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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.03.1959 – C-20/58

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1959:5

Herr Präsident, meine Herren Richter,

Nach meinem Gefühl ist es nicht notwendig, Ihnen hier die Vorgeschichte der von der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl auf dem Gebiet des Schrotts getroffenen Maßnahmen erneut vorzutragen und auf Einzelheiten der von ihr getroffenen Entscheidungen einzugehen.

Ich will mich darauf beschränken, in Erinnerung zu rufen, daß die Ausgleichseinrichtung für Schrott, der aus dritten Ländern eingeführt wurde, zunächst allein dem Zweck diente, eine geordnete Schrottversorgung des Gemeinsamen Marktes zu ermöglichen und zu verhindern, daß sich die Preise für Gemeinschaftsschrott an die höheren Preise für Einfuhrschrott anglichen. Zunächst wurde auf Grund von Artikel 53 a durch die Entscheidung Nr. 33/53 ein freiwilliges Ausgleichssystem genehmigt, das dann in Anwendung des Artikels 53 b durch die Entscheidung Nr. 22/54 zu einer obligatorischen Ausgleichsregelung umgestaltet wurde. Im weiteren Verlauf ist neben diesen Zweck — Preisausgleich zwischen Einfuhrund Gemeinschaftsschrott —, der auch weiterhin verfolgt wurde, noch ein anderer Zweck getreten, die Einsparung von Schrott bei der Stahlerzeugung in der gesamten Gemeinschaft. Zwei Verfahren sind nacheinander hierzu angewandt worden: Das erste bestand darin, aus dem Aufkommen der Ausgleichskasse eine Prämie für Schrotteinsparungen zu gewähren, die in den hierfür geeigneten Anlagen durch erhöhten Einsatz von Roheisen oder durch Einsatz von flüssigem Thomasstahl erreicht wurden (Entscheidungen Nr. 14/55, 26/55 und 3/56). Das zweite, allgemein anwendbare Verfahren besteht darin, daß die Ausgleichsbeiträge in der Weise abgestuft wurden, daß zu Schrotteinsparungen angereizt wurde, ohne jedoch die Errichtung weiterer Stahlproduktionsanlagen zu erschweren (Entscheidung Nr. 2/57).

Wenn sich auch die Ziele der Ausgleichseinrichtung geändert haben oder, genauer gesagt, der ursprünglich auf einen Preisausgleich gerichtete Zweck durch ein weiteres Ziel, nämlich die Einsparung von Schrott, ergänzt worden ist, so ist doch die Einheit des Ausgleichsmechanismus stets gewahrt worden, wie ich bereits in meinen Darlegungen zu den Klagen gegen die Entscheidung Nr. 2/57 ausgeführt habe. Insbesondere hat sich die Umgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen, das heißt der Beitragsschuldner, nicht geändert: Beitragsschuldner sind die in Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen, sorveit sie Schrott verbrauchen. Was die Veranlagung des Ausgleichsbeitrags anbelangt, so sind einige Unterschiede im Wortlaut festzustellen. In Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54 heißt es: Bei der Berechnung der Beitragshöhe wird die während der Geltungsdauer dieser Entscheidung von den einzelnen Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft gekaufte… Schrottmenge zugrunde gelegt. Artikel 3 der Entscheidung Nr. 14/55 bestimmt: Bei der Berechnung der Beitragshöhe wird die während der Geltungsdauer dieser Entscheidung von den einzelnen Unternehmen erhaltene Menge an Zuk auf sehrott, abzüglich der Eigenoerkäufe, zugrunde gelegt. Die Entscheidung Nr. 2/5? schließlich enthält ein viel komplizierteres System, dessen Wesen aber in folgendem besteht: Die Veranlagung erfolgt nach dem Verbrauch von Zukaufschrott; dieser wird berechnet durch Ermittlung des Gesamtschrottverbrauchs, abzüglich des Eigenaufkommens, ein Ausdruck, der hier erstmalig in Erscheinung tritt.

Es ist zu untersuchen, ob diese Unterschiede im Wortlaut auch sachliche Änderungen bei der Veranlagung des Ausgleichsbeitrags bedeuten. Dabei steht jedoch von vornherein fest, daß zwar sämtliche Schrott verbrauchenden Unternehmen beitragspflichtig sind, daß diese Beitragspflicht aber nicht für ihren Gesamtschrottverbrauch gilt; hier muß vielmehr eine Unterscheidung gemacht werden. Um diese Unterscheidung geht es in den vorliegenden Klagen.

Von Anfang an sind nämlich Schwierigkeiten aufgetreten in bezug auf den sogenannten Konzernschrott (ferraille de groupe), das heißt den Schrott, der zur Stahlherstellung verwendet wird und aus Werken einer Tochter- oder Muttergesellschaft stammt, die finanziell und sogar verwaltungsmäßig mit dem Schrott verbrauchenden Unternehmen mehr oder weniger eng verbunden ist. Sollte man diesen Schrott als beitragsfreies Eigenaufkommen betrachten oder als Zukaufschrott, welcher der Beitragspflicht unterliegt? Das GBSV (Gemeinsames Büro der Schrottverbraucher), das zusammen mit der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott mit der Durchführung des Ausgleichssystems beauftragt worden war, sah sich auf Grund einer Überprüfung, die in seinem Auftrag von einer schweizerischen Treuhandgesellschaft durchgeführt wurde, gezwungen, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Bei diesen Prüfungen stellte sich nämlich heraus, daß einige Gesellschaften in ihren Meldungen Schrott nicht als Zukaufschrott aufgeführt hatten, den sie von anderen Gesellschaften erhalten hatten, mit denen sie finanziell mehr oder weniger eng verbunden sind.

Unter den Mitgliedern des Gemeinsamen Büros konnte darüber Einstimmigkeit erzielt werden, daß dieses Verhalten in zwei Sonderfällen begründet ist, nämlich für den Industriekomplex Breda Siderurgica in Sesto San Giovanni und für den Industriekomplex Hoogovens-Breedband; es konnte aber keine Übereinstimmung erzielt werden über ein allgemeines rechtliches Kriterium, mit dessen Hilfe eine objektive Auslegung des Begriffs Eigenaufkommen in den Entscheidungen der Hohen Behörde gefunden werden könnte. Das Gemeinsame Büro beantragte daher bei der Hohen Behörde mit Schreiben vom 30. Oktober 1957eine Entscheidung über diese Frage gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57. In diesem (übrigens aus früheren Entscheidungen übernommenen) Absatz heißt es: Kommt eine einstimmige Entscheidung der Beiräte des Gemeinsamen Büros und der Kasse über die in den Artikeln 3 bis 11 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht zustande…, so wird die Frage durch Entscheidung der Hohen Behörde geregelt.

Auf diesen Antrag des Gemeinsamen Büros antwortete die Hohe Behörde durch ein Schreiben ihres Vizepräsidenten vom 18. Dezember 1957. Hierin erklärt sie, nach ihrer Ansicht sei das Problem falsch gestellt; es sei nicht notwendig, eine Entscheidung über die Definition des Begriffs Eigenaufkommen zu erlassen, denn das Gemeinsame Büro sei hinsichtlich des Begriffs Eigenaufkommen von Anfang an stillschweigend von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks ausgegangen, die dem Grundsatz des rechtlichen Eigentums an diesem Aufkommen im Zeitpunkt seines Anfalls entspreche. Daraus ergibt sich, so folgert die Hohe Behörde, daß ein Unternehmen, das in jedem Falle durch seinen Firmennamen eindeutig bestimmt ist, als Eigenaufkommen nur den Schrott ansehen darf, den es selbst in seinen eigenen Werken, die den gleichen Firmennamen tragen, aufbringt. Das Gemeinsame Büro habe sich, so heißt es weiter in dem Schreiben, zu dieser Auffassung bekannt, indem es in zwei Sonderfällen mit einem außergewöhnlichen Charakter Ausnahmen genehmigte. Wörtlich wird schließlich ausgeführt: Die Hohe Behörde ist der Auffassung, daß das obengenannte Kriterium des Firmennamens aufrechtzuerhalten ist. Was die beiden obenerwähnten Ausnahmen angeht, zieht die Hohe Behörde ihre durch ihren ständigen Vertreter geltend gemachten Vorbehalte in Anbetracht des außergewöhnlichen Charakters der Sachlage in diesen beiden Fällen zurück.

Dieses Schreiben wird in den vorliegenden vier Rechtssachen angefochten.

Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert:

1. daß die Hohe Behörde beschlossen hat, dieses Schreiben unter Informationen im Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958 zu veröffentlichen;

2. daß der Direktor der Marktabteilung der Hohen Behörde am 4. Februar an das Gemeinsame Büro geschrieben hat, um klarzustellen, daß die beiden von der Hohen Behörde zugestandenen und genehmigten Ausnahmen nicht ausschließlichen Charakter hätten, sondern daß die gleiche Behandlung gegebenenfalls auch anderen Unternehmen in gleicher Lage zugestanden werden müsse;

3. daß die Hohe Behörde am 17. April 1958, also nach Eingang der Klagen (die am 18. März ins Register eingetragen worden sind), an das Gemeinsame Büro ein weiteres Schreiben über die Definition des Begriffes Schrott aus Eigenaufkommen im Sinne der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 gerichtet hat. In diesem Schreiben legt sie — erstmalig — die Gründe dar, die nach ihrer Meinung die Bewilligung der bereits zugestandenen Ausnahmen und die Gewährung weiterer Ausnahmen in der Zukunft rechtfertigen würden. Ich glaube, Ihnen die wichtigsten Stellen aus diesem Schreiben vortragen zu sollen. Es ist deshalb von großer Bedeutung, weil darin die von der Hohen Behörde zur Abgrenzung des Eigenaufkommens gegenüber dem Zukaufschrott angewandten Kriterien sowie die Grundlagen der Auffassung, welche die Hohe Behörde heute den Klägerinnen entgegenhält, sehr klar erkennbar werden:

Es sind erneut Anträge auf Ausnahmegenehmigungen beim GBSV eingegangen. Dieses Schreiben hat den Zweck, aus den verschiedenen besonderen Umständen, auf die sich Breda Siderurgica und Hoogovens bei Beantragung der Ausnahmeregelung berufen haben, die für die Ausnahmeregelung entscheidenden Umstände klarzustellen. Diese besonderen Umstände bestehen darin, daß die Werke beider Gesellschaften mit einem oder mehreren Schrott erzeugenden Werken, die ihnen nicht gehören, örtlich zusammengeschlossen sind.

Diese örtliche Zusammenfassung ist darin zu erblicken, daß in Sesto San Giovanni ein geschlossener Industriekomplex besteht, der sich aus den Werken Breda Siderurgica und den Werken einiger Stahl verarbeitender Unternehmen zusammensetzt. Das gleiche gilt für den Industriekomplex in IJmuiden, der von den Werken der Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N.V. und der Breed-band N.V. gemeinsam benutzt wird.

Der in diesen Industriekomplexen anfallende Schrott darf wie Eigenaufkommen der beiden vorerwähnten Stahl erzeugenden Unternehmen behandelt werden.

Obwohl zwischen den Gesellschaften, denen die Werke auf dem Gelände in Sesto San Giovanni und IJmuiden gehören, organisatorische Verbindungen bestehen, ist ausschließlich die örtliche Zusammenfassung zu einem einzigen Industriekomplex für die Bewilligung einer Ausnahmeregelung ausschlaggebend.

Die organisatorischen Verbindungen zwischen den Stahl erzeugenden Gesellschaften und anderen Gesellschaften, in deren Betrieben Schrott anfällt, sind in den Ländern der Gemeinschaft zahlreich und verschieden. Demgegenüber stellt die örtliche Zusammenfassung zu einem einzigen Industriekomplex, innerhalb dessen der Abfallschrott auf die gleiche Weise umläuft wie in einem einzigen Unternehmen, eine objektiv bestimmbare Lage dar, der der Charakter einer Ausnahme von der im obenerwähnten Schreiben vom 18. Dezember 1957 bestätigten Regel zuerkannt werden kann.

Meine Herren, die vier vorliegenden Klagen wurden alle von Gesellschaften erhoben, die Werke der Eisen schaffenden Industrie betreiben, in denen Schrott verbraucht wird. Ein bedeutender Teil dieses Schrotts stammt aus Betrieben, die sich in den Händen von Gesellschaften befinden, mit denen die Klägerinnen mehr oder weniger eng verbunden sind, sei es durch Beteiligung am Kapital, die bis zu hundert Prozent umfassen kann, durch Personalunion in den Vorständen und Aufsichtsräten, durch mehr oder weniger einheitliche Geschäftsführung, durch gemeinsame Weisungen oder durch Gewinn- und Verlustübernahmeverträge. In einigen Fällen kontrolliert die Klägerin die Gesellschaften, die ihr den Schrott liefern, in anderen Fällen hingegen ist die Klägerin die Tochtergesellschaft eines Schrottlieferanten, in wieder anderen Fällen schließlich wird die Gesamtheit der Schrott liefernden und der Schrott verarbeitenden Gesellschaften von einer Obergesellschaft oder Holdinggesellschaft kontrolliert.

Außerdem ist in zwei Rechtssachen festzustellen, daß neben der finanziellen Verflechtung und der Verflechtung in der Geschäftsführung wenigstens teilweise eine örtliche Zusammenfassung besteht. Dies gilt in der Rechtssache Nr. 20/58 für eine Schachtanlage und eine Kokerei, die der Firma Friedrich Thyssen gehört, an der die Klägerin zu 50 % beteiligt ist, und trifft ebenfalls zu auf einige Betriebe, die der Firma Feiten und Guilleaume Carlswerk AG gehören (Rechtssache Nr. 21/58). Die Hohe Behörde hat jedoch noch keine Entscheidung erlassen, in der sie sich auf das von ihr anerkannte Kriterium der örtlichen Zusammenfassung stützt. In beiden Fällen würde auch die in der angefochtenen Entscheidung vorgesehene Vergünstigung den Klägerinnen nur teilweise Genugtuung verschaffen, so daß ihre Klagen auf keinen Fall gegenstandslos wären.

Die Anträge in den vier Rechtssachen sind gerichtet auf die Nichtigerklärung der Entscheidung, die sich aus dem Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 ergibt. In den Rechtssachen Nr. 22/58 und 23/58 wird dieser Antrag jedoch nur hilfsweise gestellt für den Fall, daß das Schreiben vom 18. Dezember als Entscheidung angesehen werden sollte. In erster Linie sind die Klägerinnen der Ansicht, das Schreiben stelle keine Entscheidung dar. Sollte der Gerichtshof diesen, in erster Linie vertretenen Standpunkt für richtig halten, so müßten die Klagen abgewiesen werden. Denn das Vorliegen einer Entscheidung ist selbstverständlich Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf Artikel 33 gestützten Nichtigkeitsklage. Der Gerichtshof der EGKS hatte eine solche Lage im Rechtsstreit Usines à tubes de la Sarre bereits zu beurteilen (Urteil vom 10. Dezember 1957, RsprGH III d 215).

Die beiden anderen Klagen hingegen gehen davon aus, daß in dem Schreiben vom 18. Dezember 1957 eine Entscheidung zu erblicken sei; sie enthalten daher keine Hilfsanträge.

Dies ist der erste Punkt, der deshalb einer Prüfung bedarf.

Für mich besteht kein Zweifel, daß es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben um eine Entscheidung handelt, die im Klagewege angefochten werden kann. Die Schwierigkeiten, denen sich die Brüsseler Stellen gegenübergestellt sahen, betrafen nämlich die Art der Berechnung der Beiträge, die einige Unternehmen auf Grund der Artikel 3 ff. der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 zu leisten hatten. Es war Sache des Beirats des Gemeinsamen Büros, diese Schwierigkeiten durch eine Entscheidung zu beheben, die allerdings einstimmig gefaßt werden mußte. Kam eine einstimmige Entscheidung nicht zustande (wie es der Fall war), so mußte die Frage durch eine Entscheidung der Hohen Behörde geregelt werden. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 15 der Entscheidung Nr. 2/57, die ich bereits zitiert habe. Es handelt sich also hier nicht um eine rein akademische Streitfrage, die der Hohen Behörde zur Stellungnahme unterbreitet wird, wie in der Rechtssache Nr. 17/57, die zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1959 geführt hat, sondern um die Ausübung einer Befugnis, die Ausnützung einer Zuständigkeit im Rahmen eines Verfahrens, das in einer allgemeinen Entscheidung, die selbst in Anwendung einer Vertragsbestimmung ergangen ist, ausdrücklich vorgesehen ist.

