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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.03.1961 – C-42/59

ECLI:EU:C:1961:5

Zitiert von 8 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen

Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (SNUPAT),

Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Billancourt (Seine),

vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstands, Generaldirektor Eugene de Sèze,

Beistand: Rechtsanwalt Jean de Richemont, zugelassen am Appellationshof Paris,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, rue Alphonse-Munchen 6,

Klägerin,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Italo Teichini als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Jean Coutard, zugelassen am französischen Conseil d'Etat,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde in Luxemburg, place de Metz 2,

Beklagte,

unterstützt von

1. Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N.V.,

Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Velsen (Niederlande),

vertreten durch ihr Vorstandsmitglied, Professor J. F. ten Doesschate,

Beistand: Rechtsanwälte Christiaan Pieter Kalff, zugelassen am Appellationshof und am Gericht in Amsterdam, und Josse Mertens de Wilmars, zugelassen in Antwerpen,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, avenue Guillaume 27,

2. Breda Siderurgica S.p.A.,

Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Mailand,

vertreten durch den Beauftragten ihres Verwaltungsrats, Generaldirektor Guido Rebua,

Beistand: Rechtsanwalt Cesare Grassetti, zugelassen am italienischen Kassationshof und am Appellationshof Mailand, Professor der Rechte an der Universität Mailand,

Zustellungsbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Guido Rietti, Luxemburg, boulevard Roosevelt 15,

Streitheljerinnen,

wegen Nichtigerklärung

des Schreibens der Marktabteilung der Hohen Behörde vom 7. August 1959, worin diese es abgelehnt hat, den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen eines von der Hohen Behörde mit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen auf dem Gebiet der Ausgleichsabgabe für Schrott zugunsten bestimmter Unternehmen angeblich begangenen Amtsfehlers dem Grunde nach anzuerkennen (Rechtssache 42/59);

der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung, die sich angeblich aus dem Schweigen der Hohen Behörde auf den Antrag der Klägerin ergibt, sämtliche im Rahmen des Preisausgleichs für Schrott von der Hohen Behörde gewährten oder zugelassenen Ausnahmebewilligungen zu widerrufen, einen neuen Beitragssatz festzusetzen und ihn der Klägerin mit allen für die ordnungsmäßige Überprüfung der Berechnung dieser Beiträge erforderlichen Angaben mitzuteilen (Rechtssache 49/59);

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und N. Catalano,

der Richter O. Riese (Berichterstatter), L. Delvaux, J. Rueff und R. Rossi,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: H. J. Eversen (Hilfskanzler),

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Mit einer Reihe aufeinanderfolgender Entscheidungen hatte die Hohe Behörde eine Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott geschaffen, wonach die Kohle-und Stahlunternehmen der EGKS entsprechend ihrem Verbrauch an Zukaufschrott Beiträge zu entrichten hatten, während das Eigenaufkommen dieser Unternehmen nicht abgabepflichtig war. Die Klägerin, die mit der Regie nationale des usines Renault in sehr enger, namentlich finanzieller und wirtschaftlicher Verbindung steht, war der Ansicht, daß der ihr von der Regie gelieferte Schrott mit Schrott aus Eigenaufkommen gleichzusetzen und demnach von der Abgabe freizustellen sei. Sie vertrat diese Ansicht erfolglos gegenüber der Hohen Behörde. Der Gerichtshof bestätigte mit seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 32 und 33/58 (RsprGH V d 289 ff.) die von der Hohen Behörde vertretene Auffassung, daß der sogenannte Konzernschrott als Zukaufschrott anzusehen sei.

2. Die Verwaltungsräte des Gemeinsamen Büros für Schrottverbraucher (nachstehend GBSV genannt) und der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (nachstehend Kasse genannt) hatten demgegenüber beschlossen, denjenigen Schrott als Eigenaufkommen zu betrachten, den einige andere Firmen, die mit den Streithelferinnen örtlich zusammengeschlossen sind, an diese lieferten; diese Beschlüsse wurden am 6. Juli und 14. September 1956 im Hinblick auf Breda und am 13. und 14. Dezember 1956 im Hinblick auf Hoogovens gefaßt; der Vertreter der Hohen Behörde beim GBSV äußerte jedoch Vorbehalte gegen diese Beschlüsse.

Mit einem an das GBSV gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 1957, das im Amtsblatt vom 1. Februar 1958 veröffentlicht wurde, nahm die Hohe Behörde diese Vorbehalte in Anbetracht des außergewöhnlichen Charakters der Sachlage in diesen beiden Fällen zurück. In ihrem Schreiben vom 17. April 1958 an das GBSV, veröffentlicht im Amtsblatt vom 13. Mai 1958, legte sie die Umstände dar, die zu der Gewährung der in Rede stehenden Freistellungen geführt hatten, nämlich die Tatsache, daß die Streithelferinnen mit einigen ihrer Schrottlieferanten in Sesto San Giovanni/Mailand bzw. in IJmuiden einen einzigen Industriekomplex bilden; sie erklärte weiter, alle übrigen in ähnlicher Weise örtlich zusammengeschlossenen Unternehmen könnten ebenfalls Beitragsbefreiung beanspruchen.

3. Die Klägerin, die nach Auffassung der Kasse Ausgleichsbeiträge in Höhe von $ 228.430,75 schuldet, hielt die Berechnungsgrundlagen dieses Betrages für unrichtig. Dieser Betrag wäre nämlich geringer gewesen, wenn den Streithelferinnen keine Beitragsbefreiung gewährt worden wäre; nach Auffassung der Klägerin waren diese Freistellungen unstatthaft, da sie durch das Urteil 32-33/58 implizite für unzulässig erklärt worden wären. Die Hohe Behörde sei daher, wie die Klägerin weiter ausführt, verpflichtet gewesen, diese Freistellungen rückgängig zu machen; hierzu sei sie nach ihrer Entscheidung Nr. 13/58 vom 24. Juli 1958 auch befugt gewesen, denn dort sei vorgesehen, daß erforderlichenfalls die Beschlüsse des GBSV und der Kasse aufgehoben werden könnten.

In zwei Schreiben vom 29. und 30. Juli 1959 ersuchte die Klägerin demgemäß die Hohe Behörde,

a) mit rückwirkender Kraft alle zugunsten anderer Unternehmen ergangenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Ausnahmebewilligungen zu widerrufen;

b) nach Maßgabe des Widerrufs dieser Entscheidungen sowie der Abänderung der Veranlagungsgrundlage für die Abgabe, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergibt, den neuen Abgabesatz zu bestimmen und ihn der Klägerin mitzuteilen;

c) den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen der von den Dienststellen der Hohen Behörde getroffenen diskriminierenden Maßnahmen, die nach Auffassung der Klägerin einen Amtsfehler darstellen, dem Grunde nach anzuerkennen; die Klägerin hatte vorgeschlagen, den Schadensersatz vorläufig auf einen franc festzusetzen und die endgültige Höhe des Betrages . . . auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu bestimmen.

