Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1960 – C-41/59
ECLI:EU:C:1960:46
In den verbundenen Rechtssachen
1. HAMBORNER BERGBAU AKTIENGESELLSCHAFT und FRIEDRICH THYSSEN BERGBAU AKTIENGESELLSCHAFT (Rechtssache Nr. 41/59),
2. HAMBORNER BERGBAU AKTIENGESELLSCHAFT (Rechtssache Nr. 50/59),
beide mit Sitz in Düsseldorf, Duisburger Straße 277 a,
jeweils vertreten durch ihren Vorstand,
Beistand: Professor Dr. Konrad Zweigert, ordentlicher Professor der Rechte an der Universität Hamburg, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter:
Diplom-Volkswirt Philipp Bennecke, Geschäftsstelle Luxemburg der Kohlenbergbaulichen Unternehmensverbände,
Luxemburg, Rue du Fort-Elisabeth 2,
Klägerinnen,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Heinrich Matthies als Bevollmächtigten,
Beistand: Professor Dr. Hans-Peter Ipsen, ordentlicher Professor der Rechte an der Universität Hamburg, Hamburg 13, Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
1.einer Nichtigkeitsklage, gerichtet gegen die den Klägerinnen von der Hohen Behörde mit Schreiben vom 24. Juli 1959 übermittelte Entscheidung, durch die der Antrag auf Erlaß der Umlage für das Rechnungsjahr 1959/1960 abgelehnt wurde (Rechtssache Nr. 41/59);
2.einer Nichtigkeitsklage, gerichtet gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde, die sich aus deren Schweigen auf das Schreiben vom 6. August ergibt, in dem die Klägerin um Zustellung der in dem genannten Schreiben vom 24. Juli 1959 enthaltenen Entscheidung bittet (Rechtssache Nr. 50/59),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner (Berichterstatter),
der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und N. Catalano,
der Richter O. Riese und L. Delvaux,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. — Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Mit Schreiben vom 17. Juli 1959 beantragten die Hamborner Bergbau Aktiengesellschaft und die Friedrich Thyssen Bergbau Aktiengesellschaft unter Berufung auf ihre Finanzlage Erlaß der Umlage für das laufende achte Rechnungsjahr (vom 1. Juli 1959 bis 30. Juni 1960).
Am 24. Juli 1959 antwortete die Hohe Behörde wie folgt:
Wir bestätigen den Empfang Ihres Schreibens vom 17. Juli 1959, mit dem Sie, zugleich für die Friedrich Thyssen Bergbau Aktiengesellschaft, den Antrag auf einen Erlaß der Umlagezahlung für das Rechnungsjahr 1959/60 stellen. Wir bedauern, diesem Antrag nicht entsprechen zu können, da weder der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl noch die allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde über die Umlagezahlungen einen Erlaß für einzelne Unternehmen vorsehen. Es ist daher erforderlich, daß Sie die Ruhrkohlentreuhand GmbH anweisen, die von Ihnen und der Friedrich Thyssen Bergbau Aktiengesellschaft geschuldeten Umlagebeträge wie bisher zu zahlen.
Am 6. August 1959 richteten die Klägerinnen das folgende Schreiben an die Hohe Behörde:
Wir bestätigen den Eingang des Schreibens Ihres Umlagebüros vom 24. Juli 1959. In dieser für unsere finanzielle Situation wesentlichen Frage legen wir naturgemäß Wert auf eine verbindliche Antwort der Hohen Behörde; wir dürfen deshalb bitten, Ihre Entscheidung uns gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Vertrages zuzustellen.
Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, reichten die Klägerinnen zwei Klagen ein, und zwar mit Schriftsatz vom 27. August 1959, eingetragen in das Register der Kanzlei am 1. September 1959 (Rechtssache Nr. 41/59), und mit Schriftsatz vom 9. November 1959, eingetragen in das Register der Kanzlei am 11. November 1959 (Rechtssache Nr. 50/59).
II. — Anträge der Parteien
In der Rechtssache Nr. 41/59 beantragen die Klägerinnen:
1. die Entscheidung der Beklagten in ihrem Brief an die Klägerinnen vom 24. Juli 1959, zugegangen am 27. Juli 1959, für nichtig zu erklären;
2. festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist;
3. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
In der Rechtssache Nr. 50/59 beantragt die Klägerin:
1. die ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde, die deren Schweigen auf das Schreiben der Klägerin vom 6. August 1959 zu entnehmen ist, für nichtig zu erklären;
2. festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist;
3. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
In beiden Rechtssachen beantragt die Hohe Behörde in wörtlich gleicher Form, der Gerichtshof möge:
— die Klage als unzulässig abweisen;
— hilfsweise: die Klage als unbegründet abweisen:
— in jedem Fall den Feststellungsantrag nach Artikel 34 des Vertrages abweisen und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens auferlegen.
III. — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Klage Nr. 41/59
1. ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
Die Beklagte bestreitet nicht, daß die Klage rechtzeitig erhoben worden ist, gibt jedoch zu bedenken, ob das Schreiben vom 24. Juli 1959 als anfechtbare Entscheidung angesehen werden kann. Ihr zufolge enthält dieses Schreiben nur die Ablehnung, die Umlage zu erlassen; die Feststellung im letzten Absatz sei nur die logische Folge des Voranstehenden und äußere keinerlei Rechtswirkungen.
Diese Feststellung begründe keine Verpflichtungen. Vielmehr sei die Aufforderung, die geschuldeten Umlagebeträge wie bisher zu zahlen, nichts weiter als ein Hinweis auf eine bestehende Verpflichtung. Die Verpflichtung zur Umlagezahlung folge nämlich bereits aus den Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 2/52 und 3/52, deren gegenwärtig geltende Fassung im Amtsblatt Nr. 10 vom 18. Februar 1959, Seite 213/59, veröffentlicht worden sei. Diese Verpflichtung hätten die Klägerinnen bisher erfüllt, ohne daß es einer verbindlichen Zahlungsaufforderung bedurft hätte.
