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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.04.1960 – C-4/59
ECLI:EU:C:1960:13
In den verbundenen Rechtssachen
1. MANNESMANN AG, Düsseldorf (Rechtssache Nr. 4/59),
2. RUHRSTAHL AG, Witten (Rechtssache Nr. 5/59),
3. GUSSSTAHLWERK WITTEN AG, Gelsenkirchen (Rechtssache Nr. 6/59),
4. GUSSSTAHLWERK WITTEN AG, Witten (Rechtssache Nr. 7/59),
5. NIEDERRHEINISCHE HÜTTE AG, Duisburg (Rechtssache Nr. 8/59),
6. BOCHUMER VEREIN FÜR GUSSSTAHLFABRIKATION AG, Bochum (Rechtssache Nr. 9/59),
7. STAHLWERKE BOCHUM AG, Bochum (Rechtssache Nr. 10/59),
8. AUGUST THYSSEN-HÜTTE AG, Duisburg-Hamborn (Rechtssache Nr. 11/59),
9. HÜTTENWERK OBERHAUSEN AG, Oberhausen (Rechtssache Nr. 12/59),
10. PHOENIX-RHEINROHR AG, Düsseldorf (Rechtssache Nr. 13/59),
Klägerinnen,
Beistand: Rechtsanwalt Dr. Werner von Simson, zugelassen beim Oberlandesgericht Düsseldorf,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Werner von Simson, Luxemburg-Bertrange,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater Frans van Houten, als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schneider, zugelassen in Frankfurt a. M.,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
wegen Nichtigerklärung der individuellen Entscheidungen der Hohen Behörde vom 6. Januar 1959über die Rückerstattung von vorläufigen Ausgleichszahlungen, welche die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott an die klagenden Unternehmen geleistet hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
des Kammerpräsidenten L. Delvaux,
der Richter O. Riese, Ch. L. Hammes (Berichterstatter) und N. Catalano,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. — Sachverhalt
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
A. — GRUNDLAGEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG
1. Die Lage auf dem Schrottmarkt der Gemeinschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, daß das innere Schrottaufkommen der Gemeinschaft nicht zur Deckung des laufenden Verbrauchs sowie zur Sicherstellung der Auffüllung der Lagerbestände auf einen normalen, für die Fortführung des Betriebes notwendigen Bestand ausreicht, macht Einfuhren aus dritten Ländern erforderlich.
Für den eingeführten Schrott werden wesentlich höhere Preise als für den innerhalb der Gemeinschaft anfallenden Sammelschrott verlangt. Daher war schon vor der Eröffnung des gemeinsamen Marktes zur Sicherstellung einer geordneten Schrottversorgung zu angemessenen Preisen die Notwendigkeit einer Preisausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott festgestellt worden.
2. Da eine freiwillige Ausgleichsregelung sich als unzureichend erwiesen hatte, schuf die Hohe Behörde auf Grund von Artikel 53 Buchstabe b des EGKS-Vertrages durch die Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 (Amtsblatt 1954 Nr. 4, S. 286) selbst eine finanzielle Einrichtung für den Ausgleich der Preise des aus dritten Ländern eingeführten Schrotts, die für alle schrottverbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft obligatorisch gemacht wurde.
Diese neue obligatorische Ausgleichsregelung wurde durch die Entscheidungen Nr. 14/55 vom 26. März 1955 (Amtsblatt 1955 Nr. 8, S. 685) und Nr. 2/57 vom 26. Januar 1957 (Amtsblatt 1957 Nr. 4, S. 61) über die Schaffung einer finanziellen Einrichtung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des gemeinsamen Marktes ausgebaut.
3. Mit den vorgenannten Entscheidungen hat die Hohe Behörde
ein System für gemeinsamen Schrotteinkauf eingeführt, und
eine finanzielle Einrichtung für den Preisausgleich des aus dritten Ländern eingeführten Schrotts sowie des diesem gleichgestellten Schrotts (Abwrackschrott) und ähnlicher teurer Schrott) geschaffen.
4. Von den Regierungen der Mitgliedstaaten war im Jahre 1953 ein allgemeines Schrottexport-Verbot verfügt worden, von dem im nachfolgenden Jahre eine Ausnahme für Schrott aus Abwrackungen beschlossen wurde, falls dieser Schrott vom Gemeinsamen Büro, dem er angeboten werden mußte, nicht für die Gemeinschaft gekauft wurde.
5. Auf Grund der oben genannten Entscheidungen wurde den Schrott einkaufenden Unternehmen zwischen einerseits dem (höheren) Preis des aus dritten Ländern eingeführten Schrotts und des diesem gleichgestellten Schrotts andererseits dem Preis des Schrotts im gemeinsamen Markt ein Ausgleich gewährt.
Sämtliche schrottverbrauchende Unternehmen der Gemeinschaft waren zur Zahlung der für die Durchführung des Preisausgleichs und den Ankauf von Schrott in dritten Ländern erforderlichen Beiträge verpflichtet.
6. Mit der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung hatte die Hohe Behörde gemäß den Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 unter ihrer Verantwortlichkeit das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher (nachstehend Gemeinsames Büro genannt) und die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (nachstehend Kasse genannt), beide schon im Jahre 1953 von 22 Stahlerzeugern der Gemeinschaft gegründete Genossenschaften des belgischen Handelsrechts, beauftragt.
a) Das Gemeinsame Büro war für den einheitlichen Einkauf von Schrott für die Unternehmen der Gemeinschaft zuständig und hatte in allen den Schrottausgleich berührenden Fragen der Kasse seine Vorschläge zu unterbreiten.
Den Entscheidungen Nr. 14/55 (Art. 5) und Nr. 2/57 (Art. 11) zufolge hatte das Gemeinsame Büro nach Zustimmung der Kasse die Verhandlungen über die Einkäufe für gemeinsame Rechnung zu führen.
Es konnte jedoch auch, soweit das zu einer geordneten Versorgung des gemeinsamen Marktes erforderlich war, selbst als Treuhänder (in der Entscheidung Nr. 2/57 heißt es für Rechnung) für später zu bestimmende Empfänger Kaufverträge abschließen.
b) Die Kasse war das Exekutivorgan der Ausgleichseinrichtung; sie entschied über die in den Ausgleich aufzunehmenden Schrottmengen, setzte den Beitragssatz und die Abrechnungsperioden fest, berechnete die von den Unternehmen zu zahlenden Beiträge, gab diesen die Zahlungstermine bekannt und war zur Einziehung dieser Beiträge berechtigt; sie zahlte auch die Ausgleichsbeträge aus.
7. In jedem der sechs Mitgliedstaaten bestanden als Hilfsstellen der Ausgleichseinrichtung Regionalbüros, die
dem Gemeinsamen Büro den Bedarf der Unternehmen an Einfuhrschrott in dem jeweiligen Lande meldeten und somit die Unterlagen für die Verhandlungen über Schrotteinkäufe lieferten;
dem Verkäufer des Schrotts die Empfangswerke benannten;
der Kasse die bei den Unternehmen ihres Gebietes eingegangenen ausgleichsfähigen Schrottmengen meldeten, auf deren Grundlage die Kasse den in der Gemeinschaft erforderlichen Ausgleichsbetrag, die auf die einzelne Tonne Zukaufschrott berechnete Ausgleichsumlage und die Uberschuß- oder Minussalden für jedes Land ermittelte;
mit der Kasse hinsichtlich der Überweisungen der Ausgleichsbeträge zusammenarbeiteten.
Etwaige die Organisation, die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Regionalbüros bestimmende Regeln sind in keiner Entscheidung der Hohen Behörde enthalten. Die Regionalbüros wurden von den schrottverbrauchenden Unternehmen vor Schaffung der obligatorischen Ausgleichseinrichtung gegründet und später von dieser übernommen.
8. Für Deutschland war das Regionalbüro die Deutsche Schrottverbraucher-Gemeinschaft GmbH (nachstehend DSVG genannt).
Die DSVG versah, außer ihrer oben beschriebenen Tätigkeit im Dienste der Ausgleichseinrichtung, noch die besondere Aufgabe, für die schrottverbrauchenden Unternehmen bei der Abwicklung der vom Gemeinsamen Büro vermittelten oder abgeschlossenen Kaufverträge mit den Schrottlieferanten tätig zu werden; sie hatte namentlich im Auftrag der Käufer mit dem Verkäufer abzurechnen.
B. — DIE KONKRETE SACHLAGE
1. In der Zeit vom 31. August 1956 bis 8. Juli 1957 schloß das Gemeinsame Büro mit der Schrotthandelsfirma Hansa Rohstoff-Verwertung GmbH, Düsseldorf (nachstehend Hansa genannt) sechs zu den Akten des Gerichtshofes gegebene (in den diesbezüglichen Schreiben des Gemeinsamen Büros als Verträge bezeichnete) Globalvereinbarungen für Rechnung später zu bezeichnender Unternehmen ab. Diese vom Gemeinsamen Büro als Kauf bestätigten Vereinbarungen enthalten genaue Angaben über die jeweilige Menge, den Preis und die Herkunft des Schrotts. Was letztere betrifft, geben die Schreiben an: Island, England und andere Gebiete außerhalb der Gemeinschaft.
Zwei der Bestätigungsbriefe tragen neben der Ursprungsbezeichnung den Vermerk Austauschschrott.
2. Die Kaufabkommen verweisen und nehmen ausdrücklichen Bezug auf die allgemeinen Vertragsbestimmungen des Gemeinsamen Büros, welche u. a. besagen,
daß der Einkauf immer im Auftrag und für Rechnung von noch näher zu bezeichnenden Werken erfolgt und daß die Regionalbüros berechtigt sind, die Empfangswerke zu benennen;
daß der Verkäufer einwandfreie Dokumente beizubringen hat, die beweisen, daß das Material aus dem im Einkaufsschreiben erwähnten Herkunftsland stammt.
