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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.07.1959 – C-36/58

ECLI:EU:C:1959:19

In den verbundenen Rechtssachen

SOCIETA INDUSTRIALE METALLURGICA DI NAPOLI (SIMET), Aktiengesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Neapel (Nr. 36/58),

MERONI e C. INDUSTRIE METALLURGICHE, Kommanditgesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Erba (Nr. 37/58),

MERONI e C. INDUSTRIE METALLURGICHE. Aktiengesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Mailand (Nr. 38/58),

FERRO (FERRIERE ROSSI), Einzelhandelsgesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Magliano Alpi (Cuneo) (Nr. 40/58),

ACCIAIERIE SAN MICHELE, Aktiengesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Turin (Nr. 41/58),

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue,

Luxemburg, Alphonse-Munchen-Straße 6

Klägerinnen,

jeweils vertreten durch die Herren Vittorio Frigerio,

Agostino Artioli, Aldo Meroni, Gino Rossi und

Bartolomeo Aragno,

Beistand: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und beim Kassationshof in Rom,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Professor Giulio Pasetti, als Bevollmächtigten,

Beistand: Professor Alberto Trabucchi von der Universität Padua, Rechtsanwalt am italienischen Kassationshof,

wegen

Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 13/58 vom 24. Juli 1958 über die Verwaltung der durch die Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55, 26/55, 3/56 und 2/57 geschaffenen finanziellen Einrichtungen, veröffentlicht im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 10 vom 30. Juli 1958,

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten O.Riese und J. Rueff (Berichterstatter),

der Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes, R. Rossi und N. Catalano,

Generalanroalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Vorgeschichte und Gegenstand des Rechtsstreits

A — VOM BEGINN BIS ZU DEN URTEILEN NR. 9/56 und 10/56

Wegen der Unzulänglichkeit des Schrottaufkommens war die Hohe Behörde im Jahre 1953 vorübergehend zu einer Verteilung dieses Aufkommens geschritten.

Vor dem 26. März 1954 hatte die Hohe Behörde eine Höchstpreisregelung eingeführt, die sie anschließend mit der Entscheidung Nr. 22/54 wieder aufhob; diese Entscheidung bildete die Grundlage einer Ausgleichseinrichtung, deren Aufgaben dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher und der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott — beide gemeinhin als Brüsseler Organe bezeichnet — übertragen wurden.

Am 26. März 1955 erließ die Hohe Behörde die Entscheidung Nr. 14/55, welche die bisherige Einrichtung mit einigen Abänderungen um ein Jahr verlängerte. Die so geschaffene Regelung wurde am 20. Juli 1955 durch die Entscheidung Nr. 26/55 über die Einzelheiten einer finanziellen Einrichtung zur Einsparung von Schrott durch erhöhten Einsatz von Roheisen vervollständigt und durch die Entscheidungen Nr. 24/56 und 31/56 jeweils verlängert.

Am 26. Januar 1957 erging die Entscheidung Nr. 2/57, die diese Regelung aufhob und mit Hilfe der gleichen Einrichtung den Preisausgleich zwischen Einfuhr- und Binnenschrott sowie die Erzielung von Einsparungen an Schrott bewirken sollte.

In den Jahren 1954, 1955 und 1956 übermittelte Campsider (das mit der Vertretung der Brüsseler Organe in Italien beauftragte Büro) den Firmen Meroni (mit jeweiligem Sitz in Erba und Mailand) in regelmäßigen Abständen Aufstellungen, aus denen hervorging, daß diese Firmen der Brüsseler Ausgleichskasse eine bestimmte Summe schuldeten. Da die von diesen Firmen erteilten Antworten die Hohe Behörde nicht zufriedenstellten, erließ sie ihnen gegenüber am 24. Oktober 1956 zwei Entscheidungen, wonach diese Unternehmen an die Ausgleichskasse jeweils 23174181 Lire und 54819656 Lire zu zahlen hatten.

Mit ihren am 12. Dezember 1956 erhobenen und in der Kanzlei jeweils unter den Nummern 1365 und 1366 eingetragenen Klagen haben die Firmen Meroni (Erba) und Meroni (Mailand) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Aufhebung dieser individuellen Entscheidungen beantragt.

Mit seinen beiden Urteilen vom 13. Juni 1958 erklärte der Gerichtshof die Klagen für zulässig und hob die angefochtenen Entscheidungen auf.

B — VON DEN URTEILEN NR. 9/56 und 10/56 BIS ZU DEN KLAGEN NR. 36/58, 37/58, 38/58, 40/58 und 41/58

Auf Grund der Urteile Nr. 9/56 und 10/56 erließ die Hohe Behörde am 24. Juli 1958 die Entscheidung Nr. 13/58 über die Verwaltung der durch die Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55, 26/55, 3/56 und 2/57 geschaffenen Ausgleichseinrichtungen, die am 30. Juli 1958 im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 10 veröffentlicht wurde:

… In der Erwägung, daß es zur Bereinigung des gegenwärtigen Zustands demnach erforderlich ist,

… die Übertragung von Befugnissen an die Ausgleichskasse und an das Gemeinsame Büro zu widerrufen,

der Hohen Behörde die Befugnis zu geben, die Beschlüsse der Ausgleichskasse und des Gemeinsamen Büros zu überprüfen, um sie entweder zu bestätigen oder aufzuheben,

der Hohen Behörde die Befugnis zu geben, die Ausgleichskasse oder eine andere geeignete Stelle mit Durchführungsarbeiten zu beauftragen,

hob die Hohe Behörde die der Ausgleichskasse und dem Gemeinsamen Büro übertragenen Befugnisse auf, hielt sich jedoch die Möglichkeit offen, Durchführungsarbeiten dieser Kasse oder einer anderen geeigneten Stelle zu übertragen.

