 vorgehe.
Der Gerichtshof lehnt die Auslegung ab, die die Klägerin dem Ausdruck im gemeinsamen Interesse gibt; wie oben unter b) ausgeführt, ist die Hohe Behörde als Hoheitsträgerin nicht gehalten, ihre Rechtsetzungsbefugnis nur unter der Bedingung auszuüben, daß keinerlei besondere Interessen beeinträchtigt werden. Dies bedeutet nicht, daß die Hohe Behörde die besonderen Interessen der ihrer Gewalt Unterworfenen mißachten und in einer Weise vorgehen dürfte, daß diese Interessen über ein vernünftiges Maß hinaus zurückgesetzt würden. Die Hohe Behörde ist im Gegenteil verpflichtet, mit aller für die Beurteilung und Abwägung der verschiedenen, einander zuweilen widerstreitenden Interessen erforderlichen Umsicht und Überlegung zu handeln und nachteilige Auswirkungen insoweit zu vermeiden, als es die Art der zu erlassenden Entscheidung vernünftigerweise erlaubt. Wenn die Hohe Behörde befugt ist, Maßnahmen im gemeinsamen Interesse zu erlassen, so bedeutet dies, daß sie von ihrer Rechtsetzungsbefugnis in der Weise Gebrauch machen kann, wie es die Umstände erfordern, selbst zum Nachteil einzelner besonderer Interessen.
Auch der Hinweis auf Artikel 59 ist unbegründet. Die in diesem Artikel wie auch in der Anlage II zum Vertrag vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln stehen im Zusammenhang mit der Ausübung der außerordentlichen Befugnisse, die für die dort umschriebene Sachlage vorgesehen sind. Eine solche Sachlage war jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidungen ergingen, nicht gegeben. Daß die Hohe Behörde eine gerechte Verteilung der Rohstoffe nicht ohne die Anhörung der betroffenen Erzeuger vornehmen darf, erklärt sich aus dem Ernst der Lage, der einer derartigen Verteilung begegnen soll, und gestattet daher nicht, jene Sonderbestimmungen außerhalb des in Artikel 59 vorgesehenen Falles allgemein anzuwenden.
d) Unzulässige Diskriminierung durch Gewährung indirekter Subventionen
(i) Die Klägerin stützt ihr diesbezügliches Vorbringen zunächst darauf, daß ihre Lage mit derjenigen anderer Schrottverbraucher nicht vergleichbar sei; sie verwende nur Schrott aus dem Gebiet von Lyon, für den die Ausgleichsregelung in keiner Weise erforderlich gewesen sei. Sie bestreitet, daß sich der Preis dieses Schrotts dem des Einfuhrschrotts angeglichen hätte, wenn die Ausgleichsregelung nicht eingeführt worden wäre; die gegenteilige Behauptung sei rein hypothetisch und nicht nachprüfbar.
Der Gerichtshof weist diesen Vorwurf zurück, da die Preise für Inlandsschrott unzweifelhaft so lange eine Tendenz zur Angleichung an die — höheren — Preise für Einfuhrschrott aufweisen werden, als das Angebot an Inlandsschrott zur Deckung des Bedarfs des Gemeinsamen Marktes nicht ausreicht. Es besteht keine Veranlassung anzunehmen, daß die Preise für Schrott aus dem Raum Lyon sich dieser allgemeinen Tendenz entziehen; die Klägerin hat keinerlei besondere Umstände angeführt, die beweisen würden, daß das Gebiet von Lyon von der allgemeinen Entwicklung der Preise unberührt geblieben wäre. Aus den im vorbereitenden Verfahren mitgeteilten Zahlen geht im übrigen hervor, daß die Preise für Schrott aus anderen Gebieten und für Einfuhrschrott gestiegen sind. Die Klägerin hat außerdem selbst darauf hingewiesen, daß die Preise des von ihr erworbenen Schrotts infolge der Käufe der Konkurrenzunternehmen, besonders der Gießereien mit Heißwindkupolöfen, die zumindest teilweise von der Ausgleichsregelung ausgenommen sind, in gewissem Umfang gestiegen sind.