Weiterhin enthalten sie folgende Bestimmungen:
Bei Schrott aus Abwrackungen innerhalb der Montanunion ist dem OCCF (dem Gemeinsamen Büro) eine Liste mit den Namen der in Betracht kommenden Schiffe einschließlich Gewichtsund Größenangabe einzureichen. Ferner sind die Zolleingangserklärungen und die Schiffskaufverträge vorzulegen und außerdem eine Bestätigung der Behörde, unter deren Aufsicht die Abwrakkung erfolgte…
Bei Schrottpartien, die aus derartigen oder ähnlich gelagerten Objekten stammen, ist der CPFI (der Kasse) oder deren Beauftragten die Kontrolle über die Schrottgewinnungsarbeiten zu gestatten.
…
Für andere im Raum der Montanunion lagernde Materialien, welche nicht unter die Bestimmungen der Hohen Behörde fallen, sind die Erklärungen der Regierungsstellen oder der sonst beauftragten Behörden beizubringen, die besagen, daß die Objekte resp. der anfallende Schrott bei einem Kaufverzicht des OCCF zum Export in dritte Länder freigegeben würden …
3. Gemäß den Vertragsbestimmungen hat die DSVG die Klägerinnen als empfangsberechtigte Käuferwerke bezeichnet; die Hansa erbrachte in den folgenden Monaten die jeweiligen Einzellieferungen. Den Lieferungen gingen Zuweisungsverfügungen der DSVG an die Empfangswerke voraus; nach Eingang des Schrotts gaben die Unternehmen Eingangsanzeigen an die Hansa und Schrottabrechnungen an die DSVG ab. Die Rechnungen der Hansa wurden, nach einer allgemein üblichen Praxis, an die DSVG gerichtet. Die DSVG gab den Empfangswerken Anweisung, ihre Kaufpreisschuld (in Höhe des Gemeinschaftspreises, also ohne Ausgleichsbetrag) zu tilgen. Dies geschah — nach einem Clearing-System — durch Überweisung von Beträgen, die das schrottverbrauchende Unternehmen als Kaufpreis für Schrott oder auch als Umlage schuldete, auf das Konto eines von der DSVG bezeichneten Schrottlieferanten. Dieser konnte, aber mußte nicht notwendigerweise der jeweilige Lieferant des zahlenden Unternehmens sein; im letzteren Falle wurde die Zahlung dem Unternehmen bei der DSVG auf von ihm anderweitig geschuldeten Summen gutgeschrieben. Die Ausgleichsbeträge, die jedem kaufenden Unternehmen auf Grund der von der DSVG der Kasse gelieferten Angaben zustanden, zahlte die DSVG auch nicht dem Unternehmen selbst aus, sondern führte sie zur teilweisen Begleichung der Kaufpreisschuld unmittelbar an den Schrottverkäufer ab.
4. Die von einem holländischen Schrottverkäufer, der Zeeuwse Metaalmaatschappij, der Hansa und von dieser der DSVG zum Beweis für das Bestehen der Ausgleichsansprüche eingereichten Bescheinigungen waren vom Leiter der Abteilung Eisen und Stahl des niederländischen Wirtschaftsministeriums unterzeichnete Erklärungen.
Diese Erklärungen besagten u. a.: … nach den mir zur Verfügung stehenden Angaben (können Sie) Exportberechtigungen bis zu einer Menge von … Tonnen Stahlschrott aus der Abwrackung des … Dampfschiffes (oder Dampfers) … in Anspruch nehmen ….
5. Die Schiffe, auf die sich die Bescheinigungen beziehen, wurden in Wirklichkeit überhaupt nicht oder waren zu diesem Zeitpunkt bereits abgewrackt; es existierte also kein ausgleichsberechtigter Abwrackschrott in Höhe der in den Bescheinigungen angeführten Mengen.
6. Durch Schreiben vom 27. November 1958 hat die Hohe Behörde den Klägerinnen mitgeteilt, die an sie geleisteten Ausgleichszahlungen seien zu Unrecht erfolgt, und sie gebeten, diese Beträge an die finanzielle Einrichtung zurückzuerstatten.
7. Da diese Zahlung abgelehnt wurde, hat die Hohe Behörde die angefochtenen individuellen Entscheidungen vom 6. Januar 1959 erlassen, welche die Klägerinnen auffordern, bis zum 31. Januar 1959 an die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott in Brüssel oder an die Deutsche Schrottverbraucher-Gemeinschaft in Düsseldorf zugunsten der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott bestimmte Beträge zurückzuerstatten. Die Entscheidungen stellen gemäß Artikel 92 des EGKS-Vertrages vollstreckbare Titel dar.
8. Gegen diese Entscheidungen haben die zehn klagenden Unternehmen am 14. Februar 1959 gleichlautende Klagen erhoben.
II. — Anträge der Parteien
Die Klägerinnen
1. beantragen:
a) die an sie gerichteten individuellen Entscheidungen der Hohen Behörde vom 6. Januar 1959über die Rückerstattung von vorläufigen Ausgleichszahlungen, welche die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott an die klagenden Unternehmen geleistet hat, für nichtig zu erklären;
b) die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen;
2. regen hilfsweise an, den Rechtsstreit solange auszusetzen, bis die Organe der finanziellen Einrichtung die endgültige Abrechnung vorgelegt haben, gegebenenfalls unter Fristsetzung für diese Vorlage;
3. machen hilfsweise und vorsorglich für den Fall, daß die Ansprüche der Hohen Behörde anerkannt würden, eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Hohe Behörde wegen eines Amtsfehlers ihrer Organe geltend.
Die Beklagte beantragt:
a) die Klagen als unbegründet abzuweisen;
b) die Geltendmachung der Aufrechnung für unzulässig oder jedenfalls für unbegründet zu erklären;
c) den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens als unbegründet abzuweisen;
d) die Kosten des Rechtsstreits den Klägerinnen aufzuerlegen.
III. — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A. — UNZUSTÄNDIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE ZUM ERLASS DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNGEN NACH ARTIKEL 92 DES EGKS-VERTRAGES
Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, die Hohe Behörde habe die in den individuellen Entscheidungen verfügte Rückzahlung von Ausgleichsbeträgen nicht auf dem Verwaltungswege anordnen können.
1. Die Klägerinnen rügen zunächst, daß die angefochtenen Entscheidungen in Form von vollstreckbaren Titeln nach Artikel 92 des EGKS-Vertrages ergangen seien.
Der Vertrag zähle erschöpfend diejenigen Fälle auf, in denen geldliche Verpflichtungen der Unternehmen durch Entscheidungen der Hohen Behörde festgestellt werden dürften; dabei handele es sich ausschließlich um Verpflichtungen, die im Vertrag selbst ohne Zuhilfenahme anderer Rechtsgrundlagen geregelt seien. Im vorliegenden Rechtsstreit komme keiner dieser Fälle in Frage.
Die Beklagte entgegnet, die individuelle Rückforderungsentscheidung sei einer gewöhnlichen Forderungsentscheidung (z. B. von Ausgleichsumlagen) gleichzustellen; sie sei das einzige Mittel, das der Vertrag der Hohen Behörde gebe, um ein die Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen verweigerndes Unternehmen auf dem Wege eines geordneten Rechtsverfahrens dazu anzuhalten.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Rückforderungsanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur; demnach verpflichte sie der Wortlaut des Artikels 92, die Rückzahlung durch eine vollstreckbare Entscheidung anzuordnen.
Ihre Kompetenz zur Rückforderung zuviel gezahlter Ausgleichsleistungen im Entscheidungswege werde nicht durch die Tatsache beeinträchtigt, daß sie die Durchführung des Schrottausgleichs einem besonderen Organ übertragen habe, um so mehr als sie dessen Funktionen jederzeit an sich ziehen und dieselben selbst ausführen könne.
2. Sodann bestreiten die Klägerinnen, daß die Hohe Behörde ihre Befugnis zum Erlaß einer geldliche Verpflichtungen feststellenden Entscheidung auf Artikel 53 des EGKS-Vertrages stützen könne.
Die Beklagte könne nicht aus ihrem Recht zur Schaffung einer finanziellen Einrichtung generaliter auch die Befugnis ableiten, Verwaltungsverfügungen zu erlassen, die geldliche Verpflichtungen begründeten; vielmehr habe die Hohe Behörde in den die finanzielle Einrichtung schaffenden und vom Ministerrat einstimmig genehmigten Entscheidungen eindeutig festlegen müssen, in welchen Fällen sie sich das Recht vorbehalte, vollstreckbare Entscheidungen zu erlassen, die geldliche Verpflichtungen begründeten.
Dies sei jedoch nicht der Fall für etwaige Rückforderungen.
Diese fänden also eine Grundlage weder im positiven Recht des EGKS-Vertrages noch in den Entscheidungen nach Artikel 53; eine implizite Ergänzung der Vorschriften des Vertrages würde aber seinen streng normativen Charakter beeinträchtigen.
Die Beklagte erwidert, daß sie im Rahmen der von ihr geschaffenen Ausgleichseinrichtung durch Artikel 53 b des EGKS-Vertrages ausdrücklich verpflichtet sei, alle Maßnahmen zum ordnungsmäßigen Arbeiten der von ihr geschaffenen finanziellen Einrichtung zu ergreifen.
Die Hohe Behörde verneint auch, daß eine Rückforderung zuviel gezahlter Ausgleichsbeträge im Entscheidungswege den Charakter eines Eingriffs trage. Das Recht zu derartigen Maßnahmen sei selbstverständlich und nicht an eine besondere Zustimmung des Ministerrates gebunden gewesen.
3. Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, die Rückzahlung zuviel geleisteter Ausgleichszahlungen müsse in vielen Fällen von einem Schrottverkäufer verlangt werden, der nicht zu den Unternehmen der EGKS gehöre und dem gegenüber keine Verwaltungsentscheidung ergehen könne.
