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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.05.1959 – C-36/58
Generalanwalt Karl Roemer · ECLI:EU:C:1959:10
I — Einleitung
Eine einführende Darstellung des Prozeßstoffs und des Verfahrensablaufs in diesen fünf Rechtssachen kann unterbleiben. Der Bericht des Herrn Berichterstatters ist so vollständig und erschöpfend, daß ich es mir gestatten kann, von dieser Basis ausgehend meine Ausführungen zu beginnen.
Es bleibt zu den Verfahren lediglich noch folgendes zu sagen:
Die gemäß dem Beschluß des Gerichtshofes vom 15. April 1959 den Parteien mit Schreiben vom 17. April 1959 gestellten Fragen sind schriftlich von diesen beantwortet worden. Auf den Inhalt der Texte verweise ich.
Durch Entscheidung des Gerichtshofes in der mündlichen Verhandlung sind im Einvernehmen mit den Parteien die fünf Sachen zum gemeinsamen Zweck der Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Demgemäß betreffen meine Schlußanträge diese fünf verbundenen Sachen.
Die Rechtsform der Unternehmen, ihre prozessuale Handlungsfähigkeit durch den statutarischen Vertreter, die Bevollmächtigung des Vertreters im Prozeß und dessen ordnungsmäßige Zulassung an nationalen italienischen Gerichten sind nachgewiesen durch geeignete Urkunden. Die Kläger sind Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages und haben daher Klagebefugnis vor unserem Gericht.
Man kann bei den vorliegenden Verfahren drei Kategorien von Klägern unterscheiden:
einmal die Unternehmen, denen gegenüber von der Hohen Behörde der Einwand der verspäteten Klageeinreichung erhoben wird (Rechtssachen Nr. 40/58: FER. RO [Fernere Rossi], Magliano Alpi [Cuneo] und Nr. 41/58: Acciaierie San Michele, Aktiengesellschaft, Turin);
sodann die Unternehmen Meroni e C. Industrie Metallurgiche, Kommanditgesellschaft, Erba, und Meroni e C. Industrie Metallurgiche, Aktiengesellschaft, Mailand (Rechtssachen Nr. 37/58 und Nr. 38/58), die in früheren Verfahren die Aufhebung zweier Entscheidungen der Hohen Behörde erreicht haben; und schließlich die Società Industriale Metallurgica di Napoli (SIMET), Aktiengesellschaft, Neapel (Rechtssache Nr. 36/58).
Alle Klagen sind gegen die Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 13/58 vom 24. Juli 1958 (veröffentlicht im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1958) gerichtet. Sowohl auf seiten der Kläger als auch auf seiten der Beklagten ist die Argumentierung in allen fünf Rechtssachen, abgesehen von den Einwendungen betreffend die Klagefrist, identisch. Dabei sind die hauptsächlichen Argumente aller Kläger in der These zusammenzufassen, die Hohe Behörde habe die Urteile in den Rechtssachen Meroni (Nr. 9/56 und 10/56) nicht pflichtgemäß ausgeführt. Zu beachten ist, daß die Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 13/58 einleitend sich beruft auf das Urteil des Gerichts Nr. 9/56, aus dem sie gewisse Folgerungen zieht.
Es empfiehlt sich, zunächst den Einwand zu prüfen, in den Rechtssachen Nr. 40/58 und 41/58 sei die Klagefrist nicht eingehalten worden, da dieser Einwand geeignet ist, die Zulässigkeit der Klagen von vornherein in Frage zu stellen.
II — Nichteinhaltung der Klagefrist in den Rechtssachen Nr. 40/58 und Nr. 41/58
Beide Klagen richten sich gegen die Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Juli 1958, die im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1958 veröffentlicht wurde. Die Klagefrist beträgt gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Vertrages — es handelt sich auch nach der Auffassung der Kläger um Nichtigkeitsklagen — einen Monat. Maßgeblich für den Beginn der Klagefrist ist die Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften. Zwar sagen die Kläger im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, welche Klagegründe zulässig sind, die angegriffene Entscheidung habe zum Teil individuellen Charakter; sie gehen aber nicht so weit zu behaupten, die Entscheidung hätte den Klägern zugestellt werden müssen — was nie geschah —, und die Klagefrist laufe erst vom Zeitpunkt der Zustellung ab.
Gemäß Artikel 85 der alten Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die nach Artikel 111 der neuen Verfahrensordnung für die vorliegenden Rechtssachen noch anzuwenden ist, beginnt die einmonatige Klagefrist im Falle der Veröffentlichung einer Entscheidung am 15. Tage nach dem Erscheinen des Amtsblatts. Diese Frist verlängert sich außerdem um weitere fünf Tage für Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Italien haben. Man kommt demnach zu folgender Rechnung: Erscheinungsdatum des Amtsblatts der europäischen Gemeinschaften war der 30. Juli 1958; der 15. Tag danach war der 14. August 1958. An diesem Tag beginnt die Frist von einem Monat und fünf Tagen zu laufen, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß dieser Tag ein Sonntag war. Ihr Ende fällt demnach auf Donnerstag, den 18. September 1958, 24 Uhr. Rechnet man den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mit — wozu nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 85, vor allem bei einem Vergleich von § 1 erste Alternative mit Artikel 84, kein Anlaß besteht —, dann fällt das Ende der Klagefrist auf Freitag, den 19. September 1958, 24 Uhr.
