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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.05.1959 – C-32/58
Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1959:11
Schlußanträge des Generalanwalts,
Herrn Maurice Lagrange
Aus dem Französischen übersetzt
Herr Präsident, meine Herren Richter,
Ich beabsichtige nicht, in den vorliegenden Rechtssachen erneut in eine umfassende Prüfung der Fragen einzutreten, wie ich sie Ihnen in meinen Schlußanträgen darzulegen hatte, die Ihnen sicherlich noch in Erinnerung sein werden. Die Anwälte haben am vergangenen Samstag in ihren Vorträgen gezeigt, daß auch sie diese Schlußanträge kannten, obwohl sie sie nicht gehört hatten.
I
Ich will zunächst zu den Verfahrensfragen und zur Frage der Zulässigkeit Stellung nehmen. Diese Fragen liegen hier völlig anders als in den deutschen Prozessen.
A — Rechtssache Nr. 32/58 (Société des usines de Pontlieue)
Mit zwei Schreiben vom 31. März 1958, von denen das eine an die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (nachstehend AES genannt), das andere an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher (nachstehend GBSV genannt) gerichtet war, beantragte die vorbezeichnete Gesellschaft eine vollständige Freistellung von der Schrottumlage. Dieser Freistellungsantrag war auf die Entscheidungen des Beirats des GBSV gestützt, in denen Ausnahmen zugunsten einer holländischen Gesellschaft (Breedband) und einer italienischen Gesellschaft (Breda), die zwei verschiedene Firmen sind, genehmigt worden waren. In dem genannten Schreiben an die AES wurden ferner Vorbehalte gemacht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Umlage selbst und die Gültigkeit der Definition des Begriffes Eigenaufkommen, wie sie die Hohe Behörde gegeben hatte, da ein Urteil des mit dieser Frage befaßten Gerichtshofes der EGKS noch nicht ergangen ist. Damit wurde auf die deutschen Klagen hingewiesen, die damals bereits eingereicht waren.
Am 12. Mai 1958 entgegnete die AES, die Umlage sei von allen Unternehmen zu zahlen, die den im Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 festgelegten Kriterien entsprechen (in diesem Schreiben wird der Konzernschrott nicht von der Umlage ausgenommen), und zwar auch von den Unternehmen, die einen Antrag auf Freistellung bei dem GBSV gestellt hatten (solange diese Freistellung noch nicht bewilligt ist) oder die beim Gerichtshof Klage erhoben hatten (solange der Gerichtshof nicht zugunsten der Kläger entschieden hat).
Mit Schreiben vom 2. Juni 1958 teilte das GBSV der Gesellschaft mit, sein Beirat ziehe vor, mit seinem Bescheid (über den Antrag auf Freistellung) zu warten, bis der Gerichtshof der EGKS über die verschiedenen bei ihm anhängigen Klagen gegen die Hohe Behörde entschieden haben würde (Beschluß vom 29. Mai 1958). Bis eine Entscheidung des Beirats ergeht, so heißt es weiter in dem gleichen Schreiben, bitten wir Sie, Ihre Meldungen entsprechend den derzeit gültigen Vorschriften zu berichtigen.
Am 30. Juni 1958 ging bei der Kanzlei des Gerichtshofes die Klage der genannten Gesellschaft ein. Die Klageschrift enthält fünf Anträge, die ich nunmehr nacheinander auf ihre Zulässigkeit prüfen werde. (Zur Erzielung größerer Klarheit werde ich nicht genau die Reihenfolge einhalten, in der sie vorgebracht worden sind.)
1. Der Antrag, der sich gegen die Entscheidung der AES vom 12. Mai 1958 richtet
Trotz der in den Klagen gebrauchten allgemeinen Formulierung (die folgenden Entscheidungen als rechtswidrig und unbegründet für nichtig und ungültig erklären) kann es sich hier nur um eine Nichtigkeitsklage handeln.
Zunächst wirft die Hohe Behörde — wenn auch ohne Nachdruck und ohne deswegen die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen — die Frage auf, ob die Klage innerhalb der Frist von einem Monat eingereicht worden ist. Das Schreiben der AES stammt vom 12. Mai, es wurde jedoch nicht durch Einschreiben übermittelt, und die Gesellschaft erklärte, sie sei außerstande festzustellen, wann sie es erhalten habe.
Nach der Rechtsprechung der französischen Verwaltungsgerichte läuft die Frist, innerhalb welcher gegen eine individuelle Entscheidung Klage erhoben werden kann — zumindest für die Person bzw. die Personen, der oder denen eine solche Entscheidung zugestellt werden kann —, in der Regel erst vom Zeitpunkt der Zustellung ab. Was versteht man unter Zustellung? Darunter versteht man die Maßnahme, die derjenige, der die Entscheidung erläßt, trifft, um die Entscheidung der Person bekanntzugeben, für die sie bestimmt ist. Nach den gleichen Regeln obliegt ferner der Nachweis der Zustellung demjenigen, der den Verwaltungsakt gesetzt hat. Es genügt nicht, daß der Bescheid bekanntgemacht ist oder als bekanntgemacht gilt.