Werde ihnen gegenüber das Verfahren der Zahlungsfestsetzung durch Verwaltungsentscheidung als zulässig anerkannt, so würden die Unternehmen der EGKS hinsichtlich ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Hohen Behörde geringeren Rechtsschutz genießen als Unternehmen außerhalb des Montanbereiches.
Die Beklagte erwidert hierauf, den Klägerinnen werde durch den Gerichtshof voller Rechtsschutz gegen ihre Entscheidungen gewährleistet; die angebliche, aus dem Rückzahlungsverfahren hergeleitete (prozessuale) Benachteiligung berühre nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen.
4. Bei der Rüge der Unzuständigkeit der Hohen Behörde machen die Klägerinnen auch geltend, daß eine verwaltungsmäßige Zahlungsfestsetzung allenfalls schlüssig ergeben müsse,
daß Ausgleichsbeträge an die Klägerinnen gezahlt worden sind;
daß sie zu Unrecht gezahlt worden sind, denn nur in diesem Falle habe zuständigerweise eine Entscheidung erfolgen können.
Sie behaupten hierzu, die Ausgleichsbeträge seien nicht an sie selbst, sondern an die DSVG und von dieser, ohne Auftrag der schrottverbrauchenden Unternehmen, an den Schrottverkäufer gezahlt worden.
Diese Zahlung an einen Dritten habe auch keine Zahlung zugunsten der Klägerinnen sein können, weil diese entsprechende Verpflichtungen dem Zahlungsempfänger gegenüber nicht gehabt hätten.
Die Klägerinnen hätten nämlich den in Betracht kommenden Schrott, wenn überhaupt, so unter den Bedingungen eines vom Gemeinsamen Büro geschlossenen Vertrages gekauft, der sie mangels wirksamer Vertretung rechtlich nicht gebunden habe.
Dieser Vertrag habe übrigens die Lieferung von ausgleichsfähigem Schrott vorgesehen und es zur ausdrücklichen Vertragsbestimmung gemacht, daß der Verkäufer einwandfreie Dokumente zum Beweis dieser Ausgleichsfähigkeit beibringe. Sei der gelieferte Schrott tatsächlich nicht ausgleichsfähig gewesen, dann habe der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises nicht verlangen können, zum mindesten nicht desjenigen Teiles, der nur auf Grund der vereinbarten Ausgleichsfähigkeit des Schrotts habe geschuldet und gezahlt werden sollen.
Den Klägerinnen zufolge sei also der gelieferte Schrott entweder ausgleichsfähig gewesen und die Beklagte habe aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Rückzahlung, oder er sei es nicht gewesen, und die Zahlung, deren Rückgewährung die Beklagte verlange, sei nicht in Erfüllung einer Verpflichtung der Klägerinnen erfolgt und daher nicht an die Klägerinnen oder zugunsten der Klägerinnen geleistet worden. Die angefochtenen Entscheidungen könnten demnach nicht auf einen Anspruch Bezug nehmen, der seiner Natur nach durch eine Entscheidung der Beklagten gegenüber den Klägerinnen habe festgestellt werden können.
Die Beklagte geht im einzelnen auf diese Argumente der Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung ein (vide sub D infra).
5. Insofern die Hohe Behörde ihre Zuständigkeit auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerinnen stützt, so vertreten diese den Standpunkt, daß sie nicht dadurch bereichert worden seien, daß die DSVG an die Hansa gezahlt habe; denn für Schrott jeder Provenienz hätten sie nur den Inlandspreis zu zahlen.
Die Beklagte hingegen ist der Auffassung, daß die Klägerinnen dadurch bereichert worden seien, daß sie einen Ausgleich erhalten hätten, ohne hierauf einen Anspruch zu besitzen; außerdem ständen ihnen Schadensersatzforderungen gegen den Verkäufer zu.
6. Was den Inhalt der Entscheidungen betrifft, rügen die Klägerinnen, daß die Hohe Behörde in diesen festgestellt habe, ein Vertrag habe zwischen ihnen und der Hansa bestanden. Hierzu sei sie jedoch unzuständig; sie dürfe in ihren Entscheidungen nur das öffentlich-rechtliche Verhältnis der Klägerinnen zur Montanunion regeln, nicht aber privatrechtliche Feststellungen hinsichtlich eines Vertrages zwischen ihnen und der Hansa treffen, um ihren Anspruch zu begründen.
Die Beklagte erwidert, sie könne zwar eine privatrechtliche Forderung nicht im Entscheidungswege beitreiben, sei jedoch dafür zuständig, eine solche Forderung festzustellen, wenn sie einen öffentlich-rechtlichen Anspruch begründe.
Die Hohe Behörde sei in diesem Falle berechtigt gewesen, über privatrechtliche Fragen zu entscheiden, wie ihr ganz allgemein die Aufgabe zukomme, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs gegeben seien.
B. — ERMESSENSMISSBRAUCH
1. Die Klägerinnen erblicken einen Ermessensmißbrauch in der Form eines Verfahrensmißbrauchs in der Tatsache, daß die Hohe Behörde in den angefochtenen Entscheidungen, mangels einer sich unmittelbar aus dem Betrieb der finanziellen Einrichtung ergebenden geldlichen Verpflichtung, eine solche erst schaffen v/olle und dazu das summarische Feststellungsverfahren anwende, welches lediglich zur Festsetzung und Beitreibung bestehender Verpflichtungen gewährt sei, deren Rechtsgrund aus dem Vertrage zweifelsfrei ersichtlich sei.
Die Beklagte nehme solchermaßen das verwaltungsrechtliche Festsetzungsverfahren in Anspruch zu dem Zweck, die Folgen eines fehlerhaften Handelns auf einzelne Unternehmen abzuwälzen.
Die Beklagte erwidert hierzu, es bestehe eine geldliche Verpflichtung, da der fragliche Ausgleich den Klägerinnen zugeflossen sei. Die Hohe Behörde habe das einzig ihr zur Verfügung stehende Mittel angewendet, um die Rückzahlung zu verlangen.
2. Die Klägerinnen sehen ebenfalls einen Verfahrensmißbrauch in der Tatsache, daß die Hohe Behörde die Entscheidungsform angewendet habe, um den aus öffentlichem und privatem Recht gemischten Komplex einmal zu ihren Gunsten zu gestalten, indem sie in den Entscheidungen Feststellungen privatrechtlicher Natur treffe wie: die Klägerinnen haben Zahlungen erhalten oder: der Ausgleich ist ihnen zugeflossen. Hiermit werde nicht erreicht, daß der streitige Komplex im vollen Umfang zuständigermaßen entschieden werde. Die angefochtenen Entscheidungen beruhten im wesentlichen auf der Beurteilung eines zivilrechtlichen Verhältnisses. Die Hohe Behörde wolle jedoch den Klägerinnen Einwendungen aus dem zivilrechtlichen Verhältniss vorwegnehmen mit der Begründung, ihr Anspruch sei rein öffentlich-rechtlicher Natur.
Die Beklagte wendet ein, der Schrottausgleich sei in seinem ganzen Umfang öffentlich-rechtlich, und alle Forderungen und Verpflichtungen der Unternehmen aus dem Ausgleichsmechanismus bewegten sich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
Der Begriff Komplex sei irreführend; die Leistung der Ausgleichsbeträge sei öffentlich-rechtlichen Charakters und demnach auch die Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Ausgleichsbeträgen.
C. — VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN
Die Klägerinnen bringen vor, daß die in den angefochtenen Entscheidungen getroffenen Feststellungen den in Artikel 15 des Vertrages an die Begründung einer Entscheidung gestellten Anforderungen keineswegs genügten, da sie nicht erkennen ließen, auf welchen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen die in Form eines vollstreckbaren Titels festgestellte geldliche Verpflichtung beruhe.
Insbesondere sei für eine Begründung zumindest notwendig gewesen, daß aus dieser hervorgehe, wieso an Dritte erfolgte Zahlungen als vorläufige Ausgleichszahlung an die Unternehmen (die Klägerinnen) gelten sollten.
Der rechtliche Grund dieser an Dritte tatsächlich geleisteten Zahlungen, aus welchen die Verpflichtung einer Rückzahlung durch die Klägerinnen sich ergeben solle, sei nicht in der Entscheidung erwähnt. Die nachträgliche Begründung in der Klagebeantwortung vermöge den Formmangel einer nicht ausreichenden Begründung der Entscheidungen nicht zu heilen.
Desweiteren seien die angegriffenen Entscheidungen insofern nicht begründet, als nichts darüber ausgesagt sei, gemäß welchen Tatsachen feststehen soll, daß
ein Teil des gelieferten Schrotts nicht ausgleichsfähig sei und die zurückgeforderten Beträge zu Unrecht gezahlt worden seien; durch die Behauptung, der Schrott sei weder Import- noch Abwrackschrott gewesen, sei dies nicht schlüssig begründet, da auch die Möglichkeit bestanden habe, Inlandsschrott zu liefern, der durch Vorwegnahme von Exportrechten ausgleichsfähig wurde;
die Klägerinnen Schrott aus diesem und nicht aus einem anderen, überwiegend ausgleichsfähigen Teil der Lieferung erhalten hätten.
Weiterhin würden die Entscheidungen, soweit in ihrer Begründung behauptet werde, der von den Klägerinnen erhaltene Schrott sei fälschlich als Abwrackschrott bezeichnet worden, einen falschen Sachverhalt wiedergeben, da weder nach dem Inhalt der vom Gemeinsamen Büro abgeschlossenen Verträge noch nach den Zuweisungen der DSVG von Abwrackschrott die Rede gewesen sei; zudem fehle in den Entscheidungen jede Stellungnahme dazu, daß die Klägerinnen sogenannten Austauschschrott erhalten hätten.