Auch die Behauptung der Klägerin, wonach es ausgeschlossen sei, daß sich Konkurrenzunternehmen auf dem Lyoner Markt mit Leichtschrott eindeckten, ist nicht begründet. Die Klägerin ist nicht die einzige Schrottkäuferin in dieser Gegend, und es besteht kein Grund zu der Annahme, daß keine anderen Käufer auf diesem Markt auftreten würden, falls der Preisunterschied die zusätzlichen Transportkosten beträchtlich übersteigen sollte.
(ii) Die Klägerin trägt in zweiter Linie vor, die Anwendung eines einheitlichen Abgabesatzes auf alle Schrottarten stelle eine gemäß Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages verbotene Diskriminierung dar. Die Klägerin behauptet, ausschließlich leichte Schrottarten zu verwenden, die sie zu niedrigen Preisen erstehe und bei denen sich der einheitliche Ausgleichssatz relativ stärker auswirke als bei den von den Stahlwerken verwandten schweren Schrottarten. Die Compagnie de Chasse befinde sich somit in einer Lage, die mit derjenigen der Stahlwerke nicht vergleichbar sei, so daß die Anwendung einer einheitlichen Regelung in diesem Fall eine verbotene Diskriminierung darstelle.
Die Beklagte ihrerseits behauptet, zwischen den verschiedenen Schrottarten bestehe eine faktische Solidarität, weil sie gegenseitig austauschbar seien und von den verschiedenen Verbrauchern gemeinsam verwandt würden. Die unterschiedliche Auswirkung des Abgabesatzes auf die verschiedenen Schrottarten versetze die Klägerin daher in eine mit den anderen Verbrauchern vergleichbare Lage, so daß von einer diskriminierenden Regelung nicht die Rede sein könne.
Aus den von den Parteien im vorbereitenden Verfahren vorgelegten Unterlagen geht hervor, daß kein einziger Schrottverbraucher — die Klägerin nicht ausgenommen — ausschließlich eine bestimmte Schrottart verwendet. So verbraucht die Klägerin — nach der Nomenklatur der Hohen Behörde (Entscheidung Nr. 28/53, Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 5 vom 15. März 1953, S. 98 — 99) — ungefähr zu 80 % Späne und zu 20 % Pakete, die unter die Kategorie leichter Schrott fallen, während die Stahlwerke in dem gleichen Gebiet zu ungefähr 10 bis 25 % Späne und im übrigen in wechselndem Verhältnis schweren und leichten Schrott verwenden.
Hiernach gäbe es zwei Verbrauchergruppen, die teilweise die gleichen Schrottarten verwenden. Soweit die Stahlwerke bis zu 75 % ihrer Käufe auf gewisse Kategorien zurückgegriffen haben, die die Klägerin nicht verwendet, erscheint es allerdings nicht ausgeschlossen, daß der einheitliche Satz unterschiedliche Auswirkungen zeitigt. Im vorbereitenden Verfahren sind jedoch keine genauen Anhaltspunkte zutage getreten, aus denen derartige Schlüsse gezogen werden könnten. Hält man sich demgegenüber vor Augen, daß ein solcher Unterschied nur für einen Teil der Käufe gelten würde, und berücksichtigt man die zwischen den Preisen für inländische und denen für eingeführte Schrottarten bestehende Angleichungstendenz, so hat die Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen, daß die Anwendung eines einheitlichen Satzes eine Diskriminierung zu ihrem Nachteil darstelle.
Unter diesen Umständen ist der vorliegende Vorwurf als unbegründet zurückzuweisen.
(iii) An dritter Stelle rügt die Klägerin, Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages sei verletzt, da die Ausgleichsregelung zugunsten der Stahlwerke und zum Nachteil der Roheisenerzeuger diskriminierende Auswirkungen zeitige, die einer indirekten Subvention gleichkämen. Die Beklagte räumt ein, die Ausgleichsregelung sei geeignet gewesen, zu einem höheren Schrottverbrauch anzuregen; sie habe deshalb einer solchen Auswirkung durch die Einführung einer Prämie für erhöhten Roheisenverbrauch vorbeugen wollen.
