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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.07.1960 – C-25/59

ECLI:EU:C:1960:34

In dem Rechtsstreit

REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

Klägerin,

vertreten durch Herrn W. Riphagen, Rechtsberater des Außenministeriums,

Beistand: Professor P. Sanders, Rechtsanwalt in Rotterdam,

Zustellungsanschrift: Botschafter des Königreichs der Niederlande in Luxemburg,

unterstützt von

1. Coöperatieve Vervoersonderneming InterLimburg, Genossenschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Venlo, vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus F. G. van der Ven, Vorsitzender, G. W. Helmes, stellvertretender Vorsitzender, und F. Faessen, Mitglied;

2. Reinhold Coumans, Inhaber der Firma R. Coumans' Transportbedrijf in Geleen;

3. M. Overdorp en Zoon, offene Handelsgesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Velsen-IJmuiden O., vertreten durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter, Machiel Overdorp und Leendert Overdorp;

4. Rotterdamsche Droogdokmaatschappij, Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Rotterdam, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes, Kornelis van der Pols;

5. Vereniging van Metaal-Industrieën, rechtsfähiger Verband niederländischen Rechts mit Sitz in Den Haag, satzungsgemäß vertreten durch seinen Hauptvorsitzenden, Dr. J. C. Hooykaas, und seinen Sekretär, M. Heinsius;

Beistand: Mr. G. de Grooth, außerordentlicher Professor an der Staatsuniversität Leiden,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater R. Baeyens als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt C. R. C. Wijckerheld Bisdom, zugelassen beim Kassationshof (Hoge Raad) der Niederlande,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

wegen

Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 18/59 vom 18. Februar 1959 (veröffentlicht im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 7. März 1959, S. 287 ff.) über die Veröffentlichung der im gewerblichen Kraftwagengüterverkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft anzuwendenden Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art beziehungsweise deren Bekanntgabe an die Hohe Behörde

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,

der Richter O. Riese und Ch. L. Hammes (Berichterstatter)

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. — Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Vor Eingreifen der Hohen Behörde bestanden im Kraftwagengüterverkehr der Niederlande auf Grund der königlichen Verordnung vom 16. Januar 1954 folgende Verhältnisse: Die geltenden Gesetze und Verordnungen legten für den Binnenverkehr Höchsttarife und für den grenzüberschreitenden Verkehr Mindest- und Höchstfrachten fest (margetarief); die tatsächlich angewandten Frachtsätze wurden nicht veröffentlicht, und die Transportunternehmen waren nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verhältnismäßig geringen Bindungen unterworfen.

Am 21. Februar 1956 legte der in Anwendung von § 10 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen gebildete Sachverständigenausschuß für Transportwesen seinen Bericht vor, in dem insbesondere die Frage der Veröffentlichung der Frachten und Beförderungsbedingungen im Kraftwagengüterverkehr behandelt wird.

Dieser Bericht wurde den Regierungen der Mitgliedstaaten von der Hohen Behörde am 12. Juli 1956 übermittelt. Auf der Grundlage dieses Berichts fanden im Besonderen Ministerrat Verhandlungen statt mit dem Ziel, gemeinsame Maßnahmen zur Anwendung der Vertragsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Kraftwagengüterverkehrs innerhalb der Gemeinschaft durchzuführen. Bei diesen Verhandlungen lehnten die Vertreter der Regierung der Niederlande es ab, die ihnen unterbreiteten Vorschläge anzunehmen, und legten ihren Amtskollegen verschiedene Gegenvorschläge vor. Bei den Verhandlungen wurde kein Übereinkommen erzielt.

Mit Schreiben vom 12. August 1958 bat die Hohe Behörde die Regierungen der sechs Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Frachttafeln und Frachten so erfüllt werde, wie sie in Artikel 70 Absatz 3 des Vertrages niedergelegt sei, d. h. unter Bedingungen, durch die den Erfordernissen des Funktionierens des gemeinsamen Marktes Genüge getan werde. In jenem Schreiben führte die Hohe Behörde insbesondere folgendes aus:

3.Die Hohe Behörde stellt der … Regierung anheim, die Mittel und Wege zu wählen, die sie für geeignet hält, die oben erwähnten Ziele zu erreichen. Hierzu bieten sich drei Möglichkeiten:a)Die zuständige Behörde veröffentlicht einen Transporttarif und verpflichtet die Transportunternehmen zu seiner Einhaltung.b)Die zuständige Behörde verpflichtet die Transportunternehmen, die Transporttarife, die sie selbst aufgestellt haben und bei der Ausübung ihres Gewerbes anwenden, in angemessener Form zu veröffentlichen oder der Hohen Behörde bekanntzugeben.c)Fehlen derartige Tarife oder enthalten die Tarife Mindest- und Höchstfrachten, so sind die Frachten und Transportbedingungen der Hohen Behörde unmittelbar nach Abschluß des Frachtvertrages zur Kenntnis zu bringen.In diesem Falle müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Hohen Behörde unmittelbar nach Abschluß jedes Frachtvertragesentweder eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Frachtbriefes bzw. des Frachtvertragesoder ein vom Absender und vom Transportunternehmen unterzeichnetes Schriftstück, das die wesentlichen Angaben über die Frachten und Beförderungsbedingungen enthält,übersandt werden.Diese Dokumente müssen mindestens folgende Angaben enthalten:Ort und Tag der AusstellungName und Anschrift des AbsendersName und Anschrift des TransportunternehmensStelle der Übernahme und Stelle der Ablieferung des GutesName und Anschrift des Empfängersgenaue Bezeichnung des GutesBruttogewicht des Gutes oder andere MengenangabeFracht und sonstige KostenBeförderungsstrecke in Kilometerngegebenenfalls Grenzübergangspunkte.

5.Falls die … Regierung sich darauf beschränken sollte, lediglich die unverzügliche Bekanntmachung der bereits abgeschlossenen Frachtverträge vorzuschreiben (Punkt 3 c), wird die Hohe Behörde die Anwendung dieses Verfahrens aufmerksam verfolgen, um beurteilen zu können, ob das Verfahren es gestattet, die vorerwähnten Vertragsziele in befriedigender Weise zu verwirklichen. Wenn sich nach einer Erfahrungsperiode von nicht länger als vier Monaten herausstellen sollte, daß dies nicht der Fall ist, wird die Hohe Behörde prüfen, ob und gegebenenfalls welche anderen Maßnahmen sich als notwendig erweisen.

Am Schluß jenes Schreibens stellte die Hohe Behörde an die niederländische Regierung das Ersuchen,

— ihr bis zum 1. Dezember 1958 zur Kenntnis zu bringen, welche Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Gebiet des gewerblichen Kraftwagengüterverkehrs mit dem Ziel durchgeführt worden sind, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen den Vorschriften des Vertrages und insbesondere seinen Artikeln 2 bis 5 und 60 und 70 nachzukommen,

— oder ihr bis zum gleichen Zeitpunkt die Äußerung, welche die niederländische Regierung nach Artikel 88 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages vorzubringen beabsichtigt, zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 29. November 1958 erklärte sich der niederländische Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft (Waterstaat) bereit, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Frachten und Beförderungsbedingungen nach Abschluß der Frachtverträge der Hohen Behörde zur Kenntnis gebracht würden. Er glaubte sich damit für die von der Hohen Behörde zur Wahl gestellte dritte Möglichkeit zu entscheiden.

In demselben Schreiben betonte der Minister, die niederländische Regierung vertrete die Auffassung, daß sie hinsichtlich des Kraftwagengüterverkehrs keine weiteren Verpflichtungen habe als diejenigen, welche der Hohen Behörde die Feststellung gestatten sollen, ob Diskriminierungen im Sinne Artikel 70 Absätze 1 und 2 vorliegen oder nicht. Weiter lehne er es ab anzuerkennen, daß sich aus Artikel 60 des Vertrages besondere Verpflichtungen in Ansehung des Transportwesens ergeben könnten.

Schließlich gab der Minister der Erwartung Ausdruck, daß die der Hohen Behörde erteilten Auskünfte geheimgehalten würden, und erbot sich, die Frage etwaiger Änderungen des für die Bekanntgabe der Frachten und Beförderungsbedingungen an die Hohe Behörde vorgeschlagenen Verfahrens einer Prüfung zu unterziehen.

Im Anschluß an das Schreiben vom 29. November 1958 änderte die niederländische Regierung durch königliche Verordnung vom 24. Dezember 1958 (Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden 1958 Nr. 686) die königliche Verordnung vom 16. Januar 1954 über den Kraftwagengüterverkehr ab. Der Artikel 138 wurde durch die Absätze 3 und 4 ergänzt, die wie folgt lauten:

3.Soweit dies zur Durchführung völkerrechtlicher Verträge notwendig ist, hat der Inhaber der Genehmigung gemäß den von Unserem Minister zu erlassenden Vorschriften diesem und den von ihm beauftragten Behörden und Beamten diejenigen Auskünfte zu erteilen, welche jene für notwendig erachten, einschließlich der finanziellen Daten über den Verkehr mit den Gütern, die Unser Minister bezeichnen wird. Die vorerwähnten Vorschriften sowie die Bezeichnung dieser Güter werden im Staatscourant veröffentlicht.

4.Die in Absatz 3 bezeichneten Behörden und Beamten sind verpflichtet, außer Unserem Minister gegenüber alle Auskünfte geheimzuhalten, welche ihnen auf Grund der Bestimmungen des Absatzes 3 bekannt geworden sind.

Diese königliche Verordnung trat am 22. Januar 1959 in Kraft, d. h. zwei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsblad.

Am 18. Februar 1959 erließ die Hohe Behörde die Entscheidung Nr. 18/59 über die Veröffentlichung der im gewerblichen Kraftwagengüterverkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft anzuwendenden Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art bzw. deren Bekanntgabe an die Hohe Behörde.

Diese Entscheidung beruht insbesondere auf folgenden Erwägungen:

Diese Verpflichtung muß in der Weise erfüllt werden, daß das Funktionieren des gemeinsamen Marktes so gewährleistet ist, wie es die anderen Bestimmungen des Vertrages und insbesondere dessen Artikel 4, 5, 60 und 70 vorsehen.

Das Funktionieren des gemeinsamen Marktes erfordert insbesondere:

a) daß eine Kontrolle des etwa diskriminierenden Charakters der innerhalb des gemeinsamen Marktes angewandten Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen gesichert ist,

b) daß es den Produzenten möglich ist, ihre Preistafeln auch in den Fällen, in denen der Frachtvertrag mit dem Empfänger abgeschlossen wird, in voller Kenntnis der Einstandspreise ihrer eigenen Erzeugnisse aufzustellen,

c) daß es den Produzenten möglich ist, ihre Preistafeln in voller Kenntnis der Einstandspreise der Erzeugnisse der mit ihnen im Wettbewerb stehenden Produzenten aufzustellen,

d) daß es den Produzenten möglich ist, sich an die Einstandspreise anderer Produzenten anzugleichen.