4. Am 7. August 1959 beantwortete der Direktor der Marktabteilung der Hohen Behörde diese Schreiben und erklärte u. a.:

a) Die genaue Tragweite der in Rede stehenden Urteile sowie deren Auswirkungen auf die Ausgleichsbeiträge. .werden von den Dienststellen der Hohen Behörde geprüft; diese werde anhand der von der Klägerin sowie von einer Reihe anderer Unternehmen am 6. August 1959 erbetenen Auskünfte die erforderlichen Entscheidungen erlassen.

b) Nach Ansicht der Marktabteilung . . . entbehrt die Forderung von Schadensersatz wegen Amtsfehlers jeglicher Grundlage.

Gegen die Ablehnung dieses Schadensersatzantrages ist die Klage wegen Überschreitung der Amtsbefugnisse gerichtet, die in das Register des Gerichtshofes am 7. September 1959 (Rechtssache 42/59) eingetragen wurde.

Ferner hat die Klägerin mit einer Untätigkeitsklage vom 28. Oktober 1959 — eingetragen in das Register des Gerichtshofes (als Rechtssache 49/59) am 31. Oktober 1959 — die stillschweigende ablehnende Entscheidung angegriffen, die sich ihrer Ansicht nach aus dem mehr als zwei Monate währenden Schweigen der Beklagten auf die von der Klägerin mit Schreiben vom 29. und 30. Juli 1959 gestellten und vorstehend unter Ziffer 3 Buchstaben a und b erwähnten Anträge ergibt.

II — Anträge der Parteien

1. Rechtssache 42/59, Hauptverfahren

Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

die individuelle Entscheidung der Hohen Behörde vom 7. August 1959 über die Ablehnung des Antrages auf Schadensersatz, den die Klägerin wegen Entscheidungen über ausdrückliche oder stillschweigende Befreiungen von der Ausgleichsabgabe, die auf einer Ausweitung des Begriffs, Schrott aus Eigenaufkommen' beruhen, gestellt hatte, mit allen Rechtsfolgen als rechtswidrig für nichtig zu erklären;

der Klägerin ihren Vorbehalt zu bestätigen, beim Gerichtshof wegen eines Amtsfehlers eine neue Klage gegen die Hohe Behörde auf Ersatz des von ihr infolge der oben erwähnten Beitragsbefreiungen erlittenen Schadens zu erheben;

die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

In der Erwiderung beantragt die Klägerin,

der Klägerin zu bestätigen, daß sie es dem Urteil des Gerichtshofes überläßt, über die Begründetheit der von der Hohen Behörde geltend gemachten Verteidigungsmittel und insbesondere über die Frage zu befinden, ob das Schreiben vom 7. August 1959 eine individuelle Entscheidung darstellt oder nicht;

zutreffendenfalls den Klageanträgen stattzugeben;

der Klägerin zu bestätigen, daß sie ihren Vorbehalt erneuert, beim Gerichtshof gegen die Hohe Behörde eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction) wegen Amtsfehlers auf Ersatz des von ihr infolge der erwähnten Ausnahmebewilligungen erlittenen Schadens zu erheben;

der Klägerin ebenfalls zu bestätigen, daß sie beabsichtigt, die Verbindung dieser neuen Klage mit der gegenwärtig beim Gerichtshof anhängigen, in der Kanzlei unter Nummer 42/59 eingetragenen Klage zu beantragen;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,

die Klage der SNUPAT als unzulässig und hilfsweise als unbegründet abzuweisen und der Klägerin alle Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

In der Gegenerwiderung hält die Beklagte an diesen Anträgen fest.

2. Rechtssache 49/59, Hauptverjahren

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der Hohen Behörde, mit der diese es abgelehnt hat, sämtliche stillschweigenden oder ausdrücklichen Ausnahmebewilligungen, welche sie erlassen, welchen sie zugunsten anderer Unternehmen zugestimmt oder welche sie gar geduldet hat, mit rückwirkender Kraft vom Tage ihres Erlasses an zu widerrufen sowie den Beitragssatz einerseits in Anbetracht des Widerrufs dieser Entscheidungen und andererseits in Anbetracht der Änderung dieser Abgabe, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergibt, neu festzusetzen und diesen der Klägerin mit allen für die ordnungsgemäße Nachprüfung der Festsetzung dieser Abgabe erforderlichen Einzelheiten mitzuteilen, wegen Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs mit allen Rechtsfolgen für nichtig zu erklären,

die Kosten des Verfahrens der Hohen Behörde aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

a) die Untätigkeitsklage insoweit als unzulässig abzuweisen, als die Nichtigerklärung der Ablehnung beantragt wird, den neuen Beitragssatz festzulegen und der SNUPAT alle Einzelheiten mitzuteilen, die ihr eine ordnungsgemäße Nachprüfung dieses Betrages ermöglichen;

b) im übrigen die von der SNUPAT erhobene Untätigkeitsklage als unbegründet mit allen Rechts- und Kostenfolgen abzuweisen.

3. Rechtssachen 42 und 49/59, Streithilfeverfahren

Die Streithelferin Hoogovens beantragt,

1. die beiden Klagen in den verbundenen Rechtssachen 42/59 und 49/59 als unzulässig abzuweisen;

2. die erwähnten Klagen ferner als unbegründet mit allen Rechtsund Kostenfolgen abzuweisen.

Die Anträge der Streithelferin Breda Siderurgica gehen in die gleiche Richtung.

Die Klägerin beantragt, die Streithilfeanträge als unbegründet abzuweisen und die Streithelferinnen zur Tragung aller Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte hält an den Anträgen fest, die sie im Hauptverfahren gestellt hat.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Klage 42/59

ZUR ZULÄSSIGKEIT

Die Beklagte macht geltend, die Klage sei aus zwei Gründen unzulässig:

a) Das angefochtene Schreiben stelle keine Entscheidung der Hohen Behörde dar, es sei vom Direktor der Marktabteilung in seinem eigenen Namen und nicht namens und im Auftrage der Hohen Behörde unterzeichnet. Ferner entspreche sein Inhalt nicht den Bedingungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Rechtsakt erfüllen müsse, um als Entscheidung angesehen werden zu können.

b) Aus dem Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 1959 und aus dem Antwortschreiben der Marktabteilung vom 7. August 1959 gehe hervor, daß es hier lediglich um einen Amtsfehler gehe. Eine Klage auf Schadensersatz in Geld wegen eines Amtsfehlers könne jedoch nur auf Artikel 40 des Vertrages gestützt werden und nicht auf Artikel 33, der sich auf die Nichtigerklärung von Entscheidungen der Hohen Behörde bezieht.

Das Vorbringen der Streithelferinnen deckt sich hiermit im wesentlichen.

In der Erwiderung stellt es die Klägerin dem Gerichtshof anheim, über die Beweiskraft dieser Verteidigungsmittel und insbesondere über die Frage zu befinden, ob das Schreiben vom 7. August 1959 eine individuelle Entscheidung darstellt. Sie erklärt, sie behalte sich das Recht vor, in Kürze gegen die Hohe Behörde eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction) auf Schadensersatz wegen eines Amtsfehlers zu erheben, und bekundet bereits jetzt ihre Absicht, beim Gerichtshof die Verbindung dieser weiteren Klage mit der Rechtssache 49/59 zu beantragen.

