Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 01.10.1960 – C-44/59

ECLI:EU:C:1960:38

In dem Rechtsstreit Nr. 44/59

RUDOLF PIETER MARIE FIDDELAAR,

wohnhaft in Woluwé-Saint-Pierre (Brüssel),

Prozeßvertreter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appellationshof in Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Poos, Luxemburg, rue de Nassau 9,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

Bevollmächtigter: Herr Paul Leleux, Rechtsberater der Kommission,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Manzanares, Sekretär der gemeinsamen Rechtsabteilung der Europäischen Exekutivorgane, Place de Metz 2,

Beklagte,

erläßt

der Präsident

des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

folgende

VERFÜGUNG

Mit einem am 1. Oktober 1960 in der Kanzlei eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, dem Kläger als Vorschuß auf rückständige Entschädigungen und Gehälter einen Betrag von 100000 bfrs oder 2000 Zahlungseinheiten oder eine andere nach billigem Ermessen festzusetzende Summe zu zahlen;

die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger ausgeführt:

Aus einem Vergleich mit dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen Nr. 43/59, 45/59 und 48/59 (Eva von Lachmüller, Bernard Peuvrier, und Roger Ehrhardt gegen die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) geht hervor, daß durch den Beweisbeschluß (vom 26. Juni 1960) incidenter bereits eine Vorentscheidung über das Klagebegehren getroffen wurde und daß selbst dann, falls der Gerichtshof die wegen Ermessensmißbrauchs angegriffene Entscheidung wider Erwarten nicht aufheben sollte, er dem Kläger doch mit Sicherheit eine viel höhere Entschädigung zubilligen würde als den Klägern in den Rechtssachen Nr. 43/59, 45/59 und 48/59; denn diese konnten sofort nach ihrer Entlassung eine andere Stelle einnehmen, sie sind auch nicht wie der Kläger 46 Jahre alt und haben nicht wie er als Familienvater mit vier Kindern erhebliche familiäre Verpflichtungen.

Seit seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Kommission hat der Kläger außer gelegentlichen Ubersetzungsarbeiten für Zeitschriften noch keine Arbeit gefunden.

Seine finanzielle Lage ist besorgniserregend, er ist gezwungen, bei seiner Schwester zu wohnen, während seine Frau mit den Kindern bei den Schwiegereltern untergekommen ist.

Am heutigen 1. Oktober 1960 hat der Präsident die Beklagte gehört, die durch ihren Bevollmächtigten, Herrn Leleux, erklären ließ, daß der Antrag grundsätzlich nicht unbegründet erscheine, daß nach ihrer Ansicht jedoch die dem Kläger unter Umständen zuzubilligende Summe nicht über einen Betrag von 60000 bfrs hinausgehen sollte, wie ihn auch die Kläger in den Rechtssachen Nr. 43, 45 und 48/59 erhalten hätten.

IN RECHTLICHER HINSICHT

Es steht fest, daß sich der Kläger augenblicklich in einer sehr schwierigen finanziellen Lage befindet, so daß eine Unterstützung in Geld notwendig erscheint.

In seinem Urteil vom 15. Juli 1960 in den Rechtssachen Nr. 43, 45 und 48/59 hat der Gerichtshof die Beklagte verurteilt, den Klägern eine Entschädigung in Höhe von 60000 bfrs zu zahlen, und dies aus Gründen, die — wie die Beklagte ausdrücklich einräumt — zumindest in gleicher Weise im Fall des Klägers zutreffen, dieser darf daher mit Recht eine ähnliche Entschädigung erwarten.

Selbst wenn der Gerichtshof die Entlassung des Klägers aufheben sollte — in diesem Fall bestünde keine Veranlassung, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen —, wäre die Kommission verpflichtet, dem Kläger die unter normalen Umständen geschuldeten Bezüge zu zahlen; die Gesamtsumme dieser Bezüge würde den Betrag von 60000 bfrs erheblich übersteigen.

Es ist nicht erwiesen, daß die augenblickliche finanzielle Lage des Klägers eine Zahlung des Gesamtbetrages der beantragten Entschädigung erforderlich macht; nach Ansicht des Präsidenten reicht eine Entschädigung von 60000 bfrs aus, um den gegenwärtigen Geldbedarf des Klägers zu decken.

Demzufolge ist dem Antrag bis zu einer Höhe von 60000 bfrs stattzugeben.

Die Beklagte hat ihrerseits nicht verlangt, daß der Kläger eine dingliche Sicherheit leiste oder einen Bürgen stelle, und hat keine Einwände erhoben, daß dem Antrag in den oben angegebenen Grenzen stattgegeben wird.

Auf Grund des Artikels 186 des EWG-Vertrages und der Artikel 83, 85 und 86 der Verfahrensordnung hat

der Präsident

des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

für Recht erkannt und entschieden

1. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stellt dem Kläger als einstweilige Zahlung einen Betrag von 60000. — bfrs zur Verfügung;

2. die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.