Diese Bedingungen können nur erfüllt werden, wenn die Produzenten und Verbraucher des gemeinsamen Marktes von den Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art, die auf die Binnentransporte im gewerblichen Straßengüterverkehr innerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden, Kenntnis erhalten können, sei es, daß diese von der Regierung festgesetzt oder für zulässig erklärt oder unter Einschaltung der Regierung oder frei von den Transportunternehmen ohne Mitwirkung der Regierung aufgestellt werden.

Diese Erwägungen ergänzt die Hohe Behörde durch eine ausführliche Darstellung der Vorgeschichte der Entscheidung Nr. 18/59. Die Entscheidung fußt auf den Artikeln 2, 3, 4, 5, 15, 60, 70, 81, 86 und 88 des Vertrages.

In der Begründung dieser Entscheidung prüft die Hohe Behörde den von der niederländischen Regierung und von der französischen Regierung hinsichtlich der Empfehlung unter Buchstabe c bezogenen Standpunkt. Die Hohe Behörde schließt mit der Feststellung, keine Regierung habe

die notwendigen Maßnahmen für die Verwirklichung einer der beiden anderen von der Hohen Behörde angeführten Lösungen in ihrem vollen Inhalt ergriffen oder sich bereit erklärt, sie anzuwenden. Soweit einzelne Regierungen die Anwendung anderer Maßnahmen … angekündigt haben, entspricht keine dieser Maßnahmen den oben näher festgelegten Bedingungen und Anforderungen in befriedigender Weise.

Diese Prüfung führt die Hohe Behörde zu der Feststellung, sämtliche Mitgliedstaaten, somit auch der niederländische Staat, seien einer ihnen nach dem EGKS-Vertrag obliegenden Pflicht nicht nachgekommen. Diese Verpflichtung soll, wie aus der Begründung weiter zu entnehmen ist, angeblich den Inhalt haben, daß eine von den beiden ersten Lösungen, welche der niederländischen Regierung mit Schreiben vom 12. August 1958 empfohlen worden waren, mit gewissen Abschwächungen in Richtung auf eine größere Beweglichkeit der Tarife hin und unter zeitweiligem Ausschluß gewisser Fahrzeugarten und gewisser Beförderungsvorgänge über kurze Strecken anzuwenden seien.

Zur Durchführung dieser Maßnahmen wurde eine Frist bis zum 30. Juni 1960 gesetzt.

Am 2. April 1959 ist die vorliegende Klage, mit der auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Nichtigerklärung der vorstehend bezeichneten Entscheidung begehrt wird, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden.

Am 9. November 1959 haben fünf niederländische Unternehmen in dem Bestreben, die Anträge der niederländischen Regierung zu unterstützen, einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht. Dem Antrag ist mit Beschluß vom 19. Februar 1960 stattgegeben worden.

II. — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Nr. 18/59 vom 18. Februar 1959 über die Veröffentlichung der im gewerblichen Kraftwagengüterverkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft anzuwendenden Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art bzw. deren Bekanntgabe an die Hohe Behörde. Diese Entscheidung wurde der Regierung des Königreichs der Niederlande mit Schreiben der Hohen Behörde vom 25. Februar 1959 zugestellt und im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom7. März 1959 veröffentlicht. Die Klägerin beantragt, der Hohen Behörde die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Streithelfer beantragen Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 18/59 vom 18. Februar 1959 entsprechend dem Antrag der niederländischen Regierung sowie Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten der Streithilfe.

Die Hohe Behörde beantragt Abweisung der Klage der Regierung des Königreichs der Niederlande als unbegründet und Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten des Hauptverfahrens sowie Verurteilung der Streithelfer zur Tragung der Kosten der Streithilfe.

III. — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. UNZUSTÄNDIGKEIT

A. — Die Klägerin stellt die Zuständigkeit der Hohen Behörde, auf Grund von Artikel 88 die den Regierungen auf dem Gebiet des Transportwesens obliegenden Verpflichtungen festzulegen und klarzustellen, in Abrede, da dieser Artikel es nicht gestatte, Anordnungen an die Regierungen zu richten, sondern lediglich, Vertragsverletzungen seitens der Regierungen festzustellen.

Für das Transportwesen lege der Vertrag anders als für bestimmte andere von ihm geregelte Sachgebiete weder die Ziele der Gemeinschaft fest, noch verleihe er der Hohen Behörde die Befugnis, verbindliche Maßnahmen zu ergreifen.

Wenn nämlich der Standpunkt der Hohen Behörde zutreffend wäre und die Hohe Behörde aus Artikel 88 eine Zuständigkeit zum Erlaß materieller Vorschriften herleiten könnte, welche sie in völliger Unabhängigkeit ausüben dürfte, so wäre es unverständlich, daß die Verfasser des Vertrages auf anderen Gebieten, welche eine viel engere Interessenverknüpfung mit dem Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl aufwiesen, es für notwendig erachtet hätten, die Ziele der Gemeinschaft durch zwingende Vorschriften festzulegen und die Hohe Behörde ausdrücklich für zuständig zu erklären mit der Maßgabe, daß gewisse Garantien verfahrensrechtlicher Art zu beachten sind.

Während der Hohen Behörde durch Artikel 60 die Zuständigkeit verliehen werde, für eine Veröffentlichung der Preise zu sorgen, lasse sich mit Hilfe einer unrichtigen Anwendung von Artikel 88 nicht mittelbar eine ähnliche Zuständigkeit der Hohen Behörde hinsichtlich der Frachten schaffen, denn die Verfasser des Vertrages hätten es nicht für sinnvoll gehalten, in Artikel 70 eine derartige Zuständigkeit zu verankern.

Ferner dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß nach § 10 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen die Bildung eines Sachverständigenausschusses vorgesehen sei, welcher den Auftrag habe, Vorschriften auszuarbeiten, die zur Erreichung der in Artikel 70 des Vertrages bestimmten Ziele den Regierungen im Hinblick auf das Transportwesen vorzuschlagen seien; Aufgabe der Hohen Behörde sei es, auf der Grundlage dieses Berichts eine Regierungskonferenz in die Wege zu leiten.

Schließlich habe der Beklagten die Möglichkeit freigestanden, nach Artikel 95 des Vertrages unter Beachtung der diesem Verfahren innewohnenden Garantien vorzugehen; durch einen Rückgriff auf Artikel 88 würden den Verwaltungsunterworfenen diese Garantien entzogen.

Das Vorbringen der Streithelfer enthält deutlich eine Wiederholung dieser These; sie vertreten die Ansicht, daß den Staaten ausschließlich die im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen obliegen könnten und daß die Verfasser des Vertrages sie eben deshalb dort verankert hätten, weil sie der Auffassung gewesen seien, diese Verpflichtungen seien für ein reibungsloses Funktionieren der Gemeinschaft erforderlich. Aufgabe der Hohen Behörde sei es lediglich, auf die Beachtung dieser Verpflichtungen hinzuwirken; ihr stehe keineswegs die Befugnis zu, von sich aus den Staaten weitere Verpflichtungen unter Berufung darauf aufzuerlegen, daß diese Verpflichtungen für ein reibungsloses Funktionieren des gemeinsamen Marktes notwendig oder nützlich seien.

Wenn die Hohe Behörde in der angefochtenen Entscheidung die angebliche allgemeine Verpflichtung der Staaten in Ansehung des Transportwesens allein hinsichtlich des Kraftwagengüterverkehrs festlege, so maße sie sich eine ihr nicht zustehende Ermessensbefugnis an und nehme überdies eine offensichtliche Diskriminierung des Kraftwagengüterverkehrs im Vergleich zu allen anderen Verkehrsträgern vor.

Aus alledem ergebe sich, daß die angefochtene Entscheidung im Vertrag keine Rechtsgrundlage finde und aus diesem Grunde für nichtig zu erklären sei.

Die Streithelfer legen dar, in welcher Weise Artikel 88 anzuwenden sei, und betonen, daß das institutionelle Gleichgewicht des Vertrages möglicherweise erschüttert werde, wenn von dieser Vorschrift ein nicht sachentsprechender Gebrauch gemacht werde. Dieser Standpunkt finde sich durch die jüngste Stellungnahme des Gerichtshofes bestätigt, der zu einem ähnlichen Fragenkreis festgestellt habe, daß der von der Hohen Behörde vorgeschlagene Entwurf zur Änderung des Vertrages dann nicht nach Artikel 95 Absatz 3 behandelt werden könne, wenn insbesondere das Verhältnis zwischen den der Gemeinschaft übertragenen Befugnissen und den Befugnissen, welche den Mitgliedstaaten vorbehalten sind, berührt werde.

Die Beklagte hält dem entgegen, das grundlegende Problem dieses Verfahrens sei die Frage, welche Verpflichtungen sich nach dem Vertrag für die Staaten ergaben. Falls die Hohe Behörde zu Recht die Auffassung vertreten habe, daß Artikel 70 Verpflichtungen der Staaten normiere, so sei die Entscheidung, so wie sie erlassen worden sei, gerechtfertigt. Zweck der von Artikel 88 Absatz 1 vorgeschriebenen Begründung der Entscheidung sei es gerade, genau anzugeben, welcher Verpflichtung ein Staat nach Feststellung der Hohen Behörde nicht nachgekommen ist. Könnte die Hohe Behörde einfach eine Verletzung einer Verpflichtung feststellen, ohne diese umschreiben bzw. genau angeben zu dürfen, so wäre Artikel 88 praktisch wertlos, denn er würde es dann nicht gestatten, sich einen genauen Begriff von den Verpflichtungen zu machen, welche den Staaten nach dem Vertrag obliegen.

Zu Unrecht sei § 10 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen angeführt worden, denn er gebe nichts her für die Schlußfolgerung, daß die Hohe Behörde nach jahrelangen, ergebnislos verlaufenen Verhandlungen untätig bleiben müsse und nicht befugt sei, das Verfahren nach Artikel 88 des Vertrages zu beschreiten. Im übrigen gehe aus § 10 selbst hervor, daß die Hohe Behörde erforderlichenfalls selbständig handeln könne.

Der Vergleich mit Artikel 60 gehe fehl. Durch diesen Artikel werde der Hohen Behörde auf dem Gebiet der Preise und Verkaufsbedingungen für Kohle und Stahl eine unmittelbare Verordnungsgewalt verliehen. Auf dem Gebiet des Transportwesens besitze die Hohe Behörde eine solche Befugnis nicht; sie könne ihren Einfluß hier gegebenenfalls nur in Anwendung von Artikel 88, und zwar unter Einschaltung der Mitgliedstaaten, ausüben.

B. — Nach Auffassung der Klägerin greift die Hohe Behörde mit der angefochtenen Entscheidung der gemeinsamen Verkehrspolitik vor, die im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von den Mitgliedstaaten erarbeitet werden soll.