Zieht man die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 3 heran, so zeigt sich, daß diese Grundsätze auch nach dem Vertrag gelten.
Normalerweise wird der Zustellungsnachweis durch einen Rückschein erbracht; Voraussetzung dafür ist eine Einschreibsendung mit Rückscheinantrag. Daneben kann es noch andere Beweise geben. Im vorliegenden Falle sind solche nicht vorhanden. Falls es sich daher tatsächlich um eine Entscheidung handeln sollte, gegen die Klage erhoben werden kann, wäre die Klage zulässig.
Indessen — und das führt zum zweiten Punkt — bin ich wie die Hohe Behörde der Ansicht, daß dies nicht der Fall ist; dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben, dessen Inhalt ich Ihnen soeben kurz wiedergegeben habe. Die Gesellschaft beantragte die Gewährung einer Freistellung. Als Antwort erhielt sie lediglich die Mitteilung, daß die Beiträge zu zahlen seien, bis die Freistellung vom Gemeinsamen Büro gewährt worden ist oder der Gerichtshof entschieden hat. Es wurde also, über den Freistellungsantrag nicht entschieden. Ferner wurde in dem Schreiben die Höhe der somit fälligen Beiträge angegeben. Insofern hat aber bekanntlich die Hohe Behörde allein die Befugnis, auf Grund des Artikels 92 eine vollstreckbare Entscheidung zu erlassen. Es handelt sich also auch nicht um eine Entscheidung über die Zahlungspflicht.
Diese Feststellungen entheben mich der Notwendigkeit zu prüfen, ob eine Nichtigkeitsklage auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 gegen eine Entscheidung erhoben werden kann, die nicht von der Hohen Behörde ausging. Diese Frage wird von der Hohen Behörde gar nicht aufgeworfen, obwohl sie mir außerordentlich streitig erscheint.
2. Antrag, der sich, soweit erforderlich, gegen die aus dem Schreiben vom 2. Juni 1958 zu entnehmende aufschiebende Entscheidung richtet
In diesem Punkt stellt das in Rede stehende Schreiben zweifellos keine Entscheidung dar, sondern einen aufschiebenden Bescheid.
3. Antrag, der sich gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung richtet, die sich daraus ergibt, daß die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott und das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher auf den Freistellungsantrag vom 31. März 1958 hin länger als zwei Monate untätig blieben
Es wird nicht gesagt, wer das Stillschweigen wahrte, auf das man sich beruft. Es kann sich jedoch in den Äugen der Klägerin offensichtlich nur um die Hohe Behörde handeln, da ja, wie ich soeben darlegte, die AES und das GBSV, an die die beiden Schreiben vom 31. März 1958 gerichtet waren, darauf geantwortet haben und diese Antworten als Entscheidungen angefochten werden.
Die Hohe Behörde hat das auch richtig verstanden und erkennt stillschweigend an, daß sie selbst durch die an das GBSV und an die AES gerichteten Schreiben ordnungsgemäß mit der Angelegenheit befaßt wurde. Sie räumt ferner ein, daß die Klage als eine fristgerecht erhobene Untätigkeitsklage nach Artikel 35 angesehen werden kann, da auf die in diesen Schreiben enthaltenen Freistellungsanträge keine Entscheidung erging.
Sie behauptet jedoch, daß weder Absatz 1 noch Absatz 2 des Artikels 35 anwendbar sei. Absatz 1 sei deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin selbst einräume, daß sie die Voraussetzung der örtlichen Zusammenfassung, die nach früheren Entscheidungen der Hohen Behörde für eine Freistellung erforderlich ist, nicht erfülle; eine solche Freistellung könne ihr somit nicht gewährt werden. Absatz 2 sei deshalb nicht anwendbar, weil die aus dem Schweigen zu entnehmende Ablehnung der Freistellung keinen Ermessensmißbrauch gegenüber der Klägerin darstelle.
Ich bin auch der Ansicht, meine Herren, daß die Klage nicht zulässig wäre, wenn sie auf Artikel 35 gestützt würde, allerdings aus anderen Gründen.
In der vorliegenden Rechtssache — zumindest im schriftlichen Verfahren — argumentiert die Hohe Behörde so, als ob die Brüsseler Stellen oder sie selbst oder aber die Brüsseler Stellen auf Grund von Anweisungen der Hohen Behörde befugt wären, Freistellungen (dieses Wort kommt ständig vor) von der Zahlung einer rechtmäßig geschuldeten Abgabe zu gewähren. Wie ich aber in meinen vorangegangenen Ausführungen hervorhob und der Anwalt der Hohen Behörde selbst vor Ihnen darlegte, hat die Hohe Behörde keine solche Befugnis, und noch weniger haben sie die Brüsseler Stellen. Die einzigen Grundsatzentscheidungen mit Rechtssatzcharakter sind die Entscheidungen der Hohen Behörde, die unter Beachtung der in Artikel 53 b vorgesehenen Vorschriften, das heißt mit einstimmiger Zustimmung des Ministerrats, ergangen sind, im vorliegenden Falle die Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57.
