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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1959 – C-14/59

ECLI:EU:C:1959:31

Zitiert von 1 Entscheidungen

In dem Rechtsstreit

SOCIÉTÉ DES FONDERIES DE PONT-À MOUSSON,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Pont-à-Mousson (Meurthe-et-Moselle),

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Alex Bonn, Präsident der Anwaltskammer, Luxemburg, 22, côte d'Eich,

Klägerin,

vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn André Grandpierre,

Beistand: Herr Maurice Allehaut, Präsident der Anwaltskammer,

Rechtsanwalt am Appellationshof Paris,

gegen

HOHE BEHORDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Emile Reuter, als Bevollmächtigten,

Beistand: Herr Tony Biever, Rechtsanwalt in Luxemburg, wegen

Nichtigerklärung des Schreibens der Hohen Behörde an die Klägerin vom 24. Januar 1959,

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,

der Richter O. Riese (Berichterstatter), J. Rueff, Ch. L. Hammes und N. Catalano,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Klägerin produziert Gußstücke, insbesondere Rohrleitungen mit Zubehör. In ihrer Gießerei in Pont-à-Mousson (Meurthe-et-Moselle) wendet sie die sogenannte Technik der ersten Schmelzung an, die darin besteht, daß das aus den Hochöfen kommende flüssige Roheisen, ohne in einen festen Zustand überzugehen, unmittelbar in Zentrifugen gelangt oder in Formen vergossen wird.

Die Klägerin hat bis zum 1. Dezember 1956 regelmäßig ihre Beiträge an die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott bezahlt. Mit Schreiben vom 19. April 1957 setzte sie jedoch die Hohe Behörde davon in Kenntnis, daß sie der Ansicht sei, sie brauche für das oben genannte flüssige Roheisen keine Ausgleichsumlage zu bezahlen; hilfsweise machte sie geltend, sie habe Anspruch auf Freistellung.

Nachdem die Hohe Behörde das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher zu Rate gezogen und dieses sich gegen eine Freistellung ausgesprochen hatte, kam es zu mehreren Gesprächen zwischen der Hohen Behörde und den Vertretern der Klägerin. Da diese nicht zu einer Annäherung der entgegengesetzten Standpunkte führten, teilte die Hohe Behörde der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 1959 mit, daß sie nicht in der Lage sei, dem Antrag auf Freistellung stattzugeben. Dieses Schreiben ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

II — Anträge der Parteien

In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin, der Gerichtshof möge

nach Maßgabe von Artikel 33 des Vertrages die Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Januar 1959 für nichtig erklären, weil die Hohe Behörde den für die Herstellung von flüssigem Gießereiroheisen erster Schmelzung verwendeten Schrott zu Unrecht in den

Preisausgleich einbezogen hat — oder hilfsweise, weil die Hohe Behörde eine Lage geschaffen hat, die infolge der Diskriminierungen und Sonderlasten, durch welche die Klägerin beschwert ist, zu den Artikeln 2, 3, 4 und 5 des Vertrages in Widerspruch steht;

die Rückerstattung der von der Klägerin zu Unrecht als Umlage der Gemeinschaft bezahlten Beträge anordnen;

die Hohe Behörde … zur Tragung der Kosten verurteilen.

In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Beklagte, der Gerichtshof möge

davon Kenntnis nehmen, daß die Hohe Behörde die Frage, ob das angegriffene Schreiben vom 24. Januar 1959 eine Entscheidung im Sinne von Artikel 14 des Vertrages darstellt, dem billigen Ermessen des Gerichtshofes überläßt,

und in diesem Punkt entscheiden, was Rechtens ist;

die gegen das Schreiben der Hohen Behörde vom 24. Januar 1959 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen Verletzung des Vertrages beantragt, abweisen und auf alle sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten, erkennen;

hilfsweise für den Fall, daß der Gerichtshof seine Entscheidung von der Beibringung bestimmter Beweise durch die Klägerin abhängig machen sollte, zur Kenntnis nehmen, daß die Hohe Behörde die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Beweisangebote in ihrer augenblicklichen Fassung bestreitet; in diesem Falle anordnen, daß die genannten Beweisangebote im Sinne der voranstehenden Erwägungen zu bereinigen, abzuändern und zu vervollständigen sind; in diesem Falle die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin, der Gerichtshof möge

den in der Klageschrift niedergelegten Anträgen stattgeben einschließlich derjenigen, welche die Zulässigkeit der vorliegenden, gegen das Schreiben der Hohen Behörde vom 24. Januar 1959 gerichteten Klage betreffen;

die Hilfsanträge der Beklagten insoweit abweisen, als durch sie die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Beweisangebote in ihrer gegenwärtigen Fassung bestritten und zusätzliche oder mit dem Vertrag nicht zu vereinbarende Beweise verlangt werden; unter allem Vorbehalt hinsichtlich der Kostenentscheidung.

In ihrer Gegenerrviderung hält die Beklagte ihre früheren Anträge aufrecht.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. ZUR ZULÄSSIGKEIT

Die Beklagte bezweifelt, daß das angefochtene Schreiben Entscheidungscharakter hat, erklärt jedoch, sie überlasse die Beurteilung dieser Frage dem billigen Ermessen des Gerichtshofes. Sie bemerkt, es handele sich nicht um eine vollstreckbare Entscheidung, wie sie normalerweise ergeht, wenn der Betroffene sich weigert, eine geldliche Verpflichtung zu erfüllen.

Die Klägerin erklärt, ein Zweifel über den Entscheidungscharakter des betreffenden Schreibens sei nicht möglich. In dem Schreiben werde die Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen behauptet, von denen die Klägerin glaubt, daß sie sie nicht schuldet. Im übrigen sei diesem Schreiben insofern eine erste Vollziehungsmaßnahme gefolgt, als die Hohe Behörde die Union des consom-mateurs de ferrailles über die Ausgleichskasse beauftragt habe, die umstrittenen Beitragszahlungen zu berechnen und einzufordern.

2. ZUR HAUPTSACHE

Erster Vorwurf: Verletzung der Artikel 53, 80 und 81 sowie der Anlagen I und II des EGKS-Vertrages

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei kein Unternehmen im Sinne des Artikels 80 des Vertrages, denn

1. das von ihr hergestellte Gießereiroheisen sei kein Erzeugnis im Sinne des Vertrages;

2. die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin liege nicht im Rahmen der Stahlindustrie. Der Vertrag erfasse aber lediglich die Produktionstätigkeit der Stahlindustrie im eigentlichen Sinne, nicht dagegen diejenige der Gießereien.

Demgegenüber macht die Beklagte geltend, sowohl das von der Klägerin hergestellte Roheisen als auch die industrielle Tätigkeit der Klägerin fielen unter den Vertrag.

A — Das Vorbringen der Klägerin

1. Ist das flüssige Gießereiroheisen ein EGKS-Erzeugnis?

Allgemeines

Zwei Argumente führen die Klägerin zur Verneinung dieser Frage:

die grammatische Auslegung lasse klar erkennen, daß mit den Worten fonte de fonderie et autres fontes brutes (Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten) in Nr. 4.200 der Anlage I nur fontes de fonderie brutes (Gießereiroheisen) gemeint sei;

in der Verwaltungs- und Fachsprache verstehe man unter fonte brute (Roheisen) einzig und allein festes Roheisen.

Die Klägerin bemüht sich, das zweite Argument durch verschiedene Überlegungen zu erhärten, die sie auf die Fassung der Anlage I, die Brüsseler Nomenklatur, den englischen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit dem Ausdruck pig iron und die von der Hohen Behörde selbst stammende Euronorm 1-55 stützt.