Die Beklagte entgegnet, die angefochtenen Entscheidungen enthielten alles, was für die Begründung der Forderungen der Hohen Behörde wesentlich sei.
Sie zeigten in logischer Reihenfolge an, wie die Hohe Behörde die Forderung gegen die Klägerinnen auffasse, und erklärten die Berechtigung und Verpflichtung zum Erlaß der ergriffenen Maßnahmen. Die Entscheidungen brauchten nicht im einzelnen Angaben zu enthalten über die — den Unternehmen übrigens bekannten — Zahlungsmethoden der DSVG.
Außerdem seien die angefochtenen Entscheidungen ein Jahr nach der Aufdeckung der Betrugsaffaire erlassen worden, und in der Zwischenzeit seien den Klägerinnen alle Einzelheiten über die auf Grund der inhaltlich unrichtigen Bescheinigungen zu Unrecht bezahlten Ausgleichsbeträge bekannt geworden.
Die Klägerinnen seien durch eine behauptete unzureichende Begründung in ihren Angriffsmöglichkeiten gegen die Entscheidungen nicht beeinträchtigt worden.
Die Hohe Behörde sei demgemäß nicht genötigt gewesen, in die Entscheidungen eine große Anzahl von Einzelheiten aufzunehmen: so sei es nicht notwendig gewesen zu begründen, wieso die Klägerinnen eine an einen Dritten (Hansa) bewirkte Zahlung erhalten hätten, noch in einigen der Entscheidungen besondere Ausführungen über das darin vorkommende Wort Austauschschrott zu machen, da es darauf angekommen sei, ob der gelieferte Schrott ausgleichsfähig gewesen sei oder nicht.
D. — VERTRAGSVERLETZUNG
Den Klägerinnen zufolge stellen die angefochtenen Entscheidungen eine Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm dar, weil sie
einen vollstreckbaren Titel hinsichtlich einer Verpflichtung schüfen, deren tatsächliche und rechtliche Begründung aus ihm nicht voll ersichtlich sei, und
soweit sie eine geldliche Verpflichtung als bestehend annähmen oder selbst begründen wollten, sich auf Tatsachen stützten, die nicht zutreffend oder nicht beweisbar seien.
Das erste Vorbringen deckt sich mit den unter dem Angriffsmittel der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vide sub C supra) gemachten Ausführungen.
Zum zweiten Gedankengang behaupten die Klägerinnen, das Bestehen einer geldlichen Verpflichtung hänge von dem Nachweis ab:
1. daß sie eine Zahlung erhalten hätten;
2. daß diese Zahlung zu Unrecht erfolgt sei;
3. daß deshalb von ihnen die Rückzahlung verlangt werden könne;
4. daß die Identität des gelieferten Schrotts zweifelsfrei erwiesen sei.
1) Haben die Klägerinnen eine Zahlung erhalten?
a) Die Klägerinnen weisen darauf hin — was von der Beklagten nicht bestritten wird —, daß eine Zahlung unmittelbar an sie nicht geleistet worden sei, obschon der Wortlaut der angefochtenen Entscheidungen auf eine direkte Zahlung schließen lasse.
b) Die Klägerinnen behaupten auch, keine indirekte Zahlung erhalten zu haben, da die Zahlung der Ausgleichsbeträge an einen Dritten nicht dazu geführt haben könne, daß sie dieselbe im Endeffekt erhalten hätten, daß sie ihnen also zugutve gekommen sei; und dies weil:
(aa) einer solchen Zahlung keine Leistung entspreche, die den Klägerinnen zugeflossen sei, noch
(bb) diese Zahlung die Klägerinnen von einer Verbindlichkeit befreit habe, da der zwischen dem Gemeinsamen Büro und der Hansa geschlossene Kaufvertrag keine direkte Bindung der Klägerinnen herbeigeführt habe.
ad (aa)
Den Klägerinnen zufolge gründet die Hohe Behörde ihren Rückzahlungsanspruch auf die — ihrer Meinung nach falsche — Vorstellung, durch die mittelbare oder unmittelbare Zahlung der Ausgleichsbeträge würden den die Beträge beziehenden Unternehmen auf Kosten der Gemeinschaft Vorteile zugute kommen. Tatsächlich komme der Preisausgleich aber nicht dem einzelnen Unternehmen zugute, welches zufällig Importschrott verbrauche, sondern der Gesamtheit aller Schrottverbraucher, da er sicherstellen solle, daß Auslandsschrott in den erforderlichen Mengen gekauft und in seinem Preis dem Inlandsschrott angeglichen werde; der Verbraucher dieses Schrotts ziehe daraus keinen größeren Nutzen als jeder andere Schrottverbraucher (abgesehen von Verbrauchern des Eigenentfalls). Die Klägerinnen folgern daraus, daß sie selbst angesichts dieser Interessenlage als einzelne Unternehmen auch keine Ausgleichszahlungen erhalten hätten.
Die Beklagte erwidert, die Vorstellung der Klägerinnen vermenge die wirtschaftspolitische Zielsetzung der finanziellen Einrichtung und ihre rechtlich-technische Gestalt. In dem vorliegenden Rechtsstreit komme es ausschließlich darauf an, wer im rechtlichen Sinne Gläubiger des Ausgleichsanspruchs sei, und ob dieser Gläubiger auch die Ausgleichszahlungen in concreto erhalten habe. Daß das Unternehmen, das den Schrott erhalten hat, Gläubiger des Ausgleichsanspruchs sei, ergebe sich klar aus den die finanzielle Einrichtung schaffenden Entscheidungen. Die Klägerinnen hätten auch nicht bestritten, daß Ausgleichszahlungen geleistet worden seien; als berechtigte Empfänger seien nur die Klägerinnen in Betracht gekommen, und die DSVG habe tatsächlich, wenn sie die Ausgleichsbeträge an die Verkäufer des Schrotts abgeführt habe, jeweils an die Unternehmen geleistet, indem sie durch Auszahlung an den Schrottlieferanten deren Kaufpreisschuld teilweise getilgt habe.
Diese Rechtslage ändere sich auch nicht, wenn angenommen werde, daß zwischen den Klägerinnen und dem Gemeinsamen Büro ein Auftragsverhältnis bestanden habe.
ad (bb)
(i) Die Klägerinnen behaupten, sie hätten den fraglichen Schrott auf Grund eines vom Gemeinsamen Büro mit den Schrottverkäufern abgeschlossenen Vertrages erhalten; die Ware aber hätten sie nicht selbst gekauft.
Dieser Vertrag habe sie nicht direkt gebunden, weil das Gemeinsame Büro zwar in ihrem Auftrage und für ihre Rechnung nicht aber in ihrem Namen habe handeln können.
Die Entscheidungen Nr. 14/55 (Artikel 5) bzw. Nr. 2/57 (Artikel 11) enthielten zwar die Regel: Das Gemeinsame Büro ist zuständig, nach Zustimmung der Kasse zu seinen Vorschlägen, die Verhandlung über die Einkäufe für gemeinsame Rechnung zu führen. Die Kaufverträge werden jedoch unmittelbar zwischen den Verkäufern und den betreffenden Verbrauchern abgeschlossen; das Gemeinsame Büro könne aber auch, soweit das zu einer geordneten Versorgung des Marktes erforderlich ist, selbst für die Rechnung später zu bestimmender Verbraucher (als Treuhänder für später zu bestimmende Empfänger heißt es in der Entscheidung Nr. 14/55) Kaufverträge (und Verschiffungsverträge) abschließen.
Den Klägerinnen zufolge habe das Gemeinsame Büro fortwährend unter regelmäßiger Anwendung der zweiten Möglichkeit als Käufer von Abwrackschrott gehandelt; dies sei auch in den vorliegenden Rechtssachen der Fall gewesen.
Die Beklagte ihrerseits trägt vor, daß gemäß Ziffer 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen mit der Benennung des Unternehmens als Käufer durch die DSVG der Kaufvertrag für dasselbe bindend geworden sei. Sie fragt, auf welcher Rechtsbasis die Klägerinnen denn den Schrott erworben und bezahlt haben wollten, wenn nicht auf Grund eines gewöhnlichen Kaufes.
Das Gemeinsame Büro habe nicht selbst gekauft; es habe selbst keinen Schrott geliefert erhalten; es habe selbst weder Schrott bezahlt noch an die Klägerinnen weiterverkauft. Es fehle also an allen Merkmalen, welche die von den Klägerinnen vorgebrachte Auffassung stützen könnten.
Aus den Entscheidungen Nr. 14/55 und 2/57 ergebe sich auch klar der Grundgedanke, daß das Gemeinsame Büro nur ausnahmsweise selbst kaufen und jedenfalls nie Eigentümer von Schrott sein solle, der sich innerhalb der Gemeinschaft befindet. Diese Grundkonzeption der Entscheidungen spreche allein schon gegen die Auffassung der Klägerinnen, das Gemeinsame Büro habe den Schrott selbst gekauft und an sie weiterveräußert.
Weiterhin macht die Beklagte darauf aufmerksam, daß die Schrottkäufe gemäß den fraglichen Globalvereinbarungen und den sie ergänzenden allgemeinen Vertragsbestimmungen immer im Auftrage und für Rechnung der noch zu bezeichnenden Werke erfolgt seien.
Die Hohe Behörde weist noch auf andere in den allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Abreden hin, welche die Unternehmen als Käufer auswiesen.
(ii) Die Klägerinnen behaupten auch, der das Innenverhältnis des Gemeinsamen Büros und der Klägerinnen betreffende Auftrag habe nicht mit der Erteilung einer Vollmacht verbunden sein können, welche die Klägerinnen über das Gemeinsame Büro zum direkten Verkaufskontrahenten der Hansa gemacht habe. Das Gemeinsame Büro habe daher auch nicht im Namen der Klägerinnen gekauft, noch habe es jemals eine Vollmacht zu einer solchen Vertretung der Klägerinnen der Hansa gegenüber erhalten.
