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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.07.1959 – C-32/58

ECLI:EU:C:1959:18

In den verbundenen Rechtssachen

SOCIÉTÉ NOUVELLE DES USINES DE PONTLIEUE — ACIÉRIES DU TEMPLE (SNUPAT),

Aktiengesellschaft nach französischem Recht

mit Sitz in Billancourt (Seine),

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue,

Luxemburg, Alphonse-Munchen-Straße 6

Klägerin,

vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzer,

Generaldirektor Eugène de Sèze,

Beistände: Rechtsanwälte P. O. Lapie und Jean de Richemont,

beide zugelassen beim Appellationshof Paris,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz, Luxemburg, Metzer Platz 2,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Dr. Frans van Houten, als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Jean Coutard, zugelassen beim Conseil d'État in Paris,

wegen

Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen sowie Einreden der Rechtswidrigkeit gegen der Klägerin zugestellte Schreiben der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott und des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher, gegen die aus der Untätigkeit der Verwaltungsbehörde gegenüber den von der Klägerin eingereichten Freistellungsanträgen angeblich zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung sowie gegen die Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 (Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958, Seite 45 ff., und vom 13. März 1958, Seite 30 ff.)

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten O. Riese (Berichterstatter) und J. Rueff,

der Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes, R. Rossi und N. Catalano,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Anträge der Parteien

1. In der Rechtssache Nr. 32/58

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

die folgenden Entscheidungen als rechtswidrig und unbegründet für nichtig und ungültig erklären:

1) die in der mehr als zweimonatigen Untätigkeit der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott sowie des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher auf den Freistellungsantrag vom 31. März 1958 zu erblickende stillschweigende ablehnende Entscheidung;

2) die Entscheidung der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott vom 12. Mai 1958, in welcher in Anwendung der Bestimmungen des Schreibens vom 18. Dezember 1957 der Ausgleichsbeitrag auf $ 228430,75 festgesetzt wird;

3) soweit erforderlich die aus dem Schreiben des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher vom 2. Juni 1958 an die Klägerin zu entnehmende aufschiebende Entscheidung;

4) im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit die allgemeine Entscheidung, die in dem Schreiben der Hohen Behörde an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher vom 18. Dezember 1957 betreffend die Bestimmung des Begriffs Schrott aus Eigenaufkommen im Sinne der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/5? enthalten ist

5) soweit erforderlich die allgemeine Entscheidung, die in dem Schreiben der Hohen Behörde an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher vom 17. April 1958 betreffend die Bestimmung des Begriffs Schrott aus Eigenaufkommen im Sinne der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 enthalten ist

und die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen.

Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge

1) …

2) was die in der Untätigkeit der Hohen Behörde auf das Schreiben der Klägerin vom 31. März 1958 angeblich zu erblickende stillschweigende ablehnende Entscheidung betrifft:

in seinem Urteil aussprechen, daß die Hohe Behörde nicht verpflichtet war. die beantragte Freistellung zu gewähren, und daß sie durch die Nichtgewährung dieser Freistellung keinen Ermessensmißbrauch begangen hat, und demgemäß die Klage abweisen;

3) die gegen die Schreiben vom 12. Mai und 2. Juni 1958 erhobene Klage als unzulässig abweisen, da diese keine anfechtbaren Entscheidungen darstellen;

4) hilfsweise die gegen das Schreiben vom 18. Dezember 1957 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit sowie den soweit erforderlich gegen das Schreiben vom 17. April 1958 gestellten Antrag auf Nichtigerklärung abweisen

und auf alle sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten, erkennen.

2. In der Rechtssache Nr. 33/58

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

die in dem Schreiben der Hohen Behörde an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher vom 17. April 1958 betreffend die Bestimmung des Begriffs Schrott aus Eigenaufkommen im Sinne der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 enthaltene Entscheidung als rechtswidrig und mit Ermessensmißbrauch behaftet für nichtig und ungültig erklären

und die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen.

Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge

die gegen das Schreiben der Hohen Behörde vom 17. April 1958 erhobene Klage deswegen zurückweisen, weil dieses Schreiben nicht mit Ermessensmißbrauch gegenüber der Klägerin behaftet ist,

und auf alle sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten, erkennen.

II — Sachverhalt

Der diesen Rechtssachen zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die Klägerin stellt in ihren Werken Saint-Michel-de-Maurienne (Savoie) Edelstahl her und verwendet hierbei ganz überwiegend Schrott von der Regie nationale des usines Renault in Billancourt (Seine), nachstehend Regie Renault genannt; die Regie Renault ist auch der Hauptabnehmer des von der Klägerin hergestellten Stahls.

2. Seit dem Jahre 1921 gehörten die Werke Saint-Michel und Billancourt zwei verschiedenen juristischen Personen, bildeten aber einen industriell und wirtschaftlich einheitlichen Betrieb, der Herrn Louis Renault gehörte oder von ihm kontrolliert wurde.

Nach der Verstaatlichung der Stahlwerke Saint-Michel und der Automobilwerke Billancourt im Jahre 1946 trat eine einzige juristische Person, die Regie Renault, an die Stelle der beiden früheren, wobei das Werk Saint-Michel als eigenes Werk der Regie betrieben wurde.

In den Jahren 1954/55 beschloß die Regie Renault indessen, das Werk Saint-Michel rechtlich zu verselbständigen. Sie behielt jedoch 99,77 % des Aktienkapitals der Klägerin. Außerdem bestehen enge Bindungen zwischen der Klägerin und der Regie Renault hinsichtlich der leitenden und technischen Angestellten sowie in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht.

3. Da die Klägerin den von den Werken der Regie Renault bezogenen Schrott nicht als von einem Dritten gekauft, sondern als Eigenaufkommen ansah, unterließ sie es, ihn der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott — nachstehend AES genannt — zu melden, was dieser im Laufe des Jahres 1956 von ihren Kontrolleuren mit Bezug auf die Erklärungen für 1955 und 1956 berichtet wurde.

Die Hohe Behörde vertrat jedoch die Ansicht, daß der genannte Schrott kein Eigenaufkommen im Sinne der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott und insbesondere der Entscheidung Nr. 2/57 sei, sondern Zukaufschrott. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher (nachstehend GBSV genannt), veröffentlicht im Amtsblatt der EGKS vom1. Februar 1958, Seite 45 ff., bezog sie sich in allgemeiner Form auf diesen Standpunkt. Sie stellte dort insbesondere fest, daß ein Unternehmen durch seine Firma eindeutig bestimmt sei und daß es als Eigenaufkommen nur den Schrott ansehen darf, den es selbst in seinen eigenen Werken, die den gleichen Firmennamen tragen, aufbringt.

Auf Grund dieser Begriffsbestimmung stellte die AES fest, daß die Klägerin ihre Schrottmeldungen nicht ordnungsgemäß erstattet habe und daß noch 23357 Tonnen zur Ausgleichsumlage herangezogen werden müßten. Mit Schreiben der AES vom 12. Mai 1958 wurde die hierfür von der Klägerin geschuldete Summe auf $ 228430,75 beziffert. Die Klägerin wurde aufgefordert, diesen Betrag zu zahlen. In dem gleichen Schreiben wies die AES die Klägerin darauf hin, daß die in dem Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 enthaltenen Richtlinien ausnahmslos auf sämtliche Unternehmen anzuwenden sind, und bat sie, ihre Meldungen in Einklang mit dem genannten Schreiben abzufassen.

