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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.01.1959 – C-1/59

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1959:1

Schlußanträge des Generalanwalts,

Herrn Maurice Lagrange

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter,

Die Kommanditgesellschaft Macchiorlatti Dalmas e Figli (Gesellschaftskapital: 50000000 Lire) mit Sitz in Corio Canavese und Geschäftsführung in Turin ist in erster Linie ein Maschinenbauunternehmen, daneben jedoch in einem gewissen Umfang — sie selbst behauptet, in einem geringen Umfang (inwieweit dies zutrifft, werden Sie in einer der nächsten mündlichen Verhandlungen zu klären haben) — ein Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie gemäß Artikel 80 des Vertrages. Sie stellt insbesondere Stahlblöcke, Bandeisen und Profileisen im Sinne der Anlage I zum Vertrag her.

Die Gesellschaft ficht beim Gerichtshof auf Grund von Artikel 36 des Vertrages eine Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. November 1958 an, die gemäß Artikel 64 des Vertrages ergangen ist und durch die der Gesellschaft eine Geldbuße von 2500000 Lire auferlegt wurde, weil sie zu Preisen und Bedingungen verkauft habe, die über dem in ihrer Preisliste angegebenen Niveau lagen, und dadurch gegen Artikel 60 des Vertrages und die zur Durchführung dieses Artikels ergangenen Entscheidungen verstoßen habe. Nach dem Wortlaut der Entscheidung beträgt der Gesamtwert der unzulässigen Verkäufe70569655 Lire, während sich die Preisaufschläge auf 9199973 Lire belaufen. Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Geldbuße, hilfsweise ihre Herabsetzung.

Im folgenden wird alles beiseite gelassen werden, was für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung ist; es handelt sich dabei einerseits um die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Personenstand der Mitglieder der Familie Macchiorlatti und die genaue Umschreibung der Befugnisse des Personals der Gesellschaft sowie andererseits um alles das, was mit den Unregelmäßigkeiten bei der Bezahlung der Umlage in Zusammenhang steht, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits sind.

Was den letzten Punkt betrifft, so ist allerdings eine Bemerkung zu dem Schreiben der Gesellschaft vom 15. Dezember 1958 am Platze, in dem die Hohe Behörde das ausdrückliche außergerichtliche Eingeständnis erblickt, daß ein Verstoß vorliegt. Die Klägerin weist mit Recht darauf hin, daß es sich bei diesem Schreiben um die Antwort auf eine Aufforderung der Hohen Behörde zur Zahlung der Umlage handele und daß es daher im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand völlig anders geartet ist, nicht als Eingeständnis oder Anerkenntnis eines Verstoßes betrachtet werden könne. Es handelt sich vielmehr um ein gewöhnliches zu den Akten gegebenes Schriftstück, das allerdings insofern im vorliegenden Rechtsstreit von Interesse ist, als der Unterzeichnete darin temperamentvoll und mit großer Offenheit das auseinandersetzt, was man seine Preispolitik nennen könnte.

Nach dieser Bemerkung ist nunmehr an Hand der geltenden Vorschriften zu prüfen, ob die erwähnten Verstöße vorliegen oder nicht; bejahendenfalls wäre zu untersuchen, welche Höhe die Geldbuße billigerweise haben sollte.

Meine Herren, Sie kennen die Vorschriften. Neben dem Artikel 60 des Vertrages handelt es sich um die Entscheidungen Nr. 30/53 und 31/53 vom 2. Mai 1953, die durch die Entscheidungen Nr. 1/54 und 2/54 vom 7. Januar 1954 ergänzt und geändert wurden, wobei der vom Gerichtshof für nichtig erklärte Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2/54 selbstverständlich keine Berücksichtigung finden kann. In diesen Bestimmungen wird zwischen Regeln über die nach Artikel 60 verbotenen Praktiken, d. h. über die Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, sowie Regeln über die Veröffentlichung der Preise unterschieden.