Nach der Beklagten liegt es jedoch in der Praxis klar, daß regelmäßig der Beauftragte, um überhaupt seinen Auftrag ausführen zu können, einer entsprechenden Vollmacht bedarf.
Wenn im konkreten Falle die beteiligten Unternehmen, darunter die Klägerinnen, fortlaufend und gleichbleibend Jahre hindurch ihre Schrotteinkäufe durch das Gemeinsame Büro der DSVG anvertraut hätten, so seien hierdurch nicht nur Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis entstanden, sondern es sei damit auch eine Vollmacht zur Vertretung gegenüber Dritten erteilt worden.
Dieses Ergebnis werde bestätigt, wenn man an die enge gesellschaftsrechtliche Beziehung denke, welche die Klägerinnen mit der DSVG verbinde.
(iii) Die Klägerinnen stützen ihre Auffassung, daß sie den fraglichen Schrott nicht gekauft hätten, noch auf die Tatsache, daß sie von den Einzelheiten der Verträge, insbesondere von den Gesamtmengen des erworbenen Schrotts dem jeweils vereinbarten Importpreis und z. B. dem Umstand, daß die Lieferung von Austauschschrott zugelassen wurde, überhaupt nicht unterrichtet gewesen und auch niemals unterrichtet worden seien.
Was die Einkäufe durch das Gemeinsame Büro angeht, entgegnet die Beklagte, es habe für die Klägerinnen überhaupt keine Notwendigkeit bestanden, sich über Details der verschiedenen Einkäufe im einzelnen unterrichtet zu halten: die damit befaßte DSVG sei mit den deutschen schrottverbrauchenden Hüttenwerken gesellschaftsrechtlich auf das engste verbunden; das Einkaufsverfahren habe sich seit längerem eingespielt, und Schrott sei seinem Wesen nach für ein solches Vorgehen geeignet. Daraus, daß die DSVG viele Einzelheiten der Vertragsdurchführung in einem erprobten Verfahren behandele, so daß die eigentlichen Käufer nur im begrenzten Umfange in Erscheinung träten, lasse sich keineswegs der Schluß ziehen, die Unternehmen seien an dem Ganzen mehr oder weniger rechtlich unbeteiligte Dritte, die nur gelegentlich Schrottzuweisungen erhielten.
(iv) Schließlich glauben die Klägerinnen, sie hätten jedenfalls den Kaufpreis nicht geschuldet, wenn der Schrott nicht ausgleichsfähig war, und durch dessen irrtümliche Zahlung hätten sie nicht von einer Verpflichtung, die ja nicht bestanden habe, befreit werden können.
Hierzu entgegnet die Beklagte, die Tatsache, daß die Leistung nicht allen im Vertrag vorgesehenen Bedingungen entsprochen habe, sei eine Angelegenheit zwischen den Vertragsparteien (ihrer Auffassung nach also zwischen den Unternehmen und der Hansa), welche für die Kasse ohne Belang sei.
2) Hatten die Klägerinnen einen Ausgleichsanspruch?
Die Klägerinnen bekunden die Auffassung, daß die Zahlung des dem Ausgleich entsprechenden Teiles des Kaufpreises zu Recht erfolgt sei. Diese Einwendung brächten sie nur hilfsweise vor, da die angefochtenen Entscheidungen nur Bestand haben könnten, wenn die Zahlung an den Empfänger zu Unrecht und zugleich in Erfüllung einer Verpflichtung der Klägerinnen erfolgt sei, was ja nicht der Fall sei.
a) Die Klägerinnen legen dar, daß als ausgleichsfähiger Schrott u. a. der im Gebiete der Gemeinschaft gelagerte Schrott gelte, den die zuständige Regierung bei einem Kaufverzicht des Gemeinsamen Büros zum Export freigeben würde. Im vorliegenden Falle hätten die Verkäufer eine Bescheinigung der niederländischen Regierung darüber eingebracht, daß sie, falls der in Frage stehende Schrott nicht vom Gemeinsamen Büro beansprucht würde, dessen Ausfuhr gestatten würde. Somit sei der Schrott ausgleichsfähig gewesen, unabhängig davon, ob die Bescheinigung der niederländischen Regierung zu Recht oder Unrecht erteilt worden sei.
Die Beklagte hingegen glaubt, daß eine inhaltlich unrichtige Urkunde, solange die Fälschung nicht aufgedeckt sei, wohl einen Rechtsschein erzeugen und Dritte irreführen, niemals aber ein selbständiges Exportrecht begründen könne. Es gehe nicht um Fragen des guten oder bösen Glaubens, sondern um den an objektive Merkmale gebundenen Nachweis der Berechtigung zum Bezug einer Ausgleichsvergütung.
b) Die Klägerinnen sind weiterhin der Ansicht, das Ausgleichssystem, d. h. die Brüsseler Organisation, die Kasse und das Gemeinsame Büro mitsamt den regionalen Büros, sei ein einheitliches Ganzes, was bedeute, daß alle die Mengen, die vom Gemeinsamen Büro eingekauft würden, ausgleichsfähig seien.
Für die im vorliegenden Rechtsstreit zur Diskussion stehende Zeit — eine Änderung sei erst später durch die Entscheidung Nr. 16/58 herbeigeführt worden — sei der Ausgleich als solcher an die Hereinnahme des Materials durch das Gemeinsame Büro geknüpft gewesen; besondere Nachweise seien vor Abschluß des Kaufes nicht gefordert worden. Der Inhalt der in den Vertragsbestimmungen des Gemeinsamen Büros erwähnten Importnachweise sei nur Bestandteil und Voraussetzung des Kaufvertrages.
Die Beklagte erwidert hierzu, es könne niemals auf die Tatsache des Einkaufs oder der Hereinnahme durch das Gemeinsame Büro allein ankommen; die Ausgleichsberechtigung richte sich vielmehr materiell ausschließlich nach den Entscheidungen. Die Klägerinnen würden übersehen, daß die Exportbescheinigungen nicht die darin aufgeführten Schrottmengen vertreten, sondern nur als Beweisdokumente Anwendung finden könnten. Wenn solche Dokumente inhaltlich falsch seien, könnten sie nicht wirkliche Rechte begründen.
c) Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß in zwei der in Frage stehenden sechs Globalimportschrottverträge der Schrott ausdrücklich im Betreff und im Text des Vertrages als Austauschschrott bezeichnet sei; sie sind der Meinung, daß es sich auch in den anderen streitigen Verträgen um Austauschschrott gehandelt habe, d. h. um Inlandsschrott, der als Vorgriff (Austausch oder Ersatz) für später anfallenden Abwrackschrott durch Verleihung von Exportrechten mittels Regierungsbescheinigungen privilegiert werde und somit zu den hohen Importpreisen veräußert werden dürfe. Die Hohe Behörde verkenne, daß der Austauschschrott, an sich Inlandsschrott, kraft der Regierungsbescheinigung sonstiger teurer Schrott und damit ausgleichsberechtigt werde.
Die Hansa habe Inlandsschrott als ausgleichsberechtigten Schrott liefern können, wenn sie für diesen Schrott eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Regierungsstelle beigebracht habe und diese vom Gemeinsamen Büro angenommen worden sei; beides treffe zu.
Die Beklagte entgegnet hierauf, die Bezeichnung Austauschschrott in zwei der strittigen Verträge beziehe sich auf den eventuellen Ersatz des in diesen Verträgen bezeichneten Auslandsschrotts; übrigens sei der sogenannte Austauschschrott im Gegensatz zum Abwrackschrott nirgends ausdrücklich als ausgleichsfähiges Schrottmaterial anerkannt worden. Es komme jedoch hierauf nicht an; selbst wenn man den Klägerinnen zubillige, daß auch Austauschschrott als sonstiger teurer Schrott ausgleichsberechtigt sein könne, dann fehle in den strittigen Fällen doch die hierfür entscheidende Voraussetzung, nämlich eine gleiche Menge ausgleichsberechtigten Schiffsschrotts.
3) Steht der Hohen Behörde ein Rückforderungsrecht gegen die Klägerinnen zu?
Die Klägerinnen sind der Meinung, die Hohe Behörde könne zu Unrecht gezahlte Beträge nicht von ihnen zurückfordern.
a) Der Vertrag über die Lieferung des Schrotts sei von den Organen der Beklagten abgeschlossen und von diesen seien auch die Bedingungen vereinbart worden, unter denen der Verkäufer Anspruch auf den durch den Ausgleich vertretenen Teil des Kaufpreises haben sollte. Insbesondere sei die Kasse mit der Prüfung der die Ausgleichsfähigkeit bezeugenden Dokumente betraut gewesen.
Eine Rückerstattung von Zahlungen, die das Gemeinsame Büro etwa zu Unrecht für Rechnung der Klägerinnen geleistet habe, komme nicht in Frage; die Klägerinnen treffe keine Schuld, wohl aber die Beklagte. Die Hohe Behörde könne an die Klägerinnen keine höheren Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine rechtsgültige Zahlung stellen, als sie sie selbst dem Zahlungsempfänger gegenüber vertraglich festgesetzt und in der Abwicklung des Vertrages für ausreichend angesehen habe. Die fragliche Zahlung sei geleistet worden, ehe die Beklagte bzw. die Kasse die Bescheinigung gesehen hätte.
Die Beklagte verneint, daß das Gemeinsame Büro jemals in hoheitlichem Auftrage der Hohen Behörde oder der Kasse Globalvereinbarungen abgeschlossen habe; auch hätten Organe der Hohen Behörde überhaupt nicht die Bedingungen vereinbaren können, unter welchen die Verkäufer Anspruch auf den dem Ausgleichsbetrag entsprechenden Teil des Kaufpreises haben sollten, da ein Ausgleichsanspruch nicht den Verkäufern, sondern immer nur den schrottverbrauchenden Unternehmen zustände.