2. Untersteht die Klägerin auf Grund der technisch-wirtschaftlichen Struktur ihrer Produktionsstätten nicht der Zuständigkeit der EGKS?

Auch in diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf die Tatsache, daß die Verfasser der Bemerkung 3 zur Anlage I für Stahl ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen der Stahlindustrie und den Gießereien getroffen hätten, und zwar in dem Sinne, daß jene der Zuständigkeit der EGKS unterstehe, diese, soweit sie unabhängig seien, dagegen nicht. Die Klägerin behauptet, diese Unterscheidung müsse auch für Roheisen gelten, und folgert hieraus, daß der Ausschluß der Gießereiindustrie … den Ausschluß des für den Guß verwendeten flüssigen Metalls bedingt, bei dem die Formung durch bloße Abkühlung erfolgt.

a) Eine Gießerei erster Schmelzung wie das Werk Pont-à-Mousson ist eher einer unabhängigen als einer Stahlgießerei im Rahmen eines gemischten Hüttenwerks gleichzustellen

Eine Stahlgießerei im Rahmen eines gemischten Hüttenwerks (nachstehend integrierte Stahlgießerei genannt) stelle sich in der Praxis immer als Teil eines Werks der Stahlindustrie von größerer wirtschaftlicher Bedeutung dar, das nur einen geringen Teil seiner Erzeugnisse der Gießerei zuführe, während der größte Teil der Erzeugung in die Walzwerke gehe oder als Halbzeug verkauft werde.

Dagegen bestimme sich die Erzeugung flüssigen Roheisens durch die Klägerin nach deren eigenem Bedarf; sie sei keine auf den Verkauf von Roheisen für Formguß ausgerichtete Produktionstätigkeit. Obgleich die Klägerin das flüssige Roheisen in Hochöfen herstelle, wäre es wirklichkeitsfremd, in ihr ein Unternehmen der Stahlindustrie mit einer ihm angeschlossenen Gießerei zu sehen.

Aus dem Gesamtinhalt der Bemerkung 3 zur Anlage I des EGKS-Vertrages ergebe sich, daß alle Unternehmen — die Gießereien wurden hierbei lediglich als Beispiel gewählt —, deren Produktion nicht zurTätigkeit der eigentlichen Stahlindustriegehört, außerhalb der Zuständigkeit der Gemeinschaft bleiben. Im übrigen gingen die beiden Bestimmungen des Vertrages, in denen von den Gießereien die Rede sei — Anlage I, Bemerkung 3; Anlage II, Buchstabe b — davon aus, daß diese Betriebe nicht der Zuständigkeit der EGKS unterstehen.

Eine Trennung zwischen der Erzeugung des Metalls und seinem Abguß in Formen sehe der Vertrag nur in einem Falle vor: dem der Stahlgießereien, die Werken der Stahlindustrie angeschlossen sind. In diesem Falle habe die Hohe Behörde jedoch die Konsequenzen dieser Trennung als praktisch unannehmbar angesehen und die betreffenden Gießereien durch Artikel 10 d der Entscheidung Nr. 2/57 vom Preisausgleich freigestellt.

b) Ist der Umstand, daß die Klägerin ihr flüssiges Roheisen im Hochofen erzeugt, statt die üblichen Kupolöfen zu verwenden, ein ausreichender Grund, dieses Erzeugnis als Erzeugnis der Stahlindustrie zu bezeichnen?

Nach Ansicht der Klägerin kann die Eigenschaft eines Erzeugnisses als Erzeugnis der Stahlindustrie nicht von den verwendeten technischen Anlagen abhängen. Wäre dem nicht so, so würden die unabhängigen Stahlgießereien der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehen, weil sie SM-Öfen und Elektroofen benutzen. Man könne aber nicht annehmen, daß Roheisen in stärkerem Maße ein Erzeugnis der Stahlindustrie sei als Stahl.

c) Vergleich zwischen den Gießereien erster und zweiter Schmelzung

Wie die Beklagte selbst zugebe, fallen die Gießereien zweiter Schmelzung, die festes Roheisen kaufen und erneut verflüssigen, nicht unter den Vertrag. Das in diesen Gießereien hergestellte flüssige Roheisen unterscheide sich in seiner Zusammensetzung jedoch nicht von demjenigen, das die Klägerin herstelle.

Die Klägerin widerspricht der von der Beklagten in diesem Zusammenhang getroffenen Unterscheidung zwischen der Produktion und der Umschmelzung von Roheisen. Sie versucht den Nachweis zu erbringen, daß die Gießereien zweiter Schmelzung in gleicher Weise wie die Klägerin eine Produktionstätigkeit ausüben.

B — Vorbringen der Beklagten

Zu 1 . Ist flüssiges Gießereiroheisen ein EGKS-Erzeugnis?

Allgemeines

In ihrer Klagebeantwortung vertritt die Beklagte die Ansicht, daß der Wortlaut von Nr. 4.200 der Anlage I — fonte de fonderie et autres fontes brutes (Gießerei [roh] eisen und sonstige Roheisensorten) — keineswegs notwendigerweise nur die fonte de fonderie brute(rohes Gießereieisen) meine. In ihrer Gegenerwiderung räumt die Beklagte jedoch ein, daß das unter Nr. 4.200 genannte Gießereieisen Roheisen ist (la fonte de fonderie visée sous le numéro 4.200 est une fonte brute).

Es treffe nicht zu, daß mit fonte brute (Roheisen) in der Verwaltungs- und Fachsprache lediglich fonte solide (festes Roheisen) gemeint sei. Mit dem Ausdruck fonte brute werde vielmehr solches Eisen bezeichnet, das bisher weder denaturiert noch in Formen abgegossen wurde. Die Bezeichnung als brut (roh) diene zur Unterscheidung des Erzeugnisses in seinem ursprünglichen Zustand von den Halbfertig- und Fertigerzeugnissen.

Die Beklagte legt im einzelnen dar, warum ihrer Ansicht nach die von der Klägerin aus der Fassung der Anlage I hergeleiteten Schlußfolgerungen und die von ihr angeführten terminologischen Argumente nicht schlüssig sind.

Zu 2 . Untersteht die Klägerin auf Grund der technisch-wirtschaftlichen Struktur ihrer Produktionsstätten nicht der Zuständigkeit der EGKS?

Zu 2 a). Die Stellung der Gießereien erster Schmelzung im Rahmen der Anlage I

Nach Nr. 4.200 der Anlage I fielen alle Unternehmen, die Gießereiroheisen erzeugen, unter den Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel 80, gleichgültig, ob dieses Roheisen unmittelbar in Formen vergossen werde oder nicht. Aber warum seien unter diesen Umständen nicht alle Roheisengießereien, soweit sie ihr flüssiges Roheisen selbst erzeugen, Unternehmen im Sinne des Vertrages?

Im Falle der Stahlerzeugung für Formguß treffe der Vertrag eine ausdrückliche Unterscheidung. Bei den Roheisengießereien sei dies nicht der Fall. Die Vorschrift der Anlage II Buchstabe b, welche die Gießereien beiläufig erwähne, gehe jedoch von der Voraussetzung aus, daß zumindest bestimmte Roheisengießereien nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehen. Unter diesen Umständen habe die Beklagte von Anfang an als Unternehmen im Sinne des Artikels 80 alle diejenigen Unternehmen angesehen, die Roheisen produzieren, nicht aber diejenigen, die lediglich eine zweite Schmelzung vornehmen.

Die Gründe, aus denen sie die integrierten Stahlgießereien nicht zum Schrottpreisausgleich herangezogen habe, erläutert die Beklagte im Rahmen ihrer Einlassungen zum zweiten Klagegrund.

