Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1960 – C-44/59
ECLI:EU:C:1960:47
In dem Rechtsstreit
RUDOLF PIETER MARIE FIDDELAAR,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Poos, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Leleux, als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr H. Manzanares, Sekretär der Rechtsabteilung der europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Nichtigerklärung der in den Schreiben der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 24. Juli und 14. August 1959 an den Kläger enthaltenen Verfügungen;
vorläufiger Anstellung des Klägers im Sprachendienst nach Gruppe L/C Stufe 1;
Schadensersatz
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner
des Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes,
der Richter O. Riese, L. Delvaux und R. Rossi (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt:
1. die dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 1959 übermittelte und mit Schreiben vom 14. August 1959 bestätigte Entlassungsverfügung für nichtig zu erklären;
2. festzustellen, daß der Kläger als vorläufig angestellter Beamter oder Bediensteter des Sprachendienstes, Gruppe L/C, Stufe 1 zu betrachten ist und daß ihm die dieser Gruppe entsprechenden Bezüge, Entschädigungen und Vorteile unter den gleichen Voraussetzungen zu gewähren sind wie den vorläufig angestellten Beamten und Bediensteten der gleichen Kategorie;
die Kommission zu verurteilen, folgende Beträge an den Kläger zu zahlen:
A) eine Entschädigung, die dem Jahresbetrag der Vergütungen nach Gruppe L/C, Stufe 1 des Kaders Sprachendienst entspricht, nämlich bfrs 400000;
B) eine Entschädigung, die dem Jahresbetrag der Zulage für den Familienvorstand nach Gruppe L/C, Stufe 1 des Kaders Sprachendienst entspricht, nämlich bfrs 20000;
C) eine Entschädigung, die dem Jahresbetrag der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder sowie der Erziehungszulage nach Gruppe L/C, Stufe 1 des Kaders Sprachendienst entspricht, nämlich einen auf bfrs 125000 geschätzten Betrag;
D) eine Entschädigung, die der gegenwärtig den Beamten und Bediensteten der gleichen Kategorie gewährten Einrichtungsbeihilfe entspricht, nämlich bfrs 60000;
E) die Reisekosten für seine Familie anläßlich seines Dienstantritts, nämlich bfrs 5000;
F) die anläßlich seines Dienstantritts entstandenen Umzugskosten unter den Bedingungen, die für Beamte und Bedienstete der gleichen Kategorie gelten, nämlich einen auf bfrs 50000 geschätzten Betrag;
3. festzustellen, daß dem Kläger bei seiner erneuten Wohnungnahme unter den Voraussetzungen und nach den Bestimmungen für die Beamten und Bediensteten der gleichen Kategorie Wiedereinrichtungsbeihilfe zu zahlen ist und daß ferner die Reisekosten des Klägers und seiner Familie sowie seine Umzugskosten unter den Voraussetzungen und nach den Bestimmungen für die Beamten und Bediensteten der gleichen Kategorie zu erstatten sind;
unter dem Vorbehalt, daß beide Parteien sich im Falle von Unstimmigkeiten an den Gerichtshof wenden können; die Beklagte zu verurteilen, als Ersatz für den immateriellen Schaden einen Betrag von bfrs 500000 oder 10000 EWA-Einheiten zu zahlen;
hilfsweise zu erkennen, daß die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Zahlung der rückständigen Bezüge des Klägers in Höhe von bfrs 950,- pro Tag für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zu seiner tatsächlichen Wiedereinstellung verpflichtet ist;
zu erkennnen, daß die Gemeinschaft nach Artikel 9 der Bestimungen für die Einstellung von Hilfskräften verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend vom Tage seines Dienstantritts an entweder bei der Bezirkskrankenkasse in Luxemburg oder bei einer anderen geeigneten Kasse gegen Krankheit, Unfall und chirurgische Eingriffe zu versichern;
festzustellen, daß von den dem Kläger zu zahlenden Beträgen diejenigen abzuziehen sind, die er etwa bereits auf Grund des Beschlusses Nr. 44/59/6558 vom 1. Oktober 1960 erhalten hat; die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Tragung sämtlicher Kosten einschließlich der Kosten der beiden Verfahren zwecks Erlasses einer einstweiligen Anordnung und derjenigen des Zeugentermins zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt:
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge, den Antrag auf Nichtigerklärung der Entlassungsverfügung sowie den damit im Zusammenhang stehenden Antrag auf Wiedereinstellung als unbegründet abzuweisen,
das Angebot der Beklagten, dem Kläger einen Betrag von bfrs 100000 zu zahlen, für ausreichend zu erklären,
weitergehende Ansprüche des Klägers zurückzuweisen und über die Kosten den einschlägigen Bestimmungen gemäß zu entscheiden.
II. — Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger wurde am 1. September 1958 auf Grund eines Ernennungsschreibens eingestellt, in dem es unter anderem heißt, daß seine Anstellung auf Zeit und vorläufig (à titre temporaire et provisoire) erfolge und daß er als Vergütung ein Tagegeld von bfrs 950,- erhalten werde. Während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit hat er in der Tat die genannte Vergütung in Form von Vorschüssen bezogen, die auf seine Sachverständigengebühren verrechnet wurden.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1959 hat der Leiter der Generaldirektion Verwaltung den Kläger davon in Kenntnis gesetzt, daß seine Tätigkeit mit dem letzten Tag des folgenden Monats enden werde. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen mitteilen, daß die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Ablauf des Monats August auf ihre Mitarbeit als Sachverständiger im Sprachendienst verzichtet.