Die Streithelfer stellen fest, daß der EWG-Vertrag selbst den Transportunternehmen weder die Verpflichtung auferlege, feste Tarife aufzustellen, noch die Verpflichtung, diese zu veröffentlichen. Nach einer von der niederländischen Regierung bei der Ratifizierung des Vertrages vor den Generalstaaten abgegebenen Erklärung sei diese Lücke beabsichtigt. Unter diesen Umständen lasse sich eine derartige Auflage zur Durchführung der Vorschriften des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nicht erteilen.

Die Beklagte entgegnet, nach Artikel 232 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft seien die Befugnisse der Organe der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl unberührt geblieben. Wenn die Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl auf dem Gebiet des Transportwesens in ihrer tatsächlichen Auswirkung überdies einen Einfluß auf die gemeinsame Politik im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausüben sollten — der Nachweis hierfür sei übrigens nicht erbracht —, so sei unerfindlich, weshalb auf Grund dieses Sachverhalts die Bestandskraft jener Entscheidungen beeinträchtigt werden könnte.

C. — Die Klägerin rügt die Einmischung der Hohen Behörde in die wirtschaftlichen Entscheidungen von Unternehmen, welche ihrer Hoheitsgewalt nicht unterworfen seien. Die Transportunternehmen fielen nicht unter die in Artikel 80 gegebene Definition der Unternehmen im Sinne des Vertrages.

Die Beklagte geht nicht unmittelbar auf diese Rüge ein; wahrscheinlich soll ihre unter A angeführte Entgegnung auf den ersten Vorwurf der Unzuständigkeit Allgemeingültigkeit haben und somit auch hier durchgreifen.

2. VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN

a) Die Klägerin und die Streithelfer machen geltend, das Verfahren nach Artikel 88 des Vertrages sei nicht eingehalten worden. Sie weisen darauf hin, daß die Hohe Behörde mit ihrem Schreiben vom 12. August 1958 der niederländischen Regierung gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Gelegenheit zur Äußerung gegeben, ihr aber gleichzeitig wie auch den anderen Regierungen freigestellt habe, zwischen drei Möglichkeiten der Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf dem Gebiet des Kraftwagengüterverkehrs zu wählen.

Obschon sich die niederländische Regierung für die dritte Möglichkeit entschieden habe, sei die Hohe Behörde weder auf die damit getroffene Wahl eingegangen noch auf das Schreiben der niederländischen Regierung vom 29. November 1958 noch auf die Tatsache, daß mit der königlichen Verordnung vom 24. Dezember 1958 bereits die Durchführung jener Verpflichtung in Angriff genommen worden sei. Sie habe vielmehr eine

Entscheidung erlassen, kraft deren künftighin nur noch zwei Möglichkeiten zur Wahl stünden.

Das Sanktionsverfahren nach Artikel 88 sei mit Garantien ausgestattet, deren erste die Hohe Behörde dazu verpflichte, die Stellungnahme einzuholen, welche die Staaten hinsichtlich der ihnen nach Auffassung der Hohen Behörde obliegenden Verpflichtungen abzugeben hätten. Halte es die Hohe Behörde für zweckmäßig, ihren Standpunkt in dieser Frage zu ändern, so müsse sie ein neues Verfahren nach Artikel 88 einleiten und die Regierungen um eine neue Äußerung ersuchen.

Die Streithelfer heben den Umstand hervor, daß die niederländische Regierung die Vorschläge der Hohen Behörde nicht abgelehnt hat. In Wahrheit habe diese ihre Beurteilung des Sachverhalts umgestoßen und somit den Wünschen der deutschen Industrie und der französischen Regierung entsprochen. Seitens der niederländischen Regierung liege daher keine Vertragsverletzung vor.

Sie behaupten ferner, in der angegriffenen Entscheidung sei von anderen Maßnahmen viel weitergehender Art die Rede; diese Entscheidung enthalte damit andere Verpflichtungen als diejenigen, welche im Schreiben vom 12. August 1958 genannt seien. Hinsichtlich dieser völlig anders gearteten Maßnahmen hätten die Regierungen vor Ergehen der Entscheidung keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt, was in offensichtlichem Widerspruch zur Artikel 88 des Vertrages stehe, der ausdrücklich die Garantien festlege, welche es verhindern sollten, daß eine Verletzung des Vertrages im Entscheidungswege ohne sonstigen warnenden Hinweis festgestellt werde. Da die Hohe Behörde es den Regierungen nicht im voraus ermöglicht habe, Stellung zu nehmen zu den Maßnahmen, zu deren Durchführung sie, wie aus ihrer Entscheidung hervorgehe, diese Regierungen auf Grund des Vertrages für verpflichtet halte, habe sie eine wesentliche Formvorschrift, nämlich Artikel 88 des Vertrages, verletzt.

Die Beklagte weist darauf hin, daß die niederländische Regierung sich in Wahrheit nicht für die dritte der im Schreiben vom 29. November 1958 eröffneten Möglichkeiten entschieden, sondern ihre Wahl unter unannehmbaren Vorbehalten und Bedingungen getroffen habe; dies gelte insbesondere hinsichtlich der Forderung, die Hohe Behörde solle sämtliche ihr erteilten Auskünfte geheimhalten.

Im übrigen sei der mit der Entscheidung Nr. 18/59 erfolgte Wegfall der dritten Lösung, für den die Gründe der Entscheidung selbst die Erklärung lieferten, durch den Umstand gerechtfertigt, daß in Anbetracht der der Hohen Behörde auf ihr Schreiben vom 29. November 1958 zugegangenen Antworten diese Lösung nicht als geeignetes Mittel zur Durchführung des Vertrages angesehen werden könne.

Die Äußerung nach Artikel 88 Absatz 1 sei nur dann sinnvoll, wenn sie es sowohl dem betroffenen Staat als auch der Hohen Behörde gestatte, ihren Standpunkt darzulegen; erst infolge der Äußerung der sechs Regierungen, und im vorliegenden Fall infolge der Äußerung der niederländischen Regierung, welche es ablehnte, der dritten Lösung in der von der Hohen Behörde vorgeschlagenen Form zu folgen, habe es die Hohe Behörde für zweckmäßig erachtet, diese Lösung nicht in die angefochtene Entscheidung aufzunehmen.

In den Ausführungen der niederländischen Regierung lasse sich schließlich kein Anhaltspunkt dafür finden, daß diese ihre Haltung gegenüber denjenigen in der Entscheidung Nr. 18/59 aufgeführten Vorschlägen geändert hätte, die ihr als Lösung eins und zwei mit Schreiben vom 12. August 1958 zum Zwecke der Stellungnahme unterbreitet worden seien.

b) Die Streithelfer machen in zweiter Linie als Verletzung wesentlicher Formvorschriften den Umstand geltend, daß eine an die sechs Mitgliedstaaten gerichtete individuelle Entscheidung in Wahrheit eine allgemeine Entscheidung sei; eine Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 1 könne jedoch nur eine individuelle Entscheidung sein.

Die Beklagte hält dem entgegen, daß alle sechs Mitgliedstaaten sich in der gleichen Lage befunden hätten, da keine der sechs Regierungen sich bereit erklärt habe, sich für eine der im Schreiben vom 12. August 1958 vorgeschlagenen Lösungen zu entscheiden; infolgedessen habe der Inhalt der von der Hohen Behörde ihnen gegenüber erlassenen Entscheidungen offensichtlich der gleiche sein müssen.

3. VERLETZUNG DES VERTRAGES

A. — Mangelnde Rechtsgrundlage der Entscheidung Nr. 18/59

a) Die Klägerin betont, der Vertrag enthalte keine Vorschrift, auf Grund derer die Transportunternehmen, die Regierungen der Mitgliedstaaten oder die Hohe Behörde selbst sich um die Erreichung der in einigen Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung genau umrissenen Ziele zu bemühen hätten.

Insbesondere enthalte Artikel 70, der einem Programm nahekomme, keine ausdrückliche Vorschrift in bezug auf die Staaten oder die Transportunternehmen. Zwar untersage Artikel 70 zwischenstaatliche und innerstaatliche Diskriminierungen, gestatte es jedoch nicht, aus diesem Begriff der Nichtdiskriminierung durch für die Staaten und die Transportunternehmen verbindliche Entscheidungen konkrete Rechtsfolgen herzuleiten.

Auf bestimmten Sachgebieten werde der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Form ausdrücklicher Vorschriften durchgeführt, doch sei dies, wie aus einem Vergleich zwischen Artikel 60 und 70 des Vertrages ersichtlich, durchaus nicht immer der Fall.

Artikel 60 richte sich an die Erzeuger und habe zum Ziel, diesen die Möglichkeit zu verschaffen, sich an die Preise ihrer Mitbewerber anzugleichen (Urteile vom 21. Dezember 1954 — Französische Regierung gegen Hohe Behörde und Italienische Regierung gegen Hohe Behörde). Die Unternehmen im Sinne des Vertrages seien durch ihn unmittelbar betroffen. Die Hohe Behörde könne zur Durchführung eines derartigen Artikels unmittelbar eine bestimmte Methode der Preisberechnung vorschreiben.

Artikel 70 dagegen könne nicht als eine Vorschrift betrachtet werden, die es gestattete, die Aufstellung fester Frachten insoweit zwingend vorzuschreiben, als diese Frachten einen Teil des Preises im Sinne von Artikel 60 bildeten, denn diese letztere Bestimmung bedürfe keiner Ergänzung.

Die Fracht für einen Beförderungsvorgang lasse sich in keiner Hinsicht mit dem Preis für eine bestimmte Menge Kohle oder Stahl vergleichen. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl habe das Transportwesen nicht nach dem Beispiel des Kohle- und Stahlsektors in die Integration einbezogen. Alle sechs Mitgliedstaaten betrieben eine eigenständige Verkehrspolitik.

Außerdem sei es zwar verhältnismäßig einfach, den tatsächlichen Preis für Kohle oder Stahl zu berechnen, doch sei dies bei einem Beförderungsvorgang anders. Es sei zu berücksichtigen, daß es verschiedene Beförderungsarten gebe, daß jedes Kraftwagengüterverkehrsunternehmen seine besonderen Arbeitsbedingungen habe (Fahrzeuge, Umladeplätze …), daß manche Unternehmen der Kohleförderung und der Stahlerzeugung selbst über Beförderungsmittel — Kraftfahrzeuge oder sonstige Verkehrsmittel — verfügten (eigen vervoer), daß jedes Güterkraftverkehrsunternehmen sich jeden Augenblick in unvorhergesehenen Schwierigkeiten befinden könne, daß schließlich ein Angebot an Frachtraum von außerhalb der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt in Erscheinung treten könne. Aus all diesen Gründen liege auf der Hand, daß es großen Schwierigkeiten begegne, den genauen Frachtbetrag für einen derartigen Beförderungsvorgang festzulegen; geradezu unmöglich sei es jedoch, im voraus einen allgemeinen Tarif festzulegen.

Alle diese Gesichtspunkte hätten die Verfasser des Vertrages in Betracht gezogen, als sie dem Artikel 70 die vorliegende Fassung gegeben und es den Regierungen der Mitgliedstaaten überlassen hätten, ein Übereinkommen über eine Verkehrspolitik der Gemeinschaft zu erzielen. Artikel 70 könne somit nicht die der Entscheidung Nr. 18/59 fehlende Rechtsgrundlage abgeben.