Zu 2 b). Die Eigenschaft der betreffenden Erzeugnisse als Erzeugnisse der Stahlindustrie

Die Beklagte bestreitet nicht, daß die Erzeugung von Stahlguß für Gießereien eine Tätigkeit der Stahlindustrie ist. Dieser Grundsatz gehe vielmehr aus der Anlage I hervor, die Ausnahmen nur für die kleinen und mittelgroßen unabhängigen Gießereien vorsehe.

Zu 2 c). Vergleich zwischen den Gießereien erster und zweiter Schmelzung

Die Tätigkeit der Gießereien zweiter Schmelzung sei von jeher als nicht der eigentlichen Stahlindustrie zugehörig angesehen worden; diese Auffassung finde eine Stütze in Anhang II Buchstabe b, der davon ausgehe, daß diejenigen Gießereien, die Gußbruch verwenden, nicht unter den Vertrag fallen: Gußbruch sei aber der typische Rohstoff der Gießereien zweiter Schmelzung. Selbst wenn man der — bedenklichen — Ansicht sei, die Umschmelzungstätigkeit stehe der Produktionstätigkeit gleich, müsse man folgerichtig Anlage II Buchstabe b als eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ansehen. Die Gießereien erster Schmelzung übten dagegen eine Tätigkeit aus, die mit derjenigen der Stahlindustrie vergleichbar sei. Aus den Preislisten der Klägerin gehe im übrigen hervor, daß diese auch Gießereiroheisen zum Verkauf anbiete.

Es sei zwar richtig, daß der Vertrag nicht expressis verbis auf die Art der technischen Anlagen abstelle. Dennoch sei es bezeichnend, daß die Verfasser geglaubt hätten, die kleinen und mittelgroßen unabhängigen Stahlgießereien ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Vertrages herausnehmen zu müssen.

Zweiter Vorwurf: Verletzung der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Vertrages sowie der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

A — Das Vorbringen der Klägerin

1. Im allgemeinen

Die Klägerin nimmt insbesondere auf die Tatsache Bezug, daß die Hohe Behörde in Artikel 10 d der Entscheidung Nr. 2/57 die integrierten Stahlgießereien von der Zahlung der Ausgleichsabgabe mit der Begründung befreit habe, daß sie der Konkurrenz der unabhängigen Stahlgießereien ausgesetzt seien, die ihrerseits nicht unter den EGKS-Vertrag fallen und daher keine Ausgleichszahlungen zu leisten haben. Die Klägerin bestreite keineswegs die Rechtmäßigkeit dieser Befreiung; sie sei aber der Ansicht, daß — selbst wenn man unterstelle, daß ihre Produktionstätigkeit vom Vertrag erfaßt wird — die Beklagte ihr aus den gleichen Gründen ebenfalls eine Freistellung hätte gewähren müssen.

Durch die Ablehnung dieser Freistellung habe die Beklagte in offensichtlicher Weise die Artikel 3 b, 4 und 5 des Vertrages verletzt; sie habe eine verbotene Diskriminierung und Sonderbelastung herbeigeführt und dadurch die Wettbewerbslage der Klägerin in außergewöhnlicher und unzulässiger Weise beeinträchtigt.

Tatsächlich sei die Produktion der Klägerin der Konkurrenz der Gießereien zweiter Schmelzung, der Hersteller von Asbestzement-, Beton- und Kunststoffröhren, der Stahlgießereien und der Gießereien dritter Staaten ausgesetzt.

Alle diese Konkurrenten brauchten aber keine Preisausgleichsumlage zu bezahlen, sei es, weil sie nicht der Zuständigkeit der EGKS unterstünden, sei es, weil die Beklagte sie von der Zahlung der Umlage befreit habe.

Habe die Hohe Behörde eine Wettbewerbslage zu prüfen, so müsse diese Prüfung in concreto und nicht in abstracto geschehen. Unter diesem Gesichtspunkt sei zu beanstanden, daß die Hohe Behörde als Maßstab für die Gewährung oder Versagung der Freistellung die Gleichartigkeit der technischen Anlagen, der Herstellungsverfahren und der verwendeten Rohstoffe fordere. Dieser Grundsatz führe insbesondere dann zu Diskriminierungen, wenn die Beklagte sich weigere, die Gleichartigkeit der Lage verschiedener Unternehmen anzuerkennen, deren Erzeugnisse miteinander im Wettbewerb stehen und die gleichermaßen Schrottverbraucher sind.

Die Beklagte könne nicht behaupten, sie habe außer im Falle des Artikels 3 Buchstabe g nicht das Recht, auf einen Wettbewerb Rücksicht zu nehmen, dem die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen von seiten solcher Unternehmen ausgesetzt seien, die nicht unter den Vertrag fallen. Die Beklagte widerspreche sich selbst, da sie zum Beispiel die integrierten gegen die unabhängigen Stahlgießereien geschützt habe, ohne daß letztere eine unzulässige Handlung vorgenommen hätten.

In diesem Zusammenhang macht die Klägerin darauf aufmerksam, daß der Begriff der Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b und 4 Buchstabe b sich nicht auf Unternehmen nach Artikel 80 beschränke.

Endlich hätte die Beklagte die beantragte Freistellung gewähren können, ohne die Preisausgleichsregelung in Gefahr zu bringen. Nach Kenntnis der Klägerin habe der von den Gießereien erster Schmelzung im Jahre 1956 hinzugekaufte Schrott nur 1 % der Gesamtmenge an Zukaufschrott bei den Unternehmen der Gemeinschaft betragen. Die Grundlage des Preisausgleichs wäre demnach nur in einem wesentlich geringeren Maße verändert worden, als dies durch die bereits zugebilligten Freistellungen geschehen sei.

2. Im besonderen

a) Der Wettbewerb seitens der Gießereien zweiter Schmelzung

Die Klägerin tritt der Behauptung der Beklagten entgegen, wonach sie in einer günstigeren Lage sei als die Gießereien zweiter Schmelzung und die beantragte Freistellung ihr gegenüber diesen Gießereien eine Vorzugsstellung verschaffen würde.

In diesem Zusammenhang weist sie insbesondere auf folgende Punkte hin:

Der Bau eines Hochofens erfordere größere Investitionen als die Einrichtung eines Kupolofens; daher sei die Kostenlast pro Tonne Roheisen bei den Gießereien erster Schmelzung entsprechend höher. Diese reagierten infolgedessen auch empfindlicher gegenüber Konjunkturrückgängen.

Wenn im Zeitpunkt der Errichtung des Gemeinsamen Markts die Gießereien erster Schmelzung gegenüber den Gießereien zweiter Schmelzung im Vorteil gewesen seien, so sei dieser Vorteil kein künstlicher gewesen, sondern die Folge einer größeren Produktivität; inzwischen sei er erheblich kleiner geworden, wenn nicht ganz weggefallen.

Der durch die Verwendung phosphorhaltigen lothringischen Erzes — statt des von den Gießereien zweiter Schmelzung verwendeten Roheisens — gegebene Vorteil falle nicht entscheidend ins Gewicht, denn in dem von der Klägerin angewandten Verfahren müsse Schrott verwendet werden, der der Ausgleichsabgabe unterliege: außerdem würden kostspielige technische Verfahren und ebenso kostspielige Zuschläge benötigt; schließlich verfügten die Gießereien erster Schmelzung nicht über ein eigenes Schrottaufkommen.