Die Klagen Nr. 40/58 und 41/58 sind am 22. September 1958 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Die Kläger behaupten, sie am 19. September, also vor Ablauf der Klagefrist, bei der Post aufgegeben zu haben, und sie halten dieses Datum als für die Fristwahrung allein maßgeblich. Diese Ansicht ist unzutreffend, da nach dem klaren Wortlaut von Artikel 33 § 3 der Verfahrensordnung (nicht § 2, den die Beklagte irrtümlich angeführt hat) für die Berechnung der Verfahrensfristen der Zeitpunkt des Eingangs der Schriftsätze bei der Kanzlei maßgebend ist. Als Verfahrensfrist ist auch die Klagefrist anzusehen, obwohl das Verfahren erst mit der Klageerhebung, also mit dem Eingang der Klageschrift, beginnt. Hierfür spricht auch die Aufnahme zusätzlicher Distanzfristen, die nicht gerechtfertigt wären, wenn die Beförderung der Klageschrift nicht innerhalb der Klagefrist erfolgen müßte. Auch ein Blick auf die nationalen Rechte bestätigt — entgegen der Behauptung der Kläger — diese Auffassung. (Als Beispiele seien lediglich zitiert: der Kommentar von Eyermann-Fröhler zum Verwaltungsgerichtsgesetz der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone, Anmerkung 1 zu § 42, sowie Odent, Contentieux administratif Seite 357 ff.)
Die Klagen der Firmen Ferriere Rossi und Acciaierie San Michele können auch nicht als Interventionen im Sinne des Artikels 34 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angesehen werden. Die dahingehende Anregung des Anwalts der Kläger in der mündlichen Verhandlung kann keine Wirkung haben, da ein gültiger Antrag gemäß Artikel 71 der Verfahrensordnung schriftlich vor Schluß des schriftlichen Verfahrens bei der Kanzlei hinterlegt werden mußte.
Ich komme zu dem Ergebnis, daß die Klagen in den Rechtssachen Nr. 40/58 und 41 /58 nicht rechtzeitig beim Gerichtshof eingegangen und darum als unzulässig abzuweisen sind.
III — Die Rechtsnatur der angegriffenen Entscheidung
In den drei Rechtssachen Meroni/Erba, Meroni/Mailand und SIMET wurde von der Hohen Behörde der Einwand erhoben, für den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs seien in der Klageschrift nur allgemeine Formeln, nicht aber eine hinreichende tatsächliche Begründung vorgebracht. Andere Klagegründe aber seien, da es sich um die Anfechtung einer allgemeinen Entscheidung handele, nicht zulässig.
Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, in den Vorliegenden Verfahren seien alle Klagegründe des Artikels 33 des Vertrages zulässig. Es ist daher zunächst angezeigt, einige Worte zur Rechtsnatur der angegriffenen Entscheidung und zur Natur der eingereichten Klagen zu sagen.
1. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung
Vier Dinge werden in Kürze in der Entscheidung der Hohen Behörde geregelt:
a) Die Verwaltung der Schrottausgleichseinrichtungen, die Gegenstand einer Reihe von Entscheidungen der Hohen Behörde sind, soll von der Hohen Behörde selbst wahrgenommen werden; lediglich mit Ausführungsbefugnissen sollen die sogenannten Brüsseler Organe betraut werden;
b) die Hohe Behörde hat die Möglichkeit, die Beschlüsse der Brüsseler Organe aufzuheben;
c) für die Kosten der Ausgleichseinrichtungen können zugunsten der Hohen Behörde zusätzliche Beiträge erhoben werden;
d) die Hohe Behörde kann Berichtigungen der Schrottmeldungen und Schätzungen von Amts wegen an Stelle fehlender Meldungen vornehmen.
2. Charakter der Entscheidung
Ganz generell behaupten die Kläger, es bestehe der Verdacht, daß die Entscheidung Nr. 13/58 unter dem Mantel einer allgemeinen Entscheidung zur Tarnung einer Einzelregelung ergangen sei, die nur einige Unternehmen individuell treffen solle, die nicht in der Lage sind, Schrott einzuführen.
Die Kläger vertreten auch den Standpunkt, die Entscheidung habe insoweit individuellen Charakter, als sie die Möglichkeit vorsehe, die Beschlüsse der Brüsseler Organe aufzuheben oder zu bestätigen und Veranlagungen durch Schätzung von Amts wegen durchzuführen, denn, so sagen sie, diese Befugnisse könnten nur im Verhältnis zu einer kleinen Zahl von beitragspflichtigen Unternehmen von Bedeutung sein.
Es scheint mir, daß die Ansicht über die individuellen Elemente in der angegriffenen Entscheidung nicht zutrifft. Der Gerichtshof hat die Neigung gezeigt, den Begriff individuelle Entscheidung im Interesse einer Erweiterung des Rechtsschutzes von Unternehmen extensiv zu interpretieren. Diese Einstellung ist begrüßt worden, obwohl sich dagegen auch dogmatische Bedenken erheben. Aber auch bei Zugrundelegung des vom Gerichtshof gefundenen Maßstabes läßt sich die hier angegriffene Entscheidung nicht in die Kategorie der individuellen Entscheidungen einreihen.
Weder der Wortlaut der Entscheidung und ihre äußere Form noch ihr Sinn und ihre praktischen Auswirkungen erlauben eine derartige Kennzeichnung. Alle Unternehmen, die Schrott verbrauchen und vom finanziellen Ausgleichssystem erfaßt werden können, könnten in gleicher Weise von der angegriffenen Entscheidung betroffen werden. Aus diesem Grunde ist die Entscheidung im Amtsblatt veröffentlicht worden.