4. In dem vorgenannten Schreiben vom 18. Dezember 1957 hatte die Hohe Behörde ferner unter Zurückziehung ihrer früheren Vorbehalte zwei Ausnahmen von der auf ihrer Definition des Eigenaufkommens beruhenden Regelung zugunsten der Firmen Breda Siderurgica S. p. A. in Sesto San Giovanni (Italien) und Koninklijke Nederlandse Hoogovens en Staalfabrieken N. V. in I Jmuiden (Niederlande), nachstehend Breda und Hoogovens genannt, genehmigt. In ihrem Schreiben vom 17. April 1958 an das GBSV, veröffentlicht im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom13. Mai 1958, Seite 30 ff., erklärte sie, daß diese Ausnahmen genehmigt worden seien, weil die Werke beider Gesellschaften mit… Schrott erzeugenden Werken, die ihnen nicht gehören, örtlich zusammengeschlossen sind. Diese örtliche Zusammenfassung ist darin zu erblicken, daß [bei den betreffenden Werken] ein geschlossener Industriekomplex besteht. Sie fügte jedoch hinzu: Obwohl zwischen den Gesellschaften, denen die Werke auf dem Gelände in Sesto San Giovanni und I Jmuiden gehören, organisatorische Verbindungen bestehen, ist ausschließlich die örtliche Zusammenfassung zu einem einzigen Industriekomplex für die Bewilligung einer Ausnahmeregelung ausschlaggebend.

5. Mit zwei Schreiben vom 31. Mäŕz 1958 an das GBSV und die AES beantragte die Klägerin, [sie] von der Schrottumlage vollständig freizustellen, da sie sich in der gleichen Lage wie die Firmen Breda und Hoogovens befinde.

Mit Schreiben vom 2. Juni 1958 antwortete das GBSV, es ziehe vor, mit seinem Bescheid zu warten, bis der Gerichtshof der EGKS über die verschiedenen bei ihm anhängigen Klagen gegen die Hohe Behörde entschieden haben würde. Es forderte die Klägerin auf, inzwischen ihre Meldungen entsprechend den derzeit gültigen Vorschriften zu berichtigen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. ZULÄSSIGKEIT (RECHTSSACHE Nr. 32/58)

A — Ist die Klage gegen das Schreiben der AES vom 12. Mai 1958 fristgemäß erhoben worden?

Die Beklagte erhebt gegen die am 30. Juni 1958 eingereichte Klage die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, daß die in Artikel 33 Absatz 3 des EGKS-Vertrages und 85 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS vorgesehene Frist nicht eingehalten worden sei.

Die Klägerin begnügt sich mit der Entgegnung, daß nach den allgemeinen Grundsätzen die Verwaltungsbehörde, welche eine Entscheidung erlassen habe, den Beweis dafür erbringen müsse, daß die Klagefrist nicht eingehalten worden sei.

Die Parteien machen keine Angaben über den Zeitpunkt der Absendung und des Empfangs des genannten Schreibens.

B — Stellen die Schreiben der AES vom 12. Mai 1958 und des GBSV vom 2. Juni 1958 Entscheidungen dar?

Nach Auffassung der Beklagten stellen diese Schreiben keine Entscheidungen dar und können infolgedessen nicht mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Damit entfalle für die Klägerin die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Schreiben vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 incidenter geltend zu machen.

a) In dem Schreiben vom 12. Mai habe sich die AES darauf beschränkt, auf den verbindlichen Charakter der allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde, insbesondere des Schreibens vom 18. Dezember 1957, hinzuweisen und die Klägerin aufzufordern, sich an die Bestimmungen dieser Entscheidungen zu halten; das Schreiben habe demnach keine Verpflichtung für die Klägerin begründen können.

b) Der Inhalt des Schreibens vom 2. Juni erschöpfe sich darin, daß das GBSV geglaubt habe, seine Entscheidung über die Freistellungsanträge bis zum Erlaß der Urteile des Gerichtshofes zurückstellen zu sollen, und die Klägerin gebeten habe, ihre Erklärungen inzwischen entsprechend den geltenden Vorschriften zu berichtigen. Hierin könne unmöglich irgendeine Form der Verpflichtung erblickt werden.

Die Klägerin widersetzt sich dieser Auffassung.

a) Das Schreiben vom 12. Mai stelle sehr wohl eine Entscheidung dar. Es handele sich um eine zwingende Aufforderung mit genauer Angabe des zu zahlenden Betrages.

b) Auch das Schreiben vom 2. Juni enthalte eine Entscheidung. Es setze die Gewährung einer Freistellung bis zu den Urteilen des Gerichtshofes aus und fordere die Klägerin auf, ihre Erklärungen zu berichtigen. Die Klägerin mußte mit einer vollstreckbaren Entscheidung rechnen, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkam.

2. ZUR BEGRÜNDETHEIT DER KLAGEN Nr. 32/58 und 33/58

A — Rechtssache Nr. 32/58: Zur Untätigkeitsklage

Die Beklagte bestreitet, verpflichtet gewesen zu sein, eine Entscheidung in dem von der Klägerin gewünschten Sinne zu erlassen (Art. 35 Abs. 1), das heißt ihr eine Freistellung zu gewähren; ebenso bestreitet sie, durch die Unterlassung einer solchen Entscheidung einen Ermessensmißbrauch begangen zu haben (Art. 35 Abs. 2).

a) Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Freistellung zu gewähren, da die Klägerin, deren Werke mit denen der Regie Renault nicht örtlich zusammengeschlossen seien, sich nicht in der gleichen Lage befinde wie Breda und Hoogovens.

b) Die Klageschrift enthalte keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Hohe Behörde der Klägerin gegenüber einen Ermessensmifibrauch begangen habe. Die Hohe Behörde habe nämlich seit ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 zu keinem der ihr vorgelegten Freistellungsanträge Stellung genommen; die Klägerin habe demnach keine besondere Behandlung erfahren. Solange die Hohe Behörde keine vollstreckbare Entscheidung erlasse, könne ihre Untätigkeit gegenüber dem Freistellungsantrag der Klägerin im übrigen keinen Schaden zufügen.

Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Erklärungen zu den Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 und vom 17. April 1958. Hieraus gehe hervor, daß diese Schreiben und damit auch die auf ihnen beruhenden individuellen Entscheidungen einschließlich der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung mit einer so offensichtlichen Vertragsverletzung behaftet sind, daß sie einen eindeutigen Ermessensmifibrauch der Klägerin gegenüber darstellen.

Die Klägerin sei durch die ablehnende Entscheidung deshalb geschädigt, weil darin der Grundsatz der Heranziehung zur Umlage aufrechterhalten werde.