Die Beklagte stellt in der Gegenerwiderung und in ihrer Stellungnahme zu den ergänzenden Schriftsätzen der Streithelferinnen fest, die Klägerin habe stillschweigend die Begründetheit der geltend gemachten Unzulässigkeitseinreden anerkannt; hierauf weist auch die Streithelferin Breda Siderurgica hin.

Die Beklagte stellt die Entscheidung insoweit dem Gerichtshof anheim und erklärt, der Antrag der Klägerin, ihr ihren Vorbehalt zu bestätigen, in Kürze beim Gerichtshof eine dritte Klage zu erheben, ermangele völlig des Rechtsschutzinteresses und sei infolgedessen unzulässig. Die Beklagte widersetzt sich ebenfalls einer Verbindung der noch zu erhebenden mit der vorliegenden Klage.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

a) Die Klägerin ist der Ansicht, die angefochtene Entscheidung sei wegen mangelnder Begründung fehlerhaft. Es werde darin nämlich lediglich ausgeführt, daß nach Ansicht der Hohen Behörde die Forderung auf Schadensersatz wegen Amtsfehlers jeglicher Grundlage entbehrt; mit dieser Äußerung würden jedoch die maßgeblichen Bestandteile der tatsächlichen Feststellungen, von denen die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme abhängig sei, nicht hinlänglich klargestellt.

Die Beklagte weist darauf hin, daß das Schreiben eines Beamten, der nicht im Auftrag der Hohen Behörde handelt, keiner Begründung bedürfe, da ein solches Schreiben keine Entscheidung darstelle (vgl. oben Kapitel Zulässigkeit).

b) Die Klägerin erklärt, aus dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 32/58 und 33/58 erhelle, daß die Freistellung von Konzernschrott gegen den Vertrag verstoße und daß die auf dem in hohem Maße zufälligen geographischen Merkmal der örtlichen Zusammenfassung beruhende Freistellung ebenfalls abzulehnen sei. Wenn die Hohe Behörde daher Freistellungen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe gewähre oder dulde, so verstoße dies gegen den Vertrag und habe eine von diesem verbotene diskriminierende Wirkung. Dieses auf einem Rechtsirrtum in ihrer Verwaltungsführung beruhende Verhalten der Hohen Behörde stelle einen schwerwiegenden Fehler dar und lasse einen Ermessensmißbrauch erkennen. Auf Grund dieses Amtsfehlers sei der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden, daß die Unterschiede der Produktionskosten wesentlich vergrößert worden seien.

Die Beklagte macht zunächst geltend, auch bei Vorliegen einer im übrigen hier nicht bewiesenen rechtswidrigen Handlung könnte eine solche nicht als Amtsfehler angesehen werden, denn selbst wenn der Begriff Eigenaufkommen rechtsirrig ausgelegt worden wäre, so wäre dies in Anbetracht des heiklen Charakters dieser Frage zumindest entschuldbar. Für den behaupteten Ermessensmißbrauch sei keinerlei Beweis erbracht worden.

Was den angeblichen Schaden anbelange, so sei weder dessen Vorliegen noch dessen Höhe erwiesen. Da ein tatsächlich eingetretener Schaden nicht nachgewiesen worden sei, müsse die Prüfung der Begründetheit zur Abweisung der Klage führen.

Die Streithelferin Hoogovens macht geltend, es liege kein Amtsfehler vor, da die Weigerung der Hohen Behörde, die Freistellungen zu widerrufen, weder rechtswidrig noch ermessensmißbräuchlich sei.

Die Streithelferin Breda Siderurgica nimmt zur Begründetheit der Klage 42/59 nicht Stellung.

2. Klage 49/59

ZUR ZULÄSSIGKEIT

A — Vorbringen der Beklagten

Die Beklagte macht folgendes geltend:

a) Was die Frage anbelange, ob eine Untätigkeit der Hohen Behörde gegenüber dem vorherigen Antrag der Klägerin auf Widerruf der Freistellungen vorliege, so stelle die Beklagte die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes. Sie räumt ein, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Schreiben des Inhalts, eine Frage werde geprüft, die Frist nach Artikel 35 des EGKS-Vertrages nicht unterbreche.

b) Zu dem vorherigen Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines neuen Beitragssatzes und Bekanntgabe aller für eine ordnungsmäßige diesbezügliche Nachprüfung erforderlichen Einzelheiten an die Klägerin erklärt die Beklagte, sofort nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofes 32-33/58 seien umfangreiche Arbeiten in Angriff genommen worden, um die Grundsätze dieses Urteils zur Anwendung zu bringen und dementsprechend den neuen Beitragssatz festzusetzen; eine Untätigkeit liege demnach nicht vor. — Überdies bestehe kein Anlaß zur Feststellung einer Untätigkeit, da den Abteilungen der Hohen Behörde eine angemessene Frist zur Fertigstellung ihrer Arbeiten verbleiben müsse, was jedoch erst nach Erhalt aller sachdienlichen Auskünfte möglich sei. Zu gegebener Zeit werde die Hohe Behörde eine begründete Entscheidung erlassen, lehne es jedoch ab, sich von Unternehmen bevormunden zu lassen. Dieser Teil der Klage sei daher unzulässig.

Die Klägerin entgegnet wie folgt:

Zu a): Der Gerichtshof habe in seinem Urteil 42/58 (SAFE/ Hohe Behörde) anerkannt, daß eine Untätigkeitsklage dann zulässig sei, wenn keine ausdrückliche Entscheidung innnerhalb der vorgesehenen Frist ergangen sei, und zwar unabhängig davon, ob die Hohe Behörde dem Antragsteller erwidert habe, daß die Frage geprüft wird.

Zu b): Der Antrag auf Abänderung des Abgabesatzes sei die normale Folge des Antrags auf Rücknahme der Freistellungen und bilde mit diesem ein Ganzes. Damit, daß der erste Antrag stillschweigend abgelehnt worden sei, sei auch gleichzeitig der zweite abgelehnt worden; die Klägerin habe somit, wenn sie sich nicht der Einrede der Klagefristüberschreitung aussetzen wollte, ihre Klage innerhalb der nach Artikel 35 Absatz 3 vorgesehenen Frist erheben müssen. In dem Urteil 9/56 (Meroni / Hohe Behörde) sei die Hohe Behörde darauf hingewiesen worden, daß sie nach Artikel 5 und 47 des Vertrages verpflichtet sei, die Gründe ihres Handelns bekanntzugeben und alle für die Beteiligten möglicherweise zweckdienlichen Angaben zu veröffentlichen. Die Klägerin verlange lediglich, daß diese Grundsätze zur Anwendung gelangen; von einer Bevormundung könne daher nicht die Rede sein.

Die Beklagte stellt demgegenüber in der Gegenerwiderung fest, die angeführten Stellen aus dem Urteil Meroni hätten nichts zu tun mit dem Verlangen der Klägerin, die Arbeit der Dienststellen der Hohen Behörde insoweit im voraus zu kontrollieren, als diese Tätigkeit noch nicht die konkrete Form einer Entscheidung angenommen hat, die in bezug auf die Höhe des eingeforderten Ausgleichsbeitrags für die Klägerin verbindlich ist.