In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 scheint die Hohe Behörde allerdings bemüht gewesen zu sein, ihrer Verantwortung dadurch auszuweichen, daß sie sich geweigert hat, dem Antrag des Gemeinsamen Büros entsprechend, eine formelle Entscheidung über die Definition des Begriffs Eigenaufkommen zu erlassen. Wie ich dargelegt habe, wird jedoch an einigen anderen Stellen dieses Schreibens ausdrücklich hierzu Stellung genommen, indem auf das Kriterium der Firma abgehoben wird. Der Schluß des Schreibens enthält außerdem eine Weisung an das Gemeinsame Büro, die in Frage kommenden Unternehmen zur Zahlung der Ausgleichsbeiträge aufzufordern, die auf Grund dieses Kriteriums noch zu entrichten sind. Kann es etwas noch Entscheidungsmäßigeres geben? Die Hohe Behörde scheint sich das übrigens später selbst vor Augen gehalten zu haben, denn sie hat beschlossen, das Schreiben im Amtsblatt zu veröffentlichen (allerdings unter der Rubrik Informationen; im Urteil Nr. 8/55 wurde jedoch ein solches Vorgehen trotz seiner Nachteile für unzulässig erklärt). Die Hohe Behörde hat überdies zunächst in einem Schriftwechsel (Schreiben des Direktors der Marktabteilung vom 19. Februar 1958 an die Deutsche Schrottverbrauchergemeinschaft) und später in den Klagebeantwortungen zu den vorliegenden Rechtssachen selbst anerkannt, daß das angefochtene Schreiben eine Entscheidung darstellt, gegen die beim Gerichtshof Klage erhoben werden kann.

Liegt aber eine Entscheidung vor, so ist an zweiter Stelle zu fragen, ob es sich, wie die Hohe Behörde meint, um eine allgemeine Entscheidung im Sinne des Artikels 33 oder, wie die Klägerinnen meinen, um eine individuelle, sie betreffende Entscheidung handelt.

Die Klägerinnen stützen ihre Ansicht insbesondere auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen Nr. 7 und Nr. 9 aus dem Jahre 1954, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß eine Entscheidung, die ausschließlich eine besondere Tätigkeit einer namentlich bezeichneten öffentlichen Körperschaft betrifft, individuellen Charakter hat. Daß sie diese Eigenschaft im Verhältnis zum Kläger habe, sei nicht erforderlich; es genüge, daß sie ihn betreffe.

Wie der Anwalt der Beklagten in seinen mündlichen Ausführungen hervorgehoben hat, erscheint es schwierig, dieses Kriterium auf den vorliegenden Fall genau anzuwenden, denn es ist offenkundig, daß eine von der Hohen Behörde gemäß Artikel 15 der Entscheidung Nr. 2/57 erlassene Entscheidung nicht individuellen Charakter hat, nur weil sie in die Form eines Schreibens an das Gemeinsame Büro gekleidet ist. Die Tätigkeit des Gemeinsamen Büros ist, um den in Ihrem Urteil in den Rechtssachen Nr. 7/54 und Nr. 9/54 gebrauchten Ausdruck zu wiederholen, keine besondere Tätigkeit, weil das Gemeinsame Büro für alles zuständig ist, was die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung betrifft. Im Gegenteil, in bezug auf diese Ausgleichseinrichtung ist seine Tätigkeit vielmehr eine allgemeine. Man muß für die Beurteilung dieser Frage auf den Inhalt der Entscheidung abstellen. Im vorliegenden Falle dient die angegriffene Entscheidung zur Regelung einer bestimmten Anzahl von Streitfällen, die sich auf die Berechnung der Ausgleichsbeiträge beziehen, die von einigen Unternehmen noch zu zahlen sind. Allerdings kann, wie es in solchen Fällen nicht selten ist, die Prüfung des Problems die zuständige Behörde dazu zwingen, zu grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen; Gegenstand ihres Eingreifens bleibt aber doch die Lösung des Einzelfalls oder der Einzelfälle, die sie zu beurteilen hat. Im vorliegenden Falle ist das Gemeinsame Büro nur eine mit der Ausführung beauftragte Zwischenstelle. Ich bin deshalb der Ansicht, daß wir es mit einer individuellen Entscheidung zu tun haben, die jede der Klägerinnen betrifft und gegen die daher sämtliche Klagegründe des Artikels 33 geltend gemacht werden können.

Die Klägerinnen machen von dieser weitreichenden Möglichkeit auch Gebrauch; in jeder der vier Klagen wird eine ganze Reihe von Klagegründen, wie Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm und Ermessensmißbrauch geltend gemacht. Die Art der Darlegung dieser Angriffsmittel weist in den einzelnen Rechtssachen kleine Unterschiede auf und läßt zuweilen sogar einige Abweichungen in den Rechtsansichten erkennen. Andererseits wird ein und derselbe Klagegrund gelegentlich unter mehreren Gesichtspunkten vorgetragen, zum Beispiel unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit und des Formmangels. Schließlich zeigt es sich, daß die Begründetheit einiger Angriffsmittel in verschiedenen Fällen von der Lösung ein und derselben Rechts- oder Tatfrage abhängt. Anstatt diese Klagegründe nacheinander in der vorgebrachten Reihenfolge oder in irgendeiner anderen Reihenfolge zu prüfen, soll deshalb im folgenden versucht werden, unmittelbar und in möglichst zusammenfassender Weise auf den Kern des Problems einzugehen, das im wesentlichen in der Frage besteht, ob das in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Kriterium im Hinblick auf die Grundsatzentscheidungen der Hohen Behörde, das heißt die Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57, rechtmäßig ist.

Zunächst muß ich folgendes bemerken: Die angegriffene Entscheidung hat den Zweck, zu bestimmen, was Eigenaufkommen an Schrott ist, das nicht der Ausgleichspflicht unterliegt. Das ist die Frage, die das Gemeinsame Büro der Hohen Behörde zur Entscheidung vorgelegt hatte. Wie die Klägerinnen jedoch mit Recht bemerken, ist die eigentliche Frage in Wahrheit die, was unter Zukaufschrott im Sinne der Entscheidungen der Hohen Behörde zu verstehen sei. Der Zukaufschrott unterliegt nämlich der Ausgleichspflicht, und der Ausdruck Eigenaufkommen, der, wie bereits erwähnt, nur in der Entscheidung Nr. 2/57 ausdrücklich verwendet wird, dient nur dazu, im Wege der Gegenüberstellung klarzustellen, was Zukaufschrott ist.

Zweitens möchte ich bemerken: Ich halte es nicht für notwendig, in den vorliegenden Rechtssachen theoretische Betrachtungen über den juristischen Unternehmensbegriff anzustellen, eine äußerst schwierige Aufgabe übrigens, bei der man nicht mit Sicherheit zu unbestreitbaren Schlußfolgerungen gelangt.

Wie ich bereits ausgeführt habe, ist nämlich auf diesem Gebiete, das in starkem Maße dem Steuerwesen ähnelt, sorgfältig zwischen der Ermittlung der Ausgleichspflichtigen und der Veranlagung des Ausgleichsbeitrags zu unterscheiden. Was die Ermittlung der Beitragsschuldner anlangt, so bestehen nach meiner Meinung keine Schwierigkeiten. Ausgleichspflichtig sind die in Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen, soweit sie Schrott verbrauchen. Zwar ist zuzugeben, daß das Wort Unternehmen im Vertrag in verschiedenem Sinne verwandt wird; es steht aber doch folgendes fest: Wird dieser Begriff, wie im vorliegenden Falle, zur Bezeichnung der Einheit verwendet, die zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet ist, das heißt eben zur Bezeichnung des Beitragspflichtigen, so kann es sich nur um Rechtssubjekte, also um natürliche oder juristische Personen, handeln. In diesem Sinne sind die Entscheidungen der Hohen Behörde über die Erhebung der Montanumlage abgefaßt: Die Umlagen sind von jedem Unternehmen nach der Menge seiner umlagepflichtigen Erzeugung zu zahlen … (Art. 4 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 2/52); in Absatz 3 des gleichen Artikels heißt es ferner: Jedes Unternehmen hat für alle ihm angeschlossenen Betriebe die Umlagezahlung auf eines der Bank- oder Postscheckkonten vorzunehmen, die … auf den Namen der Hohen Behörde eröffnet worden sind … Überweisungen auf ein Postscheck- oder Bankkonto werden nicht von einer wirtschaftlichen Einheit vorgenommen, sondern von einem rechtsfähigen Gebilde, also von einer natürlichen oder juristischen Person.

Es besteht kein Grund, im Falle des Schrottausgleichsbeitrags zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Mit den in Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen…, soweit sie Schrott verbrauchen und zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet sind, sind also natürliche oder juristische Personen mit Werken gemeint, in denen eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Stahl ausgeübt und gleichzeitig Schrott verbraucht wird.