B — Rechtssache Nr. 32/58: Zur Nichtigkeitsklage und zu den Einreden der Rechtswidrigkeit

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, diese habe in ihren Schreiben vom 18. Dezember 1957 und vom 17. April 1958 eine zu eng gefaßte Definition des Begriffs Eigenaufkommen gegeben. Denn für eine Unterscheidung des Zukaufschrotts vom Eigenaufkommen reiche das Kriterium der Firma nicht aus; die von der Beklagten gewährten Ausnahmen hätten nicht auf das Kriterium des örtlichen Zusammenschlusses beschränkt werden dürfen, sondern auch wirtschaftliche Einheiten wie diejenige, die zwischen der Klägerin und der Regie Renault besteht, umfassen müssen.

Die Klägerin rügt die angefochtenen Maßnahmen wegen Vertragsverletzung und Ermessensmißbrauchs:

a) Die Anwendung des Begriffs Zukaufschrott auf die von der Regie Renault gelieferten Mengen sei rechtsirrig. Es liege kein Kauf und Verkauf im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr ein Tausch vor. Im Geschäftsverkehr zwischen den beiden Gesellschaften hätten die Kauf- und Verkaufspreise nur den Charakter von Verrechnungspreisen. Sie könnten sogar willkürlich und pauschal auf eine bestimmte Höhe festgesetzt werden, die zu dem tatsächlichen Marktpreis in keinem Verhältnis steht.

b) Die einschränkende Auslegung, die die Beklagte dem Begriff der Firma in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 gegeben habe, stehe im Gegensatz zu den Zielen des Vertrages, der die Industriebetriebe vor allem vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachte und dem die Absicht fern liege, die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu behindern. Die Beklagte sei sich dessen im übrigen selbst bewußt geworden, denn in ihrem Schreiben vom 17. April 1958 habe sie das Kriterium der Firma aufgegeben und durch das des örtlichen Zusammenschlusses ersetzt. Diese Entscheidung sei mehr als eine bloße Erläuterung zu der im Schreiben vom 18. Dezember 1957 aufgestellten Vorschrift; sie ergänze diese vielmehr insofern, als sie die industriellen Zusammenschlüsse berücksichtige. Sie sei jedoch zu eng und daher rechtswidrig.

Sie müsse nämlich dahingehend ausgelegt werden, daß von all den Umständen, welche das Bestehen wirtschaftlicher Bindungen zwischen mehreren Unternehmen erweisen, nur der örtliche Zusammenschluß eine Freistellung von der Abgabe rechtfertigen könne.

Diese Auslegung ergebe sich aus der Tatsache, daß die beiden von der Abgabe freigestellten Firmen Breda und Hoogovens mit den Gesellschaften, mit denen sie außerdem örtlich zusammengeschlossen seien, wirtschaftliche Einheiten bildeten. Eine derartige unterschiedliche Behandlung, die so eindeutige Zusammenschlüsse, wie sie zwischen der Klägerin und der Regie Renault bestehen, unberücksichtigt lasse, sei willkürlich und diskriminierend. Sie gewähre bestimmten Unternehmen, die für den von ihnen verwendeten Schrott keine Transportkosten aufzuwenden hätten und sich dadurch bereits in bevorzugter Lage befänden, eine zusätzliche Vergünstigung, während sie dagegen die Lage der Klägerin verschlechtere. Anstatt ein wettbewerbliches Gleichgewicht herzustellen, habe die Beklagte auf diese Weise die bestehende Störung des Gleichgewichts noch verstärkt.

Das Kriterium des örtlichen Zusammenschlusses sei geeignet, Machenschaften bedenkenloser Unternehmen zu begünstigen und einen Anreiz für nach Artikel 65 untersagte Praktiken zu bieten.

Außerdem habe sich die Beklagte bei der Einführung der angegriffenen Kriterien anscheinend von dem Bestreben leiten lassen, ihre Kontrollmaßnahmen zu erleichtern und zu verringern, ein Ziel, das nicht im öffentlichen Interesse liege.

c) Die Beklagte habe die besonderen Verhältnisse der Klägerin nicht berücksichtigt. Diese habe sich in den Alpen niedergelassen, um eine billige Energiequelle ausnutzen zu können, müsse dafür aber erhöhte Transportkosten in Kauf nehmen. Zu Unrecht behaupte die Beklagte, diese Vor- und Nachteile glichen einander aus. Seit der Verstaatlichung der französischen Elektrizitätsbetriebe und der auf Veranlassung der Hohen Behörde erfolgten Aufhebung der ermäßigten Sondertarife für Schrotttransporte habe sich die Lage der Klägerin erheblich verschlechtert; die Ausgleichsabgabe könne diesen Zustand nur noch verschlimmern. Die Klägerin werde sich somit unter Umständen veranlaßt sehen, ihren Betrieb zu schließen und ihre 700 Arbeiter zu entlassen. Es liege aber in der Zielsetzung der europäischen Verträge, das Entstehen von unterentwickelten Gebieten zu vermeiden.

Aus allen diesen Gründen führten die angefochtenen Entscheidungen zu einer Diskriminierung zwischen Unternehmen, die sich in gleicher Lage befinden, und verletzten den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Grundsatz des freien Wettbewerbs. Ferner stellten sie einen Ermessensmißbrauch dar, da der erreichte Zweck der Zielsetzung der finanziellen Einrichtung und des Vertrages selbst zuwiderlaufe.

Die Beklagte verweist auf die mit der in Rede stehenden finanziellen Einrichtung angestrebten hauptsächlichen Ziele: die Einfuhr von Schrott zu Preisen zu ermöglichen, die mit denen innerhalb der Gemeinschaft vergleichbar sind, um damit normale Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen aufrechtzuerhalten. Die Auslegung des Begriffs Eigenaufkommen habe von diesen Zielen ausgehen und die auferlegten Lasten in gerechter Weise verteilen müssen. Die Begriffsbestimmung, zu der die Hohe Behörde gelangt sei, halte jeder Kritik stand, denn in der Rechtssprache bezeichne man als eigene die Sachen, die dem Eigentümer gehören; demzufolge könne ein Unternehmen nur den Schrott als Eigenaufkommen ansehen, den es in seinen eigenen, unter der gleichen Firma betriebenen Werken aufbringe. Außerdem habe diese Definition den Vorteil, daß sie sich leicht anwenden lasse, wodurch der Grundsatz der Gleichheit aller Unternehmen gewahrt werde.

a) Die Klägerin und die Regie Renault seien zwei verschiedene juristische Personen. Die zwischen ihnen vorgenommenen Warenbewegungen bedürften demnach einer vertraglichen Vereinbarung, die alle Merkmale eines Kaufvertrags aufweise; sie erfolgten zu einem festgesetzten Preis. Wenn es sich nur um Verrechnungspreise handeln würde, ließe sich die Ertragslage des Werkes der Klägerin nicht auf sicherer Grundlage ermitteln. Wie die Klägerin aber selbst einräume, sei dies eines der Ziele ihrer rechtlichen Loslösung von der Regie Renault gewesen.

