Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.04.1960 – C-34/59

ECLI:EU:C:1960:14

In der Rechtssache Nr. 34/59

RAYMOND ELZ,

Beamter bei der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, wohnhaft in Differdingen, Rue de Soleuvre 169,

Kläger,

Beistand: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Rue de la Côte d'Eich 22,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bonn,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Cyr Cambier, zugelassen am Appellationshof in Brüssel,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kanuner)

unter Mitwirkung

des Präsidenten R. Rossi,

der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und Ch. L. Hammes,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

I. — SACHVERHALT

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen.

Mit Schreiben vom 9. April 1954 wurde der Kläger vorläufig für die Dauer von drei Monaten zum comptable analyste (Buchhalter für statistische Zwecke) bei der Hohen Behörde ernannt. Später wurde seine Weiterverwendung in dieser Stelle bis zum 31. Dezember 1955 beschlossen. Am 31. Dezember 1955 wurde sein Vertrag um ein Jahr verlängert.

Bei Inkrafttreten des Personalstatuts der Gemeinschaft bot der Präsident der Hohen Behörde dem Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 1956 an, ihm mit Wirkung vom 1. Juli 1956 die Rechtsvorteile des Personalstatuts der Gemeinschaft als beamteter Bediensteter der Kategorie B Gruppe 9 Stufe 3 zu gewähren. Der Kläger wurde aufgefordert, seine Antwort bis zum 30. September 1956 zu erteilen, da andernfalls sein Vertrag mit der Hohen Behörde zum vorgesehenen Zeitpunkt auslaufen würde.

Mit Schreiben vom 2. August 1956 teilte der Kläger dem Präsidenten der Hohen Behörde mit, daß eine Einstufung in die Gruppe 9 seiner Auffassung nach nicht der Tätigkeit entspreche, für die er eingestellt worden sei, und bat, ihn nach nochmaliger Prüfung seines Falles neu einzustufen. Dessen ungeachtet nahm er am 25. September 1956 unter Aufrechterhaltung seines Einspruchs das Angebot des Präsidenten der Hohen Behörde vom 9. Juli 1956 an. Überdies unterzeichnete er am 5. Oktober 1956 in Anwesenheit des stellvertretenden Direktors der Personal- und Verwaltungsabteilung eine Erklärung, in der es heißt, daß er das in dem Schreiben des Präsidenten vom 9. Juli 1956 enthaltene Angebot annehme; er bestand jedoch darauf, die Worte ohne Vorbehalt zu streichen.

In einem Schreiben vom 5. Mai 1959 an den Präsidenten der Hohen Behörde erneuerte der Kläger seinen Antrag auf Einstufung in eine höhere Gruppe. Als dieses Schreiben unbeantwortet blieb, reichte der Kläger am 15. Juli 1959 die vorliegende Klage ein.

II. — ANTRÄGE DER PARTEIEN

Der Kläger beantragt:

1. die Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 9. Juli 1956, mit der dem Kläger seine Zulassung zum Personalstatut der Gemeinschaft als beamteter Bediensteter der Kategorie B Gruppe 9 Stufe 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1956 vorgeschlagen wurde, insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Kläger in Gruppe 9 einstuft;

2. die aus dem Schweigen der Hohen Behörde auf die Schreiben des Klägers vom 2. August 1956, 25. September 1956 und 5. Mai 1959 zu entnehmende ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären;

3. mit einer eigenen Entscheidung (des Gerichtshofes) festzustellen, daß der Kläger auf Grund der Tätigkeit als comptable analyste, für die er von der Hohen Behörde eingestellt wurde, in die Gruppe 7 der Kategorie B, hilfsweise in die Gruppe 8 der Kategorie B eingestuft werden müsse;

demzufolge zu erklären, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1956 der Kategorie B Gruppe 7 Stufe 3 bzw. der Kategorie B Gruppe 8 Stufe 3 angehört und von diesem Tage an Anspruch auf das Gehalt und die Vorteile dieser Gruppe hat;

die Sache zur Ausführung an die Hohe Behörde zu verweisen;

4. hilfsweise im Rahmen des Erforderlichen ein Sachverständigengutachten einzuholen, das sich darüber auszusprechen hat, in welche Gruppe der Stellenübersicht für das Personal der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach Funktionen, Gruppen, Kategorien und Kadern die Tätigkeit des comptable analyste einzuordnen ist, und gegebenenfalls die Ausbildung und die beruflichen Fähigkeiten des Klägers zu berücksichtigen;

für diesen Fall die erforderlichen Anordnungen zu treffen;

5. die Kosten einschließlich der Anwaltsgebühren und -honorare der Hohen Behörde aufzuerlegen.

