Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.10.1959 – C-43/59

ECLI:EU:C:1959:24

In den Rechtssachen:

Nr. 43/59

EVA VON LACHMÜLLER,

die in Brixen (Bozen) ihren gesetzlichen Wohnsitz und in Brüssel ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc-Antoine Pierson,

zugelassen beim Appellationshof Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Beghin,

Luxemburg, Avenue de la Gare 9;

Nr. 44/59

RUDOLF PIETER MARIA FIDDELAAR,

wohnhaft in Woluwe-Saint-Pierre, Brüssel,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Slusny,

zugelassen beim Appellationshof Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Poos,

Luxemburg, rue de Nassau 9;

Nr. 45/59

BERN ARD PEUVRIER,

wohnhaft in Brüssel,

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Nadd,

zugelassen in Paris,

Zustellungsbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg

Rue Alphonse-München 6,

Antragsteller,

gegen

die

EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT (KOMMISSION)

vertreten durch ihren Rechtsberater,

Herrn Paul Leleux, als Bevollmächtigten,

Zustellungsannschrift: Luxemburg, Place de Metz 2,

zu Händen des Sekretärs der gemeinsamen Rechtsabteilung der europäischen Exekutiven, Herrn Robert Fischer,

Antragsgegnerin,

erläßt

der Präsident des Gerichtshofes

der Europäischen Gemeinschaften

folgende

VERFÜGUNG

Die vorbezeichneten Rechtssachen wurden durch Verfügung des Präsidenten in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Parteien für die Zwecke einer Entscheidung über die Anträge auf einstweilige Anordnungen miteinander verbunden.

Mit den am 24. bzw. 28. September 1959 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klagen begehrten die Antragsteller die Aufhebung der Verfügungen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli 1959, mit denen ihnen zum 31. August 1959 gekündigt worden ist. Ihr Dienstverhältnis wurde später von der Kommission bis zum 31. Oktober 1959 verlängert. Die Antragsteller brachten zugleich mit ihrer Klage schriftliche Anträge ein auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahmen bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache.

Die Gegenpartei reichte am 10. Oktober 1959 ihre Stellungnahme zu den Anträgen auf Aussetzung des Vollzugs ein und beantragte deren Abweisung.

Die ordnungsgemäß geladenen Parteien erschienen am 19. Oktober 1959 vor dem Präsidenten des Gerichtshofes und wiederholten in ihren mündlichen Ausführungen ihre zuvor gestellten Anträge.

GRÜNDE§

Die Antragsgegnerin wirft die Frage auf, ob der Gerichtshof für Streitfälle zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten zuständig sei, obgleich das in Artikel 179 des EWG-Vertrages vorgesehene Statut noch nicht erlassen ist. Zunächst muß über diese Frage entschieden werden, da sie in den Bereich des ordre public gehört.

Entgegen den Bestimmungen im EGKS-Vertrag ist Artikel 173 des EWG-Vertrages, in dem die Nichtigkeitsklagen behandelt werden, so gefaßt, daß er auch für die Beamten gilt und diesen ein Klagerecht gegen die sie betreffenden Entscheidungen gibt. Unter diesen Umständen kann Artikel 179 nur dahin ausgelegt werden, daß die Verfasser des Statuts, die bei Erhebung von Klagen allgemein vorgesehenen Grenzen und Bedingungen, wie z. B. die Länge der Fristen, die Möglichkeit, in bestimmten Fällen Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung recours de pleine juridiction zu erheben, usw., enger oder weiter fassen können.

Die Antragsgegnerin bestreitet die Ansicht der Antragsteller, daß durch den Vollzug der in Rede stehenden Maßnahmen ein nicht wiedergutzumachender oder zumindest schwerer Schaden entstehen werde, und behauptet, die Antragsteller würden, falls die Klage für begründet erklärt werden sollte, die ihnen zustehenden Beträge vom Tag ihrer Entlassung an in vollem Umfang erhalten. Es ist jedoch in Betracht zu ziehen, daß die Antragsteller mit ihren Bezügen den Lebensunterhalt bestreiten und daß sich nicht wiedergutzumachende Folgen für sie selbst und ihre Familien ergeben könnten, falls die regelmäßige Zahlung dieser Bezüge unterbrochen werden sollte; dies gilt insoweit, als die Antragsteller nicht über andere Mittel verfügen. Die Antragstellerin von Lachmüller ist Beamtin der Hohen Behörde der EGKS und als solche aus persönlichen Gründen beurlaubt; infolgedessen besteht für sie die Möglichkeit, in ihre frühere Stelle zurückzukehren. Somit ist der von der Antragstellerin von Lachmüller eingebrachte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs abzuweisen; die Umstände, welche die beiden anderen Antragsteller anführen, lassen hingegen die Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Schadens gegeben erscheinen. Die Antragsteller Fiddelaar und Peuvrier haben nicht die Möglichkeit, eine andere Stelle anzutreten, und sind offenbar somit gegenwärtig ohne Einkommen.

Um nicht eine Aussetzung zu gewähren, durch die das Dienstverhältnis lediglich verlängert würde, muß geprüft werden, ob eine starke Vermutung dafür spricht, daß ihr Antrag zur Hauptsache begründet ist (fumus boni iuris).

Aus den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen sowie aus den mündlichen Ausführungen in der Verhandlung über die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs geht hervor, daß die Antragsteller im günstigsten Fall als Aushilfskräfte zu betrachten sind und somit, selbst wenn die EGKS-Regelung, auf die sie sich berufen, auf sie angewendet würde, die Begründetheit ihres Antrags zur Hauptsache nicht offensichtlich ist. Infolgedessen sind auch die von den Antragstellern Fiddelaar und Peuvrier gestellten Anträge auf Aussetzung des Vollzugs abzuweisen.

Auf Grund der Artikel 185 und 186 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Artikel 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung

hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wie folgt entschieden:

1. Die Anträge werden abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.