Die Klägerinnen tragen vor, es handele sich im vorliegenden Fall um eine Aufforderung, die Umlage zu zahlen, d. h. um eine individuelle Entscheidung. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes machen sie geltend, das Schreiben vom 24. Juli 1959 sei als anfechtbare Entscheidung anzusehen. Sie sind der Ansicht, es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, daß der Antrag vom 17. Juli 1959 in die Form eines Erlaßgesuches gekleidet gewesen sei. Die Ablehnung dieses Antrags enthalte die Aufforderung, die Zahlungen fortzusetzen.
2. EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT
In den beiden Rechtssachen greifen die Klägerinnen in erster Linie (in der Rechtssache Nr. 41/59 sogar ausschließlich) die allgemeine Entscheidung Nr. 33/59 (Amtsblatt Nr. 39 vom 22. Juni 1959, S. 726/59) mit der Einrede der Rechtswidrigkeit an.
Die Beklagte macht geltend, die Einrede der Rechtswidrigkeit sei im vorliegenden Fall unzulässig.
Das Vorbringen der Klägerinnen hinsichtlich der Finanzpolitik der Hohen Behörde, insbesondere hinsichtlich der Bildung gewisser Fonds, richte sich in Wirklichkeit nicht gegen die Entscheidung Nr. 33/59. Die Klägerinnen, welche auf dem Umweg über ihre Klage gegen das Schreiben vom 24. Juli 1959 die allgemeine Entscheidung Nr. 33/59 angriffen, setzten sich keineswegs mit deren Inhalt oder deren Einzelheiten auseinander, sondern wollten auf diese Weise nur die Finanzpolitik der Hohen Behörde in Frage stellen. Die beanstandeten Fonds hätten indessen bereits lange vor dem Zeitpunkt bestanden, zu dem die Hohe Behörde die Entscheidung Nr. 33/59 erlassen habe. Die Handlungen, durch welche diese Fonds begründet worden seien, lägen nur in einem sehr weit verstandenen Sinn und in nur mittelbarer Weise der Entscheidung Nr. 33/59 zugrunde, seien aber keine rechtlichen Elemente dieser Entscheidung und könnten deshalb auch keinen Niederschlag in einer individuellen Entscheidung finden.
Die Einrede der Rechtswidrigkeit müsse auch deshalb zurückgewiesen werden, weil das Recht zu ihrer Geltendmachung verwirkt sei. Die Schaffung des Garantiefonds sei der Öffentlichkeit mindestens seit der Veröffentlichung der Grundsätze der Hohen Behörde in den Fragen der Investitionsfinanzierung im Amtsblatt Nr. 17 vom 31. Juli 1954 bekannt. Im Finanziellen Bericht für die Jahre 1953-1955 vom 15. März 1956, Seite 10, sei bekanntgemacht worden, daß die Hohe Behörde sich entschlossen habe, den Garantiefonds auf eine Höhe von 100 Millionen Dollar zu begrenzen. Die Bildung und die Verwendung der Speziaireserve seien im Finanziellen Bericht für das Jahr 1956 vom 15. März 1957, Seiten 11 und 15, dargelegt. Die Rückstellungen für den Anleihedienst seien zum ersten Mal im Finanziellen Anhang zum Fünften Gesamtbericht vom 13. April 1957, Seiten 10 und 11, ausgewiesen.
Mithin seien die Klägerinnen von allen Tatsachen vollständig unterrichtet gewesen, hätten jedoch die von ihnen geschuldeten Umlagebeträge weiterhin gezahlt, ohne die Bildung dieser Fonds zu beanstanden. Selbst wenn die Einrede der Rechtswidrigkeit ohne irgendwelche Befristung erhoben werden könnte, müsse ein Unternehmen sie wenigstens unverzüglich erheben, nachdem auf Grund der betreffenden allgemeinen Entscheidung eine Leistung von ihm verlangt worden sei.
Zudem hätten die Klägerinnen aus der Politik der Fondsbildung, insbesondere der Schaffung und Verwendung der Spezialreserve, selbst Vorteile gezogen und damit diese Maßnahmen anerkannt. Die Beklagte führt die verschiedenen Kredite auf, welche die Klägerinnen zu Lasten der Spezialreserve für den Arbeiterwohnungsbau erhalten haben. Sie gibt ferner eine Aufstellung der finanziellen Hilfen, welche die Klägerinnen von der Hohen Behörde erhalten haben. Die günstigen Bedingungen, zu denen diese Kredite hätten gewährt werden können, seien durch die Bildung des Garantiefonds ermöglicht worden. Aus all diesen Gründen ist die Beklagte der Ansicht, gegenüber dem Vorbringen der Klägerinnen greife der Gesichtspunkt der Verwirkung durch.
Die Klägerinnen führen aus, die Unterscheidung der Beklagten zwischen rechtlichen und sonstigen Elementen einer Entscheidung sowie zwischen Gegebenheiten, die einer Entscheidung unmittelbar, und solchen, die ihr nur mittelbar zugrunde lägen, sei ihnen unverständlich. Sie legen dar, es bestehe unbestreitbar ein Zusammenhang zwischen dem Schreiben vom 24. Juli 1959 und der allgemeinen Entscheidung Nr. 33/59; die Rechtmäßigkeit dieser allgemeinen Entscheidung sei dabei von der Frage abhängig, ob die Erhebung einer Umlage für das Rechnungsjahr 1959/1960 zur Erfüllung der Aufgabe der Hohen Behörde erforderlich sei, was nicht bejaht werden könne, wenn ihr für das laufende Jahr genügend Mittel zur Verfügung stünden. Zur Einrede der Verwirkung bemerken die Klägerinnen, das Recht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl kenne nicht das von der Beklagten in Anspruch genommene Institut der Verwirkung. Die Verwir kung könne auch nicht aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet werden, der den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gemeinsam sei, da sie ein dem deutschen Rechtskreis eigentümliches Institut darstelle.
Die Klägerinnen führen überdies aus, die Einrede der Rechtswidrigkeit könne jederzeit erhoben werden; ihre Geltendmachung sei rechtlich an keine Frist gebunden; selbst wenn im übrigen eine solche Frist bestünde, so wäre sie im vorliegenden Fall bedeutungslos, denn es gehe hier um die Frage, ob die Umlage zur Deckung der Haushaltsausgaben des Rechnungsjahres 1959/1960 notwendig gewesen sei. Nach alledem könne die Einrede der Verwirklichung nicht durchgreifen.
