Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.07.1959 – C-20/58
ECLI:EU:C:1959:14
In dem Rechtsstreit
PHOENIX-RHEINROHR AG,
Vereinigte Hütten- und Röhrenwerke, Düsseldorf,
vertreten durch ihren Vorstand,
Zustellungsbevollmächtigter: Dr. Willi Scheider,
Luxemburg, rue du Fort-Elisabeth 2,
Klägerin,
Beistand: Rechtsanwalt Dr. Heinrich Lietzmann,
zugelassen beim Landgericht Essen,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg,
Metzer Platz 2,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Dr. Frans van Houten,
als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Dr. Wolf gang Schneider,
zugelassen beim Landgericht Frankfurt am Main,
wegen
Nichtigerklärung der Entscheidungen der Hohen Behörde über die Definition des Begriffes Schrott aus Eigenaufkommen im Sinne der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57, niedergelegt in dem Schreiben an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher vom 18. Dezember 1957 und veröffentlicht im Amtsblatt der EGKS Nr. 4 vom 1. Februar 1958,
erläßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
des Kammerpräsidenten O. Riese,
der Richter L. Delvaux (Berichterstatter), Ch. L. Hammes und N. Catalano,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1) die im Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher über die Definition des Begriffes Schirott aus Eigenaufkommen im Sinne der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57, veröffentlicht im Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958, Seite 45/58 ff., enthaltenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.
2) die Kosten des Verfahrens der Hohen Behörde aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge
1) davon Kenntnis nehmen, daß alle Zustellungen und Mitteilungenin dieser Rechtssache an die Anschrift der Hohen Behörde in Luxemburg, Metzer Platz 2, zu richten sind;
2) die Klage der Phoenix-Rheinrohr AG, Vereinigte Hütten- und Röhrenwerke, in Düsseldorf, vom 17. März 1958 als unbegründet abweisen;
3) die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegen.
II — Sachverhalt
Dem Rechtsstreit liegen folgende Tatsachen zugrunde:
Die Hohe Behörde hat mit ihrer Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 eine Ausgleichseinrichtung geschaffen, um zu verhindern, daß die Schrottpreise der Gemeinschaft sich auf die höheren Preise für Einfuhrschrott aus dritten Ländern ausrichten.
Diese Ausgleichsregelung wurde mit den Entscheidungen Nr. 14/55 und 2/57 weitergeführt. Vom 1. April 1955 ab war das Beitragsaufkommen jedoch, außer zur Finanzierung des Ausgleichs, auch zur Gewährung von Prämien für einen erhöhten Verbrauch von Roheisen bestimmt. Die praktische Durchführung dieser Regelung wurde unter der Aufsicht der Hohen Behörde dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher (GBSV) und der Ausgleichskasse für Einfuhrschrott übertragen.
Nach der Entscheidung Nr. 2/57 wird der Beitrag eines Unternehmens für jeden Abrechnungszeitraum durch Anwendung eines Basissatzes auf seinen Verbrauch an Zukaufschrott und gegebenenfalls eines Ergänzungssatzes auf seinen Mehrverbrauch an Zukaufschrott errechnet. Der Gesamtschrottverbrauch eines Unternehmens wird definiert als die Summe des gesamten Eigenaufkommens an Schrott und der Eingänge an Zukaufschrott zuzüglich der Verminderung der Lagerbestände oder abzüglich der Zunahme der Lagerbestände und gegebenenfalls abzüglich der Lieferung an verkauftem und/oder abgetretenem Schrott; der Verbrauch an Zukaufschrott ergibt sich aus dem Gesamtschrottverbrauch abzüglich des gesamten Eigenaufkommens an Schrott sowie der Verminderung der Lagerbestände.