Die Streithelfer betonen mit Nachdruck, daß der Betrieb von Güterkraftverkehrsunternehmen weitgehende Besonderheiten aufweise, und wiederholen den Gedankengang der Klägerin in seinen Grundzügen.

Die Beklagte erwidert, eine Veröffentlichung der Preise sei nur dann wirksam, wenn die Transportkosten bekannt seien.

Andernfalls würde jeder Einstandspreis einen für Dritte nicht erkennbaren Bestandteil enthalten. Der Grundsatz der Veröffentlichung der genauen Preise gebiete sowohl die Veröffentlichung der Preise im engeren Sinn des Wortes als auch die Veröffentlichung der Frachten und Beförderungsbedingungen. Artikel 70 Absatz 1 des Vertrages, der im Hinblick auf das Transportwesen eine Durchführungsvorschrift zu Artikel 4 Buchstabe b darstelle, umschreibe ein Ziel, das nur dann erreicht werden könne, wenn die Beteiligten von den angewendeten Tarifen Kenntnis nehmen könnten.

Für die Errichtung des gemeinsamen Marktes in der vom Vertrag vorgesehenen Gestalt sei es mithin erforderlich, daß die im Verkehr mit Kohle und Stahl angewendeten Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen in Form von offen zugänglichen Tarifen mit allgemeinem Anwendungsbereich ihren Niederschlag fänden; hierbei sei es ohne Belang, von wem diese Tarife aufgestellt würden.

Wenn Artikel 70, wie die Klägerin behaupte, seinem Wesen nach lediglich ein Programm wäre, so würde er sich schlecht in den Rahmen des Vertrages einfügen, der auf eine effektive Integration abziele. Die Hohe Behörde sei nicht nur verpflichtet, Artikel 70 wie jede andere Vorschrift des Vertrages zu beachten, sondern sie habe auch gegebenenfalls dafür Sorge zu tragen, daß dieser Artikel von allen Betroffenen beachtet werde.

Die Klägerin lasse sich nämlich selbst dahingehend ein, daß in Artikel 70 die Bestimmungen der Artikel 3 Buchstabe b und 4 Buchstabe b unter Festlegung näherer Einzelheiten wiederholt würden. Diese Artikel aber stellten nicht nur ein Programm dar, sie seien ohne weiteres anwendbar (Urteile Nr. 7 und 9/54 — Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl).

Die Beklagte betont, daß Artikel 70 Absatz 1 nicht lediglich die in den vorstehend bezeichneten Eingangsartikeln niedergelegten allgemeinen Grundsätze wiederhole, sondern sie insbesondere dadurch näher bestimme, daß er die Anwendung von Beförderungstarifen vorsehe. Es sei belanglos, ob die Pflicht zur Veröffentlichung der Frachttafeln vom Diskriminierungsverbot unabhängig sei oder nicht: Die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durch wirksame Kontrollmaßnahmen durchzusetzen sei so lange eine Unmöglichkeit, als die Beförderungstarife nicht veröffentlicht würden.

Die Beklagte spricht der Beweisführung der Klägerin jegliche Relevanz ab. Die Klägerin führe im wesentlichen aus, zu Unrecht habe die Hohe Behörde die Zahl der Güterkraftverkehrsunternehmen und ihre Besonderheiten unberücksichtigt gelassen und infolgedessen keine unter allen Umständen hundertprozentig wirksame Regelung geschaffen. Damit verkenne die niederländische Regierung nicht nur die tatsächliche Lage, sondern auch den Umstand, daß die Hohe Behörde darauf bedacht sein müsse, diejenigen Zielsetzungen zu verwirklichen, die vernünftigerweise erreicht werden könnten, solange es nicht oder noch nicht möglich ist, vollkommene Ergebnisse zu erzielen.

Schließlich bringt die Beklagte vor, der Umstand, daß allein Vorschriften für den Kraftwagengüterverkehr erlassen worden seien, könne nicht als diskriminierend gerügt werden, da die Entscheidung Nr. 18/59 nur ein Teilstück der Anwendung von Artikel 70 bilde.

Unter Berufung auf all diese Erwägungen macht die Hohe Behörde geltend, die angefochtene Entscheidung lasse sich zweifelsfrei auf den Vertrag und insbesondere auf Artikel 70 als Rechtsgrundlage stützen.

b) Die Streithelfer bringen vor, durch Artikel 5 der Entscheidung Nr. 18/59 würden den Regierungen drei neue Verpflichtungen auferlegt mit dem Ziel, den tatsächlichen Vollzug der Entscheidung zu gewährleisten. Für diese Verpflichtungen lasse sich nicht nur an keiner Stelle des Vertrages eine Rechtsgrundlage finden, sondern sie stünden darüber hinaus im Widerspruch zu Artikel 86, der nach Auffassung der Streithelfer den Mitgliedstaaten lediglich den Erlaß derjenigen gesetzlichen Maßnahmen gebietet, welche für die Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich sind, die sich aus den Entscheidungen und Empfehlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Da nach der Einlassung der Hohen Behörde selbst die Bestimmungen des Artikels 5 erforderlich seien, damit die Vorschriften eingehalten würden, deren Erlaß sie den Staaten in Artikel 2 der Entscheidung vorschreibe, so ergebe sich, daß die Nichtigkeit dieses von der Beklagten selbst als wesentlich betrachteten Teils der Entscheidung die Nichtigkeit der gesamten Entscheidung zur Folge haben müsse.

Die Beklagte trägt demgegenüber zunächst vor, daß die Streithelfer mit diesem Vorbringen von einem Angriffsmittel Gebrauch machten, welches die niederländische Regierung selbst nicht vorgebracht habe und welches der Gerichtshof allein schon aus diesem Grund unberücksichtigt lassen müsse.

Weiter würden die sonstigen Artikel der Entscheidung im Falle der Nichtigkeit von Artikel 5 dennoch voll rechtswirksam bleiben; streng betrachtet ließe sich Artikel 5 der Entscheidung sogar als überflüssig ansehen.

Es sei nämlich offensichtlich, daß die in Artikel 5 bezeichneten Verpflichtungen die logische und notwendige Folge der in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung aufgezählten Verpflichtungen darstellten.

B. — Verletzung von Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Vertrages

Die Klägerin ist der Meinung, eine Regelung, wie sie die Hohe Behörde in der angefochtenen Entscheidung niedergelegt habe, sei auf Grund des Diskriminierungsverbots von Artikel 70 Absätze 1 und 2 nicht geboten; die Hohe Behörde könnte nämlich sehr wohl die Einhaltung dieser Vorschriften auch dann kontrollieren, wenn die Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen ihr nach ihrer Anwendung vertraulich zur Kenntnis gebracht würden.

Die Beklagte hält dem entgegen, bei nachträglicher Übersendung von Tausenden von Verträgen sei eine Kontrolle praktisch unmöglich. Überdies müsse die Kontrolle der Nichtdiskriminierung insbesondere auf der Grundlage von Äußerungen Dritter erfolgen, bei denen ein diesbezügliches Interesse vorliege; diesen sei Gelegenheit zur Abgabe solcher Äußerungen zu geben.

C. — Verletzung von Artikel 70 Absätze 1, 2 und 3 des Vertrages

Die Streithelfer machen in diesem Zusammenhang ein lediglich von ihnen vorgetragenes Argument geltend. Artikel 70 Absätze 1 und 2 könne nicht dahingehend ausgelegt werden, daß er allgemeine Geltung besitze, denn er erfasse nicht sämtliche Transportarten; in Wahrheit bestehe das Verbot, welches sich aus diesen Bestimmungen herleiten lasse, nur hinsichtlich der nationalen Diskriminierung, wie Generalanwalt K. Roemer in seinen Schlußanträgen vom 11. Februar 1960 in den Rechtssachen Nr. 27, 28 und 29/58 (Compagnie des hauts-fourneaux et fonderies de Givors, Ets. Prenat, S. A., Société d'exploitation minière des Pyrénées, Compagnie des ateliers et forges de la Loire gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) ausgeführt habe. Derartige Diskriminierungen seien nur in den von den Staaten selbst betriebenen Verkehrszweigen, d. h. im Eisenbahngüterverkehr denkbar. Aus diesem Grunde äußere Reuter in seinem Kommentar, daß die Verfasser des Vertrages bei der Redaktion von Artikel 70 auf den Eisenbahnverkehr abgestellt hätten.

Nach Auffassung der Streithelfer muß Artikel 70 Absatz 3 im Lichte dieser Auslegung verstanden werden. Bei sorgfältiger Auslegung von § 10 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen gelange man zu einer ähnlichen Schlußfolgerung; die Staaten hätten auf dem Gebiet des Transportwesens nur insoweit Verpflichtungen, als sie ein diesbezügliches Übereinkommen erzielt hätten.

Wenn man einräume, daß die Staaten auf dem Gebiet des Transportwesens Verpflichtungen hätten, dann komme dabei nur das Verkehrsmittel in Betracht, welches von ihnen selbst betrieben werde bzw. dessen Eigentümer sie seien, nämlich die Eisenbahn.

Das Schreiben der französischen Regierung vom 10. Dezember 1958 an die Hohe Behörde enthalte zu dieser Frage maßgebliche Ausführungen, die zu berücksichtigen gewesen seien.

Die Beklagte erklärt, sie sei von diesem Argument befremdet, denn die Verfasser des Vertrages, unter ihnen auch die niederländische Regierung, hätten nie Gebrauch davon gemacht.

Die Auffassung der Streithelfer, Artikel 70 sei einengend auszulegen, finde keine Stütze in dessen Wortlaut, wo von … Tarifbestimmungen jeder Art … die Rede sei.

Die Streithelfer hätten im übrigen geltend gemacht, der Kraftwagengüterverkehr sei infolge der Entscheidung Nr. 18/59 gegenüber den anderen Verkehrsträgern benachteiligt. Es sei jedoch nicht anzunehmen, daß der Vertrag ein System der Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen der Eisenbahn und den anderen Verkehrsträgern habe gutheißen wollen.

D. — Verletzung von Artikel 70 Absatz 3 des Vertrages

a) Die Klägerin und die Streithelfer behaupten, die Entscheidung Nr. 18/59 enthalte zwei Verstöße gegen Artikel 70 Absatz 3:

Diese Vorschrift stelle ausdrücklich zwei Alternativverpflichtungen zur Wahl: Veröffentlichung oder Bekanntgabe an die Hohe Behörde. Diese beiden Begriffe seien durch die Urteile Nr. 1 und 2/54 (Regierung der Französischen Republik bzw. Regierung der Italienischen Republik gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) ausgelegt worden.

Auf Grund der angegriffenen Entscheidung werde die Bekanntgabe an die Hohe Behörde im wesentlichen eine Sonderform der Veröffentlichung, denn die Hohe Behörde stelle Interessenten die ihr zur Kenntnis gebrachten Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen zur Verfügung; die Wahlmöglichkeit sei mithin in Wegfall gekommen.