Die in dem genannten Schreiben festgesetzte Frist wurde in der Folgezeit mit Schreiben vom 14. August 1959 bis zum 30. September 1959 und sodann mit Schreiben vom 29. September 1959 bis zum 31. Oktober 1959 verlängert.
Gegen die in dem Schreiben vom 24. Juli und 14. August enthaltenen Verfügungen richtet sich die vorliegende am 24. September 1959 erhobene Klage.
III. — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1) ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit des zweiten Hauptantrages, womit der Kläger den Gerichtshof ersucht festzustellen, daß er im Kader Sprachendienst mit einer bestimmten Gehaltsgruppe vorläufig angestellt ist. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, die Einstellungsbefugnis liege ausschließlich bei der Dienstbehörde, sodaß der Gerichtshof diese Zuständigkeit nicht an ihrer Stelle ausüben könne.
2) ZUR BEGRÜNDETHEIT
Zum Klagegrund der Verletzung der auf das Anstellungsverhältnis des Klägers anwendbaren Rechtsvorschriften
Der Kläger bringt vor, die bisherigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien, unabhängig von der durch die Dienstbehörde vorgenommenen amtlichen Qualifikation des Klägers, als öffentlich-rechtlicher Anstellungsvertrag zu beurteilen, der ihn in den Genuß einer vorstatutarischen Regelung kommen lasse und ihm insbesondere eine Anwartschaft auf eine Planstelle gewährleiste.
In dieser Hinsicht macht er folgendes geltend:
Er habe sich von Anfang an in einem Unterordnungsverhältnis befunden, wie es nur bei in eine Planstelle eingewiesenen Bediensteten denkbar sei;
er habe eine regelmäßige Arbeitszeit einhalten müssen;
er habe sich einer ärztlichen Untersuchung bei dem von der Kommission bestellten Vertrauensarzt unterziehen müssen;
mit seiner Einstellung habe man von Anfang an nicht den Zweck verfolgt, ihm dringende und vorübergehend anfallende Ubersetzungsarbeiten zu übertragen, sondern ihn mit einer Dauertätigkeit zu betrauen;
die Kommission habe ihm eine Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr seiner Möbel und seines persönlichen Hausrats nach Belgien ausgestellt;
er sei Inhaber eines Dienstausweises gewesen.
Nach Ansicht des Klägers wird durch diesen Tatsachenkomplex der Beweis erbracht, daß die zwischen der Kommission und ihm bestehenden Rechtsbeziehungen die wesentlichen Merkmale aufweisen, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der I. A. O. kennzeichnend sind für Arbeitsverhältnisse zwischen internationalen Beamten und ihren Dienstbehörden, nämlich: a) die Tatsache, daß sie ihre ganze Arbeitskraft ständig der Dienstbehörde zur Verfügung stellen, b) die einseitige und nichtvertragliche Regelung ihres Anstellungsverhältnisses, c) die Möglichkeit des Beitritts zu den Kranken- und Pensionskassen usw.
Zu dem letztgenannten Merkmal erklärt der Kläger, er sei zwar nicht den Kranken- und Pensionskassen usw. beigetreten, es dürfe jedoch nicht übersehen werden, daß das Verwaltungsgericht der I. A. O. von der Möglichkeit des Beitritts (accessibilite), nicht aber von Beitritt (accession) spreche und daß er anderereits bei der Geburt seines vierten Kindes eine Entschädigung für Arzt- und Krankenhauskosten erhalten habe.
Die Beklagte hält dem entgegen, der Kläger sei zwar Dienstanweisungen unterworfen gewesen und habe einen Arbeitsplan einhalten müssen, dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht, wie der Kläger behauptet, gleichbedeutend mit einer einseitigen und nichtvertraglichen Regelung des Anstellungsverhältnisses, denn es handele sich hier um Bedingungen, die auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse Geltung hätten.
Sie sei vielmehr der Meinung, die Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen des Klägers wiesen nicht die typischen Merkmale auf, wie sie für das staatliche oder internationale Beamtenverhältnis kennzeichnend seien, nämlich die Tatsache, daß der Beamte seine ganze Arbeitskraft ständig der Dienstbehörde zur Verfügung stellt sowie die Einweisung des Bediensteten in eine Planstelle. Hierzu weist sie auf folgende Tatsachen hin:
a) Eine Ernennungsverfügung nach dem Verfahren, wie es bei der Einstellung solcher Bediensteten üblich sei, die in eine Planstelle eingewiesen werden, sei dem Kläger gegenüber nicht ergangen;
b) ein entsprechendes Ernennungsschreiben, wie es solchen Bediensteten stets übersandt werde, habe der Kläger nicht erhalten;
c) der Kläger habe sein Arbeitsentgelt in anderer Form bezogen als die Bediensteten des Kaders, denn die erforderlichen Mittel seien einem Haushaltsposten entnommen worden, der ausdrücklich zur Deckung der Ausgaben für die Vergütung von Bediensteten auf Zeit sowie für das Honorar der free lance -Dolmetscher bestimmt sei;
d) Abzüge von der Vergütung des Klägers zugunsten der Krankenkasse oder zur Bildung einer Versorgungskasse seien nie erfolgt. Die Gewährung einer Geburtenzulage an den Kläger könne nicht als mit einem Beitritt zur Krankenkasse verbunden betrachtet werden, denn es habe sich hierbei um eine freiwillige und ausnahmsweise gewährte Beihilfe gehandelt, die haushaltsmäßig über den Posten außerordentliche Beihilfen verrechnet worden sei.