Die Hohe Behörde beantragt:

1. die Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist für unzulässig zu erklären;

2. hilfsweise die Zuständigkeit des Gerichtshofes für eine Entscheidung über die Klageanträge zu 3 und 4 zu verneinen, die Klage als unzulässig abzuweisen;

3. ganz hilfsweise, die Klage mit allen Rechtsfolgen als unbegründet abzuweisen.

III. — ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL DER PARTEBEN

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A. — Einwendungen

1. ZUM ERLOSCHEN DES KLAGERECHTS

Die Beklagte macht in erster Linie geltend, die Klage sei verspätet erhoben und das Klagerecht erloschen.

Die Klage habe hauptsächlich eine Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 9. Juli 1956 zum Gegenstand; hilfsweise werde die Nichtigerklärung der aus der Nichtbeantwortung der Schreiben des Klägers vom 5. August und vom 25. September 1956 zu entnehmenden Ablehnung beantragt; ferner werde hilfsweise die Nichtigerklärung der aus dem Schweigen der Hohen Behörde auf das Schreiben vom 5. Mai 1959 zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung, ihre frühere Entscheidung rückgängig zu machen, beantragt.

a) Die Beklagte behauptet in erster Linie, der Kläger sei berechtigt gewesen, gegen die Entscheidung vom 9. Juli 1956 Klage zu erheben. Er habe dies jedoch innerhalb der nach Artikel 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 21. Februar 1957 vorgesehenen Frist verabsäumt.

Sie macht geltend, mit der Aufhebung der Verfahrensordnung vom 21. Februar 1957 durch die Verfahrensordnung vom 3. März 1959 könne nicht mit rückwirkender Kraft ein Recht zur Erhebung einer Klage entstehen, das unter der Geltung dieser Verfahrensordnung auf Grund einer Ausschlußfrist erloschen war.

Der Kläger seinerseits beruft sich auf die Tatsache, daß in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 3. März 1959 für Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften keine Frist festgesetzt sei. Artikel 110 der genannten Verfahrensordnung hebe die frühere Verfahrensordnung vom 21. Februar 1957 mit seinem Inkrafttreten auf. Die Klage sei am 15. Juli 1959 eingereicht worden, d. h. zu einem Zeitpunkt, als die neue Verfahrensordnung des Gerichtshofes bereits in Kraft gewesen sei. Die Verfahrensordnung vom 21. Februar 1957 sei demnach aufgehoben gewesen und könne daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

b) Die Beklagte bestreitet in zweiter Linie, daß die aus der Nichtbeantwortung des Schreibens vom 5. Mai 1959 entnommene Weigerung, eine Neueinstufung vorzunehmen, eine neue Frist für eine Klage gegen Entscheidungen aus dem Jahre 1956 habe in Gang setzen können. Das Schreiben vom 5. Mai 1959 sei eine bloße unverbindliche Gegenvorstellung, durch die keine neuen Fristen für die Erhebung einer Klage in Gang gesetzt werden könnten, zumal da dieses Schreiben nur eine Wiederholung der bereits im Jahre 1956 erhobenen Angriffe enthalte.

Der Kläger entgegnet, mit dem Schreiben vom 5. Mai 1959 habe er nicht seine früheren Vorwürfe gegen die Entscheidungen von 1956 wiederholen, sondern vielmehr die Frage seiner Einstufung erneut zur Sprache bringen wollen, da sie im Jahre 1959 ebenso ungerechtfertigt gewesen sei wie im Jahre 1956.

2. ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

Die Beklagte vertritt die Ansicht, daß die Klageanträge zu 3 und 4 sich auf Entscheidungen bezögen, die nachzuprüfen der Gerichtshof nicht zuständig sei. Der Gerichtshof könne nicht Befugnisse der Verwaltung ausüben; es sei ihm verwehrt, selbst eine neue Einstufung des Klägers vorzunehmen, und noch weniger könne er die Erstattung eines Gutachtens zum Nachweis der ordnungsmäßigen Einstufung einer bestimmten Tätigkeit in der Stellenübersicht nach Gruppen und Funktionen anordnen. Dieser Einwand behalte auch dann seine Gültigkeit, wenn man der Ansicht des Klägers beipflichten sollte, daß die Klage von Bediensteten der Gemeinschaften nach Artikel 58 des Personalstatuts keine Nichtigkeitsklage, sondern eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung (recours de pleine juridiction) sei.

Der Kläger behauptet, eine Klage verwaltungsrechtlichen Gegenstands sei eine Klage mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung (recours de pleine juridiction), und folgert daraus, daß der Gerichtshof anstelle der aufgehobenen Entscheidung eine neue Entscheidung erlassen und einer Partei gegenüber Anordnungen erlassen könne. Nach Ansicht der Beklagten besitzt der Gerichtshof dagegen selbst bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften keine Zuständigkeit zum Erlaß von Entscheidungen, die er selbst für richtig hält, sondern darf lediglich die angegriffenen Entscheidungen beurteilen, ohne jedoch in die Befugnisse der Verwaltung überzugreifen.

3. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit der Klage mit der Begründung, der Kläger berufe sich in Wirklichkeit auf den vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis abgeschlossenen Vertrag und stütze hierauf die Behauptung, er sei in seiner Einstufung durch die angefochtene Entscheidung vom 9. Juli 1956 benachteiligt worden. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden, denn durch sein Einverständnis mit seiner inzwischen erfolgten Übernahme in das Beamtenverhältnis habe der Kläger auf die ihm aus dem ursprünglichen Vertrag erwachsenen Rechte verzichtet. Die voranstehenden Erwägungen beruhten auf dem Wortlaut von Artikel 60 des Personalstatuts:

Die nach diesen Übergangsbestimmungen vorgenommenen Ernennungen als beamtete Bedienstete oder als Bedienstete auf Probe werden mit dem in der Ernennensverfügurig angegebenen Tage wirksam. Die Bediensteten behalten das Dienstalter, das sie seit dem Tage ihres Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft erworben haben.

Die Übernahme in ein Dienstverhältnis im Sinne des Statuts hat zur Folge, daß die Bediensteten auf die Anwendung der Bestimmungen ihres Dienstvertrages und der vorläufigen Regelung der Rechtsstellung des Personals der Institution verzichten.

Die Bediensteten haben eine Erklärung über diesen Verzicht zu unterschreiben.

Die Verzichtleistung darf nicht zum Nachteil der Bediensteten auf die Erstattung von Auslagen Anwendung finden, die sie bereits getätigt haben oder zu denen sie eine Verpflichtung bereits eingegangen sind.

Der Kläger berufe sich ohne Erfolg auf seine Schreiben vom 2. August und vom 25. September 1956 sowie auf die Tatsache, einige Worte in der Erklärung vom 5. Oktober 1956 gestrichen zu haben, um den Nachweis zu erbringen, daß er niemals auf seine vor Einführung des Statuts bestehende Rechtsstellung habe verzichten wollen; es komme nicht auf die Absichten des Klägers an, denn es gehe hier allein um die richtige Auslegung einer eindeutigen Vorschrift des objektiven Rechts.

Der Kläger vertritt seinerseits die Ansicht, es sei entscheidend, ob die von ihm auch nach Einführung des Statuts weitergeführte Tätigkeit in richtiger Weise und in Übereinstimmung mit der Stellenübersicht nach Gruppen und Funktionen eingestuft worden sei.

Hierauf erwidert die Beklagte, dieses Verhalten des Klägers komme einer Beanspruchung des Titels comptable analyste gleich, der lediglich in dem allerersten Briefwechsel im Jahre 1954 erwähnt worden sei.

B. — Zur Hauptsache

Der Kläger macht geltend, seine Tätigkeit sei nach dem Vertrage von 1954 die eines comptable analyste gewesen. Sie sei seit seiner Einstellung stets unverändert geblieben.

Es treffe zwar zu, daß die Aufgabe eines comptable analyste als solche an keiner Stelle erwähnt werde. In der Stellenübersicht nach Gruppen und Funktionen werde unterschieden zwischen

a) Buchhaltern der Sonderklasse mit der Einstufung nach Gruppe 6,

b) Buchhaltern mit der Einstufung nach Gruppe 7 und 8 und

c) Hilfsbuchhaltern mit der Einstufung nach Gruppe 9 und 10.

Der Kläger sei niemals Hilfsbuchhalter gewesen, er müsse als Buchhalter mit besonderem Tätigkeitsbereich angesehen werden; diese Spezialisierung spreche also eher zugunsten seiner Einstufung nach Gruppe 7 als nach Gruppe 8.

Dem hält die Beklagte entgegen, aus diesen Ausführungen des Klägers müsse man schließen, daß er sich einmal mehr auf seine Rechtsstellung vor der Einführung des Statuts berufen wolle; ungeachtet der Tatsache, daß seine durch Vertrag erfolgte Einstellung eine Anwartschaft auf die Zulassung zu den Rechtsvorteilen des Statuts enthalten könne, müsse aber zwischen der Zulassung zum Statut und der Einstufung unterschieden werden. Es könne somit schwerlich von einem Recht auf eine bestimmte Einstufung die Rede sein. Im Gegenteil könne der Kläger nach seiner Übernahme als Bediensteter im Sinne des Statuts aus seiner früheren Rechtsstellung keine anderen Rechte herleiten als diejenigen, die ihm das Statut gewähre. Nach seiner Übernahme als Bediensteter im Sinne des Statuts könne er der Beklagten gegenüber keine Rechte geltend machen, die deren Zuständigkeit für seine Einstufung einschränken könnten. In Ausübung dieser Zuständigkeit habe die Hohe Behörde den Kläger in Gruppe 9 eingestuft.