3. ZUR HAUPTSACHE
A. — Die Klagegründe der Verletzung des Vertrages und der Unzuständigkeit
Zur Hauptsache bringen die Klägerinnen vor, die Entscheidung Nr. 33/59 verstoße gegen den Vertrag, insbesondere gegen dessen Artikel 49, durch den die Hohe Behörde ermächtigt werde, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zu verschaffen. Den Klägerinnen zufolge verbietet es diese Bestimmung der Hohen Behörde, sich durch die Umlage mehr Mittel zu verschaffen, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben unumgänglich ist. Gegen dieses Verbot verstoße die Hohe Behörde, indem sie für das Rechnungsjahr 1959/1960 die Umlage in der bisherigen Höhe erhebe, obwohl sie bereits genügend Mittel besitze, um in dem betreffenden Zeitraum die ihr vom Vertrag zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie habe hierfür in ihrem Haushaltsvoranschlag Ausgaben in Höhe von 11984920 Dollar vorgesehen. Diese Summe stehe der Hohen Behörde aber schon jetzt in den Mitteln zur Verfügung, die sie auf den Buchungsposten Garantiefonds, Spezialreserve und Rückstellungen für den Anleihedienst ausweise. Die Bildung dieser Fonds und die bezeichnete Rückstellung entsprächen — jedenfalls in ihrer derzeitigen Höhe — nicht dem Vertrag. Für die vorgesehenen Ausgaben stünden daher die entsprechenden Mittel zur Verfügung. Im Rahmen des Haushaltsvoranschlags 1959/1960 sei die Erhebung einer Umlage für das achte Rechnungsjahr nicht erforderlich im Sinne von Artikel 49 des Vertrages.
Die Klägerinnen berufen sich auf das Gebot des Umlagebelastungs-Minimums, d. h. auf den Grundsatz, daß die Umlage streng am Bedarf orientiert sein müsse, denn:
Der Umstand, daß die Montan-Unternehmen die Kosten der ersten Erfahrung auf dem Wege zur europäischen Integration tragen müßten, führe zu der Schlußfolgerung, daß die finanziellen Lasten auf das erforderliche Minimum zu beschränken seien.
Ein wesentlicher Grundsatz des Vertrages, nämlich der des Interventions-Minimums, greife auch bei der Besteuerung Platz.
Artikel 49 sei einschränkend auszulegen.
Der Grundsatz der beschränkten Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verstärke noch die Notwendigkeit, die haushaltsrechtlichen Vorschriften einengend auszulegen.
Die Anwendung der hiermit klargestellten Bestimmungen und Grundsätze könne gerichtlich nachgeprüft werden. Die Klägerinnen machen darüber hinaus geltend, das Fehlen der üblichen Garantien einer parlamentarischen Haushaltskontrolle müsse dadurch wettgemacht werden, daß der Gerichtshof umfassend nachprüfe, ob bei der Umlagebemessung die Individualinteressen der Unternehmen der Gemeinschaft gewahrt worden seien.
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Erwägungen bringen die Klägerinnen vor:
Der Vertrag verleihe der Hohen Behörde an keiner Stelle — nicht einmal in Artikel 50 § 1 — eine Zuständigkeit zur Bildung von Fonds aus Mitteln der Umlage.
Die Hohe Behörde dürfe die Umlage nicht so hoch bemessen, daß aus dem Umlageaufkommen Zuweisungen an Sonderfonds vorgenommen werden könnten.
Nur nicht ausgegebene Beträge könnten als Garantiemittel gemäß Artikel 50 § 1 des Vertrages verwendet werden (Deckung des nicht durch Rückflüsse aus eigenen Krediten gedeckten Anleihedienstes). Würden solche Garantiemittel nicht gebraucht, so seien die? übriggebliebenen Beträge auf die Einnahmen des nächsten Haushaltsjahres vorzutragen.
Artikel 51 § 3 des Vertrages gestatte zwar die Schaffung eines Reservefonds, doch nur in den von dieser Vorschrift gezogenen Grenzen.
Nach Meinung der Klägerinnen hat die Hohe Behörde diese Vorschriften bei ihrer Finanzgebarung außer acht gelassen.
a) Der sogenannte Garantiefonds entspreche nicht den Erfordernissen von Artikel 51 § 3. Dieser Garantiefonds sei bis auf die gegenwärtige Höhe von 100 Millionen Dollar gebracht und praktisch von der Gesamtheit der Montanunternehmen finanziert worden, während Artikel 51 § 3 des Vertrages eindeutig erkennen lasse, daß die kreditbedürftigen Unternehmen selbst — und zwar in der Regel allein — eine solche Ausfallreserve aufzufüllen haben.
Im übrigen stelle der Garantiefonds keine eigentliche Ausfallreserve dar, da er zu einem großen Teil in mittelfristigen Krediten mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren angelegt sei. Damit sei nachgewiesen, daß es der Hohen Behörde in Wirklichkeit darum gehe, ihren Kreditstandard und ihr Emissions-Standing gegenüber ihren Anleihegläubigern aufzubauen. Eine derartige Zielsetzung sei mit dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aber schlechthin unvereinbar; die Verfasser des Vertrages hätten vielmehr in Artikel 50 § 1 und Artikel 51 § 3 klar zum Ausdruck gebracht, daß sie die abstrakte Umlageerhebungsbefugnis (Steu ergewalt) der Hohen Behörde als ausreichende Grundlage für den Kreditstandard der Hohen Behörde ansähen.
Selbst wenn man, ausgehend von den Argumenten der Hohen Behörde, welche diese aus dem Act of Pledge herleite, unterstellen wolle, daß der Garantiefonds rechtlich zulässig sei, so übersteige doch die Höhe des Fonds jedes vertretbare Maß. Die Hohe Behörde habe Anleihen in Höhe von 215 Millionen Dollar aufgenommen; demgegenüber belaufe sich der Garantiefonds jetzt auf 100 Millionen Dollar. Bei Anwendung banküblicher Maßstäbe brauche der Garantiefonds 5 % der von ihm gedeckten Verbindlichkeiten nicht zu überschreiten. Die zulässige Höhe des Garantiefonds betrage mithin 16 Millionen Dollar, und der Hohen Behörde stünden 84 Millionen Dollar für ihre sonstigen Verwaltungsausgaben zur Verfügung.
b) Die Spezialreserve, die am 1. Januar 1959 eine Höhe von mehr als 22 Millionen Dollar erreicht habe, werde dazu verwendet, um für das zweite und dritte Arbeiterwohnungsbauprogramm Kredite zu gewähren. Die Spezialreserve sei durch Zuweisung der Nettoeinnahmen aus Zinsen für Geldanlagen (18 Millionen Dollar), Darlehenszinsen (0,25 Millionen Dollar) und Straf- und Verzugsgeldern (0,078 Millionen Dollar) gebildet worden.