B — Vorbringen der Streithelferinnen

Die Streithelferin Hoogovens stützt sich auf einige der von der Beklagten gegen die Zulässigkeit geltend gemachten Einreden, trägt jedoch zusätzlich die nachstehend wiedergegebenen Argumente vor.

1. Einleitende Erwägungen

Hoogovens stellt fest, es handele sich nicht um Ausnahmen(dérogations) von den grundlegenden Entscheidungen, sondern um die Auslegung und Anwendung der Entscheidung Nr. 2/57 in der Frage, was unter Eigenaufkommen und unter Zukaufschrott zu verstehen ist.

Die Beklagte schließt sich diesem Vorbringen an. Es treffe zu, daß die Hohe Behörde selbst früher den Ausdruck Ausnahme verwendet habe, während es sich in Wirklichkeit um eine Freistellung (exonération) gehandelt habe. Da jedoch eine Ausnahme nicht vorliege, sei eine Untätigkeitsklage in der vorliegenden Form nicht vorstellbar.

Die Klägerin entgegnet, die Hohe Behörde habe aber in ihren Schreiben vom 18. Dezember 1957 und vom 17. April 1958 den Ausdruck Ausnahmen verwendet.

2. Vorbringen auf Grund der Unterstellung, die angefochtene Entscheidung sei eine allgemeine Entscheidung

In erster Linie vertritt Hoogovens die Ansicht, die angefochtene Entscheidunng sei allgemeiner Natur, da

die Klägerin mit ihrer an die Hohe Behörde gerichteten Aufforderung, mit rückwirkender Kraft . . . alle Ausnahmebewilligungen usw. . . . aufzuheben, eine Entscheidung beantragt habe, die nicht nur nach dem Wortlaut dieser Aufforderung, sondern auch nach ihrem Zweck und ihren Wirkungen eine allgemeine Entscheidung gewesen wäre, denn diese Entscheidung sollte — ohne gegen einen bestimmten Empfänger gerichtet zu sein — eine Vorschrift schaffen, die gegenwärtig wie zukünftig auf alle Personen anwendbar ist, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. Urteil in den verbundenen Rechtssachen 36, 37, 38, 40 und 41/58, SIMET und andere / Hohe Behörde);

das Begehren der Klägerin, den Beitragssatz zu ändern, untrennbar mit der vorstehend genannten Aufforderung verbunden sei. Eine solche Änderung würde offensichtlich eine allgemeine Entscheidung normativer Natur darstellen.

Ausgehend von diesen Feststellungen erhebt Hoogovens drei Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage:

a) Die angefochtene Entscheidung bestätige lediglich bereits Geltendes.

b) Den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs, der bei Klagen eines Unternehmens gegen eine allgemeine Entscheidung als einziger zulässig sei, mache die Klägerin nicht geltend.

c) Ermessensmißbrauch sei im vorliegenden Fall rechtlich unmöglich.

Zu a): Die angefochtene Entscheidung bestätige lediglich den bereits früher von der Hohen Behörde in ihren Schreiben vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 vertretenen Standpunkt. Es könne jedoch nur eines gelten: Entweder sei die Klägerin berechtigt gewesen, eine Nichtigkeitsklage gegen die bestätigte Entscheidung zu erheben und habe dies nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist getan, dann sei eine Klage auf Nichtigerklärung der bestätigenden Maßnahme nicht mehr zulässig, da es sonst zu einer unbegrenzten Verlängerung der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage kommen würde; oder die Klägerin hätte die Freistellungsentscheidungen nicht anfechten können, dann aber sei ihre Nichtigkeitsklage gegen die Weigerung, die Entscheidungen zu widerrufen, von vornherein unzulässig.

Zu b): Wenn auch äußerstenfalls anerkannt werden könnte, daß sich die Klägerin gegenüber der Bewilligung der Freistellungen auf Ermessensmißbrauch berufen hat, so habe sie jedoch keinerlei Gründe angeführt, die geeignet seien darzutun, daß die Weigerung, diese Freistellungen zu widerrufen, ermessensmißbräuchlich sei; gerade dies aber hätte sie tun müssen, da, selbst unterstellt, die Freistellungen seien ermessensmißbräuchlich, daraus nicht notwendigerweise folgen würde, daß Gleiches hinsichtlich der Weigerung gelte, diese Entscheidungen rückgängig zu machen.

Zu c): α -Sollte die Klage auf Artikel 35 Absatz 1 gestützt sein, so hätte die Klägerin dartun müssen, daß die Hohe Behörde verpflichtet war, die Freistellungen zu widerrufen; hierfür sei jedoch noch nicht einmal Beweis angetreten worden. Dem Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 32 und 33/58 könne eine solche Verpflichtung nicht entnommen werden, und sie ergebe sich auch ebensowenig aus Artikel 34 des Vertrages, da jenes Urteil kein Nichtigkeitsurteil gewesen sei.Im übrigen würde sich selbst dann, wenn der Nachweis für eine dahingehende Verpflichtung der Hohen Behörde erbracht sein sollte, an der Unzulässigkeit der Klage nichts ändern; denn die Klägerin könne sich einzig und allein auf den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs berufen. Da eine Ermessensbefugnis jedoch nicht gegeben sei, könne begrifflich ein Ermessensmißbrauch nicht vorliegen.β -Sollte die Klage auf Artikel 35 Absatz 2 gestützt sein, so wäre sie ebenfalls unzulässig, da die Hohe Behörde nicht die Befugnis besitze, dem Antrag auf Widerruf stattzugeben; wenn nämlich nach ihrer eigenen Auslegung der Grundsatzentscheidungen die Freistellungen gerechtfertigt wären, so hätte sie diese Entscheidungen nur im Verfahren nach Artikel 53 Buchstabe b, d, h. mit einstimmiger Zustimmung des Ministerrats, zurücknehmen können.

Das Vorbringen der Streithelferin Breda Siderurgica entspricht den unter a) und c) wiedergegebenen Ausführungen; hierbei werden ähnliche Argumente geltend gemacht. Zu Punkt a) erklärt sie ergänzend, die Freistellungen stellten keine Entscheidungen dar, sondern lediglich Anwendungsfälle der Grundsatzentscheidungen; demzufolge könne auch die stillschweigende Weigerung, die Freistellungen zu widerrufen, nicht als Entscheidung qualifiziert werden; denn wenn eine Entscheidung, die stillschweigend bestätigt werden könnte, nicht vorliegt, so kann es auch keine bestätigende Entscheidung geben.

