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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.07.1960 – C-43/59

ECLI:EU:C:1960:37

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen

EVA VON LACHMÜLLER (Nr. 43/59),

ROGER EHRHARDT (Nr. 48/59),

vertreten durch Rechtsanwalt Marc-Antoine Pierson, zugelassen am Appellationshof Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Beghin, Luxemburg, Avenue de la Gare 9,

BERNARD PEUVRIER (Nr. 45/59),

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Nadd, zugelassen in Paris,

Zustellungsbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Alphonse-München 6;

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

vertreten durch den Rechtsberater der Europäischen Exekutivorgane, Paul Leleux, als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Robert Fischer,

Sekretär der Rechtsabteilung der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2;

wegen

Nichtigerklärung der Verfügungen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, durch welche den Klägern mit einer Frist von einem Monat gekündigt und der Ablauf dieser Frist anschließend um einen Monat verlängert wurde,

Gewährung von Schadenersatz,

(Rechtssachen Nr. 43/59 und 48/59);

Gewährung von Schadensersatz,

(Rechtssache Nr. 45/59),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten: A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi (Berichterstatter),

der Richter O. Riese und Ch. L. Hammes

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. — Anträge der Parteien

Die Klägerin in der Rechtssache Nr. 43/59 hat in der Erwiderung ihren Antrag, festzustellen, daß die Klägerin der ihrer Eigenschaft als Übersetzerin entsprechenden Besoldungsgruppe angehört, zurückgenommen. Sie beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären und infolgedessen

in erster Linie

die der Klägerin am 25. Juli 1959 zugestellte und durch die Verfügungen vom 18. August und 29. September ergänzte Verfügung, mit der die Beklagte ihr gekündigt hat, für nichtig zu erklären;

festzustellen, daß die Klägerin von der Beklagten am 13. September 1958 als Übersetzerin eingestellt worden ist:

festzustellen, daß durch die Einstellung der Klägerin zwischen dieser und der Beklagten die Rechtsbeziehungen eines öffentlichrechtlichen Anstellungsvertrages entstanden sind;

festzustellen, daß die Klägerin für unbestimmte Zeit eingestellt wurde und daß ihr Dienstverhältnis nur durch Kündigung, Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen, Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen, Entfernung aus dem Dienst und Versetzung in den Ruhestand beendet werden kann;

hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte nicht nur dadurch fehlerhaft gehandelt hat, daß sie die Klägerin unter den gegebenen Umständen entlassen hat, sondern auch dadurch, daß sie diese im Dienst belassen und ihr somit berechtigten Anlaß zu der Hoffnung gegeben hat, sie könne fest mit einer Daueranstellung rechnen;

festzustellen, daß die Klägerin selbst dann, wenn die Beklagte nicht fehlerhaft gehandelt haben sollte, unter den gegebenen Umständen berechtigten Anlaß zu der Hoffnung hatte, daß ihre Anstellung aufrechterhalten werde;

infolgedessen in beiden Fällen auszusprechen, daß die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von drei Jahresgehältern hat, und die Beklagte zur Zahlung dieser Entschädigung an die Klägerin zu verurteilen;

völlig hilfsweise,

für den Fall, daß der Gerichtshof entscheiden sollte, die Klägerin sei auf Grund eines privatrechtlichen Dienstvertrages eingestellt worden, auszusprechen,

daß die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von drei Jahresgehältern hat, und die Beklagte zur Zahlung dieser Entschädigung an die Klägerin zu verurteilen; außerdem die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Der Kläger in der Rechtssache Nr. 48/59 hat in der Erwiderung seinen Antrag, festzustellen, daß der Kläger der seiner akademischen Ausbildung und juristischen Berufserfahrung entsprechenden Besoldungsgruppe und Kategorie angehört zurückgenommen. Er beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären und infolgedessen

in erster Linie

die dem Kläger am 18. August 1959 zugestellte und durch die Verfügung vom 29. September ergänzte Verfügung, mit der die Beklagte ihm gekündigt hat, für nichtig zu erklären;

festzustellen, daß der Kläger von der Beklagten im Oktober 1958 als Übersetzer eingestellt worden ist;

festzustellen, daß durch die Einstellung des Klägers zwischen diesem und der Beklagten die Rechtsbeziehungen eines öffentlichrechtlichen Anstellungsvertrages entstanden sind:

festzustellen, daß der Kläger für unbestimmte Zeit eingestellt wurde und daß sein Dienstverhältnis nur durch Kündigung, Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen, Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen, Entfernung aus dem Dienst und Versetzung in den Ruhestand beendet werden kann;

hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte nicht nur dadurch fehlerhaft gehandelt hat, daß sie den Kläger unter den gegebenen Umständen entlassen hat, sondern auch dadurch, daß sie ihn eingestellt und im Dienst belassen und ihm somit berechtigten Anlaß zu der Hoffnung gegeben hat, er könne fest mit einer Daueranstellung rechnen;

festzustellen daß der Kläger selbst dann, wenn die Beklagte nicht fehlerhaft gehandelt haben sollte, unter den gegebenen Umständen berechtigten Anlaß zu der Hoffnung hatte, daß seine Anstellung aufrechterhalten werde;

