Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1960 – C-41/59
Generalanwalt Karl Roemer · ECLI:EU:C:1960:26
Herr Präsident, meine Herren Richter!
In den verbundenen Rechtssachen Nr. 41/59 und Nr. 50/59, die Klagen der Hamborner Bergbau AG und Friedrich Thyssen Bergbau AG betreffen, hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung auf Zulässigkeitsfragen zu beschränken. Demgemäß behandeln meine Schlußanträge nur die Zulässigkeit der Klagen und die Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit.
Die erste Klage richtet sich gegen eine schriftliche Mitteilung des Umlagebüros der Hohen Behörde vom 24. Juli 1959, die zweite Klage gegen die stillschweigende Ablehnung eines Antrags der Kläger vom 6. August 1959.
Das Klagerecht der Unternehmen, der Nachweis ihrer gesetzlichen Vertretung durch Statuten und Handelsregisterauszüge sowie der Nachweis ihrer ordnungsgemäßen Prozeßvertretung geben zu besonderen Bemerkungen keinen Anlaß. Zu beachten ist, daß im zweiten Verfahren die Friedrich Thyssen Bergbau AG ihre Klage vor Einreichung der Klagebeantwortung durch die Hohe Behörde ordnungsgemäß zurückgenommen hat.
I. — DIE ANFECHTUNGSKLAGE Nr. 41/59
1. Einhaltung der Klagefrist
Die angegriffene Mitteilung ist den Klägern am 27. Juli 1959 zugestellt worden. Die gemeinsame Klage der Unternehmen wurde am 1. September 1959 beim Gerichtshof eingereicht. Da für Kläger mit Sitz in Deutschland gemäß Anlage II der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine Distanzfrist von sechs Tagen gilt, ist die Klage rechtzeitig erhoben worden.
2. Rechtlicher Gehalt des Schreibens vom 24. Juli 1959
Das Schreiben ist vom Umlagebüro der Hohen Behörde für die Hohe Behörde an die Kläger gerichtet. Dieser Brief stellt nicht die unverbindliche Antwort einer subalternen Abteilung der Hohen Behörde dar, sondern ist als eine Äußerung der Hohen Behörde selbst anzusehen, wie die Beklagte zu Recht im Verfahren betont hat. Die allgemeine Organisationsordnung der Hohen Behörde vom 5. November 1954 (Amtsblatt 1954, Seite 515) sieht für den Präsidenten der Hohen Behörde die Möglichkeit vor, Befugnisse zur Durchführung von Beschlüssen der Hohen Behörde, also auch die Befugnis zur authentischen Verlautbarung von Beschlüssen der Hohen Behörde, auf Dienststellenleiter zu delegieren (vgl. Art. 15).
Ein wesentlicher Teil des Rechtsstreites bezieht sich auf die Frage, ob diesem Schreiben der Hohen Behörde Entscheidungscharakter zukommt. Der Brief enthält zwei Aussprüche:
a) Die Umlage für das Rechnungsjahr 1959/1960 kann den Klägern nicht erlassen werden, da der Vertrag und die Umlageentscheidungen diese Möglichkeit nicht vorsehen;
b) es ist daher erforderlich, daß die Unternehmen Anweisung zur Fortsetzung der Umlagezahlung geben.
Der Brief stellt eine Antwort dar auf einen Antrag der Kläger vom 17. Juli 1959, ohne dessen Kenntnis eine sinnvolle Interpretation des Schreibens der Hohen Behörde nicht möglich ist. In dem Antrag haben die Kläger gebeten, mit Rücksicht auf ihre schlechte Absatzlage, die bereits die Stillegung von Schachtanlagen erforderlich gemacht habe, ihren Gesellschaften die Umlage für das Rechnungsjahr 1959/1960 nicht nur zu stunden, sondern zu erlassen. Sie erklären, der Ruhrkohlen-Treuhand GmbH bereits Anweisung gegeben zu haben, die Zahlung der Umlage einzustellen.