Demnach ist das einzige Problem die Veranlagung, oder anders ausgedrückt, die Feststellung der Berechnungsgrundlagen. Diese gehen aus vom Zukaufschrott. Was ist darunter zu verstehen?

Die hier bestehenden Schwierigkeiten sind offenbar darauf zurückzuführen, daß man zu unterschiedlichen Antworten gelangt, je nachdem, ob man die Frage unter zivilrechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet.

Vom Standpunkt des Zivilrechts aus ist Zukaufschrott offensichtlich solcher Schrott, der zugekauft, das heißt im Wege des Kaufs erworben wird. Es genügt somit in jedem Falle festzustellen, ob der in einem Industriewerk eingesetzte Schrott durch ein Rechtsgeschäft erworben wurde, das rechtlich als Kauf anzusehen ist, ohne andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die finanziellen Verflechtungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder zwischen dem einen oder dem anderen und einer Holding bestehen mögen, sind dabei ohne rechtlichen Belang. Für eine solche Auslegung der Entscheidungen der Hohen Behörde spricht unbestreitbar ihr Wortlaut.

Vom technischen Standpunkt aus gesehen, unterscheidet man in einem einheitlichen Werkskomplex zwischen Schrott, der aus dem sogenannten Eigenentfall (chutes propres) stammt und an Ort und Stelle wieder verbraucht wird, und Schrott, der von auswärts bezogen wird. Demnach wäre Eigenaufkommen das Aufkommen an Schrott aus dem Eigenentfall. Für eine solche Auslegung läßt sich zu Recht der Wortlaut der Anlage II zum Vertrag, die den Schrott betrifft, heranziehen. Im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über die Mangellage (Art. 59) auf Schrott heißt es dort: Artikel 59 findet keine Anwendung auf … von den Unternehmen unmittelbar verwendeten Abfallschrott (ferraille de chute); bei der Berechnung des Verteilerschlüssels für Zukaufschrott, so wird hinzugefügt, ist jedoch das Aufkommen zu berücksichtigen, das dieser Abfallschrott darstellt. Die Worte Aufkommen …, das dieser Abfallschrott darstellt, weisen nach dieser Auffassung darauf hin, daß auf dem Gebiet des Schrotts der Ausdruck Eigenaufkommen (ressources propres) die gleiche Bedeutung hat wie Eigenentfall (chutes propres). Eine Auslegung der Entscheidungen der Hohen Behörde in diesem Sinne würde dazu führen, daß der gesellschaftsrechtlichen und finanziellen Organisation der Unternehmen nicht Rechnung getragen wird. Nach dieser Auslegung wäre Zukaufschrott auch der von auswärts bezogene Schrott, selbst wenn er von Tochterunternehmen, Muttergesellschaften oder Holdings käme. Logischerweise müßte diese Auslegung dazu führen, Schrott aus Werken, die die gleiche Firmenbezeichnung haben wie das Schrott verbrauchende Werk, nicht als Eigenaufkommen anzusehen, wenn die Schrott liefernden Werke von den Schrott verbrauchenden örtlich getrennt sind und nicht zu demselben Werkskomplex gehören. Umgekehrt würde Schrott, der innerhalb eines einheitlichen Industriekomplexes umläuft, als Eigenaufkommen gelten, auch wenn die Anlagen, in denen der Schrott anfällt, nicht unter der gleichen Firma betrieben werden wie die Verbraucher anläge: Damit wäre gerechtfertigt, was die Hohe Behörde als Ausnahme oder Abweichung betrachtet, die auf das Kriterium der örtlichen Zusammenfassung gestützt wird.

Schließlich kommt der wirtschaftliche Gesichtspunkt in Betracht. Worum handelt es sich? Es handelt sich um die Tätigkeit einer gemäß Artikel 53 des Vertrages geschaffenen Preisausgleichseinrichtung. Es ist nicht notwendig, hier die Erörterungen zu wiederholen, die ich dem Gerichtshof der EGKS anläßlich der Rechtssachen Nr. 8 bis 13/57 vorgetragen habe und denen der Gerichtshof im Ergebnis in seinen Urteilen vom 21. Juni 1958 beigetreten ist. Der Artikel 53 enthält ein indirektes Verfahren zur Marktregulierung, wobei insbesondere auf die Preise Einfluß genommen wird. Es muß sich also um Marktpreise handeln, die Ausdruck des Wettbewerbs sind. Man kann also — immer noch in dieser wirtschaftlichen Sicht — die Meinung vertreten, daß die Ausgleichseinrichtung nicht nur ihren Sinn, sondern auch ihre rechtliche Begründung verliert, wenn man es nicht mit Marktpreisen zu tun hat. Die Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott soll verhindern, daß sich die Preise für Schrott der Gemeinschaft an die höheren Preise für Einfuhrschrott angleichen. Dies betrifft nur den vom Markt zugekauften Schrott; Schrott, der sich nicht auf dem Markt befindet, wird nicht in den Preisausgleich einbezogen.

Von diesem Standpunkt aus gesehen, wäre Zukaufschrott solcher Schrott, der auf dem Markt gehandelt, das heißt Schrott, der vom einschlägigen Handel geliefert wird. Dies würde zu einem Begriff des Eigenaufkommens führen, der wesentlich weiter wäre als der des Eigenentfalls (chutes propres). Zweifellos entfernt man sich damit von den Anhaltspunkten, die die Anlage II gibt; dem läßt sich jedoch leicht entgegenhalten, daß die Anlage II die Verteilung im Falle einer Mangellage betrifft, das heißt einen Fall, in dem das Spiel des Marktes vollständig ausgeschaltet ist. Es ist in diesem Falle selbstverständlich, daß grundsätzlich alle verfügbaren Mengen verteilt werden; die Herausnahme des Eigenentfalls (chutes propres) oder, genauer gesagt, des Abfallschrotts (ferrailles de chute) nach dem Wortlaut der Anlage II, die offensichtlich auf praktischen Überlegungen beruht, läßt sich nur rechtfertigen, wenn man diesen Begriff eng auslegt.

Bei dieser wirtschaftlichen Sicht muß meines Erachtens noch ein weiterer Einwand ausgeräumt werden, der Einwand nämlich, der aus der Veränderung hergeleitet werden könnte, die sich — nach und nach, wenn ich so sagen darf — in der Zielsetzung der Ausgleichseinrichtung ergeben hat: Zu dem ursprünglich einzigen Ziel des eigentlichen Ausgleichs zwischen den Einfuhrpreisen und den Preisen im Gemeinsamen Markt ist das Ziel der Schrotteinsparung hinzugekommen. Das ursprüngliche Ziel ist nämlich weder mit der Einführung der sogenannten Ausgleichsregelung Roheisen/Schrott noch mit der Entscheidung Nr. 2/57 aufgegeben worden; die Grundlage des Systems besteht also weiterhin in einer Beeinflussung der Marktpreise. Nach meiner Ansicht ist daraus die Schlußfolgerung zu ziehen, daß die Auslegung des Begriffs Zukaufschrott (ferrailles d'achat), ganz gleich in welchem Sinne sie erfolgt, bei allen drei in Betracht kommenden Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 dieselbe sein muß.

Soweit der wirtschaftliche Gesichtspunkt.

Es gibt allerdings noch einen vierten Gesichtspunkt, den man ins Auge fassen könnte, den in Betracht zu ziehen ich persönlich aber energisch ablehne: Es ist das der steuerrechtliche Gesichtspunkt. Nicht etwa, weil es sich hier nicht um eine steuergleiche oder steuerähnliche Materie handelt — ich habe das Gegenteil bereits unterstrichen —, sondern ganz einfach deshalb, weil es in der Gemeinschaft keine Steuergesetzgebung gibt. Mag man nun über die Autonomie des Steuerrechts oder sogar über seine Existenz streiten, sicher ist doch, daß es sich in jedem Falle um ein besonderes Recht handelt, das seine Grundlage nur in einer besonderen Gesetzgebung haben kann. Man spricht oft davon, daß zivilrechtliche Regeln durch das Steuerrecht eine Abwandlung erfahren, sei es, um dies zu beklagen, oder, um es zu rechtfertigen. Sicher ist aber, daß diese Verzerrungen (déformations) bzw. Abwandlungen (déviations), die in Wahrheit sehr oft einfach Verletzungen der Normen des Zivilrechts sind, etwas äußerst Fragwürdiges darstellen, wenn sie sich nicht auf das Gesetz stützen. In Deutschland hatte sich zwar auf dem Wege der Rechtsprechung eine selbständige Steuertheorie von der Organschaft entwickelt; heute ist diese Frage aber durch Gesetz geregelt. Man könnte auch bemerken, daß in anderen Ländern der Gemeinschaft solche Vorschriften nicht oder im gegenteiligen Sinne bestehen: so war zum Beispiel in Frankreich vor der kürzlich eingeführten Mehrwertsteuer (taxe sur la valeur ajoutée) die Produktionssteuer, die eine Umsatzsteuer darstellte, unter bestimmten Umständen auf Fälle anwendbar, in denen ein Produzent von ihm selbst geförderte oder hergestellte Erzeugnisse an sich selbst lieferte. Diese Regelung war aber nur deshalb möglich, weil sie sich aus dem Gesetz ergab.