In diesen Entscheidungen wird Zukaufschrott für umlagepflichtig erklärt, womit zugleich Schrott aus Eigenaufkommen von der Umlage freigestellt wird. Demnach kann es sich nur noch um Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Bestimmungen handeln, nämlich darum, ob ein bestimmter Schrott als umlagepflichtiger Zukaufschrott anzusehen ist oder nicht.
Unter diesen Umständen und in Ermangelung eines besonderen Verfahrens in Streitfällen (wie es im allgemeinen die nationalen Rechtsordnungen für Steuersachen kennen) kann es grundsätzlich nur zwei Klagemöglichkeiten geben:
1. Die direkte Nichtigkeitsklage gegen die Grundsatzentscheidungen mit normativem Charakter, das heißt gegen die Entscheidungen, die unter Beachtung der Vorschriften des Artikels 53 b ergangen sind;
2. die Einzelklage gegen eine Entscheidung, die gemäß Artikel 92 einen vollstreckbaren Titel darstellt; auf Grund dieser Klage sind die Unternehmen berechtigt — nach der sich aus den Urteilen Chasse und Meroni ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofes —, im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit der Grundsatzentscheidungen mit allen Klagegründen aus Artikel 33 Absatz 1 geltend zu machen. Auf diese Weise ist den Betroffenen ein vollständiger Rechtsschutz gewährleistet, wie mein verehrter Kollege Roemer in seinen vor kurzem vorgetragenen Schlußanträgen in den Rechtssachen Simet u. a. (Nr. 36/58 und ff.) in einem Unterabschnitt Bemerkungen zu Artikel 36 ausgeführt hat.
Die Frage gestaltet sich jedoch dadurch schwieriger, daß die finanziellen Einrichtungen nicht von der Hohen Behörde selbst, sondern von anderen Stellen verwaltet werden, auf die die Hohe Behörde die Verwaltung übertragen hat.
Diese Verwaltung umfaßt in der Regel die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, das heißt die Veranlagung und die Erhebung. Dies ergibt sich aus Artikel 12 der Entscheidung Nr. 2/57 (um die zuletzt erlassene heranzuziehen). In diesem Punkt hält sich die Übertragung von Befugnissen auf die Brüsseler Stellen sicherlich in den Grenzen, die sich aus dem Urteil Meroni ergeben.
Außerdem gibt es aber noch die normale Aufsicht der Exekutive, das, was im französischen Recht als tutelle administrative bezeichnet würde. Die in dieser Hinsicht in der Entscheidung Nr. 2/57 festgelegten Vorkehrungen wurden zwar im Urteil Meroni für unzulänglich erachtet, sie sind jedoch in einem gewissen Umfang vorhanden; so sieht vor allem Artikel 15 der Entscheidung Nr. 2/57 vor, daß bei Nichtzustandekommen eines einstimmigen Beschlusses der Beiräte des Gemeinsamen Büros oder der Kasse über die in den Artikeln 3 bis 11 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen die betreffende Frage durch eine Entscheidung der Hohen Behörde geregelt wird. Dieser Umstand erlaubte es mir bei den deutschen Klagen, in dem Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 eine Entscheidung zu sehen.
Man könnte allerdings die Ansicht vertreten, daß dieses Verfahren nur gewissermaßen die inneren Beziehungen zwischen der verwaltenden Stelle und der Dienstaufsichtsbehörde regelt und daß Dritte (auch wenn sie noch so sehr betroffen sind) keine Möglichkeit haben, die unter solchen Umständen ergangenen Entscheidungen anzufechten. Aber diese Betrachtungsweise erscheint mir übertrieben streng. Ich bin vielmehr der Auffassung, daß die Bestimmungen über die Aufsicht (oder Kontrolle) nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der Unternehmen getroffen worden sind und daß diese mit Recht ihre Einhaltung verlangen können. Ich bin sogar der Ansicht (und dies scheint mir auf der Linie des Urteils Meroni zu liegen), daß in den Fällen, in denen ein Eingreifen der Exekutive nicht vorgesehen oder zumindest nicht zwingend vorgeschrieben ist (zum Beispiel in dem Falle, in dem die Beschlüsse einstimmig gefaßt werden), eine Beschwerde der Unternehmen gegen solche Beschlüsse bei der Hohen Behörde zulässig sein müßte, obwohl sich eine entsprechende Bestimmung im Wortlaut der Entscheidungen nicht findet.
Gerade die Kompetenzaufteilung, die sich aus dem Vorhandensein einer unter der Kontrolle der Hohen Behörde tätigen verwaltenden Einrichtung ergibt, ermöglicht den Erlaß von Entscheidungen der Hohen Behörde außerhalb und gewissermaßen zwischen zwei extremen Fällen, nämlich der Zuständigkeit zum Erlaß von allgemeinen Entscheidungen und der Zuständigkeit zur Beitreibung der Schrottumlage durch eine Entscheidung, die einen vollstreckbaren Titel darstellt. Es sei noch erwähnt, daß im vorliegenden Falle eine zu engherzige Lösung unerfreuliche Folgen hätte, da die Brüsseler Stellen nur die Entscheidung des Gerichtshofes abwarten, um bei der Hohen Behörde den Erlaß von Entscheidungen nach Artikel 92 zu beantragen. Auf diese Weise würde die Sachentscheidung in wahrhaft mißbräuchlicher Weise hinausgezögert werden.
