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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1959 – C-1/59

ECLI:EU:C:1959:29

Zitiert von 1 Entscheidungen

In dem Rechtsstreit

MACCHIORLATTI DALMAS E FIGLI,

Kommanditgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Turin,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue,

Luxemburg, rue Alphonse-Munchen 6,

Klägerin,

vertreten durch Herrn Antonio Macchiorlatti Dalmas,

Beistand: Rechtsanwalt Arturo Cottrau,

zugelassen in Turin und beim Kassationshof

der Italienischen Republik,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in

Luxemburg, place de Metz 2,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater,

Professor Giulio Pasetti-Bombardella als Bevollmächtigten,

Beistand: Professor Alberto Trabucchi,

Rechtsanwalt beim Kassationshof der Italienischen Republik,

wegen

Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. November 1958, zugestellt am 4. Dezember 1958, in welcher der Klägerin eine Geldbuße von 2500000 Lire auferlegt wurde, weil sie ihre Erzeugnisse zu Preisen und Bedingungen verkauft habe, die über dem aus ihrer Preisliste ersichtlichen Niveau lagen,

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux (Berichterstatter) und R. Rossi,

der Richter O. Riese und N. Catalano,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

unter Vorbehalt aller weiteren Verteidigungsmittel in erster Linie: die angefochtene Entscheidung der Hohen Behörde der EGKS für nichtig und rechtlich unwirksam zu erklären;

hilfsweise: die der Klägerin auferlegte Geldbuße dem Betrage nach herabzusetzen;

in jedem Fall: der Hohen Behörde die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage der Kommanditgesellschaft Macchiorlatti Dalmas e Figli vom 6. Januar 1959 in allen Punkten abzuweisen; der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II — Sachverhalt

Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Im Oktober 1957 begab sich Herr Robert Lepape, Hauptinspekteur der Kontrollabteilung der Hohen Behörde, zum Sitz der Klägerin, um gemäß den Bestimmungen der Entscheidungen Nr. 30/53, 31/53, 1/54 und 2/54 deren Buchführung einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Am 16. Januar 1958 teilte die Hohe Behörde dem Unternehmen mit, einige Rechnungen über einen Betrag von insgesamt 70569655 Lire seien offenbar nicht einwandfrei, denn aus ihnen gehe hervor, daß die Klägerin zu Preisen verkauft habe, die über den in ihrer Preisliste angegebenen lägen; die Preisaufschläge beliefen sich auf insgesamt 9199973 Lire. Die Hohe Behörde forderte das Unternehmen daher auf, sich innerhalb von 15 Tagen zu rechtfertigen, widrigenfalls sie die in Artikel 64 des Vertrages vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung bringen würde.

Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre Rechtfertigungsgründe Herrn Lepape anläßlich seiner Kontrollen bereits mündlich vorgetragen; später habe sie es jedoch aus verschiedenen Gründen versäumt, sie nochmals schriftlich der Hohen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Die Hohe Behörde stellte der Klägerin infolgedessen am 4. Dezember 1958 die Entscheidung vom 14. November 1958 zu, in der diese aufgefordert wurde, innerhalb von 30 Tagen als Geldbuße gemäß Artikel 64 des Vertrages den Betrag von 2500000 Lire zu bezahlen.

Diese Geldbuße in Höhe von 2500000 Lire ist Gegenstand einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung (recours de pleine juridiction, Art. 36 des Vertrages).

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A — ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL DER KLÄGERIN

1. Die Klägerin führt aus, infolge einer Erkrankung ihres Firmenleiters habe sie es versäumt, den eingeschriebenen Brief der Hohen Behörde vom 16. Januar 1958 zu beantworten, welcher eine Aufstellung der von Herrn Lepape als nicht einwandfrei angesehenen Rechnungen enthielt und die Klägerin aufforderte, sich zu rechtfertigen. Sie macht jedoch geltend, diese Rechtfertigung sei Herrn Lepape bereits anläßlich seiner Kontrollen vom Personal der Firma mündlich vorgetragen worden, und tritt für diese Behauptung Zeugenbeweis an.