Die wichtigste Bestimmung zum ersten Punkt ist die folgende (Neufassung von Art. 2 der Entscheidung Nr. 30/53):

Wendet ein Verkäufer Preise oder Verkaufsbedingungen an, die von denen seiner Preisliste abweichen, so stellt dies ein durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenes Verhalten dar, wenn er nicht nachweisen kann, daß das in Frage kommende Verkaufsgeschäft nicht in die in der Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden kann oder daß die Abweichungen gleichmäßig auf alle unter sich vergleichbaren Geschäfte vorgenommen worden sind.

Die Veröffentlichung der Preise ergibt sich aus der Pflicht der Unternehmen, ihre Preislisten und Verkaufsbedingungen im Rahmen bestimmter Regeln über Inhalt und Fristen zu veröffentlichen. Wie Sie wissen, ist nach dem Urteil des Gerichtshofes der EGKS vom 21. Dezember 1954 jede Abweichung der tatsächlich angewandten Preise und Verkaufsbedingungen von den aus den veröffentlichten Preislisten ersichtlichen Preisen und Verkaufsbedingungen vertragswidrig. Wie die Hohe Behörde in einer im Amtsblatt der EGKS vom 11. Januar 1955 auf Seite 543 veröffentlichten Mitteilung mit Recht festgestellt hat, stellt daher

jede Abweichung von den in der Preisliste aufgeführten Preisen — selbst wenn diese Abweichungen gleichmäßig auf alle unter sich vergleichbaren Geschäfte vorgenommen wird und daher nicht als ein Verstoß gegen die Nichtdiskriminierungsvorschriften angesehen werden kann — stets einen Verstoß gegen die Veröffentlichungsvorschriften dar.

Dieser Punkt ist sehr wichtig. Mit dem Nachweis der Klägerin allein, daß die Abweichungen von ihrer Preisliste nicht diskriminierend sind, ist noch nicht dargetan, daß die Klägerin nicht gegen die Veröffentlichungsvorschriften verstoßen hat, da in jeder Abweichung ein solcher Verstoß liegt. Sie müßte vielmehr weiterhin nachweisen, daß sämtliche Verkaufsgeschäfte, bei denen Abweichungen festgestellt wurden, nicht in die in ihrer Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden können, wie es in der Entscheidung Nr. 1/54 heißt. Wurden aber die Abweichungen von den Listenpreisen nicht gleichmäßig bei allen vergleichbaren Geschäften vorgenommen, so liegt ein doppelter Verstoß vor: ein Verstoß gegen die Veröffentlichungsvorschriften und ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Muß daraus geschlossen werden, daß sich die Untersuchung erübrigt, ob gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wurde? Nach meiner Auffassung keinesfalls; zwar genügt die Feststellung einer Verletzung der Vorschriften über die Veröffentlichung, um die Auferlegung einer Geldbuße zu rechtfertigen; ich bin jedoch der Auffassung, daß es für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes und somit der Angemessenheit der Geldbuße von größter Bedeutung ist festzustellen, ob die Mißachtung der Veröffentlichungsvorschriften außerdem auch den Tatbestand der Diskriminierung erfüllt. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, also gegen eines der grundlegenden Vertragsprinzipien, scheint mir zumindest a priori erheblich schwerer zu wiegen als die Mißachtung der Vorschriften über die Veröffentlichung, die lediglich den Zweck haben, die Einhaltung der erstgenannten Regel zu erleichtern; dies trifft in besonderem Maße dann zu, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um Klein- oder Mittelbetriebe handelt, die keinem mächtigen Verband angeschlossen sind. Sie sind den tatsächlichen Veränderungen der Marktverhältnisse viel stärker unterworfen, sie sind ihrer Natur nach weit mehr als andere gezwungen, sich einem echten Wettbewerb auszusetzen und ihr relativ begrenzter geschäftlicher Wirkungsbereich macht eine offizielle Veröffentlichung im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Markts weit weniger erforderlich.

Nach meiner Auffassung sind daher die zwanzig von dem Inspekteur festgestellten Verstöße, die die Hohe Behörde dem Unternehmen in der angefochtenen Entscheidung vorwirft, einzeln dahin zu prüfen, ob sie das Diskriminierungsverbot und zugleich die Vorschriften über die Veröffentlichung verletzen.