Die Verwendung der Spezialreserve sei aus folgenden Gründen vertragswidrig:
1. Die aus den Umlagemitteln, insbesondere aus der Anlegung des Garantiefonds fließenden Renditen unterlägen denselben Bindungen, wie sie Artikel 50 § 1 des Vertrages für die Umlage festlege. Ebensowenig wie die Umlage dürften diese Renditen zur Hergabe von Krediten benutzt werden. Kredite dürfe die Hohe Behörde ausschließlich aus den Mitteln einräumen, die sie sich selbst durch Anleihen verschafft habe, wie in Artikel 51 und 54 des Vertrages niedergelegt sei.
Wenn auch Artikel 50 des Vertrages nicht ausdrücklich anordne, daß die Zinsen von den mit Umlagemitteln aufgefüllten Fonds den Einnahmen aus der Umlage selbst gleichzustellen seien, so müsse dieser Grundsatz doch anerkannt werden, denn:
a) es sei ein anerkannter Grundsatz des Finanzrechts, daß die Zinserträge zweckgebundener Mittel denselben Bindungen unterlägen wie das Stammkapital;
b) die gegenteilige Ansicht widerspräche dem Grundsatz der begrenzten Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane, wie die Klägerinnen bereits ausgeführt hätten.
Die Hohe Behörde dürfe sich nicht mit Hilfe ihrer Zinseinnahmen Betätigungsmöglichkeiten verschaffen, die ihr der Vertrag nicht ausdrücklich eröffnet habe. Da diese Zinsen nicht für die Gewährung von Krediten ausgegeben werden dürften, stünden sie somit für die Deckung der in Artikel 50 § 1 vorgesehenen Ausgaben der Gemeinschaft zur Verfügung, so daß die Hohe Behörde außer den bereits erwähnten 84 Millionen Dollar weitere 18 Millionen Dollar zur Bestreitung ihrer Ausgaben verwenden könne.
2. Die Verzugszinsen bildeten als Zuschläge zur Umlage einen Teil der Umlage und fielen somit allgemein unter die Bestimmungen von Artikel 50 § 1 des Vertrages über die Verwendung der Umlage
3. Auch die Einnahmen aus Geldbußen könnten nicht zur freien Verfügung der Hohen Behörde stehen, sondern unterlägen in analoger Anwendung von Artikel 50 § 1 den Bindungen der Umlage.
4. Die Hohe Behörde habe der Spezialreserve 258000 Dollar aus Darlehenszinsen überwiesen, was gegen Artikel 51 § 3 des Vertrages verstoße, wonach die Hohe Behörde etwaige Überschüsse aus der Gewährung von Krediten oder Gewährleistungen allein dazu verwenden dürfe, den etwaigen Betrag der in Artikel 50 § 1 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Umlage zu kürzen.
5. Der Rest der Spezialreserve bestehe aus einer Übertragung vom Forschungsfonds in Höhe von 3 Millionen Dollar und einer Übertragung vom Verwaltungsfonds in Höhe von 720000 Dollar. Diese Beträge seien Teile der Umlage; die Klägerinnen fragten sich daher, ob die Hohe Behörde diese Beträge wie geschehen verbuchen dürfe, erhöben jedoch keine formellen Einwendungen gegen die Verwendung dieser Posten.
c) Die Hohe Behörde habe weitere 500000 Dollar auf einem Konto verbucht, das sie Rückstellungen für den Anleihedienst nenne. Etwaige Differenzen zwischen den Rückzahlungen der Unternehmenskredite und den eigenen Anleiheverpflichtungen der Hohen Behörde decke jedoch bereits der Garantiefonds. Die Klägerinnen bestreiten, daß daneben noch eine besondere Rückstellung für den Anleihedienst erforderlich sei.
Auch dieser Fonds stehe zur freien Verfügung der Hohen Behörde, so daß die Gesamtsumme mithin den Betrag von
84Millionen Dollar aus dem Garantiefonds19,182Millionen Dollar aus der Spezialreserve0,5Millionen Dollar an Rückstellungen103,682Millionen Dollar erreiche.
Die Beklagte bringt vor, der Vertrag sei aus sich selbst heraus auszulegen und nicht nach den Vorstellungen dieses oder jenes Beteiligten darüber, wie er zweckmäßigerweise hätte gefaßt werden sollen. Zu Unrecht werde daher in diesem Zusammenhang der Grundsatz des Interventions-Minimums herangezogen. Dieser Grundsatz gelte für Eingriffe in den Markt und in die Erzeugung. Die Erhebung der Umlage sei kein derartiger Eingriff. Auch die Berufung auf den Grundsatz der beschränkten Zuständigkeit der Gemeinschaft sei irrig. Die Frage, ob die Ansammlung von Reserven erforderlich sei, damit die Hohe Behörde ihre Aufgaben erfüllen könne, sei keine Frage der Zuständigkeit.
Die Beklagte wendet sich auch gegen die Schlußfolgerung der Klägerinnen, daß das Fehlen jeder parlamentarischen Kontrolle durch eine umfassende Nachprüfung seitens des Gerichtshofes wettgemacht werden müsse. Im Grunde be schränkten sich die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerinnen auf eine Kritik am Vertrag, die nicht im Klageweg geltend gemacht werden könne.