Im vorliegenden Falle ist Gesetzgeber die Hohe Behörde, die gemäß Artikel 53 b, das heißt im Wege einer Entscheidung mit einstimmiger Zustimmung des Ministerrats, handelte. Eine unter solchen Umständen ergangene Entscheidung hätte durchaus ganz oder teilweise den Erwägungen Rechnung tragen können, die die Klägerinnen zur Abschwächung oder Abänderung der Begriffe Zukaufschrott und Eigenaufkommen im Falle des Konzernschrotts vorbringen. Dies ist jedoch nicht der Fall, und daher muß man die drei Grundsatzentscheidungen so nehmen, wie sie sind.

Da das Steuerrecht somit ausscheidet, bleibt also nur die Frage, von welchem der drei Gesichtspunkte, die ich im einzelnen darzustellen versucht habe (zivilrechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkt) auszugehen ist, wenn der eine Gesichtspunkt dem anderen widerspricht. Die Frage ist meines Erachtens heikel, und ich gestehe offen, daß ich nicht zu einer völlig sicheren Überzeugung in dieser Sache gekommen bin.

Im Hinblick auf den Zweck der Ausgleichseinrichtung und auf den Zweck des Vertrages selbst, der ein Wirtschaftsgesetz darstellt, scheint mir der Gesichtspunkt, den ich den wirtschaftlichen genannt habe und der übrigens auch ein juristischer ist, ausschlaggebend zu sein. Man muß aber selbstverständlich auch dem Wortlaut der Grundsatzentscheidungen Rechnung tragen und versuchen, diese an Hand der Vertragsbestimmungen auszulegen, und gegebenenfalls feststellen, ob sie mit dem Vertrag in Widerspruch stehen oder nicht.

Eine erste Frage, in gewisser Hinsicht eine Vorfrage, bedarf meines Erachtens zunächst der Lösung. Es ist die Frage, ob die Abtretungen oder, um einen juristischen Ausdruck zu vermeiden, die Schrottlieferungen innerhalb eines Konzerns in zivilrechtlicher Hinsicht einen Verkauf darstellen. Wenn dem nämlich nicht so wäre, sei es in allen Fällen oder in einer großen Anzahl von Fällen, dann wäre das in der angefochtenen Entscheidung verwendete Kriterium der Firma entweder falsch oder zu unbedingt und somit rechtswidrig im Hinblick auf die Grundsatzentscheidungen, denen zufolge nur für Zukaufschrott Ausgleichsbeiträge zu entrichten sind.

Diese Frage ist im schriftlichen Verfahren eingehend erörtert worden und hat in der mündlichen Verhandlung, wie Sie wissen, Anlaß zu verschiedenen Fragen gegeben. Aus dieser Erörterung und aus den erteilten Antworten scheint mir klar hervorzugehen, daß sich die Schrottabgabe zwischen Konzerngesellschaften, selbst in den Fällen der engsten Verflechtung, unter Beachtung der Handelsbräuche vollzieht. Es besteht eine getrennte Buchführung. Dem Unternehmen, das den Schrott abgibt, wird der Wert der Ware, über die eine Rechnung ausgestellt wird, gutgeschrieben. Es liegt also rechtlich eine Eigentumsübertragung und die Bezahlung eines Kaufpreises vor. Ob die Begleichung im Wege des Kontenausgleichs erfolgt, wobei nur von Zeit zu Zeit die Salden überwiesen werden, ist ohne rechtliche Bedeutung. Auch die Tatsache, daß kein regelrechter Kaufvertrag abgeschlossen wird und die Lieferung auf allgemeine Weisung der Obergesellschaft erfolgt, ist unerheblich. Es liegt also tatsächlich ein Kauf im zivilrechtlichen Sinne vor; der Preis ist kein Verrechnungspreis, sondern Kaufpreis.

Die wesentliche Frage lautet somit: Ist der Schrott, welcher Gegenstand solcher Konzernlieferungen ist, Zukaufschrott im Sinne der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57?

Aus den Gründen, die ich bei der Erörterung des wirtschaftlichen Standpunkts bereits dargelegt habe, bin ich der Ansicht, daß das rein zivilrechtliche Kriterium hier unzureichend ist und daß man vom Begriff des Marktes nicht absehen darf. Wie weit aber muß man in diesem Sinne gehen? Soll man nur solchen Schrott als Zukaufschrott betrachten, der auf dem Markt gekauft wird, das heißt auf dem freien Markt, zu dem jeder beliebige Verkäufer und Käufer Zutritt hat und auf dem allein das Gesetz von Angebot und Nachfrage den Preis bestimmt? Ich neige zu der Annahme, daß dies zu weit ginge. Der Schrottmarkt ist ebensowenig wie der Stahlmarkt ein vollkommener Markt, und die Grenzen zwischen Geschäften mit einem Marktpreis und Geschäften, die einen solchen Preis nicht aufweisen, sind auf dieser Grundlage ungenau und schwierig zu ziehen. Nach meiner Meinung ist es ausreichend, aber auch notwendig, daß der Abgabepreis für Konzernschrott wenigstens annähernd dem Marktpreis folgt, und zwar in der Weise, daß er von diesem beeinflußt wird. Auch in diesem Punkt sind die sehr kategorischen positiven Behauptungen der Hohen Behörde von den Klägerinnen nicht ernstlich bestritten worden, und die Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen bestätigen, daß es sich im allgemeinen so verhält. Es wäre nur dann anders, wenn die Konzerne eine solche Machtstellung erlangen würden, daß sie selbst die Preise bestimmen könnten, so daß es keinen Marktpreis mehr gäbe, weil ein Markt überhaupt nicht mehr bestünde. Der Eintritt eines solchen Zustands würde aber klarmachen, daß die Hohe Behörde ihrer Pflicht im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 66 über die Zusammenschlüsse nicht genügt hätte. Solange dem nicht so ist, ist davon auszugehen, daß die rechtmäßig genehmigten oder kraft Vertrages nicht genehmigungspflichtigen Zusammenschlüsse die freie Bildung der Preise nicht hindern und diese Preise folglich Marktpreise sind.

Es versteht sich von selbst, daß eine so extensive Lösung, die nach meiner Ansicht ihre Berechtigung hat für den ursprünglichen Rahmen des Preisausgleichs, noch mehr berechtigt ist im Rahmen der Ausgleichseinrichtung Roheisen/Schrott und nach der Regelung der Entscheidung Nr. 2/57. Was die Ausgleichsregelung Roheisen/ Schrott anlangt, so sei daran erinnert, daß die für den erhöhten Roheiseneinsatz in den SM-Stahl werken gewährten Prämien (Entscheidung Nr. 26/55) aus dem Aufkommen der Ausgleichskasse gezahlt werden (Art. 2 dieser Entscheidung), also von der Gesamtheit der Schrott verbrauchenden Unternehmen, einschließlich derjenigen, die keine Prämie beanspruchen können. Bezüglich der Entscheidung Nr. 2/57 ist Ihnen bekannt, daß die absoluten oder relativen Nachteile, die sich aus der Art der Verteilung der Beiträge ergeben, auch diejenigen treffen, die aus technischen Gründen außerstande sind, der Beitragspflicht zu entgehen. Im ersten wie im zweiten Falle rechtfertigt sich diese Lösung aus dem Gedanken der Solidarität, die die Grundlage des ganzen Systems bildet. Dieser Solidaritätsgedanke darf aber auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht völlig vernachlässigt werden. Es darf nicht der Eindruck entstehen, daß es eine Art Privatjagd für Schrott gibt, um in der Waidmannssprache zu reden, die vor dem Gericht schon gebraucht wurde. Gerade weil es sich um eine knappe Ware handelt, wäre es befremdend, wenn diejenigen, die — übrigens berechtigterweise — Vorsorge gegen die Versorgungsschwierigkeiten in bezug auf diese Ware getroffen haben, dies zum Vorwand nehmen könnten, um sich den gemeinsamen Bemühungen um die Schrottversorgung zu entziehen. Dies ist selbstverständlich keine rechtliche Erwägung, sie dient aber doch zur Unterstützung einer extensiven Lösung, die durchaus auf der allgemeinen Linie des Systems zu liegen scheint.