Zu der Ausstellung des Sonderausweises und zu den Zollerleichterungen erklärt die Beklagte:
bei dem Ausweis habe es sich lediglich um ein zum innerdienstlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gehandelt, welches den freien Zutritt zu den Diensträumen der Gemeinschaft ermögliche;
bei den Zollerleichterungen dürfe nicht übersehen werden, daß die Dienstbehörde nicht unmittelbar tätig geworden sei, sondern lediglich bescheinigt habe, daß der Betroffene im Dienst der Gemeinschaft stehe.
Ausgehend von diesen Erwägungen folgert die Beklagte, die bisherigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien als privatrechtlicher Dienstvertrag aufzufassen. Selbst wenn man diesen Rechtsbeziehungen einen öffentlich-rechtlichen Charakter beimessen wollte, so könnte der Kläger, wie die Beklagte weiter ausführt, sich jedenfalls nicht auf die Beständigkeit seines Anstellungsverhältnisses berufen, da bis zum Erlaß des in Artikel 212 des EWG-Vertrages vorgesehenen Statuts Einstellungen nur auf Grund befristeter Verträge vorgenommen werden dürften (EWG-Vertrag, Artikel 246, Absatz 3).
Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs gegenüber dem Kläger
Der Kläger behauptet, die Kommission habe von ihren Befugnissen willkürlich Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang führt er aus, die angefochtene Entscheidung sei dazu bestimmt, eine Disziplinarmaßnahme zu verschleiern, denn es sei kein Geheimnis, daß seine Entlassung auf einen Artikel zurückzuführen sei, den er im Amsterdamer Algemeen Handelsblad vom 14. Februar 1959 habe veröffentlichen lassen und in dem nachdrücklich auf die schwierige Lage der bei der Kommission tätigen Übersetzer hingewiesen worden sei.
Die Beklagte betont zunächst, die Entlassung des Klägers sei auf Grund der ungünstigen Beurteilung seiner beruflichen Fähigkeiten erfolgt, die der Leiter des Sprachendienstes lange vor Erscheinen jenes Artikels, nämlich am 16. Januar 1959, abgegeben habe, sie entgegnet ferner, es handele sich im vorliegenden Fall um eine vorübergehende Einstellung auf Widerruf, welche privatrechtlichen Vorschriften unterliege; die Entlassungsverfügung der Dienstbehörde könne daher nicht ermessensmißbräuchlich sein.
Zum Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelnder Begründung
Ausgehend von seiner Auffassung, die bisherigen Beziehungen zwischen den Parteien stellten einen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag dar, behauptet der Kläger, die angegriffene Entlassungsverfügung hätte begründet werden müssen und sei mangels einer solchen Begründung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft.
Die Beklagte entgegnet, die in Rede stehende Entlassungsverfügung hätte, da der Kläger auf Grund eines privatrechtlichen Dienstvertrages eingestellt worden sei, als privatrechtlicher Akt keiner Begründung bedurft.
Zum Amtsfehler der Beklagten
Hilfsweise bringt der Kläger vor, die Kommission der EWG habe bei ihm die berechtigte Hoffnung auf eine feste Anstellung erweckt und unterhalten; seine Entlassung müsse demzufolge mißbräuchlich und ungerechtfertigt erscheinen, sie stelle jedenfalls aber einen Amtsfehler dar, für den ihm ein Schadensersatz zustehe.
Der Gerichtshof habe in erster Linie die Aufgabe, nach billigem Ermessen den Schadensersatzbetrag festzulegen, mit dem der ihm zugefügte Schaden in angemessener Weise wiedergutgemacht werden könne. Als bester Maßstab biete sich hierfür nach seiner Ansicht die Bestimmung des Artikels 42 des Personalstatuts der EGKS an.
Demgegenüber stellt die Beklagte fest, alle ihre Ausführungen zur Rechtsnatur des bisherigen Anstellungsvertrages bewiesen hinlänglich, daß dem Kläger die Widerruflichkeit seiner Anstellung bekannt sein mußte, der diesbezügliche Vorwurf des Klägers erweise sich somit als unbegründet.
Zum Klagegrund der Verletzung der Vorschriften des belgischen Rechts über den privatrechtlichen Dienstvertrag
Hilfsweise trägt der Kläger ferner vor, es sei festzustellen, daß, falls die bisherigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag beruht haben sollten, die von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 24. Juli 1959 gewährte einmonatige Kündigungsfrist unzureichend sei.
