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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.10.1959 – C-14/59

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1959:23

Schlußanträge des Generalanwalts,

Herrn Maurice Lagrange

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter,

In dieser Rechtssache haben Sie sich zum ersten Male mit der Anlage I des Vertrages auseinanderzusetzen, in der die Ausdrücke Kohle und Stahl definiert werden. Das Problem, mit dem Sie es zu tun haben, ist ein echtes Abgrenzungsproblem, dessen juristische und wirtschaftliche Seite weitgehend von hochgradig technischen Gesichtspunkten durchdrungen, wenn nicht gar beherrscht wird.

Die Société des Fonderies de Pont-à-Mousson betreibt vier Gießereien, deren größte in Pont-à-Mousson selbst als einzige das sogenannte Verfahren erster Schmelzung anwendet. Dieses Verfahren kann angewendet werden wegen der unmittelbaren Nähe der Eisenerzbergwerke des lothringischen Reviers und erlaubt es, das in den Hochöfen hergestellte flüssige Roheisen unmittelbar in Formen abzugießen, anstatt nach dem sonst allgemein üblichen Verfahren festes Roheisen und Schrott im Kupolofen umzuschmelzen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nun um die Frage, ob der zur Herstellung dieses flüssigen Roheisens neben dem Eisenerz verwendete Schrott, dessen Beigabe erforderlich ist, damit der Phosphorgehalt des Möllers herabgesetzt wird, der Ausgleichsabgabe unterliegt, die bei den Schrott verbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft im Rahmen der von der Hohen Behörde geschaffenen Preisausgleichseinrichtung für den aus dritten Ländern eingeführten Schrott erhoben wird.

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 22/54 über die Schaffung der ersten obligatorischen Schrottpreisausgleichseinrichtung, d. h. vom 1. April 1954 an und bis zum 1. Dezember 1956, hat die Gesellschaft regelmäßig ihre Beiträge zum Preisausgleich bezahlt. Ebenso hatte sie stets die allgemeine Umlage nach Artikel 50 entrichtet. Am 19. April 1957 teilte sie jedoch der Hohen Behörde mit, nach ihrer Ansicht brauche sie für den Schrott keine Ausgleichsumlage zu bezahlen, den sie im Werk Pont-à-Mousson bei der Herstellung flüssigen Roheisens verwende, das unmittelbar zu Rohrleitungen und Roheisenformguß weiterverarbeitet wird. In einem Schreiben vom 24. Januar 1959 wies die Hohe Behörde diesen Standpunkt zurück. Gegen diese Ablehnung, in der die Gesellschaft eine Entscheidung der Hohen Behörde erblickt, hat die Gesellschaft beim Gerichtshof Nichtigkeitsklage nach Artikel 33 erhoben.

Die erste Frage, auf die die Hohe Behörde Sie lediglich aufmerksam macht, ohne ausdrücklich die Unzulässigkeit der Klage einzuwenden, ist demnach die, ob das Schreiben vom 24. Januar 1959 eine Entscheidung im Sinne des Artikels 14 des Vertrages darstellt, gegen die gemäß Artikel 33 Klage erhoben werden kann.

Ein Zweifel darüber, daß diese Frage zu bejahen ist, scheint mir angesichts Ihrer Rechtsprechung, insbesondere des Urteils 32/58 Société nouvelle des usines de Pontlieue — Aciéries du Temple vom 17. Juli 1959, nicht möglich zu sein. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß ein Unternehmen sich im Hinblick auf die Anwendung der Entscheidungen über die Schaffung der Preisausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott jederzeit an die Hohe Behörde (und sogar unmittelbar an die Brüsseler Stellen) wenden kann, um die Regelung von Fragen zu erreichen, die sich auf die Berechtigung oder die Höhe der von ihm geforderten Beiträge zum Preisausgleich beziehen, ohne zuvor eine Entscheidung über die Beitreibung gemäß Artikel 92 abwarten zu müssen, die einen vollstreckbaren Titel darstellt. Eben dies ist aber geschehen.

Damit komme ich zur Untersuchung der beiden hier vorgebrachten Klagegründe. In erster Linie macht die Klägerin geltend, das im Werk Pont-à-Mousson verarbeitete flüssige Roheisen falle nicht unter die Anlage I, während sie an zweiter Stelle hilfsweise behauptet, selbst wenn man dieses flüssige Roheisen für ein Erzeugnis der Anlage I halten sollte, stelle die Heranziehung des bei seiner Herstellung verwendeten Schrotts zur Ausgleichsabgabe doch auf jeden Fall eine Diskriminierung dar und sei daher rechtswidrig.

I

Nach der gemäß Artikel 53 des Vertrages ergangenen Entscheidung Nr. 2/57 sind die im Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen, soweit sie Schrott verbrauchen (Art. 2 der Entscheidung) zur Zahlung von Beiträgen zum Preisausgleich verpflichtet. Nach dem Wortlaut des Artikels 80 sind Unternehmen im Sinne dieses Vertrages diejenigen Unternehmen, die innerhalb der… Gebiete eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben…. Artikel 81 bestimmt: Die Ausdrücke Kohle und Stahl sind in der Anlage I zu diesem Vertrag näher bestimmt. Der erste Absatz in der Anlage I schließlich hat folgenden Wortlaut: Die Ausdrücke Kohle und Stahl umfassen die auf nachstehender Liste aufgeführten Erzeugnisse. Diese Liste besteht aus zwei Teilen, die die Überschriften „Brennstoffe und Eisenindustrie tragen. Im Teil Eisenindustrie sind unter der Zwischenüberschrift Roheisen und Ferrolegierung die Erzeugnisse Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten aufgeführt. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nun um die Frage, ob das von der Klägerin in ihren Hochöfen hergestellte flüssige Roheisen unter diesen Begriff fällt, der als einziger aus der Liste der Anlage I hier in Betracht kommt. Würde diese Frage verneint, so wäre die Gesellschaft (über diesen Punkt besteht Einigkeit zwischen den Parteien) nicht nur von der Ausgleichsumlage für eingeführten Schrott, sondern auch von der Umlage gemäß Artikel 50 befreit und hätte ganz allgemein keinerlei Rechte und Pflichten aus dem Vertrage, da sie in diesem Falle in der Tat kein Unternehmen im Sinne des Artikels 80 wäre.