Davon abgesehen, stehe die Frage eines schuldhaften Handelns überhaupt nicht zur Erörterung, wenn sich nachträglich herausstelle, daß die zur Begründung der Auszahlung vorgelegten Dokumente falsch seien. Eine Rückzahlung müsse erfolgen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen niemals bestanden hätten.
b) Die Klägerinnen behaupten weiterhin, eine Erstattung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung komme nicht in Frage, da keine Bereicherung vorliegen könne; für Schrott jeder Herkunft hätten sie nämlich immer nur den Inlandspreis zu zahlen.
Die Beklagte glaubt, die Behauptung, daß die Klägerinnen nicht bereichert seien, treffe nicht zu. Sie hätten einen Ausgleich erhalten, ohne hierauf einen Anspruch zu besitzen; außerdem ständen ihnen Schadensersatzforderungen gegen ihre Verkäuferin zu.
Es sei auch eine verfehlte Betrachtungsweise, wenn die Klägerinnen sagten, sie bezahlten für ihre Schrottbezüge immer nur den Inlandspreis. In Wirklichkeit bestehe ihre Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber rechtlich stets in Höhe des Weltmarkt- und nicht des Inlandsschrottpreises; für Importschrott werde die Bürde des hohen Preises ihnen durch die Ausgleichsvergütung wieder abgenommen.
Außerdem sei es außer Zweifel, daß auch im Montan-Union-Recht zu Unrecht gezahlte Beträge jederzeit zurückzuerstatten seien. Es handele sich hier um elementare Rechtsgrundsätze, die allen Staaten der Gemeinschaft zu eigen seien und daher auch im Gemeinschaftsrecht ihren Platz hätten. Diese Grundsätze würden insbesondere auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts gelten, auf das es hier entscheidend ankomme, denn der Charakter des Schrottausgleichs sei hoheitlicher Art. Bestimmungen des deutschen Bereicherungsrechts seien hier nicht anwendbar.
c) Die Klägerinnen, sich auf ihre Auffassung stützend, daß der Schrottausgleich nicht den einzelnen Unternehmen zugute komme, sondern der Gesamtheit aller Schrottverbraucher, glauben, daß etwaige nachteilige Folgen nicht die zufällig den strittigen Schrott beziehenden Unternehmen, sondern alle an dem Ausgleichssystem teilnehmenden Verbraucher, d. h. die Ausgleichskasse selbst, treffen müßten; ein Schaden müsse daher von der Kasse getragen werden.
Die Beklagte erwidert, es seien immer wieder die Unternehmen, die rechtlich als die Träger von Rechten und Pflichten auftreten würden; die Kasse (und die Regionalbüros) seien nur organisatorische Stellen zum Vollzug des Ausgleichsmechanismus. Die Klägerinnen seien nun einmal Partner der Kaufverträge gewesen, und als solche treffe zunächst sie der Schaden aus einer mangelhaften Lieferung des Verkäufers. Es sei der normale Gang der Dinge, daß sich jeder rechtlich an seinen Vormann halte, mit dem ihn allein Rechtsbeziehungen verbänden; demgemäß müsse sich die Kasse an die Klägerinnen halten, und diese könnten sich bei ihrem Vormann, der Hansa, schadlos stellen. Die Klägerinnen meinten zu Unrecht, daß sie, weil durch einen bösen Zufall geschädigt, diesen Schaden der Gemeinschaft aufbürden könnten; sie müßten vielmehr die Folgen aus ihrer Rechtsposition tragen.
4) Welchen Schrott haben die Klägerinnen erhalten?
a) Die Klägerinnen weisen zuletzt darauf hin, daß Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme die Tatsache sei, daß der ihnen zugegangene Schrott identisch sei mit demjenigen, der angeblich nicht ausgleichsfähig gewesen sein soll. Diese Identität sei nicht erwiesen; die von der DSVG der Kasse erteilten Auskünfte seien nicht zutreffend. Die DSVG habe nach eigenen Unterlagen nicht feststellen können, welche angeblich nicht ausgleichsberechtigte Schrottmengen auf die einzelnen Verträge geliefert worden seien, noch wer von den Abnehmern der Hansa einen bestimmten Teil dieses Schrotts erhalten habe.
Die von der DSVG weitergegebenen Zahlen beruhten auf einer Mengenaufteilung, welche die DSVG und die Hansa im wesentlichen auf Grund von Schätzungen gemeinsam vorgenommen hätten; sie könnten daher der Beklagten nicht als Beweisunterlage dienen. Nach den Unterlagen der Klägerinnen, die sie von der DSVG erhalten hätten, sei ihnen stets Schrott aus dritten Ländern geliefert worden. Die Klägerinnen geben verschiedene Beispiele an, die beweisen sollen, daß die Identität des gelieferten Schrotts nicht zweifelsfrei erbracht sei; sie erklären ebenfalls ihre Bereitschaft, dem Gerichtshof die Zuweisungsverfügungen und Frachtbriefe vorzulegen, ohne jedoch damit anzuerkennen, daß die Beweislast auf ihrer Seite liege.
Die Beklagte verneint, daß es sich bei den Angaben der DSVG um bloße Schätzungen gehandelt habe; im Gegenteil habe die DSVG durch die genaue Bezifferung der Mengen bis auf die Kilogrammeinheit gezeigt, daß sie sich bei ihrem Bericht auf detaillierte Angaben gestützt habe. Die Klägerinnen würden eine Vermischung nur unterstellen und hätten darüber nichts Positives anzuführen.
Die Beklagte behauptet weiterhin, die Bestreitung der Identität sei für zwei der Globalvereinbarungen (62/VAR/130 und 70/VAR/1456) überhaupt ohne jeden Belang, da die im Rahmen dieser beiden Vereinbarungen an einzelne Klägerinnen gelangten Schrottmengen ausnahmslos nicht ausgleichsberechtigten Schrott (schwarzen Schrott) als angeblichen Abwrackschrott enthielten. Bei den vier übrigen Globalvereinbarungen sei auch weißer Schrott geliefert worden, aber dieser Schrott sei nicht mit Schwarz-Schrottlieferungen vermischt worden.
Die Beklagte weist noch darauf hin, daß im Oktober 1958, als die Kasse sich bereitgefunden habe, als Zessionar der mit nicht ausgleichsberechtigtem Schrott belieferten Unternehmen gegen die Hansa in Deutschland eine Rückzahlungsklage zu erheben, die Klägerinnen die Richtigkeit von der Kasse hinsichtlich der Schwarzschrottmengen angeführten Zahlen nicht in Frage gestellt hätten, obwohl sie daran ein Interesse hätten haben können.
Die Hohe Behörde geht auch auf die von den Klägerinnen angeführten Beispiele ein und kommt zu der Schlußfolgerung, daß der Angriff gegen den Beweiswert der Urkunden der DSVG keinen Erfolg haben könne. Im übrigen sei aber der Identitätseinwand der Klägerinnen auch rechtlich nicht schlüssig; bei der Vermischung verschiedener Schrottarten könne es rechtlich auf die Identität nicht ankommen.
Zur Beweislast bemerkt die Hohe Behörde im Hinblick auf die enge Verbundenheit der DSVG mit der vertraglichen Schrottverbrauchergemeinschaft der Unternehmen, die Angaben der DSVG stammten doch letzten Endes von den Klägerinnen selbst.
b) Die Klägerinnen behaupten, die geforderten Beträge seien nicht richtig berechnet. Sie führen verschiedene Unstimmigkeiten an; da sie keine Möglichkeiten zur Überprüfung der Zahlen hätten, müßten sie die Richtigkeit der geltendgemachten Ansprüche ihrer Höhe nach bestreiten und von der Beklagten den Nachweis ihrer fehlerfreien Berechnung verlangen.
Die Beklagte hält dem entgegen, die Ausgleichszahlungen durch die Kasse hätten immer nur provisorischen Charakter; demnach seien — übrigens ganz minimale — Unterschiede im Vergleich zu den von der Hohen Behörde zurückgeforderten Beträgen selbstverständlich.
Übrigens könnten die Klägerinnen die Richtigkeit der von der Hohen Behörde angeführten Zahlen überprüfen; es bestehe auch nicht die geringste Veranlassung dazu, sämtliche Berechnungen der Kasse vorzulegen. Der Rechtsstreit bewege sich darum, ob der Schrott, für welchen die Beträge bezahlt worden seien, ausgleichsfähig gewesen sei und wenn nicht, ob diese Beträge von den betreffenden Unternehmen zurückgefordert werden könnten. Selbst wenn der Kasse ein Fehler unterlaufen wäre und sie für diesen oder jenen Kauf einen zu hohen Ausgleich gezahlt hätte, wäre die Hohe Behörde berechtigt, das zuviel Bezahlte zurückzuverlangen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei dies ohne Bedeutung.
c) Die Klägerinnen rügen, daß bei keiner der Rückforderungsentscheidungen jene Beträge, die sie aus ihren Umlagen zu diesen zurückgeforderten Ausgleichsbeträgen beigesteuert hätten, berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte entgegnet, eine Aufrechnung gegen die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Ausgleichsvergütung sei vor Aufstellung der endgültigen Abrechnung nicht durchführbar. Die Befugnis zur Aufrechnung stehe allen schrottverbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft, welche die Mittel für den Ausgleich des fraglichen Schrotts aufgebracht hätten, und nicht nur den Klägerinnen zu; sie sei noch nicht konkretisiert, da es hierzu noch umfangreicher Neuberechnungen bedürfe.
E. — VERSTOSS GEGEN TREU UND GLAUBEN
Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß noch keine endgültige Abrechnung über den Schrottausgleich vorgelegt worden sei; die Klägerinnen könnten dadurch nicht die Aufrechnung ihrer Ansprüche auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Umlage gegen die in Frage stehenden Forderungen der Beklagten auf Erstattung von Ausgleichsbeträgen erklären.