Auf Grund dieser Begriffsbestimmungen legten verschiedene Unternehmen den Begriff Eigenaufkommen im Sinne von nichtgekauftem Schrott aus und gaben bei ihren Abrechnungen mit der Ausgleichskasse als Eigenaufkommen alle diejenigen Mengen an, welche sie von Tochtergesellschaften erhalten hatten, die zwar eine andere Firmenbezeichnung tragen, an denen sie aber überwiegend beteiligt sind. Nach Auffassung dieser Unternehmen fällt der Konzernschrott somit unter den Begriff Schrott aus Eigenaufkommen und ist daher bei der Zahlung des für den Verbrauch von Zukaufschrott zu entrichtenden Beitrags nicht zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1957 erbat daraufhin das GBSV eine Entscheidung der Hohen Behörde über diese Frage gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57. In ihrem Antwortschreiben vom 18. Dezember 1957, veröffentlicht im Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958, vertrat die Hohe Behörde die Ansicht, daß die Frage falsch gestellt worden sei, weil sich bereits eine feststehende Auffassung gebildet habe, wonach sich der Anwendungsbereich des Begriffes Eigenaufkommen mit dem des Rechtsbegriffs Eigentum decke.
Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung dieses Schreibens vom 18. Dezember 1957 beantragt.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Beklagte räumt ein, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssachen Nr. 8/55 und 9/55) ein Schreiben der Hohen Behörde ebenso wie eine formelle Entscheidung angefochten werden kann. Sie ist aber der Ansicht, daß der umstrittene Grundsatz in gleicher Weise für alle Schrott verbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft gelte und daß daher das angegriffene Schreiben allgemeinen Charakter habe. Daraus folge, daß die Klägerin gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages ihre Klage nur auf einen ihr gegenüber begangenen Ermessensmißbrauch stützen könne.
Die Klägerin erblickt in dem angegriffenen Schreiben eine Entscheidung im Sinne der Artikel 14 und 15 des Vertrages. Es handele sich um eine individuelle Entscheidung, da sie allein an das GBSV, eine namentlich bezeichnete öffentliche Dienststelle, gerichtet sei. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 23. April 1956 (Verbundene Rechtssachen Nr. 7/54 und 9/54) festgestellt, daß eine Entscheidung, die einzig und allein für eine besondere Tätigkeit einer namentlich bezeichneten öffentlichen Stelle — in dem damaligen Falle für das luxemburgische Office commercial du ravitaillement — gelte, eine individuelle Entscheidung sei.
Diese individuelle Entscheidung betreffe die Klägerin. Wenn man nämlich auf sie den Grundsatz anwende, daß als Eigenaufkommen lediglich der Schrott anzusehen sei, der bei einem durch seine Firma bezeichneten Unternehmen anfalle, so müsse die Klägerin für die zurückliegende Zeit und auch in Zukunft noch Beiträge für die Mengen entrichten, die bei ihren Tochtergesellschaften anfallen, an denen sie überwiegend beteiligt ist.
Die Klägerin steht daher auf dem Standpunkt, daß das strittige Schreiben mit allen in Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages genannten Gründen angefochten werden könne.
2. ZUR BEGRÜNDETHEIT
Erster Klagegrund: Verletzung und offensichtliche Verkennung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen
Die Klägerin stützt diesen ersten Klagegrund auf sechs verschiedene Argumente.
1. Die angefochtene Entscheidung stelle einen Verwaltungsakt dar, der inhaltlich und seinem Sinne nach widersprüchlich, unverständlich und undurchführbar sei und infolgedessen keinen Schutz gegen eine willkürliche Anwendung und gegen Diskriminierungen biete.
2. Die Hohe Behörde überlasse es den Brüsseler Organen, den unzulänglich definierten Begriff Eigenaufkommen nach ihrem Ermessen auszulegen und anzuwenden. Diese Übertragung von Befugnissen sei mit dem Sinn des Vertrages unvereinbar (so auch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Nr. 6/56).
3. Dadurch, daß die Hohe Behörde in zwei außergewöhnlich gelagerten Sonderfällen, nämlich Hoogovens und Breda (siehe das Schreiben der Hohen Behörde vom 17. April 1958), Ausnahmen zugelassen habe, verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot.