Die verletzte Vorschrift handele von Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art, die … Anwendungfinden …. In der Entscheidung Nr. 18/59 sei die Rede von den Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen, deren Anwendung sie beschlossen haben. Nach der von der Hohen Behörde getroffenen Regelung müsse die Bekanntgabe der Anwendung vorausgehen, was dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrages widerspreche, der keine allgemeine Pflicht zur Aufstellung von Tarifen festlege.

Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Ausführungen auf einen Abschnitt des vorerwähnten Urteils Nr. 1/54, wo der Gerichtshof ausführt, daß durch die Veröffentlichung gemäß Artikel 60 Absatz 2 die Allgemeinheit unterrichtet werden soll:

Wenn die Veröffentlichung nicht zur Unterrichtung der Allgemeinheit bestimmt wäre, bliebe es unerklärlich, warum der Vertrag nicht einfach sagte: Die Preislisten sind der Hohen Behörde zu übermitteln.

Von eben diesem Unterschied zu Artikel 60 habe die niederländische Regierung stets angenommen, daß er seinen Niederschlag in Artikel 70 Absatz 3 gefunden habe.

Die Beklagte hält dem zunächst entgegen, die in Artikel 70 Absatz 3 bezeichnete Wahlmöglichkeit, d. h. die Wahl zwischen Veröffentlichung und Bekanntgabe an die Hohe Behörde, sei auch in der angegriffenen Entscheidung, insbesondere in deren Artikel 2 Buchstabe a, beibehalten worden. Durch diesen Umstand sei mithin ein etwaiger Widerspruch zu Artikel 70 Absatz 3 ausgeschlossen.

Im übrigen ließen sich die in Artikel 70 Absatz 3 gebrauchten Worte mit dem im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1954 in der vorerwähnten Rechtssache Nr. 1/54 verstandenen ähnlichen Ausdruck in Artikel 60 § 2 Buchstabe a des Vertrages vergleichen (müssen die von den Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt angewandten Preistafeln und Verkaufsbedingungen … veröffentlicht werden); diese Wortfassung beseitige keineswegs die Verpflichtung, die Preise vor ihrer tatsächlichen Anwendung bekanntzumachen. Die Worte Frachten …, die … Anwendung finden seien als gleichbedeutend mit den Worten Frachten, die Anwendung finden sollen, anzusehen.

Die von den Verfahrensgegnern gegebene Auslegung sei mit der Gesamtkonzeption des Vertrages unvereinbar.

b) Die Streithelfer legen Nachdruck auf den zweiten Punkt und heben den grundlegenden Unterschied hervor zwischen der Veröffentlichung der Preise, wie sie durch das Urteil vom 21. Dezember 1954 näher bestimmt worden sei, und der Veröffentlichung der Beförderungsbedingungen. Während Artikel 60 eine Formvorschrift sei und den Verkäufern eine strengrechtliche Verpflichtung auferlege, erlege Artikel 70 den Transportunternehmen keine Verpflichtung auf; die Hohe Behörde habe sich Verordnungsbefugnisse angemaßt, weil sie dies im Hinblick auf die Ziele des gemeinsamen Marktes [für] erforderlich gehalten habe. Das wiege um so schwerer, als die Hohe Behörde von diesen Befugnissen zu dem Zweck Gebrauch gemacht habe, die Transportunternehmen praktisch zu zwingen, feste Tarife aufzustellen und den Abschluß von Verträgen zu unterlassen, deren Bestimmungen wechseln könnten und normalerweise auch tatsächlich nach Maßgabe des Einzelfalls wechselten. Ein solches Verlangen stehe im Widerspruch zu Artikel 70 Absatz 3.

Die Beklagte entgegnet, in Artikel 70 Absatz 1 werde als erforderlich anerkannt, solche Tarife anzuwenden, wie sie die Hohe Behörde im Auge habe. Der Vertrag sehe mithin eindeutig für das Transportwesen Tarife vor, deren Inhalt (die Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen) auf Grund von Artikel 70 Absatz 3 zu veröffentlichen bzw. der Hohen Behörde zur Kenntnis zu bringen sei.

Sie lenkt die Aufmerksamkeit auf das Attribut feste, das in bezug auf die Tarife in den Ausführungen der Streithelfer stets wiederkehrt; die Streithelfer schienen mit diesem Wort den Gedanken an eine gewisse Starrheit, ja Unveränderlichkeit der Tarife nahelegen zu wollen. Nach der von der Hohen Behörde beschlossenen Regelung könnten die Tarife jedoch weitestgehend allen Gegebenheiten angepaßt werden. Es sei keineswegs davon die Rede, daß sie fest seien, wie dies z. B. bei geheimgehaltenen oder auch bekanntgemachten langfristigen Verträgen der Fall sein könne.

E. — Verletzung von Artikel 70 Absatz 5 des Vertrages

Die Klägerin ist der Auffassung, der in Artikel 70 Absatz 5 ausgesprochene Grundsatz, wonach die Verkehrspolitik den Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt, beweise, daß die Staaten auf diesem Gebiet nur den vom Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Pflichten unterworfen seien, nicht aber den in der angegriffenen Entscheidung umrissenen und näher bestimmten Verpflichtungen.

Die Streithelfer erblicken einen weiteren Verstoß gegen Artikel 70 Absatz 5 in dem Umstand, daß die Hohe Behörde den Regierungen gegenüber das strenge Verfahren nach Artikel 88 nur hinsichtlich des Kraftwagengüterverkehrs beschritten hat. Dadurch werde für diesen eine um so nachteiligere Wettbewerbslage geschaffen, als Artikel 70, wie im Abschnitt Verletzung des Vertrages (Buchstabe C) ausgeführt worden ist, in erster Linie auf den Eisenbahnverkehr abstelle. Eine derartige Politik habe eine schwerwiegende Diskriminierung des Kraftwagengüterverkehrs zur Folge.

Die Beklagte ist der Meinung, es sei zwar richtig, daß nach Artikel 70 Absatz 5 die Verkehrspolitik den gesetzlichen Vorschriften und Durchführungsbestimmungen eines jeden Mitgliedstaates unterworfen bleibe; dies gelte jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels (nämlich des Artikels 70) sowie der anderen Vertragsbestimmungen.

Die Beklagte weist darauf hin, daß dem auf Artikel 70 Absatz 5 gestützten Vorbringen der Streithelfer kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen sei. Man könnte aus dieser Bestimmung allenfalls herleiten, daß die Staaten die Befugnis hätten — falls der Kraftwagengüterverkehr sich infolge eines Eingreifens der Hohen Behörde nach Artikel 88 in einer verhältnismäßig ungünstigen Lage befinden sollte — gegenüber den anderen Verkehrszweigen geeignete Maßnahmen zum Ausgleich dieses Nachteils zu ergreifen.

F. — Verletzung von Artikel 47 Absatz 2 des Vertrages

Die Klägerin behauptet, die in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Erklärung der Hohen Behörde, sie werde Dritten die ihr zu erteilenden Auskünfte zur Verfügung stellen, lasse sich nicht mit Artikel 47 Absatz 2 vereinbaren.

Die Beklagte entgegnet, Tarife seien ihrem Wesen nach im Gegensatz zu Auskünfte(n) über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen, nicht geheim.

Im übrigen sei die Hohe Behörde auf Grund des letzten Satzes von Artikel 47 Absatz 2 verpflichtet, die allgemeinen Angaben zu veröffentlichen, deren Kenntnis für alle anderen Beteiligten von Nutzen sein könne. Somit finde die Vorschrift des Artikels 47 über das Berufsgeheimnis keine Anwendung auf Auskünfte, deren Veröffentlichung zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich sei.

G. — Verletzung der Artikel 70 Absatz 5, Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 26, Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37, Artikel 5 des Vertrages

Die Klägerin behauptet, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die vorstehend bezeichneten Artikel, da ihre Durchführung schädliche Auswirkungen für die Güterkraftverkehrsunternehmen haben und tiefgreifende und anhaltende Störungen im Wirtschaftsleben der Niederlande hervorrufen werde.

a) Für die Güterkraftverkehrsunternehmen:

Die Klägerin betont, bei einer umfassenden Veröffentlichung der genauen Frachtsätze lasse sich eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Transportunternehmen nicht vermeiden. Die Pflicht zur Veröffentlichung von Tarifen mache es unmöglich, mit Rücksicht auf die Marktlage und die große Anzahl der die Gestehungskosten eines jeden Beförderungsvorgangs beeinflussenden Faktoren die Frachten abzustufen und somit den Umständen entsprechende Frachten festzulegen.

Die von der Hohen Behörde vorgeschlagene Regelung werde zum Schaden der Rentabilität der Unternehmen eine Vereinheitlichung der Frachten auf ständig sinkender Höhe zur Folge haben.

Derartige Verhältnisse würden zwangsläufig zu einem Eingreifen der Regierungen und somit zur Festsetzung verbindlicher Tarife führen. Die Folge hiervon werde eine Erstarrung der Tarife sein, die sich ungünstig auf den Kraftwagengüterverkehr auswirken werde. Durch den freien Wettbewerb und die durch die Tariffestsetzung seitens der Regierung ausgelöste Kettenreaktion würden sämtliche Verkehrsträger in gleicher Weise betroffen.

b) Für die Wirtschaft der Niederlande:

Die geographische Lage der Niederlande habe zu einer Spezialisierung auf dem Gebiet des Güter- und des Transitverkehrs geführt. Da infolge der Entscheidung Nr. 18/59 die oben bezeichneten Folgen einzutreten drohten, sei es die Pflicht der niederländischen Regierung, die bestehenden besonders günstigen Verhältnisse zu erhalten, denn sie sei überzeugt, daß das Spiel des freien Wettbewerbs zwischen den Unternehmen die Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auf dem Gebiet des Transportwesens gewährleisten werde.