Die Klägerin bestreitet, daß die beantragte Entscheidung allgemeiner Natur sei. Die Rücknahme der Freistellungen würde zu einer Verminderung des von der Klägerin zu zahlenden Beitrags führen und diese somit persönlich betreffen. Außerdem habe sie in ihrem Schreiben vom 29. Juli darum ersucht, ihr den neuen Beitragssatz mitzuteilen, wofür eine individuelle Entscheidung erforderlich sei. Demnach habe die stillschweigende ablehnende Entscheidung zumindest teilweise den Charakter einer individuellen Entscheidung. Im einzelnen führt sie folgendes aus:

Zu a): Die angefochtene Entscheidung gehe über die Bedeutung einer lediglich bestätigenden Entscheidung hinaus, da seit Gewährung der Freistellungen zwei neue Umstände eingetreten seien, nämlich einmal die Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 13/58 vom 24. Juli 1958 (Amtsblatt vom 30. Juli 1958), die es der Hohen Behörde im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in Sachen Meroni (9/56) ermöglicht habe, die Beschlüsse der Kasse und des GBSV zu überprüfen, und zum anderen das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 32/58 und 33/58, in dem der Begriff Eigenaufkommen geklärt worden sei. Der auf den Ablauf der Frist gestützte Einwand könne somit nicht durchgreifen. Ferner habe die Hohe Behörde in ihren Schreiben vom 18. Dezember 1957 und vom 17. April 1958 nach ihrem eigenen Eingeständnis die Entscheidung Nr. 2/57 ausgelegt, die Weigerung, diese Auslegung abzuändern, stelle eine stillschweigende Entscheidung dar.

Zu b): Schon in der Klageschrift sei der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs erhoben und ausreichend begründet worden.

Zu c): Die Verpflichtung, die Freistellungen rückgängig zu machen, ergebe sich aus dem Urteil 32-33/58. Auf Grund dieses Urteils sei die Hohe Behörde verpflichtet gewesen, unverzüglich rückwirkende Maßnahmen zu treffen. Eine auf Artikel 35 Absatz 1 gestützte Klage sei demnach zulässig. Im Falle einer gebundenen Kompetenz sei ein Ermessensmißbrauch keineswegs ausgeschlossen, da sich die gebundene Kompetenz auf den Gegenstand und der Ermessensmißbrauch auf den Zweck einer Entscheidung beziehe.

Im übrigen könne die Klage auch auf Artikel 35 Absatz 2 gestützt werden. Die Hohe Behörde sei auf Grund der Entscheidung Nr. 13/58 berechtigt gewesen, erforderlichenfalls alle Beschlüsse der Ausgleichskasse und des Gemeinsamen Büros zu widerrufen und die infolge des Widerrufs gebotenen Maßnahmen zu treffen. Außerdem hätte sie nur das Verfahren nach Artikel 53 b zu beschreiten und zu versuchen brauchen, die vorherige einstimmige Zustimmung des Ministerrats einzuholen, was sie aber nicht getan habe.

Die Streithelferin Hoogovens bestreitet, daß das Urteil des Gerichtshofes sowie die Entscheidung Nr. 13/58 neue Tatsachen darstellten, die geeignet seien, die rechtlichen Grundlagen der ursprünglichen Freistellungsentscheidungen zu verändern.

3. Vorbringen auf Grund der Unterstellung, die angefochtene Entscheidung sei eine individuelle Entscheidung

Hilfsweise trägt die Streithelferin Hoogovens vor, die Klage wäre auch dann unzulässig, wenn es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine individuelle Entscheidung handelte. Selbst in diesem Fall würde sie eine bloße Bestätigung darstellen; außerdem hätte die Klägerin, um nicht durch Fristüberschreitung ihrer Klagebefugnis verlustig zu gehen, die bestätigten Entscheidungen innerhalb Monatsfrist nach Veröffentlichung der Schreiben vom 18. Dezember 1957 und vom 17. April 1958 im Amtsblatt vom 1. Februar 1958 bzw. vom 13. Mai 1958 anfechten müssen.

Soweit die Klägerin ihre Klage auf Artikel 35 Absatz 2 stütze, könne sie nur Ermessensmißbrauch geltend machen, selbst wenn die angefochtene Entscheidung individueller Natur sein sollte. Die Klage entspreche jedoch nicht diesem Erfordernis (siehe oben Ziffer 2 b).

Diesen Auffassungen tritt die Klägerin mit den bereits oben (unter 2 a und b) wiedergegebenen Ausführungen entgegen.

4. Einwendungen im Hinblick auf die rückwirkende Kraft der beantragten Entscheidung

Die Streithelferin Hoogovens weist darauf hin, daß die Brüsseler Organe seit 1956 den von Breedband stammenden Schrott als Eigenentfall von Hoogovens anerkannt hätten. Die Hohe Behörde habe sich diese Auslegung, die auch für die zurückliegende Zeit, d. h. für die seit dem 1. April 1954 entstandene Lage, gelte, zu eigen gemacht.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne ein subjektive Rechte begründender Verwaltungsakt nur innerhalb einer angemessenen Frist, zweifellos jedoch nicht mehr nach mehrjähriger Geltung widerrufen werden. Seit 1954 sei die Streithelferin bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen in gutem Glauben davon ausgegangen, daß sie für ihren Schrott keine Ausgleichsbeiträge zu zahlen habe.

Ein Widerruf der Freistellung ex tunc würde Hoogovens zu einer Zahlung von mehr als 4,5 Millionen Gulden verpflichten. Ein solcher Widerruf würde den fundamentalen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit widersprechen.

Überdies wäre der Hoogovens erwachsende Schaden vergleichsweise unendlich viel größer als der sich für die übrigen Unternehmen ergebende Nutzen; insbesondere im Hinblick auf die Klägerin würde es sich um eine Ersparnis von höchstens zehntausend Gulden handeln. Durch den rückwirkenden Widerruf der Freistellung würden demnach die Einzelinteressen von Hoogovens in unverhältnismäßig stärkerem Maße verletzt als die Interessen der Gemeinschaft durch die Beibehaltung der Freistellung.

Aus allen diesen Gründen sei die Hohe Behörde nicht befugt, die Freistellung ex tunc zu widerrufen, wie dies beantragt werde. Die Untätigkeitsklage sei somit unzulässig.

Die Streithelferin Breda Siderurgica erhebt die gleichen Einwendungen.

Die Beklagte schließt sich dieser Auffassung an und stellt es in das Ermessen des Gerichtshofes, die Frage zu klären, ob es sich hierbei um eine Einrede der Unzulässigkeit oder um eine Einwendung in bezug auf die Begründetheit handelt. Sie fügt hinzu, die Klägerin habe in ihrer früheren Klage (32/58) die Hoogovens-Lösung durchaus nicht beanstandet, sondern vielmehr deren Ausdehnung auf ihr eigenes Unternehmen beantragt. Dieser Umstand allein genüge bereits, der Klägerin das Recht abzusprechen, nunmehr die Beseitigung dieser Lösung zu verlangen.

Die Klägerin weist darauf hin, daß die Entscheidung Nr. 13/58 es der Hohen Behörde ermöglicht habe, die Freistellungen auch mit rückwirkender Kraft zu widerrufen, und daß sie durch das Urteil des Gerichtshofes sogar dazu gezwungen worden sei. Es stehe Hoogovens frei, eine Schadensersatzklage wegen Amtsfehlers gegen die Hohe Behörde anzustrengen. — Im übrigen habe sich die Beklagte auf die Unwiderruflichkeit der betreffenden Maßnahmen berufen und damit mittelbar deren Rechtswidrigkeit zugegeben. — Der Grundsatz einer angemessenen Frist könne nicht gelten, wenn Dritte beteiligt seien; überdies würde eine solche Frist erst mit dem Tage der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes (17. Juli 1959) zu laufen beginnen, da erst an diesem Tage die Rechtswidrigkeit der Freistellungen erkennbar geworden sei. Der Antrag vom 29. Juli 1959 sei demnach innerhalb einer angemessenen Frist gestellt worden.