4. Durch die Einbeziehung von nichtgekauftem Schrott in die Preisausgleichsregelung handele die Hohe Behörde ihren eigenen Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 zuwider.
5. Dadurch, daß die Hohe Behörde beim Vergleich der Lage der einzelnen Schrottverbraucher nicht auf deren tatsächliche wirtschaftliche Lage, sondern auf abstrakte juristische Fiktionen abstelle, schaffe sie einen diskriminierenden Zustand. Denn nach ihrer Ansicht sei nur der Schrott nicht auf dem Markt, der bei ein und derselben juristischen Person anfällt, nicht aber auch Schrott, der bei zwei oder mehreren juristischen Personen anfällt, die von einer dritten juristischen Person beherrscht werden.
6. Es sei nicht zulässig, in die Preisausgleichsregelung mit rückwirkender Kraft für die Anwendung der früher ergangenen Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 auch solchen Schrott einzubeziehen, der nicht Zukaufschrott ist; eine solche Einbeziehung widerspreche dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß Verwaltungsakte, die neue Belastungen mit sich bringen, keine rückwirkende Kraft haben können.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Klagegrund der Vertragsverletzung sei im vorliegenden Falle nicht zulässig (siehe oben: Zur Zulässigkeit). Sie geht daher nur hilfsweise auf das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ein.
Nach Ansicht der Beklagten verwechselt die Klägerin zwei Begriffe, nämlich die wirtschaftliche und die juristische Einheit. Nur der letztere Begriff sei bei der Durchführung der Entscheidungen über den Schrottausgleich ausschlaggebend. Nach der Entscheidung Nr. 2/57 (Art. 2) seien zur Beitragszahlung verpflichtet die in Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen, soweit sie Schrott verbrauchen, das heißt die Eisen- und Stahlerzeuger, nicht aber die Holding- oder Obergesellschaften, die diese Eisen- und Stahlerzeuger kontrollieren. Wenn in dieser Bestimmung von Unternehmen die Rede sei, so könne es sich dabei nur um die juristische Person handeln, die den Schrott verbrauche. Zwar erkenne das deutsche Steuerrecht das Bestehen wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Bindungen zwischen einer Obergesellschaft und einer oder mehreren Untergesellschaften an, aber diese Anerkennung sei auf bestimmte Teilgebiete beschränkt, und die rechtliche Unabhängigkeit der kontrollierten Gesellschaften bleibe hiervon unberührt. Die Rechtsprechung habe es auch ausdrücklich abgelehnt, die Organtheorie bis zur Filialtheorie auszuweiten. Daher verbiete sich von vornherein die Annahme, der Umstand, daß das deutsche Steuerrecht Bindungen der genannten Art anerkenne, rechtfertige in derartigen Fällen die Anwendung besonderer Rechtsnormen im Rahmen des EGKS-Vertrages.
Wenn die Beklagte die Forderung der Klägerin, die auf eine übertriebene Ausweitung des Begriffes Eigenaufkommen über seine eigentliche Bedeutung hinaus abziele, anerkennen würde, so würde dies zu einer Diskriminierung führen. Sie müßte dann nämlich den Begriff Eigenaufkommen in einer neuen Entscheidung durch den Begriff Konzernschrott ersetzen und zur Erzielung des Preisausgleichs zwischen dem der Beitragspflicht unterliegenden Schrott und dem Einfuhrschrott, für den Zuschüsse notwendig sind, eine neue Verteilung der Beiträge zugunsten der Konzerne und zu Lasten der nicht konzerngebundenen Werke vornehmen.
Die unterschiedliche Behandlung von Werken, die insgesamt eine einzige juristische Person bilden, und Unternehmen, die untereinander organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell verbunden sind, beruhe auf einem rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich dem Eigentum an den betreffenden Schrottmengen im Zeitpunkt ihres Anfalls; ein solcher Gesichtspunkt könne nicht diskriminierend sein.