infolgedessen in beiden Fällen auszusprechen, daß der Kläger Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von drei Jahresgehältern hat, und die Beklagte zur Zahlung dieser Entschädigung an den Kläger zu verurteilen;

völlig hilfsweise,

für den Fall, daß der Gerichtshof entscheiden sollte, der Kläger sei auf Grund eines privatrechtlichen Dienstvertrages eingestellt worden,

auszusprechen daß der Kläger Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von drei Jahresgehältern hat, und die Beklagte zur Zahlung dieser Entschädigung an den Kläger zu verurteilen;

außerdem die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Der Kläger in der Rechtssache Nr. 45/59 hat in der Erwiderung seinen Antrag auf Nichtigerklärung der ihn betreffenden Entlassungsverfügung zurückgenommen. Er beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

festzustellen daß die vorerwähnten Verfügungen ihm gegenüber unter ordnungswidrigen Voraussetzungen erlassen worden sind, und infolgedessen auszusprechen, daß diese Maßnahmen einen Schaden verursacht haben, für den dem Kläger Ersatz gebührt;

diesem infolgedessen zu Lasten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Entschädigungen zuzuerkennen:

1. eine Entschädigung in Höhe von zwei Jahresgehältern

2. eine Entschädigung in Höhe von bfrs 300000,— (dreihunderttausend);

außerdem die Verwaltung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt in den Rechtssachen Nr. 43/59 und 48/59:

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge sämtliche Haupt- und Hilfsanträge der Kläger als unbegründet abzuweisen und die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

in der Rechtssache Nr. 45/59:

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge festzustellen, daß die angefochtene Verfügung nicht fehlerhaft ist;

infolgedessen den Antrag des Klägers auf Leistung von Schadensersatz zum Ausgleich des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Zubilligung einer Kündigungsentschädigung abzuweisen und den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

II. — Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Kläger wurden zu verschiedener Zeit und unter verschiedenen Bedingungen im Übersetzungsdienst eingestellt.

Fräulein Eva von Lachmüller und Herr Roger Ehrhardt wurden am 13. September bzw. am 18. Oktober 1958 auf Grund mündlicher Vereinbarung eingestellt. Als Vergütung wurde ihnen während der gesamten Dauer ihrer Dienstzeit ein Tagegeld von 950 bfrs. gezahlt, welches sie in Form von Vorschüssen bezogen, die auf ihre Sachverständigenentschädigung verrechnet wurden.

Herr Bernard Peuvrier erhielt am 19. Juni 1958 von der Kommission ein Telegramm mit der Anfrage, ob er seinen Dienst am 23. Juni 1958 als Hilfskraft antreten könne. An eben diesem Tage hat er seine Tätigkeit aufgenommen. Schriftliche Abmachungen erfolgten nicht. Seine Vergütung wurde auf der Grundlage eines Jahresgehalts festgesetzt.

Den Klägern wurde wie folgt gekündigt: Fräulein Eva von Lachmüller mit Schreiben vom 25. Juli 1959, Herrn Roger Ehrhardt mit Schreiben vom 18. August 1959, Herrn Bernard Peuvrier mit Schreiben vom 24. Juli 1959. Diese Briefe, welche vom Leiter der Generaldirektion Verwaltung unterzeichnet waren, hatten folgenden Wortlaut:

Brief an Fräulein Eva von Lachmüller:

Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, daß ihre Anstellung bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Sachverständige im Sprachendienst am 31. August 1959 enden wird. Genehmigen Sie ….

Die Kündigungsfrist wurde mit Schreiben vom 18. August 1959 bis zum 30. September 1959 und mit Schreiben vom 29. September 1959 bis zum 31. Oktober 1959 verlängert.

Brief an Herrn Roger Ehrhardt:

Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, daß Ihre Anstellung als Sachverständiger im Sprachendienst am 31. Oktober 1959 enden wird.

Genehmigen Sie….

Die Kündigungsfrist wurde durch Schreiben vom 29. September 1959 bis zum 30. November 1959 verlängert.

Brief an Herrn Bernhard Peuvrier:

Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, daß Ihre Anstellung als Hilfsübersetzer bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 31. August 1959 enden wird. Genehmigen Sie ….

Die Kündigungsfrist wurde durch Schreiben am 18. August 1959 bis zum 30. September 1959 und durch Schreiben vom 29. September 1959 bis zum 31. Oktober 1959 verlängert.

Die Klagen Nr. 43/59, 45/59 und 48/59 sind jeweils am 24. September 1959, am 28. September 1959 und am 19. Oktober 1959 erhoben worden.

Gleichzeitig mit der Klageerhebung haben die Kläger in den Rechtssachen Nr. 43/59 und 45/59 je einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entlassungsverfügungen gestellt. Als Begründung brachten sie vor, durch den Vollzug der Verfügungen werde ihnen ein nicht wiedergutzumachender oder zumindest schwerer Schaden zugefügt.