Es könne im vorliegenden Falle nicht von einem einfachen Austausch von Fertigerzeugnissen gegen Schrott gesprochen werden. Es treffe nicht ganz zu, daß die Klägerin nur von der Regie Renault Schrott erhalte, auch verkaufe sie ihre Erzeugnisse nicht ausschließlich an diese.

Im übrigen sei der Tausch, wie der Kauf ein entgeltlicher Vertrag. Im Steuerrecht würden Tauschgeschäfte gleichzeitig als Kaufund Verkaufsvorgang angesehen.

Die von der Klägerin vorgeschlagenen Kriterien wirtschaftliche und industrielle Einheit und Konzernschrott wären viel zu ungenau. Sie ständen außerdem in Widerspruch zu Artikel 2 der Entscheidungen über die Schaffung der finanziellen Einrichtungen, wonach die Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages beitragspflichtig seien.

Würde die Beklagte den Anregungen der Klägerin folgen, so müßte sie in zahlreichen Fällen den innerhalb von Unternehmen eines Konzerns umlaufenden Schrott von der Beitragslast befreien. Was bliebe dann von der Ausgleichsregelung übrig?

Die These der Klägerin liefe letztlich darauf hinaus, die nicht zu einem Konzern gehörenden Unternehmen unter ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu stellen.

Aus allen diesen Gründen sei das Schreiben vom 18. Dezember 1957 gerechtfertigt.

b) Ebenso verhalte es sich mit dem Schreiben vom 17. April 1958. Die Klägerin lege es zu Unrecht als eine Berichtigung aus. die den Zweck habe, das Kriterium der Firma durch das der industriellen Einheit zu ersetzen oder jenes durch dieses zu ergänzen. Das Schreiben sei lediglich dazu bestimmt gewesen, die Gründe darzulegen, die zu den Freistellungen von Breda und Hoogovens geführt hätten, nämlich die Tatsache des örtlichen Zusammenschlusses; es lege sogar Wert darauf, klarzustellen, daß nicht der wirtschaftliche Zusammenschluß als solcher maßgebend gewesen sei. Wenn dort der Ausdruck industrielle Einheit gebraucht worden sei, so ausschließlich im geographischen Sinne. Zwischen beiden Schreiben bestehe kein Widerspruch; das zweite enthalte vielmehr eine Ausnahme, welche die in dem ersten Schreiben aufgestellte Regel bestätige.

Diese Ausnahme sei im übrigen durchaus gerechtfertigt. Die örtliche Einheit sei ein leicht zu kontrollierender und einfach zu handhabender Tatbestand. Dieses Kriterium sei auch durchaus vernünftig, da die betreffenden Werke einen zusammenhängenden Block bildeten, ohne daß man unterscheiden könne, wo das Eigentum der einen und der anderen beginnt oder endet. Die von der Klägerin erwähnte Gefahr, daß bedenkenlose Unternehmen einen örtlichen Zusammenschluß künstlich herbeiführen könnten, um der Ausgleichsabgabe zu entgehen, sei reine Theorie.

Die Beklagte widerspricht der Behauptung, sie habe die angegriffene Definition aus Gründen der Bequemlichkeit in der Verwaltungsführung gegeben.

c) Die Beklagte bestreitet nicht, daß die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin gewisse Nachteile aufweisen. Dies sei jedoch die Folge ihrer eigenen Betriebsorganisation, in jedem Falle von Umständen, die mit dem Gegenstand dieses Rechtsstreits nichts zu tun hätten. Wie die Klägerin selbst zugebe, hätte sich die Regie Renault, als sie ihr die rechtliche Unabhängigkeit gewährte, hiervon bestimmte Vorteile versprochen; es sei durchaus normal, daß die Beteiligten nunmehr auch die Nachteile dieser Lösung in Kauf nehmen müßten.

Für ihre Behauptung, die aus der Ausgleichsabgabe entstehende Belastung sei derart, daß sie unter Umständen gezwungen sein werde, ihre 700 Arbeiter zu entlassen, erbringe die Klägerin keinen Beweis.

C — Besonderheiten der Klage Nr. 33/58

Mit dieser Klage greift die Klägerin unmittelbar und ausschließlich das Schreiben der Hohen Behörde vom 17. April 1958 an, das nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihr gegenüber enthält.

a) Zum Gegenstand des Rechtsstreits

Die Klägerin greift zwar formell nur das Schreiben vom 17. April 1958 an, in ihrer Klageschrift trägt sie jedoch im wesentlichen das gleiche vor wie in der Klageschrift zur Rechtssache Nr. 32/58. Sie bestreitet demnach ebenfalls die Gültigkeit des Schreibens vom 18. Dezember 1957 und wendet sich gegen die Art und Weise, in der der Inhalt dieser Schreiben auf sie angewandt wurde.

Nach Ansicht der Beklagten stellt die Klage lediglich die Rechtmäßigkeit der Freistellung von Breda und Hoogovens zur Entscheidung; würde der Gerichtshof im vorliegenden Fall der Klägerin Recht geben, so läge hierin noch nicht die Feststellung, daß die in dem Schreiben vom 18. Dezember 1957 enthaltene Definition des Begriffs Eigenaufkommen mit Mängeln behaftet sei. Die Beklagte ist bemüht, den Gegenstand der Auseinandersetzung in diesem Sinne zu begrenzen.

Die Klägerin tritt dem entgegen. Nach ihrer Ansicht stellten die beiden Schreiben eine Einheit dar, da das zweite lediglich eine Erläuterung des ersten enthalte. Die Klage richte sich also auch gegen die Rechtmäßigkeit des Grundsatzes, der für die Gewährung dieser Freistellungen und für die Ablehnung des Antrags der Klägerin maßgebend gewesen sei.

Die Beklagte entnimmt aus der Erwiderung, daß die Klägerin nicht die Aufhebung der gewährten Freistellungen, sondern die Gewährung gleichartiger Freistellungen verlange. Die Rüge des Ermessensmißbrauchs richte sich demnach nur gegen die Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags der Klägerin durch die Beklagte. Die vorliegende Klage sei aber nicht gegen die Schreiben gerichtet, aus denen sich eine derartige Ablehnung ergeben könnte. Nur unter diesem Vorbehalt und infolgedessen lediglich hilfsweise werde die Beklagte daher auf die Begründetheit eingehen.

b) Zur Begründetheit

Die Parteien streiten im wesentlichen über drei Fragen:

1. Beruht die Freistellung von Breda und Hoogovens auf einem Grundsatz, der auch für den Fall der Klägerin Gültigkeit hat?

2. Sind diese Freistellungen in sich selbst gerechtfertigt?

3. Wirkt sich die Gewährung dieser Freistellungen dergestalt auf die Wettbewerbslage der Klägerin aus, daß hierin die ersten Anzeichen eines ihr gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs erblickt werden können?

Die Antworten der Parteien auf diese Fragen decken sich mehr oder weniger mit dem Vorbringen der Parteien in der Rechtssache Nr. 32/58. Die Beklagte ist der Auffassung, vom Standpunkt der Klägerin aus betrachtet seien die etwaigen Auswirkungen auf die Wettbewerbslage lediglich im Hinblick auf die Breda und Hoogovens gewährten Freistellungen zu untersuchen; es sei aber nicht ersichtlich, in welcher Weise diese Freistellungen die Wettbewerbslage der Klägerin beeinträchtigen könnten.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Erster Teil: Klage Nr. 32/58

ZUR ZULÄSSIGKEIT

1. Hinsichtlich des Schreibens der AES vom 12. Mai 1958

a) Ist die Klage gegen dieses Schreiben fristgemäß erhoben worden?