Die Beklagte tritt diesen von der Klägerin gezogenen Folgerungen entgegen und verwahrt sich lebhaft dagegen, die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Freistellungen zugegeben zu haben. Sie führt weiter aus, die Rechte der Klägerin seien keineswegs beeinträchtigt, da es ihr vorbehalten bleibt, nach Erhalt des amtlichen Veranlagungsbescheides aus allen ihr zweckmäßig erscheinenden Gründen vor dem Gerichtshof die Höhe ihres Ausgleichsbetrags anzufechten.

Die Streithelferin Hoogovens erklärt, es komme nicht so sehr darauf an, ob die Klägerin den Widerruf der Freistellungen rechtzeitig beantragt hat, sondern vielmehr darauf, ob zu diesem Zeitpunkt die Frist abgelaufen war, innerhalb deren die Hohe Behörde die Freistellung vernünftigerweise widerrufen konnte. Schließlich wendet sich Hoogovens gegen die Auffassung der Klägerin über die Nichtanwendbarkeit des Grundsatzes, daß eine Entziehung subjektiver Rechte unzulässig ist, falls der Verwaltungsakt sich auf die Rechtslage Dritter auswirkt. Im übrigen, selbst wenn Interessen Dritter auf dem Spiel stünden, verbiete die Theorie der Interessenabwägung einen Widerruf und insbesondere einen Widerruf mit rückwirkender Kraft.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

In der Klageschrift werden als Klagegründe Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Unzuständigkeit sowie Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauch geltend gemacht.

1. Erster Klagegrund: Unzuständigkeit und Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Nach Ansicht der Klägerin hat die Hohe Behörde durch Gewährung der im Streit befindlichen Freistellungen die Entscheidungen über die Schaffung der Preisausgleichseinrichtung und insbesondere Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57 abgeändert, wo der Begriff Eigenaufkommen nach der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks abgegrenzt werde, wie dies das Schreiben vom 18. Dezember 1957 bestätige. Die Entscheidung, in der die Abänderung bestätigt werde, sei jedoch nicht gemäß dem vorgeschriebenen Verfahren ergangen, d. h. mit einstimmiger Zustimmung des Ministerrats (Artikel 53 Buch-stabe b des Vertrages).

Die Beklagte entgegnet, es stehe keineswegs eine Abänderung der Entscheidung Nr. 2/57 in Rede, sondern lediglich eine Auslegung der Begriffe Zukaufschrott und Eigenaufkommen, denen durch diese Entscheidung offizielle Geltung verschafft worden sei. Überdies stellten sich nach dem Urteil des Gerichtshofes die Schreiben vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958, in denen diese Auslegung gegeben wurde, als innerdienstliche Anweisungen dar, nicht aber als Entscheidungen.

Hiergegen wendet die Klägerin ein, daß eine erweiternde oder einschränkende Auslegung eines Textes diesem eine von seinen Verfassern nicht gewollte Wirkung verleihe.

Die Streithelferin Hoogovens weist zunächst noch einmal darauf hin, daß die Klägerin einzig und allein den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs geltend machen könne.

Im übrigen wiederholt Hoogovens das Vorbringen der Beklagten mit der Ergänzung, daß diese die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten hätte, wenn sie dem Antrag der Klägerin entsprochen und mithin die durch eine ständige Auslegung und Anwendung der grundlegenden Entscheidungen geschaffene Rechtslage geändert hätte.

Die Streithelferin Breda Siderurgica macht sich das Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin Hoogovens zu eigen und weist nachdrücklich darauf hin, daß sie niemals eine Ausnahme von der Entscheidung Nr. 2/57, sondern lediglich eine durchaus gerechtfertigte Freistellung verlangt habe, da die innerhalb der Werke in Sesto San Giovanni anfallenden Schrottmengen offensichtlich Eigenaufkommen darstellten (in dieser Hinsicht verweist die Streithelferin auf ihr Schreiben vom 15. Juni 1956 an das GBSV).

Demgegenüber erklärt die Klägerin folgendes: Wenn die Freistellungen, wie von ihr behauptet, rechtswidrig seien, so stelle die Anerkennung der Regel, daß sämtliche in ähnlicher Lage wie Hoogovens und Breda befindlichen Unternehmen freizustellen sind, eine Abänderung tragender Grundsätze dar, so daß demzufolge die vorherige Zustimmung des Ministerrats hätte eingeholt werden müssen.

Die Beklagte betont in der Gegenerwiderung, als sie vorgesehen habe, alle Unternehmen in einer ähnlichen Lage wie Hoogovens und Breda freizustellen, habe sie lediglich bestätigen wollen, daß sie das Nichtdiskriminierungsgebot beachten werde. Dieser einfache, rechtlich vielleicht überflüssige Hinweis stelle keineswegs eine generelle Vorschrift mit Verordnungscharakter, aber individueller Wirkung dar, wie dies die Klägerin behaupte.

Die Streithelferin Hoogovens erklärt, daß bei der Bera-tung der Grundsatzentscheidung Nr. 2/57 (am 27. Januar 1957) die von den Brüsseler Organen im Dezember 1956 der Firma Hoogovens gewährte Freistellung durchaus bekannt gewesen sei. Wenn der Gesetzgeber der Gemeinschaft (Ministerrat und Hohe Behörde) zur Beibehaltung dieser Freistellung den Text der Entscheidung Nr. 2/57 für ausreichend gehalten habe, so sei er offensichtlich davon ausgegangen, daß die Freistellungen mit den in den grundlegenden Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen übereinstimmen.

2. Zweiter Klagegrund: Verletzung des Vertrages

Die Klägerin ist der Ansicht, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 4 und 67 des Vertrages sowie gegen die Entscheidungen über die Schaffung der Ausgleichsein-richtung. Sie stehe ferner im Widerspruch zu dem erwähnten Urteil 32-33/58. Es treffe zwar zu, daß der Gerichtshof sich in diesem Urteil nicht ausdrücklich zur Gültigkeit der in Rede stehenden Freistellungen geäußert habe, da deren Nichtigerklärung nicht beantragt gewesen sei. Dennoch habe er darin jede Freistellung von Konzernschrott für unzulässig erklärt. Bei dem umstrittenen Schrott handele es sich jedoch gerade um Konzernschrott (Einzelheiten siehe nachstehend unter Ziffer 4). Der Gerichtshof habe sich ebenfalls gegen jede Freistellung, die auf dem in hohem Maße zufälligen geographischen Merkmal der örtlichen Zusammenfassung beruht, ausgesprochen. Die Klägerin beruft sich dabei auf die folgende Stelle des gleichen Urteils:

Selbst wenn die Hohe Behörde oder ihre Dienststellen in einigen Fällen den Begriff, Eigenentfall' zu weit ausgelegt haben sollten, so wäre dies kein ausreichender Grund dafür, in anderen mehr oder weniger vergleichbaren Fällen eine Freistellung von der Umlage zu gewähren, da eine solche Freistellung den Grundsätzen der Ausgleichseinrichtung widerspräche.