Beim Vergleich der Lage der Gießereien erster Schmelzung mit derjenigen der Gießereien zweiter Schmelzung habe die Beklagte höhere Anforderungen gestellt als bei der Befreiung der integrierten Stahlgießereien von der Ausgleichsabgabe: Sie halte jetzt eine vollständige Untersuchung der Wettbewerbslage für erforderlich. Wenn diese Forderung berechtigt sei, so hätte sie auch in jenem anderen Falle erhoben werden müssen.

b) Der Wettbewerb seitens der Hersteller von Asbestzement-, Beton- und Kunststoffröhren

Roheisen sei teurer als zum Beispiel Asbestzement; daher könne der Marktanteil des Roheisens bei Rohrleitungen durch eine künstliche Erhöhung der Selbstkosten nur sinken. Dies sei übrigens seit der Einführung der Preisausgleichsregelung auch geschehen.

Der Wettbewerb des Asbestzements usw. sei für die Gießereien erster Schmelzung gefährlicher als der Wettbewerb der unabhängigen Stahlgießereien für die integrierten Stahlgießereien, zumindest während der Hochkonjunktur auf dem Stahlsektor, welche die Schrottverknappung ausgelöst habe.

c) Der Wettbewerb seitens der Stahlgießereien

Die Klägerin macht geltend, ihre Hochöfen seien kleiner als diejenigen der Betriebe der Stahlindustrie mit angeschlossener Stahlgießerei. Sie könne daher im Gegensatz zu diesen Betrieben nicht in den Genuß der Vorteile einer etwaigen Senkung der Gestehungskosten gelangen. Zudem hänge ihre Lage ausschließlich von der Konjunktur auf dem Markt für Gußstücke ab.

Ferner sei zu beachten, daß die bei der Erzeugung von flüssigem Stahl für Formguß verwendeten Schrottmengen — die sich auf mehr als 1000 kg pro Tonne Stahl belaufen könnten — keinerlei Belastungen unterlägen.

B — Vorbringen der Beklagten

Zu 1 . Im allgemeinen

Die Beklagte bestreitet, daß sie verpflichtet sei, der Klägerin die beantragte Freistellung zu gewähren. Den Vorwürfen der Klägerin tritt sie durchweg entgegen.

In ihrer Klagebeantwortung behauptet sie, außer im Falle des Artikels 3 Buchstabe g sei sie nicht befugt, den Unternehmen einen Schutz gegen Konkurrenten zu gewähren, die nicht unter den Vertrag fallen. In der Gegenerwiderung schwächt sie diesen Standpunkt jedoch etwas ab und macht ganz allgemein geltend, die Forderung, eine Preisausgleichsregelung dürfe die Wettbewerbslage einer Gruppe von Unternehmen in keiner Weise verändern, gehe zu weit; es könne lediglich verlangt werden, daß die Regelung nicht willkürlich sei. — Was die Frage betreffe, unter welchen Voraussetzungen die Hohe Behörde bei Ungleichheiten eingreifen könne oder müsse, die sich aus dem Teilcharakter der vom EGKS-Vertrag vorgenommenen wirtschaftlichen Integration ergeben, so müsse die Absicht der Verfasser des Vertrages unter Heranziehung von Artikel 67 ermittelt werden (obgleich sich dessen Bestimmungen nur auf die Folgen von Maßnahmen der Staaten bezögen); hieraus ergebe sich, daß nur fühlbare Auswirkungen auf den Wettbewerb in Betracht kämen.

Im Falle der Stahlgießereien habe die Hohe Behörde sich nicht darauf beschränkt, die Gleichheit sowohl der verwendeten Rohstoffe als auch der Herstellungsverfahren und der Erzeugnisse festzustellen; richtig sei vielmehr, daß sie in einem Sonderfall aus dieser Gleichheit auf eine Vergleichbarkeit der Herstellungskosten und hieraus wiederum auf eine fühlbare Auswirkung auf die Wettbewerbslage geschlossen hat.

Zur Bedeutung von Artikel 3 Buchstabe g bemerkt die Beklagte in ihrer Gegenerwiderung, es handele sich hier um eines der in Artikel 3 genannten Ziele, die die Hohe Behörde miteinander in Einklang bringen müsse.

Was die Lage der Klägerin betrifft, so gibt die Beklagte zum Teil zu, daß der behauptete Wettbewerb bestehe. Die Lage der Klägerin sei jedoch nicht über das vernünftigerweise zu erwartende Maß hinaus beeinträchtigt worden. Nur wirklich zwingende Gründe könnten die Einräumung von Vorzugsstellungen rechtfertigen. Die Ausgleichseinrichtungen wären nicht funktionsfähig, wenn die Hohe Behörde sämtlichen Einzelinteressen Rechnung zu tragen hätte. Die Beklagte führt weitere Industrien an, die sie ebenfalls freistellen müßte, wenn sie der Klägerin eine Befreiung bewilligte.

Zu 2. Im besonderen

Zu 2 a). Der Wettbewerb seitens der Gießereien zweiter Schmelzung

Die Beklagte bestreitet, daß die von der Klägerin zu tragende Belastung erhebliche Auswirkungen auf ihre Wettbewerbslage gegenüber den Gießereien zweiter Schmelzung habe. Soweit die Gießereien zweiter Schmelzung neues Roheisen einsetzten, hätten sie nämlich mittelbar die Ausgleichsumlage zu tragen; durch eine Freistellung der Gießereien erster Schmelzung würden diese daher willkürlich bevorzugt werden. Soweit die Gießereien zweiter Schmelzung dagegen Stahlschrott oder Gußbruch verwendeten, hätten sie erheblich höhere Rohstoff kosten als die Klägerin; im übrigen spare diese die Kosten für die zweite Schmelzung ein.

Schließlich ergebe sich aus den Ausführungen der Klägerin, daß die Haupttätigkeit der Gießereien zweiter Schmelzung auf dem Gebiet der Herstellung von anderen Formgußstücken als Rohrleitungen liege, während die Klägerin in der Hauptsache Rohrleitungen herstelle. Aus der Klageschrift sei jedoch zu entnehmen, daß auf dem Markt für sonstige Formgußstücke zwischen beiden Gießereigruppen kein wesentlicher Wettbewerb bestehe.

Zu 2 b). Der Wettbewerb seitens der Hersteller von Röhren aus Asbestzement usw.

Die Beklagte räumt ein, daß die Erzeugnisse der Klägerin dem Wettbewerb der Hersteller von Röhren aus Asbestzement usw. ausgesetzt sein können. Ohne die Preisausgleichsregelung läge der Schrottpreis jedoch noch höher, und die Lage der Klägerin gegenüber ihren Konkurrenten wäre dementsprechend noch schwieriger. Im Verhältnis zu den Herstellern von Rohrleitungen aus Substitutionswerkstoffen bedeute die Ausgleichsabgabe demnach keine Belastung.

Zu 2 c). Der Wettbewerb seitens der Stahlgießereien

Die Klägerin habe ihre Behauptung, wonach ihre Erzeugnisse mit Formgußstücken aus Stahl im Wettbewerb stünden, in keiner Weise belegt. Unter diesen Umständen bestreite die Beklagte in vollem Umfang die Begründetheit dieser Behauptung.

IV — Verfahren

Das Verfahren hat seinen ordnungsgemäßen Verlauf genommen.

Auf Grund des Berichts des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat die Parteien jedoch aufgefordert, schriftlich oder im Verlauf ihrer mündlichen Ausführungen zu einer Reihe von Fragen weitere Erläuterungen abzugeben; diese Erläuterungen sind von den Parteien abgegeben worden.