Die Hohe Behörde macht geltend, der erste Teil ihres Schreibens enthalte nicht die Ablehnung des Erlaßantrags, also nicht eine Verfügung über Rechte oder die Gestaltung eines Rechtsverhältnisses, sondern nur die Feststellung, daß der begehrte Erlaß im Vertragsrecht nicht vorgesehen sei. Demnach sei dieser Teil des Briefes keine Entscheidung im Sinne des Vertrages, sondern eine Belehrung über die Rechtslage. Sollte damit die Ansicht geäußert werden, ein anfechtbarer Verwaltungsakt sei nicht gegeben, so wäre diese Meinung verfehlt. Wir finden in dem Text klar ausgesprochen die Ablehnung des Antrags auf Änderung einer bestehenden Rechtspflicht, der Zahlungspflicht, und eine rechtliche Begründung. Vom Standpunkt der Kläger aus gesehen hat diese Äußerung, wie auch die Hohe Behörde einräumt, eine Beschwer zur Folge. Für die Kläger enthält die Mitteilung der Hohen Behörde, ihrem äußeren Eindruck nach, die Ablehnung einer Rechtsgestaltung. Gegenüber dieser Ablehnung genügt im Zulässigkeitsbereich die schlüssige Behauptung der Kläger, die Hohe Behörde habe es unterlassen, von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, und habe damit Rechtswirkungen ausgelöst. Hätte die Hohe Behörde auf den Antrag der Kläger überhaupt nicht geantwortet, dann wäre es für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ausreichend gewesen, daß die Kläger eine Verpflichtung oder eine Befugnis der Hohen Behörde zum Handeln schlüssig behaupteten. Die prozessuale Lage ist nicht anders infolge des Umstands, daß die negative Entscheidung nicht in dem Schweigen, sondern in der ausdrücklichen Erklärung der Hohen Behörde zu sehen ist. Ob die Hohe Behörde befugt oder verpflichtet ist, den begehrten Erlaß einer bestehenden Schuld zu gewähren, ist nicht zu prüfen, soweit der Prozeßstoff im Rahmen der Zulässigkeit — nicht der Begründetheit — des Klageanspruchs betrachtet wird.
Die positive Ablehnung des Erlaßantrags stellt eine im Inhalt negative individuelle Entscheidung der Hohen Behörde gegenüber den Klägern dar, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Insoweit ist also der Argumentation der Kläger zu folgen.
Hat der zweite Teil des Schreibens, wie die Kläger ausführen, die Rechtsnatur einer Entscheidung? Die Hohe Behörde tritt dieser Ansicht entgegen und beruft sich darauf, daß die Worte, in denen die Kläger eine Zahlungsaufforderung sehen, ohne konstitutiven Gehalt und daher kein Verwaltungsakt seien. Nach ihrer Meinung bedeuten diese Worte nur einen Hinweis auf die Verpflichtungen der Kläger, wie sie sich als fortdauernde, konkret definiert aus dem Vertrag und den allgemeinen Umlageentscheidungen für die Unternehmen ergeben. Sie weist darauf hin, durch ihre Erklärung zur Notwendigkeit der Fortsetzung der Zahlungen werde eine Vollstreckbarkeit nicht begründet.