Meine Herren, das sehr ausführliche schriftliche Verfahren in dieser Rechtssache, die ausgezeichneten und äußerst klaren mündlichen Ausführungen, die Ihnen sicherlich noch in Erinnerung sind, sowie die interessante und sehr gut kommentierte Werksbesichtigung, die der mündlichen Verhandlung vorangegangen ist, lassen eine ins einzelne gehende, vollständige Wiederholung der Argumente der Parteien entbehrlich erscheinen. Hier soll daher lediglich der Versuch gemacht werden, diese Argumente zusammenzufassen und dabei auf das Wesentliche hinzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, flüssiges Gießereiroheisen, das sofort in Formen abgegossen wird, falle nicht in die Kategorie Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, und zwar in erster Linie deshalb, weil es sich dabei nicht um ein Erzeugnis handele. Die einzigen in Pont-à-Mousson hergestellten Erzeugnisse seien Rohrleitungen und — in einem wesentlich geringeren Umfang — Gußstücke, d. h. Fertigerzeugnisse, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Anmerkung 5 in Anlage I nicht unter den Vertrag fallen. Das, was die Klägerin Gießereiindustrie nennt, stehe außerhalb des Vertrages und gehöre nicht zur Eisen- und Stahlindustrie. In die Nomenklatur der Anlage I sei Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten nur aufgenommen worden, weil es das wichtigste Ausgangsmaterial bei der Stahlherstellung ist. Es finde zwar auch in der Gießereiindustrie als Ausgangsmaterial Verwendung, aber in diesem Falle könne es nur als Roherzeugnis, beständiges Erzeugnis oder verkaufsfähiges Erzeugnis erfaßt werden, nicht aber als Übergangsstadium, das nicht einmal einen elementaren Fabrikationsabschnitt abschließt, um einige Wendungen wiederzugeben, die in den mündlichen Ausführungen gebraucht wurden. In diesem Zusammenhang geht die Klägerin auch auf die Unterschiede qualitativer und quantitativer Art sowie die Unterschiede in der zeitlichen Aufeinanderfolge und in der Bedeutung der Gußvorgänge ein, die einerseits bestehen zwischen der Herstellung normalen, in Flossen vergossenen Roheisens, das in festem Zustand zum verkaufsfähigen Erzeugnis geworden ist, und andererseits dem in Pont-à-Mousson hergestellten flüssigen Roheisen, das ausschließlich im Hinblick auf die Anforderungen des Fertigerzeugnisses produziert und differenziert wird, wobei diese Anforderungen jederzeit entsprechend den besonderen Wünschen der Abnehmer wechseln können.

Diese Hauptthese versucht die Klägerin mit ihrem gesamten Vorbringen zu erhärten. Sie macht zunächst geltend, der englische Ausdruck pig iron aus der OEEC-Nomenklatur, die der Anlage I als Grundlage gedient habe, sei im Französischen mit fonte brute wiedergegeben worden und beziehe sich nur auf festes Roheisen, das in Masseln oder Flossen vergossen wird.

Sodann stellt die Klägerin einen Vergleich zwischen den einzelnen Abschnitten der Anlage I an, in denen von Roheisen bzw. von Stahl die Rede ist, und stellt die Frage, warum nicht dem Ausdruck Roheisen (fonte brute) entsprechend der OEEC-AusdruckRohstahl (acier brut) verwendet wurde, warum man es aber für erforderlich hielt, von flüssigem Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, zu sprechen und in der Anmerkung 3 das Schicksal der Erzeugung von Stahlformguß, der für die Gießereien bestimmt ist, zu klären, die der Hohen Behörde nur in den Fällen [untersteht], in denen sie als Teil der Tätigkeit der Stahlindustrie im eigentlichen Sinne anzusehen ist.

Hierfür gibt es nach Ansicht der Klägerin nur eine Erklärung: Der für Formguß bestimmte Stahlguß ist kein Rohstahl. Wäre über ihn nichts bestimmt, so stünde er außerhalb des Vertrages.

Weil dieser Stahl aber erfaßt werden sollte, wenn er in einem gemischten Unternehmen hergestellt wird, habe man von den Bezeichnungen der OEEC-Nomenklatur abgehen und ausnahmsweise bestimmen müssen, daß er behandelt werden soll wie der übrige in dem Unternehmen produzierte und zur Herstellung der in der Nomenklatur genannten Halbfertig- und Fertigerzeugnisse verwendete Stahl. Diese Ausnahme erkläre sich dadurch, daß der Teil der Stahlproduktion eines gemischten Unternehmens, der in die Gießerei gehe, normalerweise eine untergeordnete Rolle spiele. Der Ausnahmecharakter werde im zweiten Absatz der Anmerkung 3 noch unterstrichen, in dem es heißt: Die übrige Erzeugung von Stahlguß für Gießereien, z. B. die der kleinen und mittelgroßen unabhängigen Gießereien, unterliegt lediglich statistischen Kontrollen … Das sei die grundsätzliche Regelung für Gußstahl, der zum Formguß bestimmt ist; da dieser kein Rohstahl sei, stehe er normalerweise außerhalb des Vertrages.