Andererseits befinde sich die Ausgleichseinrichtung in Liquidation; die Klägerinnen würden daher Gefahr laufen, daß sie, wenn der Gerichtshof die Entscheidungen der Beklagten aufrechterhalte, die dann geschuldeten Beträge an die Kasse zahlen müßten, ohne sich später wegen der ihnen zustehenden Ansprüche mit Erfolg an der Kasse schadlos halten zu können.
Es würde also gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn die Klägerinnen jetzt zur Zahlung gezwungen würden. Die Klägerinnen geben daher hilfsweise die Anregung, den Rechtsstreit so lange auszusetzen, bis die Organe der finanziellen Einrichtung die endgültige Abrechnung vorgelegt haben, gegebenenfalls unter Fristsetzung für diese Vorlage.
Die Beklagte erwidert, es verstoße keineswegs gegen Treu und Glauben, wenn sie vor einer endgültigen Abrechnung über die frühere Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung Maßnahmen ergreife, um eine Streitigkeit beizulegen, die sie geprüft und bei der sie festgestellt habe, welche Ausgleichsbeträge zu Unrecht bestimmten Unternehmen zugeflossen seien.
Die Liquidation der Kasse erstrecke sich finanziell nur auf deren Eigenvermögen; sie habe keinerlei Bedeutung für einen Rückforderungsanspruch gegen die Klägerinnen und damit für die Frage, ob die Forderungen der Hohen Behörde gegen Treu und Glauben verstoßen.
Es liege im Interesse aller Unternehmen der Gemeinschaft, die zur Bezahlung der Schrottumlage beigetragen hätten, daß die Hohe Behörde ohne Zögern die nötigen Maßnahmen zu einer Abrechnung treffe. Es bestehe kein berechtigter Anlaß zur Aussetzung des Rechtsstreits.
F. — AUFRECHNUNG
Die Klägerinnen Ruhrstahl AG (Rechtssache Nr. 5/59), Bochumer Verein (Rechtssache Nr. 9/59) und Hüttenwerk Oberhausen (Rechtssache Nr. 12/59) haben in vorprozessualen Schreiben Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen geltend gemacht. Die übrigen sieben Klägerinnen haben sich in der Klage vorbehalten, Schadensersatzansprüche zu erheben und die Aufrechnung mit diesen Schadensersatzansprüchen zu erklären. Hilfsweise und vorsorglich machen sämtliche Klägerinnen in der Replik Schadensersatzansprüche geltend, und zwar in der Höhe, in der sie durch die angefochtenen Entscheidungen jeweils in Anspruch genommen worden sind.
Die Aufrechnung wird damit begründet, daß die Organe der Hohen Behörde fehlerhaft gehandelt hätten, indem sie zahlreiche Vorschriften nicht beachtet und die Kontrollen nur unzureichend durchgeführt hätten. Die Schadensersatzforderung, mit der aufgerechnet worden sei, entspreche dem Rückerstattungsbetrag, denn durch diesen zusätzlichen Betrag sei der bezogene Schrott durch das fehlerhafte Verhalten der Organe der finanziellen Einrichtung für die Klägerinnen verteuert worden. Die Forderungen der Klägerinnen ständen den von der Beklagten geltend gemachten auch aufrechnungsfähig gegenüber, da Kasse und Gemeinsames Büro sowie ihre regionalen Büros eine Einheit seien; sie seien auch fällig gewesen. Selbst wenn der Rückerstattungsanspruch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wäre, könne gegen diesen auch mit einem privatrechtlichen Schadensersatzanpruch aufgerechnet werden.
Die Beklagte glaubt, ohne näher auf die prozessuale Zulässigkeit der Erhebung eines solchen Gegenanspruchs im Nichtigkeitsverfahren eingehen zu wollen, daß es an der hinreichenden Substantiierung dieses Anspruchs fehle.
Die Klägerinnen machten es sich zu leicht, wenn sie die Kasse, das Gemeinsame Büro und die regionalen Büros schlicht als eine Einheit ansähen, um die fehlende Konnexität zu konstruieren.
Es handele sich bei den drei genannten Stellen um verschiedene juristische Personen, und für die Frage eines Schadenersatzes hätten die Klägerinnen näher darlegen müssen, welche Stellen oder Organe fehlerhaft gehandelt hätten, worin der Fehler im einzelnen liege, ob sie zivilrechtliche Ansprüche erheben wollten oder solche aus Amtshaftung, ferner und vor allem, wie etwaige Amtshaftungsansprüche begründet seien.
Für eine Haftung des Gemeinsamen Büros oder der Kasse, geschweige denn der Hohen Behörde, für ein Versagen der DSVG bestehe keine Rechtsgrundlage.
Zur Begründung eines auf einen Amtsfehler gestützten Amtshaftungsanspruchs hätten die Klägerinnen
Natur und Umfang eines ihnen zugefügten Schadens,
das Vorliegen eines Amtsfehlers, d. h. eines bestimmten schuldhaften Handelns,
den Kausalzusammenhang zwischen dem Amtsfehler und dem Schaden
dartun müssen.
Der von den Klägerinnen erlittene Schaden könne im vorliegenden Fall nicht durch ein Verschulden der Organe der Ausgleichseinrichtung verursacht worden sein; es liege überdies kein Amtsfehler vor.
IV. — Verfahren
Die Klagen wurden form- und fristgerecht erhoben. Die Verbindung der Rechtssachen wurde angeordnet und das Verfahren hat seinen ordnungsmäßigen Verlauf genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. — Zur Zulässigkeit der Klagen
Gegen die Zulässigkeit der Klagen werden keine Einwendungen erhoben.
Auch von Amts wegen besteht kein Anlaß zu diesbezüglichen Beanstandungen.
Die Aktivlegitimation der Mannesmann AG, welche sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit der gegen die Mannesmann Hüttenwerke AG und die Hahn'schen Werke AG erlassenen Entscheidungen wendet, ist zu bejahen, da sie als unbestrittene Rechtsnachfolgerin der beiden genannten Unternehmen vorsorglich einer formellen Änderung des vollstreckbaren Titels begegnen will, also ein unmittelbares Interesse an der Erhebung der Nichtigkeitsklage hat.
II. — Zur Hauptsache
1. ZUM VORWURF DER UNZUSTÄNDIGKEIT
a) Die Klägerinnen behaupten, die Hohe Behörde habe ihre formelle Zuständigkeit zum Erlaß der angefochtenen Entscheidungen zu Unrecht aus Artikel 92 des EGKS-Vertrages hergeleitet.
Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die angegriffenen Entscheidungen sich nicht nur auf Artikel 92 stützen, sondern auch auf Artikel 53 des EGKS-Vertrages sowie auf die gemäß Artikel 53 erlassenen Entscheidungen Nr. 14/55 vom 26. März 1955 und Nr. 2/57 vom 26. Januar 1957, deren Rechtmäßigkeit nicht bestritten wird.
Artikel 92 des EGKS-Vertrages bestimmt lediglich die Rechtsnatur gewisser Entscheidungen der Hohen Behörde hinsichtlich ihrer Vollstreckungsfähigkeit: er sagt aber nichts darüber aus, in welchen Fällen die Hohe Behörde vollstreckbare, d. h. geldliche Verpflichtungen enthaltende Entscheidungen erlassen kann.
Es ist irrig zu behaupten, der EGKS-Vertrag selbst zähle diese Fälle in seinen Bestimmungen über Umlagen, Zwangsgelder und Bußen erschöpfend auf.
Der von den angefochtenen Entscheidungen als Rechtsgrundlage angezogene Artikel 53 des EGKS-Vertrages ermächtigt die Hohe Behörde, finanzielle Einrichtungen zu schaffen; damit räumt er ihr die Befugnis ein, geldliche Verpflichtungen der Unternehmen zu begründen und zu deren Durchsetzung nach Artikel 92 vollstreckbare Entscheidungen zu erlassen.
Die in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen dienen der Aufbringung und Verteilung von Geldmitteln; die sie schaffenden Entscheidungen können also auch die Art der Vollstreckung wegen Ansprüche aus der Beitragspflicht zugunsten einer solchen Einrichtung regeln.
Demgemäß haben die Entscheidungen Nr. 14/55 und 2/57, mit denen eine finanzielle Einrichtung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des gemeinsamen Marktes geschaffen wurde, die schrottverbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet und ausdrücklich vorgesehen, daß die Hohe Behörde zu deren Eintreibung Entscheidungen erlassen kann, die einen vollstreckbaren Titel darstellen.
Die Hohe Behörde vertritt den Standpunkt, diese Bestimmungen ermächtigten sie nicht nur zur Einziehung von Beiträgen, sondern auch zur Zwangsvollstreckung wegen Ansprüche aus mit Hilfe jener Beiträge zu Unrecht geleisteten Ausgleichszahlungen, wenn die Entscheidungen Nr. 14/55 und 2/57 ein solches Recht auch nicht ausdrücklich vorsähen.
Mangels einer diesbezüglichen positiven Vorschrift stellt sich die Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausgleichsleistungen nicht das notwendige Gegenstück zu den in den Entscheidungen über die Ausgleichseinrichtung vorgesehenen Beitragspflichten und Ausgleichsansprüche darstellt, und ob die in diesen Entscheidungen der Hohen Behörde eingeräumten Vollzugsbefugnisse nicht nach ihrem Sinn und Zweck auch das Recht zur Rückforderung zu Unrecht geleisteter Ausgleichszahlungen durch vollstreckbare Entscheidungen in sich schließen.