Die Hohe Behörde behielt sich außerdem das Recht vor,

… erforderlichenfalls Beschlüsse der Ausgleichskasse und des Gemeinsamen Büros aufzuheben und die sich aus der Aufhebung ergebenden Maßnahmen zu treffen.

Schließlich heißt es in dieser Entscheidung:

Wenn die Unternehmen die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben nicht melden, ist die Hohe Behörde befugt, Schätzungen von Amts wegen vorzunehmen. Die Hohe Behörde ist ferner befugt, Meldungen von Amts wegen zu berichtigen, für die ausreichende Nachweise nicht beigebracht werden können.

Fünf italienische Firmen waren der Auffassung, daß die Entscheidung Nr. 13/58 in Wirklichkeit mit den obengenannten Urteilen unvereinbar sei; sie haben daher beim Gerichtshof fünf fast gleichlautende Klagen auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung erhoben. Die ersten drei Klagen (SIMET, Meroni/Erba, Meroni/Mailand), die das Datum des 3. September trugen, wurden in der Kanzlei am 5. September, die beiden letzten (FER. RO und Acciaierie San Michele), vom 16. September datierten Klagen, erst am 22. September eingetragen.

Nach Ansicht der Hohen Behörde zeigen die neuen Klagen … eindeutig, daß ihnen allen ein und dieselbe Absicht zugrunde liegt: der Wunsch, die Zahlung der Ausgleichsleistungen zu umgehen. Die Hohe Behörde legt die Urteile Nr. 9/56 und 10/56 in anderer Weise aus; sie tritt sämtlichen Anträgen der Klägerinnen entgegen.

II — Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. In den fünf gleichlautenden Klageschriften wird beantragt,

der Gerichtshof möge, vorbehaltlich der Einreichung weiterer Urkunden, neuer Beweisangebote und ergänzender Schriftsätze und unter Abweisung aller entgegenstehenden Anträge, Einreden und Ausführungen

a) die vorliegende Klage für zulässig erklären,

b) die von der Hohen Behörde in ihrer Sitzung vom24. Juli 1958 beratene und beschlossene Entscheidung Nr. 13/58, veröffentlicht im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1958 (1. Jahrgang Nr. 10), über die Verwaltung der durch die Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55, 26/55, 3/56, 2/57 geschaffenen Ausgleichseinrichtungen für nichtig erklären,

c) und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.

Der Kanzler hat in Durchführung einer Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1959 die Klägerinnen mit Schreiben vom 17. April 1959, welches mit Schreiben vom 23. April 1959 berichtigt wurde, ersucht, dem Gerichtshof vor Beginn der auf den 8. Mai 1959 anberaumten mündlichen Verhandlung mitzuteilen, in welcher Weise und für welchen Zeitraum die Klägerinnen ihre Angaben über den von ihnen verwendeten umlagepflichtigen Schrott gemacht haben. Die Parteien haben mit den am 6. Mai bei der Kanzlei eingetragenen Schreiben die gewünschten Auskünfte erteilt.

In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1959 hat der Präsident des Gerichtshofes die Verbindung der fünf obengenannten Klagen angeordnet; nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters haben die Parteien streitig zur Sache verhandelt.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 1959 hat der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen beantragt, die Klagen in den Rechtssachen Nr. 36/58, 37/58 und 38/58 als unbegründet abzuweisen und die Klagen Nr. 40/58 und 41/58 für unzulässig zu erklären.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A — ZULÄSSIGKEIT

a) Sind die Klagen Nr. 40/58 und 41/58 fristgemäß erhoben worden?

Die Beklagte erhebt gegen die Klagen Nr. 40/58 und 41/58 die Einrede der Unzulässigkeit. Nach ihrer Auffassung sind diese Klagen drei Tage nach Ablauf der Klagefrist bei der Kanzlei eingegangen. Wörtlich führt sie aus:

Die in Artikel 33 des Vertrages vorgesehene Frist von einem Monat — die sich im vorliegenden Falle um 5 Tage verlängert, weil die Klägerin ein italienisches Unternehmen ist (Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung) — begann, da die angefochtene Entscheidung eine allgemeine ist, mit dem fünfzehnten Tage nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt, mithin am 14. August 1958, zu laufen (Artikel 84 § 1 der Verfahrensordnung); die den Klägerinnen zur Verfügung stehende Frist von insgesamt 35 Tagen lief demnach am 19. September ab, so daß die am 22. des gleichen Monats erhobene Klage unzulässig ist.