Außerdem ist der Gerichtshof am 7. Oktober 1959 in dem Werk Pont-à-Mousson in Gegenwart von Vertretern der Parteien sowie ihrer Bevollmächtigten und Anwälte zu einer Augenscheinseinnahme geschritten.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

Die Beklagte bezweifelt, daß das angefochtene Schreiben eine Entscheidung darstellt. Sie weist insbesondere darauf hin, daß es sich nicht um eine vollstreckbare Entscheidung handelt, wie sie normalerweise ergeht, wenn der Betroffene sich weigert, eine geldliche Verpflichtung zu erfüllen; sie erklärt jedoch, daß sie die Entscheidung über diese Frage dem billigen Ermessen des Gerichtshofes überlasse. Nach Auffassung der Klägerin besteht dagegen über den Entscheidungscharakter jenes Schreibens kein Zweifel, da in ihm die Verpflichtung festgestellt werde, Beträge zu entrichten, welche die Klägerin nicht zu schulden glaubt.

Das angefochtene Schreiben stellt die Antwort auf einen Brief vom 19. April 1957 dar, in welchem die Klägerin die Hohe Behörde gebeten hatte, denjenigen Schrott von der Ausgleichsumlage zu befreien, den sie in ihren Hochöfen zur Herstellung von flüssigem Roheisen einsetzt, welches von ihr unmittelbar zu Gußstücken verarbeitet wird. Der wichtigste Teil des angefochtenen Schreibens ist folgender Satz:

Die Hohe Behörde sieht sich infolgedessen nicht in der Lage, Ihrem Antrag auf Freistellung von der Ausgleichsumlage für Schrott stattzugeben.

Wie sich aus dem obenerwähnten Schriftwechsel ergibt, hat die Beklagte mit dieser Erklärung die Frage entschieden, ob die Klägerin grundsätzlich verpflichtet ist, die Umlage zu entrichten, und ob sie bejahendenfalls von dieser freigestellt werden kann oder muß. Die Beklagte hatte somit die Absicht, eine Rechtsfrage zu entscheiden; sie hat ausdrücklich festgestellt, daß eine bestimmte Verpflichtung der Klägerin bestehe, die von dieser bestritten wurde.

Überdies hat die Union des consommateurs de ferrailles in ihrem Brief vom 12. Februar 1959 auf das angefochtene Schreiben Bezug genommen und der Klägerin mitgeteilt, sie sei von der Hohen Behörde beauftragt worden, die rückständigen Beiträge von der Klägerin einzufordern. Dieser Umstand bestätigt die Auffassung der Klägerin, wonach dem angefochtenen Schreiben eine erste Vollziehungsmaßnahme gefolgt sei, und beweist, daß die Hohe Behörde selbst dieses Schreiben als Entscheidung ansieht.

Aus den vorgenannten Gründen stellt das angefochtene Schreiben eine Entscheidung im Sinne von Artikel 33 des EGKS-Vertrages dar. Diese Entscheidung ist eine individuelle, die Klägerin betreffende Entscheidung. Die Klage ist daher zulässig.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

Erster Klagegrund: Verletzung der Artikel 53, 80 und 81 sowie der Anlagen I und II des EGKS-Vertrages

Die Klägerin macht in erster Linie geltend, der Schrott, den sie in ihrem Werk Pont-à-Mousson für die Herstellung von flüssigem Roheisen verwende, welches seinerseits für die Erzeugung von Gußstücken erster Schmelzung bestimmt sei, dürfe überhaupt nicht zum Ausgleich herangezogen werden, da die Klägerin, soweit sie derartiges Roheisen produziere, kein Unternehmen im Sinne der Artikel 80 und 81 des EGKS-Vertrages sei.

Es ist richtig, daß nach den vorgenannten Bestimmungen lediglich diejenigen Unternehmen, welche eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, den Vorschriften des Vertrages unterliegen und daß allein die in der Anlage I aufgezählten Erzeugnisse gemäß § 1 dieser Anlage unter die BegriffeKohle und Stahl fallen. Hieraus folgt, daß ein Unternehmen einer finanziellen Einrichtung gemäß Artikel 53 des Vertrages nur insoweit unterstellt werden kann, als es eine derartige Produktionstätigkeit ausübt. In diesem Sinne sind übrigens auch die allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde auszulegen, welche derartige Einrichtungen ins Leben gerufen haben, da diese sich darauf beschränken, zur Abgrenzung des Kreises ihrer Adressaten auf den Begriff des Unternehmens zu verweisen, wie er sich aus Artikel 80 des Vertrages ergibt (siehe z. B. Art. 2 der Entscheidung Nr. 2/57 vom 26. Januar 1957, Amtsblatt der EGKS vom 28. Januar 1957, S. 62/57).

Aus der Bemerkung 5 zur vorgenannten Anlage ergibt sich, daß die von der Klägerin in ihrem Werk Pont-à-Mousson hergestellten Fertigerzeugnisse, nämlich die Gußstücke, nicht unter den Vertrag fallen, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird. Die Untersuchung hat sich daher auf die Frage zu beschränken, ob die Klägerin dennoch ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages ist, weil sie das für die Erzeugung der vorgenannten Gußstücke benötigte flüssige Roheisen selbst in ihren Hochöfen herstellt.

a) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob dieses Roheisen unter den Begriff fonte de fonderie et autres fontes brutes (Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten) fällt, der in der Anlage I unter der Nr. 4.200 erscheint. Die Klägerin verneint diese Frage und behauptet, unter fonte brute (Roheisen) sei ausschließlich festes Roheisen zu verstehen. Die Beklagte tritt dieser Auffassung entgegen.

Es steht fest, daß der Ausdruck brut (roh) sowohl im gewöhnlichen Sprachgebrauch als auch in der Fachsprache der Stahlindustrie dasjenige Material bezeichnet, das sich noch in seinem ursprünglichen Zustand befindet, also noch nicht weiterverarbeitet worden ist. Bei der Herstellung von Roheisen im Hochofen, die insbesondere auf der Basis von Eisenerz und Koks erfolgt, erfahren zwar diese beiden Rohstoffe eine erste Umwandlung; dasjenige Material jedoch, das herkömmlicherweise fonte (Roheisen) genannt wird, fällt erstmalig nach Ablauf dieses Verfahrens an. Somit ist das Roheisen, das aus dem Hochofen kommt und außer der bloßen Erstarrung noch keine weitere Veränderung durchgemacht hat, zwangsläufig als brut (roh) zu bezeichnen. Diese Feststellung wird durch die Tatsache bestätigt, daß die Fachsprache der fonte brute (Roheisen) die fonte moulée (Gußeisen) gegenüberzustellen pflegt, das heißt denjenigen Stoff, aus dem die sogenannten Gußstücke bestehen. Nach alledem deutet der Ausdruck brut einen ganz anderen Unterschied an als den zwischen dem flüssigen und dem festen Stoff; soweit es sich um Roheisen handelt, bezeichnet er das Material in dem Zustand, in dem es aus dem Hochofen kommt, gleichgültig, ob es erstarrt ist oder nicht. Die Ansicht der Klägerin, wonach das flüssige Roheisen, das sie in ihren Hochöfen herstellt, nicht unter den Begriff fonte de fonderie et autres fontes brutes (Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten) fällt, ist daher abzulehnen.

b) Es ist jedoch weiterhin zu prüfen, ob die Klägerin hinsichtlich dieses Roheisens eine Produktionstätigkeit im Sinne von Artikel 80 des EGKS-Vertrages ausübt, mit anderen Worten, ob dieses Roheisen ein Erzeugnis im Sinne von Nr. 1 der Anlage I darstellt. Die Untersuchung dieser Frage ist deswegen notwendig, weil dieses Roheisen im Zuge des Verfahrens zur Herstellung von Gußstücken — Fertigerzeugnissen, auf welche das Fabrikations-programm der Klägerin ausgerichtet ist und die ihrerseits nicht unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen — gewöhnlich nur ganz vorübergehend anfällt.