Die Beklagte macht geltend:

die Güterverkehrsunternehmen dürften ohne die geringste Einmischung der Behörden ihre Tarife selbst aufstellen;

es sei zulässig, die Tarife so zu verfeinern und so abzustufen, daß sich darin alle besonderen Umstände widerspiegeln (die Eisenbahntarife seien ein typisches Beispiel für ins einzelne gehende Tarife);

die Aufstellung von Tarifen sei im geltenden niederländischen Recht vorgesehen;

andere Wirtschaftszweige und selbst bestimmte Verkehrsträger wie die Eisenbahn wendeten gemeinhin Tarife an;

im Hinblick auf den Verkehrssektor Binnenschiffahrt habe es die niederländische Regierung selbst für sachdienlich erachtet, eine Regelung zu erlassen, nach der die Frachten zu veröffentlichen sind;

die anderen Länder der Gemeinschaft — außer seit einiger Zeit Italien — seien mit der von der niederländischen Regierung als verhängnisvoll bezeichneten Regelung der Hohen Behörde einverstanden und wendeten sie zum Teil bereits an;

die von der Hohen Behörde vorgeschlagene Tarifregelung belasse einen gewissen Spielraum (Art. 3 und 4 der Entscheidung);

es gehe lediglich um den Verkehr mit Kohle und Stahl;

ein Transportunternehmen, das einen sehr ins einzelne gehenden und abgestuften Tarif aufstelle, verfüge über weitgehende Bewegungsfreiheit und könne überdies die Spanne von 10 % zum Einsatz bringen;

die Verbraucher könnten bereits heute die verschiedenen Transportunternehmen gegeneinander ausspielen; diese Möglichkeit sei für die Transportunternehmen gefährlicher, wenn ihnen die Tarife ihrer Konkurrenten unbekannt seien, als wenn sie ihnen bekannt seien;

die in der Entscheidung vorgesehene Regelung werde weder zu einer Verschlechterung der Frachten noch zu einer Erstarrung in Form vorgeschriebener fester Tarife führen; sie belasse vielmehr dem Wettbewerb eine weitgehende Freiheit, so daß dieser durch die Veröffentlichung der Frachten nicht behindert, sondern eher angeregt werde;

es sei nicht der Nachweis erbracht worden, daß bei einer Durchführung der Entscheidung Nr. 18/59 die von der Transportpolitik der niederländischen Regierung erzielten günstigen Ergebnisse grundlegend geändert würden. Die Veröffentlichung der Tarife sei bei der Bekämpfung von Diskriminierungen stets von Nutzen. Man dürfe nicht außer acht lassen, daß es das ideale System des freien Wettbewerbs nicht gebe.

H. — Verletzung der Artikel 3 und 5 des Vertrages

Die Streithelfer geben eine Darstellung verschiedener Besonderheiten und Merkmale des Kraftwagengüterverkehrs und entwickeln folgende Punkte:

Die große Anzahl der Güterkraftverkehrsunternehmen (60000 in Italien und 9000 in den Niederlanden) mache die Bekanntgabe der Tarife, welche die Transportunternehmen jederzeit ändern könnten, illusorisch; dies gelte um so mehr, als es den Transportunternehmen freistehe, die Durchführung eines Transports zu den angegebenen Frachten und Beförderungsbedingungen abzulehnen.

Für die Bestimmung des optimalen Absatzes, d. h. für die Abgrenzung des Verkaufsgebietes, sei es nämlich erforderlich, daß der Erzeuger sowohl seine eigenen Preise als auch die seiner Konkurrenten kenne. Kenntnis der Preise bedeute Kenntnis der Frachttafeln und der Beförderungskosten nach Maßgabe des Bestimmungsortes. Man müsse sich jedoch klarmachen, daß in Anbetracht der großen Anzahl der Mitbewerber diese Kenntnis lediglich allgemeiner Art sein müsse. Die Grenze eines Verkaufsgebietes brauche mithin lediglich auf der Grundlage durchschnittlicher Preise frei Lieferort festgelegt zu werden.

Der Transportmarkt sei ständig Veränderungen unterworfen, insbesondere infolge jahreszeitlicher Schwankungen. Die Frachten seien daher sehr veränderlich und die Kenntnis genauer Frachten für die Erzeuger nicht vonnöten.

Wenn die Preislisten der Erzeuger zum Teil auf den genauen Frachten beruhten, so würde jede Veränderung der Frachten zu einer Veränderung der Preislisten führen. Das sei jedoch nicht der Fall, womit der Nachweis erbracht sei, daß lediglich ein Frachtdurchschnittswert zugrunde gelegt werde.

Die Veröffentlichung der Frachten hätte nur dann Sinn, falls die besonderen Vorschriften nicht unterworfenen Güterkraftverkehrsunternehmen verpflichtet wären, ihre Transporte gemäß den von ihnen bekanntgegebenen Frachten durchzuführen. Eine derartige Pflicht bestehe nicht, wodurch unangenehme Überraschungen entstehen könnten.

Die in Artikel 60 Absatz 2 vorgesehene Angleichung sei nur in einem so geringen Umfang zulässig, daß sie den Wettbewerb nur schwach beleben könne. Selbst wenn die unmittelbare oder mittelbare Veröffentlichung der Frachten dafür erforderlich wäre, um überall und zu jeder Zeit eine ungehinderte Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, so würde doch in Anbetracht der beschränkten Tragweite des Angleichungsrechts daraus noch nicht folgen, daß eine solche Veröffentlichung für ein reibungsloses Funktionieren des gemeinsamen Marktes unentbehrlich sei.

Aus alledem lasse sich entnehmen, daß die von der Hohen Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen untauglich und den Güterkraftverkehrsunternehmen gegenüber unbillig seien; Mißbräuche und Diskriminierungen, jede Art von Geheimabsprachen zwischen Erzeugern und Güterkraftverkehrsunternehmen würden ermöglicht und selbst begünstigt. Die Durchführung einer wirksamen Kontrolle werde daher nicht möglich sein. Die angefochtene Entscheidung trage somit nicht zur Verwirklichung der Ziele des Vertrages bei. Die Hohe Behörde habe mithin durch Erlaß der genannten Entscheidung im Widerspruch zu den Vorschriften des ersten Titels des Vertrages gehandelt, insbesondere im Widerspruch zu Artikel 3 Buchstaben b, c und f und Artikel 5 Absätze 1 und 2 Punkt 3.

Die Beklagte erwidert, die mit der Entscheidung Nr. 18/59 eingeführte Regelung stehe mit dem Vertrag im Einklang; sie verweist hierbei ganz allgemein auf ihr bisheriges Vorbringen. Gleichwohl stellt sie den von den Streithelfern vorgetragenen Argumenten folgende Erwägungen gegenüber:

Die Erzeuger hätten einen Rechtsanspruch auf die Angleichung der Preise; dieses Recht müsse ihnen gewährleistet werden.

Die Streithelfer würden die Befugnis der Transportunternehmen verkennen, ihre Tarife mit allen Mitteln so zu verfeinern, daß die besonderen Gegebenheiten eines jeden Beförderungsvorgangs berücksichtigt werden könnten. Im übrigen schienen sie den durch die Spanne von 10 % gewährten Spielraum zu übersehen.

Eine allgemeine Kenntnis der Beförderungsbedingungen könne eine Angleichung der Preise in einem bestimmten Umfang ermöglichen. Es sei jedoch selbstverständlich, daß eine genaue Kenntnis einer derartigen allgemeinen Kenntnis vorzuziehen sei; die Möglichkeit der Angleichung sei von besonderem Interesse in den Fällen, in denen Ausnahmefrachtsätze angewendet würden.

Angesichts der Zahl von rund 10000 Güterkraftverkehrsunternehmen könne die Kontrolle nicht wirksam sein, wenn die Einzelheiten jedes Frachtvertrages der Hohen Behörde jeweils gesondert mitgeteilt würden. Würden dagegen die Tarife veröffentlicht, so werde von den unmittelbaren Interessenten eine höchst wirkungsvolle Kontrolle ausgeübt.

Es sei unerfindlich, weshalb die Güterkraftverkehrsunternehmen nicht bereit sein sollten, Transporte zu einem von ihnen selbst festgelegten Tarif auszuführen, bei dem sie sich notwendigerweise eine vernünftige Gewinnspanne gesichert hätten.

Schließlich betont die Beklagte, die Transportunternehmen selbst hätten vorgebracht, die von der Hohen Behörde vorgeschlagene Regelung werde durch Umgehungsversuche verfälscht werden. In einer von der Ordnung beherrschten Gesellschaft sei von dem Grundsatz auszugehen, daß die gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden. Die Hohe Behörde vermöge nicht zu glauben, daß die niederländische Regierung, falls diese Maßnahmen ergriffen würden, nicht in der Lage sein sollte, ihre Beachtung sicherzustellen.

IV. — Verfahren

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden.

Das Verfahren hat seinen gewöhnlichen Verlauf genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. — Zunächst sind die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung (1) sowie das Verfahren zu prüfen, das dem Erlaß dieser Entscheidung vorausgegangen ist . (2).

1. Die Rechtsgrundlage der Entscheidung erhellt aus ihrer Überschrift, nach der sie sich auf die Veröffentlichung der im gewerblichen Kraftwagengüterverkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft anzuwendenden Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art beziehungsweise deren Bekanntgabe an die Hohe Behörde bezieht; damit wird der Wortlaut von Artikel 70 Absatz 3 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wiederholt, zu dem die Entscheidung Ausführungsbestimmungen enthält. Auch aus ihrer Begründung geht hervor, daß ihr Ziel die Durchführung dieses Artikels ist.

2. Der Form nach stellt sich die Entscheidung als eine Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 dar. Sie erfüllt den Tatbestand der mit Gründen versehenen Entscheidung, durch welche die Hohe Behörde gemäß dieser Bestimmung feststellen darf, daß ein Staat einer ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

II. — Sieht man von einigen weniger bedeutsamen Punkten des beiderseitigen Parteivorbringens ab, so ergeben sich als Kernprobleme des vorliegenden Verfahrens wegen Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 18/59 (A) in materiell-rechtlicher Hinsicht die Frage, welche Rechtsetzungsbefugnisse die Hohe Behörde auf dem Gebiet des Transportwesens gemäß Artikel 70 Absatz 3 für sich in Anspruch nehmen kann, (B) in formell-rechtlicher Hinsicht die Frage, ob Artikel 88, auf den die Hohe Behörde zur Ausübung der genannten Befugnisse zurückgegriffen hat, zu diesem Zweck angewendet werden darf, und (C) gegebenenfalls, ob dieser Artikel in der vorgeschriebenen Art und Weise angewendet worden ist.

A — Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl enthält zwar eine Reihe von Bestimmungen, die ebenso wie die vom nationalen Gesetzgeber erlassenen Vorschriften einer unmittelbaren Durchführung in den Mitgliedstaaten zugänglich sind und infolge ihrer mit der Ratifikation des Vertrages erfolgten Eingliederung in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten auch ohne weiteres von Rechts wegen durchgeführt werden müssen; andere Vorschriften des Vertrages bedürfen dagegen, um anwendbar zu sein, des vorherigen Erlasses von Durchführungsbestimmungen. Dies ist der Fall bei Artikel 70 Absatz 3 des Vertrages, der zwar auf dem Gebiet des Transportwesens einen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Hohe Behörde verbindlichen Rechtssatz aufstellt, dessen Anwendbarkeit auf die Rechtsunterworfenen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl jedoch von der vorherigen Inkraftsetzung von Durchführungsmaßnahmen abhängt. Im Hinblick auf diese Maßnahmen ist zu untersuchen, ob der Vertrag der Hohen Behörde entweder ausdrücklich (1) oder stillschweigend (2) Rechtsetzungsbefugnisse verleiht.