Darüber hinaus hat es nicht den Anschein, als wäre der Konzernschrott in industrieller und wirtschaftlicher Hinsicht wirklich und vollständig von dem auf dem freien Markt gekauften Schrott getrennt. Ich habe festgestellt, daß in sämtlichen hier vorliegenden. Rechtssachen selbst die am stärksten verflochtenen Unternehmen auf außerhalb zugekauften Schrott zurückgreifen, da sie solchen Schrott in ihren Meldungen angegeben haben. Diese Schrottarten gehen sicherlich zumindest bis zu einem gewissen Grad ineinander über.

Schließlich ist es, wie sich von selbst versteht, unerläßlich, daß auch für Konzernschrott Beitrag gezahlt wird, wenn man erreichen will, daß der Anreiz zur Schrotteinsparung, der mit der Entscheidung Nr. 2/57 bezweckt wird, seine volle Wirkung entfaltet. Es ist zum Beispiel notwendig, daß der technische Fortschritt, der Schrotteinsparungen ermöglicht, auch von Konzernen erreicht wird, denn Verbindungen zwischen Gesellschaften werden hergestellt und wieder aufgehoben, Werksanlagen aber bleiben bestehen.

Wenn Sie, meine Herren, diesen Gedankengängen folgen, dann werden Sie anerkennen, daß die angefochtene Entscheidung dadurch, daß sie erklärt, ein Unternehmen, das in jedem Falle durch seinen Firmennamen eindeutig bestimmt ist, darf als Eigenaufkommen nur den Schrott ansehen, den es selbst in seinen eigenen Werken, die den gleichen Firmennamen tragen, aufbringt, die Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 nicht verkannt hat, da nach diesen Entscheidungen nur der Zukaufschrott ausgleichspflichtig ist.

Es bleibt jedoch zu untersuchen, ob das Kriterium Zukaufschrott nicht selbst aus irgendeinem Grunde rechtswidrig ist.

Zunächst einmal soll angeblich ein Widerspruch bestehen zwischen der Regel, derzufolge nur der Zukaufschrott beitragspflichtig ist, und der Erhebung von Beiträgen für Schrott, der im Lohnverfahren verarbeitet wird; dies beweise, so wird behauptet, daß das Kriterium des Eigentums nicht beachtet werde.

Ich gestehe, daß ich die Tragweite der Argumentation zu diesem Punkt nicht recht begreife. Die Entscheidung Nr. 22/54 spricht nämlich gar nicht von Schrott, der im Lohnverfahren verarbeitet wird; daraus folgt, daß die Schrott verbrauchenden Unternehmen auf Grund dieser Entscheidung für den in dieser Weise verbrauchten Schrott nicht beitragspflichtig sind, da es sich nicht um Zukaufschrott handelt. Die Entscheidung Nr. 14/55 dagegen enthält die folgende Vorschrift: Soweit Unternehmen Schrott im Lohnverfahren verbrauchen, wird die für diese Zwecke erhaltene Menge an Schrott zugrunde gelegt; dies besagt offenbar, daß dieser Schrott beitragspflichtig ist, obwohl er nicht zugekauft wird. Die Formulierung ist nicht sehr glücklich, aber klar. Die Entscheidung Nr. 2/57 ist jedoch nicht nur klar, sondern auch rechtlich durchaus einwandfrei; in ihrem Artikel 10 heißt es: Bei der Anwendung dieser Entscheidung wird der im Lohnverfahren zu Roheisen oder Rohstahl verarbeitete Schrott dem Zukaufschrott gleichgestellt. Hier haben wir eine Vorschrift wie im Steuerrecht, die vom Zivilrecht abweicht; dies geschieht aber mit größter Klarheit, und ich vermag nicht zu erkennen, inwiefern hier eine Rechtswidrigkeit vorliegen soll. Die Vorschrift ist darüber hinaus auch in tatsächlicher Hinsicht durchaus gerechtfertigt.

Ernster sind die beiden anderen Vorwürfe, die gegen die Regelung der drei Entscheidungen vorgetragen wurden und sich stützen auf angebliche Widersprüche, Willkür und, selbstverständlich, auf Diskriminierungen.

Der erste Vorwurf betrifft die Sondergenehmigung zugunsten von Breda Siderurgica und Hoogovens, eine Ausnahme oder Abweichung, die sich auf das Kriterium der örtlichen Zusammenfassung gründet. Hierin soll eine Verkennung des Begriffs Zukaufschrott zu erblicken sein, wie er von der Hohen Behörde selbst aufgestellt wurde. Es wird der Hohen Behörde vorgeworfen, sie habe ohne stichhaltige Gründe an die Stelle eines rechtlichen Kriteriums ein rein geographisches Kriterium gesetzt, das wirtschaftlich nicht begründet sei und Beitragsbefreiungen in Fällen zur Folge habe, in denen die betreffenden Unternehmen finanziell nicht enger miteinander verflochten seien als die Klägerinnen. Eine solche Abweichung von den Vorschriften über die Veranlagung des Ausgleichsbeitrags bedeute in Wirklichkeit eine Änderung der Grundsatzentscheidungen; das aber hätte eine neue Entscheidung unter Beachtung der Formvorschriften des Artikels 53 b notwendig gemacht.

Es ist sicher, daß weder die Brüsseler Stellen noch die Hohe Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse berechtigt sind, die Entscheidungen über die Ausgleichseinrichtungen, insbesondere die darin enthaltenen Vorschriften über die Veranlagung des Ausgleichsbeitrags, abzuändern. Es läßt sich auch nicht sagen, die Hohe Behörde habe in Ausübung einer Art Ermessensbefugnis gehandelt, wie sie normalerweise der Finanzverwaltung zusteht, die von Rechts wegen geschuldete Steuern erlassen oder herabsetzen kann. Es handelt sich hier nämlich um die Erhebung einer Umlage, so daß jeder Erlaß die Erhöhung des Beitrags der übrigen Beitragspflichtigen zur Folge hat. Es reicht auch nicht aus, daß die Ausnahme, wie die Hohe Behörde sagt, auf objektive Kriterien gestützt wird und für alle Unternehmen, die sich in gleicher Lage befinden, eine solche Ausnahmeregelung getroffen werden kann; die Ausnahme muß darüber hinaus rechtlich begründet sein.

Es ist daher zu prüfen, ob es sich wirklich um eine Ausnahme handelt, die rechtswidrig wäre, oder nur um die Anwendung bestehender Vorschriften auf einen besonderen Fall. In letzterem Falle wäre die Verwaltung berechtigt gewesen, die Bedingungen für eine solche Anwendung klarzustellen.

Ich meinerseits glaube, daß es sich nicht um eine Ausnahme handelt, die den Grundsatzentscheidungen zuwiderläuft. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist die Unterscheidung zwischen Zukaufschrott und Eigenaufkommen stark von technischen Gesichtspunkten beeinflußt, da sich der Begriff Eigenaufkommen (ressources propres) oft mit dem Begriff Aufkommen aus Eigenentfall (ressources provenant des chutes propres) vermengt. Ich habe allerdings das von der Hohen Behörde aus dem Wortlaut der Anlage II hergeleitete Argument nicht als ausschlaggebend für die Einengung des Begriffs Eigenaufkommen ansehen können, und zwar deshalb, weil ich darlegen wollte, daß man bei der Anwendung des Artikels 53 von dem Bestehen eines Marktes auszugehen hat. Schrott, der innerhalb eines einheitlichen Werkskomplexes umläuft, ist aber im allgemeinen jedem Einfluß des Marktes entzogen. Hier sind technische Gründe, die mit der Einrichtung der Werksanlagen zusammenhängen, maßgebend, und es ist verständlich, daß in diesem Fall der Begriff Abfallschrott (ferrailles de chute) entscheidend ist. Es ist meines Erachtens also durchaus zulässig, daß in Fällen dieser Art der Schrott nicht als Zukaufschrott im Sinne der Ausgleichsregelung angesehen wurde.