Die den Unternehmen Hoogovens und Breda gewährten Freistellungen beruhten auf dem Kriterium der örtlich zusammengeschlossenen industriellen Einheit, wie sie in diesen Fällen bestehe. Dieses Kriterium gestatte eine objektive Anwendung in allen gleichgelagerten Fällen.
Wenn in dem angegriffenen Schreiben auf dieses Kriterium abgestellt werde, so liege hierin kein Verwaltungsakt mit rückwirkender Kraft, sondern lediglich die Bestätigung dessen, was die Verwaltung von jeher als Regel angesehen habe. Zwar treffe es zu, daß der Ausdruck Eigenentfall in den Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 nicht enthalten sei, aber es bestehe kein Grund, den Ausdruck Eigenentfall in der Entscheidung Nr. 2/57 in einem anderen Sinne auszulegen und anzuwenden, als er den früheren Entscheidungen zugrunde gelegen habe, die sich auf den Zukaufschrott bezogen und daher logischerweise von der Erwägung ausgegangen seien, daß Schrott aus Eigenaufkommen nicht der Beitragspflicht unterliege. Die von der Klägerin befürwortete ausdehnende Auslegung könne dagegen ohne eine entsprechende genaue Begriffsbestimmung in der Entscheidung selbst nicht angewandt werden.
Auf den Vorwurf, die von der Hohen Behörde vertretene Auslegung sei widerspruchsvoll und sinnlos, erwidert die Beklagte, die Anknüpfung an den Eigentumsbegriff sei durch die Tatsache gerechtfertigt, daß letztlich die Befreiung von der allgemeinen Ausgleichsabgabe nur für den echten Eigenentfall des Unternehmens in Betracht gezogen werden könne. Die Freistellung des dem beitragspflichtigen Unternehmen gehörenden Schrotts sei eine für die Erreichung des verfolgten Zieles geeignete, gerechte und verständliche Lösung; sie sei höchstwahrscheinlich auch die einzig richtige Lösung.
Die Klägerin beanstande auch die Ermessensfreiheit, die die Hohe Behörde den Brüsseler Organen eingeräumt habe. Dieser Vorwurf wäre nur stichhaltig, wenn die betreffenden Organe im vorliegenden Falle eine im Vertrag nicht vorgesehene Befugnis ausgeübt hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, denn das angegriffene Schreiben stamme nicht von den Brüsseler Organen, sondern von der Hohen Behörde. Auf der anderen Seite müßten diejenigen Maßnahmen der Brüsseler Dienststellen, die mit der angefochtenen Entscheidung nichts zu tun hätten, aus den Erörterungen in diesem Rechtsstreit ausscheiden. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob diese Stellen für eine Entscheidung über die beiden Sonderfälle (Hoogovens und Breda) zuständig gewesen seien, sowie für die rechtliche Würdigung des Gesichtspunktes, nach dem diese Fälle entschieden worden seien.
Zweiter Klagegrund: Unzuständigkeit
Die Klägerin ist der Ansicht, durch das angegriffene Schreiben seien die Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 abgeändert worden. Denn
a) in den Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 sei der Begriff Eigenaufkommen, den die Beklagte nachträglich heranziehen wolle, nicht enthalten;
b) die Hohe Behörde wende die Ausgleichsregelung nunmehr auch auf nicht gekauften Schrott an;
c) die Hohe Behörde lasse Ausnahmen zu, denen zufolge Zukaufschrott von der Beitragspflicht ausgenommen werde.
Durch diese Bestimmungen werde der wesentliche Inhalt der Ausgleichseinrichtung abgeändert, die nach den vorgenannten Entscheidungen die Beitragspflicht an den Tatbestand des Schrott-kaufs geknüpft habe; damit überschritten die genannten Bestimmungen den Rahmen einer bloßen Auslegung und hätten infolgedessen der einstimmigen Zustimmung des Ministerrats bedurft.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Vorwurf der Unzuständigkeit sei nicht zulässig (siehe oben: Zur Zulässigkeit). Sie geht daher nur vorsorglich auf das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ein.