Ein weiteres Argument wird aus einer Textstelle hergeleitet, die sich in der Anlage II über den Schrott findet. Dort heißt es: Artikel 59 (Verteilung im Falle einer Mangellage) findet keine Anwendung auf Gußbruch, dessen Eigenart seine Verwendung auf die nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehenden Gießereien beschränkt. Diese Stelle enthält nach Ansicht der Klägerin die Bestätigung dafür, daß die Zuständigkeit der Gemeinschaft sich nicht auf die Gießereiindustrie erstreckt. Ebensowenig wie an anderer Stelle werde hier zwischen den Gießereien erster Schmelzung und den Gießereien zweiter Schmelzung unterschieden. Eine Gießerei werde nicht dadurch zu einem Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie, daß sie das von ihr benötigte Roheisen selbst herstellt.

Sie erinnern sich an die Antwort der Hohen Behörde auf dieses Vorbringen.

Nach ihrer Ansicht ist der Begriff Roheisen (fonte brute) keineswegs gleichbedeutend mit dem Begriff festes Roheisen (fonte solide): Roheisen (fonte brute) werde im Hochofen hergestellt, auf seine spätere Verwendung komme es nicht an. Eine derartige Produktion gehöre mehr als jede andere zum Bereich der Eisen- und Stahlindustrie, nicht aber zu dem der Gießereiindustrie. Auch die Tatsache, daß in dem Werk Pont-à-Mousson das aus den Hochöfen abgezogene flüssige Roheisen unmittelbar zur Herstellung von Fertigerzeugnissen verwendet wird, die als solche nicht unter den Vertrag fallen, vermöge an diesem Sachverhalt nichts zu ändern.

Hinzu komme, daß die zur Herstellung von Fertigerzeugnissen notwendigen Differenzierungen hauptsächlich in den Mischern vorgenommen würden; dort finde in weit größerem Umfang als in den Hochöfen die Dosierung von gewönhlichem Roheisen und synthetischem Roheisen statt, das in Konvertern hergestellt wird. Die Dosierungen, die in den Hochöfen der Klägerin vorgenommen werden zur Erzielung der Eigenschaften, die dem gewünschten Ergebnis am besten entsprechen, seien kaum differenzierter als in den gewöhnlichen Hochöfen. Andererseits sei die Leistung der Hochöfen des Werkes Pont-à-Mousson durchaus mit der einer Reihe anderer, für die Stahlerzeugung arbeitender Hochöfen vergleichbar. Es handele sich mithin keinesfalls um kleine Hochöfen.

In zweiter Linie macht die Hohe Behörde geltend, es sei nicht der Sinn der Anlage I festzulegen, was zum Bereich der Eisen- und Stahlindustrie gehört und was nicht dazu gehört; in der Anlage I sollten vielmehr auf mehr oder weniger empirischem Wege die unter den Vertrag fallenden Erzeugnisse bestimmt werden. Aus verschiedenen Gründen habe man es des öfteren für zweckmäßig gehalten, bestimmte Erzeugnisse aus dem Vertrage herauszunehmen, obwohl sie zum Bereich der Eisen- und Stahlindustrie gehörten. Dies sei auch der Sinn der Anmerkung 3. Die Produktion von Stahlformguß für Gießereien falle ohne Frage in den Bereich der Eisen- und Stahlindustrie. Aus Zweckmäßigkeitserwägungen sei jedoch beschlossen worden, sie in allen Fällen, wo es sich nicht um die Produktion eines gemischten Unternehmens handelt, lediglich statistischen Kontrollen zu unterwerfen. Diese Entscheidung könne jederzeit gemäß Artikel 81 Absatz 2 geändert werden, wonach die Hohe Behörde die Liste der Anlage I mit einstimmiger Zustimmung des Rats ergänzen kann. Die OEEC-Nomenklatur habe, soweit Stahl in Betracht kommt, durch bestimmte Unterscheidungen präzisiert werden müssen, weil man die Liste der Rohstahlerzeugnisse begrenzen, nicht aber, weil man sie erweitern wollte. Für Roheisen treffe nichts von alledem zu.

Im Zusammenhang mit den Terminologiefragen verweist die Hohe Behörde auf verschiedene Dokumente, aus denen hervorgeht, daß der Ausdruck pig iron für Roheisen (fonte brute) in dem von ihr verwendeten Sinn gebraucht wird, d. h. für Rohmaterial, unabhängig davon, ob es sich in festem oder flüssigem Zustand befindet. Roh bedeute nicht bearbeitet; daher verstehe es sich von selbst, daß die Gießereien zweiter Schmelzung ausgenommen seien, ohne daß es einer ausdrücklichen Feststellung in diesem Sinne bedurft hätte. Im übrigen würden diese auch herkömmlicherweise nicht zum Bereich der Eisen- und Stahlindustrie gerechnet.

Zu dem aus Anlage II hergeleiteten Argument nimmt die Hohe Behörde folgendermaßen Stellung: Der Text spreche von Gußbruch, dessen Eigenart seine Verwendung auf die nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehenden Gießereien beschränkt. Demnach gebe es zwar Gießereien, die nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehen; die Textstelle bedeute jedoch keineswegs, daß alle Eisengießereien von dieser Zuständigkeit ausgenommen seien. Tatsächlich sei dort lediglich auf die herkömmlichen Gießereien zweiter Schmelzung Bezug genommen, welche praktisch und wirtschaftlich — wenn nicht auch technisch — als einzige in der Lage sind, Gußbruch einzusetzen.