Es ist keinesfalls auch nur bestimmbar, welche der zahlreichen Beschlüsse der Brüsseler Organe nach einer Überprüfung durch die Hohe Behörde von dieser aufgehoben werden. Es ist ebensowenig bestimmbar, im Verhältnis zu welchen Unternehmen von der Berichtigungs- und Schätzungsbefugnis Gebrauch gemacht werden wird, sind es doch nicht nur diejenigen, die keine Meldungen erstatten, sondern auch alle diejenigen, deren Meldungen zu Zweifeln über ihre Richtigkeit und Vollständigkeit Anlaß geben. Sollte ein Schrottverbraucher auf Grund seiner besonderen Lage eine Berichtigung seiner Erklärungen oder die Schätzung seiner Ausgleichsschuld durch die Hohe Behörde nach seiner eigenen Kenntnis erwarten müssen und sich somit betroffen und in seinen individuellen Rechten berührt fühlen, so wird nicht die Entscheidung der Hohen Behörde eine solche individuellen Charakters durch die individuelle, subjektive Erkenntnis dieser Auswirkung.
Es bedarf keiner besonderen Erklärung dafür, daß die Regelung, die eine zusätzliche Beitragspflicht für alle dem Schrottausgleich unterliegenden Unternehmen zum Zwecke der Deckung der Verwaltungskosten vorsieht, auch als solche generellen Charakters anzusehen ist. Da die Brüsseler Organe, soweit sie in der Entscheidung erwähnt sind, nicht Adressaten, sondern allenfalls Objekt der neuen Regelung sind, bleibt für die Beurteilung der Rechtsnatur der Entscheidung kein anderer Schluß vertretbar, als sie der Kategorie der generellen Entscheidungen zuzuordnen. Wir haben es zu tun mit allgemeinen Organisationsnormen (soweit die Zurückübertragung der Befugnisse auf die Hohe Behörde in Frage steht) sowie mit allgemeinen Ermächtigungsnormen für die Hohe Behörde, die — ebenso wie die früheren allgemeinen Entscheidungen über die Ausgleichseinrichtungen, die sie abändern sollen — für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen können.
IV — Die zulässigen Klagegründe
1. Genügt die Behauptung des Ermessensmißbraudis, um auch die übrigen Klagegründe in das Verfahren einführen zu können?
Die Feststellung, daß die angegriffene Entscheidung Nr. 13/58 eine Anordnung allgemeinen Charakters ist, hat zur Folge, daß nach dem Wortlaut des Artikels 33 Absatz 2 MUV den Klägern lediglich das moyen des détournement de pouvoir à leur égard zur Verfügung steht. Die Ausführungen der Kläger geben zu einer abweichenden Rechtsansicht keinen Anlaß. Dies gilt insbesondere für ihre Auffassung, es genüge, in bezug auf eine allgemeine Entscheidung zu behaupten, sie stelle nach ihrer Ansicht ihnen gegenüber einen Ermessensmißbrauch dar, um auch die moyens des Artikels 33 Absatz 1 Satz 1 den Klägern zu gewähren. Diese Interpretation des Vertrages widerspricht nach meiner Meinung dem Ziel des Artikels 33, der das Klagerecht gegen allgemeine Entscheidungen den Unternehmen und Verbänden in geringerem Ausmaß einräumt als den Mitgliedstaaten oder dem Rat.
Würde man der Rechtsansicht der Kläger folgen, so wäre das Ergebnis, daß für die Zulässigkeit einer Klage die Behauptung eines Angriffsmittels ausreichen würde, ohne daß dessen Begründetheit für die Entscheidung des Gerichtshofes zum fond von Belang wäre. Die Darlegung eines begrifflich engen Angriffsmittels würde also genügen, um andere, für den Kläger günstigere Angriffsmittel in den Prozeß einzuführen. Demgegenüber ist aber folgendes offenkundig: Entweder greift das Angriffsmittel des detournement de pouvoir à son egard gegenüber der allgemeinen Entscheidung durch, dann braucht der Kläger — ich sage hier: in der Regel — keine anderen moyens, um die Annullierung zu erreichen. Greift aber der Klagegrund dieses detournement de pouvoir nicht durch, weil er nach Ansicht des Gerichts nicht sachlich fundiert ist, so wäre es nicht verständlich, wenn die der Ansicht des Gerichts entgegenstehende Ansicht eines Klägers, die angegriffene Entscheidung sei mit einem Ermessensmißbrauch ihm gegenüber behaftet, genügen könnte, um ihm neben dem wirkungslosen Angriffsmittel dieses detournement de pouvoir die vier Angriffsmittel aus dem ersten Satz des Artikels 33 Absatz 1 zu gewähren. Diesen Standpunkt hat auch der Gerichtshof in der Rechtssache Nr. 8/55 eingenommen (vgl. RsprGH II d 226, Urteil vom 16. Juli 1956).
In diesem Rahmen — der allgemeinen Entscheidung — sind also das Wort Ansicht im deutschen Text und in der französischen maßgebenden Fassung die Worte decisions… qu'elles estiment entachees de detournement de pouvoir à leur egard vernünftigerweise nur so zu deuten, daß die Darlegung der Ansicht den Klageweg öffnet, die Klage zulässig macht, aber nur für das Angriffsmittel des detournement de pouvoir à l'egard du requérant des Artikels 33 Absatz 2, nicht für das moyen des detournement des Artikels 33 Absatz 1 Satz 1.