Die Beklagte weist zunächst darauf hin, daß die von ihr gewährte Kündigungsfrist insgesamt drei Monate und nicht nur einen Monat betragen habe. Sodann macht sie geltend, unter Berücksichtigung aller Umstände, von denen nach belgischem Recht die Dauer der Kündigungsfrist bei Auflösung von privatrechtlichen Dienstverträgen abhänge, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger sich um eine neue Anstellung bemühen mußte, dürfte eine dreimonatige Kündigungsfrist den Anforderungen des belgischen Rechts durchaus entsprechen.
IV. — Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Kläger hat am 24. September 1959 einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verfügungen gestellt mit der Begründung, daß dieser Vollzug ihm einen nicht wiedergutzumachenden oder zumindest schwerwiegenden Schaden zufügen würde.
Durch Verfügung vom 20. Oktober 1959 hat der Präsident des Gerichtshofes unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten und nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien in der Sitzung vom 19. Oktober 1959 den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs als unbegründet abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
Am 12. Februar 1960 hat die II. Kammer beschlossen, gemäß Artikel 95 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Rechtssache dem Gerichtshof vorzulegen.
Durch Beschluß vom 20. Juni 1960, hat der Gerichtshof angeordnet, zur Nachprüfung der vom Kläger im Zusammenhang mit seinem Vorwurf des Ermessensmißbrauchs behaupteten Tatsachen Zeugenbeweis zu erheben.
Die von den Parteien hierfür benannten Zeugen sind auf Beschluß des Gerichtshofes vom 31. August 1960 geladen und in der Sitzung vom 1. Oktober 1960 gehört worden.
In einem am 1. Oktober 1960 bei der Kanzlei eingegangenen Schriftsatz, hat der Kläger beantragt, gemäß Artikel 186 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Kommission der EWG zu verurteilen, dem Kläger als Vorschuß auf rückständige Entschädigungen und Gehälter einen Betrag von 100000 bfrs oder 2000 Zahlungseinheiten oder eine andere nach billigem Ermessen festzusetzende Summe zu zahlen.
Der Präsident des Gerichtshofes hat durch Verfügung vom 1. Oktober 1960 dem Antrag des Klägers teilweise stattgegeben und der Kommission der EWG aufgegeben, dem Kläger als einstweilige Zahlung einen Betrag von 60000 bfrs zur Verfügung zu stellen; die Kostenentscheidung wurde dem Endurteil vorbehalten.
ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
Es ist zu prüfen, ob der Gerichtshof zuständig ist, über die vorliegende Klage zu entscheiden. Diese Frage wurde auch von der Beklagten im Verfahren zwecks Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgeworfen, im Hauptverfahren jedoch nicht mehr zur Sprache gebracht.
Nach Artikel 179 des EWG-Vertrages ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.
Da dieses Statut gegenwärtig noch nicht besteht, unterliegen bis zu dessen Inkrafttreten die bei der Gemeinschaft angestellten Bediensteten — im weitesten Sinne dieses Wortes — besonderen Beschäftigungsbedingungen vorläufiger Art. Diese Bedingungen ergeben sich in Ermangelung einer ausdrücklichen Festlegung durch die zuständigen Behörden aus der — ausdrücklichen oder stillschweigenden — Regelung, welche notwendigerweise den Anstellungsverträgen dieser Bediensteten mit der Gemeinschaft zugrunde lag.
Der Gerichtshof ist nach alledem auch für die Entscheidung solcher Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten zuständig, die während der Dauer der gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse entstehen, da die Rechtsbeziehungen zwischen den Genannten notwendigerweise einer wenn auch nur vorläufigen Regelung unterliegen.
Überdies stellt Artikel 173 des Vertrages den allgemeinen Grundsatz auf: Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit des Handelns des Rates und der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt. Dieser Grundsatz widerspricht keinesfalls der Anwendung von Artikel 179 auf den vorliegenden Fall und steht ihr nicht im
Wege; er liefert vielmehr eine zusätzliche Rechtfertigung für diese Anwendung, soweit es einer solchen bedürfen sollte.
Der Einwand, daß Artikel 179 im vorliegenden Fall deswegen keine Anwendung finden könne, weil die Gemeinschaft bisher weder ein Statut für ihre Bediensteten geschaffen noch auch, in Ermangelung eines solchen Statuts, die bis zu dessen Ausarbeitung vorläufig anwendbare Regelung ausdrücklich festgelegt habe, ist daher als unbegründet zurückzuweisen; wie vorstehend ausgeführt, muß es eine auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten anwendbare Regelung geben.
Als unbegründet zurückzuweisen sind auch diejenigen Einwendungen, die sich auf bestimmte Begriffe wie Bedienstete, Beamte usw. stützen, denn es versteht sich von selbst, daß das Wort Bediensteter (agent) unter den gegenwärtigen Umständen bis zur Verabschiedung des Beamtenstatuts alle Personen bezeichnet, die bei den Dienststellen der Gemeinschaft beschäftigt werden.
Zur Zulässigkeit
1. Mit seinem zweiten Hauptantrag begehrt der Kläger die Feststellung, daß er als vorläufig angestellter Beamter oder Bediensteter des Sprachendienstes mit einer bestimmten Gehaltsgruppe und -stufe zu betrachten ist.