Was ist von diesem Streit zu halten?

Eines scheint festzustehen: Was die Terminologie angeht, so ist der Standpunkt der Hohen Behörde richtig. Der Ausdruck Roheisen (fonte brute) im Sinne der Anlage I ist nicht gleichbedeutend mit Roheisen im festen Zustand im Gegensatz zu flüssigem Roheisen. Vielmehr ist mit dem Wortbestandteil roh hier das Gegenteil von bearbeitet oder verarbeitet gemeint.

Worum ging es eigentlich? In dem Bericht der französischen Delegation über den Vertrag wird darauf hingewiesen (S. 77), daß in der Anlage I und in der darin enthaltenen Liste der unter den Vertrag fallenden Erzeugnisse festgelegt werden solle, von welcher Verarbeitungsphase ab Stahlerzeugnisse aufhören, EGKS-Erzeugnisse zu sein. Durch die ganze Anlage I zieht sich daher der Gedanke einer Unterscheidung zwischen Roherzeugnissen, Halbfertigerzeugnissen, Fertigerzeugnissen und selbst sogenannten weiterverarbeiteten Fertigerzeugnissen. In aller Deutlichkeit zeigt dies die Nr. 4.300, wo flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, offensichtlich, wie sich aus der Überschrift ergibt, als Roherzeugnis betrachtet wird. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß demnach die von der Hohen Behörde vertretene Auslegung der Anmerkung 3 gerechtfertigt erscheint: Die Erzeugung von flüssigem Stahl ist Erzeugung von Rohstahl, selbst wenn dieser Stahl für Gießereizwecke bestimmt ist; durch die Anmerkung 3 soll also die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf diesem besonderen Sektor begrenzt und nicht erweitert werden. Die Fassung der Anmerkung 3 erklärt sich folgendermaßen: Stahlguß für Gießereizwecke ist Rohstahl oder ein Roherzeugnis aus Stahl. Als solches würde er, wenn weiter nichts gesagt wäre, vom Vertrage erfaßt. Man glaubte, ihn jedoch aus Zweckmäßigkeitserwägungen — zumindest bis auf weiteres — aus dem Vertrage herausnehmen zu müssen, allerdings nicht in einem besonderen Fall, dann nämlich, wenn seine Erzeugung als Tätigkeit der eigentlichen Stahlindustrie zu gelten hat, was freilich trotz der im nächsten Absatz folgenden Präzisierung nicht vollkommen klar ist. Daß diese alles andere als vorbildliche Fassung gewählt wurde, erklärt sich daraus, daß es sich um die Ausnahme von einer Ausnahme handelt. Man beachte auch den redaktionellen Unterschied zwischen der Anmerkung 3 und den Anmerkungen 1, 2, 4 und 5. Während in den letzteren davon die Rede ist, bestimmte Erzeugnisse seien nicht einbegriffen, ist in Anlage 3 lediglich bestimmt: Die Erzeugung… untersteht der Hohen Behörde nur.. . in bestimmten Fällen; die nicht erfaßte Erzeugung wird aber nichtsdestoweniger statistischen Kontrollen unterworfen. Auch dies ist eine Bestätigung dafür, daß bei den Verfassern der Anlage — so verworren ihre Gedankengänge in mancher Hinsicht sein mögen — über einen Punkt Klarheit bestand: Flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, ist Rohstahl, d. h. eines der Roherzeugnisse, die mangels entgegenstehender Vorschrift unter den Vertrag fallen.

Letzten Endes hat die Unterscheidung zwischen Roheisen (fonte brute) und flüssigem Roheisen (fonte liquide) keine Berechtigung. Roheisen (fonte brute) ist nicht bearbeitetes Eisen, d. h. Eisen im Zustand des Roherzeugnisses. Flüssiges Roheisen muß aber auch ein Erzeugnis sein oder doch sein können. Wie Sie wissen, ist dies der Fall, da die moderne Technik unter bestimmten Voraussetzungen den Transport und die Lieferung von Roheisen im flüssigen Zustand erlaubt. Diejenigen Richter, die dem Gerichtshof der EGKS angehört haben, werden sich erinnern, daß diese Tatsache in den Verhandlungen in der Rechtssache Chasse zur Sprache gekommen ist. Da bestimmte Roheisensorten heute sogar die Grenzen im flüssigen Zustand überschreiten können, hat man es auch für notwendig gehalten, die Zollnomenklatur zu ändern.

Damit ist die Frage, mit der Sie es zu tun haben, jedoch nicht beantwortet. Es muß vielmehr noch festgestellt werden — und hier liegt m. E das Kernproblem des Rechtsstreits —, ob bei Berücksich-tigung der besonderen Umstände, unter denen das Werk Pont-à-Mousson arbeitet, das aus seinen Hochöfen und Konvertern abgezogene flüssige Roheisen als Erzeugnis im Sinne der Anlage I angesehen werden kann, oder ob es sich in diesem Zeitpunkt nach der oben zitierten treffenden Formulierung des Herrn Präsidenten der Anwaltskammer, Allehaut, in einem Übergangsstadium befindet, das nicht einmal einen elementaren Fabrikationsabschnitt beschließt. Ehe hierzu Stellung genommen wird, muß versucht werden, die Grundsätze zu verstehen, nach denen die Verfasser des Vertrages die Grenzen der von ihnen verwirklichten Teilintegration bestimmen wollten. Der Grundgedanke findet sich m. E. in Artikel 80 des Vertrages, wo es heißt: Unternehmen im Sinne dieses Vertrages sind diejenigen Unternehmen, die… eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben. Die Worte auf dem Gebiet von Kohle und Stahl werden an anderer Stelle definiert. Produktionstätigkeit ist sowohl ein industrieller wie auch ein wirtschaftlicher, aber kein kommerzieller Begriff. Hier geht es nicht, wie z. B. bei der Umsatzsteuer, darum, den Verkauf von weiterverarbeiteten oder nicht weiterverarbeiteten Erzeugnissen zu erfassen, sondern man will ihre Produktion erfassen, d. h. die Gesamtheit der Verarbeitungsphasen des am weitesten verarbeiteten Erzeugnisses, von der Förderung des Rohstoffes bis zu dem Stadium der Fertigstellung, das als Endstadium betrachtet wird.