2. Bemerkungen zu Artikel 36 des Vertrages
Es ist nicht nötig, in Breite auf den angeblichen Widerspruch zwischen Artikel 33 und Artikel 36 des Vertrages einzugehen und auf die Behauptung, der Rechtsschutz der Kläger würde durch die Einschränkung der Klagegründe gegen allgemeine Entscheidungen unzulässig verkürzt. Artikel 36 setzt eine individuelle Entscheidung voraus mit besonders gravierender Wirkung, die gestützt ist auf vorausgehende Entscheidungen oder Empfehlungen. In diesem Fall besteht ein weit intensiveres Interesse an der Beurteilung einer zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidung als in Fällen, in denen eine derartige Konkretisierung der allgemeinen Entscheidung dem einzelnen gegenüber noch nicht erfolgt ist. Der Rechtsschutz der Kläger ist keineswegs verkürzt, wenn sie sich mit einer Klage so lange gedulden, bis eine allgemeine Entscheidung auf sie durch individuelle Entscheidungen angewandt wird. Diese Geduld wird nicht nur die Folge haben, die Klagebefugnis erheblich zu erweitern, sondern auch die Feststellung erlauben, ob eine erste allgemeine Entscheidung nicht durch weitere allgemeine oder individuelle Entscheidungen erläuternd ausgefüllt wird und ob der Kläger durch eine dieser Entscheidungen unzulässig beschwert ist.
3. Ergibt sich aus Artikel 34 eine andere Umgrenzung der zulässigen Klagegründe?
Zu dem Vorbringen der Kläger, ihr Klageanspruch sei zu folgern aus Artikel 34 des Vertrages und zu seiner Begründung seien alle vier Klagegründe des Artikels 33 Absatz 1 Satz 1 zulässig, ist zu prüfen, ob diese Ausführungen in dem Rechtsschutzsystem des Vertrages und speziell im Wortlaut des Artikels 34 eine Stütze finden.
Artikel 34 handelt von der Pflicht der Hohen Behörde, Nichtigkeitsurteile des Gerichtshofes auszuführen. Die Kläger berufen sich auf das Urteil in der Rechtssache Nr. 9/56 (Kläger: Meroni e C., Mailand) und auf das Urteil in der Rechtssache Nr. 10/56 (Kläger: Meroni e C., Erba), beide ergangen am 13. Juni 1958 in bezug auf Einzelentscheidungen der Hohen Behörde. Nur zwei der gegenwärtigen Kläger waren also, wie eingangs schon hervorgehoben, an diesen früheren Verfahren beteiligt.
In den erwähnten Urteilen wurde festgestellt, daß individuelle Entscheidungen der Hohen Behörde, in denen den Klägern die Zahlung eines bestimmten Ausgleichsbeitrags auferlegt worden war, nichtig sind. Die Nichtigkeit ist gefolgert aus folgenden rechtlichen Erwägungen:
Im Urteil Nr. 9/56:
1) Die Entscheidung der Hohen Behörde ist nicht ausreichend begründet, weil sie keine aufgegliederte Berechnung der angeforderten Summe enthält.
2) Die Entscheidung erwähnt nicht, daß der Beitrag pauschal festgesetzt wurde, und gibt nicht an, auf Grund welcher Ermächtigung eine derartige Festsetzung erfolgte.
3) Die Hohe Behörde hat die für die Berechnung des Ausgleichssatzes erforderlichen Angaben sowie die Berechnungsmethoden nicht offenbart.
4) Die individuelle Entscheidung stützt sich auf eine allgemeine Entscheidung der Hohen Behörde, in der zu Unrecht eine Übertragung von Befugnissen, die in dieser Ausgestaltung der Hohen Behörde selbst nicht zustehen, auf die Brüsseler Organe ausgesprochen war.
Das Urteil Nr. 10/56 ist weniger weitgehend, weil der Tat-bestand ein anderer war. Er enthielt nicht die Unterlassung der Meldungen und deren Ersetzung durch die Schätzung.
Eine Betrachtung der Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958, der Entscheidung Nr. 13/58 der Hohen Behörde vom 24. Juli 1958 und des Vorbringens der Parteien unter Berücksichtigung des Artikels 34 des Vertrages führt zu folgenden Ergebnissen:
Die Urteile des Gerichtshofes Nr. 9/56 und 10/56 haben dazu geführt, daß die Entscheidungen der Hohen Behörde, die die Kläger Meroni individuell betrafen, annulliert und die Sachen an die Hohe Behörde zurückverwiesen wurden, mit der Folge, daß die Hohe Behörde die Maßnahmen zu ergreifen hatte, die sich aus den aufhebenden Entscheidungen ergaben (so Art. 34 Abs. 1 Satz 1 und 2).
Die Bestimmung dieses Artikels in Satz 3 des Absatzes 1, nach der eine billige Entschädigung Unternehmen zu gewähren ist, sofern das Gericht einen die Haftung auslösenden Fehler festgestellt hat, kann offensichtlich in dem heute zur Erörterung stehenden Rechtsstreit keine Bedeutung haben.