Nach ihrer Meinung kann das angegriffene Schreiben nicht als Abänderung der früheren Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 angesehen werden; es habe daher auch kein Anlaß für eine Mitwirkung des Ministerrats bestanden. Die Hohe Behörde habe auf Wunsch des GBSV diejenige Auslegung des Begriffs Eigenauf-kommen, von der das Büro bisher ausgegangen sei, bestätigt und erläutert. Eine Auslegung, die sich an die gewöhnliche Bedeutung des Wortes und an den Sinnzusammenhang der betreffenden Vorschrift halte, sei aber keine Abänderung.
Die in dem angefochtenen Schreiben gewährten Freistellungen stellten ebenfalls keine Abänderung der früheren Entscheidungen dar. Jede höhere Verwaltungsinstanz sei befugt, die Grenzen einer Entscheidung unter Zugrundelegung von objektiv umschriebenen und allgemein gültigen Kriterien festzulegen. Der örtliche Zusammenschluß sei ein Kriterium, das diesen Voraussetzungen entspreche.
Dritter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Form Vorschriften
Die Klägerin führt aus, die Hohe Behörde habe ihr Schreiben, das eine Entscheidung darstelle, nicht begründet. Sie habe auch nicht die einstimmige Zustimmung des Ministerrats eingeholt und außerdem eine Entscheidung getroffen, ohne sie als solche kenntlich zu machen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Vorwurf der Verletzung wesentlicher Formvorschriften sei nicht zulässig (siehe oben: Zur Zulässigkeit); sie geht daher nur hilfsweise auf das diesbezügliche Vorbringen ein.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, der Vorwurf der mangelhaften Begründung sei nicht stichhaltig. Das angefochtene Schreiben enthalte in seinem dritten Absatz eine Begründung, die sich auf den Eigentumsbegriff sowie auf die wörtliche und logische Auslegung des umstrittenen Ausdrucks stütze. Eine eingehendere Begründung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Hohe Behörde von der normalen Bedeutung der verwendeten Begriffe abgewichen wäre. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei die gegebene Begründung ausreichend.
Es sei auch nicht richtig, daß die im Vertrag vorgesehenen Formvorschriften umgangen worden seien. Nach den Umständen sei ein Schreiben, keineswegs aber eine formelle Entscheidung, die geeignete Antwort auf die Frage des GBSV gewesen. Die Klägerin sei im übrigen durch dieses formlose Verfahren in keiner Weise benachteiligt worden. Das Recht, eine solche formlose Stellungnahme der Hohen Behörde mit einer Klage anzugreifen, sei vom Gerichtshof anerkannt worden (Rechtssachen Nr. 8/55 und 9/55). Beginn und Ende der Klagefrist ergäben sich eindeutig aus der Veröffentlichung im Amtsblatt. Schließlich sei der Umfang des Klagerechts derselbe, gleichgültig ob es sich um die Anfechtung einer förmlichen oder einer nicht förmlichen Entscheidung handele.
Vierter Klagegrund: Ermessensmißbrauch
Die Ausführungen der Klägerin zu diesem Klagegrund gliedern sich in sechs Punkte.
1. Es sei ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse nur zum Erlaß klarer, widerspruchsfreier, sinnvoller und verständlicher Entscheidungen ausüben dürfe. Dadurch, daß die Hohe Behörde ihre Befugnisse zum Erlaß einer unklaren, widerspruchsvollen, sinnlosen und unverständlichen Entscheidung gebraucht habe, habe sie den gesetzlichen Zweck ihrer Befugnisse in schwerwiegender Weise verkannt und damit einen Ermessensmißbrauch begangen.
2. Der Vertrag kenne keine willkürlichen Zielsetzungen. Wenn die Beklagte Maßnahmen ergreife, die auf rein willkürliche Ergebnisse hinauslaufen, benutze sie ihre Befugnisse zur Verfolgung vertragsfremder Ziele.