Die Beklagte behauptet, die Klägerinnen legten das von Artikel 49 des Vertrages gebrauchte Wort erforderlich falsch aus. Der mit diesem Wort ausgedrückte Begriff diene der Bestimmung des Verwendungszwecks der U mlagemittel, nicht jedoch einer justiziablen Begrenzung des Umlagesatzes. Die Unternehmen hätten die Befugnis, im Klagewege gegen die Hohe Behörde vorzugehen, um nachprüfen zu lassen, ob diese außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt oder den Vertrag oder sonstige Rechtsnormen verletzt habe. Eine derartige Befugnis stehe ihnen aber hinsichtlich der ganz anderen Frage, ob die durch die Umlageerhebung beschafften Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Hohen Behörde notwendig gewesen seien, nicht zu. Mit anderen Worten: Ein Unternehmen könne den ihm durch den Vertrag gegen die Entscheidungen der Hohen Behörde eingeräumten begrenzten Rechtsschutz nicht auf dem Umweg über Artikel 49 Absatz 1 ausweiten und den Gerichtshof auf diese Weise als Wächter über die Finanzpolitik und die Finanzgebarung der Hohen Behörde in Anspruch nehmen, weil andere Wächter nach Ansicht des Unternehmens nicht existieren.
Zur Notwendigkeit der Umlageerhebung bringt die Beklagte überdies vor, daß selbst wenn die Ansicht der Klägerinnen begründet wäre, die Erhebung der Umlage dennoch so lange erforderlich wäre, als die Fonds bestünden, deren Auflösung im Augenblick rechtlich unmöglich sei. Die Hohe Behörde behauptet, der Garantiefonds könne während des laufenden Rechnungsjahres nicht herabgesetzt werden. Eine derartige Herabsetzung würde sich sofort auf den Kurs der ausgegebenen Obligationen auswirken und weitere Emissionen praktisch unmöglich machen. Was die Spezialreserve angehe, so sei sie zum größten Teil in Form von Krediten mit einer Laufzeit bis zu 35 Jahren ausgegeben worden. Die Rückstellung für den Anleihedienst stehe, wie noch dargelegt werde, im Augenblick ebensowenig zur Verfügung.
Zur Prüfung der Zulässigkeit der Fondsbildung trägt die Hohe Behörde folgendes vor:
a) Die rechtliche Grundlage für den Garantiefonds bilde Artikel 50 § 1 Absatz 3 des Vertrages. Nach dieser Vorschrift könnten Fehlbeträge mit Hilfe der Umlage abgedeckt werden. Unter normalen Umständen böten Anleihedienst und Umlage wohl eine ausreichende Sicherheit, doch hätten die Anleihegläubiger angesichts der auf 25 Jahre bemessenen Laufzeit der Kredite eine zusätzliche Sicherheit für den Fall einer schweren Krise gefordert. Zu diesem Zwecke habe die Hohe Behörde in den Zeiten guter Konjunktur eine Rückstellung aufgebaut, nämlich den Garantiefonds, der ausschließlich diesen Zwecken vorbehalten sei. Von ihrer Befugnis, einen Reservefonds zu bilden, habe sie dagegen gerade im Interesse der Unternehmen keinen Gebrauch gemacht.
Die unmittelbare Grundlage des Garantiefonds finde sich im Act of Pledge, Sektion 606. Ohne die Schaffung dieses Fonds hätte die Hohe Behörde ihre im Vertrag vorgesehene Anleihetätigkeit nicht aufnehmen können. Seine Höhe habe so bemessen werden müssen, daß er die Garantie- und Kreditfähigkeit der Gemeinschaft habe begründen können. Insoweit habe der Fonds eine ähnliche Funktion wie das Grundkapital einer Aktiengesellschaft.
b) In der Spezialreserve seien Einnahmen der Hohen Behörde zusammengefaßt, für die der Vertrag keinen Verwendungszweck vorsehe. Die Klägerinnen zögen aus Artikel 51 § 1 Absatz 1 des Vertrages einen unzulässigen Umkehrschluß.
Der Grundsatz, daß die durch Anleihen aufgebrachten Mittel nur zur Gewährung von Krediten verwendet werden dürften, beruhe auf dem Grundgedanken, daß endgültige Ausgaben nur aus endgültigen Einnahmen gedeckt werden dürften. Diesem Grundgedanken widerspreche es keineswegs, wenn auch nicht endgültige Ausgaben (Kredite) aus endgültigen Einnahmen gedeckt würden, soweit für diese Einnahmen keine verbindliche Zweckbindung bestehe.
1. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf die sich die Klägerinnen beriefen, seien nicht beweiskräftig. Das Haushalts recht der Mitgliedstaaten beruhe im Gegenteil auf dem Grundsatz der Non-Affektation. Eine Zweckbindung sei somit nicht zu vermuten und müsse ausdrücklich angeordnet werden. Nur in den Ausnahmefällen von Sondervermögen könne man Beispiele dafür finden, daß auch die Zinserträge des Sondervermögens durch ausdrückliche Bestimmung diesem Vermögen zugewiesen seien.
2. Der Umstand, daß die Zinserträge aus den gewährten Krediten der von den Klägerinnen angegriffenen Spezialreserve zugewiesen worden seien, sei nicht zu beanstanden. Es handele sich hierbei nicht um Überschüsse, die aus der Gewährung von Darlehen aus Anleihemitteln zu erhöhtem Zinssatz entstanden wären und die dann allerdings dem in Artikel 51 § 3 des Vertrages vorgesehenen Reservefonds hätten zufließen müssen, sondern um Zinserträge aus Krediten, die aus Mitteln der Spezialreserve eingeräumt worden seien. Diese Zinsen seien infolgedessen zu Recht der Spezialreserve zugewiesen worden.
c) Die Rückstellungen für den Anleihedienst stellten tatsächlich nur einen Betrag dar, der in Anwendung der Vorschriften des Act of Pledge vorläufig bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich blockiert sei. Aus diesem Grunde sei der Betrag unter der angegebenen Bezeichnung gesondert verbucht worden. Verhandlungen über seine Freigabe seien im Gange. Sobald die Freigabe erfolgt sei, werde dieser Posten aufgelöst werden und der Betrag der Hohen Behörde in gleicher Weise wie die Umlagegelder als Einnahme zur Verfügung stehen.