Ebensowenig kann hier eingreifen die Regelung des letzten Satzes des letzten Absatzes des Artikels 34, nach der vor dem Gerichtshof auf Schadensersatz geklagt werden kann, wenn die Hohe Behörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist die vorbezeichneten Maßnahmen ergreift. Die Kläger behaupten, daß die Bedingungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt seien, verlangen aber keinen Schadensersatz, und somit kann die aus diesem Satz offenbar folgende unbeschränkte Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Haftung vom Gericht nicht angewandt werden.
Die Kläger verlangen vielmehr die Annullierung einer Entscheidung der Hohen Behörde zur Ausführung einer Nichtigkeitsentscheidung des Gerichts. Für das Prozeßverfahren auf Nichtigerklärung einer Entscheidung enthält Artikel 34 aber keinerlei ordnende Bestimmungen. Aus diesem rechtlichen Zustand folgt, daß für die hier begehrte Nichtigerklärung nur das Verfahren nach Artikel 33 den Klägern zur Verfügung stehen kann.
Somit ist die angefochtene Entscheidung in bezug auf ihre Rechtsnatur und ihre prozessuale Angreifbarkeit gleichwertig für die Kläger Meroni/Erba und Meroni/Mailand einerseits und für den Kläger SIMET andererseits. Die Ausgangslage im Rechtsstreit ist für die drei Kläger dieselbe, und es bleibt demnach dabei, daß den Klägern in diesem Rechtsstreit gegenüber der Entscheidung Nr. 13/58 der Hohen Behörde lediglich der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 als moyen zu Gebote steht.
V — Ist der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs in gebührender Form, das heißt unter Anführung von Gründen, erhoben worden?
Die Hohe Behörde bestreitet es. Die Kläger behaupten in den Klageschriften — trotz der sachlichen Verschiedenheiten in ihrer Ausgangslage — in vollständiger Gleichheit:
Die Hohe Behörde habe die Entscheidung Nr. 13/58 nicht erlassen, um das Urteil Nr. 9/56 und damit das Urteil Nr. 10/56 auszuführen, sondern um mit den dort beanstandeten und ähnlichen Maßnahmen die Beitreibung von zweifelhaft berechneten und begründeten Ausgleichsforderungen trotz der Feststellungen im Urteil Nr. 9/56 zu erreichen.
Sie habe eine gewissenhafte und richtige Anpassung des Ausgleichssystems an das Urteil Nr. 9/56 unterlassen, um den aus diesem für sie folgenden Schwierigkeiten aus Gründen der Bequemlichkeit entgehen zu können.
Sie hätte eine individuelle Entscheidung erlassen müssen (gemeint ist je eine individuelle Entscheidung für den Kläger aus Nr. 9/56 und den Kläger aus Nr. 10/56).
Sie habe aber unzulässigerweise die Form einer allgemeinen Entscheidung in Nr. 13/58 gewählt, obwohl nur einige kleine Unternehmen betroffen seien.
Sie wolle diese damit zwingen, eine Klage nur auf den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs ihnen gegenüber zu stützen.
Die Hohe Behörde mißbrauche ihre Befugnisse, wenn sie diese erneut entgegen dem Urteil Nr. 9/56 in Anspruch nehme für die Einführung der Schätzung von Amts wegen als Grundlage von Veranlagungen, für die Meldungen nicht erstattet wurden.
Sie habe die vom Gericht im Urteil Nr. 9/56 geforderte Veröffentlichung von Angaben in bezug auf Berechnungsunterlagen der Ausgleichsschrottmengen, des Ausgleichssatzes und der Ausgleichsrechnungen fehlerhafterweise unterlassen.
Sie könne nicht rechtswirksam die Befugnis sich zuerkennen, Beschlüsse der Brüsseler Organe, die vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurden, zu bestätigen und Entscheidungen, die vom Gerichtshof annulliert wurden, für nichtig zu erklären.
Wenn man diese Ausführungen vergleicht mit der vom Gerichtshof vertretenen Definition des Ermessensmifibrauchs, die besagt, daß
von Ermessensmißbrauch dann zu sprechen ist, wenn eine Behörde ihre Befugnisse zu anderen Zwecken verwendet als den gesetzlich hierfür vorgesehenen, oder wenn eine Behörde infolge schwerwiegenden Mangels an Voraussicht oder Umsicht, was einer Verkennung des gesetzlichen Zweckes gleichkäme, andere Ziele als diejenigen verfolgt, zu deren Erreichung ihr die Befugnisse übertragen worden sind,
und wenn man sich andererseits vor Augen hält, daß in der Klageschrift keine erschöpfende Begründung der Klage verlangt wird, dann wird man die Zulässigkeit der Klage, auch unter Berücksichtigung der von der Hohen Behörde angeführten Bedenken, nicht verneinen können.
Die Anführung von Tatsachen in allen Einzelheiten, aus denen sich der behauptete subjektive Fehler der Hohen Behörde beweisen läßt, ist nicht unerläßlich. Sie wäre in manchen Fällen unmöglich. Für die Zulässigkeit der Klage muß es daher ausreichen, wenn der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs ausdrücklich und schlüssig erhoben wird und wenn zu seiner Erklärung Deduktionen aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, aus der angegriffenen Entscheidung der Hohen Behörde und des in dieser konkretisierten Willens der Hohen Behörde vorgenommen werden.
Diese den Klägern obliegenden Darlegungen sind von ihnen erbracht. Daß zum Beispiel der Erlaß einer Entscheidung, die ein einzelnes Unternehmen betreffen kann und soll und dieses nach ihrem Inhalt individuell visiert, in der äußeren Form einer allgemeinen Entscheidung statt in der durch die Logik der Sachlage gebotenen individuellen Form mit individueller Zustellung einen Ermessensmißbrauch im Hinblick auf dieses Unternehmen darstellen kann, ist bedenkenfrei anzunehmen.
