Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.05.1960 – C-4/59
ECLI:EU:C:1960:25
In den verbundenen Rechtssachen
4/59MANNESMANN AG, Düsseldorf,5/59RUHRSTAHL AG, Witten,6/59GUSSSTAHLWERK GELSENKIRCHEN AG, Gelsenkirchen,7/59GUSSSTAHLWERK WITTEN AG, Witten,8/59NIEDERRHEINISCHE HÜTTE AG, Duisburg,9/59BOCHUMER VEREIN FÜR GUSSSTAHLFABRIKATION AG, Bochum,10/59STAHLWERKE BOCHUM AG, Bochum,11/59AUGUST-THYSSEN-HÜTTE AG, Duisburg-Hamborn,12/59HÜTTENWERK OBERHAUSEN AG, Oberhausen,13/59PHOENIX-RHEINROHR AG, Düsseldorf,
Beistand: Rechtsanwalt Dr. Werner von Simson, zugelassen beim Oberlandesgericht Düsseldorf,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Rechtsberater Frans van Houten als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schneider, zugelassen in Frankfurt am Main,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
des Kammerpräsidenten L. Delvaux,
der Richter O. Riese, Ch. L. Hammes (Berichterstatter) und N. Catalano,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgenden
BESCHLUSS§
SACHVERHALT
In den verbundenen Rechtssachen 4 bis 13/59 hat der Gerichtshof am 4. April 1960 sein Urteil erlassen.
Am 14. April 1960 hat die Beklagte, die Hohe Behörde der EGKS, beim Gerichtshof unter Berufung auf Artikel 57 der Verfahrensordnung vom 4. März 1953 einen Antrag auf Berichtigung des Urteils gestellt.
Die Antragstellerin vertritt hierin die Ansicht, die Entscheidungsgründe des Urteils enthielten zwei offenbar unrichtige Feststellungen; sie beantragt demnach, einerseits im ersten Absatz des § II. 2. der Entscheidungsgründe zur Begründetheit der Ansprüche der Hohen Behörde die Worte von dem Gemeinsamen Büro durch die Worte von der Ausgleichskasse zu ersetzen, andererseits im folgenden Absatz unter a) die Worte also einem Organ der Hohen Behörde zu streichen.
Die Antragsgegnerinnen erheben keine Einwendung gegen den ersten Teil des Antrags, beantragen jedoch die Abweisung des zweiten Teils und die Verurteilung der Hohen Behörde zur Tragung der Kosten.
ENTSCHEIDTJNGSGRÜNDE
Artikel 57 der Verfahrensordnung vom 4. März 1953 bestimmt:
Unbeschadet der Bestimmungen über die Auslegung der Urteile können Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei innerhalb von vierzehn Tagen vom Gerichtshof berichtigt werden.
Diese Bestimmungen finden Anwendung auf den ersten Teil des Antrags, da nur auf Grund eines offenbaren materiellen Irrtums im Urteil festgestellt werden konnte, daß die Ausgleichszahlungen durch das Gemeinsame Büro getätigt wurden, wogegen feststeht und zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die Ausgleichsbeträge von der Kasse geleistet wurden.
Das Urteil ist insofern zu berichtigen.
Der zweite Antragspunkt beruht auf der Annahme, der Ausdruck Organ gebe die Rechtsauffassung des Gerichtshofes von den Beziehungen zwischen der Hohen Behörde und dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher unzutreffend wieder. Zu dieser Annahme ist die Antragstellerin offensichtlich deshalb gelangt, weil sie das Wort Organ dahingehend auslegt, das Gemeinsame Büro sei in jeder Hinsicht, sowohl seiner Organisation als auch seinen Befugnissen nach, ein Organ der Hohen Behörde.
Insoweit stellt der Antrag in Wahrheit einen Versuch der Antragstellerin dar, eine Auslegung der Entscheidungsgründe zu erwirken. Eine derartige Auslegung aber würde bei weitem über die in Artikel 57 der Verfahrensordnung vom 4. März 1953 aufgestellten Voraussetzungen hinausgehen.
Dieser Teil des Antrags ist daher unzulässig.
Auf Grund vorstehender Erwägungen;
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
Nach Anhörung des Berichterstatters;
Nach Anhörung des Generalanwalts;
Auf Grund der Artikel 57 und 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 4. März 1953
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Das in den verbundenen Rechtssachen 4 bis 13/59 am 4. April 1960 verkündete Urteil wird insofern berichtigt, als im ersten Absatz des § II. 2. der Entscheidungsgründe, wo es heißt: … ob die Klägerinnen aus irgendeinem Rechtsgrund als Schuldnerinnen der von dem Gemeinsamen Büro zu Unrecht geleisteten Ausgleichsbeträge in Anspruch genommen werden können, die Worte von dem Gemeinsamen Büro ersetzt werden durch die Worte von der Kasse;
2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird der Urschrift des berichtigten Urteils in der Anlage beigefügt; am Rand der Urschrift wird ein entsprechender Vermerk angebracht.