Mit Recht kann gefragt werden, ob außer konstitutiven Verwaltungsakten, die eine Veränderung der Rechtslage bewirken, nicht auch feststellende Akte der Hohen Behörde, etwa die authentische Feststellung einer Leistungspflicht, angreifbare Verwaltungsakte bilden. Ich glaube indes, daß diese Überlegung aus dem Sachverhältnis nicht gerechtfertigt wird. Man hat sich zu fragen, ob die Hohe Behörde den Willen hatte, mit diesen Worten des Textes eine Entscheidung zu treffen, und ob dieser Wille ausreichenden Ausdruck fand. Bei dieser Erwägung muß auf den Antrag zurückgegriffen werden, der Anlaß gegeben hat zu der Antwort der Hohen Behörde. Es zeigt sich dann, daß Antrags- und Verhandlungsgegenstand nur die Frage war, ob den Klägern die von ihnen als geschuldet angesehene Umlagezahlung aus besonderen, bei ihnen individuell gegebenen Gründen erlassen werden konnte. Nur über dieses Anliegen hatte die Hohe Behörde sich auszusprechen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Hohe Behörde außerhalb des Gesuches der Kläger Veranlassung hatte, eine Prüfung und eine Feststellung der nicht in Frage gestellten Verpflichtung zur Zahlung der Umlage und vor allem der ganz anders gearteten Frage vorzunehmen, ob die allgemeine Erhebung der Umlage im Rechnungsjahr 1959/1960 dem Grund nach rechtmäßig angeordnet worden ist. Gegen diese Annahme spricht die Beiläufigkeit, mit der die Notwendigkeit der Fortsetzung der Zahlungen auf dem bisher benutzten Wege erwähnt wurde. Diese Erklärung ist nichts anderes als eine logische — wenn auch überflüssige — Schlußfolgerung aus der Ablehnung des Erlaßantrags, wobei die Erwähnung des Zahlungsweges, der Zahlungsweise, eine rein technische Bedeutung hat. Entscheidungsinhalt können nur solche Fragen sein, die erkennbar entschieden werden sollen, die Gegenstand besonderer Prüfung und Überlegungen der Hohen Behörde waren, was für das Recht der Hohen Behörde zur Erhebung der Umlage hier aber nicht zutraf. Daher muß gefolgert werden: Die Feststellung zur Fortsetzung der Zahlungen in der bisher geübten Weise und auf dem bisher benutzten Wege ist kein selbständiges Element im Rahmen der in diesem Schreiben enthaltenen Entscheidung und noch weniger eine selbständige Entscheidung. Insoweit ist den Klägern in ihrer Argumentation nicht zu folgen.
Gegenüber dieser Bewertung des Textes des Schreibens der Hohen Behörde bringen die Kläger verschiedene rechtliche Erwägungen allgemeiner Natur vor. Sie bezeichnen diese Interpretation als engherzig und sagen, sie führe zu einer unzulässigen oder unzweckmäßigen Verkürzung ihres Rechtsschutzes. Es bleibe ihnen bei dieser Deutung nur die Möglichkeit, eine vollstreckbare und angreifbare Entscheidung über ihre Zahlungspflicht durch die Einstellung der laufenden Zahlungen zu provozieren. Wollten sie aber nicht die Beschwer der Sanktionen des Artikels 50 auf sich nehmen, so sei ihnen dieser Rechtsweg versagt, da die allgemeinen Umlageentscheidungen Säumniszuschläge vorsähen, die ohne besondere Einzelentscheidungen der Hohen Behörde gegenüber den Unternehmen fällig würden.
Diese Darlegungen der Kläger richten sich in Wahrheit gegen die rechtliche Ausgestaltung der allgemeinen Umlageentscheidungen und letzten Endes gegen das vertragliche System des Rechtsschutzes, dessen auch das Gericht bindende Grenzen bekannt sind.
Der Vertrag kennt im Gegensatz zu nationalen Rechten keine Generalklausel für die Erhebung von Klagen gegen die Organe der Gemeinschaft. Die Vertragsstaaten haben sich bei der Redaktion des Montanvertrages für das System enumerierter Klagemöglichkeiten entschieden, das diese in ihren persönlichen und sachlichen Voraussetzungen genau festlegt. Der Vertrag kennt auch nicht die vorbeugende Feststellungsklage, mit der eine unmittelbar bevorstehende Anwendung einer allgemeinen Entscheidung abgewendet werden könnte. Zu dieser Rechtseinrichtung würde die Ansicht der Kläger aber letzten Endes führen, es sei bei der Festlegung der Anfechtungsvoraussetzungen ganz allgemein ein möglichst großzügiger Maßstab anzuwenden.