3. Die Beklagte habe die Ausübung der ihr allein zustehenden Befugnis, Ermessensentscheidungen zu treffen, uneingeschränkt den Brüsseler Organen überlassen. Sie habe damit ihre Befugnisse zur Störung des für die Verfassung der Gemeinschaft kennzeichnenden Gleichgewichts der Gewalten gebraucht.
4. Die Beklagte habe in zwei Ausnahmefällen die von den Brüsseler Organen verfügten Freistellungen von der Beitragspflicht genehmigt. Durch die Schaffung dieser diskriminierenden Ausnahmetatbestände habe sie ihre Befugnisse zur Verfolgung anderer als der im Vertrage vorgesehenen Ziele gebraucht.
5. Durch das angegriffene Schreiben der Beklagten würden Unternehmen, die der Beitragspflicht entgehen wollen, dazu gezwungen, ihren wirtschaftlichen Verbund unter einem Firmennamen zusammenzufassen. Nach dem Vertrag habe die Hohe Behörde den wirtschaftlichen Tatsachen Rechnung zu tragen. Sie habe aber die wirtschaftliche Lage außer acht gelassen, wenn sie einen wirtschaftlichen Zusammenschluß ohne gemeinsamen Firmennamen nicht gelten lasse. Sie habe damit von ihren Befugnissen in Verkennung der Zwecke des Vertrages Gebrauch gemacht und mithin einen Ermessensmißbrauch begangen.
6. Die Befugnisse aus Artikel 3 Buchstabe a und 53 Buchstabe b des Vertrages seien der Hohen Behörde verliehen worden, um sie in die Lage zu versetzen, für eine geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes zu sorgen. Diese Befugnis stehe ihr also nur im Hinblick auf die am Schrottmarkt beteiligten Unternehmen zu. Wenn sie Schrott in den Preisausgleich miteinbeziehe, der nicht auf dem Markt erscheint, verfolge sie damit das Ziel, sich finanzielle Mittel von solchen Unternehmen zu verschaffen, die nicht am Schrottmarkt teilnehmen. Sie gebrauche also ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen, für den sie ihr verliehen worden sind.
Die Beklagte erwidert, sie habe die ihr im Vertrag eingeräumten Befugnisse nicht mißbraucht. Sie habe sich bei ihren Maßnahmen von juristischen, wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Erwägungen leiten lassen, die Beachtung verdienten. Sie habe die ihr vorgeschriebenen Ziele stets im Auge behalten und ihre Befugnisse nicht zur Verfolgung vertragsfremder Ziele gebraucht.
Die von der Klägerin als Ermessensmißbrauch qualifizierten angeblichen Vertragsverletzungen könnten im übrigen nur als solche geltend gemacht werden, nicht aber unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs.
Es sei im übrigen zweifelhaft, ob im vorliegenden Falle ein etwaiger Ermessensmißbrauch gegenüber der Klägerin begangen worden sei. Sie überläßt jedoch die Beurteilung dieser Frage dem Gerichtshof.
Bei der Entgegnung auf die einzelnen Argumente der Klägerin zum Vorwurf des Ermessensmißbrauchs nimmt die Beklagte auf ihre Ausführungen zu den drei ersten Klagegründen Bezug.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
ZUR ZULÄSSIGKEIT
Das Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 stellt, soweit es sich auf die Bestimmung des Begriffs Eigenaufkommen bei Schrott bezieht, einen allgemeinen Grundsatz auf. Es wurde im Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958 veröffentlicht und somit allen Unternehmen der Gemeinschaft zur Kenntnis gebracht. Die Marktabteilung der Hohen Behörde hat in ihrer Antwort vom 19. Februar 1958 auf eine Anfrage der Deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft vom 6. Februar 1958 das genannte Schreiben als Entscheidung bezeichnet.
Im Gegensatz zu der Ansicht der Klägerin kann das Schreiben vom 18. Dezember 1957 jedoch nicht als eine Entscheidung im Sinne des Vertrages angesehen werden.