Dieser Konzeption würde auf steuerlichem Gebiete etwa ein System der Wertzuwachssteuer entsprechen. Es ist offensichtlich, daß hierbei den kommerziellen Phasen, die ein Erzeugnis während seiner Verarbeitung durchläuft, und insbesondere dem Phänomen der betrieblichen Integration, nur ein relativ geringes Interesse zukommt. Es ist gleichgültig, ob am Ende jeder Verarbeitungsstufe ein Verkauf erfolgt oder ob der gesamte Fabrikationsprozeß (was bekanntlich auch vorkommt) in ein und demselben Unternehmen abläuft, beispielsweise von der Förderung von Eisenerz und Kohle bis zur Herstellung von Schienen oder Walzdraht. In beiden Fällen werden sämtliche Verarbeitungsphasen vom Vertrag erfaßt, gleichviel, ob es sich um die Erhebung der Umlage nach Artikel 50 oder um die Ausübung irgendeiner anderen Befugnis der Hohen Behörde handelt. Selbstverständlich wird jedes Erzeugnis nur einmal erfaßt. Wenn, wie z. B. bei der Umlage, die Berechnung durch die Hohe Behörde nach dem Wert der Produktionsmenge erfolgt, so ist dafür Vorsorge getroffen, daß nur der Wertzuwachs — dieser aber auf jeden Fall — erfaßt wird. Wie Sie wissen, war dies der Sinn der zur Anwendung von Artikel 50 ergangenen Entscheidungen. Wie groß die Vorzüge der Integration eines Betriebes auch sein mögen (im allgemeinen sind sie — zumindest in technischer Hinsicht — unbestritten), so darf sie doch niemals dazu führen, daß ein Ausschnitt aus dem Produktionsprozeß, dem ein Wertzuwachs entspricht, dem Vertrage entzogen wird. Dies muß auch dann gelten, wenn der Übergang von einer Phase zur nächsten Phase mit dem Ausscheiden eines Erzeugnisses aus dem Anwendungsbereich des Vertrages verbunden ist, oder anders formuliert, wenn ein integrierter Betrieb vom vertraglichen Bereich übergreift in außervertragliche Bereiche. Die Annäherung an die Trennungslinie kann keinen Grund zur Freistellung liefern, wenn der Anwendungsbereich des Vertrages nicht willkürlich eingeengt werden soll. Ob eine solche Situation zu unzulässigen Verzerrungen oder Diskriminierungen führen kann, soll im folgenden bei der Untersuchung des zweiten Klagegrundes geprüft werden. Es steht aber fest, daß sie niemals einem integrierten Unternehmen die Möglichkeit geben kann, den Teil seiner Produktion, der seiner Natur nach unter den Vertrag fällt, dem Vertragsbereich zu entziehen.

Es ist also in einem Fall wie dem hier gegebenen nicht erforderlich, daß ein Markterzeugnis vorliegt mit einer Beschaffenheit, wie sie für den Verkauf erforderlich ist, und das so behandelt wird, als liefere es die Gesellschaft an sich selbst. Es ist ausreichend (aber auch erforderlich), daß es sich um ein Erzeugnis handelt, das auf Grund seiner physikalischen und chemischen Eigenschaften, seines Herstellungsverfahrens und seiner Bestimmung unter einen der Abschnitte der Anlage I fällt.

Diese Voraussetzung, meine Herren, scheint aber im vorliegenden Fall gegeben zu sein.

Wenn man einmal von den Kupolöfen mit ihrer lediglich ergänzenden Funktion absieht, um die es hier nicht geht, so ist als Rohmaterial des Werkes Pont-à-Mousson das in Hochöfen hergestellte Roheisen anzusehen. Wenn ich die bei der Werksbesichtigung gegebenen Erläuterungen recht verstanden habe, so wird in zwei von den gegenwärtig betriebenen vier Hochöfen Cleveland-Roheisen für Formguß produziert, das unmittelbar zu den Mischern weitergeleitet wird. Die beiden anderen dienen zur Herstellung von halbbasischem Roheisen. Das Roheisen kommt dabei zunächst in die Konverter. Dort wird es durch Behandlung mit Sauerstoff in Stahl und durch Rückkohlung in ein äußerst reines Roheisen mit geringem Phosphorgehalt, das sogenannte synthetische Hämatiteisen, umgewandelt, wie es auf S. 2 der uns im Werk übergebenen Druckschrift heißt. In diesem Stadium trifft es in den Mischern mit dem Cleveland-Roheisen zusammen. Die Mischung gelangt dann in die für jeden Laien so eindrucksvollen Schleudergußmaschinen, wo unter Ihren Augen aus dem Roheisen Rohrleitungen entstanden sind. Die Mischung setzt sich zu 55 % aus Cleveland-Roheisen und zu 45 % aus halbbasischem Roheisen für Formguß zusammen.