Die vorliegende Frage wurde bereits oben unter b) geprüft, wo es darum ging, ob eine Beeinträchtigung der normalen Wettbewerbsbedingungen vorliegt, was verneint wurde. Aus den gleichen Gründen können die von den umstrittenen Entscheidungen in der jeweiligen Lage der Roheisenerzeuger und der Stahlwerke herbeigeführten Änderungen weder als diskriminierend noch als indirekte Subventionen bezeichnet werden, zumal da das Verbot der letzteren in Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages nur auf die von den Staaten gewährten Subventionen abstellt. Der vorliegende Vorwurf ist daher unbegründet.
2. Ermessensmißbrauch
Beide Parteien stimmen darin überein, daß zum Nachweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs zunächst das Bestehen einer Machtbefugnis und anschließend der Gebrauch dieser Machtbefugnis zu einem anderen Zweck als zu dem, für den sie verliehen wurde, dargetan werden muß.
Über das Bestehen der Befugnis zur Schaffung einer finanziellen Einrichtung nach Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages — d.h. einer Ausgleichsregelung — sind sich die Parteien einig; der Gerichtshof teilt diese Auffassung.
Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob der Gebrauch, den die Hohe Behörde von dieser Befugnis gemacht hat, ermessensmißbräuchlich war. Der größte Teil des Vorbringens der Klägerin wurde bereits oben unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Vertrages geprüft; es besteht unter den vorliegenden Umständen keine Veranlassung, eine erneute Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs vorzimehmen, zumal da die Klägerin nicht genau dargelegt hat, worin dieser Fehler zu erblicken sei. Soweit dagegen das Vorbringen der Klägerin über die bereits untersuchten Vorwürfe hinausgeht, ist es nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs näher zu würdigen.
In erster Linie ist die Klägerin der Auffassung, die Hohe Behörde habe mit der Schaffung der Ausgleichsregelung nach Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages ihre Absicht bewiesen, die in einzelnen, auf Ausnahmelagen abstellenden Vorschriften des Vertrages, so in dessen Artikel 59, enthaltenen Schutzbestimmungen zu umgehen.
In dieser Hinsicht ist zuzugeben, daß ein Ermessensmißbrauch vorliegen könnte, falls es die Hohe Behörde angesichts einer Lage, die ein Verfahren nach Artikel 59 erforderlich machte, bewußt vorgezogen hätte, statt dessen auf Artikel 53 Buchstabe b und die dort vorgesehenen finanziellen Einrichtungen zurückzugreifen, um die Schutzbestimmungen des Artikels 59 zu umgehen. Es ist jedoch nicht erwiesen, daß die Hohe Behörde zu dem Zeitpunkt, in dem die Grundentscheidungen ergingen, einer solchen Lage gegenüberstand. Unter diesen Umständen fehlt es an dem Nachweis, daß die Einführung der Ausgleichsregelung als finanzieller Einrichtung nach Artikel 53 Buchstabe b mit Ermessensmißbrauch behaftet wäre. Der vorliegende Vorwurf ist daher unbegründet.
In zweiter Linie hat die Klägerin geltend gemacht, die Entscheidungen zur Einführung der Ausgleichsregelung bezweckten nach ihrem Wortlaut die ordnungsgemäße Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit Schrott; dieses Ziel sei jedoch an die Stelle eines anderen Ziels getreten, das in dem am 19. Juli 1955 im Amtsblatt veröffentlichten Memorandum der Hohen Behörde über die Bestimmung der Allgemeinen Ziele verkündet worden sei, nämlich der Herstellung eines Marktgleichgewichts zwischen Roheisen und Stahl. Die Klägerin ist der Auffassung, dieser Wechsel der Ziele beweise das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs. Die Beklagte wendet ein, es handele sich weder im Memorandum noch in den Grundentscheidungen darum, einen Kompromiß zwischen den entgegengesetzten Interessen der Roheisen- und der Stahlerzeuger zu finden, sondern darum, eine Reihe von Maßnahmen zu treffen, welche die Hohe Behörde insgesamt für erforderlich gehalten habe, um der voraussichtlichen Ausweitung der Wirtschaft Rechnung zu tragen. Unter diesem Gesichtswinkel habe die Hohe Behörde mit den Entscheidungen das Ziel verfolgt, angemessene Schrottpreise zu erreichen, um die ordnungsgemäße Versorgung mit diesem Rohstoff zu sichern und die Kapazitäten der Roheisenerzeugung zu steigern.