Da es im Rahmen einer Ausgleichseinrichtung, welche die zahlreichen schrottverbrauchenden Unternehmen der sechs Länder der Gemeinschaft obligatorisch erfaßt, stets möglich ist, daß Irrtümer bei der Zahlung der Ausgleichsbeträge unterlaufen, muß angenommen werden, daß die Einführung einer Rechtspflicht zur Beitragsleistung auch die Befugnis der Verwaltungsbehörde mit sich bringt, Rückforderungsansprüche geltend zu machen; denn ohne diese Möglichkeit könnte die durch die Entscheidungen Nr. 14/55 und 2/57 eingeführte Ausgleichsregelung nicht sachgemäß durchgeführt werden.
Es bedurfte somit keiner ausdrücklichen Ermächtigung zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen, die den gleichen rechtlichen Charakter aufweisen wie der Ausgleichsanspruch und die Beitragspflicht; die formelle Zuständigkeit der Hohen Behörde, durch eine vollstreckbare Entscheidung eine etwaige Erstattungspflicht festzustellen und ihren Rückzahlungsanspruch geltend zu machen, war daher durchaus gegeben.
b) In materieller Hinsicht machen die Klägerinnen gegen die Zuständigkeit der Hohen Behörde geltend, diese habe von der in Artikel 92 des EGKS-Vertrages vorgesehenen Befugnis, vollstreckbare Verwaltungsentscheidungen zu erlassen, zu dem Zweck Gebrauch gemacht, sich einen privatrechtlichen Titel zu verschaffen.
Die Klägerinnen vertreten die Anicht, zwar könne man den im Rahmen der Ausgleichsregelung für Schrott erfolgenden Umlage- und Ausgleichszahlungen den öffentlich-rechtlichen Charakter nicht absprechen, der Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Ausgleichsleistungen ergebe sich jedoch im vorliegenden Falle aus privatrechtlichen Beziehungen. Die Kasse bzw. die in ihrem Auftrage handelnde DSVG habe nicht eine Zahlung an die Klägerinnen geleistet, wie dies einem sich aus den Entscheidungen der Hohen Behörde ergebenden öffentlich-rechtlichen Anspruch entsprochen hätte, sondern habe, laut eigener Behauptung der Beklagten, an die Schrottlieferanten gezahlt, was bedeute, daß die Klägerinnen von einer privatrechtlichen Verbindlichkeit befreit worden seien, deren Bestehen sie allerdings entschieden bestreiten.
Die Struktur des Schrottausgleichs ist in ihrer Gesamtheit öffentlich-rechtlicher Natur.
Es handelt sich um eine Regelung, welche die Verbilligung des Importschrotts zugunsten der Verbraucher anstrebt; ob dies nun durch individuelle Ausschüttung von Subventionsbeträgen oder durch eine globale Verbilligung dieses Schrotts geschieht, stets handelt es sich um einen subjektive öffentliche Rechte begründenden Verwaltungsakt, dessen Charakter nicht durch das Dazwischentreten eines privatrechtlichen Elements, wie der vorgeblichen Schuldbereinigung, geändert wird.
2. ZUR BEGRÜNDETHEIT DER ANSPRÜCHE DER HOHEN BEHÖRDE
Wenn somit feststeht, daß die Zuständigkeit der Hohen Behörde und das von ihr angewandte Verfahren zur Wiedererlangung der Ausgleichsbeträge keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen geben, so ist nunmehr an erster Stelle zu untersuchen, ob die Klägerinnen aus irgendeinem Rechtsgrund als Schuldnerinnen der von der Kasse zu Unrecht geleisteten Ausgleichsbeträge in Anspruch genommen werden können.
Es kann dahingestellt bleiben, kraft welchen Rechtsgrundes und in welchem Umfang die in Frage stehenden Verträge Rechtswirkungen für die Klägerinnen hervorrufen sollten; derartige Wirkungen sind jedenfalls nur denkbar, wenn die Schrottkäufe, so wie sie vom Gemeinsamen Büro abgeschlossen wurden, zur Folge hatten,
a) daß die Klägerinnen für die Zahlung der Ausgleichsleistungen einzustehen hatten, oder hilfsweise
b) daß sie die Gefahr für diese Zahlungen tragen mußten, oder
c) daß sie ungerechtfertigt bereichert sind.
a) Aus den vorgelegten Urkunden und insbesondere aus dem Schriftwechsel zwischen dem Gemeinsamen Büro und der Hansa, mit welchem die Global-Importschrottverträge bestätigt wurden — Schriftstücke, deren sachliche Richtigkeit von den Parteien übrigens nicht bestritten wird — geht hervor, daß die Vereinbarungen mit der Hansa über den Kauf und die Lieferung des Schrotts von dem Gemeinsamen Büro, also einem Organ der Hohen Behörde, abgeschlossen worden sind.
Diese Käufe hatten nach dem Wortlaut der Bestätigungsschreiben Schrott zum Gegenstand, den seine nähere Bezeichnung ausdrücklich als ausgleichsfähig auswies; überdies ergab sich dieser Umstand aus der offenkundigen Absicht aller Beteiligten.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen, die Bestandteil der von dem Gemeinsamen Büro mit den Schrottlieferanten getroffenen Vereinbarungen waren, sahen nun aber in ihrem Artikel 4 und insbesondere in dessen Absatz 4 vor, daß die Kasse oder ihre Beauftragten diese wesentliche Eigenschaft der gekauften Waren, nämlich ihre Zugehörigkeit zu den mehr oder weniger klar abgegrenzten Kategorien des ausgleichsfähigen Schrotts, unmittelbar zu prüfen hatten.
Somit konnte die Klägerinnen keine Prüfungspflicht und daher auch keine Haftung treffen, außer es wäre erwiesen, daß sie wußten oder wissen mußten, daß es sich hier um Schrott handelte, der in betrügerischer Absicht als ausgleichsfähiger Schrott bezeichnet worden war; in dieser Hinsicht ist jedoch kein Beweis erbracht oder auch nur angetreten worden.
b) Was die durch die Kasse geleisteten Ausgleichszahlungen anbetrifft, so muß hervorgehoben werden, daß nach den erwähnten allgemeinen Vertragsbedingungen, insbesondere auf Grund der letzten Absätze von Artikel 4, die Kasse diese Zahlungen erst nach Vornahme der, wie oben dargelegt, ihr obliegenden Prüfung auf Anweisung des Gemeinsamen Büros auszuführen hatte; gemäß den gleichen allgemeinen Bedingungen waren die Zahlungen auszusetzen, falls hinsichtlich der Beweiskraft der zum Nachweis für die Ausgleichsfähigkeit des Schrotts beigebrachten Urkunden der geringste Zweifel bestand.
Somit hatten die Klägerinnen in keiner Weise die Gefahr für die Ordnungsmäßigkeit der Ausgleichszahlungen übernommen, und zwar um so weniger, als ihnen niemals die hierzu bestimmten Beträge ausgezahlt worden sind, sondern alle diesbezüglichen Zahlungen durch Vermittlung der DSVG, des Regionalbüros, des Gemeinsamen Büros und der Kasse für Deutschland, unmittelbar an die Lieferanten geleistet wurden.
c) Schließlich läßt sich auch nicht behaupten, die Klägerinnen seien ungerechtfertigt bereichert.
Die Ausgleichszahlungen waren dazu bestimmt, den Preisunterschied zwischen dem sogenannten — teueren — Einfuhrschrott und dem innerhalb des gemeinsamen Marktes anfallenden Schrott zu überbrücken.
Nach den Grundsätzen der Ausgleichsregelung war diese zusätzliche Last nicht von den Klägerinnen nach Maßgabe der von ihnen empfangenen Importschrottmengen zu tragen, sondern, unter Einschaltung der Kasse, von der Gesamtheit der Schrottverbraucher.
Die Ausgleichszahlung stellte somit für die Klägerinnen keine Bereicherung in der Form einer ihnen unmittelbar zustatten kommenden Leistung dar, sondern war das Ergebnis einer Rechenoperation, welche den Preis für den gelieferten Schrott auf das Binnenmarktniveau herabdrückte.
Überdies setzt eine Rückerstattungspflicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung voraus, daß es in den Beziehungen zwischen den Parteien an einem Rechtsgrund fehlt. Ein solcher Rechtsgrund liegt hier jedoch vor, unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlungen, also der Unterschied zwischen Binnenmarktpreis und Importpreis, unmittelbar an die Schrottverkäufer geleistet wurden, oder ob sie an die Klägerinnen entrichtet wurden, um es diesen zu ermöglichen, Importschrott anstelle von Schrott aus dem Binnenaufkommen der Gemeinschaft zu kaufen.
Infolgedessen fehlt es im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung, die einen Erstattungsanspruch begründen könnte.
Unter diesen Umständen müssen die Entscheidungen für nichtig erklärt werden, da sie Rechtsnormen verletzen die bei Durchführung des Vertrages anzuwenden sind.
Dieses Ergebnis läßt im übrigen das Recht der Hohen Behörde unberührt, gegen die Urheber und Nutznießer der betrügerischen Machenschaften vorzugehen.
In Anbetracht der vorangehenden Erwägungen erweist es sich als überflüssig, die anderen von den Klägerinnen vorgebrachten Rügen, insbesondere die Rüge mangelnder Begründung, zu prüfen.
Kosten
Die Beklagte ist im Rechtsstreit unterlegen; sie ist daher nach Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 15, 33, 53, 80 und 92 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl;
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl;
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidungen der Hohen Behörde vom 6. Januar 1959über die Rückerstattung von vorläufigen Ausgleichszahlungen, welche die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott an die Unternehmen Mannesmann-Hüttenwerke AG, Hahn'sche Werke AG, Ruhrstahl AG, Gussstahlwerk Gelsenkirchen AG, Gussstahlwerk Witten AG, Niederrheinische Hütte AG, Bochumer Verein für Gußstahlfabrikation AG, Stahlwerke Bochum AG, August Thyssen-Hütte AG, Hüttenwerk Oberhausen AG, Phoenix-Rheinrohr AG geleistet hat, werden für nichtig erklärt.
2. Die Hohe Behörde wird zur Tragung der Kosten verurteilt.