Der zweite Vorwurf betrifft die Nichterhebung von Ausgleichsbeiträgen für Schrott, der innerhalb verschiedener Werke umläuft, die zwar unter der gleichen Firma betrieben werden, aber nicht örtlich zusammengefaßt sind.

Nach meinem Erachten ist dies, meine Herren, einer der heikelsten Punkte in den vorliegenden Rechtssachen. Es ist in der Tat zu fragen, ob die Logik des Systems nicht dazu hätte führen müssen, für Schrott, den ein Werk an ein anderes abgibt, selbst dann Ausgleichsbeiträge zu erheben und somit diesen Schrott als Zukaufschrott zu behandeln, wenn die Werke ein und derselben juristischen Person gehören.

Zunächst sei darauf hingewiesen, daß es nicht möglich scheint, in diesem Falle durch bloße Auslegung des Begriffs Zukaufschrott zu einer solchen Lösung zu gelangen. Nach jeder der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 wird nämlich die Veranlagung des Ausgleichsbeitrags für Zukaufschrott auf das einzelne Unternehmen bezogen. Unternehmen im Sinne dieser Entscheidungen sind aber, wie bereits erwähnt, natürliche oder juristische Personen. Es ist daher unmöglich, Unternehmen und Werk hier gleichzusetzen. Der Werksbegriff ist, wie ich ebenfalls bereits dargelegt habe, von der Hohen Behörde für die Veranlagung der Umlage verwendet worden. Dieser Begriff findet sich auch in einer der Entscheidungen über die sogenannte Ausgleichsregelung Roheisen/Schrott (Entscheidung Nr. 26/55), und zwar in Artikel 5 Absatz 2 am Ende, wo es heißt: Die Prämien für verschiedene Roheisensorten werden gesondert berechnet, wobei gegebenenfalls nach Roheisen aus eigener Produktion und nach Roheisen aus anderen Werken zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Falle liegen die Dinge anders; hier ist nur von Unternehmen die Rede. Dies bestätigt, daß die angegriffene Entscheidung sich durchaus an die Grundsatzentscheidungen hält, wenn darin als Eigenaufkommen eines Unternehmens der Schrott angesehen wird, den es selbst in seinen eigenen Werken, die den gleichen Firmennamen tragen, aufbringt.

Sind aber dann nicht diese Grundsatzentscheidungen rechtswidrig, weil sie ohne stichhaltigen Grund für vergleichbare Lagen unterschiedliche und somit diskriminierende Lösungen vorsehen? In diesem Punkt kann man Zweifel haben.

Das System ist sicher ziemlich unlogisch und in einigen seiner Auswirkungen wenig befriedigend. So genügt es zum Beispiel — die Klägerinnen haben nicht versäumt, darauf hinzuweisen —, daß sich mehrere, finanziell miteinander verflochtene Unternehmen zusammenschließen, um es diesen Unternehmen — oder, genauer gesagt, um es dem neuen einheitlichen Unternehmen — zu ermöglichen, der Ausgleichspflicht für den bei diesen Unternehmen anfallenden und zwischen ihnen umlaufenden Schrott zu entgehen.

Eine andere unerfreuliche Auswirkung ergibt sich aus der Anwendung der Entscheidung Nr. 2/57 in dem Falle, daß zwischen dem Referenzzeitraum und dem Abrechnungszeitraum, die beide bei der Berechnung des Verbrauchs an Zukaufschrott eine Rolle spielen, ein Zusammenschluß oder — der entgegengesetzte Fall — eine Entflechtung stattfindet. Ein solches Ereignis ist geeignet, den Vergleich völlig zu verfälschen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß man sich bei der Abfassung des Artikels 6 der Entscheidung Nr. 2/57 große Mühe gegeben hat, die Vergleichbarkeit aufrechtzuerhalten, wenn von einem Zeitraum zum anderen Änderungen oder Neuerungen in bezug auf die Anlagen und Herstellungsverfahren eingetreten sind; diese Bemühungen sind bei der neuen Abfassung dieses Artikels in der Entscheidung Nr. 14/58 noch verstärkt worden. Ich habe nichts dergleichen für den hier vorliegenden Fall festgestellt; vielleicht ist er gar nicht aufgetreten?

Ergibt sich daraus, daß die Regelung in den drei Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 als rechtswidrig anzusehen ist, weil ihr zufolge bei Fehlen einer örtlichen Zusammenfassung die Schrottabgabe von einem Werk an ein anderes von der Beitragspflicht freigestellt ist, wenn die Werke ein und demselben Unternehmen (d. h. in dem auf diesem Gebiet üblichen Sinne der gleichen natürlichen oder juristischen Person) gehören?

Meine Herren, ich habe Bedenken, Ihnen das vorzuschlagen. Trotz der Ähnlichkeit, die sich in manchen Lagen, zumindest in extremen Fällen, ergeben kann, darf man behaupten, daß dennoch im allgemeinen ein Unterschied besteht zwischen mehreren zusammengeschlossenen Unternehmen und einem Unternehmen, das mehrere Werke betreibt. Die Hohe Behörde wäre sicherlich berechtigt gewesen, die Schrottabgabe von Werk zu Werk mit der Beitragspflicht zu belasten; hierzu hätte sie wiederum die einstimmige Zustimmung des Ministerrats einholen müssen. Sie hätte, umgekehrt, unter Beachtung der gleichen Formvorschriften solche Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen der Verflechtung erfüllen, für die Zwecke der Ausgleichsregelung als ein einziges Unternehmen betrachten können, wie es die Klägerinnen gerne möchten. Auch in diesem Falle hätte sie, zweifellos noch mehr als im ersten Falle, eingehende Vorschriften erlassen müssen. Ist die getroffene Regelung deswegen rechtswidrig, weil die Hohe Behörde nicht so weit ins einzelne gegangen ist und weil die Regelung infolgedessen, wie ich dargelegt habe, in mancher Hinsicht ein wenig der Logik ermangelt? Sie ist einfach — vielleicht zu einfach —, und wie in jedem unvollkommenen System gibt es Grenzfälle, in denen die Anwendung der Regelung wenig befriedigend ist. Nach meiner Ansicht sind aber diese Unvollkommenheiten nicht so erheblich, daß sie eine Verletzung von Rechtsgrundsätzen darstellen, wie etwa des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung in der Verteilung öffentlicher Lasten, für dessen Wahrung Sie zu sorgen haben.

Meine Herren, ich glaube, im Verlaufe meiner Ausführungen auf die meisten der in den vier Klageschriften enthaltenen Angriffsmittel und auf das wesentliche Vorbringen der Klägerinnen eingegangen zu sein. Einige Punkte bedürfen jedoch noch der Erörterung.

Zunächst stellt sich noch die Frage der Rückwirkung. Man rügt an der angefochtenen Entscheidung, sie habe insoweit rückwirkende Kraft, als sie bisher nicht beitragspflichtigen Schrott der Beitragspflicht unterworfen habe, denn sie schreibe den Brüsseler Stellen vor, die Zahlung von Ausgleichsbeiträgen ab 1. April 1954 zu verlangen, und zwar für Schrottmengen, die einige Unternehmen zu Unrecht als Eigenaufkommen betrachtet hätten.

Meine Herren, sollten Sie sich meiner Ansicht anschließen, so werden Sie anerkennen, daß die angegriffene Entscheidung die Vorschriften über die Veranlagung des Ausgleichsbeitrags, wie sie sich aus den drei Grundsatzentscheidungen der Hohen Behörde ergeben, nicht abgeändert hat. Sie beschränkt sich darauf, diese Entscheidungen für die Anwendung auf einen besonderen Fall auszulegen. Darin liegt aber keine Rückwirkung. Was die Rückwirkung anlangt, so ist lediglich zu fragen, ob und innerhalb welcher Fristen es möglich ist, Nachveranlagungen vorzunehmen auf Grund von Auslassungen, die in den Meldungen festgestellt werden. Die Grundsatzentscheidungen sehen hierfür keine Frist vor. In Artikel 12 der Entscheidung Nr. 2/57 heißt es lediglich: Die Kasse gibt den Unternehmen die Höhe des zu zahlenden Beitrags und die Zahlungstermine bekannt. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Meldungen zugrunde gelegt, welche die Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben haben (Art. 16). In Artikel 17 Absatz 2 schließlich heißt es, bei falschen Erklärungen können Sanktionen angewandt werden.

Daraus geht hervor, daß die Kasse (und auch die Hohe Behörde, der zwecks Kontrolle Abschriften der bei der Kasse eingereichten Mitteilungen übersandt werden) die Meldungen nachprüfen muß; sodann hat die Kasse den zu zahlenden Beitrag festzusetzen und seine Höhe den betreffenden Unternehmen bekanntzugeben.