Die Tatsache, daß die Kläger bei der Erwirkung einer individuellen Entscheidung nach Artikel 92 das Risiko von Säumniszuschlägen in Kauf nehmen müssen, die in der allgemeinen Entscheidung vorgesehen sind, kann nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtsschutzmöglichkeiten führen, da der Vertrag für diesen Fall keine besonderen Regelungen enthält. Möglicherweise würde eine nähere Prüfung der Rechtslage ergeben, daß das Entstehen von Verpflichtungen der Unternehmen zur Zahlung von Säumniszuschlägen bei Verzug, die fällig werden ohne besondere individuelle Entscheidung der Hohen Behörde, mit dem System des Vertrages (Art. 36) nicht zu vereinbaren ist. Dann wäre die von den Klägern gerügte Beeinträchtigung des Rechtsschutzes nach dem Vertrag nicht gegeben. Zu dieser Prüfung besteht aber im vorliegenden Zusammenhang kein Anlaß.
3. Angriffsmittel
Nachdem wir den Rahmen und den Gehalt des Teiles des Briefes der Hohen Behörde bestimmt haben, der als angreifbare Entscheidung anzusehen ist, wenden wir uns der Frage zu, welche Angriffsmittel der Kläger als zulässig anzusehen sind.
Die Kläger richten ihr Vorbringen nahezu ausschließlich auf den Teil der Mitteilung der Hohen Behörde, den sie als Zahlungsaufforderung ansehen. Alle Argumente der Klageschrift beziehen sich auf die Frage, ob die Zahlungsaufforderung unzulässig ist, weil in jedem Fall die allgemeinen Umlageentscheidungen, die die Zahlungsaufforderung stützten, rechtswidrig seien. Erst im zweiten Schriftsatz des Verfahrens Nr. 50/59 finden sich Argumente zum Erlaß der individuellen Umlageschuld. Jedoch haben die Kläger im mündlichen Verfahren klargestellt, daß sie ihre Anfechtungsklage als gegen die Entscheidung der Hohen Behörde in allen ihren Teilen gerichtet verstanden wissen wollen. Es wäre also verfehlt, aus ihrem Klagevorbringen den Schluß zu ziehen, daß nur die Zahlungsaufforderung Streitgegenstand sei. Unter diesen Umständen ist aber zu fragen, ob die Angriffsmittel der Kläger zulässig sind, da, wie wir sahen, nach dem definierten Inhalt der Entscheidung als mögliches Klageziel allein die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung in Betracht kommt.
a) IST DIE EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG Nr. 33/59 ZULÄSSIG?
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine individuelle Entscheidung mit der mittelbaren Begründung angefochten werden, der in ihr enthaltene Rechtsausspruch stütze sich auf eine allgemeine Entscheidung, die ihrerseits rechtswidrig sei.
Die grundsätzliche Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit wird von der Hohen Behörde nicht angezweifelt. Die Hohe Behörde steht aber auf dem Standpunkt, die angegriffene individuelle Entscheidung beruhe nicht auf der allgemeinen Entscheidung, die allgemeine Entscheidung habe also nicht einen Niederschlag in der individuellen Entscheidung gefunden.
Ein Vergleich des rechtlichen Inhalts der individuellen Entscheidung einerseits und der angezogenen allgemeinen Entscheidung andererseits wird diese Frage lösen. — Wir haben gesehen, daß nur die Ablehnung des Erlaßantrags in dem angefochtenen Schreiben Entscheidungscharakter hat. Nur insoweit ist der Inhalt der Mitteilung für das Verfahren von Bedeutung. — Auf der anderen Seite steht fest, daß die allgemeine Entscheidung Nr. 33/59 weder unmittelbar noch mittelbar durch Verweisung auf andere Entscheidungen etwas über eine Erlaßmöglichkeit aussagt. Sie enthält — durch Verweisung — nur Anordnungen über die Umlagepflicht (Höhe der Umlage, Fälligkeit, Verzugsfolgen). Der positive Gehalt der allgemeinen Entscheidung ist also in keiner Weise von Bedeutung für den in der angegriffenen Entscheidung niedergelegten Ausspruch der Hohen Behörde, die Möglichkeit eines individuellen Erlasses der Umlage sei nicht vorgesehen. Da andere Feststellungen mit Entscheidungscharakter in dem Schreiben der Hohen Behörde nicht getroffen und somit andere Fragen auch nicht Gegenstand des Prozesses, Prozeßthema, sind, kann der positive Inhalt der allgemeinen Entscheidung Nr. 33/59 nicht im vorliegenden Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Soweit die Anfechtungsklage auf die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 33/59 gestützt wird, ist das Klagevorbringen also nicht schlüssig und daher unzulässig. — Der Einwand der Hohen Behörde, die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidung könne deswegen nicht nachgeprüft werden, weil sie auf finanzpolitischen, sozialpolitischen und wirtschaftspolitischen Erwägungen beruhe, ist nicht weiter zu untersuchen, ebensowenig wie der Einwand, die Einrede der Rechtswidrigkeit sei verwirkt.