Der Kläger macht ferner geltend, daß die Stellenübersicht nach Gruppen und Funktionen der Hohen Behörde als Richtlinie für die Organisation ihrer Dienststellen dienen und überdies eine Garantie für die Rechte der einzelnen Beamten bieten solle. Im vorliegenden Falle sei zu prüfen, ob diese Richtlinien dem Kläger gegenüber befolgt worden seien.

Die Beklagte erwidert, die Tätigkeit eines comptable analyste sei in die Stellenübersicht nach Gruppen und Funktionen nicht aufgenommen worden; wenn man der Auffassung des Klägers folgen wolle, so sei man zu dem Schluß berechtigt, daß die Stelle mit diesem Tätigkeitsbereich abgeschafft worden sei. Wenn man jedoch nach einem klaren Abgrenzungsmerkmal suche, so könne man auf das Gehalt abstellen. Hierbei stelle sich heraus, daß der Kläger vor und nach seiner Unterstellung unter das Statut das gleiche Gehalt bezogen habe.

IV. - VERFAHREN

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

V. - ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

Es steht fest und wird im übrigen von keiner Partei bestritten, daß die Klage, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 9. Juli 1956 und die aus der Nichtbeantwortung der an diesen gerichteten Schreiben vom 5. August und vom 25. September 1956 zu entnehmende ablehnende Entscheidung richtet, nicht innerhalb der von Artikel 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 21. Februar 1957 für Rechtsstreitigkeiten nach Artikel 58 des Personalstatuts der EGKS vorgesehenen Frist erhoben wurde.

Der Kläger behauptet, die vorbezeichnete Verfahrensordnung sei aufgehoben und durch die Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 3. März 1959 ersetzt worden, die für Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften keine Frist mehr vorsehe; weiter macht er geltend, die vorliegende Klage sei am 15. Juli 1959 nach Inkrafttreten der neuen Verfahrensordnung erhoben worden.

Es kann jedoch dahingestellt bleiben — und soll daher im vorliegenden Fall nicht geprüft werden —, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, daß es an einer ausdrücklichen Regelung der Klagefrist fehlt; denn jedenfalls kann das Schweigen des Textes nicht ein Klagerecht wieder aufleben lassen, für welches die in der alten Verfahrensordnung vorgesehene Ausschlußfrist längst vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensordnung abgelaufen war. Vielmehr berührte das Inkrafttreten der neuen Verfahrensordnung weder die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Klagerechte noch ein unter der Geltung der alten Verfahrensordnung etwa eingetretenes Erlöschen eines solchen Rechts.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch geltend gemacht, daß er ein unbefristetes Klagerecht erworben habe, da die angefochtenen Entscheidungen vor Inkrafttreten der Verfahrensordnung vom 21. Februar 1957 ergangen seien.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da es gerade einer der Hauptzwecke der Verfahrensordnung von 1957 war, durch die Festlegung einer Frist für die Erhebung von Beamtenklagen eine wesentliche Lücke des Personalstatuts zu schließen.

Der Kläger behauptet in zweiter Linie, seine Klage richte sich ebenfalls gegen die aus der Nichtbeantwortung seines Schreibens vom 5. Mai 1959 zu entnehmende ablehnende Entscheidung.

Dieses Schreiben wiederholt jedoch nur die vom Kläger bereits im Jahre 1956 erhobenen Rügen und greift die Tatsache an, daß die Folgen der damals erlassenen Entscheidung noch im Jahre 1959 fortbestehen.

Infolgedessen stellt die Klage wegen der stillschweigenden Ablehnung im Ergebnis nur einen Versuch des Klägers dar, sich gegenüber einer Entscheidung, die er nicht mehr anfechten konnte, ein neues Klagerecht zu verschaffen.

Aus den oben dargelegten Gründen ist die Klage somit wegen verspäteter Erhebung als unzulässig abzuweisen.

KOSTEN

Der Kläger ist unterlegen und somit zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes haben die Organe der Gemeinschaften in den Verfahren nach Artikel 95 ihre Kosten selbst zu tragen, so daß die Verurteilung des Klägers zur Tragung der Kosten die Kosten der Beklagten nicht mit umfaßt.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS für Rechtsstreitigkeiten nach Artikel 58 des Personal-statuts der EGKS vom 21. Februar 1957,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird zur Tragung der Kosten verurteilt; die Beklagte trägt jedoch ihre Kosten selbst.