Ganz deutlich ist also zu unterscheiden zwischen 1. dem in den Hochöfen und zum Teil in den Konvertern produzierten Gießereiroheisen (fonte brute de fonderie) und 2. den Mischvorgängen vor dem Schleuderguß. Die wesentliche Eigenart der Fabrikations-methode des Werkes Pont-à-Mousson zeigt sich im zweiten Vorgang, d. h. in der planmäßigen Verwendung synthetischen Roheisens, was einmal eine ständige Steuerung der Zusammensetzung des aus den Hochöfen kommenden flüssigen Gießereiroheisens er-möglicht und außerdem eine Reduzierung des Phosphorgehaltes dieses flüssigen Roheisens gestattet (so das oben genannte Dokument). Von dem Schleuderguß verfahren, dem eigentlichen Gießereivorgang, ist hier natürlich nicht zu sprechen. Durch die Verwendung synthetischen Roheisens kann also der Phosphorgehalt herabgesetzt werden. Wird anschließend im richtigen Verhältnis eine Mischung mit Cleveland-Roheisen vorgenommen, so kann jederzeit die Dosierung erzielt werden, die genau den Eigenschaften entspricht, die von den verschiedenen Fertigerzeugnissen erwartet werden: Hier beginnt der Bereich der Gießereiindustrie, die außerhalb des Vertrages steht. Das Roheisen, das aus den Hochöfen und Konvertern kommt und als Ausgangsmaterial für diese Industrie dient, ist aber sehr wohl Gießereiroheisen (fonte brute de fonderie).

Ein Blick in jede beliebige einschlägige Preisliste bestätigt diese Auffassung. So erscheint z. B. in Usine Nouvelle Nr. 40 vom 1. Oktober 1959 auf Seite 83 in dem Teil, der die Preise der Eisen- und Stahlerzeugnisse enthält, im Abschnitt Roheisen Cleveland-Roheisen für Formguß (Phosphorgehalt 0,7 bis 1,4) und halbbasisches Roheisen für Formguß (Phosphorgehalt 0,7 bis 1). Anschließend kommt Frischereiroheisen, d. h. Roheisen zur Stahlherstellung, und schließlich Hämatiteisen (Phosphorgehalt 0,12 oder weniger), das ebenfalls Roheisen für Formguß und Frischereiroheisen umfaßt. Hier zeigt es sich, nebenbei gesagt, daß die Unterscheidung zwischen Roheisen für die Erzeugung von Stahl und Gießereiroheisen, d. h. zwischen Frischereiroheisen und Roheisen für Formguß, keineswegs willkürlich ist, sondern mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Daraus ergibt sich, daß die Verfasser der Anlage I über den chemischen Stahlbegriff erheblich hinausgegangen sind und weitgehend — wenn auch auf recht empirische Weise — den Begriff der Hüttenindustrie, d. h. den Begriff der Eisenindustrie, berücksichtigt haben.

Zweifellos wird, wie die Hohe Behörde zutreffend bemerkt hat, bereits der Vorgang der Roheisenherstellung in einem gewissen Umfang von den Eigenschaften der zu produzierenden Fertigerzeugnisse beeinflußt, d. h. der Hochofen-Möller kann im Hinblick auf diese Erzeugnisse dosiert werden. Diese Erscheinung ist jedoch völlig normal. Wenn ein Produzent das von ihm benötigte Ausgangsmaterial selbst herstellt, statt es zu kaufen, nimmt er selbstverständlich die Gelegenheit wahr, dem Rohstoff die Eigenschaften zu geben, die genau den Bedürfnissen seiner Produktion entsprechen. Wie wir gesehen haben, werden im vorliegenden Fall Differenzierungen im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften der zu produzierenden Fertigerzeugnisse im wesentlichen erst in einem späteren Stadium vorgenommen. Die bereits im Hochofen durch die Verwendung von Schrott erreichte Reduzierung des Phosphorgehalts ist ein vollkommen normaler Vorgang, der dem erzeugten Eisen keineswegs seine Roheiseneigenschaft nimmt. Im übrigen ist bekannt, daß es der Gesellschaft durch die Beimischung von synthetischem Roheisen gelungen ist, den Schrotteinsatz im Hochofen weitgehend zu drosseln und dadurch Schrott einzusparen.

Das in den Hochöfen und Konvertern des Werkes Pont-à-Mousson produzierte Roheisen ist also offensichtlich zum Teil Cleveland-Roheisen für Formguß und zum Teil halbbasisches Roheisen für Formguß. Beide Roheisentypen sind aber eindeutig in den Abschnitt Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten der Anlage I einzuordnen, selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, der zweite Typ wegen seines hohen Reinheitsgrades Hämatiteisen für Formguß darstellt. Die Tatsache, daß der Fabrikationsprozeß eine genügende Unterscheidung beider Typen gestattet, zwingt zu dem Schluß, daß das Werk Pont-à-Mousson auf diesem Gebiet eine Produktionstätigkeit ausübt. Es ist daher sehr wohl ein Unternehmen im Sinne des Artikels 80.

II

Bei der Untersuchung des zweiten Klagegrundes kann ich mich wesentlich kürzer fassen.

Selbst wenn die Klägerin im Hinblick auf die Erzeugung flüssigen Roheisens zu Recht als Unternehmen im Sinne des Vertrages angesehen werden könne, so sei es doch auf keinen Fall statthaft — so wird gesagt —, sie mit der Ausgleichsumlage zu belasten. Durch die Heranziehung zu dieser Umlage habe die Hohe Behörde die Klägerin diskriminiert und ihr im Vergleich zu Unternehmen, die unmittelbar mit ihr im Wettbewerb stehen, eine Sonderlast auferlegt.