B. — Der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs
Für den Fall, daß die Hohe Behörde nach Auffassung des Gerichtshofes weder den Vertrag verletzt noch ihre Zuständigkeit auf dem in Frage stehenden Gebiet überschritten habe, berufen sich die Klägerinnen überdies auf den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs. Die Hohe Behörde habe bei der Bemessung der Umlage für das achte Rechnungsjahr sowie in ihrer gesamten, vor allem auf die Bildung von Garantie-, Anlagen und Kreditfonds abzielenden Finanzpolitik grundlegende budgetrechtliche Leitbestimmungen des Vertrages außer acht gelassen. Außerdem habe sie bei der Bemessung der bezeichneten Fonds im Hinblick auf den zu erwartenden tatsächlichen Finanzbedarf einen schwerwiegenden Mangel an Voraussicht an den Tag gelegt, was einem Ermessensfehlgebrauch gleichkomme.
Die Beklagte hält dem entgegen, die von den Klägerinnen ins Feld geführten Leitgedanken hätten im Vertrag keinen Ausdruck gefunden; dieser sehe eine ganz eigenständige Finanzverfassung vor. So werde auch der Grundsatz des Interventions-Minimums hier zu Unrecht geltend gemacht, denn dieser Grundsatz gelte nur für Eingriffe in den Markt.
Gegenüber der zweiten Rüge trägt die Beklagte vor, die Bildung des Garantiefonds sei die Voraussetzung für die Ausübung ihrer im Vertrag vorgesehenen Anleihetätigkeit gewesen. Die Höhe des Fonds habe so bemessen werden müssen, daß er die Garantie- und Kreditfähigkeit der Gemeinschaft auf den internationalen Kreditmärkten begründen konnte.
4. ANTRAG AUF FESTSTELLUNG EINES DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT BEGRÜNDENDEN FEHLERS
Am Ende ihrer Klageschrift stellen die Klägerinnen unter Berufung auf Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages Antrag auf Feststellung eines die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehlers.
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien hierzu lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Nach Auffassung der Klägerinnen hat die Hohe Behörde einen Fehler begangen, denn eine sorgfältig vorgenommene Prüfung der Vorschriften des Vertrages hätte ihr die Einsicht verschaffen müssen, daß sie zur Erhebung einer Umlage für das achte Rechnungsjahr nicht berechtigt sei.
Die Beklagte macht geltend, dieser Antrag der Klägerinnen sei verspätet vorgebracht worden, denn die Begründung hierfür finde sich erst in der Erwiderung; er besitze keine selbständige Bedeutung und müsse das Schicksal des Hauptantrags teilen. Sie bringt ferner vor, daß die Klägerinnen in keiner Weise das Vorliegen eines unmittelbaren und besonderen Schadens behauptet hätten.
Die Klägerinnen führen aus, der ihnen zugefügte Schaden bestehe darin, daß sie infolge des rechtswidrigen Einfrierens von Umlagemitteln in Garantiefonds und Spezialreserve einen zu hohen Umlagebetrag hätten zahlen müssen. Der ihnen dadurch entstandene Schaden sei ein besonderer Schaden, weil die Klägerinnen genötigt gewesen seien, wegen ihrer angespannten finanziellen Lage zur Aufbringung der Umlagebeiträge Kredite aufzunehmen.
Die Beklagte stellt in Abrede, daß die Notwendigkeit, einen Kredit aufzunehmen, geeignet sei, den behaupteten Schaden zu einem besonderen Schaden zu machen.
5. BEWEISANTRÄGE
Die Klägerinnen haben beantragt, ein Gutachten darüber einzuholen, wie hoch der Garantiefonds sein muß. Die Beklagte bekämpft diesen Antrag, der verkennt, daß die Hohe Behörde … als Organ … [der] Gemeinschaft nach dem Vertrage eigene finanzielle Aufgaben und Vollmachten besitzt.
Um die fehlerhafte Motivation der Beklagten im einzelnen darzustellen, haben die Klägerinnen weiter beantragt, der Beklagten aufzugeben, alle in ihrem Besitz befindlichen Sitzungsprotokolle und Gutachten, in denen die Frage der Zulässigkeit des Garantiefonds und die der Verwendung der Umlagezinsen für die Hergabe von Krediten behandelt werden, vorzulegen. Die Beklagte führt hierzu aus, die Vorlage dieser Unterlagen sei nicht erforderlich, da die Hohe Behörde sie dem Europäischen Parlament mitgeteilt und überdies in ihren allgemeinen und besonderen Berichten bekanntgemacht habe.
Klage Nr. 50/59
1. ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
Die Beklagte trägt vor, die Klage sei verspätet erhoben. Die Klage sei am 11. November 1959 bei der Kanzlei eingegangen, während die in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehene Frist von zwei Monaten am 17. Juli 1959 zu laufen begonnen habe.
Die Klägerin sei offensichtlich der Meinung, sie habe den Antrag im Sinne von Artikel 35 des Vertrages zum ersten Mal in ihrem Schreiben vom 6. August 1959 gestellt, doch vertrete sie, die Beklagte, die Ansicht, dieser Antrag sei bereits im Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 1959 enthalten.
Die Klage sei außerdem deshalb als Untätigkeitsklage unzulässig, weil sie nicht das gleiche Ziel wie der Antrag vom 17. Juli 1959 verfolge, sondern einen neuen, hiervon verschiedenen Streitgegenstand einführe. Während der Brief vom 17. Juli 1959 darauf gerichtet gewesen sei, eine Entscheidung der Hohen Behörde des Inhalts herbeizuführen, daß den Klägerinnen mit Rücksicht auf ihre schwierige finanzielle Lage die Umlage erlassen werde, ziele die Klage überhaupt nicht auf einen derartigen Erlaß, sondern auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und damit der Unanwendbarkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 33/59.
Die Klägerin entgegnet, das Schreiben vom 17. Juli 1959 habe die Frist von Artikel 35 nicht in Gang setzen können, weil es keine Befassung der Hohen Behörde im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 dargestellt habe. Erst nach Erhalt des Schreibens vom 6. August 1959 sei die Hohe Behörde verpflichtet gewesen, eine individuelle Entscheidung zu erlassen.
Selbst wenn man die Auffassung vertrete, daß die Klägerin die Hohe Behörde bereits durch das Schreiben vom 17. Juli 1959 befaßt habe, so müsse man doch jedenfalls zugeben, daß im Schreiben der Klägerin vom 6. August 1959 eine zweite Befassung liege, welche die Fristen des Artikels 35 des Vertrages erneut in Gang gesetzt habe.