Ist daraus zu folgern, daß die Kasse, nachdem sie einem Unternehmen den zu zahlenden Beitrag bekanntgegeben hat, das Recht verliert, Auslassungen und Irrtümer in den Meldungen, die als Veranlagungsgrundlage dienten, oder sogar Irrtümer und Auslassungen, die ihr selbst bei der Berechnung des Beitrags unterlaufen sind, zu beheben? Dies würde in Widerspruch stehen zu dem üblichen Verfahren, das in Steuersachen in allen Ländern angewandt wird. In der Regel muß allerdings das Gesetz selbst die Bedingungen und Fristen für die sogenannten Nachveranlagungen vorschreiben. Dies ist hier nicht der Fall, was sich zweifellos aus der verhältnismäßig kurzen Anwendungsdauer der Ausgleichseinrichtung erklärt. Ich möchte deshalb in diesem Falle annehmen, daß das Prinzip der angemessenen Frist gilt, das der Gerichtshof in einer anderen, allerdings wesentlich anders gelagerten Rechtssache bereits anerkannt hat (Algera u. a., 12. Juli 1957, RsprGH III d 117 ff.: Es handelte sich dort um die Frist, innerhalb welcher die Verwaltung im öffentlichen Dienstrecht eine rechtswidrige individuelle Entscheidung, aus der Rechte erwachsen sind, zurücknehmen kann). Im vorliegenden Falle beziehen sich die nachträglich zu erhebenden Ausgleichbeiträge auf Schrottmengen, die ab 1. April 1954 bezogen wurden. Diese Frist erscheint nicht übermäßig lang.

Eine zweite Frage wurde in der Rechtssache Nr. 20/58 aufgeworfen. Sie betrifft die Übertragung von Befugnissen, die die Hohe Behörde entgegen der Rechtsprechung im Urteil Meroni unzulässigerweise zugunsten der Brüsseler Stellen vorgenommen habe. Diese Frage ist eng mit einer anderen verknüpft, die in den vier Klageschriften unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit aufgeworfen wird: Die Entscheidungen Nr. 14/55 und 22/54, in denen nur von Zukaufschrott die Rede ist, seien, so wird behauptet, durch die Entscheidung Nr. 2/57 abgeändert worden, die zum ersten Male den Begriff Eigenaufkommen enthalte. Eine solche Änderung hätte nur durch eine Entscheidung der Hohen Behörde unter Beachtung der Formvorschriften des Artikel 53 b, das heißt mit einstimmiger Zustimmung des Ministerrats, vorgenommen werden können.

Meine Herren, zu diesem Vorwurf habe ich mich bereits geäußert. Nach meiner Ansicht sind die erstgenannten Entscheidungen durch die Entscheidung Nr. 2/57 nicht abgeändert worden, da Ausgleichsbeiträge nach wie vor für Zukaufschrott erhoben wurden. In der Frage der Übertragung von Befugnissen bin ich folgender Auffassung: Handelt es sich nur darum, die Grundsatzentscheidungen anzuwenden und auszulegen, so steht diese Befugnis tatsächlich den Brüsseler Stellen zu, vorbehaltlich des Verfahrens nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 2/57 über ein etwaiges Eingreifen der Hohen Behörde.

Ein weiterer, in den Klagen Nr. 22/58 und 23/58 ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit erhobener Vorwurf stützt sich auf die Verletzung des Artikels 15 der Entscheidung Nr. 2/57 selbst. Es heißt dort, wie Ihnen bekannt ist: Kommt eine einstimmige Entscheidung des Beirats des Gemeinsamen Büros oder der Kasse über die in den Artikeln 3 bis 11 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht zustande …, so wird die Frage durch Entscheidung der Hohen Behörde geregelt. Die der Hohen Behörde unterbreitete Frage, die Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist, beziehe sich nicht, so wird behauptet, auf eine Maßnahme, die auf Grund der Artikel 3 bis 11 zu ergreifen ist.

Meine Herren, die Artikel 3 bis 10 enthalten die Gesamtheit der Vorschriften über die Veranlagung des Ausgleichsbeitrags (Art. 11 Abs. 1 hat einen anderen Gegenstand). Die der Hohen Behörde vorgelegte Frage bezog sich aber auf Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung einiger dieser Vorschriften ergaben und die Feststellung der Veranlagungsgrundlagen für den Ausgleichsbeitrag betrafen. Diese Schwierigkeiten machten eine Entscheidung und danach entsprechende Durchführungsmaßnahmen notwendig. Es handelte sich hierbei durchaus um Maßnahmen, die einen Beschluß des Beirats des Gemeinsamen Büros oder der Ausgleichskasse erfordern und unter Artikel 15 fallen.

Zum Schluß komme ich zu zwei Vorwürfen, die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung wesentlicher Formvorschrifteh vorgetragen wurden.

Der erste Vorwurf stützt sich auf das Fehlen der einstimmigen Zustimmung des Ministerrats. Hierzu habe ich bereits oben Stellung genommen.

Der zweite wird aus einer mangelhaften Begründung hergeleitet. Dieser Vorwurf wird in jeder der vier Klagen erhoben. Auch in diesem Punkt kann man Zweifel haben.

In der wesentlichsten Frage, das heißt in bezug auf die Definition des Eigenaufkommens, ist meines Erachtens anzuerkennen, daß die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet ist. Sie erklärt nämlich, hinsichtlich des Begriffs Eigenaufkommen sei von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks [auszugehen], die dem Grundsatz des rechtlichen Eigentums an diesem Aufkommen im Zeitpunkt seines Anfalls entspricht. Daraus ergibt sich, so folgert die Hohe Behörde, daß ein Unternehmen, das in jedem Falle durch seinen Firmennamen eindeutig bestimmt ist, als Eigenaufkommen nur den Schrott ansehen darf, den es selbst in seinen eigenen Werken, die den gleichen Firmennamen tragen, aufbringt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in den Urteilen Nr. 2/54 und 6/54, dürfte die gegebene Begründung ausreichend sein.

Dies gilt hingegen nicht für einen besonderen Punkt, nämlich für das, was die Hohe Behörde (meines Erachtens zu Unrecht, wie ich bereits erwähnt habe) als Ausnahmeregelung ansieht, das heißt für die beiden Fälle Breda Siderurgica und Hoogovens. Hier beschränkt sich die Hohe Behörde darauf, ihre Vorbehalte zurückzuziehen, die ihr ständiger Vertreter vorher gemacht hat; sie trifft diese Entscheidung in Anbetracht des außergewöhnlichen Charakters der Sachlage in diesen beiden Fällen. Dies ist selbstverständlich keine Begründung, denn man sollte schon wissen, inwiefern diese Sachlage einen außergewöhnlichen Charakter trägt.

Sind die Entscheidungen somit wegen Formmangels in diesem Punkt für nichtig zu erklären? Auch hier zögere ich, Ihnen dies vorzuschlagen. Wie Ihnen bekannt ist, hat die Hohe Behörde einige Monate später, nämlich am 17. April 1958, ein weiteres Schreiben an das Gemeinsame Büro gerichtet. Dieses Schreiben ist im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 13. Mai 1958 veröffentlicht worden und enthält dieses Mal ganz ausdrücklich eine Begründung für die Entscheidung, derzufolge solcher Schrott, der in einem einzigen Industriekomplex umläuft, als Eigenaufkommen angesehen wird. Ich habe Ihnen die wichtigsten Stellen aus diesem Schreiben zu Beginn meiner Ausführungen vorgelesen. Die Begründung der Hohen Behörde war den Klägerinnen seit diesem Zeitpunkt bekannt, und sie hatten ausreichend Gelegenheit, sich hierzu im Laufe des schriftlichen und mündlichen Verfahrens zu äußern (die Erwiderungsschriftsätze wurden lange nach dem Tag der Veröffentlichung des in Rede stehenden Schreibens, das heißt nach dem 13. Mai, eingereicht). Ich neige zu der Annahme, daß unter diesen Umständen der Formmangel nicht als wesentlich im Sinne von Artikel 33 angesehen werden kann.

Meine Herren, auf Grund der vorgetragenen Erwägungen — wobei ich einräume, daß in mancher Beziehung Bedenken bestehen mögen — beantrage ich daher,

die Klagen abzuweisen

und im übrigen die Kosten jeder der Klägerinnen insoweit aufzuerlegen, als sie von ihr verursacht worden sind.