Die Klägerinnen erwidern hierauf, die Klagefrist sei am 20. und nicht am 18. abgelaufen, da dies a quo non computatur. Die Klageschriften seien am 19. zur Post gegeben, was ausreiche, denn gemäß dem Recht der sechs Mitgliedstaaten sei die Zustellung bereits durch die Aufgabe zur Post bewirkt.

Die Hohe Behörde bleibt demgegenüber bei ihrer Auffassung, die Klage sei verspätet erhoben. Nach Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes seien Schriftsätze innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der Kanzlei einzureichen. Im übrigen sei die Behauptung der Klägerinnen über die Behandlung der Zustellung in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unbegründet.

b) Können sich die Klägerinnen auf alle vier in Artikel 33 des Vertrages genannten Nichtigkeitsgründe berufen?

Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Natur der Entscheidung Nr. 13/58 ab. Die zahlreichen, eingehend begründeten Überlegungen, welche die Parteien hierzu vorbringen, lassen sich; wie folgt zusammenfassen:

1. Die Hohe Behörde erklärt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes können Unternehmen gegen allgemeine Entscheidungen der Hohen Behörde lediglich einen ihnen gegenüber begangenen Ermessensmißbrauch geltend machen.

Sie führt weiter aus, die Behauptung eines derartigen Ermessensmißbrauchs müsse außerdem durch zum Beweis geeignete Tatsachen erhärtet werden. Die Klageschrift enthalte aber keine derartigen Tatsachen.

2. Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen auf nachstehende sechs Hauptthesen:

Ihre Klage beruhe nicht auf Artikel 33, sondern auf Artikel 34 des Vertrages, denn sie ziele darauf ab, den rechtskräftigen Feststellungen der Urteile Nr. 9/56 und 10/56 Beachtung zu verschaffen; es handele sich demnach um eine selbständige Klage, die nicht den Einschränkungen des Artikels 33 unterworfen sei.

Die Klägerinnen hätten ein Interesse daran, eine allgemeine Entscheidung anzufechten, welche die Grundlage für künftige, sie persönlich betreffende Entscheidungen bildete. Rechtsvergleichende Betrachtungen zeigten, daß die Beteiligten die Verordnungen selbst, nicht nur ihre Anwendung im Einzelfalle, anfechten könnten.

Die Entscheidung Nr. 13/58 sei nur zum Teil eine allgemeine Entscheidung, denn, wenn es sich darum handele,

die Beschlüsse der Ausgleichskasse und des gemeinsamen Büros zu überprüfen, um sie entweder zu bestätigen oder aufzuheben,

sähen sich die Firmen Meroni und die Unternehmen, die sich in gleicher Lage befinden, nach Erlaß der Urteile Nr. 9/56 und 10/56 einer individuellen, sie indirekt betreffenden Entscheidung gegenüber.

Sofern eine Prüfung des Ermessensmißbrauchs zulässig sei, empfehle es sich, auch die anderen Klagegründe zu untersuchen. Ferner beweise der Wortlaut von Artikel 33 Absatz 2, daß es für die Zulässigkeit der Klage ausreiche, einen Ermessensmißbrauch zu behaupten, ohne daß es notwendig wäre, Gründe anzugeben, welche die Berechtigung dieses Vorwurfs lückenlos bewiesen.

Folge man der von der Hohen Behörde vertretenen Auslegung des Artikels 33, so ergebe sich ein unerträglicher Widerspruch zwischen Artikel 33 und Artikel 36, da dieser hiernach die einredeweise Geltendmachung einer Rüge zulassen würde, die im Wege der direkten Klage unzulässig wäre.

Die kürzlich in Kraft getretenen Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft dürften es dem Gerichtshof nahelegen, die Bestimmungen über den Rechtsschutz der Unternehmen der EGKS großzügig auszulegen.

3. Die Hohe Behörde weist dieses gesamte Vorbringen zurück.

Sie bestreitet, daß die Entscheidung Nr. 13/58 auch nur teilweise individueller Natur sei. Die Klägerinnen hätten diese Behauptung aufgestellt, ohne sie im mindesten zu begründen.

Die Berufung auf Artikel 34 sei willkürlich; dieser Artikel könne nur die Grundlage einer Klage auf Schadensersatz bilden.

Die Klägerinnen hätten ihr Rechtsschutzinteresse nicht nachgewiesen, sondern träte(n) gewissermaßen als Vorkämpferin(nen) einer Art Popularklage auf ….

Die Hohe Behörde weist darauf hin, daß der Gerichtshof in den Urteilen Nr. 9/56 (Meroni/Mailand gegen Hohe Behörde) und 10/56 (Meroni/Erba gegen Hohe Behörde) folgendes festgestellt habe:

Die Nichtigerklärung einer individuellen Entscheidung infolge Rechtswidrigkeit der ihr zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidung erfaßt die Wirkungen dieser letzteren nur insoweit, als sie in der aufgehobenen individuellen Entscheidung ihren Niederschlag gefunden haben.