Die von der Hohen Behörde vorgebrachte Einwendung, die Untätigkeitsklage verfolge nicht das gleiche Ziel wie der vorher gestellte Antrag, sei unzutreffend. Der Umstand, daß das in den Schreiben vom 17. Juli und vom 6. August 1959 zum Ausdruck gebrachte Begehren in die Form eines Erlaßantrags gekleidet gewesen sei, sei belanglos. Es gehe der Klägerin weiterhin darum, von der Zahlung der Umlage freigestellt zu werden.
2. ZUR HAUPTSACHE
Die Klägerin bringt die gleichen Angriffs- und Verteidigungsmittel wie in ihrer Klage Nr. 41/59 vor.
Die Beklagte macht geltend, im vorliegenden Fall bestehe noch ein weiterer Grund dafür, die Einrede der Rechtswidrigkeit als unzulässig zurückzuweisen. Das im Schreiben vom 17. Juli 1959 enthaltene Begehren sei auf einen Erlaß der Umlage gerichtet gewesen. Dieses Begehren sei durch das Schreiben vom 24. Juli 1959 mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die geltenden Vorschriften einen solchen Erlaß nicht zuließen. Diese Ablehnung beruhe nicht auf der allgemeinen Entscheidung Nr. 33/59, sondern darauf, daß im Gemeinschaftsrecht eine Bestimmung fehle, die der Hohen Behörde den Erlaß von Umlagezahlungen gestatten würde.
Die Klägerin trägt vor, die ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde bedeute, daß diese entgegen dem Gesuch der Klägerin weiterhin von ihr Zahlung der durch die allgemeine Entscheidung Nr. 33/59 festgelegten Umlage verlange.
In der Erwiderung führt die Klägerin aus, der Erlaß der Umlage sei ihr zu Unrecht verweigert worden. Der Beklagten sei zwar zugegeben, daß der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einen Erlaß ausdrücklich nicht vorsehe. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, daß es schlechthin unzulässig sei, eine Umlagezahlung zu erlassen. Die Befugnis der Hohen Behörde zur Freistellung von der Umlage sei vielmehr als ein Bestandteil der ihr im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zuerkannten Umlagehoheit anzusehen; es sei nicht erforderlich gewesen, diese Befugnis in einer besonderen Vorschrift festzulegen. Vielmehr müsse es als allgemein anerkannter Grundsatz gelten, daß ein Gemeinwesen oder das Organ eines solchen, dem die Kompetenz zur Erhe bung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe zustehe, auch ermächtigt sei, die Abgabeforderung zu erlassen.
Da die Hohe Behörde die ihr zustehende Erlaßbefugnis verkannt habe, sei die stillschweigende Entscheidung, mit der sie den Antrag der Klägerin abgelehnt habe, mit einem Ermessensfehler behaftet.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klagegrund sei verspätet geltend gemacht worden, da er erst in der Erwiderung vorgebracht worden sei. Sie bemerkt überdies, der von der Klägerin als allgemein anerkannt angenommene Grundsatz gelte nicht in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten. Vielmehr würde in mehreren Staaten eine Erlaßbefugnis geradezu als ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz betrachtet.
IV. — Verfahren
Das schriftliche Verfahren hat seinen gewöhnlichen Verlauf genommen. Das mündliche Verfahren hat zwei aufeinanderfolgende Abschnitte durchlaufen; in dem ersten wurde die Frage der Zulässigkeit, im zweiten die der Begründetheit erörtert. Die mündlichen Verhandlungen haben am 5. Mai und am 28. Oktober 1960 stattgefunden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
RECHTSSACHE Nr. 41/59
Die Klage ist fristgemäß erhoben worden.
Die Beklagte bestreitet zunächst, daß das Schreiben vom 24. Juli 1959 eine anfechtbare Entscheidung darstelle. Dieses Schreiben enthält die Antwort auf den Antrag der Klägerinnen vom 17. Juli 1959, ihnen die Umlage für das achte Rechnungsjahr (1959/1960) zu erlassen, und zwar eine ablehnende Antwort, weil der Beklagten zufolge die geltenden Bestimmungen keinen Erlaß in Einzelfällen vorsehen, wie ihn die Klägerinnen beantragt hatten. Diese Ablehnung war in Wendungen gehalten, die als endgültig anzusehen sind, und muß daher als anfechtbare Entscheidung betrachtet werden.
Das Schreiben vom 24. Juli 1959 enthielt ferner folgenden Schlußsatz: Es ist daher erforderlich, daß Sie die Ruhrkohlentreuhand GmbH anweisen, die von Ihnen und der Friedrich Thyssen Bergbau Aktiengesellschaft geschuldeten Umlagebeträge wie bisher zu zahlen. Zu Unrecht erblicken die Klägerinnen in diesem Satz eine Aufforderung zur Zahlung der Umlage. Jene Äußerung muß vielmehr in Zusammenhang mit dem Schreiben vom 17. Juli 1959 betrachtet werden; sie stellt die folgerichtige Antwort auf dieses Schreiben dar, in welchem die Klägerinnen — einer für sie günstigen Entscheidung vorgreifend — mitgeteilt hatten, sie würden die Zahlung der Umlage einstellen. Nach Auffassung des Gerichtshofes ist jener Satz als logische Schlußfolgerung aus der Ablehnung des Antrags zu verstehen, wie sie die Klägerinnen selbst hätten ziehen können, gleichgültig ob der Satz in dem Schreiben enthalten war oder nicht. Die betreffende Äußerung führt daher kein neues Element in die Rechtsbeziehungen zwischen der Hohen Behörde und den Klägerinnen ein und kann infolgedessen nicht als eine anfechtbare, selbständig neben der Ablehnungsentscheidung stehende Entscheidung betrachtet werden.
Die Klägerinnen greifen das Schreiben vom 24. Juli 1959 mit dem Vorbringen an, es enthalte eine Entscheidung, die auf einer dem Vertrag widersprechenden allgemeinen Entscheidung beruhe, nämlich der Entscheidung Nr. 33/59 über die Festsetzung des Umlagesatzes für das Jahr 1959/1960.