Meine Herren, hier ist eine Vorbemerkung am Platze. Ist nachgewiesen, daß die Klägerin ein Unternehmen im Sinne des Artikels 80 ist, so steht damit fest — was übrigens nicht bestritten ist —, daß ihre Einbeziehung in die Preisausgleichsregelung vollkommen mit den zu Artikel 53 ergangenen Grundentscheidungen im Einklang steht, insbesondere mit der Entscheidung Nr. 2/57, die, wie Sie wissen, alle Zukaufschrott verbrauchenden Unternehmen erfaßt. Ausnahmen finden sich lediglich in Artikel 10 der Entscheidung, wo unter anderem die Freistellung der Stahlgießereien im Rahmen gemischter Hüttenwerke geregelt ist.

Es geht also in Wahrheit um die Rechtmäßigkeit der Grundentscheidungen. Die Klägerin hat jedoch zu keinem Zeitpunkt die Ansicht geäußert, diese Entscheidungen seien rechtswidrig. Nun hat zwar der Gerichtshof der EGKS in den Rechtssachen Chasse und Meroni anerkannt, daß den Unternehmen das Recht zustehe, gerade gegenüber den Entscheidungen über die Schaffung der Preisausgleichsregelung für Schrott die Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben. In den genannten Rechtssachen ist die Einrede aber ausdrücklich erhoben worden. Kann eine stillschweigende Geltendmachung dieser Einrede darin gesehen werden, daß eine Klage, die sich lediglich gegen die in Anwendung von Grundentscheidungen ergangenen Einzelentscheidungen richtet, unmittelbar mit dem Vorwurf der Vertragsverletzung begründet wurde? Dies kann füglich bezweifelt werden; insbesondere im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen, die sich bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Entscheidungen ergeben, die, wie im vorliegenden Fall, nur mit einstimmiger Zustimmung des Rats ergehen können. In vielen Fällen würde der Erlaß einer neuen, mit dem Urteil des Gerichtshofes im Einklang stehenden und von der erforderlichen Einstimmigkeit getragenen Entscheidung, der einer moralischen, wenn nicht gar einer juristischen Notwendigkeit entspricht, ernsten Schwierigkeiten begegnen.

Im vorliegenden Fall wäre der stillschweigend geltend gemachte Vorwurf der Rechtswidrigkeit negativer Natur: Er würde sich auf den Umstand stützen, daß die Grundentscheidungen keine Ausnahme zugunsten der Gießereien erster Schmelzung wie der in Pont-à-Mousson enthalten. Genau das ist die Argumentation der Klägerin, die keine Möglichkeit hatte, die Verletzung einer bestimmten Einzelvorschrift der Entscheidung zu rügen. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, daß über den Einwand hinweggegangen werden kann.

In sachlicher Hinsicht beruft sich die Klägerin unter drei verschiedenen Gesichtspunkten auf eine Diskriminierung im Zusammenhang mit den Wettbewerbsbedingungen.

Zunächst weist sie auf den Wettbewerb zwischen den Eisengießereien erster Schmelzung und den in der Entscheidung Nr. 2/57 freigestellten Stahlgießereien im Rahmen gemischter Hüttenwerke hin.

Hierzu führt die Hohe Behörde aus, in Wirklichkeit bestehe zwischen den Eisengießereien und den Stahlgießereien kein Wettbewerb, da sie verschiedene Erzeugnisse herstellen; es gebe keinen Wettbewerb zwischen Roheisen-Rohrleitungen und Stahl- Rohren. Die Klägerin legt auf dieses Vorbringen auch keinen Nachdruck. Wenn sie auf die Ausnahmebestimmung für Stahlgießereien hingewiesen hat, so vor allem, weil sie zeigen wollte, daß die Eisengießereien im Rahmen eines gemischten Hüttenwerks wegen dieser Ausnahmebestimmung als einzige zur Zahlung von Beiträgen herangezogen werden, während die Stahlgießereien zum Teil auf Grund der Anmerkung 3 in Anlage I, zum Teil auf Grund der Sonderbestimmung in Artikel 10 der Entscheidung Nr. 2/57 davon befreit sind. Dieses Argument ist jedoch ohne rechtliche Bedeutung, denn einmal begründet die in einem Fall erfolgte Freistellung keinen Anspruch auf Freistellung in einem anderen Fall, und zum anderen wird die Rechtmäßigkeit der bestehenden Freistellungen von der Klägerin nicht bestritten. Insoweit bestehen hier gewisse Parallelen zu den Prozessen über die Frage des Eigenentfalls.

Eine weitere Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen rügt die Klägerin im Hinblick auf den Wettbewerb zwischen dem Werk Pont-à-Mousson und den Eisengießereien zweiter Schmelzung.

Da zu diesem Punkt im schriftlichen Verfahren wie in der mündlichen Verhandlung sehr ausführliche Erläuterungen gegeben wurden, braucht an dieser Stelle auf Einzelheiten nicht mehr eingegangen zu werden. Die Eisengießereien zweiter Schmelzung müssen für den von ihnen verbrauchten Schrott keine Ausgleichsumlage bezahlen, kommen aber dennoch in den Genuß des niedrigeren Preises für Gemeinschaftsschrott, der eine Folge des Ausgleichssystems ist. Darin liegt natürlich ein Vorteil. Dieser ist jedoch darauf zurückzuführen, daß die erwähnten Gießereien außerhalb des Vertrages stehen, was eine Folge der Teilintegration darstellt. Dafür ist das von ihnen gekaufte neue Roheisen, soweit zu seiner Herstellung Schrott verwendet wurde, mit der Ausgleichsumlage belastet. Man streitet sich allerdings über den — zweifellos wechselnden — Umfang, in dem neues Roheisen Verwendung findet. Was den Gußbruch betrifft, so ist dieser aus dem einfachen Grunde nicht zur Umlage herangezogen worden, weil es dafür keine Ausgleichsregelung gibt. Sei es aus diesem oder einem anderen Grunde, unstreitig ist jedenfalls, daß Gußbruch sehr teuer ist. Schließlich wurde der Fall der Eisengießereien zweiter Schmelzung erörtert, die angeblich in großen Mengen — wenn nicht gar ausschließlich — Stahlschrott verwenden. Solche Gießereien gibt es zwar, aber nach der Ansicht der Hohen Behörde sind die von ihnen hergestellten Erzeugnisse von minderer Qualität.