b) ZUR ZULÄSSIGKEIT DES KLAGEVORBRINGENS, DAS SICH AUF DIE ERLASSMÖGLICHKEIT BEZIEHT
Die Hohe Behörde 'weist darauf hin, daß die Kläger ihre Argumente zu diesem Punkt erstmals in der Replik dargelegt haben, und hält sie darum für verspätet und unzulässig.
Gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind.
Es kann nicht bestritten werden, daß diejenigen Argumente der Kläger, die sich auf die Möglichkeit des Erlasses aus besonderen Gründen beziehen, sachlich völlig verschieden sind von dem Klagevorbringen zur Zulässigkeit der Umlageerhebung. Nach dem Verfahren, das der Klage vorausging, konnte erwartet werden, daß die Kläger in erster Linie gegen die Ablehnung des Billigkeitserlasses vorgehen würden. Sicher konnte aber erwartet werden, daß sie ihre Klage hilfsweise auf diesen Punkt ausrichteten für den Fall, daß ihre Hauptargumente gegen die Zulässigkeit der Umlage nicht durchgreifen. Wie schon dargelegt wurde, haben die Kläger aber zunächst ihre Klage ausschließlich auf die Einrede der Rechtswidrigkeit gestützt und erst in der Replik Nr. 50/59 Ausführungen zur Zulässigkeit eines Erlasses aus Billigkeitsgründen gemacht. Es kann nicht davon die Rede sein, daß sich dieses Vorbringen auf Gründe stützt, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. Somit bleibt keine andere Möglichkeit, als diese verspätet vorgebrachten Angriffsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
4. Ergebnis
Die Klage Nr. 41/59 richtet sich zwar gegen eine anfechtbare Entscheidung der Hohen Behörde. Inhalt der Entscheidung ist aber nur die Ablehnung des Billigkeitserlasses. Diese Feststellung der Hohen Behörde kann schlüssig nicht angefochten werden mit der Einrede der Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 33/59. Das Klagevorbringen zur Ablehnung des Erlasses in der Replik muß als verspätet unberücksichtigt bleiben. Die Klage Nr. 41/59 ist demnach als unzulässig abzuweisen.
II. — DIE KARENZKLAGE Nr. 50/59
Diese Klage stützt sich auf die Tatsache, daß es die Hohe Behörde unterlassen hat, auf den Antrag der Kläger vom 6. August 1959 zu antworten. Sie wurde — wie es in der Klageschrift heißt — vorsorglich erhoben, um dem Einwand der Hohen Behörde zu begegnen, das Schreiben vom 24. Juli 1959 enthalte noch keine verbindliche Zahlungsaufforderung. In der Replik erklärt die Klägerin, sie habe die Untätigkeitsklage nur hilfsweise erhoben für den Fall, daß der Gerichtshof in dem Schreiben vom 24. Juli keine Entscheidung erblicke. Mit dieser letzten Erklärung wird die Klageerhebung aber nicht nachträglich zu einer bedingten, mit der Folge, daß bei Eintritt der Bedingung die Klage als nicht erhoben gilt.
Mit ihrem Antrag vom 6. August 1959 ging es den Klägern darum, eine verbindliche Antwort der Hohen Behörde zu der im Schreiben vom. 24. Juli 1959 behandelten Frage zu erhalten, und zwar in der Form einer Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Vertrages.
In diesem Antrag kann einmal ein rein formelles Anliegen gesehen werden: Die Kläger verlangen eine formelle Entscheidung zu ihrem Erlaßantrag, um die Ablehnung der Hohen Behörde anfechten zu können.