VI — Ist der Vorwurf des Ermessensmifibrauchs im Hinblick auf die Kläger begründet?
Ich habe versucht, Ihnen die Vorwürfe, die griefs, die für alle Kläger trotz verschiedener Interessenlage uniform vorgetragen wurden, geordnet darzubieten und damit die Argumente, auf die die einzelnen Klagen sich gründen sollen, leichter faßlich zu gestalten. Bei der Prüfung des Angriffsmittels des detournement de pouvoir à leur egard aber läge es nahe, der Logik folgend, die sich wegen der fortdauernden isolierten rechtlichen Existenz des jeweiligen prozessualen Anspruchs eines Klägers aufzwingt, nunmehr jeden einzelnen Klageanspruch auf seine Begründetheit zu untersuchen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen in der so zu erwartenden Betrachtung sei es mir erlaubt, das von allen Klägern angegriffene Objekt der Klage, die Entscheidung Nr. 13/58, zunächst einmal im Zusammenhang mit den früheren Entscheidungen der Hohen Behörde zur finanziellen Einrichtung des Schrottausgleichssystems, mit den Urteilen vom 13. Juni 1958 und den Erfordernissen zur Ausführung dieser Urteile kritisch zu überprüfen, die Bedeutung der Entscheidung Nr. 13/58 zu interpretieren und zu definieren. Mit anderen Worten gesagt: Was ist Ziel und Grenze der Entscheidung Nr. 13/58 im Rahmen der finanziellen Einrichtung des Schrottausgleichssystems nach Artikel 53?
1. Inhalt der Entscheidung Nr. 13/58
Die Entscheidung Nr. 13/58 bezieht sich in der Begründung auf die gesetzliche Grundlage (Art. 53 des Vertrages), die allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde aus den Jahren 1954 bis 1957, von der Nr. 22/54 bis zu der Nr. 2/57, und auf das Urteil Nr. 9/56.
Die Begründung stellt dann heraus das im Urteil behandelte Problem der delegation de pouvoirs an die Brüsseler Organe und zeigt auf, in welchen allgemeinen Entscheidungen, die dem Urteil vorausgingen, diese Übertragung von Amtsgewalt ein wesentlicher Gehalt war.
Die Begründung verweist auch auf die Schaffung eines vollstreckbaren Titels durch die Hohe Behörde, die sich auf die Entscheidung Nr. 14/55 gestützt hatte. Sie stellt damit gleichzeitig die schätzungsweise Feststellung der dem Ausgleich unterliegenden, nicht gemeldeten Schrottmengen und die auf Grund der Schätzung vorgenommene Veranlagung von Amts wegen als Problem heraus.
Weiter stellt die Entscheidung fest, daß die Fortführung der noch nicht beendeten Ausgleichsgeschäfte erforderlich ist, und zwar durch eine zuständige Stelle.
Alsdann sagt die Entscheidung, daß die Hohe Behörde es nach Erwägung für notwendig erachte, künftig fortzufahren auf neuen Grundlagen.
Die Hohe Behörde bezeichnet dann in einem weiteren Teil der Begründung die notwendigen Grundlagen:
Notwendigkeit der Rücknahme der auf die Brüsseler Organe übertragenen Amtsbefugnisse;
Notwendigkeit der Überprüfung der Entscheidungen der Brüssel Organe, mit dem'Ziel, diese zu billigen oder aufzuheben;
Notwendigkeit, Ausführungsarbeiten der Brüsseler Kasse oder einem anderen geeigneten Organ anzuvertrauen;
Notwendigkeit der Deckung der Kosten dieser Arbeiten, die nunmehr bei ihr selbst, der Hohen Behörde, anfallen;
Notwendigkeit, Verbindlichkeiten und Ansprüche der Unternehmen aus dem Ausgleich auf Grund der Meldungen der Unternehmen festzustellen, unrichtige Meldungen der Unternehmen von Amts wegen zu berichtigen und beim Fehlen von Meldungen der Unternehmen diese durch Schätzung von Amts wegen zu ersetzen.
Auf dieser Grundlage, mit einstimmiger Zustimmung des Ministerrats, wird alsdann die Entscheidung verkündet, daß:
die Befugnisse, früher durch allgemeine Entscheidungen den Brüsseler Organen anvertraut, nunmehr der Hohen Behörde zustehen, die ermächtigt sein soll, Ausführungsarbeiten der Brüsseler Kasse oder einem anderen Organ anzuvertrauen;
die Hohe Behörde ermächtigt ist,
alle Beschlüsse der Brüsseler Organe, so wie es ihr notwendig erscheint, aufzuheben und die Maßnahmen zu ergreifen, die die Aufhebung erfordert,
die Unternehmen nach noch im einzelnen von der Hohen Behörde aufzustellenden Regeln nach der Menge des von diesen Unternehmen bezogenen Zukaufschrotts zu Beiträgen zu veranlagen, die die der Hohen Behörde verursachten Kosten decken sollen,
den Mangel der Meldungen der Unternehmen zu ersetzen durch eigene Schätzungen und die Mängel ungenügend gerechtfertigter Meldungen auszugleichen durch von Amts wegen vorzunehmende Berichtigungen.