Die Ernennungsbefugnis liegt ausschließlich bei der Dienstbehörde; diese ist allein zuständig, darüber zu entscheiden, mit welcher Gehaltsgruppe und -stufe ein Bediensteter eingestellt werden kann. Da der Gerichtshof nicht berechtigt ist, diese Entscheidung an Stelle der Kommission zu treffen, ist der zweite Hauptantrag des Klägers nicht zulässig.
2. Der Kläger beantragt hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung für immateriellen Schaden zu verurteilen.
Nach Artikel 38 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften müssen die Anträge des Klägers in der Klageschrift enthalten sein. Der genannte Antrag wurde jedoch erstmalig in der Schriftlichen Stellungnahme des Klägers zu der vom Gerichtshof am 20. Juni 1960 beschlossenen Beweisaufnahme gestellt; er läßt sich auch nicht sinngemäß den in der Klageschrift gestellten Anträgen entnehmen. Der Antrag ist daher als verspätet und somit unzulässig anzusehen.
Da es sich jedoch im vorliegenden Fall um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction) handelt, ist der Gerichtshof auch bei Fehlen eines ordnungsmäßigen Antrags befugt, nicht nur eine Nichtigerklärung auszusprechen, sondern gegebenenfalls auch die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung für den durch einen etwaigen Amtsfehler verursachten immateriellen Schaden zu verurteilen.
Zur Begründetheit
ZUR RECHTSNATUR DES ANSTELLUNGSVERTRAGES
In Anbetracht der Voraussetzungen und Umstände, unter denen der Kläger von der Kommission eingestellt worden ist, ergibt sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Anstellungsvertrag aus der stillschweigenden Einigung der Parteien.
Wesentlich ist, ob dieser Vertrag öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.
Eine der Vertragsparteien, nämlich die Kommission der EWG, die im Rahmen der ihr vom Vertrag erteilten Befugnisse handelte, besitzt gemäß Artikel 210 dieses Vertrages Rechtspersönlichkeit. Diese Rechtspersönlichkeit ist angesichts der mit ihr verbundenen Befugnisse und Funktionen öffentlichrechtlicher Natur. Somit ist der streitige Vertrag von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geschlossen worden.
Hinzu kommt, daß dieser Vertrag im Hinblick auf die Tätigkeit des Sprachendienstes der Kommission geschlossen worden war. Diese Tätigkeit, die darin besteht, den amtlichen Verlautbarungen der Kommission einen inhaltlich gleichen Ausdruck in den vier Amtssprachen der Gemeinschaft zu geben, leistet einen wesentlichen Beitrag zu dem Verfahren, welches auf die Annahme der Texte dieser Verlautbarungen in den einzelnen Amtssprachen gerichtet ist; sie ist somit öffentlich-rechtlicher Natur.
Der streitige Vertrag untersteht nach alledem dem öffentlichen Recht und wird von den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts beherrscht.
ZUR FRAGE DES BESTEHENS EINES ANSPRUCHS AUF FESTE ANSTELLUNG
Der Kläger behauptet, die durch den streitigen Vertrag geschaffenen Rechtsverhältnisse gewährten ihm auf Grund der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Vertrages die Vorteile einer vorstatutarischen Rechtsstellung und somit die Anwartschaft auf eine Dauerstellung. Die umstrittene Entlassungsverfügung hätte jenen Rechtsverhältnissen ein Ende gesetzt und damit gegen die Vorschriften verstoßen, welche auf die Anstellungsbedingungen des Klägers Anwendung fänden; sie sei somit rechtswidrig.
Dieses Vorbringen ist unbegründet.
Nach Artikel 246 Absatz 3 des Vertrages stellt jedes Organ bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 212 das erforderliche Personal ein und schließt zu diesem Zweck befristete Verträge. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß bis zur Aufstellung des Statuts und der in Artikel 212 des Vertrages genannten Beschäftigungsbedingungen die zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten bestehenden Anstellungsverhältnisse zeitlich begrenzt sind.
Infolgedessen kann das vor diesem Zeitpunkt eingestellte Personal aus seinen Anstellungsbedingungen keinen Anspruch auf Übernahme in eine Dauerstellung oder auf Gewährung der Rechtsvorteile des künftigen Statuts ableiten, da jene Übernahme wie diese Rechtsvorteile in einem inneren Widerspruch zu dem begrenzten Charakter der vor Inkrafttreten des Statuts oder der oben genannten Beschäftigungsbedingungen begründeten Dienstverhältnisse stünde.
Wenn der streitige Vertrag dennoch für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, so findet dieser Umstand seine Erklärung darin, daß es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich war, die in Artikel 246 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen befristeten Verträge zu schließen, da der ständige Personalbedarf der einzelnen Dienststellen zu jener Zeit nicht in hinreichendem Maße vorhersehbar war.
Wenn der streitige Vertrag somit als Vorstufe zum Abschluß der in Artikel 246 Absatz 3 des Vertrages genannten Verträge anzusehen ist, so kann ihm keinesfalls eine etwaige gemeinsame Absicht der Parteien zugrunde liegen, untereinander Rechtsbeziehungen in der Art eines auf Dauer geschlossenen Vertrages zu schaffen, da eine solche Absicht offensichtlich in Widerspruch zu dem in Artikel 246 Absatz 3 aufgestellten Grundsatz stehen würde.
Eine solche Absicht läßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß der Kläger vor seinem Dienstantritt bei der Kommission an einem Einstellungswettbewerb teilzunehmen hatte, denn der Wettbewerb hatte den Zweck, den Organen der europäischen Gemeinschaften eine Liste von Bewerbern zur Verfügung zu stellen, die für eine spätere Einstellung in Betracht kamen, er diente jedoch nicht der sofortigen Einstellung von Personal. Außerdem sind die Ergebnisse der Stellenausschreibung erst einige Monate nach dem Zeitpunkt der Einstellung des Klägers bekannt geworden, wodurch jeder Kausalzusammenhang zwischen der Ausschreibung und der Teilnahme an dem Einstellungswettbewerb einerseits und der Einstellung des Klägers andererseits ausgeschlossen wird.
Der Kläger kann daher keinesfalls ein Recht auf dauernde Beschäftigung geltend machen. Somit erübrigt sich die Frage, ob die Dienstbezeichnungen expert oder auxiliaire tatsächlich die Natur der Rechtsbeziehungen zum Ausdruck bringen, die zwischen den Parteien bestanden haben.
Unter diesen Umständen können auch gewisse Maßnahmen, welche die Kommission dem Kläger gegenüber getroffen, und gewisse Vorteile, die sie ihm gewährt hat, nicht für eine Anerkennung des Dauercharakters des streitigen Anstellungsvertrages ins Feld geführt werden, denn diese Maßnahmen und Vorteile vermögen dem genannten Vertrag nicht einen Inhalt und eine Bedeutung zu verleihen, die nach Artikel 246 Absatz 3 des Vertrages ausdrücklich verboten sind. Demnach ist das Vorbringen des Klägers, die Kommission habe durch ihr Verhalten bei ihm die Hoffnung auf eine Dauerstellung wachgehalten und insofern einen Amtsfehler begangen, nicht begründet.
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der EGKS berufen, der den vor Inkrafttreten des Statuts eingestellten Bediensteten der EGKS eine Anwartschaft auf eine endgültige Anstellung zuerkannt hat; § 7 Absatz 3 des dem EGKS-Vertrag beigefügten Abkommens über die Übergangsbestimmungen verlangt im Gegensatz zu Artikel 246 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht, daß alle vor Inkrafttreten des Personalstatuts abgeschlossenen Anstellungsverträge befristet sein müssen, und schloß infolgedessen Anstellungsverhältnisse mit Dauercharakter und mit der Anwartschaft auf die Übernahme in ein statutarisches Rechtsverhältnis nicht aus.
ZUM KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS
Der Kläger behauptet, die Entlassungsverfügung sei keineswegs ausschließlich oder wenigstens hauptsächlich aus dienstlichen Gründen erfolgt, sondern vielmehr durch einen Artikel veranlaßt worden, den er am 14. Februar im Amsterdamer Algemeen Handelsblad habe veröffentlichen lassen und in dem nachdrücklich auf die schwierige Lage der bei der Kommission tätigen Übersetzer hingewiesen worden sei. Demzufolge stelle die streitige Entlassungsverfügung eine verschleierte Disziplinarmaßnahme dar und sei mit Ermessensmißbrauch dem Kläger gegenüber behaftet.
Zum Beweis hierfür hat der Kläger beantragt, durch Zeugenvernehmung festzustellen: a) daß der Leiter des Sprachendienstes, Herr Gummerer, dem Kläger versichert hat, er habe ihm hinsichtlich seiner Arbeitsleistung keinen Vorwurf zu machen und er, der Kläger, wäre unbehelligt geblieben, wenn sich nicht der Zwischenfall mit der Veröffentlichung des genannten Artikels ereignet hätte, b) daß der Revisor der niederländischen Gruppe, Herr van Riemsdijck, auf Anfrage von Herrn Stempels, Attache im Kabinett von Herrn Hallstein, erklärt hat, die Arbeitsleistungen des Klägers seien durchaus zufriedenstellend, und seiner Ansicht nach bestehe, abgesehen freilich von der Veröffentlichung des genannten Artikels, kein Grund dafür, den Kläger zu entlassen.
Der Gerichtshof hat am 20. Juni 1960 beschlossen, über die vorstehend aufgeführten Tatsachen Zeugenbeweis zu erheben. Die vom Gerichtshof geladenen Zeugen wurden in der Sitzung vom 1. Oktober gehört.
Der Zeuge Gummerer hat ausgesagt, er habe dem Kläger niemals die im ersten Punkt des Beweisantrags erwähnte Versicherung gegeben. Da er der niederländischen Sprache nicht mächtig sei, könne er die Qualität der vom Kläger geleisteten Arbeit nicht selbst beurteilen und müsse sich in dieser Hinsicht auf die von den niederländischen Revisoren abgegebene Bewertung verlassen. Zwar habe er als für die einwandfreie Arbeit seiner Dienststelle verantwortlicher Leiter des Übersetzungsdienstes es für seine Pflicht gehalten, dem Kläger Vorhaltungen wegen der Veröffentlichung des genannten Artikels zu machen; im Verhältnis zu den übrigen Erwägungen, die ihn veranlaßt hätten, seiner Dienstbehörde den Verzicht auf eine weitere Mitarbeit des Klägers im Sprachendienst nahezulegen, habe er jene Veröffentlichung jedoch lediglich als einen überzähligen (surabondant) und nicht als einen zusätzlichen tragenden Grund (argument supplementaire) angesehen.
Der Zeuge van Riemsdijck hat ausgesagt, er habe niemals behauptet, die Arbeitsleistungen des Klägers seien durchaus zufriedenstellend; er habe im Gegenteil die Ansicht vertreten, der Kläger arbeite zwar nicht so unzulänglich, daß man auf seine Dienste verzichten müßte, er sei deswegen aber noch nicht als ein guter Übersetzer anzusehen. Bei seiner Unterredung mit dem Zeugen Stempels habe er die Veröffentlichung des dem Kläger zugeschriebenen Presseartikels nur ganz nebenher erwähnt. Der Zeuge Stempels hat die Aussage des Zeugen van Riemsdijck bestätigt.
Auf Befragen des Gerichtshofes hat der Zeuge Van Karnebeek in seiner Eigenschaft als Leiter der Generaldirektion Verwaltung bei der Kommission der EWG erklärt, er habe mit dem Kläger über die Veröffentlichung des Presseartikels gleich nach dessen Erscheinen eine Unterredung gehabt, habe aber nach dieser Unterredung die Angelegenheit als erledigt betrachtet.
Die vorgenannten Zeugen haben gemäß Artikel 47 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften das Protokoll ihrer Aussage unterzeichnet. Die Zeugen Gummerer und van Riemsdijck sind gemäß Artikel 47 § 5 der Verfahrensordnung nach Beendigung ihrer Aussage vereidigt worden.
Die vorstehend aufgeführten Zeugenaussagen haben die vom Kläger zur Stützung seines Vorwurfs eines Ermessensmißbrauchs behaupteten Tatsachen nicht bestätigt.
Der Kläger behauptet ferner, die Tatsache, daß die Dienstbehörde einen anderen Übersetzer der niederländischen Gruppe, Herrn Van Alphen, weiter beschäftigt habe, obwohl er in der von Herrn Gummerer am 16. Januar 1959 aufgestellten Eignungsliste der Übersetzer hinter dem Kläger eingestuft worden sei, beweise, daß die Entlassungsverfügung keineswegs auf dienstlichen Gründen beruhe.
Wenn jedoch die objektive Würdigung ergibt, daß die Entlassung des Klägers auf dienstlichen Gründen beruht, so wäre selbst die etwaige Rechtswidrigkeit der Weiterbeschäftigung des Herrn Van Alphen für sich allein nicht geeignet, auch eine Weiterbeschäftigung des Klägers zu rechtfertigen. Die vorgenannte Behauptung ist daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, so daß hierauf nicht näher eingegangen zu werden braucht.
Nach alledem hat der Kläger nicht den Beweis dafür erbracht, daß die angegriffene Entlassungsverfügung auf der Veröffentlichung des ihm zugeschriebenen Presseartikels im Algemeen Handelsblad vom 14. Februar 1959 beruhe und mithin eine verschleierte Disziplinarmaßnahme darstelle. Der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs ist daher zurückzuweisen.
ZUR BEGRÜNDUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG
Die Maßnahmen, welche eine Verwaltungsbehörde in Ausführung eines von ihr abgeschlossenen Vertrages trifft, stehen stets unter dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Da der streitige Vertrag in den Bereich des Verwaltungsrechts fällt, findet dieser Grundsatz auch auf ihn Anwendung; daß es sich um einen vorläufigen oder befristeten Vertrag handelt, steht dem nicht im Wege. Hieraus folgt, daß die in der angefochtenen Entlassungsverfügung bestimmte Auflösung jenes Vertrages durch Gründe gerechtfertigt sein muß, die in Zusammenhang mit den dienstlichen Interessen stehen und jede Willkür ausschließen, so z. B. durch die Notwendigkeit, auf die Leistungen eines Bediensteten zu verzichten, der nicht die erforderliche Befähigung besitzt oder dessen Stelle im Interesse des Dienstes aufgehoben wurde.
Die durch die Rücksicht auf das öffentliche Interesse bedingten Gründe, welche einen derartigen Verwaltungsakt rechtfertigen, müssen in klarer Form, die gegebenenfalls im Klagewege angegriffen werden kann, zum Ausdruck gebracht werden. Anderenfalls wäre der betroffene Bedienstete nicht in der Lage, sich zu vergewissern, ob seine berechtigten Interessen gewahrt oder verletzt wurden; überdies wäre die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der ergangenen Verfügung erschwert.
Im vorliegenden Falle hat das Entlassungsschreiben den Kläger lediglich von dem Willen der Verwaltungsbehörde in Kenntnis gesetzt, den Anstellungsvertrag zu beenden; es gab hierfür jedoch keinerlei Gründe an.
Zwar hatte Herr Lankes im Dezember 1958 allen im Sprachendienst angestellten Hilfskräften und Übersetzern einschließlich dem Kläger mitgeteilt, daß die Zahl der Planstellen dieses Dienstes verringert werden müßte und daß infolgedessen nicht sämtliche dort tätigen Bediensteten in die endgültige Organisation übernommen werden könnten; der Kläger mußte somit annehmen, daß die Auflösung seines Anstellungsvertrages grundsätzlich im Zusammenhang mit dieser Mitteilung stand. In Anbetracht der vorliegenden Umstände und insbesondere der beträchtlichen Zeitspanne zwischen dieser sehr allgemein gehaltenen Mitteilung und dem Entlassungsschreiben hätte dieses jedoch einer ausdrücklichen Begründung bedurft.
Das Entlassungsschreiben ist daher als unzulänglich anzusehen.
Dieses Versäumnis stellt eine Vertragsverletzung dar, welche die Kommission begangen hat und die ihre Haftung auslöst. Bei der Würdigung der Folgen dieser Haftung ist zu berücksichtigen, daß die Auflösung des Anstellungsvertrages inzwischen wirksam geworden ist; die Verpflichtung der Kommission ist daher in Form einer Entschädigung abzugelten.
Bei der Bemessung der Schadenssumme ist neben dem Alter und den Familienverhältnissen des Klägers zu berücksichtigen, daß er infolge der Aufregungen, die ihm seine durch Verschulden der Kommission entstandene ungeklärte Lage bereitet hat, einen immateriellen Schaden erlitten hat. Unter Berücksichtigung der diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Umstände erscheint es dem Gerichtshof billig und gerecht, die Höhe dieses Schadens auf einen Betrag von 100000,- bfrs. festzusetzen. Das Angebot der Beklagten, dem Kläger einen Betrag von 100000,- bfrs zu zahlen, ist daher als ausreichend anzusehen.
Durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1960 wurde die Kommission der EWG verurteilt, dem Kläger einstweilen einen Betrag von 60000,- bfrs auszuzahlen. Demzufolge ist der an den Kläger als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlende Betrag von 100000,- bfrs um den Betrag dieser einstweiligen Zahlung zu kürzen.
ZU DER VON DER KOMMISSION EINGEHALTENEN KÜNDIGUNGSFRIST
Weiterhin ist zu prüfen, ob die von der Kommission bei der Beendigung des streitigen Vertrages eingehaltene Kündigungsfrist ordnungsgemäß berechnet wurde. Der Anstellungsvertrag enthält hierüber keine Vorschriften. Ebensowenig können die für EGKS-Bedienstete auf Zeit geltenden Beschäftigungsbedingungen herangezogen werden, da diese für die genannten
Bediensteten keine unbefristeten Verträge vorsehen. Infolgedessen muß von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie von den Anstellungsbedingungen für Hilfskräfte ausgegangen werden, auf welche letzteren sich die Beklagte beruft.
Nach Artikel 2 dieser Bedingungen beträgt die Kündigungsfrist bei der Beendigung unbefristeter Verträge einen Tag für je 7 Arbeitstage. In der angefochtenen Entlassungsverfügung ist nur eine Kündigungsfrist von etwa einem Monat vorgesehen. Nach dem oben erwähnten Artikel 2 hätte diese Frist länger sein müssen; sie wurde indessen zweimal um je einen Monat verlängert.
Bis zum Ablauf dieser Frist hat der Kläger seine Bezüge weiter erhalten; überdies konnte er diese Zeit dafür verwenden, eine neue Anstellung zu suchen. Die dem Kläger von der Kommission tatsächlich gewährte Kündigungsfrist hat demnach etwa drei Monate betragen. Unter Berücksichtigung der dem Kläger gegebenen Möglichkeiten, eine neue Anstellung zu finden, hält der Gerichtshof diese Kündigungsfrist für angemessen. Die Kommission hat mithin insoweit keinen Verstoß begangen.
Kosten
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften tragen die Organe in den von Bediensteten der Gemeinschaften anhängig gemachten Verfahren ihre Kosten selbst, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 69 § 3 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung.
Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
Der Kläger ist insoweit unterlegen, als er mit seinen Klageanträgen die Feststellung begehrte, daß er einen Anspruch auf feste Anstellung habe und daß die von der Beklagten für die Auflösung des umstrittenen Vertrages gewährte Kündigungsfrist rechtswidrig sei.
Demzufolge sind die Kosten aufzuteilen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1960,
auf Grund der Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1959,
auf Grund des Beschlusses des Gerichtshofes vom 20. Juni 1960,
auf Grund der Artikel 173 Absatz 1, 178, 179, 181, 183, 190, 210, 212, 215 und 246 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der EWG,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 100000. — bfrs zu zahlen; auf diesen Betrag ist die auf Grund der Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1960 geleistete einstweilige Zahlung von 60000. — bfrs anzurechnen.
2. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der ihm entstandenen Kosten durch die Beklagte, während diese ihre eigenen Kosten trägt.
3. Der Kläger trägt die Kosten, die ihm im Verfahren wegen Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Verfügung sowie durch die vom Gerichtshof angeordnete Beweisaufnahme entstanden sind.
4. Die Kosten für das Verfahren wegen Erlasses einstweiliger Maßnahmen gehen zu Lasten der Beklagten.