1. Artikel 70 Absatz 3 bestimmt: Die Frachttafeln, Frachtten und Tarifbestimmungen jeder Art, die auf die Binnentransporte von Kohle und Stahl innerhalb jedes Mitgliedstaates und zwischen den Mitgliedstaaten Anwendung finden, werden veröffentlicht oder der Hohen Behörde zur Kenntnis gebracht. Hiernach ist festzustellen, daß sich aus dieser Vorschrift weder Näheres über die Art und Weise ihrer Anwendung noch über die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen ergibt und daß sie mit Bestimmtheit der Hohen Behörde keine Rechtsetzungsbefugnis verleiht. Im übrigen zeigt ein Vergleich zwischen Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 60 § 2 Buchstabe a, der ein ähnliches Rechtsgebiet regelt, daß der Vertrag an die in Artikel 60 vorgesehene Veröffentlichungspflicht die Befugnis der Hohen Behörde zum Erlaß entsprechender Durchführungsmaßnahmen geknüpft hat, indem er bestimmt, daß die Veröffentlichung in dem Umfang und in der Form zu erfolgen habe, welche die Hohe Behörde nach Anhörung des Beratenden Ausschusses vorschreibt. Wenn der Vertrag der Hohen Behörde hinsichtlich der Veröffentlichung der auf dem gemeinsamen Markt angewandten Preistafeln und Verkaufsbedingungen Rechtsetzungsbefugnisse verliehen und diesbezüglich sogar eine Kontrolle durch den Beratenden Ausschuß vorgesehen hat, so beweist dies, welches Gewicht er diesem Sachgebiet und seiner näheren Regelung durch die Hohe Behörde beimißt. Das Fehlen jeder einschlägigen Vorschrift in Artikel 70 zeigt dagegen, daß der Hohen Behörde nach dem Wortlaut des Vertrages auf dem Gebiet des Transportwesens keinerlei Rechtsetzungsbefugnis zusteht.

2. Angesichts der unterschiedlichen Regelung, die zwei immerhin vergleichbare Sachbereiche im Vertrag gefunden haben, ist jedoch weiterhin zu prüfen, ob sich Rechtsetzungsbefugnisse der Hohen Behörde nicht stillschweigend aus anderen Bestimmungen des Vertrages (a) oder aus seinem Gesamtzusammenhang (b) herleiten lassen. In der Tat stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, daß die Vorschriften des Vertrages zugleich diejenigen Rechtssätze in sich schließen, ohne welche sie nicht sinnvoll und vernünftig angewendet werden können.

a) Die Hohe Behörde macht im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend, die Bestimmungen von Artikel 60 § 2 Buchstabe a, welche die Veröffentlichung der Preistafeln und Verkaufsbedingungen für Montanerzeugnisse vorschreiben, setzten stillschweigend voraus, daß auch die auf die Beförderung dieser Erzeugnisse angewandten Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen veröffentlicht würden; andernfalls würde eine Veröffentlichung der Preise ihren Zweck verfehlen und ohne Nutzen für die Beteiligten sein. Diese könnten weder ihre Preise angleichen noch an einem gesunden Wettbewerb teilnehmen, wenn sie über für die Kalkulation ihres Angebots auf dem gemeinsamen Markt so wichtige Daten wie die Transportkosten im unklaren blieben. Aus dieser Auffassung folge, daß die Pflicht zur Veröffentlichung der Preise die Veröffentlichung der Beförderungstarife voraussetze und daß sich eine entsprechende Verpflichtung stillschweigend aus den in Artikel 60 enthaltenen Begriffen Preise und Verkaufsbedingungen ergebe.

Die Auffassung, daß mit den Ausdrücken Preise und Verkaufsbedingungen in Artikel 60 sowohl die Warenpreise als auch die Beförderungspreise (Frachten) gemeint seien, ist als rechtlich und tatsächlich unzutreffend zurückzuweisen. Ein Verkäufer kann lediglich verpflichtet sein, seine eigenen Preise zu veröffentlichen, nicht aber die von einem Transportunternehmen angewandten Frachten. Soweit etwa der Verkäufer dem Transportunternehmer die Fracht zu zahlen hätte, würde dieser Betrag zu den Elementen seines Einstandspreises gehören; diese zu veröffentlichen, ist er jedoch nicht verpflichtet.

Wenn die Hohe Behörde vorbringt, die vorherige Veröffentlichung der Beförderungstarife sei deswegen unerläßlich, weil es notwendig sei, daß die Beteiligten Kenntnis von den Preisen hätten, so wird dies im übrigen durch ihre eigene Praxis zu Artikel 60 § 2 Buchstabe a widerlegt. Wäre nämlich der Standpunkt zutreffend, den sie gegenwärtig verteidigt, so hätte sie bei der Regelung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Form die Preistafeln und Verkaufsbedingungen zu veröffentlichen sind, in den einschlägigen Entscheidungen (Nr. 3/53, 30/53, 31/53, 1-3/54) die Transportkosten als Preisbestandteil betrachten können. Sie ist jedoch nicht in dieser Weise verfahren. In den Mitteilungen, die sie im Anschluß an einige der vorerwähnten Entscheidungen über die Veröffentlichung der Preise herausgegeben hat, bezieht sie sich zwar auf die Transportkosten, dies aber lediglich hinsichtlich der Angleichung der Stahlpreise an den Einstandspreis eines anderen Unternehmens; selbst in diesem Fall jedoch zieht sie den tatsächlich bezahlten Preis in Betracht, der keiner vorherigen Veröffentlichung bedarf, sondern nur nachträglich einer Kontrolle unterworfen ist.

b) Daß zwischen der Pflicht zur Veröffentlichung der Preise und der Pflicht zur Veröffentlichung der Transportkosten ein organischer und funktioneller Zusammenhang bestehe, läßt sich auch nicht aus einem anderen Gesichtspunkt herleiten, nämlich indem man sich auf den tragenden Grundsatz des Vertrages beruft, wonach zwar die wirtschaftliche Freiheit auf dem Gebiet des Wettbewerbs gewährleistet, zugleich aber das Ziel verfolgt werde, mit Hilfe des Verbots jeglicher Diskriminierung Mißbräuche dieser Freiheit einzuschränken, wobei es der Hohen Behörde zukomme, die Einhaltung jenes Verbots zu überwachen.

Es trifft zwar zu, daß kraft eines allgemeinen und in bezug auf das Transportwesen in Artikel 70 verankerten Grundsatzes Kontrollmaßnahmen zur Aufdekkung etwaiger Diskriminierungen sowie ein Einschreiten gegen diese in die Zuständigkeit der Hohen Behörde fallen. Aus diesem Grundsatz läßt sich jedoch nicht herleiten, daß die Hohe Behörde ermächtigt wäre, im Entscheidungswege eine Präventivkontrolle einzuführen und in diesem Zusammenhang anzuordnen, daß die Frachttafeln oder Frachten zu veröffentlichen sind; eine derartige Zuständigkeit trüge Ausnahmecharakter und hätte einen Verzicht der Staaten auf entsprechende Kompetenzen zur Voraussetzung, wie er im Vertrag weder ausdrücklich noch stillschweigend seinen Niederschlag gefunden hat. Eine Befugnis der Hohen Behörde, die Vorschriften von Artikel 70 Absatz 3 im Entscheidungswege durchzuführen, kann daher nicht anerkannt werden.

B — Da Artikel 70 Absatz 3 der Hohen Behörde zur Durchführung seiner Bestimmungen weder ausdrücklich noch stillschweigend Entscheidungsbefugnisse gewährt, bleibt noch zu prüfen, ob zu diesem Zweck zulässigerweise auf Artikel 88 des Vertrages zurückgegriffen werden konnte, wie dies die Hohe Behörde getan hat.

Nach Artikel 14 des Vertrages erläßt die Hohe Behörde zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben … Entscheidungen [und] spricht Empfehlungen aus …. Die Form der Ausübung ihrer Exekutivgewalt wird somit durch diese Vorschrift dahingehend bestimmt, daß die Ausübung der Verordnungsgewalt — soweit der Hohen Behörde eine solche zusteht — mittels Entscheidungen erfolgt, die in allen ihren Teilen verbindlich sind. In den Fällen, in denen ihr eine derartige Verordnungsgewalt nicht zugestanden, sondern den Mitgliedstaaten vorbehalten worden ist, darf die Hohe Behörde jedoch, wenn sie die Staaten an ihre Verpflichtungen erinnern will, lediglich zu einer Empfehlung greifen und ihnen nicht von vornherein die Wahl aufzwingen, die sie selbst unter den in Betracht kommenden Mitteln getroffen hat. Weder der Wortlaut noch der Gesamtzusammenhang von Artikel 88 gestatten es der Hohen Behörde, sich auf die Vorschriften dieses Artikels zu stützen, um über die sich aus dem Vertrag ergebenden allgemeinen Befugnisse hinaus — von denen lediglich in den ihr von Artikel 14 zur Verfügung gestellten Rechtsformen Gebrauch gemacht werden kann — besondere Verordnungsbefugnisse auszuüben:

a) Durch den Wortlaut von Artikel 88 wird der Hohen Behörde lediglich die Befugnis verliehen festzustellen, daß ein Staat einer ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Eine derartige Verpflichtung muß sich aus einer zwingenden Vorschrift oder einer der Anwendung dieses Artikels vorausgegangenen Entscheidung oder Empfehlung ergeben. Die in Artikel 88 genannte mit Gründen versehene Entscheidung darf lediglich die Feststellung der Verletzung unter Ausschluß selbständiger Normierungen zum Inhalt haben. Wollte man das Gegenteil behaupten, so wäre dies gleichbedeutend mit der Anerkennung einer aus dem Rahmen der allgemeinen Vorschriften herausfallenden Verordnungsgewalt der Hohen Behörde, die lediglich den Mitgliedstaaten gegenüber ausgeübt werden könnte.

Mit der durch Artikel 88 Absatz 1 vorgeschriebenen Begründung ist die Feststellung der Vertragsverletzung zu rechtfertigen; die dort vorgesehene Frist begrenzt den Zeitraum, innerhalb dessen nicht etwa eine Verpflichtung, die von einer auf der Grundlage dieses Artikels ergangenen Entscheidung begründet wurde, sondern eine vor Ergehen der Entscheidung bereits bestehende Verpflichtung zu erfüllen ist. Wäre es zulässig, die Entscheidungen nach Artikel 88 den Entscheidungen im Sinne von Artikel 14 gleichzustellen, mit denen die Hohe Behörde die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt, so ließe es sich kaum erklären, weshalb eine auf Grund von Artikel 88 erlassene Anordnung im Wege eines Verfahrens mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung angefochten werden kann, in welchem nicht nur die Rechtswidrigkeit der betreffenden Entscheidung mit sämtlichen Klagegründen gerügt werden darf, sondern auch alle die Nichterfüllung rechtfertigenden Umstände geltend gemacht werden können, während im Gegensatz dazu Entscheidungen nach Artikel 14 den engeren Vorschriften des Artikels 33 unterworfen sind und nur innerhalb der dort festgelegten kürzeren Klagefristen angefochten werden können.

b) Artikel 88 eröffnet ein Vollstreckungsverfahren und stellt somit die ultima ratio zum Schutze der im Vertrag verankerten Belange der Gemeinschaft gegen die Untätigkeit oder den Widerstand der Mitgliedstaaten dar. Es handelt sich hier um ein Verfahren zur Durchsetzung der Erfüllung der Pflichten der Mitgliedstaaten, welches bei weitem über das hinausgeht, was nach den bisher anerkannten Sätzen des klassischen Völkerrechts galt. Infolgedessen ist Artikel 88 eng auszulegen.