Geht man von der Bedeutung aus, die der Begriff Produktion im gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, so besteht kein Zweifel daran, daß die Klägerin das in Frage stehende Roheisen produziert. Es kommt also ausschließlich darauf an, ob die Verfasser des Vertrages dem Begriff der Produktion eine engere rechtliche Bedeutung beilegen wollten.

1. Eine erste Einschränkung dieser Art könnte sich aus der Auffassung ergeben, daß der Vertrag und insbesondere sein Artikel 80 unter Produktion nur die Herstellung von solchen Gütern verstehe, die für den Markt bestimmt sind. Diese Auffassung scheint auf den ersten Blick eine Stütze in Artikel 1 des Vertrages zu finden, wonach die Gemeinschaft auf einem Gemeinsamen Markt beruht; es liegt in der Tat nahe, hieraus die Folgerung zu ziehen, daß der Vertrag bei der Abgrenzung der Zuständigkeit der Gemeinschaft nur auf solche Erzeugnisse abstelle, die geeignet sind, ohne weitere Be- oder Verarbeitung auf dem Markt zu erscheinen.

Es ergibt sich jedoch bereits aus dem Aufbau der Anlage I, daß diese Auffasung mit dem Vertrag nicht vereinbar wäre. Die Anlage I umfaßt nämlich eine große Zahl von Erzeugnissen — so beispielsweise Roheisen für die Erzeugung von Stahl, flüssigen Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, Walzwerks-Fertigerzeugnisse aus Stahl usw. —, deren Herstellung und anschließende Weiterverarbeitung zu technisch oder wirtschaftlich neuen Produkten bekanntermaßen häufig und sogar typisch in Werken oder Betrieben erfolgt, die zwar räumlich voneinander getrennt sind, aber doch unter der gleichen Firma betrieben werden, so daß diese Erzeugnisse insoweit nicht auf dem Markt erscheinen. Die Folge der vorstehend dargelegten Auffassung wäre daher, daß ein bedeutender oder sogar überwiegender Teil der Produktion der in der Anlage I aufgeführten Güter aus dem Anwendungsbereich des Vertrages herausgenommen würde, was offensichtlich im Widerspruch zu den Absichten der Verfasser dieser Bestimmungen stünde.

Überdies würde nach dieser Auffassung die Eigenschaft eines Produkts als Gemeinschaftserzeugnis oder gemeinschaftsfremdes Erzeugnis von der Rechtsform des Unternehmens, in dessen Betrieb es hergestellt wurde, abhängen. Hiernach würde insbesondere die Erzeugung der großen gemischten Hüttenwerke nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegen, was weder mit dem Wortlaut des Vertrages (vgl. z. B. Abs. 1 der Bemerkung 3 zur Anl. I) noch mit seinem Sinn und seinem Zweck vereinbar wäre.

2. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Herstellung des in Frage stehenden Roheisens aus einem anderen Grunde nicht unter den Begriff Produktionstätigkeit im Sinne von Artikel 80 fällt: deswegen nämlich, weil die Betriebe, in denen das Roheisen jeweils erzeugt und weiterverarbeitet wird, voneinander nicht verschieden sind, sondern eine technische Einheit bilden.

In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, daß die wirtschaftlichen und technischen Bindungen zwischen den Hochöfen und der Gießerei der Klägerin sehr eng sind, insbesondere deswegen, weil die Klägerin ihr flüssiges Roheisen im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse ihrer Gießerei herstellt. Der Klägerin ist ferner zuzugeben, daß diese enge Verbindung zwischen ihren verschiedenen Betriebsstätten nicht das Ergebnis eines Zusammenschlusses ist, der als mehr oder weniger zufällig und vorübergehend anzusehen wäre und jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könnte, sondern daß sie einer inneren Struktur entspricht, wie sie für das Werk Pont-à-Mousson von Anfang an kennzeichnend war.

Die vorstehenden Erwägungen allein reichen jedoch für die Entscheidung des streitigen Problems nicht aus. Des weiteren ist vielmehr vor allem zu berücksichtigen, daß die Verfasser der Anlage I in die Nomenklatur der Erzeugnisse, die der hoheitlichen Gewalt der EGKS unterstehen, die Position Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten aufgenommen haben, ohne die Gießereien erster Schmelzung aus dem Anwendungsbereich des Vertrages herauszunehmen, während für andere Industrien ausdrücklich entsprechende Ausnahmen vorgesehen sind. Es erscheint daher sicher, daß die Verfasser dieser Bestimmungen die Gießereien erster Schmelzung insoweit der Rechtsordnung des Vertrages unterstellen wollten, als diese Unternehmen flüssiges Gießereiroheisen herstellen, das, wie oben festgestellt, unter die in Nr.4.200 der Anlage I bezeichneten Roheisenkategorien fällt.

Obwohl hiernach ein reines Zwischenprodukt, das in gewissem Sinne sogar als kurzlebig bezeichnet werden kann, dem Gemeinschaftsrecht unterliegt, kann doch keineswegs behauptet werden, daß dieses Ergebnis im Widerspruch zum gesunden Menschenverstand und zu den grundlegenden Prinzipien des Vertrages stehe. Denn wenn die Verfasser des Vertrages auch bei der Abgrenzung von dessen personellem Geltungsbereich auf den Gesichtspunkt der Erzeugung abgestellt haben, so waren sie sich doch andererseits der Tatsache bewußt, daß die Hersteller bestimmter Gemeinschaftserzeugnisse gleichzeitig in weitem Umfang Verbraucher anderer Gemeinschaftserzeugnisse sind; so sind z. B. die Stahlerzeuger gleichzeitig Kohleverbraucher. Diese doppelte Funktion bestimmter Produzenten bot den Vorteil, daß diese zugleich solchen Vorschriften unterworfen werden konnten, welche sie in ihrer Eigenschaft als Verbraucher betrafen; auf diese Weise konnte bis zu einem gewissen Grade den Nachteilen entgegengewirkt werden, die sich aus dem Teilcharakter der wirtschaftlichen Integration ergaben.

Schließlich ist in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen, daß das in den Hochöfen der Klägerin erzeugte flüssige Roheisen unter keinen Umständen zu anderen Zwecken verwendet werden kann als zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Gußstücken. Jedenfalls besteht doch stets die Möglichkeit, dieses Roheisen erstarren zu lassen und es in Form von Masseln oder Flossen auf den Markt zu bringen oder es sogar in flüssigem Zustand zu verkaufen. In der Tat verwendet die Klägerin den Überschuß ihrer Produktion an flüssigem Roheisen in ihrer eigenen Gießerei zweiter Schmelzung und erkennt an, daß sie hinsichtlich dieses Teils ihrer Erzeugung zur Entrichtung von Ausgleichsbeiträgen verpflichtet ist. Unter diesen Umständen läßt sich das in Frage stehende flüssige Roheisen durchaus als selbständiges Produkt ansehen, ohne daß hierin eine willkürliche und rein theoretische Aufspaltung eines einheitlichen Produktionsgangs zu erblicken wäre.

Aus allen diesen Gründen ist festzustellen, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erzeugerin von Roheisen ein Unternehmen ist, welches im Sinne der Artikel 80 und 81 sowie der Anlage I zum Vertrag eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet des Stahls ausübt, und daß die Hohe Behörde berechtigt war, die Klägerin einer finanziellen Einrichtung gemäß Artikel 53, wie sie hier gegeben ist, zu unterwerfen. Der erste Vorwurf der Klägerin ist daher nicht begründet.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Vertrages sowie der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

Die Diskriminierung und die anderen Rechtsmängel, die nach Ansicht der Klägerin vorliegen, ergeben sich nach dem Klagevortrag nicht aus einer individuellen Entscheidung der Hohen Behörde, sondern aus der Entscheidung Nr. 2/57, die gemäß Artikel 53 des Vertrages mit einstimmiger Zustimmung des Rats erlassen wurde.

Es ist daher zu prüfen, ob, in Anbetracht der Tatsache, daß die Entscheidung Nr. 2/57 eine Freistellung nur für die integrierten Stahlgießereien und jedenfalls nicht für die Roheisengießereien erster Schmelzung vorsah, die Hohe Behörde die von der Klägerin beantragte Freistellung überhaupt hätte gewähren können, ohne die vorerwähnte Entscheidung zu verletzen und die Grenzen ihrer Befugnisse zu überschreiten.

Diese Frage betrifft sowohl die Unterschiede zwischen Tragweite und Wirkungen allgemeiner Entscheidungen einerseits und individueller Durchführungsentscheidungen andererseits als auch die Abgrenzung der ausschließlich der Hohen Behörde verliehenen Zuständigkeiten von denjenigen, die der Hohen Behörde und dem Rat gemeinsam verliehen worden sind. Sie wurde von der Beklagten nicht aufgeworfen, ist jedoch von Amts wegen zu prüfen.

Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, daß die Klägerin gegen die ihr gegenüber ergangene individuelle Entscheidung der Hohen Behörde mit dem zweiten Klagegrund nur dann vorgehen konnte, wenn sie gleichzeitig incidenter die Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 2/57 rügte.

Die Klägerin konnte nämlich nicht gegenüber der angefochtenen individuellen Entscheidung, sondern höchstens gegenüber der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 geltend machen, daß diese sie in ihren Rechten verletzt habe, indem sie sie gegenüber den Konkurrenzindustrien, insbesondere den integrierten Stahlgießereien, diskriminiert beziehungsweise ihr eine Sonderlast auferlegt habe.

Die Klägerin hat sich jedoch nicht ausdrücklich auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 2/57 berufen; es läßt sich auch kaum sagen, daß ein derartiger Vorwurf stillschweigend erhoben worden sei.

Da es jedoch unangebracht erscheint, Zweifel darüber bestehen zu lassen, ob die Entscheidung Nr. 2/57, soweit sie den vorliegenden Rechtsstreit berührt, rechtswidrig ist, hält es der Gerichtshof in jedem Fall für erforderlich, die Begründetheit des zweiten Vorwurfs zu prüfen.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe die Artikel 2, 3 (insbesondere Buchstabe b), 4 und 5 des Vertrages sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verletzt oder genauer, sie habe die Klägerin diskriminiert, einer verbotenen Sonderlast unterworfen und in ihrer Wettbewerbsstellung in unangemessener und rechtswidriger Weise geschädigt; diese Verletzungen ergäben sich daraus, daß die Beklagte die Klägerin nicht von der Umlage freigestellt habe, obwohl ihre Konkurrenten die Umlage nicht zu entrichten haben.

Die Klägerin trägt vor, sie stehe im Wettbewerb mit den Roheisengießereien zweiter Schmelzung, den Herstellern von Röhren aus Asbestzement, Beton und Kunststoff, den — integrierten oder unabhängigen — Stahlgießereien, soweit diese Gußstücke aus Stahl herstellen, und schließlich mit den Gießereien dritter Länder. Die Beklagte gibt dies zu; sie bestreitet lediglich, daß ein Wettbewerb zwischen der Klägerin und den Stahlgießereien bestehe.

Es steht fest, daß alle diese angeblichen Konkurrenten die Umlage nicht zu entrichten haben, die integrierten Stahlgießereien, weil sie durch Artikel 10 b der Entscheidung Nr. 2/57 freigestellt wurden, und die übrigen Unternehmen, weil sie nicht der hoheitlichen Gewalt der Gemeinschaft unterliegen.

1. Zum Vorwurf der Diskriminierung und der Beeinträchtigung des gleichmäßigen Zugangs aller Verbraucher zu den Produktionsgütern

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe eine vom Vertrag verbotene Diskriminierung herbeigeführt und gegen die ihr in Artikel 3 Buchstabe b des Vertrages auferlegte Verpflichtung verstoßen, allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des Gemeinsamen Markts gleichen Zugang zu den Produktionsgütern zu sichern. Beide Vorwürfe — von denen der zweite ebenfalls auf eine Diskriminierung (im weiteren Sinne dieses Wortes) zielt — Laben die gleiche Bedeutung, da die Klägerin in beiden Fällen der Beklagten vorwirft, sie habe für sie eine andere Lage geschaffen als für ihre nicht umlagepflichtigen Konkurrenten und dadurch ihren Zugang zum Schrott kostspieliger gestaltet als denjenigen der Konkurrenzunternehmen.

Der Tatbestand der Diskriminierung in der Form einer unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Verpflichtung und die Möglichkeit bestand, alle in Frage stehenden Beteiligten gleich zu behandeln. Im vorliegenden Falle konnte die Hohe Behörde daher die von der Klägerin behauptete Diskriminierung nur herbeiführen, wenn sie berechtigt und verpflichtet war, entweder die Konkurrenten der Klägerin der Umlage zu unterwerfen oder die Klägerin von der Umlage freizustellen.

Die erste Alternative scheidet von vornherein aus, soweit es sich um die Gießereien zweiter Schmelzung, die unabhängigen Stahlgießereien, die Hersteller von Röhren aus Asbestzement, Beton und Kunststoff sowie die Gießereien dritter Länder handelt, da diese Unternehmen nicht unter den Vertrag fallen und ihre Heranziehung zur Umlage daher außerhalb der Zuständigkeit der Hohen Behörde lag. Ob die erste Alternative zutrifft, kann daher nur insoweit untersucht werden, als es um die Frage geht, ob die Hohe Behörde auch die integrierten Stahlgießereien der Umlage hätte unterwerfen müssen.

Aus den Ausführungen der Klägerin geht jedoch hervor, daß diese die Rechtmäßigkeit der den integrierten Stahlgießereien gewährten Freistellung nicht, auch nicht hilfsweise, anzugreifen beabsichtigt. Der Gerichtshof kann daher die Rechtmäßigkeit dieser Freistellung nicht prüfen, da er anderenfalls den Sinn der Klage verfälschen würde.

Unter diesen Umständen hat sich die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob die Hohe Behörde mit Rücksicht darauf, daß sie die integrierten Stahlgießereien freigestellt hatte, verpflichtet war, auch der Klägerin Befreiung zu gewähren, um eine Diskriminierung zu vermeiden.

Hierzu ist es nicht erforderlich festzustellen, ob die vorerwähnte Freistellung rechtmäßig war. War sie nämlich unrechtmäßig, so konnte sie die Gewährung einer entsprechenden Freistellung zugunsten der Gießereien erster Schmelzung nicht rechtfertigen; war sie dagegen rechtmäßig, so würde sich hieraus noch nicht die Verpflichtung ergeben, der Klägerin eine entsprechende Freistellung zu gewähren, da sich die Klägerin gegenüber den Gießereien zweiter Schmelzung nicht in einer Lage befindet, die derjenigen vergleichbar wäre, in welcher sich die integrierten gegenüber den unabhängigen Stahlgießereien befinden. Denn die Hohe Behörde hat die Freistellung der integrierten Stahlgießereien damit begründet, daß diese über die gleichen Produktionsanlagen verfügen und die gleichen Rohstoffe verwenden wie die unabhängigen Stahlgießereien. Eine solche Gleichheit besteht nicht im Verhältnis zwischen der Klägerin, die Roheisen sowohl erzeugt als auch verbraucht, und den Gießereien zweiter Schmelzung, die Roheisen lediglich verbrauchen und nicht produzieren.