Durch Verfügung vom 20. Oktober 1959 hat der Präsident des Gerichtshofes unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten und nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien in der Verhandlunng vom 19. Oktober 1959 die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs als unbegründet abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde dem Endurteil vorbehalten.

III. — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

ZUM KLAGEGRUND DER VERLETZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS DER KLÄGER

Die Kläger bringen vor, die bisherigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien, unabhängig von der durch die Dienstbehörde vorgenommenen amtlichen Qualifikation der Kläger als öffentlich-rechtlicher Anstellungsvertrag zu beurteilen, der sie in den Genuß einer vorstatutarischen Regelung kommen lasse und ihnen insbesondere eine Anwartschaft auf eine Planstelle gewährleiste.

In diesem Zusammenhang machen die Kläger in den Rechtssachen Nr. 43/59 und 48/59 folgendes geltend:

Von Anfang an hätten sie sich in einem Unterordnungsverhältnis befunden; es sei unvorstellbar, daß ein nicht in eine Dauerstelle eingewiesener Bediensteter einer solchen Regelung unterworfen werde.

Sie hätten regelmäßige Dienststunden einhalten müssen.

Sie hätten sich einer ärztlichen Untersuchung bei dem von der Kommission bestellten Vertrauensarzt unterziehen müssen.

Es sei ihnen ein bezahlter Urlaub gewährt worden.

Der Kläger in der Rechtssache Nr. 48/59 trägt weiter vor,

die Kommission habe ihm eine Bescheinigung ausgestellt, auf Grund deren er seine Wohnungseinrichtung und seine persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie ein Kraftfahrzeug zollfrei nach Belgien habe einführen können;

er sei Inhaber eines Dienstausweises gewesen.

Schließlich bringt der Kläger in der Rechtssache Nr. 45/59 vor,

die ihm angebotene Tätigkeit sei mit einer Anwartschaft auf eine Planstelle verknüpft gewesen;

er sei Inhaber eines besonderen Ausweises gewesen;

durch Vermittlung der Verwaltung habe er bei der Einfuhr eines Kraftfahrzeuges nach Belgien die Zollbefreiung in Anspruch nehmen können.

Darüber hinaus führt er aus, nach den Bedingungen für die Einstellung von Hilfskräften, welche die Kommission auf Bedienstete anwende, die sie als Hilfskräfte bezeichne, dürfe diese Bezeichnung auf Personen, die für längere Zeit als ein Jahr angestellt seien, nicht angewendet werden. Da ihm erst 13 Monate nach seiner Anstellung gekündigt worden sei, sei zu folgern, daß er auf keinen Fall als Hilfskraft im Sinne der bei der EWG geltenden Vorschriften betrachtet werden könne. Weiter führt er aus, es dürfe im übrigen nicht außer acht gelassen werden, daß das Personal des Sprachendienstes der Kommission von Anfang an unter der Bezeichnung Sachverständiger oder Hilfskraft eingestellt worden sei und daß die Angehörigen der zweiten Kategorie ihre Vergütung in Form eines Monatsgehalts bezogen hätten, dessen Höhe merklich niedriger sei als die Bezüge eines Sachverständigen für 30 Arbeitstage, die in Form von Tagegeldern gezahlt würden. Da die Tätigkeit der Sachverständigen dieselbe sei wie die der Hilfskräfte, erkläre sich der Unterschied in der Bezahlung durch den Umstand, daß die letzteren in Anbetracht der Beständigkeit ihres Anstellungsverhältnisses kein Recht auf eine Art von Risikoprämie zum Ausgleich des Nachteils einer stets möglichen und zulässigen Entlassung hätten.

Die Beklagte behauptet, die Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen der Kläger wiesen nicht die typischen Merkmale auf, wie sie für den nationalen oder internationalen Beamten kennzeichnend seien, nämlich die Tatsache, daß der Beamte seine Arbeitskraft ständig seiner Dienststelle zur Verfügung stellt, sowie die Einweisung der Bediensteten in eine Planstelle. Hierzu weist sie auf folgende Tatsachen hin:

Im Hinblick auf die Kläger sei keine Ernennungsverfügung gemäß dem Verfahren ergangen, wie es bei der Einstellung solcher Bediensteter eingehalten werde, die in eine Planstelle eingewiesen würden.

Ein entsprechendes Ernennungsschreiben, wie es solchen Bediensteten stets übersandt werde, sei den Klägern nicht zugesandt worden.

Die Kläger hätten ihr Arbeitsentgelt in anderer Form bezogen als die Bediensteten des Kaders, denn die erforderlichen Mittel seien einem Haushaltsposten entnommen worden, der ausdrücklich zur Deckung der Ausgaben für die Vergütung der Bediensteten auf Zeit sowie für die Honorare der free lance-Dolmetscher bestimmt gewesen sei.

Abzüge von der Vergütung der Kläger zugunsten der Krankenkasse oder der Versorgungskasse seien nie erfolgt.