Es trifft zwar zu, daß das Schreiben vom 18. Dezember 1957 die Antwort auf einen Antrag bildete, mit dem das GBSV wegen mangelnder Einstimmigkeit seiner Mitglieder über die Auslegung des Begriffs Eigenaufkommen die Hohe Behörde ersucht hatte, diesen Begriff gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57 zu definieren. Die Hohe Behörde erklärte jedoch in ihrer Antwort, daß die vom GBSV in dieser Form vorgelegte Frage falsch gestellt sei, weil das GBSV von Anfang an stillschweigend von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks Eigenaufkommen ausgegangen [war], und daß dieses Kriterium beizubehalten sei.
Hieraus folgt, daß die Hohe Behörde nicht die Absicht hatte, entsprechend dem an sie gerichteten förmlichen Antrag eine Entscheidung zu erlassen, sondern lediglich Grundsätze bestätigen wollte, von denen sie zu Recht oder zu Unrecht annahm, daß sie sich logisch aus der grundlegenden Entscheidung Nr. 2/57 ergäben. Hierfür spricht auch die Tatsache, daß für eine Abänderung der Entscheidung Nr. 2/57 gemäß Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages die vorherige einstimmige Zustimmung des Ministerrats erforderlich gewesen wäre, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Falle nicht erfüllt war. Es besteht jedoch kein Anlaß anzunehmen, daß die Hohe Behörde wissentlich gegen diese zwingende Vorschrift verstoßen hätte.
Diese Erwägungen werden nicht dadurch entkräftet, daß die Marktabteilung der Hohen Behörde in Beantwortung der förmlichen Anfrage der Deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft vom 6. Februar 1958 erklärt hat, das Schreiben vom 18. Dezember 1957 sei in der Tat eine Entscheidung. Wie schon aus dem Wortlaut der Antwort der Marktabteilung ersichtlich, drückt dieses Schreiben lediglich die Ansicht eines Beamten der Hohen Behörde aus und gibt für sich allein im vorliegenden Falle nicht notwendigerweise deren Absichten wieder. Immerhin ist festzustellen, daß diese Antwort der Klägerin Anlaß geben oder sie sogar dazu bestimmen konnte, in berechtigter Wahrung ihrer Interessen klageweise gegen diese angebliche Entscheidung vorzugehen.
Die vorstehend dargelegten subjektiven Gesichtspunkte können indessen für die Bestimmung der Rechtsnatur des Schreibens vom 18. Dezember 1957 nicht schlechthin ausschlaggebend sein, da die rechtliche Qualifizierung einer Maßnahme vor allem von ihrem Gegenstand und Inhalt abhängt.
Das genannte Schreiben stellt sich als innerdienstliche Anweisung einer vorgesetzten Behörde dar, mit der diese den ihr nachgeordneten Dienststellen Richtlinien für deren Tätigkeit erteilt. Das Schreiben konnte daher unmittelbare Verpflichtungen nur für den Empfänger, nicht aber für die Schrott verbrauchenden Unternehmen begründen, was überdies durch die Tatsache bestätigt wird, daß das Schreiben das Datum vom 18. Dezember 1957 trägt, aber erst im Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958 veröffentlicht wurde.
Aus den vorgenannten Gründen ist das Schreiben vom 18. Dezember 1957 keine Entscheidung im Sinne des Vertrages.
Die Klage ist daher nicht zulässig.
KOSTEN
Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS ist die unterliegende Partei zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen. Im vorliegenden Falle ist die Klägerin in der Frage der Zulässigkeit der Klage unterlegen.
Wie die Klägerin jedoch zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte ihr durch ihr Schreiben vom 19. Februar 1958 Anlaß gegeben oder sie sogar dazu bestimmt, gegen die in dem Schreiben vom 18. Dezember 1957 angeblich enthaltene Entscheidung klageweise vorzugehen. Es erscheint daher geboten, die Kosten in der Weise gegeneinander aufzuheben, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 14, 15, 33 und 80 des Vertrages über die Gründung der EGKS;
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS;
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben; jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.