Man kann jedoch sicher nicht weiter gehen und zulassen, daß noch ein Beschwerdeverfahren eingeschoben wird, das es einem Beteiligten zu jeder Zeit ermöglichen würde, die Grundlagen seiner Veranlagung zur Schrottumlage anzufechten, indem er eine entsprechende Entscheidung herbeiführt, gegen die beim Gerichtshof Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
Aus diesen Gründen ist meines Erachtens im vorliegenden Falle eine auf Artikel 35 gestützte Klage nicht möglich; es handelt sich hier nicht um eine Freistellung, sondern lediglich um die Frage, ob der streitige Schrott Zukaufschrott im Sinne der Entscheidung Nr. 2/57 ist oder nicht. Diese Frage kann nur Gegenstand zweier Arten von Klagen sein: entweder einer direkten Nichtigkeitsklage gegen eine (ausdrückliche oder stillschweigende) Entscheidung der Hohen Behörde, die auf Grund des Artikels 15 der Entscheidung Nr. 2/57 ergangen ist — das heißt also gegen eine Entscheidung über einen Beschluß des GBSV oder der AES —, oder aber einer Klage gegen eine abschließende Entscheidung, die auf Grund des Artikels 92 ergangen ist.
Ein solches System gewährleistet den Rechtsschutz der Betroffenen und vermeidet gleichzeitig die Tätigkeit einer Einrichtung, die schließlich nichts als eine Ausgleichskasse ist, zu sehr mit Rechtsmitteln zu belasten.
4. Einrede der Rechtsroidrigkeit, die sich gegen die allgemeine Entscheidung richtet, die in dem Schreiben der Hohen Behörde an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher vom 18. Dezember 1957 enthalten ist und die Bestimmung des Begriffs Schrott aus Eigenaufkommen im Sinne der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 betrifft
Geht man, wie ich es vorschlage, davon aus, daß die Klage unzulässig ist, soweit sie gegen die angeblichen Entscheidungen vom 12. Mai und 2. Juni 1958 gerichtet ist, und daß die auf Artikel 35 gestützten Anträge unzulässig sind, so ergibt sich folgerichtig auch, daß die Einrede der Rechtswidrigkeit nicht durchgreift.
Dies gilt um so mehr, wenn man — der Ansicht mehrerer Kläger in den deutschen Rechtssachen folgend, der ich mich anschließen zu müssen glaubte — das Schreiben vom 18. Dezember 1957 als eine individuelle Entscheidung betrachtet, denn die Einrede der Rechtswidrigkeit kann sich nicht auf eine individuelle Entscheidung beziehen.
5. Antrag, der sich, soweit erforderlich, gegen die allgemeine Entscheidung richtet, die in dem Schreiben vom 17. April 1958 enthalten ist
In diesem Punkte gibt die Zulässigkeit der Klage keinen Anlaß zu Zweifeln: Das Schreiben vom 17. April 1958 ist am 13. Mai 1958 im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden; die Klage wurde am 30. Juni 1958 ins Register eingetragen, das heißt innerhalb der Frist, die sich bei Anwendung der Vorschriften des Artikels 33 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 85 § § 1 und 2 der Verfahrensordnung ergibt (und zwar am letzten Tag dieser Frist, wenn meine Rechnung stimmt). In diesem Falle läuft nämlich die Frist vom Tage der Veröffentlichung an, selbst dann, wenn man annimmt, daß es sich um eine individuelle Entscheidung handelt, denn für Dritte, das heißt für Personen, denen eine Entscheidung nicht zugestellt werden kann, beginnt die Frist mit dem Tage der Veröffentlichung, gleichgültig ob es sich um eine allgemeine oder individuelle Entscheidung handelt.
Dagegen erhebt sich die Frage, welche Tragweite das gegen die Entscheidung vom 17. April 1958 gerichtete Klagebegehren hat. Die Hohe Behörde behauptet, diese Entscheidung habe nichts mit der Definition des Begriffs Eigenaufkommen zu tun, wie sie in der Entscheidung vom 18. Dezember 1957 erfolgt ist; sie diene vielmehr lediglich dazu, das Kriterium näher zu bestimmen, nach dem eine Ausnahme von dieser Definition gemacht werden kann, das heißt das hinlänglich bekannte Kriterium der örtlichen Zusammenfassung. Die Klage könne somit keinen anderen Zweck haben, als diese Ausnahme zu beanstanden, das heißt die Ausnahme, die für Breda Siderurgica und Hoogovens sowie für Gesellschaften, die sich in der gleichen Lage befinden, genehmigt worden war. Die Hohe Behörde führt weiter aus, dies sei keineswegs das von der Klägerin wirklich verfolgte Ziel, die Klägerin behaupte vielmehr, das Kriterium der örtlichen Zusammenfassung sei zu eng und nicht etwa zu weit — und sie greife die im Schreiben vom 18. Dezember 1957 festgelegte Definition des Begriffs Eigenaufkommen in ihrem Prinzip nicht an.