Die Beklagte erhebt die Einrede der Unzulässigkeit der Klage, da diese, soweit sie sich gegen das Schreiben vom 12. Mai 1958 richtet, ihrer Auffassung nach nicht fristgemäß erhoben worden ist.

Die klagende Gesellschaft hat ihren Sitz in Billancourt (Seine), mithin im französischen Mutterland. Demnach lief die Frist für die Anfechtung des genannten Schreibens gemäß Artikel 33 Absatz 3 des EGKS-Vertrages und 85 § § 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS, von dem auf die Zustellung des Schreibens folgenden Tag an gerechnet, nach einem Monat und drei Tagen ab.

Demgemäß ist die Klage, die am 30. Juni 1958 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nur dann fristgemäß erhoben worden, wenn das Schreiben vom 12. Mai 1958 nicht vor dem 26. Mai bei der Klägerin eingegangen ist; hierbei ist zu berücksichtigen, daß der 29. Juni 1958 auf einen Sonntag fiel, so daß eine an diesem Tag ablaufende Frist erst am Montag, dem 30. Juni, endete.

Die Ausführungen der Parteien haben keine Klarheit darüber erbracht, an welchem Tag das genannte Schreiben der Klägerin zugestellt wurde; der Beginn der Frist ist hiernach ungewiß.

Zwar ist es wenig wahrscheinlich, daß ein in Brüssel aufgegebenes Schreiben, welches das Datum vom 12. Mai trägt, nicht vor dem 26. Mai in Saint-Michel-de-Maurienne (Savoie) eingegangen sein sollte, jedoch erscheint dies nicht völlig ausgeschlossen, da der Absendetag nicht feststeht.

Überdies ist zu berücksichtigen, daß der Beginn der in Rede stehenden Frist nicht zuletzt deshalb ungewiß ist, weil es die AES, deren Verhalten der Beklagten zugerechnet werden muß, verabsäumt hatte, den Brief vom 12. Mai als Einschreiben mit Rückschein abzusenden, und weil die Beklagte über den Tag, an dem das Schreiben die Dienststelle der AES verlassen hat, keine Angaben machen konnte. Der hiernach verbleibende Zweifel muß daher der Klägerin zugute kommen.

Die Klage ist demnach zulässig.

b) Stellt das Schreiben vom 12. Mai 1958 eine Entscheidung dar?

Die Beklagte erhebt eine weitere Unzulässigkeitseinrede, die darauf gestützt ist, daß das Schreiben vom 12. Mai 1958 keine Entscheidung darstelle.

Dieses Schreiben erging während der Gültigkeitsdauer der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/57, die am 1. Februar 1957 in Kraft trat und gemäß ihrem Artikel 19 bis zum 31. Juli 1958 gelten sollte. In Artikel 12 Nr. 2 und 3 dieser Entscheidung heißt es:

2.Die Kasse gibt den Unternehmen die Höhe des zu zahlenden Beitrags und die Zahlungstermine bekannt. Sie ist zur Einziehung dieser Beiträge berechtigt.

3.Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so stellt die Kasse den Antrag auf Eingreifen der Hohen Behörde; diese kann eine Entscheidung erlassen, die einen vollstreckbaren Titel darstellt.

1) Das Schreiben vom 12. Mai 1958 enthält die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, eine bestimmte Summe als Umlage auf den Zukaufschrott zu zahlen und ihre Meldungen mit dem Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 in Einklang zu bringen.

Das Schreiben stellt somit eine Bekanntgabe im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen dar und löste die Verpflichtung zur Entrichtung der angegebenen Beträge aus.

Während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 2/57 stellten diese Bekanntgaben praktisch das letzte Wort der Verwaltung dar, da die Hohe Behörde sich darauf beschränkte, sie gegebenenfalls unter Verzicht auf erneute Prüfung in vollstreckbare Entscheidungen umzuwandeln; für die Unternehmen, an die sie gerichtet waren, begründeten sie eine Verpflichtung. Damit wiesen die Bekanntgaben alle Merkmale einer echten Verwaltungsentscheidung auf.

Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, den Entscheidungscharakter ausschließlich den von der Hohen Behörde erteilten vollstreckbaren Titeln vorzubehalten, und zwar gilt dies um so mehr, als eine derartige Maßnahme jeweils erst dann ergriffen wurde, wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war.

2) Artikel 33 des EGKS-Vertrages sieht Nichtigkeitsklagen nur gegen Entscheidungen der Hohen Behörde vor. Es ist daher zu prüfen, ob die von der AES getroffenen Entscheidungen den Entscheidungen der Hohen Behörde gleichzuachten sind.

Hierbei ist in Betracht zu ziehen, daß die AES das Organ einer von der Hohen Behörde geschaffenen finanziellen Einrichtung war und daß sie ihre Befugnisse von der Hohen Behörde herleitete.

Hinzu kommt, daß — wie bereits festgestellt — die Bekanntgaben der AES sich in tatsächlicher Hinsicht als letztinstanzliche Verwaltungsentscheidungen darstellten, was die Hohe Behörde hätte vermeiden können, wenn sie gegen die Beschlüsse der Brüsseler Organe ein genau geregeltes Einspruchsverfahren vorgesehen hätte.

Die von der AES auf Grund von Artikel 12 § 2 der Entscheidung Nr. 2/57 getroffenen Entscheidungen sind somit als Entscheidungen der Hohen Behörde anzusehen und können daher nach Maßgabe von Artikel 33 des EGKS-Vertrages mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden; anderenfalls würden die Unternehmen des Schutzes beraubt, den ihnen diese Bestimmung gewährt.

Die angefochtene Entscheidung ist eine individuelle, die Klägerin betreffende Entscheidung.

Die Klage gegen das Schreiben vom 12. Mai 1958 ist nach alledem zulässig.

2. Hinsichtlich der Untätigkeitsklage

Die Schreiben der Klägerin vom 31. März 1958 an die Brüsseler Organe können als Anträge angesehen werden, mit denen die Hohe Behörde befaßt und das Verfahren nach Artikel 35 des EGKS-Vertrages in Gang gesetzt wurde, was von der Beklagten im übrigen nicht bestritten wird.

Die Beklagte erhebt gegen die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage keine Einwendungen; sie räumt ein, daß innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Artikel 35 Absatz 3 des EGKS-Vertrages keine Entscheidung ergangen ist. Diese Frage ist jedoch von Amts wegen zu prüfen.

Aus den Erklärungen der Beklagten sowie aus den von ihr eingereichten Unterlagen geht hervor, daß die beiden Schreiben vom 31. März 1958, mit denen die Klägerin jeweils an das GBSV und an die AES einen Freistellungsantrag richtete, bei diesen Stellen am 1. April 1958 eingegangen sind. Nach einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz werden Fristen in Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung unter Ausschluß des Tages berechnet, an dem die Handlung vorgenommen wurde, die die Frist in Gang setzt; die vorerwähnte zweimonatige Frist begann also am 2. April und endete am 1. Juni 1958.