Was die Ausstellung eines besonderen Ausweises sowie die Zollbefreiungen angeht, wovon in den Rechtssachen Nr. 45/59 und 48/59 die Rede ist, so entgegnet die Beklagte:

im ersten Fall handele es sich ganz einfach um eine Urkunde zum innerbehördlichen Gebrauch, welche die Berechtigung zum freien Zutritt zu den Diensträumen der Gemeinschaft gewähre;

im zweiten Fall dürfe nicht übersehen werden, daß die Verwaltung nicht unmittelbar tätig geworden sei, sondern lediglich bescheinigt habe, daß die Betroffenen im Dienst der Gemeinschaft stünden.

Dem Vorbringen des Klägers in der Rechtssache Nr. 45/59, er könne nicht als Hilfskraft im Sinne der bei der EWG geltenden Bedingungen für die Einstellung von Hilfskräften betrachtet werden, da er länger als ein Jahr im Dienst verblieben sei, hält die Beklagte entgegen, der Einstellungsvertrag des Klägers sei auf nur ein Jahr befristet gewesen und bei Ablauf dieser Frist stillschweigend um ein Jahr verlängert worden.

In Entgegnung auf diese These trägt der Kläger in der Rechtssache Nr. 45/59 vor, auf jeden Fall hätte die Beklagte ihm gegenüber eine Kündigungsfrist einhalten müssen, die frühestens am 27. Juni 1960 hätte enden dürfen, da bei stillschweigender Verlängerung stets eine Verlängerung um die Dauer des Bezugszeitraums eintrete.

Von diesen Erwägungen ausgehend, folgert die Beklagte, die bisherigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in den Rechtssachen Nr. 43/59, 45/59 und 48/59 seien als privatrechtlicher Dienstvertrag aufzufassen. Die Beklagte führt weiter aus, daß selbst dann, wenn dieser Vertrag als öffentlich-rechtlich bewertet würde, die Kläger sich auf keinen Fall auf die Beständigkeit ihres Anstellungsverhältnisses berufen könnten, da bis zur Aufstellung des in Artikel 212 des EWG-Vertrages vorgesehenen Statuts Personal nur auf Grund befristeter Verträge eingestellt werden dürfe (EWG-Vertrag, Art. 246 Abs. 3).

ZUM KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS GEGENÜBER DEN KLÄGERN

Die Kläger behaupten, von den Befugnissen der Kommission sei willkürlich Gebrauch gemacht worden. In diesem Zusammenhang führen die Kläger in den Rechtssachen Nr. 43/59 und 48/59 aus, die Beklagte habe sie offensichtlich als auf Widerruf eingestellte Bedienstete angesehen, wenn sie sie in Verfolgung rein persönlicher Ziele in einer Weise qualifiziert habe, die keineswegs der tatsächlichen Rechtslage entsprochen habe.

Der Kläger in der Rechtssache Nr. 45/59 erklärt, die Verwaltung hätte selbst dann, wenn die Unzulänglichkeit der fachlichen Leistungen, auf die seine Entlassung anscheinend zurückzuführen sei, tatsächlich vorgelegen hätte, daran nicht die Rechtsfolge der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages knüpfen dürfen, ohne das hierfür vorgeschriebene Verfahren zu beachten; dieses Verfahren sei jedoch nicht zur Anwendung gelangt.

Die Beklagte hält den Klägern entgegen, es handele sich im vorliegenden Fall um eine vorübergehende Einstellung auf Widerruf, die privatrechtlichen Vorschriften unterliege; die Kündigungsverfügung könne infolgedessen keinen Ermessensmißbrauch seitens der Verwaltungsbehörde aufweisen.

ZUM KLAGEGRUND DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN WEGEN MANGELNDER BEGRÜNDUNG

Ausgehend von ihrer Auffassung, die früheren Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien stellten einen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag dar, behaupten die Kläger, die angegriffenen Entlassungsverfügungen hätten begründet werden müssen und seien mangels einer solchen Begründung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft.

Die Beklagte entgegnet, die in Frage stehenden Entlassungsverfügungen hätten, da die Kläger auf Grund privatrechtlicher Dienstverträge eingestellt worden seien, als privatrechtliche Maßnahmen nicht begründet zu werden brauchen.

ZUM AMTSFEHLER DER BEKLAGTEN

Die Kläger in den Rechtssachen Nr. 43/59 und 48/59 tragen hilfsweise vor, der von ihnen gerügte Amtsfehler der Kommission der EWG liege in ihrer mißbräuchlichen und unzulässigen Entlassung sowie darin, daß die Kommission bei ihnen die berechtigte Hoffnung auf eine dauernde Anstellung erweckt und unterhalten habe; zumindest habe sie eine schwerwiegende Unklarheit geschaffen, wofür sie schadensersatzpflichtig sei.

Um eine Bewertung des von ihm erlittenen Schadens zu ermöglichen, führt der Kläger in der Rechtssache Nr. 45/59 folgendes aus:

Er habe seinen Wohnsitz in Paris aufgeben und sich in Brüssel niederlassen müssen. Dieser Wohnsitzwechsel habe in Anbetracht der ihm von der Beklagten angebotenen Stelle alle Merkmale der Begründung einer neuen ständigen Niederlassung aufgewiesen.

Der. Umstand, daß seine Entlassungsverfügung so unvermittelt und noch dazu inmitten der in der Industrie üblichen Ferienperiode ergangen sei, habe ihm die Suche nach einer neuen, seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der EWG gleichwertigen Stellung aufs äußerste erschwert, dies um so mehr, als er seine Tätigkeit im Dienste der Kommission bei einer Neubewerbung kaum als Referenz habe angeben können.

Die Beklagte entgegnet, alle ihre Ausführungen zur Rechtsnatur des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien bewiesen hinlänglich, daß den Klägern die Widerruflichkeit ihrer Anstellung nicht habe verborgen sein können; demnach könne ihr auf Grund ihres Verhaltens den Klägern gegenüber kein Amtsfehler vorgeworfen werden.

Sie weist darauf hin, daß insbesondere die Kläger in den Rechtssachen Nr. 43/59 und 45/59 sich über die Widerruflichkeit ihres Arbeitsvertrages hätten im klaren sein müssen, denn

die Klägerin in der Rechtssache Nr. 43/59 habe nur die Bedingungen ihrer Einstellung bei der Kommission der EWG mit denjenigen Bedingungen zu vergleichen brauchen, welche für sie als beamtete Bedienstete bei der Hohen Behörde der EGKS gegolten hätten;

der als Hilfskraft eingestellte Kläger in der Rechtssache Nr. 45/59 sei genau unterrichtet gewesen über den Inhalt der Bedingungen für die Einstellung von Hilfskräften, in denen die Widerruflichkeit seiner Anstellung sehr klar zum Ausdruck gekommen sei.

ZUM KLAGEGRUND DER VERLETZUNG DER VORSCHRIFTEN DES BELGISCHEN RECHTS Über DEN PRIVATRECHTLICHEN DIENSTVERTRAG

Völlig hilfsweise tragen die Kläger in den Rechtssachen Nr. 43/59 und 48/59 vor, für den Fall, daß die bisherigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag beruht hätten, müßte festgestellt werden, daß die von der Beklagten gewährte Kündigungsfrist von drei Monaten unzureichend sei.

Sie führen aus, nach dem belgischen Recht, das in diesem Fall auf den Vertrag anwendbar wäre, müsse die Mindestkündigungsfrist bei Anstellungsverträgen, in denen höhere Bezüge als 120000 bfrs im Jahre vereinbart seien, unter Berücksichtigung der Vergütungen, der Art der Tätigkeit, der Dauer der Anstellung und des Alters des Betroffenen bestimmt werden.

Die Beklagte entgegnet, sie habe es gerade unter Berücksichtigung dieser Faktoren wie auch des Umstands, daß die Kläger sich nach einer neuen Stelle hätten umsehen müssen, für ausreichend angesehen, eine Kündigungsfrist von drei Monaten zu gewähren.

Bezüglich der Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Anstellung weist sie darauf hin, daß die Klägerin in der Rechtssache Nr. 43/59 bei ihrer Entlassung durch die Kommission der EWG von der Hohen Behörde der EGKS aus persönlichen Gründen beurlaubt gewesen sei.

Der Kläger in der Rechtssache Nr. 45/59 hält diesen Ausführungen in der Erwiderung entgegen, die Kündigungsfrist habe jedenfalls nur einen Monat betragen. Er sei zweimal für je einen Monat im Dienst belassen worden, doch seien diese Maßnahmen ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtsverbindlichkeit getroffen worden; sie ließen sich daher rechtlich nicht mit der Kündigungsfrist gleichstellen und könnten bei deren Berechnung nicht in Betracht gezogen werden.

IV. — Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Die II. Kammer hat mit Beschluß vom 12. Februar 1960 die Rechtssachen Nr. 43/59, 45/59 und 48/59 gemäß Artikel 95 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dem Gerichtshof vorgelegt.

Im Interesse einer sachdienlichen Prozeßleitung erscheint es angebracht, die vorliegenden Rechtssachen als miteinander im Zusammenhang stehend zu verbinden und über sie in einem einzigen Urteil zu entscheiden.

V. — Entscheidungsgründe

ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

Es ist zu prüfen, ob der Gerichtshof zuständig ist, über die vorliegenden Klagen zu entscheiden. Diese Frage wurde auch von der Beklagten im Verfahren zwecks Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgeworfen, im Hauptverfahren jedoch nicht mehr zur Sprache gebracht.

Nach Artikel 179 des EWG-Vertrages ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

Da dieses Statut gegenwärtig noch nicht besteht, unterliegen bis zu dessen Inkrafttreten die bei der Gemeinschaft angestellten Bediensteten — im weitesten Sinne dieses Wortes — besonderen Beschäftigungsbedingungen vorläufiger Art. Diese Bedingungen ergeben sich in Ermangelung einer ausdrücklichen Festlegung durch die zuständigen Behörden aus der — ausdrücklichen oder stillschweigenden — Regelung, welche notwendigerweise den Anstellungsverträgen dieser Bediensteten mit der Gemeinschaft zugrunde lag.

Der Gerichtshof ist nach alledem auch für die Entscheidung solcher Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten zuständig, die während der Dauer der gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse entstehen, da die Rechtsbeziehungen zwischen den Genannten notwendigerweise einer wenn auch nur vorläufigen Regelung unterliegen.

Überdies stellt Artikel 173 des Vertrages den allgemeinen Grundsatz auf: Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit des Handelns des Rates und der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt. Dieser Grundsatz widerspricht keinesfalls der Anwendung von Artikel 179 auf den vorliegenden Fall und steht ihr nicht im Wege; er liefert vielmehr eine zusätzliche Rechtfertigung für diese Anwendung, soweit es einer solchen bedürfen sollte.

Der Einwand, daß Artikel 179 im vorliegenden Fall deswegen keine Anwendung finden könne, weil die Gemeinschaft bisher weder ein Statut für ihre Bediensteten geschaffen noch auch, in Ermangelung eines solchen Statuts, die bis zu dessen Ausarbeitung vorläufig anwendbare Regelung ausdrücklich festgelegt habe, ist daher als unbegründet zurückzuweisen; wie vorstehend ausgeführt, muß es eine auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten anwendbare Regelung geben.

Als unbegründet zurückzuweisen sind auch diejenigen Einwendungen, die sich auf bestimmte Begriffe wie Bedienstete, Beamte usw. stützen, denn es versteht sich von selbst, daß das Wort Bediensteter (agent) unter den gegenwärtigen Umständen bis zur Verabschiedung des Beamtenstatuts alle Personen bezeichnet, die bei den Dienststellen der Gemeinschaft beschäftigt werden.

ZUR RECHTSNATUR DER ANSTELLUNGSVERTRÄGE

In Anbetracht der Voraussetzungen und Umstände, unter denen die Kläger von der Kommission eingestellt worden sind, ergeben sich die zwischen den Parteien abgeschlossenen Anstellungsverträge aus der stillschweigenden Einigung der Parteien.

Wesentlich ist, ob diese Verträge öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind.

Eine der Vertragsparteien, nämlich die Kommission der EWG, die im Rahmen der ihr vom Vertrag erteilten Befugnisse handelte, besitzt gemäß Artikel 210 dieses Vertrages Rechtspersönlichkeit. Diese Rechtspersönlichkeit ist angesichts der mit ihr verbundenen Befugnisse und Funktionen öffentlichrechtlicher Natur. Somit sind die streitigen Verträge von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geschlossen worden.

Hinzu kommt, daß diese Verträge im Hinblick auf die Tätigkeit des Sprachendienstes der Kommission geschlossen worden waren. Diese Tätigkeit, die darin besteht, den amtlichen Verlautbarungen der Kommission einen inhaltlich gleichen Ausdruck in den vier Amtssprachen der Gemeinschaft zu geben, leistet einen wesentlichen Beitrag zu dem Verfahren, welches auf die Annahme der Texte dieser Verlautbarungen in den einzelnen Amtssprachen gerichtet ist; sie ist somit öffentlichrechtlicher Natur.

Die streitigen Verträge unterstehen nach alledem dem öffentlichen Recht und werden von den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts beherrscht.

ZUR FRAGE DES BESTEHENS EINES ANSPRUCHS AUF FESTE ANSTELLUNG

Die Kläger behaupten, die durch die streitigen Verträge geschaffenen Rechtsverhältnisse gewährten ihnen auf Grund der öffentlich-rechtlichen Natur dieser Verträge die Vorteile einer vorstatutarischen Rechtsstellung und somit die Anwartschaft auf eine Dauerstellung. Die umstrittenen Entlassungsverfügungen hätten jenen Rechtsverhältnissen ein Ende gesetzt und damit gegen die Vorschriften verstoßen, welche auf die Anstellungsbedingungen der Kläger Anwendung fänden; sie seien somit rechtswidrig.

Dieses Vorbringen ist unbegründet.

Nach Artikel 246 Absatz 3 des Vertrages stellt jedes Organ bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 212 das erforderliche Personal ein und schließt zu diesem Zweck befristete Verträge. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß bis zur Aufstellung des Statuts und der in Artikel 212 des Vertrages genannten Beschäftigungsbedingungen die zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten bestehenden Anstellungsverhältnisse keine endgültige rechtliche Bindung zwischen den Parteien begründen können.

Infolgedessen kann das vor diesem Zeitpunkt eingestellte Personal aus seinen Anstellungsbedingungen keinen Anspruch auf Übernahme in eine Dauerstellung oder auf Gewährung der Rechtsvorteile des künftigen Statuts ableiten, da jene Übernahme wie diese Rechtsvorteile in einem inneren Widerspruch zu dem begrenzten Charakter der vor Inkrafttreten des Statuts oder der oben genannten Beschäftigungsbedingungen begründeten Dienstverhältnisse stünde.

Wenn die streitigen Verträge dennoch für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, so findet dieser Umstand seine Erklärung darin, daß es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich war, die in Artikel 246 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen befristeten Verträge zu schließen, da der ständige Personalbedarf der einzelnen Dienststellen der Kommission zu jener Zeit nicht in hinreichendem Maße vorhersehbar war.

Wenn die streitigen Verträge somit als Vorstufe zum Abschluß der in Artikel 246 Absatz 3 des Vertrages genannten Verträge anzusehen sind, so kann ihnen keinesfalls eine etwaige gemeinsame Absicht der Parteien zugrunde liegen, untereinander Rechtsbeziehungen in der Art eines auf Dauer geschlossenen Vertrages zu schaffen, da eine solche Absicht offensichtlich in Widerspruch zu dem in Artikel 246 Absatz 3 aufgestellten Grundsatz stehen würde. Eine solche Absicht läßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß die Kläger in den Rechtssachen Nr. 43/59 und 48/59 vor ihrem Dienstantritt bei der Kommission an einem Einstellungswettbewerb teilzunehmen hatten, denn die Wettbewerbe hatten den Zweck, den Organen der europäischen Gemeinschaften eine Liste von Bewerbern zur Verfügung zu stellen, die für eine spätere Einstellung in Betracht kamen, sie dienten jedoch nicht der endgültigen Einstellung von Personal. Außerdem sind die Ergebnisse der einzelnen Stellenausschreibungen erst einige Monate nach dem Zeitpunkt der Einstellung der genannten Kläger bekannt geworden, wodurch jeder Kausalzusammenhang zwischen der Ausschreibung und der Teilnahme an den Einstellungswettbewerben einerseits und der Einstellung der Kläger andererseits ausgeschlossen wird.

Die Kläger können daher keinesfalls ein Recht auf dauernde Beschäftigung geltend machen. Somit erübrigt sich die Frage, ob die Dienstbezeichnungen expert oder auxiliaire tatsächlich die Natur der Rechtsbeziehungen zum Ausdruck bringen, die zwischen den Parteien bestanden haben.

Unter diesen Umständen können auch gewisse Maßnahmen, welche die Kommission den Klägern gegenüber getroffen, und gewisse Vorteile, die sie ihnen gewährt hat, nicht für eine Anerkennung des Dauercharakters der streitigen Anstellungsvertrage ins Feld geführt werden, denn diese Maßnahmen und Vorteile vermögen den genannten Verträgen nicht einen Inhalt und eine Bedeutung zu verleihen, die nach Artikel 246 Absatz 3 des Vertrages ausdrücklich verboten sind. Demnach ist das Vorbringen der Kläger, die Kommission habe durch ihr Verhalten bei ihnen die Hoffnung auf eine Dauerstellung wachgehalten und insofern einen Amtsfehler begangen, nicht begründet.

Die Kläger können sich schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der EGKS berufen, der den vor Inkrafttreten des Statuts eingestellten Bediensteten der EGKS eine Anwartschaft auf eine endgültige Anstellung zuerkannt hat; Paragraph 7 Absatz 3 des dem EGKS-Vertrag beigefügten Abkommens über die Übergangsbestimmungen verlangt im Gegensatz zu Artikel 246 Absatz 3 des EWG-Vertrages nicht, daß alle vor Inkrafttreten des Personalstatuts abgeschlossenen Anstellungsverträge befristet sein müssen, und schloß infolgedessen Anstellungsverhältnisse mit Dauercharakter und mit der Anwartschaft auf die Übernahme in ein statutarisches Rechtsverhältnis nicht aus.

ZUR BEGRÜNDUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNGEN

Alle Maßnahmen öffentlicher Behörden, ob sie sich auf rein administrativem Gebiet bewegen oder im Rahmen der Ausführung eines Vertrages getroffen werden, stehen unter dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Da die streitigen Verträge in den Bereich des Verwaltungsrechts fallen, findet dieser Grundsatz auch auf sie Anwendung; daß es sich um vorläufige oder befristete Verträge handelt, steht dem nicht im Wege. Hieraus folgt, daß die in den ange fochtenen Entlassungsverfügungen bestimmte Auflösung jener Verträge durch Gründe gerechtfertigt sein muß, die in Zusammenhang mit den dienstlichen Interessen stehen und jede Willkür ausschließen, so z. B. durch die Notwendigkeit, auf die Leistungen eines Bediensteten zu verzichten, der nicht die erforderliche Befähigung besitzt oder dessen Stelle im Interesse des Dienstes aufgehoben wurde.

Die durch die Rücksicht auf das öffentliche Interesse bedingten Gründe, welche einen derartigen Verwaltungsakt rechtfertigen, müssen in klarer Form, die gegebenenfalls im Klageweg angegriffen werden kann, zum Ausdruck gebracht werden. Anderenfalls wäre der betroffene Bedienstete nicht in der Lage, sich zu vergewissern, ob seine berechtigten Interessen gewahrt oder verletzt wurden; überdies wäre die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der ergangenen Verfügung erschwert.

Im vorliegenden Fall haben die Entlassungsschreiben die Kläger lediglich von dem Willen der Verwaltungsbehörde in Kenntnis gesetzt, den Anstellungsvertrag zu beenden; sie gaben hierfür jedoch keinerlei Gründe an.