Hiernach haben die Gießereien zweiter Schmelzung die Umlage insoweit mittelbar zu tragen, als sie Roheisen verwenden, welches mit Hilfe von bereits zur Umlage herangezogenem Schrott hergestellt wurde. Eine Freistellung der Klägerin würde diese daher keineswegs lediglich in die gleiche Lage versetzen wie die Gießereien zweiter Schmelzung, sondern ihr darüber hinaus diesen gegenüber einen Vorteil einräumen, da sie es ihr gestatten würde, Gußstücke herzustellen, deren Selbstkostenpreis weder mittelbar noch unmittelbar durch die Umlage belastet wäre. Eine derartige Lage besteht dagegen nicht im Verhältnis zwischen den integrierten und den unabhängigen Stahlgießereien.

Nach alledem ist der Vorwurf der Diskriminierung nicht begründet.

2. Zum Vorwurf der Beeinträchtigung des Wettbewerbs

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EGKS-Vertrages hat die Gemeinschaft für Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und in die Erzeugung und den Markt nur dann direkt einzugreifen, wenn es die Umstände erfordern.

Ferner bestimmt Artikel 3 in seiner Einleitung, daß die Organe der Gemeinschaft ihre jeweiligen Befugnisse lediglich im gemeinsamen Interesse auszuüben haben. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil 15/57 (Compagnie des Hauts-Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde, RsprGH IV d 196) festgestellt hat, ist es der Hohen Behörde hiernach untersagt, die besonderen Interessen der ihrer Gewalt Unterworfenen zu mißachten und bei ihren Maßnahmen in einer Weise vorzugehen, die dazu führt, daß diese Interessen über ein vernünftiges Maß hinaus gefährdet werden.

Wendet man diese Grundsätze unter Berücksichtigung von Artikel 5 auf die Auswirkungen an, die eine Maßnahme der Hohen Behörde auf die Wettbewerbslage der Betroffenen haben kann, so ergibt sich, daß die Hohe Behörde die Grenzen ihrer Befugnisse überschreitet, wenn sie diese Lage in stärkerem Maße beeinträchtigt, als dies nach eingehender Prüfung der in Frage stehenden Interessen notwendig erscheint, und in jedem Fall dann, wenn sie sie wesentlich beeinträchtigt. Wie der Gerichtshof jedoch in seinem vorgenannten Urteil ebenfalls festgestellt hat (a. a. O., S. 193 f.), würde es andererseits zu weit gehen, wollte man verlangen, daß die Maßnahmen der Hohen Behörde die Wettbewerbslage der betroffenen Unternehmen überhaupt nicht verändern.

a) Die oben festgestellten Grundsätze gebieten zunächst die Prüfung der Frage, ob die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung und die dieser zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidungen in ihrer Wettbewerbslage eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, daß die Wettbewerbslage der Klägerin sich infolge jener Entscheidungen, deren Wirkungen zu beobachten die Klägerin mehrere Jahre hindurch Gelegenheit hatte, tatsächlich verschlechtert, daß zum Beispiel der Gesamtumfang ihrer Verkäufe erheblich nachgelassen hätte. Dagegen genügt es nicht, daß die Maßnahmen der Hohen Behörde im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Konkurrenten in gewissem Umfang eine Verzerrung der Selbstkostenpreise hervorgerufen haben.

Zur Stützung ihrer Behauptung, sie sei im Sinne der vorhergehenden Ausführungen in ihrer Wettbewerbslage wesentlich beeinträchtigt, beschränkt sich die Klägerin in ihrer Klage darauf, geltend zu machen und unter Beweis zu stellen, daß auf dem Markt für Rohrleitungen der Anteil des Roheisens — im Vergleich zu dem des Asbestzements — seit der Einführung der Ausgleichsumlage tatsächlich zurückgegangen ist.

Gemäß Artikel 29 § 3 der im vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS hat die Klageschrift die tatsächliche und rechtliche Begründung der Klage … und die zur Unterstützung des Klagevorbringens dienenden Beweisangebote zu enthalten. Daraus ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall, daß die Klage, um den ernsthaften Charakter der obengenannten Behauptung darzutun, zumindest grundlegende, durch Ziffern belegte Angaben darüber hätte enthalten müssen, in welchem Ausmaß der Anteil des Roheisens auf dem Markt für Rohrleitungen zurückgegangen und derjenige des Asbestzements gestiegen ist; sie hätte ferner entsprechende Angaben über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser angeblichen Veränderung der Marktlage und der Einführung der Umlage enthalten müssen.

Die Klägerin hat jedoch keine derartigen Angaben gemacht, sondern sich auf ein summarisches und völlig allgemein gehaltenes Vorbringen beschränkt. Im Rechtssinne ist somit weder ausreichend behauptet noch bewiesen worden, daß die angefochtenen Entscheidungen die Wettbewerbslage der Klägerin wesentlich beeinträchtigt hätten.

b) Es ist ferner zu prüfen, ob die angefochtenen Maßnahmen nicht dennoch gegen den Vertrag verstoßen, weil sie etwa die Wettbewerbslage der Klägerin stärker beeinträchtigt haben, als es nach Gegenstand und Zweck jener Maßnahmen notwendig gewesen wäre.

Diese Frage könnte nur dann bejaht werden, wenn feststünde, daß die Hohe Behörde die Klägerin von der Umlage hätte freistellen können, ohne das Funktionieren der Ausgleichseinrichtung zu gefährden.

Selbst wenn es zutreffen sollte, daß eine solche Freistellung, für sich betrachtet, angesichts des geringen Schrottverbrauchs der Klägerin das Funktionieren der Ausgleichseinrichtung nicht ernsthaft beeinträchtigt hätte, so würde dieser Umstand die Klage dennoch nicht schlüssig machen. Denn eine Freistellung der Klägerin würde zwangsläufig die Freistellung nicht nur aller anderen Gießereien erster Schmelzung der Gemeinschaft zur Folge haben, sondern darüber hinaus berechtigte Freistellungsanträge anderer Unternehmen auslösen, die ebenfalls nur verhältnismäßig wenig Schrott verbrauchen; das Funktionieren der Ausgleichseinrichtung wäre somit in diesem Falle erheblich gefährdet.

Nach alledem gehen die angefochtenen Maßnahmen nicht weiter, als es ihr Gegenstand und ihr Zweck erfordern.

Aus allen vorgenannten Gründen ist der Vorwurf der Beeinträchtigung der Wettbewerbslage zurückzuweisen.

3. Zum Vorwurf der Auferlegung einer Sonderlast

Die Klägerin macht gegen die angefochtene Entscheidung ferner geltend, diese habe ihr eine verbotene Sonderlast auferlegt.

Die von der Klägerin beanstandete Belastung kann jedoch keineswegs als eine besondere angesehen werden. Sie ist im Gegenteil allgemeiner Art, da sie grundsätzlich alle Schrott verbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft trifft. Der Vorwurf ist daher nicht begründet.

Aus der Gesamtheit der vorstehenden Feststellungen ergibt sich, daß die Klägerin auch mit dem zweiten Klagegrund nicht durchdringen kann.

KOSTEN

Gemäß Artikel 60 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Prozeßkosten zu verurteilen.

Die Klägerin ist in allen Punkten unterlegen; sie hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 3, 4, 5, 15, 31, 33, 53, 80 und 81 des EGKS-Vertrages sowie der Anlage I zu diesem Vertrag;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS;

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS, insbesondere der Artikel 29 § 3 und 60 § 1,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.