Das Schreiben des GBSV vom 2. Juni, das die Antwort auf diesen Freistellungsantrag bildete, ist demnach erst nach Ablauf jener Frist ergangen. Unabhängig von der Frage, ob dieses Schreiben eine Entscheidung darstellt oder nicht, steht somit fest, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf der Frist keine Entscheidung getroffen hat.

Es ist infolgedessen gemäß Artikel 35 Absatz 3 des EGKS-Vertrages zu unterstellen, daß die Hohe Behörde am 1. Juni 1958 beschlossen hat, den Freistellungsantrag abzulehnen.

Die gegen diese stillschweigende ablehnende Entscheidung gerichtete Klage ist nach alledem zulässig.

3. Hinsichtlich der Klage gegen das Schreiben des GBSV vom 2. Juni 1958

Die Klägerin ficht das genannte Schreiben, das sie als eine den endgültigen Bescheid aufschiebende Entscheidung bezeichnet, nur soweit erforderlich an.

Der Gerichtshof hat sowohl die gegen das Schreiben vom 12. Mai 1958 gerichtete Nichtigkeitsklage als auch die gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung gerichtete Untätigkeitsklage für zulässig erklärt. Es ist infolgedessen nicht erforderlich, über Zulässigkeit und Begründetheit des gegen das Schreiben vom 2. Juni 1958 gerichteten Klageantrags zu erkennen.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

1. Kann die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 incidenter geltend machen?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Unternehmen, das eine individuelle Entscheidung anficht, die Rechtswidrigkeit der dieser Entscheidung zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidungen geltend machen.

Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, daß das Schreiben der AES vom 12. Mai 1958 und die stillschweigende ablehnende Entscheidung vom 1. Juni 1958 auf den von der Hohen Behörde in den vorgenannten Schreiben aufgestellten Grundsätzen beruhen. Dies ist in der Tat offensichtlich der Fall. Es ist daher zu prüfen, ob diese Schreiben Entscheidungen darstellen.

a) Stellt das Schreiben vom 18. Dezember 1957 eine Entscheidung dar?

Das Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 stellt, soweit es sich auf die Bestimmung des Begriffs Eigenaufkommen bei Schrott bezieht, einen allgemeinen Grundsatz auf.

Es wurde am 1. Februar 1958 im Amtsblatt der EGKS veröffentlicht und somit allen Unternehmen der Gemeinschaft zur Kenntnis gebracht. Die Marktabteilung der Hohen Behörde hat in ihrer Antwort vom 19. Februar 1958 auf eine Anfrage der Deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft vom 6. Februar 1958 das genannte Schreiben als Entscheidung bezeichnet.

Im Gegensatz zu der Ansicht der Klägerin kann das Schreiben vom 18. Dezember 1957 jedoch nicht als eine Entscheidung im Sinne des Vertrages angesehen werden.

Es trifft zwar zu, daß das Schreiben vom 18. Dezember 1957 die Antwort auf einen Antrag bildete, mit dem das GBSV wegen mangelnder Einstimmigkeit seiner Mitglieder über die Auslegung des Begriffs Eigenaufkommen die Hohe Behörde ersucht hatte, diesen Begriff gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57 zu definieren. Die Hohe Behörde erklärte jedoch in ihrer Antwort, daß die vom GBSV in dieser Form vorgelegte Frage falsch gestellt sei, weil das GBSV von Anfang an stillschweigend von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks Eigenaufkommen ausgegangen war, und daß dieses Kriterium beizubehalten sei.

Hieraus folgt, daß die Hohe Behörde nicht die Absicht hatte, entsprechend dem an sie gerichteten förmlichen Antrag eine Entscheidung zu erlassen, sondern lediglich Grundsätze bestätigen wollte, von denen sie zu Recht oder zu Unrecht annahm, daß sie sich logisch aus der grundlegenden Entscheidung Nr. 2/57 ergäben. Hierfür spricht auch die Tatsache, daß für eine Abänderung der Entscheidung Nr. 2/57 gemäß Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages die vorherige einstimmige Zustimmung des Ministerrats erforderlich gewesen wäre, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Falle nicht erfüllt war. Es besteht jedoch kein Anlaß anzunehmen, daß die Hohe Behörde wissentlich gegen diese zwingende Vorschrift verstoßen hätte.

Diese Erwägungen werden nicht dadurch entkräftet, daß die Marktabteilung der Hohen Behörde in Beantwortung der förmlichen Anfrage der Deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft vom 6. Februar 1958 erklärt hat, das Schreiben vom 18. Dezember 1957 sei in der Tat eine Entscheidung. Wie schon aus dem Wortlaut der Antwort der Marktabteilung ersichtlich, drückt dieses Schreiben lediglich die Ansicht eines Beamten der Hohen Behörde aus und gibt für sich allein im vorliegenden Falle nicht notwendigerweise deren Absichten wieder.

Die vorstehend dargelegten subjektiven Gesichtspunkte können indessen für die Bestimmung der Rechtsnatur des Schreibens vom 18. Dezember 1957 nicht schlechthin ausschlaggebend sein, da die rechtliche Qualifizierung einer Maßnahme vor allem von ihrem Gegenstand und Inhalt abhängt.

Das genannte Schreiben stellt sich als innerdienstliche Anweisung einer vorgesetzten Behörde dar, mit der diese den ihr nachgeordneten Dienststellen Richtlinien für deren Tätigkeit erteilt. Das Schreiben konnte daher unmittelbare Verpflichtungen nur für den Empfänger, nicht aber für die Schrott verarbeitenden Unternehmen begründen, was überdies durch die Tatsache bestätigt wird, daß das Schreiben das Datum vom 18. Dezember 1957 trägt, aber erst am 1. Februar 1958 im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht wurde.

Aus den vorgenannten Gründen ist das Schreiben vom 18. Dezember 1957 keine Entscheidung im Sinne des Vertrages.

b) Stellt das Schreiben vom 17. April 1958 eine Entscheidung dar?

Die obigen Feststellungen zu dem Schreiben vom 18. Dezember 1957 gelten im allgemeinen auch für das Schreiben vom 17. April 1958.

Im besonderen ist festzustellen, daß dieses Schreiben lediglich dazu bestimmt war, dem GBSV die Gründe darzulegen, aus denen die Hohe Behörde in ihrem Schreiben vom 18. Dezember die Freistellungen für zwei bestimmte Unternehmen gebilligt hatte, nämlich die Tatsache, daß die Werke dieser Unternehmen mit einem oder mehreren Schrott erzeugenden Werken, die ihnen nicht gehören, örtlich zusammengeschlossen sind. Das Schreiben stellt also keinen neuen Grundsatz auf, sondern bestätigt lediglich ausdrücklich einen Grundsatz, den die Verwaltung bei der Durchführung der Entscheidung Nr. 2/57 bereits stillschweigend angewandt hatte.