Man könne nicht ernsthaft behaupten, in der von der Hohen Behörde vorgelegten Korrespondenz sei das außergerichtliche Eingeständnis des klagenden Unternehmens zu erblicken, zu Preisen verkauft zu haben, die über den in seiner Preisliste angegebenen lägen; diese Korrespondenz habe sich ausschließlich auf die Erhebung der in Artikel 49 des Vertrages vorgesehenen Umlage bezogen.

2. Nach Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1/54 seien Abweichungen von den veröffentlichten Preisen in zwei Fällen gestattet:

a) wenn das Verkaufsgeschäft nicht in die in der Preisliste enthaltenen Posten eingeordnet werden kann

oder

b) wenn die Abweichungen bei allen untereinander vergleichbaren Geschäften gleichmäßig vorgenommen werden.

3. Die kritisierten Preisberechnungen bezögen sich auf besondere Verkäufe und enthielten die bei allen Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie üblichen Aufschläge. Die Preisaufschläge seien ihrem Betrage nach einheitlich.

4. Die Klägerin untersucht nacheinander die umstrittenen Rechnungen (Seite 3 bis 10 der Klageschrift) und gibt für jeden einzelnen Fall eine Begründung.

5. Zur Erhärtung ihrer Ausführungen legt die Klägerin neben ihrer detaillierten Preisliste eine umfangreiche Korrespondenz vor.

Insbesondere erklären die Kunden Cosiac (Anlage 13 zur Erwiderung), Menzio Petro (Anlage 14 zur Erwiderung) und Martini Francesco (Anlage 15 zur Erwiderung), daß sie auf Grund besonderer Herstellungs- oder Lieferungsbedingungen Preise bezahlt hätten, die über den in der Preisliste angegebenen lagen. Die Firma Ferro e Acciaio, Mailand, die Lieferungen an den Kunden Ilva vermittelt hatte, erklärt (Anlage 16 zur Erwiderung), die besonderen Fabrikationseigenschaften und Lieferfristen hätten die Berechnung von höheren Preisen als den in der Preisliste angegebenen gerechtfertigt.

6. Die Klägerin bietet (Nr. 6 der Erwiderung) Zeugenbeweis dafür an, daß sie im Einklang mit den Angaben auf ihren Preislisten bei Sonderwünschen ihrer Käufer jederzeit konstante Preisaufschläge vorgenommen habe, wie dies aus der beigefügten detaillierten Aufstellung hervorgehe.

B — ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL DER BEKLAGTEN

1. Die Beklagte führt aus, in Ermangelung einer Rechtfertigungserklärung der Gesellschaft Macchiorlatti Dalmas e Figli sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als nach Maßgabe des Vertrages eine Sanktion zu verhängen. In dem Schreiben der Klägerin an die Hohe Behörde vom 15. Dezember 1958 (Anlage 3 der Klagebeantwortung) sei ein außergerichtliches Geständnis enthalten, das in einem absoluten Widerspruch zu der später in der Klageschrift verfolgten Taktik stehe. In diesem Schreiben gebe die Klägerin insbesondere zu, bei ihrer Preisberechnung Wert und Bedeutung jedes einzelnen Kunden berücksichtigt zu haben, worin eine vom Vertrag verbotene Diskriminierung zu erblicken sei.

2. Bei Durchsicht der in der angefochtenen Entscheidung genannten Rechnungen ergebe sich, daß das Verhalten der Klägerin durch die in deren Schreiben vom 15. Dezember 1958 erwähnten vertragswidrigen Kriterien bestimmt worden sei. So habe zum Beispiel in den Rechnungen Nr. 9, 70, 72, 4, 63, 64 und 67 der Gesichtspunkt des Werts und der Bedeutung des Kunden eine Rolle gespielt.

3. Die Klägerin habe die Preisaufschläge nicht gleichmäßig vorgenommen. Dies zeige ein Vergleich der Rechnungen 444 mit 53, 12 mit 441, 464 und 465, 4 mit 63 und 64, 4 mit 9, 70 und 72. Außerdem seien im Gegensatz zum üblichen Handelsgebrauch die Aufschläge in den Rechnungen nicht gesondert aufgeführt worden.