Meine Herren, ich folge der Beklagten auf diesem Gebiet nicht.
Ich bin zunächst in rechtlicher Hinsicht der Ansicht, daß sich die Entscheidung vom 17. April 1958, die in einem wichtigen Punkte die Lösung zur Behebung der Schwierigkeiten näher erläutert, vor die sich die Brüsseler Stellen bei der Festsetzung des Ausgleichsbeitrags gestellt sahen, auf die mit der Entscheidung vom 18. Dezember 1957 anerkannten Grundsätze bezog, diese jedoch, wie man sagen könnte, wesentlich abschwächte. Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung, die neue Gesichtspunkte enthält und die nicht nur die erste Entscheidung bestätigt. Die Frage der Definition des Begriffs Eigenaufkommen erscheint somit hier in einem anderen Licht; nach meiner Meinung müssen daher Unternehmen, die es nicht für notwendig erachtet hatten, die erste Entscheidung anzugreifen, die Möglichkeit erhalten, anläßlich einer Klage gegen die zweite Entscheidung die strittige Frage, das heißt die Definition des Begriffs Eigenaufkommen, in ihrer Gesamtheit aufzuwerfen. Das vor allem, weil die Hohe Behörde in ihrer Entscheidung vom 17. April 1958 eines der hauptsächlichen Argumente ausdrücklich wiederholt, auf das sie sich am 18. Dezember 1957 gestützt hatte, um die Freistellung des Konzernschrotts abzulehnen; es handelt sich um das folgende Argument: Die organisatorischen Verbindungen zwischen den Stahl erzeugenden Gesellschaften und anderen Gesellschaften, in deren Betrieben Schrott anfällt, sind in den Ländern der Gemeinschaft zahlreich und verschieden.
Was die Argumentierung der Klägerin angeht, so trifft es zu, daß ihr Vorbringen vor allem darauf hinausläuft, das Kriterium der örtlichen Zusammenfassung als zu eng zu beanstanden, und statt dessen das der industriellen Einheit einzuführen. Dies steht wesentlich mehr im Vordergrund als die Kritik am Grundsatz der Einbeziehung des sogenannten Konzernschrotts in den Preisausgleich. Diese Einstellung läßt sich leicht erklären, da der Klägerin bekannt war, daß die Grundsatzfrage Gegenstand verschiedener Klagen (und zwar deutscher Gesellschaften) war, über die der Gerichtshof zu entscheiden haben würde. Die Klägerin suchte in der Zwischenzeit (dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut ihres Antrags vom 31. März 1958) eine Freistellung zu erlangen, wie sie Breda und Hoogovens erhalten hatten.
Man kann aber nicht behaupten, mit der Klage werde der Grundsatz der Heranziehung des Konzernschrotts zum Preisausgleich nicht angegriffen. Die Klägerin legt vielmehr ausführlich und mit Nachdruck ihre engen wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen und industriellen Bindungen zur Regie Renault dar; sie beanstandet — vor allem in den Absätzen XI und XII der Klageschrift — das rein rechtliche auf das Eigentum abstellende Kriterium, das durch die Entscheidung vom 18. Dezember 1957 anerkannt worden war, als zu eng und vertragswidrig und vertritt die Ansicht, dieses Kriterium müsse durch das Kriterium der wirtschaftlichen Einheit ersetzt werden. Genau die gleiche These wird in den deutschen Klagen aufgestellt.
Ich bin daher der Auffassung, daß der Gerichtshof auf Grund der zuletzt genannten Anträge, die die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 17. April 1958 zum Ziele haben, über die Rechtmäßigkeit der Definition des von der Ausgleichsumlage freigestellten Eigenaufkommens, so wie sie von der Hohen Behörde festgelegt worden ist, in ihrer Gesamtheit zu entscheiden hat.
Ich. bin schließlich der Ansicht, daß der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit dieser Definition in vollem Umfange sowohl in bezug auf die Grundsatzentscheidungen wie in bezug auf den Vertrag und nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs nachprüfen darf, weil meines Erachtens sowohl die Entscheidung vom 17. April 1958 als auch die vom 18. Dezember 1957 als individuelle Entscheidung angesehen werden kann. Ich glaube, mich hierbei außer auf die Argumente, die ich in diesem Sinne in meinen früheren Schlußanträgen vorgebracht habe, auch auf das Urteil Nold vom 20. März 1959 stützen zu können; in diesem Urteil wird nämlich für die Beantwortung der Frage, ob eine individuelle Entscheidung vorliegt, nicht unterschieden zwischen Unternehmen, an die sich eine Entscheidung richtet, und Dritten.
B — Rechtssache Nr. 33/58 (Société des usines de Pontlieue)
Diese Gesellschaft hat eine besondere Klage gegen die Entscheidung vom 17. April 1958 erhoben. Ihre Klageschrift ist am gleichen Tage wie die Klage Nr. 32/58 bei der Kanzlei eingegangen. Der Klageantrag stimmt mit dem Antrag Nr. 5 der Rechtssache Nr. 32/58 überein; meine vorhergehenden Ausführungen zu diesem Punkt gelten daher auch hier.