Das Schreiben vom 17. April 1958 stellt somit keine Entscheidung im Sinne des Vertrages dar.

2. Darf der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der in den Schreiben vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 aufgestellten Grundsätze nachprüfen?

Von dem Augenblick an, in dem die Verwaltungsbehörde die in den genannten Schreiben aufgeführten Grundsätze zur Anwendung brachte, fielen sie in den Bereich der Auslegung und der Durchführung der Entscheidung Nr. 2/57.

Die von der Hohen Behörde gegebene Auslegung berührte die Rechte der Klägerin von dem Zeitpunkt ab, an dem die Dienststellen, für welche die Schreiben vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 bestimmt waren, diese Auslegung ihr gegenüber zur Anwendung brachten.

Es ist demnach zu prüfen, ob die Auslegung der Entscheidung Nr. 2/57, wie sie sich aus den Schreiben vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 ergibt, rechtmäßig ist.

3. Ist es rechtmäßig, den Konzernschrott zum Preisausgleich heranzuziehen?

a) Nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2/57 sind die in Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen, soweit sie Schrott verbrauchen, zur Zahlung von Ausgleichsbeiträgen verpflichtet. Gemäß Artikel 4 der gleichen Entscheidung werden diese Beiträge auf der Grundlage der Eingänge an Zukaufschrott errechnet, während das Eigenaufkommen nicht dem Preisausgleich unterliegt.

Die Schrottbezüge der Klägerin von der Regie Renault stellen Käufe dar, denn es besteht Einigung darüber, daß das Eigentum übergehen und dafür ein Preis berechnet werden soll.

Nach der Entscheidung Nr. 2/57 unterliegt dieser Schrott daher dem Preisausgleich. Die Klägerin beantragt jedoch Freistellung, weil sie der Ansicht ist, der Konzernschrott müsse dem Schrott aus Eigenaufkommen gleichgestellt werden. Es ist somit zu prüfen, ob diese Gleichstellung berechtigt wäre.

b) Wie sich aus dem Wortlaut des Schreibens vom 18. Dezember 1957 ergibt, legt die Hohe Behörde den Begriff Eigenaufkommen in dem Sinne aus, daß nur derjenige Schrott als Eigenaufkommen eines Unternehmens anzusehen ist, den dieses Unternehmen in seinen eigenen, unter der gleichen Firma betriebenen Werken aufbringt, während Schrott, der von unter einer anderen Firma betriebenen Werken stammt, selbst dann als Zukaufschrott gilt, wenn zwischen dem Lieferanten und dem Verbraucher enge finanzielle oder organisatorische Bindungen bestehen.

c) Es ist jedoch zu prüfen, ob die Einbeziehung des Konzernschrotts — und die Freistellung des Eigenentfalls — mit den Zielen einer finanziellen Einrichtung vereinbar ist, wie sie der Preisausgleich darstellt.

i) Nach Ansicht der Klägerin läßt sich kein triftiger Grund dafür finden, den Konzernschrott in den Preisausgleich einzu-beziehen, da sich der Geschäftsverkehr zwischen den einzelnen zusammengeschlossenen Gesellschaften außerhalb des Schrottmarktes abwickele und infolgedessen keinen Einfluß auf die Entwicklung der Preise ausübe. Die Klägerin behauptet, es sei das Ziel des Preisausgleichs, ein unangemessenes Ansteigen der Schrottpreise zu verhindern: demnach dürften Schrottgeschäfte, die keine Auswirkungen auf die Höhe der Preise haben können, nicht zum Preisausgleich herangezogen werden.

Es ist in der Tat das Ziel des Preisausgleichs, die Preise auf annehmbarer Höhe zu halten; die Hohe Behörde verfolgt dieses Ziel jedoch mittels einer finanziellen Einrichtung, die auf dem Grundsatz beruht, daß der höhere Preis für Einfuhrschrott von der Gesamtheit der Schrottverbraucher zu tragen ist. Die Ausgleichsumlage beruht demnach nicht auf der Teilnahme am Schrottmarkt, sondern auf dem Schrottverbrauch, das heißt, die Verbraucher sind als solche zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, um den Ausgleichsfonds zu finanzieren.

Der Vorwurf der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

ii) Die Entscheidung Nr. 2/57 unterscheidet indessen zwischen Zukaufschrott und Eigenaufkommen, sieht also für das Eigenaufkommen eine Ausnahme von der obenerwähnten allgemeinen Vorschrift vor. Es ist daher zu prüfen, ob die Freistellung des Eigenaufkommens rechtmäßig ist.

Diese Ausnahme bezieht sich in erster Linie auf den Schrottabfall aus der Stahlerzeugung der Unternehmen, die der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehen. Würde dieser Abfall zu den Ausgleichsbeiträgen herangezogen, so bestünde die Gefahr, daß ein und dieselbe Schrottmenge doppelt belastet wird, was offensichtlich unbillig wäre.

d) Die vorstehenden Darlegungen finden ihre Bestätigung in dem Begriff der Diskriminierung, wie er sich insbesondere aus Artikel 2 Absatz 2, 3 Buchstabe b, 60 und 67 des Vertrages ergibt.

i) Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß Maßnahmen oder Eingriffe, auch solche der Hohen Behörde, grundsätzlich stets dann als diskriminierend und infolgedessen als durch den Vertrag untersagt angesehen werden müssen, wenn sie geeignet sind, die Unterschiede in den Produktionskosten in anderer Weise als durch Veränderung der Produktivität wesentlich zu vergrößern und damit eine fühlbare Störung des Gleichgewichts in der Wettbewerbslage der betroffenen Unternehmen hervorzurufen.

Mit anderen Worten: Jeder Eingriff, der dazu dient oder dazu führt, den Wettbewerb künstlich und in erheblichem Maße zu verfälschen, ist als diskriminierend und mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen. Dagegen können Maßnahmen, die dem innerbetrieblichen Aufbau eines Unternehmens und der Art und Weise Rechnung tragen, in der es sein Eigenaufkommen verwendet, nicht als diskriminierend angesehen werden.

Wenn ein Stahl erzeugendes und Schrott verbrauchendes Unternehmen seinen Eigenentfall selbst verbraucht, so bringt es damit eines seiner Nebenerzeugnisse wieder in den Produktionskreislauf ein. Eine solche Wiederverwendung führt somit im Rahmen der Stahlerzeugung auf Schrottbasis zu einer Erhöhung der aus einer bestimmten, dem Ausgleich bereits unterworfenen Schrottquantität gewonnenen Stahlmenge und damit zu einer endgültigen Steigerung der Produktivität.

Ein Eingriff, der einen Anreiz zu derartigen innerbetrieblichen Sparmaßnahmen bietet, verfälscht keineswegs den Wettbewerb, sondern begünstigt im Gegenteil die Veränderungen der Leistung im Sinne einer größeren Produktivität, und zwar durch eine Art des Wettbewerbs, die in der deutschen Fachsprache als Leistungswettbewerb bezeichnet wird. Ein solcher Eingriff steht daher in Einklang mit dem Vertrag.