4. Die Klägerin behaupte, jede Rechnung weise eine Anzahl von Besonderheiten auf, die jedoch bei allen Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie so allgemein üblich seien, daß sie zu Preisaufschlägen Anlaß gäben, die somit ihrem Betrage nach einheitlich seien. Wäre dies richtig, so würde hieraus entweder folgen, daß die beanstandeten Verkäufe nicht auf Grund besonderer Geschäftsbedingungen erfolgt sind oder daß sie gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser Bedingungen nach den Vorschriften über die Publizität der Preislisten (Art. 60 und 64 des Vertrages) verstießen.

5. Durch die in den Anlagen 13 und 16 der Erwiderung wiedergegebenen Erklärungen werde in keiner Weise der von der Klägerin behauptete besondere Charakter der Verkäufe oder die Gleichmäßigkeit der Abweichungen von der Preisliste bewiesen.

6. In der Erwiderung (Nr. 6) trete die Klägerin keinen Beweis dafür an, daß jedes Verkaufsgeschäft die im einzelnen in der Klageschrift angeführten Besonderheiten aufgewiesen habe, sondern nur dafür, daß es bei ihr im allgemeinen üblich gewesen sei, bestimmte Aufschläge zu berechnen, falls dieser oder jener Kunde bestimmte Sonderwünsche äußerte. Nur der eindeutige und vollständige Beweis, daß bei jedem einzelnen Verkauf die gleichen Aufschläge berechnet worden seien, vermöge aber Abweichungen von den Preislisten oder deren Nichtbeachtung zu rechtfertigen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

ZUR ZULÄSSIGKEIT

Die klagende Gesellschaft ist ein Unternehmen sowohl der Maschinenbau- als auch der Eisen- und Stahlindustrie; in der letzteren Eigenschaft fällt sie unter Artikel 80 des EGKS-Vertrages. Es ist unbestritten, daß sie insbesondere Stahlblöcke, Bandeisen und Profileisen herstellt, also Erzeugnisse, die in der Anlage I des Vertrages aufgeführt sind.

Die auf Grund des Vertrages auferlegten Geldbußen, wie diejenige, um die es sich im vorliegenden Falle handelt, können den Gegenstand einer Klage mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung (recours de pleine juridiction) gemäß Artikel 36 des Vertrages bilden.

Die Klage ist demnach zulässig.

ZUR HAUPTSACHE

Die Klägerin ficht gemäß Artikel 36 des Vertrages eine auf Grund von Artikel 64 erlassene Entscheidung der Hohen Behörde an, die ihr eine Geldbuße von 2500000 Lire deswegen auferlegt, weil sie ihre Erzeugnisse zu Preisen und Bedingungen, die über dem sich aus ihrer Preisliste ergebenden Niveau lagen, verkauft und hierdurch gegen Artikel 60 des Vertrages sowie die zur Durchführung dieses Artikels von der Hohen Behörde erlassenen Entscheidungen verstoßen habe.

Die Klägerin bestreitet, die obengenannten Bestimmungen verletzt zu haben, und begehrt die Aufhebung, hilfsweise die Herabsetzung dieser Geldbuße.

Es ist im Hinblick auf Artikel 60 des Vertrages und die Entscheidungen Nr. 30/53, 31/53, 1/54 und 2/54 der Hohen Behörde zu prüfen, ob die behaupteten Verstöße erwiesen sind und ob zutreffendenfalls die Höhe der Geldbuße angemessen festgesetzt wurde.

Die Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. November 1958, mit der die erwähnte Geldbuße verhängt wurde, zählt 46 Rechnungen auf, welche Preisaufschläge gegenüber dem aus der Preisliste der Klägerin ersichtlichen Niveau enthalten. Der Gesamtbetrag der als nicht ordnungsgemäß bezeichneten Verkäufe beläuft sich auf 70569655 Lire, derjenige der beanstandeten Preisaufschläge auf 9199973 Lire.