Meine Herren, dieser ganze Streit zeigt, daß es unmöglich ist, zu exakten und allgemeingültigen Vergleichen zu gelangen und daß letzten Endes nichts dafür spricht, daß allein durch die Ausgleichsumlage eine echte Sonderbelastung zum Nachteil der Eisenerzgießereien erster Schmelzung geschaffen wurde, die den Wettbewerb zwischen diesen und den Eisengießereien zweiter Schmelzung erheblich beeinträchtigt.

Dasselbe gilt für das Verhältnis zu der dritten Gruppe von Konkurrenzunternehmen, den nicht unter den Vertrag fallenden Herstellern von Asbestzement-, Beton- und Kunststofferzeugnissen. Hier liegt zweifellos — insbesondere auf dem Sektor Rohrleitungen — ein echter Wettbewerb vor, allerdings zwischen verschiedenen Industrien — der Eisenindustrie einerseits und der Zement- und der Kunststoffindustrie andererseits; letzteren sind Schrottprobleme naturgemäß unbekannt. Auf der anderen Seite hatte der Schrottpreisausgleich den Zweck und unbestrittenermaßen auch das Ergebnis, den Schrottpreis unter das Niveau herabzudrücken, auf dem er sich beim Fehlen des Ausgleichssystems eingespielt hätte. Trotz der Beitragsbelastung, so behauptet die Hohe Behörde, habe das Werk Pont-à-Mousson letzten Endes durch die Preisausgleichsregelung gewonnen. Die Klägerin macht geltend, die Umlagebelastung sei für sie in Ermangelung von Eigenentfall höher als für die Stahlhersteller. Chasse hat seinerzeit im Hinblick auf sein Hämatiteisen ähnlich argumentiert, ohne daß der Gerichtshof aber dieser Argumentation beigetreten wäre. Jedenfalls müßte nicht nur nachgewiesen werden, daß die Umlagebelastung der Eisengießereien erster Schmelzung größer war als der Vorteil, der sich für sie aus der relativen Preissenkung infolge des Preisausgleichs ergab, sondern auch, daß die Gießereien durch diese Nettobelastung in eine Situation der fühlbaren und willkürlichen Beeinträchtigung der normalen Wettbewerbsbedingungen geraten sind. Dies aber steht keineswegs fest.

Es muß außerdem hinzugefügt werden, daß eine solche Lösung lediglich auf Billigkeitserwägungen beruhen würde, nicht aber die Folge einer Nichtbeachtung irgendwelcher Vertragsbestimmungen wäre. Artikel 67 bezieht sich nämlich nur auf Maßnahmen der Staaten, nicht aber auf Maßnahmen der Hohen Behörde. Was Artikel 3 Buchstabe g betrifft, so beruft sich die Hohe Behörde zu Unrecht auf diese Vorschrift, die es der Gemeinschaft verbietet, die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien willkürlich zu schützen. Im vorliegenden Fall fordert die Klägerin keineswegs einen Schutz gegen Konkurrenzunternehmen, die außerhalb des Vertrages stehen, sie behauptet vielmehr lediglich, Maßnahmen der Hohen Behörde hätten zu einer Diskriminierung bzw. zu einer Sonderbelastung geführt, durch die die Klägerin gegenüber den betreffenden Industrien in eine ungünstige Wettbewerbslage geraten sei.

Die einzige hier in Betracht kommende Rechtsgrundlage scheint Artikel 3 zu sein, demzufolge die Organe der Gemeinschaft ihre Befugnisse nur im gemeinsamen Interesse ausüben dürfen. Der Gerichtshof ist in seinem Urteil in der Rechtssache Chasse (RsprGH IV d 196) auf den Streit eingegangen, der zu dieser Frage zwischen den Parteien bestand. Es handelt sich dabei, kurz gesagt, um den allgemeinen Grundsatz, daß die öffentliche Verwaltung nicht willkürlich handeln darf. Nun wird man aber kaum ernsthaft behaupten können, die Hohe Behörde habe willkürlich gehandelt, indem sie die Eisengießereien erster Schmelzung zur Ausgleichsumlage heranzog oder genauer, indem sie es unterließ, das allgemeine System des Schrottpreisausgleichs mit einer Ausnahme zugunsten einer Produktionstätigkeit zu versehen, die, wenn der erste Klagegrund der Ablehnung verfällt, eben doch eine Produktionstätigkeit innerhalb des Vertragsbereiches ist. Sie haben bereits des öfteren die Feststellung machen können, daß das Ausgleichs-system wesentlich auf der Solidarität aller Schrottverbraucher beruht und daß daher sein Anwendungsbereich notwendigerweise so lückenlos wie möglich sein muß. Ich bin der Ansicht, daß trotz der starken Besonderheiten, die dieser Rechtsstreit in mancher Hinsicht aufweist, nichts für das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung der Hohen Behörde spricht, hier eine Ausnahme zuzulassen.

Ich beantrage daher,

die Klage abzuweisen

und die Kosten des Rechtsstreits der Société des Fonderies de Pont-à-Mousson aufzuerlegen.