C — Rechtssache Nr. 42/58 (Société des aciers fins de l'Est)
In dieser Rechtssache werden folgende Anträge gestellt:
1. Antrag, der sich gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung richtet, die sich daraus ergibt, daß die Hohe Behörde EGKS auf den Freistellungsantrag vom 23. Juli 1958 hin länger als zwei Monate untätig blieb
Die sich hier stellenden Fragen entsprechen den Fragen, die ich soeben in bezug auf die Rechtssache Nr. 32/58 erörtert habe. Der einzige Unterschied besteht darin, daß der Antrag, der das Verfahren nach Artikel 35 auslösen sollte, direkt an die Hohe Behörde gerichtet worden ist.
Ich brauche mich daher nur auf meine vorhergehenden Ausführungen zu beziehen, in denen ich zu dem Ergebnis gelangte, daß es unzulässig ist, die Streitfrage auf diesem Wege vor das Gericht zu bringen.
2. Antrag, der sich, soweit erforderlich, gegen die Entscheidung richtet,die in dem Schreiben der Hohen Behörde an die Klägerin vom31. Juli 1958 enthalten ist, in dem der endgültige Bescheid aufgeschoben roird
Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine einfache Empfangsbestätigung mit der Mitteilung, daß der Freistellungsantrag geprüft werde. Dies ist offensichtlich keine Entscheidung.
3. und 4. Mit der Einrede der Rechtsroidrigkeit greift die Gesellschaft einmal die allgemeine Entscheidung an, die in dem Schreiben vom 18. September 1957 enthalten ist, und sodann die ebenfalls als allgemein bezeichnete Entscheidung, die in dem Schreiben vom 17. April 1958 enthalten ist.
Wenn Sie meinen Vorschlägen folgen, meine Herren, dann müssen Sie auch diese Anträge abweisen, weil die Einrede der Rechtswidrigkeit voraussetzt, daß die Klage zulässig ist — was meines Erachtens nicht der Fall ist —, und weil ferner die Einrede der Rechtswidrigkeit keinesfalls gegenüber einer individuellen Entscheidung erhoben werden kann; für eine solche halte ich aber die Entscheidung vom 18. Dezember 1957 sowie die vom 17. April 1958.
Abschließend komme ich daher zu dem Ergebnis, daß einmal auf Grund des Antrags Nr. 5 in der Rechtssache Nr. 32/58 und zum anderen auf Grund der Anträge in der Rechtssache Nr. 33/58 zur Hauptsache entschieden werden muß.
II
Zur Hauptfrage des Rechtsstreites, das heißt zur Frage der Rechtmäßigkeit der Definition des Begriffs Eigenaufkommen, wie sie sich aus der Entscheidung vom 18. Dezember 1957 ergibt, die durch die Entscheidung vom 17. April 1958 näher ausgeführt und ergänzt wurde, sei folgendes bemerkt: Nach erneuter eingehender Prüfung der Frage an Hand der neuen Klagen und der Darlegungen im schriftlichen wie im mündlichen Verfahren glaube ich, meine Ansicht, die ich anläßlich der ersten Rechtssachen dargelegt habe, in vollem Umfange aufrechterhalten zu müssen, und zwar einschließlich der Zweifel, die ich zu einigen Punkten geäußert habe.
Ich will mich auf einige ergänzende Bemerkungen Beschränken, die sich besonders auf den heute vorliegenden Fall beziehen, bzw. auf die Art und Weise, in der einige Argumente vorgebracht worden sind.
Die erste Bemerkung betrifft die Frage, ob die Schrottlieferungen der Regie Renault an ihre beiden Tochtergesellschaften rechtlich als Kauf anzusehen sind oder, genauer gesagt, auf Grund eines Kaufvertrages ausgeführt wurden. In einem glänzenden Plaidoyer hat man Ihnen den Nachweis zu erbringen versucht, daß dem nicht so sei, insbesondere indem man geltend gemacht hat, es fehle die Freiheit, die jeder Vertrag voraussetze.
Ich möchte mich hier nicht zu akademischen Ausführungen über die Lehre vom Vertrag, insbesondere vom Kaufvertrag, verleiten lassen. Der Hinweis auf einige einschlägige Grundsätze des französischen Zivil- und Handelsrechts mag genügen — und ich bitte Sie selbst dafür um Nachsicht.
Ein Kaufvertrag liegt nach bürgerlichem Recht vor, wenn es zu einer Einigung über die Sache und den Preis gekommen ist (Artikel 1583 code civil). Einigung zwischen wem? Zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die rechtsfähig sind und infolgedessen Verträge schließen können. Es ist nicht nachzuprüfen, ob eine Person wirtschaftlich von der anderen abhängt oder ob das Vermögen des Verkäufers mit dem des Käufers mehr oder weniger verflochten ist noch sind sonstige äußere Umstände des Vertragsabschlusses zu prüfen. Die Gültigkeit des Vertrages könnte nur bei Vorliegen von Willensmängeln angefochten werden.
Was die Form angeht, so kann der Kaufabschluß durch Rechtsgeschäft unter Mitwirkung eines Urkundsbeamten oder durch private Beurkundung erfolgen (Art. 1582). Indessen — und hier beginnt das Handelsrecht — bestimmt der code de commerce in seinem Artikel 109: Der Abschluß eines Kaufes wird nachgewiesen (es folgt eine Aufzählung, in der insbesondere aufgeführt werden):
…
durch eine angenommene Rechnung;
durch den Briefwechsel;
durch die Bücher der Parteien.
Es wird nicht bestritten, daß die Schrottlieferungen der Regie Renault an ihre beiden Tochterunternehmen unter Beachtung der Handelsbräuche abgewickelt werden, daß eine Rechnung ausgestellt wird, daß der Regie der Wert der gelieferten Ware, die als solche genau bezeichnet wird, gutgeschrieben wird und schließlich, daß diese Geschäftsvorgänge in einer besonderen Buchführung ausgewiesen werden. Somit liegt tatsächlich eine Einigung über die Sache und den Preis, ein Eigentumsübergang und nicht nur ein Besitzübergang, vor. Wie in den deutschen Rechtssachen und obwohl die Prinzipien des Zivilrechts in Deutschland von dem in Frankreich abweichen bin ich der Ansicht, daß hier ein Kauf vorliegt.
Allenfalls könnte man vorbringen, daß es sich hier um einen Werkvertrag zwischen der Regie Renault und ihren Tochterunternehmen handele, bei dem das Eigentum an der Ware während des ganzen Fabrikationsverfahrens bei der Regie Renault verbleibe. Dies wird jedoch gar nicht behauptet, und zwar nicht ohne Grund, da die Entscheidung Nr. 2/57 in ihrem Artikel 10 — wie ich in meinen früheren Schlußanträgen bereits ausgeführt habe — ausdrücklich den im Lohnverfahren zu Roheisen oder Rohstahl verarbeiteten Schrott dem Zukaufschrott gleichstellt und damit wie diesen der Ausgleichsumlage unterwirft.
Die zweite Bemerkung bezieht sich auf das, was man den Grad der Verflechtung zwischen der Regie Renault und ihren Tochterunternehmen bezeichnen könnte. In finanzieller Hinsicht ist diese Verflechtung offensichtlich fast vollkommen. Auf der Ebene der industriellen Fertigung scheint jedoch nach den von den Parteien mit bewundernswerter Schnelligkeit und Genauigkeit erteilten Auskünften die Verflechtung weniger weit entwickelt zu sein, als man zunächst annehmen durfte.
Bezüglich der SAFE (Hagondange) ist festzustellen, daß in den Jahren 1955 bis 1958 127765 Tonnen Schrott im eigenen Werk aufgebracht wurden, also Eigenentfall des Werkes darstellen; 5365 Tonnen kamen von der Regie Renault und 21825 Tonnen sind vom Handel bezogen worden.
Bei St. Michel de Maurienne (SNUPAT) ist das Verhältnis umgekehrt. Dieses Werk hat im gleichen Zeitraum 74101 Tonnen (Schrott von legierten Stählen und gewöhnlichen Schrott) von Renault bezogen, 777 Tonnen Schrott von einer Tochtergesellschaft dieses Unternehmens und 3118 Tonnen vom Handel. Es zeigt sich somit, daß der Hauptschrottlieferant der Werke von Pontlieue bei weitem die Firma Renault ist.
Was die Stahllieferungen der beiden Tochtergesellschaften betrifft, so liegen die folgenden Zahlen vor:
SAFE lieferte 127290 Tonnen an die Renault-Gruppe und 84170 Tonnen an Dritte.
SNUPAT lieferte 63388 Tonnen an Renault und 16470 Tonnen an Dritte. Die Menge der an Dritte verkauften Erzeugnisse ist selbst bei SNUPAT keineswegs geringfügig.
In der von den Klägern hierzu vorgelegten Aufzeichnung wird bemerkt, die Stahllieferungen der beiden Werke an Renault lägen niemals unter den Schrottmengen, die Renault diesen Werken überlassen hat. Man ist versucht zu sagen, daß eine Muttergesellschaft von ihren derart integrierten Tochterunternehmen wohl verlangen könnte, daß sie wenigstens soviel in Form von Stahl zurückerlange, wie ihren Schrottlieferungen entspricht.
Die dritte Bemerkung bezieht sich auf den Preis. Wie ich in meinen früheren Schlußanträgen ausgeführt habe, müssen die Preise, zu denen Schrott innerhalb eines Konzerns geliefert wird, zumindest annähernd den Marktpreisen folgen, und zwar in der Weise, daß sie von diesen beeinflußt werden. Ich habe ferner bemerkt, daß es sich in den damals vorliegenden Rechtssachen offensichtlich auch so verhalten hat. Ein Vergleich in Form zweier Kurven (deren eine übrigens zahlreiche Auf- und Abbewegungen aufweist, während die andere als gerade Linie verläuft) scheint zu zeigen, daß in dem heute vorliegenden Falle die internen Preise den Preisen des Handels nur sehr annäherungsweise gefolgt sind. Es ist jedoch festzuhalten, daß sie sich nicht völlig von ihnen entfernt haben. Es ist festzustellen, daß sie jeweils dann gestiegen oder gefallen sind, wenn sich die Markttendenzen entsprechend entwickelt haben. Man war also immerhin bemüht, diesen Tendenzen, wenn auch mit Abstand, zu folgen.