Die in Artikel 60 des Vertrages und den Entscheidungen Nr. 30/53, 31/53, 1/54 und 2/54 der Hohen Behörde niedergelegte Regelung enthält zwei Arten von Vorschriften: die einen beziehen sich auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die anderen auf die Veröffentlichung der Preise.

Gemäß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 30/53, die durch Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1/54 abgeändert wurde, stellt es ein durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenes Verhalten dar, wenn ein Verkäufer Preise oder Verkaufsbedingungen festsetzt, die von denen seiner Preisliste abweichen, falls er nicht nachweisen kann, daß das in Frage kommende Verkaufsgeschäft nicht in die in der Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden kann oder daß die Abweichungen gleichmäßig bei allen untereinander vergleichbaren Geschäften vorgenommen worden sind.

Die Vorschriften über die Veröffentlichung der Preise verpflichten die Unternehmen, ihre Preislisten und Verkaufsbedingungen nach einem bestimmten Verfahren bekanntzugeben. Hiernach stellt jede Abweichung von den Listenpreisen einen Verstoß gegen die Veröffentlichungsvorschriften dar, selbst wenn diese Abweichung in gleichem Maße auf alle vergleichbaren Geschäfte Anwendung findet und insofern keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstellt. Um dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Veröffentlichungsvorschriften zu entgehen, reicht es daher nicht aus, wenn die Klägerin nachweist, daß die Preisabweichungen gegenüber ihrer Preisliste nicht diskriminierend seien, denn jede wie auch immer geartete Abweichung stellt einen solchen Verstoß dar; die Klägerin müßte vielmehr außerdem dartun, daß alle Verkaufsgeschäfte, bei denen Preisabweichungen festgestellt wurden, nicht in die in ihrer Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden können. Soweit die Abweichungen gegenüber den Listenpreisen nicht gleichmäßig bei allen vergleichbaren Geschäften vorgenommen wurden, liegt unzweifelhaft ein Verstoß sowohl gegen die Veröffentlichungsvorschriften als auch gegen das Diskriminierungsverbot vor.

Zwar genügt die Feststellung einer Verletzung der Vorschriften über die Veröffentlichung, um die Auferlegung einer Geldbuße zu rechtfertigen. Um jedoch auch die Schwere der Verletzung und somit die Angemessenheit der Geldbuße beurteilen zu können, ist ferner zu prüfen, ob die Mißachtung der Veröffentlichungsvorschriften außerdem auch den Tatbestand der Diskriminierung erfüllt.

ZUR FRAGE, OB EIN VERSTOSS VORLIEGT

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung enthält zwar keinen Hinweis darauf, daß die in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1/54 vorgesehenen Ausnahmen im vorliegenden Falle keine Anwendung finden könnten. Jedoch hat die mündliche Verhandlung ergeben, daß alle beanstandeten Verkaufsgeschäfte in die in der Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden können.

Bei den meisten der beanstandeten Verkaufsgeschäfte lag eine Zuwiderhandlung gegen die Veröffentlichungsvorschriften vor. Zum Teil verstießen die Preisaufschläge unmittelbar gegen die Preisliste; zum Teil fehlten in dieser Liste bestimmte Angaben, wie sie nach Artikel 2 Buchstaben b und e der Entscheidung Nr. 31/53 verlangt werden, so zum Beispiel über Preisabweichungen für besondere Abmessungen und Längen, Überpreise und Preisaufschläge in Zusammenhang mit der Lieferung, durch die Verladeart bedingte Kosten sowie Preisaufschläge wegen qualitativer und sonstiger Besonderheiten. Derartige rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen sind in den nachstehend aufgeführten Rechnungen für getätigte Verkäufe festgestellt worden: Nr. 2 vom 5. Januar 1957, Nr. 4, 6, 7 und 8 vom 4. Januar 1957, Nr. 12 vom 7. Januar 1957, Nr. 15 vom 8. Januar 1957, Nr. 53 vom 26. Januar 1957, Nr. 63 und 64 vom29. Januar 1957, Nr. 70 und 72 vom 30. Januar 1957, Nr. 429, 430 und 431 vom 3. Juni 1957, Nr. 438 vom 6. Juni 1957, Nr. 441 vom 7. Juni 1957, Nr. 444 vom 8. Juni 1957, Nr. 445 bis 455 vom 8., 10. und 11. Juni 1957, Nr. 459 bis 463 vom 12. Juni 1957, Nr. 464 und 465 vom 13. Juni 1957 und Nr. 466 bis 473 vom 13. und vom 17. Juni 1957.