Die im vorliegenden Rechtsstreit angefochtene allgemeine Entscheidung Nr. 13/58 sei aber nicht in Anwendung von Artikel 34 ergangen, sondern habe lediglich die Schaffung einer Lage bezweckt, die den Forderungen der Urteile des Gerichtshofes Rechnung trage.

Der Vergleich zwischen den Artikeln 33 und 36 des Vertrages verkenne das Wesen der Einrede der Rechtswidrigkeit und gehe fehl.

Nach Ansicht der Hohen Behörde seien die von den Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens zitierten Bestimmungen der neuen Verträge in völlig entgegengesetztem Sinn auszulegen:

Aus Artikel 173 des EWG-Vertrages wie auch aus Artikel 146 des EAG-Vertrages läßt sich nichts anderes entnehmen als der Wille der Hohen Vertragschließenden Parteien, die Anfechtung von Entscheidungen allgemeiner Natur durch Einzelpersonen ausdrücklich auszuschließen.

B — ZUR HAUPTSACHE

a) Ermessensmißbrauch

1. Vorbringen der Klägerinnen

Die Hohe Behörde begehe Ermessensmißbrauch, wenn sie unter dem Deckmantel einer allgemeinen Maßnahme Einzelbestimmungen treffe, die ausschließlich gegen bestimmte Unternehmen gerichtet seien.

Die Hohe Behörde begehe Ermessensmißbrauch, wenn sie, anstatt untätig zu bleiben, wissentlich eine fehlerhafte Entscheidung erlasse, um etwaige Kläger zu zwingen, ihre Klagen auf Artikel 33 Absatz 3 zu stützen, der nicht die Möglichkeit biete, alle vier Klagegründe geltend zu machen, was im Falle der Untätigkeit nach Artikel 35 erlaubt sei.

Die Hohe Behörde habe einen Ermessensmißbrauch begangen, indem sie unter dem Vorwand einer Anwendung des Artikels 34 die in Anwendung der rechtswidrigen Entscheidung Nr. 14/55 ergangenen nichtigen Entscheidungen bestätigt habe.

Die Hohe Behörde begehe Ermessensmißbrauch, wenn sie in einer neuen Entscheidung Maßnahmen aufrechterhalte, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden sei; letzteres treffe für die Schätzung von Amts wegen zu.

Die Hohe Behörde begehe Ermessensmißbrauch, wenn sie zu rechtswidrigen Methoden greife, um den Preisausgleich durchzusetzen, obwohl der Vertrag selbst, nämlich in Artikel 47, Geldbußen und Zwangsgelder gegen säumige Unternehmen vorsehe. Die Hohe Behörde habe die Möglichkeit einer Kontrolle vermeiden wollen.

2. Vorbringen der Beklagten

Zur Anwendung der allgemeinen Entscheidung Nr. 13/58 müsse die Hohe Behörde individuelle Maßnahmen treffen, gegen die alle betroffenen Unternehmen mit Hilfe der vier in Artikel 33 Absatz 1 genannten Klagegründe vorgehen könnten. Damit seien die beiden ersten Punkte des Vorbringens der Klägerinnen beantwortet.

Die allgemeine Entscheidung Nr. 13/58 habe die vom Gerichtshof für rechtswidrig erklärte Übertragung von Befugnissen widerrufen. Soweit die Beschlüsse der Brüsseler Organe durch einen neuen Akt der Hohen Behörde bestätigt werden sollten, würden sie ihre Rechtsgrundlage in diesem Akt haben.

Der Gerichtshof hat nicht den Inhalt der Beschlüsse der Brüsseler Organe gerügt, sondern die Art und Weise, in der sie auf die Unternehmen der Gemeinschaft angewandt worden sind, so daß nichts im Wege steht, diesen Inhalt künftig zum Gegenstand rechtmäßiger Ausführungsvorschriften zu machen.

Die Schätzung von Amts wegen sei nur insoweit mißbilligt worden und entbehre nur insoweit einer rechtlichen Grundlage, als sie den Brüsseler Organen übertragen worden wäre.

Die Schätzung von Amts wegen biete die Möglichkeit, die Ausgleichsregelung in extremen Fällen durchzusetzen. Die Verhängung von Geldbußen (Artikel 4? des Vertrages) könne das zur Verwirklichung des Preisausgleichs notwendige Verfahren nicht ersetzen.

Den Vorwurf der Willkür bei der Schätzung von Amts wegen könne man gegen die Hohe Behörde nur in bezug auf Einzelfälle erheben.

b) Verletzung des Vertrages

Die Klägerinnen haben sich in ihren Klagen auf den Hinweis beschränkt, daß nach ihrer Ansicht

die Hohe Behörde mit der angefochtenen Entscheidung die Artikel 3, 5, 8, 15. 34 und 47 des Vertrages verletzt hat.

Nur einige Punkte dieses Vorwurfs der Vertragsverletzung wurden von den Klägerinnen näher erläutert.