Was ist damit bewiesen? Damit wird lediglich dargetan, daß im vorliegenden Falle bei der Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung etwas großzügig verfahren wurde. Das hauptsächliche Interesse, das mit der finanziellen Selbständigkeit eines Betriebs verbunden ist, ist in dem Umstand begründet, daß diese Autonomie von Nutzen ist für eine klare Feststellung der Gestehungskosten in einem bestimmten Fertigungsbereich, einschließlich der Gemeinkosten oder der anteiligen Gemeinkosten, die darauf entfallen. In dieser Weise gehen häufig sogar Werke vor, die von derselben juristischen Person abhängen, wie die staatlichen Produktionsbetriebe. Um dieses Ergebnis zu erreichen und die Richtigkeit der Bilanz zu gewährleisten, ist es selbstverständlich erforderlich, die Ein- und Ausgänge zu den tatsächlichen Preisen zu verbuchen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich wie im vorliegenden Falle um Verkaufs- und nicht nur um Verrechnungspreise handelt. Solange es einen echten Schrottmarkt gibt, der so groß ist, daß sich Preise bilden können, können diese Preise von den Konzernen für die Geschäfte innerhalb des Konzerns nicht außer acht gelassen werden.
Es treten uns also, meine Herren, in den vorliegenden Rechtssachen dieselben Fragen entgegen wie bei der Prüfung der deutschen Klagen. Ich will nicht darauf zurückkommen, da ich glaube, diese Fragen in meinen früheren Schlußanträgen so sorgfältig wie möglich behandelt zu haben.
Ich möchte lediglich hinzufügen, daß mich die Prüfung der vorliegenden Rechtssachen, die an Hand anderer Verflechtungsbeispiele Gelegenheit gab, tief in die tatsächlichen Gegebenheiten einzudringen, in meiner Ansicht bestärkte, daß das Kriterium der örtlichen Zusammenfassung, an dem die Hohe Behörde festgehalten hat, zweifellos als einziges in Frage kommt, wenn man eine Ausnahme von der Einbeziehung des Konzernschrotts in den Preisausgleich machen will, nachdem man den Grundsatz anerkannt hat, daß der Konzernschrott der Beitragspflicht unterliegt.
Die örtliche Zusammenfassung bietet ein einfaches und objektives Kriterium. Selbstverständlich kann es Grenzfälle geben (Länge einer Werkbahnstrecke usw.). Es dürfte jedoch stets verhältnismäßig einfach sein, diese Grenzen festzustellen, denn es gibt keinen gemeinsamen Vergleichsmaßstab für den Güterumlauf innerhalb eines örtlich zusammengefaßten Industriekomplexes und den rein wirtschaftlichen Güterumlauf, der zwischen Werken bestehen kann, die verschiedene Tätigkeiten verrichten und nichts anderes miteinander gemein haben als die finanzielle Zugehörigkeit zu dem gleichen Konzern. Beispielsweise hat die örtliche Zusammenfassung im Falle Hoogovens oder im Falle Breda einerseits nichts gemein mit den Fällen St. Michel de Maurienne oder Hagondange andererseits, die von Renault einen Teil ihres Schrotts erhalten, der zu den normalen Tarifen der SNCF mit der Eisenbahn befördert wird. Man könnte sich sehr wohl vorstellen, daß das Werk Pontlieue eines Tages aus bestimmten Gründen, etwa wegen der Transportkosten, ein Interesse daran haben könnte, seinen Schrott, statt ihn von Billancourt heranschaffen zu lassen, beispielsweise auf dem Markt von Lyon zu kaufen, wo — wie wir anläßlich der vor kurzem verhandelten Rechtssachen erfahren haben — Schrott im Überfluß vorhanden ist. Was würde sich dadurch in der Art des Betriebes ändern? Daraus ergibt sich deutlich, daß eine Unterscheidung zwischen Schrott aus Eigenaufkommen und Zukaufschrott willkürlich wäre, die auf ein anderes Kriterium als das der örtlichen Zusammenfassung abhebt, für welche es auf den technischen Begriff des Eigenentfalls ankommt.
In Wirklichkeit geht die eigentliche Frage dahin, ob es Gründe gibt, die die Ausnahme überhaupt rechtfertigen können. Ich neige dazu, dies anzunehmen, habe aber insbesondere in diesem Punkt letztlich einige Zweifel.
Meine Herren, auf Grund der vorgetragenen Erwägungen beantrage ich daher:
1. in der Rechtssache Nr. 32/58
alle Anträge außer denen, die gegen die Entscheidung der Hohen Behörde vom 17. April 1958 gerichtet sind, als unzulässig,
die letzteren als unbegründet abzuweisen;
2. in der Rechtssache Nr. 33/58
die Klage als unbegründet abzuweisen;
5. in der Rechtssache Nr. 42/58
die Klage als unzulässig abzuweisen
und die Kosten den Klägerinnen aufzuerlegen, soweit sie diese jeweils betreffen.