Es genügt meiner Ansicht nach nicht, das Vorbringen der Klägerin lediglich durch alternative Erwägungen abzutun, wie es die Hohe Behörde tut. Der Gerichtshof unterliegt nämlich im vorliegenden Fall als Tatsacheninstanz keinerlei Beschränkungen und kann die Geldbuße in vollem Umfang nach seinem Ermessen festsetzen.

Zweifellos hätte es auch im Interesse der Klägerin gelegen, wenn sie die lange Zeit, die zwischen der Prüfung und der Verhängung der Geldbuße lag, dazu benutzt hätte, ihre Rechtfertigungsgründe vorzutragen, statt diese erstmals in der Klage bekanntzugeben. Diese Verspätung entbindet den Richter allerdings nicht von der Nachprüfung, ob die Gründe stichhaltig sind.

Bei dieser Nachprüfung sind zwei grundlegende Dokumente zu vergleichen: einerseits die Aufstellung der von dem Inspekteur der Hohen Behörde festgestellten Verstöße, die der Klägerin durch Einschreibebrief vom 16. Januar 1958 mitgeteilt wurde (Anlage 2 zur Klageschrift, S. 2), und zum anderen die eingehenden Erklärungen auf den Seiten 3 bis 10 der Klageschrift. Die Klägerin ist dabei nacheinander auf alle zwanzig Verstöße eingegangen, von denen im Bericht des Inspekteurs die Rede ist, und hat sie durchlaufend von 1 bis 19 numeriert (die Rechnung 2 vom 5. Januar 1957 sowie die Rechnungen 6, 7 und 8 vom 4. Januar 1957 erscheinen dabei unter ein und derselben Rubrik [Nr. 1]).

Meine Herren, bei der Durchsicht dieser Dokumente zeigt sich, daß die Klägerin bei vielen Rechnungen die gleichen Rechtfertigungsgründe vorträgt; um Ihnen die Beurteilung des Wertes der einzelnen Rechtfertigungsgründe zu erleichtern, habe ich es für zweckmäßig gehalten, in einer Tabelle die einzelnen Aufschläge nach Kategorien zu ordnen und dabei die den einzelnen Kategorien entsprechenden Rechnungen getrennt zusammenzustellen. So ist es leichter festzustellen, ob bei vergleichbaren Geschäften Preisunterschiede gemacht wurden und ob diese berechtigt erscheinen. Meine Herren, prüfen wir diese Tabelle, die ich auch den Parteien zur Verfügung gestellt habe.

Aufschläge der Kategorie 1: Walzblöcke, 1 Lire pro Kilogramm. In der Preisliste des Unternehmens ist der Grundpreis für Walzblöcke auf Seite 8 mit 54 Lire angegeben; auf Seite 10 ergibt sich jedoch, daß dieser Preis für Vierkantstahl von 95 mm gilt, bei Vierkantstahl von 120 mm dagegen auf 53 Lire und bei Vierkantstahl von 150 mm auf 52,50 Lire herabgesetzt ist. Dies hat die Klägerin nicht berücksichtigt und daher auf jeden Fall gegen ihre Preisliste verstoßen. Eine Diskriminierung liegt dagegen nicht vor, da der Aufschlag in allen Fällen der gleiche ist (es handelt sich im übrigen in allen Fällen um Lieferungen an das gleiche Unternehmen).

Kategorie 2: Blöcke von außergewöhnlichen Abmessungen, 2 Lire pro Kilogramm. Dieser Aufschlag erscheint nicht in der Preisliste, obgleich dies nach Artikel 2 b der Entscheidung Nr. 31/53 der Fall sein müßte:

Alle veröffentlichten Preislisten und Verkaufsbedingungen haben folgende Mindestangaben zu enthalten: …Aufpreise für Abmessungen und Längen.

Demnach fehlt eine Angabe der Preisliste, was um so weniger gerechtfertigt ist, als die Blöcke von 1,20 m — eine Länge, die das Normalmaß überschreitet — stets von der Firma Ilva bestellt wurden, die eine der wichtigsten Kunden der Klägerin zu sein scheint. Allerdings liegt auch hier keine Diskriminierung vor; denn die Höhe des Aufpreises ist stets die gleiche, nämlich 2 Lire pro Kilogramm.

Kategorie 3: Lieferfristen. Die Klägerin beansprucht in Fällen außergewöhnlicher Lieferzeiten einen Zuschlag von 1,5 bis 4,5 Lire. In § 6 Seite 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (erster Teil der Preisliste) ist bestimmt:

Sind (im Auftrag) Fristen für Ausführung, Versand und Lieferung angegeben, so stellen diese lediglich Anhaltspunkte dar. Ihre Einhaltung kann, außer im Falle besonderer, vor Annahme des Auftrags vereinbarter Lieferungsverpflichtungen über bestimmte Waren nicht garantiert werden.

In solchen Fällen ist ein Preisaufschlag, der sich selbstverständlich nach der Art der Sonderanforderung richten kann, durchaus üblich. Überpreise und Aufschläge müssen jedoch aus der Preisliste ersichtlich sein (Art. 2 Buchst. b der Entscheidung Nr. 31/53):

…die üblicherweise angewandten Überpreise und Aufschläge, die sich auf die Lieferungen der verschiedenen Erzeugnisse beziehen.

Auch hier fehlt demnach eine Angabe in der Preisliste. Dagegen liegt offenbar keine Diskriminierung vor (außer im Falle der Nr. 2, Rechnung 4, wo die tatsächliche Höhe der Aufschläge nicht angegeben ist). So wurde von der Firma Vincenzo (Nr. 4, Rechnung 12) ein Aufpreis von 2,50 Lire wegen außergewöhnlicher Lieferfristen verlangt; der von den Firmen Comp. Siciliana (Nr. 6, Rechnung 53) und Menzio Pietro (Nr. 7, Rechnung 63) geforderte Aufpreis betrug 3,50 Lire. In den beiden letztgenannten Fällen hatte der Kunde sich absoluten Vorrang vor der laufenden Produktion, auch durch Einlegung von Nacht- und Sonntagsschichten, ausbedungen. Der Preisaufschlag erscheint daher gerechtfertigt.

Kategorie 4: Besondere Lieferbedingungen. Die Lage ist hier die gleiche wie im Falle der Lieferzeiten. Es fehlt eine entsprechende Angabe in der Preisliste. Im Falle der Nr. 2 (Rechnung 4) ist nicht erwiesen, daß keine Diskriminierung vorliegt; dafür scheint dieser Nachweis bei Nr. 4 (Rechnung 12) und Nr. 10 (Rechnungen 70 und 72) erbracht zu sein: Im ersten Fall sollten kleinere Teillieferungen erfolgen, während im zweiten Fall von besonderen Transportbedingungen die Rede ist.

Kategorie 5: Technologische und chemische Analysen, Festigkeitsproben. In § 10 der allgemeinen Verkaufsbedingungen (S. 3) heißt es, daß die durch solche Proben verursachten Kosten in voller Höhe dem Käufer zur Last fallen, was durchaus üblich ist. Ohne Zweifel muß dies auch für die Kosten technologischer und chemischer Analysen gelten. Müssen die aus diesen Gründen geforderten Preisaufschläge in die Preisliste aufgenommen werden? In der Entscheidung Nr. 31/53 ist darüber nichts bestimmt. Ich bin daher der Ansicht, daß in diesem Punkt eine Verletzung der Vorschrift über die Veröffentlichungspflicht durch Weglassen einer Angabe in der Preisliste nicht nachgewiesen ist. Eine Diskriminierung scheint ebenfalls nicht vorzuliegen, da die geforderten Preisaufschläge nur geringe Unterschiede aufweisen (sie bewegen sich zwischen 5 und 6,50 Lire).

Kategorie 6: Besondere Bündelung, geforderter Mehrpreis: 2,50 oder 3 Lire. In der Preisliste ist auf Seite 29 von 1 Lire die Rede. Demnach liegt ein Verstoß gegen die Preisliste vor, sei es unmittelbar, sei es — für den Fall, daß das Unternehmen behaupten sollte, die Lieferung lasse sich nicht in den Rahmen der Listenpreise einordnen — durch Weglassen einer Angabe. Dagegen scheint keine oder doch nur eine sehr geringe Diskriminierung gegeben zu sein: Von Borini wurden statt 3 Lire 2,50 Lire gefordert; die Ware wurde in kleinen Bündeln geliefert (Nr. 13 und 18, Rechnungen 441, 464 und 465).

Kategorie 7: Mitwirkung des Personals beim Verladen und Entladen. In der Preisliste ist zu diesem Punkt nichts bestimmt; Artikel 2 der Entscheidung Nr. 31/53 enthält aber einen Paragraphen e: Mit der Art der Verladung zusammenhängende Kosten. Auch hier fehlt demnach eine Angabe. Was die Preisunterschiede betrifft, so erscheinen diese (außer im Falle Nr. 2, Rechnung 4, wo nähere Angaben fehlen) gerechtfertigt: So wird ein Preisaufschlag von 3,50 Lire gefordert (Nr. 4, Rechnung 12), weil das Personal beim Entladen der Ware beteiligt war, während der Preisaufschlag in Nr. 7 (Rechnung 63) und Nr. 14 (Rechnung 444) 4 Lire beträgt, weil das Personal beim Verladen und Entladen beteiligt war.

Kategorie 8: Beseitigung von Rissen, 1 Lire pro Kilogramm. Hier muß die Frage gestellt werden, ob dieser Arbeitsgang nicht von Rechts wegen bereits im Preis inbegriffen sein müßte (in diesem Zusammenhang wird auf ein Schreiben der Gesellschaft Ilva vom 25. Februar 1957, Anlage 16 zur Klageschrift, Bezug genommen). Sollte dies nicht der Fall sein, so müßte der Preisaufschlag in der Preisliste angeführt sein, da es sich in diesem Fall um einen Zuschlag für Güte und Feinheit im Sinne von Artikel 2 b der Entscheidung Nr. 31/53 handeln würde. Es wurde also entweder der Listenpreis überschritten, oder es fehlt eine Angabe in der Preisliste. Eine Diskriminierung liegt dagegen nicht vor, da der Preisaufschlag in allen Fällen der gleiche war.

Kategorie 9: Besondere Qualitäten (sehr rveicher Stahl). In der Preisliste ist auf Seite 32 ein Preisaufschlag von 7 Lire für Bänder aus besonders weichem Stahl vorgesehen; hier handelt es sich um Blöcke. Demnach wurde gegen die Preisliste verstoßen (entweder unmittelbar oder durch Weglassen einer Angabe, da in Artikel 2 b von Zuschlägen für Güte und Feinheit die Rede ist). Daneben liegt offenbar eine Diskriminierung vor, da in zwei Fällen abweichende Preise gefordert wurden, ohne daß dieser Unterschied in irgendeiner Weise gerechtfertigt worden wäre.

Kategorien 10 und 11: Abstumpfung und Sägen. Hier handelt es sich offensichtlich um einen besonderen Arbeitsgang, dessen Aufführung in der Preisliste in der Entscheidung Nr. 31/53 nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Im Anschluß an diese Untersuchung, deren Nüchternheit man mir nachsehen möge, sind noch zwei Bemerkungen am Platze.

Zunächst habe ich mir die Frage vorgelegt, ob nicht von einigen der umstrittenen Geschäfte angenommen werden kann, daß sie nicht in die in der Preisliste [der Klägerin] enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden können; in diesem Fall könnte in den entsprechenden Aufschlägen in keiner Weise ein Verstoß erblickt werden. Diese Frage ist insbesondere im Zusammenhang mit Nr. 2 (Rechnung 4) am Platze, wo von einer ganzen Lawine von Aufschlägen die Rede ist: außergewöhnliche Lieferfristen, besondere Lieferbedingungen, Verladen und Entladen der Ware durch eigenes Personal, Beseitigung von Rissen, technologische Analysen und besondere Bündelung. Dennoch bin ich nicht der Ansicht, daß dieses Geschäft mit Rücksicht auf die Gesamtheit dieser zusätzlichen Arbeitsgänge als ein besonderes und nicht in der Preisliste vorgesehenes betrachtet werden kann. Es handelt sich vielmehr um ein Erzeugnis, das in den Rahmen der normalen Produktion der Klägerin fällt und ausdrücklich in der Preisliste aufgeführt ist (S. 8 Nr. 5 f., Preis 72 Lire); die bei diesem Geschäft vorgenommenen zahlreichen Aufschläge sind uns bereits bekannt und hätten in ihrer Mehrzahl in der Preisliste aufgeführt werden können und müssen.

Zweite Bemerkung: Zu den oben geprüften Verstößen tritt noch ein weiterer Verstoß im Zusammenhang mit den Zahlungsbedingungen. In dem Aufforderungsschreiben der Hohen Behörde vom 16. Januar 1958 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Zahlungsbedingungen bei den einzelnen Kunden verschieden waren: Barzahlung ohne Skonto, Barzahlung innerhalb von zehn Tagen, von 15 Tagen, von 30 Tagen, von 60 Tagen, von 90 Tagen, zur Hälfte innerhalb von 30 und zur anderen Hälfte innerhalb von 60 Tagen, Barzahlung mit 10 % Skonto, zur Hälfte Barzahlung und zur anderen Hälfte Zahlung innerhalb von 30 Tagen. Diese Bedingungen unterscheiden sich merklich von denen, die unter Nr. 16 der allgemeinen Verkaufsbedingungen (S. 5) erwähnt sind. Auf diesen Punkt hat die Klägerin in ihrem Schreiben an die Hohe Behörde vom 15. Dezember 1958, von dem eingangs die Rede war, besonderes Gewicht gelegt und geltend gemacht, es sei unmöglich und sogar ungerecht, den guten und den schlechten Kunden, d. h. im vorliegenden Fall den guten und den schlechten Schuldner, gleich zu behandeln. Dennoch steht unbestreitbar — und übrigens auch unbestritten — fest, daß gegen die am Anfang der Preisliste geregelten Verkaufsbedingungen verstoßen wurde.

Welche Anträge sind hier am Platze?

Meine Herren, wenn es in dem Rechtsstreit um die Feststellung einer Geldschuld ginge, hätte ich, da kein ins einzelne gehendes contratdiktorisches Verfahren stattgefunden hat, nicht einen Augenblick gezögert, von der Erörterung aller dieser in so hohem Maße technischen Fragen abzusehen und ihnen die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorzuschlagen.

Im vorliegenden Fall hat jedoch die Prüfung, die ich für notwendig gehalten habe, nur den Zweck, Ihnen Anhaltspunkte für eine etwaige Herabsetzung der Geldbuße, die einzig und allein in Ihrem Ermessen liegt, an die Hand zu geben. Ich bin der Ansicht, daß in dieser Frage eine Urteilsbildung auch möglich ist, ohne den Parteien die Verzögerungen und Kosten einer Beweisaufnahme zuzumuten.

Das Vorliegen von Verstößen scheint unzweifelhaft zu sein: In den meisten Fällen wurde gegen die Vorschriften über die Veröffentlichungspflicht verstoßen, sei es in Form eines unmittelbaren Verstoßes gegen die Listenpreise, sei es durch Weglassen einer zwingend vorgeschriebenen Angabe in der Preisliste.

Dagegen ist in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle darüber hinaus kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nachweisbar. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine allgemeinen Bemerkungen zu diesem Punkt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß hier ein erstmaliger Verstoß vorliegt, bin ich der Ansicht, daß die Höhe der Geldbuße beträchtlich herabgesetzt werden sollte. Sie sollte insbesondere nur aus grundsätzlichen Erwägungen verhängt werden. Vielleicht wäre der Betrag von 100000 Lire als angemessen zu betrachten. Selbstverständlich hat dieser Hinweis nur eine größenordnungsmäßige Bedeutung.

Ich bin der festen Zuversicht, daß diese Nachsicht, falls Sie sie teilen sollten, gute Auswirkungen haben wird und daß die Klägerin in Zukunft ihre Preisliste gewissenhaft ergänzen und so oft als notwendig ändern wird, was im Grunde für sie ein Leichtes ist.

Ich beantrage,

die der Klägerin auferlegte Geldbuße auf 100000 Lire herabzusetzen;

die Hohe Behörde zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

ANLAGE

Erläuterung des AufschlagsBetrag pro kg in LireNummer (S. 3 — 10 der Klageschrift)Nummer der Rechnung und Name der FirmaVerstoß gegen die Preisliste oder Fehlen einer Preis-listenangabeDiskriminierung1.Walzblöcke1,—1a(2 — 6—8) IlvaVerstoßnein„1,—11a(429 —30 — 31) Ilva„„„1,—15a(445 — 55) Ilva„„„1,—17a(459 — 63) Ilva„„„1,—19a(466 — 73) Ilva„„2.Außergewöhnliche Abmessungen (Blocke)2,—1b(2 — 6—8) IlvaFehlen (Entscheidung Nr. 31/53 Art. 2b)„„2,—11b(429 — 31) Ilva„„„2,—15b(445 — 55) Ilva„„„2,—17b(459 — 63) Ilva„„„2,—19b(466 — 73) Ilva„„3.Lieferfristen1,50—4,502a(4) Martini FrancescoFehlen (Entscheidung Nr. 31/53 Art. 2b)ja (mangels Beweises)„2,504a(12) Ferr. Vincenzo„nein„3,506a(53) Comp. Siciliana„„3.Lieferfristen3,507a(63) Menzio PietroFehlen (Entscheidung Nr. 31/53 Art. 2b)nein4.Besondere Lieferbedingungen1,00—6,002b(4) Martini FrancescoFehlen (mangels näherer Angaben)ja (mangels Beweises)„2,504b(12) Ferr. VincenzoFehlennein (geringe Mengen)„2,5010(70 — 72) Borini subalpina„nein Umstän- de angegeben)5.Technologische und chemische Analysen, Festigkeitsproben4,50 bis 25,—2e(4) Martini Francesconeinnein„6,—6b(53) Comp. Siciliana„„„6,—9c(67) Narbonne„„„6,5011d(429 — 31) Ilva„„„6,5012c(438) Genisio„„„5,—14c(444) Befani„„„6,5015d(445 — 55) Ilva„„„5,—16b(457) Zava„„5.Technologische und chemische Analysen, Festigkeitsproben6,—17d(459 — 63) Ilvaneinnein„6,5019d(466 — 73) Ilva„„6.Besondere Bündelung3,—2f(4) Martini FrancescoVerstoß Preisliste S. 29 (Aufpreis 1 Lire)nein„3,—4d(12) Ferr. Vincenzo„„„3,—7c(63) Menzio Pietro„„„3,—12b(438) Genisio„„„2,5013(441) Borini„(kleine Bündel)„2,5018(464, 465) Borini„„7.Mitwirkungdes Personals am Verladen und Entladen2,50—7,502c(4) Martini FrancescoFehlen (Entscheidung Nr. 2/53, Art. 2e)ja (mangels Beweises)„3,504c(12) Ferr. Vincenzo (Entladen)„nein„4,—7b(63) Menzio Pietro (Verladen und Entladen)„„7.Mitwirkungdes Personals am Verladen und Entladen4,—14b(444) Befani (id.)Fehlen (Entscheidung Nr. 2/53, Art. 2 e)nein„Aufpreis wegen ungünstiger Verhältnisse an der Ladestelle8(64) Ferr. Vincenzo„„8.Beseitigung von Rissen1,—2d(4) Martini FrancescoFehlennein„1,—4e(12) Fer. Vincenzo„„„1,—7d(63) Menzio Pietro„„„1,—11c(429-430-431) Ilva„„„1,—12a(438) Genisio„„„1,—15c(445 — 55) Ilva„„„1,—17c(459 — 63) Ilva„„„1,—19c(466 — 73) Ilva„„9.Besondere Qualitäten (sehr weicher Stahl)4,—5(15) Metall. di SestriVerstoß Preisliste S. 32 (Aufpreiür Bander = 7 Lire)sja (mangels Beweises)9.Besondere Qualitäten (sehr weicher Stahl)3,—16a(457) ZavaVerstoß Preisliste S. 32 (Aufpreis für Bänder = 7 Lire)ja (mangels Beweises)10.Abstumpfung4,—9a(67) Narbonneneinnein11.Sägen3,509b(67) Narbonne„„