Ferner hat die Klägerin das Diskriminierungsverbot bei denjenigen Verkaufsgeschäften verletzt, auf welche sich ihre Rechnungen Nr. 4 vom 4. Januar 1957 und Nr. 15 vom 8. Januar 1957 beziehen, da hier die Abweichungen gegenüber der Preisliste nicht bei allen untereinander vergleichbaren Geschäften die gleichen gewesen sind.

Außerdem hat die Klägerin in ihrem Schreiben an die Hohe Behörde vom 15. Dezember 1958 ausdrücklich zugegeben, das Diskriminierungsverbot dadurch verletzt zu haben, daß sie aus subjektiven Erwägungen ihre verschiedenen Kunden unterschiedlich behandelt habe. Dieses Schreiben an die Hohe Behörde stellt zwar die Antwort auf eine die Umlage betreffende Mitteilung dar, es enthält jedoch Einlassungen, die für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich sind.

ZUR HÖHE DER GELDBUSSE

Die Klägerin hat unzweifelhaft sowohl die Vorschriften über die Veröffentlichung der Preise als auch das Diskriminierungsverbot verletzt, jene bei den meisten der beanstandeten Verkaufsgeschäfte, dieses bei wenigstens zweien der Geschäfte.

Zwar stellt die Zuwiderhandlung gegen das Diskriminierungsverbot eine schwerer wiegende Rechtsverletzung dar als der Verstoß gegen die Vorschriften über die Veröffentlichung. Dennoch kann letzterer nicht als lediglich zweitrangige Rechtsverletzung angesehen werden, da der Veröffentlichungszwang nach dem Vertrag der Erreichung nachstehender Ziele dient:

1. verbotene Praktiken nach Möglichkeit zu verhindern;

2. den Käufern zu ermöglichen, sich genau über die Preise zu unterrichten und auch an der Ermittlung etwaiger Diskriminierungen mitzuwirken;

3. den Unternehmen zu gestatten, die genauen Preise ihrer Konkurrenten zu erfahren und sich an diese Preise anzugleichen.

Auch im Falle eines bloßen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Veröffentlichung erscheint es infolgedessen angebracht, eine Geldbuße zu verhängen, die ihrer Höhe nach nicht lediglich die Funktion einer Bestrafung aus Prinzip erfüllt, sondern in einem angemessenen Verhältnis zu den Folgen des Verstoßes, nämlich der Gefährdung der oben aufgeführten grundlegenden Vertragsziele, steht.

Berücksichtigt man unter diesen Gesichtspunkten den Gesamtbetrag der vorliegend beanstandeten Geschäfte, das Ausmaß der Abweichung der tatsächlich geforderten von den Listenpreisen und die Höhe der gegenüber bestimmten Kunden in diskriminierender Weise zur Anwendung gebrachten Überpreise, so erscheint die Geldbuße, welche die Hohe Behörde der Klägerin wegen der oben festgestellten Verstöße auferlegt hat, nicht nur dem Grunde nach gerechtfertigt, sondern im Hinblick auf den Strafrahmen des Artikels 64 auch in ihrer Höhe der Schwere der in Frage stehenden Zuwiderhandlungen angemessen.

Die angefochtene Entscheidung ist daher zu Recht ergangen; die Klage ist als unbegründet abzuweisen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS ist die unterliegende Partei zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen. Im vorliegenden Falle ist die Klägerin unterlegen; sie hat daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der. Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 36, 60, 64, 80 und 92 und der Anlage I des EGKS-Vertrages;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS;

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS;

auf Grund der Kostenordnung des Gerichtshofes der EGKS

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.