Überdies geht aus der Anlage II Buchstabe b Absatz 2 des EGKS-Vertrages hervor, daß von den Unternehmen unmittelbar verwendeter Abfallschrott selbst bei direkten Eingriffen nach Artikel 59 des Vertrages bevorzugt zu behandeln ist; dies muß um so mehr gelten, wenn es sich um die Anwendung indirekter Maßnahmen wie der in Artikel 53 genannten handelt.

Aus alledem ergibt sich, daß die Freistellung des Eigenaufkommens nicht diskriminierend und. demnach rechtmäßig ist.

ii) Eine Gleichstellung des Konzernschrotts mit dem Eigenentfall würde dagegen über Sinn und Zweck dieser Freistellung hinausgehen und eine diskriminierende Bevorzugung gegenüber den übrigen Unternehmen darstellen.

Die Senkung der Produktionskosten, die sich als Folge einer Freistellung des Konzernschrotts ergeben würde, wäre im Sinne von Artikel 67 des Vertrages geeignet, die Unterschiede der Produktionskosten zwischen diesen Unternehmen und solchen, die ebenfalls Stahl auf Schrottbasis herstellen, aber nicht mit einem Schrott erzeugenden Unternehmen verbunden sind, wesentlich zu vergrößern.

Diese Vergrößerung würde aber nicht auf einer Veränderung der Produktivität beruhen, sondern wäre die Folge von zufälligen geographischen, verwaltungstechnischen oder finanziellen Bindungen, wie sie dem Begriff Konzern zugrunde liegen; aus der Gesamtstruktur des Vertrages und aus seinen wesentlichen Grundsätzen ist nämlich zu entnehmen, daß der Ausdruck Produktivität (rendement) sich nur auf das Ergebnis der Anstrengungen des einzelnen Unternehmens bezieht. Er ist insbesondere im Gegensatz zu einer Verbesserung der Wettbewerbslage eines Unternehmens zu verstehen, die entweder auf Eingriffen der öffentlichen Hand oder auf der Schaffung eines Kartells oder Zusammenschlusses beruht, denn alle diese Vorgänge, auch wenn sie erlaubt oder genehmigungsfähig sind, stellen sich als künstliche Einwirkungen auf den Wettbewerb dar.

e) Es stünde zu den Forderungen des Vertrages in offensichtlichem Widerspruch, wenn eine Maßnahme der Hohen Behörde dazu führte, daß die Produktionskosten für Stahl, der ganz oder zum Teil auf Schrottbasis hergestellt wird, von der rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Struktur der Industriekonzerne abhinge.

Die in der rechtlichen Struktur des Konzerns, auf dessen Bestehen sich die Klägerinnen berufen, im Laufe der Zeit eingetretenen Veränderungen erweisen den willkürlichen und wandelbaren Charakter dieser Struktur; sie können daher nicht als typischer Leistungsfaktor des beteiligten Stahl erzeugenden Unternehmens angesehen werden.

f) Aus allen diesen Gründen ist zwar die Freistellung des Eigenentfalls mit dem Vertrag vereinbar, die Freistellung des Konzernschrotts dagegen würde zu Diskriminierungen führen, die nach Artikel 4 des Vertrages verboten sind.

Eine solche Freistellung würde daher per se gegen den Vertrag verstoßen; somit kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob Schrott, der von einem Unternehmen stammt, das selbst nicht Stahl herstellt und demnach nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegt, auch dann nicht von den Ausgleichsabgaben befreit werden dürfte, wenn dieses Unternehmen mit dem Schrott verbrauchenden Unternehmen in einem Konzern zusammengeschlossen ist oder unter der gleichen Firma betrieben wird.

Die vorstehenden Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Beklagte rechtmäßig gehandelt hat, wenn sie den sogenannten Konzernschrott als beitragspflichtigen Zukaufschrott behandelte und diesen Grundsatz in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 bestätigte.

Die Art der Berechnung des Betrages, zu dessen Zahlung die Klägerin in dem Schreiben der AES vom 12. Mai 1958 aufgefordert wurde, wird von ihr weder erörtert noch bestritten; sie wendet sich lediglich gegen den Grundsatz ihrer Beitragspflicht.

Die gegen das Schreiben der AES vom 12. Mai 1958 gerichtete Nichtigkeitsklage ist daher nicht begründet.

4. Ist die Untätigkeitsklage begründet?

Die Klägerin hat ferner darauf hingewiesen, daß die Hohe Behörde einigen Unternehmen eine Freistellung gewährt hat, soweit sie Schrott aus Werken verbrauchen, die zwar nicht unter der gleichen Firma betrieben werden, mit den Verbraucherunternehmen aber örtlich zusammengeschlossen sind. Sie hat indessen nicht die Frage zur Entscheidung gestellt, ob sich diese Freistellungen mit Sinn und Zweck der Ausgleichseinrichtung vereinbaren lassen.

Diese Frage könnte im übrigen auch nicht im Rahmen dieses Rechtsstreits entschieden werden.

Selbst wenn die Hohe Behörde oder ihre Dienststellen in einigen Fällen den Begriff Eigenentfall zu weit ausgelegt haben sollten, so wäre dies kein ausreichender Grund dafür, in anderen mehr oder weniger vergleichbaren Fällen eine Freistellung von der Umlage zu gewähren, da eine solche Freistellung den Grundsätzen der Ausgleichseinrichtung widerspräche.

Der Freistellungsantrag der Klägerin war nach alledem nicht begründet. Ihre Untätigkeitsklage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung ist somit abzuweisen.

Zweiter Teil: Klage Nr. 33/58

ZUR ZULÄSSIGKEIT

Die Klägerin beantragt mit dieser Klage die Nichtigerklärung des Schreibens der Hohen Behörde vom 17. April 1958.

Nach Artikel 33 des EGKS-Vertrages ist die Klage nur dann zulässig, wenn dieses Schreiben entweder eine individuelle, die Klägerin betreffende Entscheidung oder eine allgemeine, nach Ansicht der Klägerin ihr gegenüber mit Ermessensmißbrauch behaftete Entscheidung darstellt.

Aus den oben dargelegten Gründen stellt das Schreiben vom 17. April 1958 jedoch keine Entscheidung im Sinne des Vertrages dar.

Die gegen dieses Schreiben gerichtete Klage ist demnach unzulässig.

KOSTEN

Gemäß Artikel 60 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS ist die unterliegende Partei zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen.

Im vorliegenden Falle ist die Klägerin in allen Punkten der Klage unterlegen.

Sie hat daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 15, 33, 35, 53, 59, 60, 67, 80 und der Anlage II des EGKS-Vertrages;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS;

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS und insbesondere ihrer Artikel 60 und 85

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. In der Rechtssache Nr. 32/58

1. Die Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die sich aus der mehr als zweimonatigen Untätigkeit der Beklagten auf den mit Schreiben der Klägerin vom 31. März 1958 an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher und die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott gerichteten Freistellungsantrag ergibt, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klage gegen das Schreiben der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott vom 12. Mai 1958 wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Klägerin wird zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

2. In der Rechtssache Nr. 33/58

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin wird zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.