Zwar sind die Regierungen gegebenenfalls gehalten, gegen die Entscheidungen und Empfehlungen der Hohen Behörde die vom Vertrag vorgesehenen Rechtswege form- und fristgerecht zu beschreiten, und können, sobald die Hohe Behörde das Vollstreckungsverfahren nach Artikel 88 eingeleitet hat, sich nicht nachträglich auf die Fehlerhaftigkeit oder Nichtigkeit jener Maßnahmen berufen; jedoch hat die Hohe Behörde ihrerseits sich bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungs-gewalt der von Artikel 14 des Vertrages bereitgestellten Rechtsformen zu bedienen. Niemals hat sie die Wahl zwischen der Ausübung dieser Gesetzgebungs-Gewalt und dem Verfahren zwecks Feststellung einer Pflichtverletzung, wie es in Artikel 88 geregelt worden ist. Keinesfalls darf sie von diesem Artikel zur Verfolgung von Zielen Gebrauch machen, welche sie nach dem Vertrag nicht unmittelbar im Entscheidungswege verwirklichen darf.

c) Die Hohe Behörde kann im übrigen nicht mit Erfolg behaupten, die angefochtene Entscheidung stelle lediglich auf Grund von Artikel 88 eine Pflichtverletzung des niederländischen Staates fest, da die Verpflichtungen, die laut der angefochtenen Entscheidung nicht erfüllt worden sind, bereits im Schreiben vom 12. August 1958 an den genannten Staat näher bestimmt worden seien. Die Überschrift der angefochtenen Entscheidung widerlegt diese Behauptung und gibt eindeutig zu erkennen, daß mit der Entscheidung allgemein verbindliche Normen erlassen werden sollten, wofür in Artikel 70 Absatz 3 jedoch keine Grundlage zu finden ist.

Ein Vergleich zwischen Artikel 1 und den folgenden Artikeln der angefochtenen Entscheidung zeigt ebenfalls, daß es sich im vorliegenden Fall nicht lediglich um die Feststellung einer Verletzung handeln konnte. Die Entscheidung konnte nicht davon ausgehen, daß die im Schreiben vom 12. August 1958 ausgesprochenen Verpflichtungen verletzt worden seien, denn diese stimmen mit den in der angefochtenen Entscheidung selbst bezeichneten Pflichten nicht überein. Die Hohe Behörde hat zu Unrecht und unter Verletzung von Artikel 88 von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht, um Durchführungsbestimmungen zu Artikel 70 Absatz 3 zu erlassen. Sie hat damit nicht nur die Tragweite des erstgenannten Artikels verkannt, sondern gleichzeitig das darin vorgesehene Vollstreckungsverfahren mißbraucht, um Rechtsnormen zu setzen, für deren Erlaß sie nicht zuständig war.

C — Da der Hohen Behörde keine unmittelbaren Verordnungsbefugnisse zur Anwendung von Artikel 70 Absatz 3 zustehen, wie sich sowohl aus Wortlaut und Tragweite dieses Artikels als auch aus der Fassung und dem Gesamtzusammenhang von Artikel 88 ergibt, ist noch zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, wie dies die Hohe Behörde behauptet, nicht als eine selbständige Regelung, sondern als eine mit Gründen versehene Entscheidung betrachtet werden kann, durch welche eine Vertragsverletzung festgestellt wird. Geht man von dieser Unterstellung aus, so wäre durch das Schreiben vom 12. August 1958 den Mitgliedstaaten im allgemeinen und der Klägerin im besonderen Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verpflichtung zu äußern, deren Nichterfüllung in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wird. In dieser Hinsicht läßt eine Prüfung des Schreibens der Hohen Behörde vom 12. August 1958 an die niederländische Regierung erkennen, daß die Hohe Behörde darin bestimmte Forderungen bezüglich der Vorschriften aufstellt, welche die Regierungen auf dem Gebiet des Transportwesens erlassen sollen. Diese Forderungen sollten verbindlich hinsichtlich des von ihnen bestimmten Ziels sein, nämlich der Pflicht zur Veranlassung der Veröffentlichung der im Kraftwagengüterverkehr anzuwendenden Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art nachzukommen, wie sie sich nach Auffassung der Hohen Behörde aus Artikel 70 Absatz 3 des Vertrages ergibt.

Der niederländische Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft hat im Schreiben vom 29. November 1958 die Maßnahmen aufgezeigt, welche seiner Auffassung nach ausreichend sein würden, um die bezeichneten Ziele zu erreichen, d. h. den Vorschriften von Artikel 70 des Vertrages über das Transportwesen Genüge zu tun. Diese Maßnahmen haben im übrigen in der königlichen Verordnung vom 24. Dezember 1958 ihren Niederschlag gefunden. Die Hohe Behörde jedoch, die ihrem Schreiben vom 12. August 1958 bereits einen warnenden Hinweis auf Artikel 88 Absatz 1 des Vertrages beigefügt hatte und die königliche Verordnung vom 24. Dezember 1958 für nicht im Einklang mit den Erfordernissen von Artikel 70 Absatz 3 stehend hielt, reagierte auf die Stellungnahme des niederländischen Ministers für Verkehr und Wasserwirtschaft zu der von ihr ausgesprochenen Empfehlung mit der Entscheidung Nr. 18/59 vom 18. Februar 1959über die Veröffentlichung der im gewerblichen Kraftwagengüterverkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft anzuwendenden Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art beziehungsweise deren Bekanntgabe an die Hohe Behörde. Darin stellt sie fest, sämtliche Mitgliedstaaten seien ihren Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft nicht nachgekommen, da sie sich nicht vorbehaltlos für eine der drei von der Hohen Behörde vorgeschlagenen Möglichkeiten entschieden hätten.

a) Diese Feststellung konnte nur unter der Voraussetzung formell zulässig sein, daß die Hohe Behörde dem niederländischen Staat zuvor gemäß Artikel 88 Absatz 1 Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte. Sie glaubt, dieser Vorschrift entsprochen zu haben, da ihrer Auffassung nach das Schreiben des Ministers für Verkehr und Wasserwirtschaft vom 29. November 1958 diese Äußerung darstellt; hierbei stützt sie sich auf die Erwägung, daß das Schreiben vom 12. August 1958 am Schluß eine Verweisung auf Artikel 88 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages enthielt.

Der Gerichtshof vermag jedoch in diesem Briefwechsel nicht die endgültigen Äußerungen zu erblikken, die der schwerwiegenden Feststellung voranzugehen haben, daß ein Staat seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachgekommen sei; dies um so weniger, als die Stellungnahme der niederländischen Regierung durchaus die Ziele von Artikel 70 im Auge hatte und als die Regierung im Einklang mit einem der von der Hohen Behörde hierzu vorgeschlagenen Mittel handelte. Der Umstand nämlich, daß einer verbindlichen Aufforderung ein Hinweis auf Artikel 88 Absatz 1 angefügt ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme, jede abweichende Stellungnahme einer Regierung, die sich der Auffassung der Hohen Behörde hinsichtlich der geeigneten Mittel zur Erreichung der von dieser verfolgten Ziele nicht anschließen kann, sei ohne weiteres als Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 1 und als abschließende Darlegung der Argumente zu betrachten, welche die betroffene Regierung im Hinblick auf die Klarstellung der sich tatsächlich oder angeblich aus dem Vertrag für sie ergebenden Pflichten vorzubringen hat. Dies trifft insbesondere im vorliegenden Fall zu, wo die Hohe Behörde nach Lage der Dinge nur das dem Staat aufzugebende Ziel ins Auge fassen konnte und die Wahl der Mittel dem Ermessen der niederländischen Regierung anheimzustellen hatte.

Es ist daher nicht einzusehen, inwiefern der abweichenden, aber durchaus verständnisvollen Haltung der niederländischen Regierung gegenüber den verschiedenen von der Hohen Behörde vorgeschlagenen Möglichkeiten, die in der königlichen Verordnung vom 24. Dezember 1958 überdies bereits ihren ersten rechtlichen Niederschlag gefunden hatte, die rechtliche Eigenschaft einer Äußerung zu einer bestimmten oder zumindest ausreichend bezeichneten Vertragsverletzung zuerkannt werden könnte. Dies kann um so weniger angenommen werden, als sich bei der mündlichen Verhandlung eine Übereinstimmung der beiderseitigen Auffassungen herausgestellt hat. Da die Hohe Behörde der niederländischen Regierung somit nicht die Gelegenheit gegeben hat, sich gemäß Artikel 88 zu äußern, macht die Klägerin zu Recht geltend, daß die Entscheidung wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift fehlerhaft ist, insoweit darin festgestellt wird, daß der niederländische Staat eine ihm nach dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl obliegende Verpflichtung verletzt hat.

b) Die angefochtene Entscheidung verstößt ferner auch deshalb gegen den Vertrag, weil sie auf einer unzutreffenden Anwendung von Artikel 88 beruht. Die Feststellung, daß der klagende Staat seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, durfte sich nur auf die einzige ihm obliegende Pflicht beziehen, nämlich das in Artikel 70 Absatz 3 niedergelegte Ziel zu verwirklichen. In der angefochtenen Entscheidung wird die angebliche Vertragsverletzung dagegen aus der Feststellung hergeleitet, daß die von der niederländischen Regierung ergriffenen Maßnahmen allein deshalb nicht zur Erreichung des Ziels von Artikel 70 Absatz 3 geeignet seien, weil sie nicht einschränkungslos auf eine der drei von der Hohen Behörde für allein zweckentsprechend gehaltenen Möglichkeiten zurückgriffen. Die Hohe Behörde hat somit lediglich eine Verletzung in bezug auf die von ihr angegebenen Mittel und Wege festgestellt, während sie im vorliegenden Fall von Rechts wegen hätte feststellen müssen, inwiefern eine Vertragsverletzung hinsichtlich der Verwirklichung des angegebenen Ziels begangen worden war. Sie hat somit sowohl gegen Artikel 88 als auch gegen Artikel 70 des Vertrages verstoßen.

III. — Nach alledem ist die Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 18/59 für nichtig zu erklären; eine Prüfung der von der Klägerin und den Streithelfern vorgetragenen sonstigen Rügen erübrigt sich.

IV. — Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die Hohe Behörde die Kosten einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 4, 14, 60, 70 und 88 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

Die Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 18/59 vom 18. Februar 1959 (veröffentlicht im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 7. März 1959) über die Veröffentlichung der im gewerblichen Kraftwagengüterverkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft anzuwendenden Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art beziehungsweise deren Bekanntgabe an die Hohe Behörde wird für nichtig erklärt.

Die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten der Streithilfe verurteilt.