Zunächst ist zu prüfen, ob das Schreiben vom 24. Juli 1959 tatsächlich auf der bezeichneten Entscheidung beruht. Der Gerichtshof vermag dieser Auffassung nicht beizutreten.
Die angefochtene Entscheidung wird darauf gestützt, daß weder der Vertrag noch die allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde über die Umlagezahlungen einen Erlaß für einzelne Unternehmen vorsähen. Soweit also die angefochtene Entscheidung auf den allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde beruht, kann es sich dabei nur um die grundlegenden Entscheidungen handeln, welche gemäß Artikel 50 § 2 des Vertrages die Bedingungen für die Veranlagung und für die Erhebung der Umlage festlegen, somit insbesondere um die Entscheidungen Nr. 2/52 und 3/52. Die Entscheidung Nr. 33/59 gehört nicht hierzu. Zwar bestimmt Artikel 1 dieser Entscheidung: Die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen werden nach den geltenden Bestimmungen und Entscheidungen bis zum Ablauf des am 30. Juni 1960 endenden Rechnungsjahres erhoben, doch enthält diese Vorschrift keine über die vorerwähnten Entscheidungen hinausgehenden neuen Normen, da sie lediglich die Weitergeltung des für das Vorjahr festgelegten Umlagesatzes anordnet. Infolgedessen können die Klägerinnen nicht mit Erfolg behaupten, die angefochtene ablehnende Entscheidung beruhe auf der Entscheidung Nr. 33/59. Die Einrede der Rechtswidrigkeit, welche sie gegenüber dieser letzteren Entscheidung geltend machen, ist daher nicht schlüssig.
Die Klägerinnen haben schließlich beantragt, gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Vertrages festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist. Aus Artikel 34 geht hervor, daß eine solche Feststellung nur dann zulässig ist, wenn der Gerichtshof dem auf Nichtigerklärung lautenden Hauptantrag stattgibt. Im vorliegenden Fall kann die begehrte Feststellung mithin nicht getroffen werden, da der Antrag auf Nichtigerklärung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keinen Erfolg haben kann. Der vorliegende Klageantrag ist somit ebenfalls als unbegründet zu verwerfen.
Da die Klägerinnen keine anderen Nichtigkeitsgründe geltend gemacht haben, ist die Klage abzuweisen.
RECHTSSACHE Nr. 50/59
Mit Schreiben vom 6. August 1959 hat die Klägerin unter Hinweis darauf, daß die Antwort auf ihr Schreiben vom 17. Juli 1959 vom Umlagebüro erteilt worden war, die Hohe Behörde gebeten, ihr gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Vertrages die von der Hohen Behörde getroffene Entscheidung über den im Schreiben vom 17. Juli 1959 enthaltenen Erlaßantrag zuzustellen. Es liegt auf der Hand, daß die Klägerin sich zu jenem weiteren Schreiben deshalb entschlossen hatte, weil sie Zweifel nicht über den Inhalt des Schreibens vom 24. Juli 1959, als vielmehr hinsichtlich' dessen Charakter als endgültiger Entscheidung hatte.
Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten auf die angebliche Versäumung der Klagefrist gestützte Unzulässigkeitseinrede zu verwerfen, da das Schreiben vom 6. August 1959 eine Befassung der Hohen Behörde im Sinne von Artikel 35 darstellt.
Die Beklagte macht indessen noch eine zweite Unzulässigkeitseinrede geltend, indem sie vorbringt, mit der Klage werde nicht dasselbe Ziel wie mit dem Antrag vom 17. Juli 1959 verfolgt.
Wird die Hohe Behörde im Sinne von Artikel 35 mit einem Antrag befaßt, so bedeutet dies, daß sie aufgefordert wird, zu dem Begehren Stellung zu nehmen, welches der Antragsteller unter Berufung auf einen bestimmten Rechtsgrund geltend macht. Die inhaltliche Tragweite einer etwaigen stillschweigenden ablehnenden Entscheidung bestimmt sich nach Maßgabe jenes Antrags und des darin angegebenen rechtlichen Grundes. Daher ist eine gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung gerichtete Klage unzulässig, wenn sie auf einen anderen Antrag und auf einen anderen rechtlichen Grund gestützt wird.
In ihrem Schreiben vom 17. Juli 1959, auf dessen Inhalt das Schreiben vom 6. August 1959 in vollem Umfang Bezug nahm, hatte die Klägerin bei der Hohen Behörde Erlaß der Umlage für das Rechnungsjahr mit Rücksicht auf ihre angespannte finanzielle Situation beantragt. Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin zwar formell die Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung; in Wirklichkeit ist ihr Begehren aber darauf gerichtet, daß die Erhebung einer Umlage für das laufende Rechnungsjahr wegen der angeblichen Fehlerhaftigkeit der Entscheidung Nr. 33/59 für unzulässig erklärt werde. Darin liegt eine grundlegende Änderung sowohl des Antrags als auch des rechtlichen Grundes, auf den er gestützt wird.
Aus den obenstehenden Gründen greift die zweite Unzulässigkeitseinrede durch.
Die Klägerin hat schließlich beantragt, nach Artikel 34 Absatz 1 des Vertrages festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist. Aus Artikel 34 geht hervor, daß eine solche Feststellung nur dann zulässig ist, wenn der Gerichtshof dem auf Nichtigerklärung lautenden Hauptantrag stattgibt. Im vorliegenden Fall kann die begehrte Feststellung daher nicht getroffen werden, da nach Auffassung des Gerichtshofes, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, der Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig ist. Infolgedessen ist auch der vorliegende Klageantrag als unzulässig zu verwerfen.
Die Klage ist somit als unzulässig abzuweisen.
Kosten
Die Klägerinnen sind mit allen Klagegründen unterlegen und haben infolgedessen die gesamten Kosten zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 15, 33, 34, 35, 36, 49 und 50 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiliger Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Rechtssache Nr. 41/59:
Die Nichtigkeitsklage gegen die im Schreiben an die Klägerinnen vom 24. Juli 1959 enthaltene Entscheidung der Hohen Behörde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Rechtssache Nr. 50/59:
Die Nichtigkeitsklage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde, die sich aus dem Schweigen auf das Schreiben der Klägerin vom 6. August 1959 ergibt, wird als unzulässig abgewiesen.
3. Die Klägerinnen werden zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.