2. Rechtliche Beurteilung der Entscheidung
Betrachten wir diese Entscheidung nicht nur in ihrem Tenor, sondern auch in ihrer Begründung, in ihrem ganzen Gedankengang, Aufbau und Ziel, so erkennen wir, daß die Hohe Behörde dem Zwang, den das Urteil Nr. 9/56 ihr für das Schrottausgleichssystem auferlegt, sich beugt und das Ausgleichsverfahren in eine dem Urteil konforme Verfassung bringen will, wenn auch zunächst in bezug auf die Rechtsausführungen des Urteils zur Amtsübertragung, zur Schätzung der Umsätze und in bezug auf die Vollstreckbarkeitserklärung, und damit nicht in bezug auf alle Teile der sie bindenden Rechtsausführungen des Urteils Nr. 9/56.
Natürlich ist sofort erkennbar, daß das Urteil vom 13. Juni 1958 ebenso wie meine Schlußanträge, die zu diesem Urteil führten, weitere Anforderungen an die Hohe Behörde richten in bezug auf die Ausgestaltung des Ausgleichssystems, insbesondere in bezug auf den rechtlich erheblichen geschäftlichen Verkehr mit den Unternehmen, die am Ausgleich, sei es als Schuldner, sei es als Gläubiger, teilnehmen.
Hier setzt auch die Kritik der Kläger in den Verfahren, die uns heute beschäftigen, ein, die wir nun in Kürze betrachten wollen und die mir in keinem entscheidenden einzelnen Punkt und unter keinem Aspekt gerechtfertigt erscheint:
a) Die Ermächtigung zur Prüfung und zur Aufhebung der Beschlüsse der Brüsseler Organe kann die Kläger nicht beschweren, denn den Mangel der Ordnungsmäßigkeit dieser Beschlüsse haben sie immer gerügt.
Nicht erlaubt ist auch anzunehmen, daß die Hohe Behörde Entscheidungen für nichtig erklären könne, die bereits der Gerichtshof für nichtig erklärt hat, und noch weniger können die Kläger fürchten, die Hohe Behörde bestätige, setze also wieder in Kraft, Entscheidungen, die in Urteilen des Gerichtshofes aufgehoben worden sind.
Im übrigen beschränkt der Entscheidungstenor sich darauf, das Recht zur Aufhebung der Brüsseler Beschlüsse festzustellen, ohne die in der Einleitung der Begründung erwähnte Bestätigung in die Entscheidung selbst aufzunehmen. In bezug auf die Bestätigung fehlt daher ein rechtsgestaltender angriffsfähiger Akt.
b) Wenn die Kläger die Delegationsbefugnis angreifen, so ist dazu zu sagen, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen eine Delegation nicht für unzulässig, sondern grundsätzlich für zulässig erklärt hat. Die Hohe Behörde sieht durch Artikel 1 b der Entscheidung Nr. 13/58 die Möglichkeit vor, einzelne Ausführungsarbeiten der Brüsseler Kasse oder einem anderen Organ anzuvertrauen. Dies entspricht dem Urteil Nr. 9/56, in dem gesagt wurde, daß einzelne, bezeichnete Ausführungsarbeiten von der Hohen Behörde auf Dritte übertragen werden können. Ob spätere Entscheidungen der Hohen Behörde den Rahmen des Urteils überschreiten, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und nicht zu untersuchen.
c) Die Schätzungen und Berichtigungen von Amts wegen, vorgesehen für den Fall, daß Unternehmen keine oder keine ausreichenden und richtigen Meldungen erstatten, scheinen die Kläger als unzulässig anzusehen.
Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen festgestellt, daß solche Schätzungen auf Grund klarer Regeln, die Willkürentscheidungen ausschließen, zulässig sind (vgl. RsprGH IV i 39, Urteil Nr. 9/56). Wenn solche Regeln von der Hohen Behörde in der angefochtenen Entscheidung nicht aufgeführt sind, so kann doch nicht vermutet werden, daß die Hohe Behörde von der gerügten Vorschrift einen unmittelbaren Gebrauch machen wird ohne Offenbarung der Schätzungsgrundlage und der Schätzungsmethode, sei es in einer allgemeinen oder in einer individuellen Entscheidung. Somit ist im gegenwärtigen Zeitpunkt diese Rüge nicht begründet.
Dasselbe gilt von der Rüge, die Hohe Behörde könne von der Befugnis zur Schätzung Gebrauch machen, ehe alle anderen Möglichkeiten, auch die des Artikels 47, erschöpft seien. Artikel 47, 3 in Verbindung mit Artikel 36, 1 erscheint in jedem Fall als allgemeine Vertragsnorm anwendbar. Hier aber handelt es sich zusätzlich um die Organisation und die Funktion einer speziellen Einrichtung nach Artikel 53, bei der im Interesse aller Beteiligten mehr erstrebt werden muß, als durch das Zwangsmittel des Artikels 47 ein Verhalten oder ein Handeln eines Unternehmens herbeizuführen; die Hohe Behörde muß nämlich die vollständige Erfassung aller mit der Umlagepflicht behafteten Schrottmengen und damit ein einwandfreies und geordnetes Funktionieren des Schrottausgleichssystems erreichen.
Man wird daher, unabhängig von den allgemeinen Zwangsmitteln des Artikels 47, die Schätzung von Amts wegen beim Fehlen von Meldungen und die Berichtigung von Amts wegen fehlerhafter Meldungen für zulässig halten müssen, mit der Einschränkung, daß dem Schuldner der Umlage eine nachprüfbare Begründung bekanntgegeben wird, die ihn in Stand setzt, Fehler der von Amts wegen erfolgten Feststellungen zu erkennen und zu rügen und unter Umständen im Rechtsstreit geltend zu machen.