Artikel 34 (daneben 5 und 47)Die Klägerinnen behaupten, gemäß Artikel 34 müsse die Hohe Behörde die Maßnahmen [treffen], die sich aus der Durchführung der aufhebenden Entscheidung ergeben. Die auf Grund der Urteile Nr. 9/56 und 10/56 zu erlassende Entscheidung hätte die mit der allgemeinen Entscheidung Nr. 14/55 geschaffene, als rechtswidrig festgestellte Regelung beseitigen und die Wiederkehr ähnlicher individueller Entscheidungen wie der aufgehobenen verhindern müssen.Die Hohe Behörde habe aber die Entscheidung Nr. 13/58 erlassen, die gegen Artikel 34 des Vertrages verstoße:i)da sie unter Mißachtung der Artikel 5 und 47 des Vertrages erneut die Gründe und die Einzelheiten ihres Vorgehens auf dem Gebiet des Preisausgleichs mit Stillschweigen übergehe;ii)da sie die alten Methoden der Bewertung und Schätzung aufrechterhalte, denen gemäß den Urteilen Nr. 9/56 und 10/56 die rechtliche Grundlage fehlt;iii)da sie sich die Möglichkeit vorbehalte, die Beratungen und Beschlüsse der Brüsseler Organe, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. Juni 1958 so nachdrücklich mißbilligt hat, zu bestätigen.Die Beklagte entgegnet:i)Die Aufhebung habe sich nur auf die individuellen Entscheidungen erstreckt; was die allgemeine Entscheidung betreffe, so habe der Gerichtshof lediglich festgestellt, daß sie rechtswidrig sei;hieraus ergibt sich nicht im Sinne von Artikel 34 die Rechtspflicht. eine entsprechende neue allgemeine Entscheidung zu erlassen.ii)Die Entscheidung Nr. 13/58 habe nichtdie Beschlüsse der Brüsseler Organe bestätigt; sie beschränkt sich vielmehr darauf, die Hohe Behörde zur Aufhebung oder Bestätigung dieser Beschlüsse zu ermächtigen.iii)Die Klägerinnen hätten die Entscheidung Nr. 13/58 falsch verstanden:Für die Urheber dieser Entscheidung stand fest, daß die Bestätigung oder Aufhebung von der vorherigen Feststellung abhängen sollte, ob der Beschluß von dem früheren Verfahren her mit Formfehlern behaftet war, wie sie der Gerichtshof seinerzeit festgestellt hat.

Artikel 8Nach Auffassung der Klägerinnen hat die Hohe Behörde gegen Artikel 8 des Vertrages verstoßen, indem siegefährliche und unzweckmäßige außerordentliche Maßnahmen, wie die der Pauschalveranlagung, erlassen [hat], obwohl das Auskunftsrecht der Hohen Behörde durch Bestimmungen gewährleistet ist, die ausreichend und angemessen sind, da sie ihr die Befugnis verleihen, gegen säumige Unternehmen sehr schwere Geldbußen und erhebliche Zwangsgelder (bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs) festzusetzen.Die Hohe Behörde entgegnet:Es handelt sich hier um aus der Luft gegriffene Behauptungen, die in Widerspruch zu der Tatsache stehen, daß die Grundlagen der Ausgleichsregelung wiederholt als rechtmäßig anerkannt worden sind.

c) Mangelnde Begründung — Rückwirkende Kraft

Die Klägerinnen halten die Entscheidung Nr. 13/58 für mangelhaft begründet, da nicht klar ersichtlich sei, ob die Hohe Behörde sie mit rückwirkender Kraft habe ausstatten wollen; Artikel 2 der Entscheidung gestatte nach seiner Begründung eine Schätzung von Amts wegen nur in künftigen Fällen. In der Erwiderung heben die Klägerinnen außerdem die Gefahren hervor, die sich aus der rückwirkenden Kraft von Verwaltungsmaßnahmen ergeben könnten, insbesondere in einer Rechtsordnung, die keine wirksame parlamentarische Garantie kenne.

Nach Ansicht der Beklagten besteht dagegen kein Zweifel an der rückwirkenden Kraft der Entscheidung Nr. 13/58, da diese die allgemeinen Entscheidungen über die Schaffung des Preisausgleichs lediglich mit den Urteilen des Gerichtshofes in Einklang bringen sollte, und zwar insoweit, als der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen anerkannt hatte.

Übrigens sei die Befugnis zur Vornahme von Schätzungen von Amts wegen eine ex nunc und auch für in der Vergangenheit liegende Fälle verliehene Ermächtigung; da die Urteile des Gerichtshofes eine Änderung der bisherigen Regelung notwendig machten, hatte diese Änderung zwangsläufig rückwirkenden Charakter.

d) Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Dieser Klagegrund ist in den Schriftsätzen unter der Überschrift Gesetzesverletzung vorgetragen.

Vor Erlaß der Entscheidung Nr. 13/58 habe die Hohe Behörde den Beratenden Ausschuß nicht gehört, da sie davon ausgegangen sei, es handele sich lediglich um eine Abänderung der bisherigen gemäß Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages getroffenen Regelung, wofür eine solche Anhörung nicht erforderlich sei.

Nach Ansicht der Klägerinnen hätte der Beratende Ausschuß in Anbetracht der Bedeutung der zu erlassenden Entscheidung befragt werden müssen, um so mehr, als die Hohe Behörde in ähnlichen Fällen in dieser Weise vorgegangen sei.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

A — ZUR ZULÄSSIGKEIT

1. Sind die Klagen innerhalb der im Vertrag und in der Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen erhoben worden?

Die Klagen Nr. 36/58, 37/58, 38/58, 40/58 und 41/58 stimmen mit Ausnahme des Tages ihrer Eintragung in das Register der Kanzlei überein. Sie zielen auf die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Juli 1958, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1958 veröffentlicht wurde, ab. Gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Vertrages waren die Klagen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Entscheidung zu erheben.

Nach Artikel 85 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf die vorliegenden Rechtssachen weiterhin anzuwenden ist, beginnt die Frist für die Einreichung von Klagen gegen Entscheidungen der Hohen Behörde am fünfzehnten Tag nach der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften; Artikel 85 § 2 verlängert die Frist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung für in Italien wohnhafte Beteiligte um fünf Tage. Gemäß Artikel 33 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist für die Berechnung der Verfahrensfristen nur der Zeitpunkt des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend.

Die Klagen Nr. 40/58 und 41/58 wurden am 22. September 1958 bei der Kanzlei eingetragen. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem18. September, an dem die Klagefrist gemäß den vorerwähnten Artikeln ablief.

Die Klägerinnen behaupten jedoch in ihrer Erwiderung, daß die Zustellung eines durch die Post übermittelten Schriftstücks als am Tage der Aufgabe zur Post bewirkt anzusehen ist.

Diese Behauptung steht in Widerspruch zum Wortlaut von Artikel 33 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Würde man sie gelten lassen, so hätten die in Artikel 85 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Distanzfristen keine Berechtigung, da alle Beteiligten, was die Aufgabe von Sendungen bei der Post betrifft, sich unabhängig von ihrer räumlichen Entfernung zum Gerichtshof in gleicher Lage befinden.

Es steht daher fest, daß die Klagen Nr. 40/58 und 41/58 nach Ablauf der im Vertrag und in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für die Erhebung von Klagen gegen Entscheidungen der Hohen Behörde vorgesehenen Frist eingereicht worden sind.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Behauptung der Klägerinnen können die Klagen Nr. 40/58 und 41/58 auch nicht als Anträge auf Zulassung als Streithelfer in den Rechtssachen Nr. 56/58, 37/58 und 38/58 gemäß Artikel 34 der Satzung des Gerichtshofes angesehen werden, da die Voraussetzungen von Artikel 71 der Verfahrensordnung nicht erfüllt sind.

Nach alledem sind die Klagen Nr. 40/58 und 41/58 nicht zulässig.

Die bei der Kanzlei am 5. September eingetragenen Klagen Nr. 36/58, 37/58 und 38/58 wurden innerhalb der im Vertrag und in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Fristen erhoben.

2. Ist die Entscheidung Nr. 13/58 allgemein oder individuell?

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages können die Unternehmen wegen individueller Entscheidungen, die sie betreffen, oder wegen allgemeiner Entscheidungen, die nach ihrer Auffassung mit Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber behaftet sind, Klage erheben. Es ist daher zu prüfen ob die angefochtene Entscheidung Nr. 13/58 eine individuelle, die Klägerinnen betreffende, oder eine allgemeine Entscheidung ist.

Hauptgegenstand der Entscheidung Nr. 13/58 ist die Beseitigung von Rechtsmängeln der Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955, die in den Urteilen Nr. 9/56 und 10/56 gerügt worden waren. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Meroni e C. gegen Hohe Behörde (Nr. 9/56) festgestellt hat, ist die Entscheidung Nr. 14/55 eine allgemeine Entscheidung. Soweit die Entscheidung Nr. 13/58 eine Abänderung der Entscheidung Nr. 14/55 gestattet, hat sie an deren allgemeinem Charakter teil.

Der allgemeine Charakter der Entscheidung Nr. 13/58 ergibt sich unmittelbar aus ihrem Inhalt. Sie stellt eine Reihe normativer Grundsätze auf, legt in abstrakter Form die Voraussetzungen für deren Anwendung fest und bestimmt die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen. Sie enthält allgemeine organisatorische Vorschriften, die, ebenso wie die früheren allgemeinen Entscheidungen über die Preisausgleichseinrichtungen, zu deren Abänderung sie bestimmt sind, für eine unbestimmte Zahl von Fällen in gleicher Weise von Bedeutung sein können und gegenwärtig wie künftig auf alle Personen anwendbar sind, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

Das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Entscheidung Nr. 13/58, soweit sie der Hohen Behörde die Befugnis gibt, die Beschlüsse der Ausgleichskasse und des Gemeinsamen Büros zu überprüfen, um sie entweder zu bestätigen oder aufzuheben, individuell und unmittelbar gegen eine kleine Anzahl sehr leicht zu erkennender Eisen und Stahl erzeugender Unternehmen der Gemeinschaft gerichtet ist, ist somit unzutreffend.

Nach alledem ist die Entscheidung Nr. 13/58 eine allgemeine Entscheidung im Sinne von Artikel 33 des Vertrages.

3. Sind die Klagen Nr. 36/58, 37/58 und 38/58 gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 13/58 zulässig?

Da die Entscheidung Nr. 13/58 allgemein ist, können die Klägerinnen gemäß Artikel 33 des Vertrages ihretwegen nur Klage erheben, wenn sie nach ihrer Auffassung mit Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber behaftet ist. Die Klägerinnen haben die Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 13/58 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs ihnen gegenüber beantragt; nach Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages ist jedoch nur der letztgenannte Klagegrund zulässig.

B — ZUR BEGRÜNDETHEIT

Ist die Entscheidung Nr. 13/58 mit Ermessensmißbrauch behaftet?

Die Klägerinnen werfen die Frage auf, ob

die Entscheidung Nr. 13/58 nicht dazu bestimmt war, unter dem Deckmantel einer allgemeinen Vorschrift eine Sondermaßnahme zu erlassen, die einzig und allein diejenigen Unternehmen treffen sollte, welche nicht in der Lagen waren, Schrott aus dritten Ländern einzuführen, und daher keine Möglichkeit hatten, die Beitragsschuld für den im Inland erworbenen Schrott durch den Erhalt von Ausgleichszahlungen für eingeführten Schrott wettzumachen, und welche demzufolge mit einem Betrag belastet wurden, der im Verhältnis zu ihrer Bedeutung und ihrem Umsatz von astronomischer Höhe ist.

Entgegen der Behauptung der Klägerinnen kann der Entscheidung Nr. 13/58 eine solche Zielsetzung nicht entnommen werden, da sie dazu bestimmt ist, die finanziellen Einrichtungen, deren Mängel in den Urteilen Nr. 9/56 und 10/56 vom 13. Juni 1958 festgestellt worden waren, auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen.

Die Klägerinnen vertreten weiterhin die Ansicht, die Hohe Behörde habe sie durch die Entscheidung Nr. 13/58 der Möglichkeit, beim Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 35 zu erheben, berauben und sie damit zwingen wollen, die (als allgemeine Maßnahme getarnte) Entscheidung mit demjenigen Klagegrund anzugreifen, dessen Vorliegen am schwersten nachzuweisen ist, nämlich mit détournement de pouvoir.

Dieser Vorwurf verkennt wiederum den oben dargelegten Gegenstand der Entscheidung Nr. 13/58, abgesehen davon, daß die früheren allgemeinen Entscheidungen nur in Form einer gemäß Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages erlassenen allgemeinen Entscheidung mit den vom Gerichtshof in seinen Urteilen Nr. 9/56 und 10/56 aufgestellten Grundsätzen in Einklang gebracht werden konnten.

Die Klägerinnen behaupten ferner, ein Ermessensmißbrauch liege offensichtlich in der Erklärung der Hohen Behörde,

daß es zur Bereinigung des gegenwärtigen Zustandes erforderlich ist, … der Hohen Behörde die Befugnis zu geben, die Beschlüsse der Ausgleichskasse und des Gemeinsamen Büros zu überprüfen, um sie entweder zu bestätigen oder aufzuheben …,

denn mit dieser Bestimmung mißbrauche die Hohe Behörde

absichtlich oder infolge irrtümlicher Auslegung von Artikel 34 des Vertrages ihre Befugnisse zu Zwecken, die unzweifelhaft nicht in den Rahmen ihrer Pflicht fallen, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben Denn wie kann die Hohe Behörde die Entscheidungen der Ausgleichskasse und des Gemeinsamen Büros bestätigen, die der Gerichtshof aus dem doppelten Grunde aufgehoben hat, weil sie Zahlungsaufforderungen für vollstreckbar erklären, die auf die rechtswidrige Entscheidung Nr. 14/55 gestützt waren und die in einem Verfahren festgestellt worden sind, das der rechtlichen Grundlage entbehrt?

Mit diesem Vorwurf verkennen die Klägerinnen die Bedeutung der Urteile Nr. 9/56 und 10/56, die sich nicht gegen den materiellen Inhalt der Beschlüsse der Brüsseler Stellen wandten, sondern gegen die Voraussetzungen, unter denen die hierauf beruhenden Entscheidungen auf die Unternehmen angewandt wurden. Die Entscheidung Nr. 13/58 ist dazu bestimmt, die durch die Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55, 26/55, 3/56 und 2/57 geschaffenen finanziellen Einrichtungen mit den Erfordernissen des Vertrages in Einklang zu bringen. Der Vorwurf der Klägerinnen beruht dagegen auf ihrer Befürchtung, die Hohe Behörde könnte die Entscheidung Nr. 13/58 in einer nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Form zur Anwendung bringen. Ein solcher Vorwurf könnte aber lediglich gegenüber etwaigen individuellen mit einem derartigen Mangel behafteten Durchführungsmaßnahmen zu jener Entscheidung erhoben werden.

Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Hohe Behörde einen offensichtlichen Verfahrensmißbrauch begangen, da sie mit der Entscheidung Nr. 13/58 bezweckt habe,

(auch heute noch, nach den schweren in den Urteilen des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 ausgesprochenen Rügen) die übermäßigen von den Brüsseler Stellen in derart unkontrollierbarer Weise errechneten und von der Beklagten so hartnäckig geheimgehaltenen Beitragssätze aufrechtzuerhalten, wobei sie um jeden Preis an jenen aus der Luft gegriffenen Rechnungsauszügen festhalten will, die nach Ansicht des Gerichtshofes jeglicher Rechtsgrundlage entbehren (und die heute noch — Januar 1959 — beschönigend als quasi endgültig bezeichnet werden), und sich mit einer Zähigkeit, die einer besseren Sache würdig wäre, weigert, Unterlagen zu veröffentlichen, die nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen und für die Regierungen und alle sonstigen Beteiligten von Nutzen sein können.

Die Vorwürfe beruhen wiederum auf der bereits aufgezeigten irrtümlichen Auslegung der Entscheidung Nr. 13/58 und auf der Verkennung der Tatsache, daß diese Entscheidung den Modalitäten ihrer Durchführung in keiner Weise vorgreift.

Die Klägerinnen erblicken einen weiteren Ermessensmißbrauch in der Tatsache, daß die Hohe Behörde mit der Entscheidung Nr. 13/58

versucht hat, sich mit rückwirkender Kraft die Befugnis beizulegen, für diejenigen Unternehmen, die es verabsäumt haben, ihren Schrottverbrauch rechtzeitig zu melden, die Ausgleichsabgaben pauschal festzusetzen.

Dieser Vorwurf verkennt, daß der Gerichtshof die Schätzung von Amts wegen nicht für rechtswidrig erklärt, sondern vielmehr festgestellt hat, daß die Pauschalveranlagung ein geeignetes Mittel gegen das Schweigen der Unternehmen ist und die notwendige und unvermeidliche Konsequenz einer Regelung darstellt, welche die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen ausspricht. Der Gerichtshof hat sogar erklärt, daß es sinnlos wäre, eine Beitragspflicht festzusetzen, ohne zugleich derartige Maßnahmen vorzusehen, weil sich die Unternehmen in diesem Falle dadurch wehren könnten, daß sie jegliche Meldung unterlassen. In seinem Urteil Nr. 9/56 hat der Gerichtshof hinsichtlich der Pauschalveranlagung nur festgestellt, daß sie mangelhaft begründet sei, da den betroffenen Unternehmen nicht mitgeteilt würde, auf welcher Grundlage ihre Schuld errechnet worden war. Die Entscheidung Nr. 15/58 soll gerade dazu dienen, der Pauschalveranlagung die ihr bisher fehlende rechtliche Grundlage zu geben.

Wenn die Hohe Behörde aber eine solche rechtliche Grundlage geschaffen hat, so mußte sie sie auch gegenüber denjenigen Unternehmen zur Anwendung bringen, die es unterlassen hatten, ihren Schrottverbrauch zu melden, denn anderenfalls hätten diese in ihrer Säumigkeit verharren und damit der Zahlung der von ihnen geschuldeten Ausgleichsbeiträge entgehen können.

Die Klägerinnen erblicken einen offensichtlichen Ermessensmißbrauch in der Tatsache, daß die Hohe Behörde, anstatt sich darauf zu beschränken, widerspenstige Unternehmen durch die in Artikel 47 des Vertrages vorgesehenen Druckmittel und Geldbußen zur Meldung ihres Schrottverbrauchs zu zwingen, außergewöhnliche und gefährliche Maßnahmen, wie die Einschätzung von Amts wegen, ergriffen hat.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Pauschalveranlagung rechtmäßig auf solche Unternehmen angewandt werden kann, die sich der Meldepflicht entziehen, ohne welche die Ausgleichseinrichtung nicht durchführbar wäre. Demzufolge kann in der Pauschalveranlagung kein Ermessensmißbrauch liegen.

Aus allen oben genannten Gründen ist die Entscheidung Nr. 13/58 nicht mit Ermessensmißbrauch behaftet.

C — KOSTEN

Die Klägerinnen sind mit sämtlichen Klagegründen unterlegen und haben daher die gesamten Kosten zu tragen.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 3, 5, 8, 15, 33, 34, 35, 36 und 47 des Vertrages;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl;

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der Kostenordnung dieses Gerichtshofes

sowie im Hinblick auf die Entscheidung Nr. 13/58 der Hohen Behörde vom 24. Juli 1958

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen der Unternehmen FER.RO Ferriere Rossi, Einzelhandelsfirma, Magliano Alpi (Cuneo) (Nr. 40/58), und Acciaierie, San Michele, Aktiengesellschaft, Turin (Nr. 41/58), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 13/58 vom 24. Juli 1958, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1958, werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klagen der Unternehmen Società Industriale Metallurgica di Napoli SIMET, Aktiengesellschaft, Neapel Nr. 36/58), Meroni e C. Industrie Metallurgiche, Kommanditgesellschaft, Erba (Nr. 37/58), und Meroni e C. Industrie Metallurgiche, Aktiengesellschaft, Mailand (Nr. 38/58), wegen Nichtigerklärung der oben genannten Entscheidung werden als unbegründet abgewiesen.

3. Die Klägerinnen werden zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.