Der vorliegende Vorwurf ist zurückzuweisen. Die Rechtmäßigkeit der Grundentscheidungen hängt nicht von ihrer Übereinstimmung mit dem von der Hohen Behörde veröffentlichten Memorandum ab, sondern einzig und allein von ihrer Übereinstimmung mit dem Vertrag. Das Memorandum enthält keineswegs die einzig mögliche Umschreibung des Ziels, zu dessen Verfolgung die Hohe Behörde befugt ist. Zum Nachweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs hätte die Klägerin darlegen müssen, daß mit den Entscheidungen selbst ein anderes Ziel verfolgt worden sei, als es die Hohe Behörde rechtmäßigerweise verfolgen durfte; die Abweichungen zwischen dem Wortlaut der Grundentscheidungen und dem Inhalt des Memorandums, auf welche die Klägerin hingewiesen hat, sind nicht geeignet, diesen Beweis zu erbringen.
In dritter Linie rügt die Klägerin einen Ermessensmißbrauch, der darin bestehe, daß die Hohe Behörde einen einheitlichen Abgabesatz festgesetzt habe, nicht weil dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich gewesen wäre, sondern um eine verwaltungstechnische Mehrbelastung zu vermeiden, wie sie sich bei der Anwendung eines gestaffelten Satzes ergeben hätte, der sich gleichmäßig auf die Preise der verschiedenen Schrottqualitäten, insbesondere der ausschließlich von nicht-integrierten Roheisenerzeugern verwendeten, ausgewirkt hätte.
Es trifft zu, daß die Beklagte in ihren Schriftsätzen wie auch im vorbereitenden Verfahren auf die Schwierigkeiten und die verwaltungstechnische Mehrbelastung hingewiesen hat, die durch die Einführung gestaffelter Sätze entstanden wären. Nichts läßt jedoch darauf schließen, daß der Wunsch, solche Schwierigkeiten zu umgehen, der vorherrschende Beweggrund der Hohen Behörde für die Einführung eines einheitlichen Satzes gewesen wäre. Da dieser Satz, wie oben festgestellt, mit den Bestimmungen des Vertrages vereinbar ist, wären die angefochtenen Entscheidungen selbst dann rechtmäßig, wenn erwiesen wäre, daß die Einführung eines einheitlichen Satzes darüber hinaus zur Vermeidung einer verwaltungstechnischen Mehrbelastung erfolgt ist.
Der vorliegende Vorwurf ist daher unbegründet.
KOSTEN
Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Prozeßkosten zu verurteilen. Der Gerichtshof kann jedoch die Prozeßkosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn Parteien wechselseitig in einem oder mehreren Punkten unterliegen.
Da die Beklagte hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage unterlegen ist, sind die Prozeßkosten in der Weise gegeneinander aufzuheben, daß die Beklagte hiervon ein Viertel, die Klägerin drei Viertel zu tragen hat.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 5, 33, 34, 36, 53, 59 und 80 des Vertrages, der Anlage II zum Vertrag sowie von § 29 des Übergangsabkommens ;
auf Grund der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 22/54 vom 26. März 1954 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 30. März 1954) und Nr. 14/55 vom 26. März 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 8 vom 30. März 1955);
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;
auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes;
hat
DER GERICHTSHOF,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge, für Recht erkannt und entschieden:
Die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 12. Dezember 1956, mit welcher der Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse, Chasse s/Rhône (Isère), aufgegeben wird, die am 31. August 1956 auf Grund der Bestimmungen der Ausgleichsregelung für eingeführten Schrott geschuldeten Beträge an die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott abzuführen, wird abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte trägt ein Viertel, die Klägerin drei Viertel der Kosten.