Unbegründet erscheinen die Bedenken in bezug auf die Rückwirkung der Schätzungen auf die Zeit vor dem Erlaß der Entscheidung Nr. 13/58. Demgegenüber ist festzustellen, daß die Schätzung und Berichtigung nur betreffen kann bisher nicht abgerechnete Schrottmengen und nicht ausgeglichene Rechnungen und Konten, zu deren Bereinigung nach Erlaß der Entscheidung Nr. 13/58 die Hohe Behörde veranlaßt wird.
d) In gleicher Weise erscheint unbegründet die Rüge, die erhoben wird in bezug auf die zusätzlichen Beiträge für die Deckung der Verwaltungskosten im Rahmen der Einrichtung nach Artikel 53. Diese Geschäftsunkosten können sich nur ergeben bei der Ordnung der bisher nicht geregelten und nicht ausgeglichenen Konten der Umlagebeteiligten. Sie betreffen also rechnerische Geschäftsvorfälle und Inkassomaßnahmen, die zeitlich nach Erlaß der Entscheidung Nr. 13/58 zu behandeln sind.
3. Bemerkungen zu den von den Klägern vorgelegten Briefen von Campsider und der Hohen Behörde
Die Kläger haben im Laufe des Verfahrens Briefe von Campsider und von der Hohen Behörde vorgelegt, die nach dem Erlaß der Urteile Nr. 9/56 und 10/56 versandt wurden. Diese Briefe können in der Tat den Eindruck erwecken, daß sich die Hohe Behörde nicht sehr ernst um eine korrekte Ausführung der erwähnten Urteile bemüht. Es darf indes nicht übersehen werden, daß für ein derartiges Verfahren die angegriffene Entscheidung — und das allein ist maßgebend — keine Grundlage enthält und eine Beziehung zwischen diesen Briefen und der angegriffenen Entscheidung nicht erkennbar ist. Insoweit ist das Vorbringen der Kläger im Verhältnis zu der angegriffenen Entscheidung Nr. 13/58 nicht schlüssig. Sollte sich in der Zukunft zeigen, daß die Hohe Behörde beim Erlaß von allgemeinen Entscheidungen oder von anfechtbaren Einzelentscheidungen die vom Gerichtshof in den Rechtssachen Nr. 9/56 und 10/56 aufgestellten Grundsätze nicht beachtet, dann bleibt eventuellen Betroffenen die Möglichkeit, diese Einzelentscheidungen anzugreifen.
4. Punkte, die in der Entscheidung Nr. 13/58 nicht geregelt sind
Wenn schließlich in der angegriffenen Entscheidung Nr. 13/58 noch nicht alle Fragen geregelt wurden, die in den Rechtssachen Nr. 9/56 und 10/56 Gegenstand richterlicher Kritik waren — ich denke insbesondere an die Pflicht, alle notwendigen Angaben zu veröffentlichen (S. 31 des Urteils Nr. 9/56, S. 67 des Urteils Nr. 10/56, italienische Fassung) —, so kann diese Unvollständig-keit nicht wirksam mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden, die nur auf eine Aufhebung dessen zielt, was erlassen ist; das geeignete Mittel hiergegen wäre vielmehr eine Karenzklage, die von den Klägern bisher nicht erhoben wurde.
5. Zum Vorwurf, die Hohe Behörde habe zu Unrecht eine allgemeine Entscheidung erlassen
Die kritische Betrachtung der Entscheidung Nr. 13/58 in bezug auf Form und Inhalt, in bezug auf ihren Anwendungsbereich und in bezug auf ihre Auswirkungen zeigt auch, daß die Ansicht der Kläger, für sie habe jeweils eine Einzelentscheidung erlassen werden müssen, und nur mit einem unzulässigen Vorbedacht sei eine allgemeine Entscheidung an Stelle der Einzelentscheidung ergangen, nicht gerechtfertigt ist. In dem Augenblick, in dem die Kläger sich einer Entscheidung der Hohen Behörde gegenübergestellt sehen, die ihnen, unter Umständen in Form einer vollstreckbaren Entscheidung, ihre Zahlungsverpflichtungen definiert, werden sie erkennen und prüfen können, ob die sie betreffende Einzelentscheidung ordnungsmäßig und in nachprüfbarer Weise begründet und ausgefertigt ist. Der Rechtsschutz, den sie mit Recht gegenüber dem Zahlungsverlangen der Hohen Behörde erwarten, wird ihnen alsdann gewährt sein auf dem Weg über die Angriffsmittel des Artikels 33 Absatz 1.
VII — Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, daß gegenüber der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 13/58 die vier Angriffsmittel des Artikels 33 Absatz 1 den Klägern versagt sind, während das moyen des Artikels 33 Absatz 2, das détournement de pouvoir à leur egard, nicht begründet ist, wobei in bezug auf einzelne Rügen sogar ein Mangel an Beschwer und damit an Interesse, das erforderlich ist als Klagevoraussetzung, gegeben ist.
Mein Urteils Vorschlag lautet also:
Die Klagen in den Rechtssachen Nr. 40/58 und 41/58 sind wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig,
die Klagen in den Rechtssachen Nr. 36/58, 37/58 und 38/58 als unbegründet
abzuweisen und die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen.