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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 19.02.1960 – C-25/59

ECLI:EU:C:1960:7

Rechtssache Nr. 25/59,

REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

Klägerin,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Beklagte.

Dieser Beschluß ergeht

im Hinblick auf den am 9. November 1959 von folgenden Firmen eingereichten Antrag auf Zulassung als Streithelfer:

1. Coöperatieve Vervoersonderneming InterLimburg, Genossenschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Venlo, vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus F. G. van der Ven, Vorsitzender, G. W. Helmes, stellvertretender Vorsitzender, und F. Faessen, Mitglied;

2. Reinhold Coumans, Inhaber der Firma R. Coumans' Transportbedrijf in Geleen;

3. M. Overdorp en Zoon, offene Handelsgesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Velsen-Ijmuiden-O., vertreten durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter Machiel Overdorp und Leendert Overdorp;

4. Rotterdamsche Droogdokmaatschappij, Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Rotterdam, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes Kornelis van der Pols;

5. Vereniging van Metaal-Industrieën, rechtsfähiger Verband niederländischen Rechts mit Sitz in Den Haag, vertreten durch seinen Hauptvorsitzenden Dr. J. C. Hooykaas und seinen Sekretär M. Heinsius;

Beistand: Mr. G. de Grooth, außerordentlicher Professor an der Staatsuniversität Leiden,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch,

Luxemburg, Avenue de la Liberté 9;

im Hinblick auf das Schreiben vom 24. November 1959, mit welchem die Klägerin des Hauptverfahrens erklärt hat, sie habe zu dem Streithilfeantrag keine Bemerkungen vorzubringen;

im Hinblick auf die am 27. November 1959 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen und Anträge, mit welchen die Hohe Behörde, die Beklagte des Hauptverfahrens, die Zulässigkeit des Streithilfeantrags bestreitet:

in der Erwägung, daß die Antragsteller am 4. Dezember 1959 einen Gegenschriftsatz zu den Ausführungen der Beklagten des Hauptverfahrens eingereicht haben;

in der Erwägung, daß jedoch gemäß Artikel 93 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nach Zustellung des Streithilfeantrags an die Parteien des Hauptverfahrens diesen allein Gelegenheit zu geben ist, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen;

in der Erwägung, daß unter diesen Umständen der von den Antragstellern eigenmächtig eingereichte Gegenschriftsatz unzulässig und im Verfahren nicht zu berücksichtigen ist;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts

und auf Grund der weiteren nachfolgenden Erwägungen:

Die Antragsteller beantragen Zulassung als Streithelfer in der von der Regierung der Niederlande anhängig gemachten Rechtssache mit dem Begehren, die im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 7. März 1959 veröffentlichte Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 18/59 vom 18. Februar 1959 für nichtig zu erklären.

Diese auf Artikel 88 Absatz 1 des EGKS-Vertrages beruhende Entscheidung

enthält in ihrem Artikel 1 die Feststellung, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten einer Verpflichtung, die ihnen nach dem Vertrag obliegt, solange nicht nachkommen, als sie nicht die nötigen Maßnahmen ergreifen, damit die Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art, die auf die Binnentransporte im gewerblichen Kraftwagengüterverkehr innerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden, in angemessener Weise veröffentlicht oder der Hohen Behörde zur Kenntnis gebracht werden,

gibt in Artikel 2 und 3 Alternativvorschläge für die Regelung, deren Inkraftsetzung zusammen mit entsprechenden Kontroll- und Strafbestimmungen (Art. 5) von den Regierungen der Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in Frage stehenden Verpflichtung verlangt wird,

setzt den Regierungen in Artikel 6 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eine Frist bis zum 30. Juni 1959.

Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat auf Grund von Artikel 88 Absatz 2 des EGKS-Vertrages wegen dieser Entscheidung eine Nichtigkeitsklage erhoben.

Der Streithilfeantrag stützt sich auf Artikel 34 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes, nach dem natürliche und juristische Personen ohne Unterschied bei dem Gerichtshof als Streithelfer unter der zweifachen Voraussetzung auftreten dürfen, daß sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits haben und daß ihre Anträge nur die Anträge einer Partei unterstützen oder deren Abweisung verlangen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren wegen Nichtigerklärung einer mehrere Verfügungen enthaltenden Entscheidung.

In der im Hauptverfahren angegriffenen Entscheidung wird nämlich einerseits festgestellt, daß die Regierung des Königreichs der Niederlande einer ihr nach dem EGKS-Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, und andererseits werden die zur Erfüllung dieser Verpflichtung notwendigen Maßnahmen vorgeschrieben.

Es ist also zu prüfen, welches im einzelnen die Vorschriften sind, an deren Nichtigerklärung die Antragsteller ein Interesse haben.

Zwar können die Unternehmen, bei denen ein entsprechendes Interesse gegeben ist, in einem Streitverfahren nach Artikel 88 als Streithelfer zugelassen werden, jedoch darf die Streithilfe nur die Auslegung des Vertrages zum Ziel haben; eine Nachprüfung der Frage, welche Frist die Hohe Behörde diesem Staat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen kann, oder auch eine Nachprüfung der Einzelheiten der Durchführung einer etwaigen Zwangsentscheidung der Hohen Behörde gegenüber dem betreffenden Staat dürfen jedoch nicht das Ziel der Streithilfe sein, denn in diesen Fällen ist eine Streithilfe durch Privatpersonen schon wegen der Natur jener Maßnahmen ausgeschlossen, weil diese dem Bereich der Beziehungen zwischen Staaten als Trägern von Hoheitsgewalt und der Hohen Behörde als einem Organ der Gemeinschaft angehören. Eine Erörterung dieser Fragen darf demnach nur zwischen den Parteien des Hauptverfahrens erfolgen.

Folglich können im Wege der Streithilfe die Antragsteller im vorliegenden Fall die Klageanträge der Regierung des Königreichs der Niederlande auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 18/59 nur insoweit unterstützen, als die genannte Entscheidung feststellt, daß diese Regierung bestimmten, ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, weil sie es insbesondere unterlassen habe, eine Regelung über den Kraftwagengüterverkehr zu erlassen, deren nähere Einzelheiten die genannte Entscheidung in ihren Artikeln 2, 3, 4 und 5 festlegt.

In dieser Hinsicht sind die Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Kraftverkehrsunternehmen und als Verbraucher von Gütern, die auf dem Straßenwege befördert werden, durch die Entscheidung unmittelbar betroffen; ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ist insofern erwiesen.

Demzufolge ist dem Antrag auf Zulassung als Streithelfer mit den oben bezeichneten Einschränkungen stattzugeben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,

der Richter O. Riese und Ch. L. Hammes (Berichterstatter),

Generalanwalt: K. Roemer,

Stellvertretender Kanzler: H. J. Eversen

für Recht erkannt und entschieden:

1. Es werden als Streithelfer zugelassen:

Coöperatieve Vervoersonderneming InterLimburg G. A., Venlo;

Reinhold Coumans, Inhaber des Unternehmens R. Coumans' Transportbedrijf, Geleen;

die offene Handelsgesellschaft M. Overdorp en Zoon, Velsen-Ijmuiden-O.;

Rotterdamsche Droogdokmaatschappij N. V., Rotterdam;

Vereniging van Metaal-Industrieën, Den Haag.

2. Die Anträge der Streithelfer werden mit der Einschränkung zugelassen, daß sie das Klagebegehren der Regierung des Königreichs der Niederlande auf Nichtigerklärung der im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 7. März 1959 veröffentlichten Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 18/59 vom 18. Februar 1959 nur insoweit unterstützen dürfen, als diese Entscheidung feststellt, daß die genannte Regierung ihrer Verpflichtung zur Regelung des Kraftwagengüterverkehrs nicht nachgekommen ist, und soweit sie hierzu nähere Einzelheiten festlegt.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.