Für dieses Klageziel fehlt es am rechtlichen Interesse, weil nicht nur ausdrückliche und formelle Bescheide angegriffen werden können, sondern auch das bloße Schweigen der Hohen Behörde, das als ablehnende Entscheidung gewertet wird (vgl. Art. 35 des Vertrages). Es fehlt aber vor allem auch deswegen am rechtlichen Interesse, weil die Antwort der Hohen Behörde vom 24. Juli bereits eine verbindliche Äußerung darstellt, die gemäß Artikel 33 des Montanvertrages angegriffen werden kann.
Sieht man in dem Antrag vom 6. August eine Wiederholung des materiellen Anliegens der Kläger, das gerichtet ist auf den Erlaß der Umlage aus besonderen Gründen, so fehlt es ebenfalls am rechtlichen Interesse für die Verfolgung dieses Antrags. Die Hohe Behörde hat den gleichen Antrag der Kläger kurze Zeit vorher beschieden. Neue Tatsachen, die eine Erneuerung des Gesuchs allein rechtfertigen könnten, haben die Kläger aber nicht vorgebracht. Eine erneute Befassung der Hohen Behörde muß daher als unzulässig angesehen werden.
Bei dieser Beurteilung der Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob schon der Antrag der Kläger vom 17. Juli 1959 eine ordnungsgemäße Befassung der Hohen Behörde im Sinne von Artikel 35 darstellt. Es genügt die Feststellung, daß die Hohe Behörde auf diesen Antrag geantwortet hat und daß diese Antwort eine anfechtbare Entscheidung enthält. Es erübrigt sich gleichfalls, zur Einhaltung der Klagefrist Bemerkungen zu machen, da die Unzulässigkeit der Klage aus dem erwähnten Grunde feststeht.
Auch die zweite Klage ist demnach als unzulässig abzuweisen.
Da beide Klagen in ihrem Hauptteil — Anfechtungsantrag — als unzulässig anzusehen sind, sind besondere Bemerkungen nicht am Platze zu den Anträgen, einen die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler in den angefochtenen Entscheidungen festzustellen.
III.
Was die Kostenfrage angeht, so hat der Gerichtshof die Möglichkeit, die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufzuheben,wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Der Gerichtshof kann auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Es ist Anlaß zu fragen, ob in Anbetracht der im Laufe des Verfahrens erörterten Unklarheiten der schriftlichen Erklärung der Hohen Behörde der Gerichtshof im vorliegenden Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch machen soll.
Es muß berücksichtigt werden, aus welchen Gründen sich die Unzulässigkeit der Klagen ergibt. — Die Kläger haben die Anfechtbarkeit der Entscheidung vom 24. Juli erkannt. Sie vertraten aber einen abwegigen Standpunkt zur Tragweite der Einrede der Rechtswidrigkeit und haben gewisse Argumente zur Frage des Billigkeitserlasses verspätet vorgebracht. Diese Umstände können der Hohen Behörde in der Kostenfrage nicht zur Last gelegt werden. Ich bin auch der Meinung, daß die Hohe Behörde in ihrer Entscheidung keinen Anlaß gegeben hat zu der Annahme, die Zahlungsaufforderung stelle eine anfechtbare Entscheidung dar. In der Rechtssache Nr. 41/59 sehe ich daher keinen Grund, die Kosten teilweise der Hohen Behörde aufzuerlegen.
Die Karenzklage Nr. 50/59 haben die Kläger erhoben mit dem Ziele, eine anfechtbare Entscheidung zu erhalten. Diese Klage beruht auf einer irrigen Beurteilung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Vertrages und auf einer falschen Deutung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Juli 1959, zu denen die Hohe Behörde keine Veranlassung gegeben hat. Auch hier ist demnach kein Grund ersichtlich, die Hohe Behörde zur Tragung von Kosten zu verurteilen. Demnach muß es für die Kostenentscheidung bei der Anwendung von Artikel 69 § 2 bleiben.
IV.
Zusammenfassend schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klagen Nr. 41/59 und 50/59 abzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.