Zwar hatte Herr Lankes im Dezember 1958 allen im Sprachendienst angestellten Hilfskräften und Übersetzern einschließlich der Kläger mitgeteilt, daß die Zahl der Planstellen dieses Dienstes verringert werden müßte und daß infolgedessen nicht sämtliche dort tätigen Bediensteten in die endgültige Organisation übernommen werden könnten. Den Klägern mußte somit zwar über jeden Zweifel hinaus klar sein, daß die Auflösung ihres Anstellungsvertrages grundsätzlich im Zusammenhang mit dieser Mitteilung stand. In Anbetracht der vorliegenden Umstände und insbesondere der beträchtlichen Zeitspanne zwischen dieser sehr allgemein gehaltenen Mitteilung und den Entlassungsschreiben hätten diese jedoch einer ausdrücklichen Begründung bedurft.

Die Entlassungsschreiben sind daher als unzulänglich anzusehen.

Dieses Versäumnis stellt eine Vertragsverletzung dar, welche die Kommission begangen hat und die ihre Haftung auslöst. Bei der Würdigung der Folgen dieser Haftung ist zu berücksichtigen, daß die Auflösung des Anstellungsvertrages inzwischen wirksam geworden ist; die Verpflichtung der Kommission ist daher in Form einer Entschädigung abzugelten.

Bei der Bemessung der Schadenssumme ist zu berücksichtigen, daß die Kläger, wenn sie auch ihre frühere Tätigkeit wiederaufgenommen oder eine neue Anstellung gefunden haben, doch infolge der Aufregungen, die ihnen ihre durch Verschulden der Kommission entstandene ungeklärte Lage bereitet hat, einen unmittelbaren immateriellen Schaden erlitten haben. Unter Berücksichtigung der diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Umstände erscheint es dem Gerichtshof billig und gerecht, die Höhe dieses Schadens auf einen Betrag von 60000 bfrs für jede der klagenden Parteien festzusetzen.

ZU DER VON DER KOMMISSION EINGEHALTENEN KÜNDIGUNGSFRIST

Weiterhin ist zu prüfen, ob die von der Kommission bei der Beendigung der streitigen Verträge eingehaltenen Kündigungsfristen ordnungsmäßig berechnet wurden. Die Anstellungsverträge enthalten hierüber keine Vorschriften. Ebensowenig können die für EGKS-Bedienstete auf Zeit geltenden Beschäftigungsbedingungen herangezogen werden, da diese für die genannten Bediensteten keine unbefristeten Verträge vorsehen. Infolgedessen muß von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie von den Anstellungsbedingungen für Hilfskräfte ausgegangen werden, auf welche letzteren sich die Beklagte beruft.

Nach Artikel 2 dieser Bedingungen beträgt die Kündigungsfrist bei der Beendigung unbefristeter Verträge einen Tag für je 7 Arbeitstage. In den angefochtenen Entlassungsverfügungen betreffend die Klägerin von Lachmüller und den Kläger Peuvrier ist nur eine Kündigungsfrist von etwa einem Monat vorgesehen. Nach dem oben erwähnten Artikel 2 hätte diese Frist länger sein müssen; sie wurde indessen zweimal um je einen Monat verlängert.

In der Entlassungsverfügung betreffend den Kläger Ehrhardt beträgt die Kündigungsfrist mehr als zwei Monate und entspricht schon aus diesem Grund den Anforderungen des genannten Artikels 2; außerdem wurde diese Frist später um einen Monat verlängert.

Bis zum Ablauf dieser Fristen haben die Kläger ihre Bezüge weiter erhalten; überdies konnten sie diese Zeit dafür verwenden, eine neue Anstellung zu suchen. Die den Klägern von der Kommission tatsächlich gewährte Kündigungsfrist hat demnach etwa drei Monate betragen. Unter Berücksichtigung des Alters und der Familienverhältnisse der einzelnen Kläger sowie der ihnen gegebenen Möglichkeiten, eine neue Anstellung zu finden, hält der Gerichtshof diese Kündigungsfrist für angemessen. Die Kommission hat mithin insoweit keinen Verstoß begangen.

Kosten

Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften tragen die Organe in den von Bediensteten der Gemeinschaften anhängig gemachten Verfahren ihre Kosten selbst, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 69 § 3 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung.

Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

Die Kläger sind insoweit unterlegen, als sie mit ihren Klageanträgen die Feststellung begehrten, daß sie einen Anspruch auf feste Anstellung hätten und daß die von der Beklagten für die Auflösung der umstrittenen Verträge gewährte Kündigungsfrist rechtswidrig sei.

Demzufolge sind die Kosten so aufzuteilen, wie nachstehend in der Urteilsformel bestimmt ist.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 173 Absatz 1, 178, 179, 181, 183, 189, 190, 210, 212, 215 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der EWG,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Kommission der EWG wird verurteilt, jedem Kläger einen Betrag von 60000 bfr. zu zahlen.

2. Die Beklagte hat den Klägern zwei Drittel ihrer Kosten zu erstatten; sie trägt ihre eigenen Kosten.

3. In den Rechtssachen Nr. 43/59 und 45/59 tragen beide Kläger die ihnen im Verfahren zwecks Erlasses einer einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten selbst.