Die Beklagte erklärt, in dem erwähnten Urteil sei nicht zu der Zulässigkeit der in Rede stehenden Freistellungen Stellung genommen worden. Wenn der Gerichtshof auch die Rechtmäßigkeit der Freistellung von Schrott aus Eigenaufkommen anerkannt und die Freistellung von Konzernschrott für unzulässig erklärt habe, so sei der Unterschied zwischen diesen Kategorien doch immer noch in die Praxis zu übertragen. Im Hinblick auf die Unternehmen Breda und Hoogovens sei die Hohe Behörde der Meinung gewesen, der Schrott, den sie von einigen örtlich mit ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen erhielten, müsse mit dem Schrott gleichgesetzt werden, der in den Werken eines Unternehmens, soweit sie die gleiche Firma führen, anfällt. Der französische Text der von der Klägerin angeführten Stelle des Urteils sei im Konjunktiv abgefaßt und habe einen konditionalen Sinn; der Gerichtshof habe daher nichts für unzulässig erklärt und nichts gutgeheißen.

Die Streithelferinnen vertreten die gleiche Auffassung.

Hierauf entgegnet die Klägerin, der Gerichtshof spreche zwar im Konjunktiv, nicht jedoch in der Bedingungsform; er bestätigt damit, daß eine, zu weite' Auslegung (das Adverb, zu' zeigt deutlich den von der Hohen Behörde begangenen Irrtum) keineswegs andere Freistellungen rechtfertigen kann, da dies den Grundsätzen der Ausgleichsregelung und dem Vertrag widerspricht.

Die Streithelferin Hoogovens weist zunächst noch einmal darauf hin, daß die Klägerin lediglich den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs geltend machen könne, und erklärt dann, die Klägerin habe, wenn sie von der Rechtswidrigkeit der Freistellungen auf die Rechtswidrigkeit der Weigerung schließe, diese zu widerrufen, eine Art von Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben, mit der sie nicht durchdringen könne, da keine der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit vorliege.

Die Klägerin wiederholt, daß sie die angefochtene Entscheidung als eine individuelle Entscheidung betrachte. Im übrigen wäre die Klägerin auch dann, wenn diese Entscheidung allgemeiner Natur sein sollte, berechtigt, deren Rechtswidrigkeit wegen Verletzung des Vertrages darzutun, um auf diese Weise mit aller Klarheit die Unzulässigkeit des verfolgten Zieles und damit den Ermessensmißbrauch ihr gegenüber nachzuweisen.

3. Dritter Klagegrund: Ermessensmißbrauch

Die Klägerin verweist auf den Wortlaut des Urteils 32-33/ 58, worin es heiße: Jeder Eingriff, der dazu dient oder dazu führt, den Wettbewerb künstlich zu verfälschen, ist als diskriminierend und mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen. Aus diesem Abschnitt sowie aus anderen in demselben Urteil gebrauchten Wendungen zieht die Klägerin den Schluß, daß jede Freistellung eine Diskriminierung und somit auch einen Ermessensmißbrauch ihr gegenüber darstelle, da durch die Freistellungen systematisch bestimmte Unternehmen zu ihrem — der Klägerin — Nachteil begünstigt würden und da die Beweggründe für derartige Freistellungen im Gegensatz zum Zweck des Vertrages stünden. Im vorliegenden Fall sei unstreitig, daß der maßgebende Beweggrund für die Gewährung der Freistellung der in dem Urteil 32-33/58 für unzulässig erklärte geographische Gesichtspunkt der örtlichen Zusammenfassung gewesen sei.

Ein Ermessensmißbrauch ergebe sich ferner aus der Tatsache, daß die Freistellungen in voller Kenntnis der diskriminierenden finanziellen Auswirkungen auf die ausgleichspflichtigen Unternehmen gewährt worden seien. Mit dem gleichen Mangel sei auch die angefochtene Entscheidung behaftet, die es abgelehnt habe, diese Freistellungen rückgängig zu machen.

Schließlich macht die Klägerin der Hohen Behörde die ungenaue Ausdrucksweise in ihren Entscheidungen zum Vorwurf.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Diskriminierung, da der von Hoogovens und Breda verwendete Schrott nicht als Konzernschrott angesehen worden sei; vielmehr sei festgestellt worden, daß er mit Schrott aus Eigenaufkommen gleichgestellt werden könne, dessen Beitragsfreiheit der Gerichtshof für rechtmäßig befunden habe.

Überdies habe die Hohe Behörde in ihren Schreiben vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 erklärt, daß eine solche Beitragsfreiheit denjenigen Unternehmen zugebilligt werden würde, die sich auf gleichgelagerte Voraussetzungen berufen könnten. Eine Diskriminierung liege demnach nicht vor. Im übrigen werde mit dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf nicht Ermessensmißbrauch, sondern Verletzung des Vertrages gerügt.

Nach Ansicht der Klägerin geht es gerade um die Frage, ob diese Gleichstellung rechtmäßig ist. Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebe, sei dies nicht der Fall. Nach Artikel 47 des Vertrages hätte im übrigen die Hohe Behörde, wie auch in dem Urteil Meroni (9/56) festgestellt worden sei, die Gründe für ihr Handeln veröffentlichen und insbesondere angeben müssen, aus welchen Gründen sie dazu gelangt sei, den in Rede stehenden Schrott mit Schrott aus Eigenaufkommen gleichzustellen.

Zu dem Vorwurf des Ermessensmißbrauchs betont die Beklagte, die Freistellungen seien nicht zu dem Zwecke gewährt worden, ein bestimmtes Unternehmen zu begünstigen, sondern weil die Hohe Behörde geglaubt habe, es handele sich um Eigenaufkommen. Die örtliche Zusammenfassung sei ein objektiver und gleichzeitig technischer Gesichtspunkt, der nicht auf zufälligen Gegebenheiten beruhe.

Die Beklagte bestreitet die angeblich ungenaue Ausdrucksweise in ihren Entscheidungen und erklärt, daß sie eine Rücknahme der beanstandeten Freistellungen nicht zulassen könne.

Die Klägerin bleibt auch in der Erwiderung bei ihrem früheren Standpunkt, erklärt jedoch ergänzend, die Hohe Behörde habe den Gesichtspunkt der örtlichen Zusammenfassung gewählt, um die Kontrollaufgaben ihrer Dienststellen zu erleichtern, was sie auch in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 32/58 zugegeben habe. Diese Behauptung wird jedoch von der Beklagten ausdrücklich bestritten, die der Klägerin vorwirft, Ursache und Wirkung zu verwechseln.

Die Streithelferin Hoogovens wiederholt und ergänzt das Vorbringen der Beklagten. Dem Vorwurf der Diskriminierung werde dadurch der Boden entzogen, daß die Klägerin mit der Regie Renault nicht örtlich zusammengefaßt sei und sich daher in gänzlich anderer Lage befinde als Hoogovens. Die Hohe Behörde habe die besonderen Aspekte der örtlichen Zusammenfassung und der zwischen Hoogovens und Breedband bestehenden Beziehungen berücksichtigen müssen, soweit sie hierbei weder das Funktionieren der Ausgleichseinrichtung beeinträchtigte noch Störungen des normalen Wettbewerbs verursachte. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Freistellungen gegenüber der Gesamtsumme des Preisausgleichs nur einen denkbar geringfügigen Betrag darstellten und ihre Auswirkungen auf den Stahlpreis noch nicht einmal ein Prozent erreichten.

Die Streithelferin Breda Siderurgica macht sich dieses Vorbringen teilweise zu eigen.

Die Streithelferin Hoogovens verweist darauf, daß die Klägerin den Nachweis für die angebliche Fehlerhaftigkeit der von ihr angegriffenen ablehnenden Entscheidung wegen Ermessensmißbrauchs führen müßte, nicht jedoch für die angebliche Ermessensmißbräuchlichkeit der im Streit befindlichen Freistellungsentscheidungen. Ferner könne die Auswirkung einer Freistellung auf die Lage der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft zur Feststellung eines Ermessensmißbrauchs nicht in Betracht gezogen werden.

Die Klägerin erinnert daran, daß der Gerichtshof deutlich erklärt habe, die Gleichstellung von Konzernschrott mit Schrott aus Eigenaufkommen bilde einen diskriminierenden Vorteil im Verhältnis zu den anderen Unternehmen. Hoogovens und Breedband bildeten aber einen solchen Konzern.

4. Die Lage von Hoogovens und Breda Siderurgica im besonderen

A — Hoogovens

Die Streithelferin Hoogovens betont zunächst, daß nicht sie die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Freistellungen trage. Sodann erklärt sie, die zwischen Breedband und ihr bestehenden Bindungen seien auf einen im Jahre 1950 geschlossenen und seither wiederholt ergänzten Vertrag zurückzuführen. Dieser Vertrag enthalte eine Reihe von äußerst vertraulichen Einzelheiten. Die Streithelferin erklärt, sie werde sich allen vom Gerichtshof für erforderlich erachteten Beweis-erhebungen unterwerfen, soweit der Gerichtshof dabei der für Hoogovens bestehenden Notwendigkeit Rechnung trage, diejenigen Angaben geheimzuhalten, von denen ihre Wettbewerber keine Kenntnis erlangen dürften. Sie erkläre sich bereit, den Vertrag allen durch das Berufsgeheimnis gebundenen Personen erforderlichenfalls im Beisein des Berichterstatters vorzulegen, um dem Gerichtshof die von ihm für notwendig erachteten Ermittlungen zu ermöglichen, oder auch diesen Vertrag ebenfalls zur Nachprüfung der Hohen Behörde vorzulegen.

Hierzu betont die Klägerin:Das Berufsgeheimnis darf die Rechte der Verteidigung und den kontradiktorischen Charakter einer Beweismaßnahme nicht beeinträchtigen.

Die Streithelferin Hoogovens vertritt und entwickelt insbesondere die beiden nachstehend dargestellten Thesen:

a) Der betreffende Abfallschrott sei ihr Eigentum; es liege demnach weder Kauf noch Eigentumsübertragung vor;

b) jedenfalls sei dieser Schrott mit Eigenaufkommen von Hoogovens gleichzustellen, denn in Anbetracht der zwischen Hoogovens und Breedband bestehenden Bindun-gen bildeten diese beiden Gesellschaften in Wirklichkeit ein einziges Unternehmen.

Zu a): Nach Ansicht der Streithelferin weisen die zwischen Breedband und ihr bestehenden Beziehungen alle Merkmale einer Gesellschaft (maatschap) im Sinne der Artikel 1655 ff. des niederländischen Zivilgesetzbuches und der Artikel 1832 ff. des französischen und des belgischen Zivilgesetzbuches auf. Demzufolge stünden die von Hoogovens und Breedband gemeinsam hergestellten Erzeugnisse in ihrem ungeteilten Miteigentum.

Hoogovens und Breedband stellten gemeinsam Metallerzeugnisse her. Während bei Hoogovens der erste Fertigungsabschnitt dieser Erzeugnisse liege, erfolge der zweite Fertigungsvorgang bei Breedband. Beide Unternehmen seien mit einem Teil (Hoogovens) oder mit der Gesamtheit (Breedband) ihrer Produktionskapazität an der Fertigung beteiligt. Infolgedessen hätten beide Unternehmen das ausschließliche Recht, diese Produktionskapazitäten auszunützen und darüber zu verfügen; während des Fertigungsvorganges hätten sie die ungeteilte Herrschafts- und Verfügungsgewalt über die gemeinsam hergestellten Erzeugnisse. Entsprechend dieser Gesellschafts-struktur sei der Verkauf der Erzeugnisse einem gemeinsamen Verkaufsbüro übertragen, dessen beide Gesellschafter Aktionäre seien. Die Erzeugung beider Gesellschaften erfolge auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, wobei jeder in den Werken von Hoogovens oder Breedband entstehende Verlust nach den Vertragsbestimmungen über die Aufteilung des gemeinsamen Jahresertrages von beiden Gesellschaftern getragen werde. Nach den gleichen Bestimmungen werde auch der Gewinn von beiden Gesellschaftern gemeinsam vereinnahmt und anschließend unter ihnen aufgeteilt. Vor der Gewinnteilung würden von beiden Gesellschaftern ihre jeweiligen Produktionskosten in Anrechnung gebracht.

Nach dem niederländischen Zivilrecht seien aber die Gesellschafter einer solchen Gesellschaft Miteigentümer der innerhalb des Unternehmens erzeugten Güter. Stelle Breedband Hoogovens Schrott zur Verfügung, so bedeute dies, daß ein Miteigentümer dem anderen Bestandteile des bisher ungeteilten Miteigentums liefert, das nunmehr geteilt werden kann. Es handele sich hierbei um einen Wegfall des Miteigentumcharakters, nicht aber um einen Kauf. Die Auseinandersetzung unter den Miteigentümern habe gemäß Artikel 1129 und 1689 des niederländischen Zivilgesetzbuches einen rein deklaratorischen Charakter. Infolgedessen gelte Hoogovens von Beginn an als Eigentümerin des ihr auf diese Weise von Breedband gelieferten Schrotts.

Die Tatsache, daß Hoogovens für diesen Schrott der Marktpreis in Rechnung gestellt werde, entwerte diese Schlußfolgerung in keiner Weise. Dies geschehe lediglich, um eine genaue Bestimmung des Selbstkostenpreises der gemeinsam hergestellten Erzeugnisse zu ermöglichen.

Selbst wenn keine Gesellschaft (oder kein Verein — vereni-ging —) zwischen Hoogovens und Breedband bestehen würde, könnte es sich nicht um einen Kauf von Abfallschrott durch Hoogovens bei Breedband handeln, da kein Preis bezahlt werde. Der angebliche Preis, mit dem Hoogovens belastet und der Breedband gutgeschrieben wird, muß von Breedband in Form einer Senkung der Produktionskosten im Jahresergebnis wieder ausgeglichen werden. Ein Kauf ohne Preis sei jedoch nicht vorstellbar.

Hierauf entgegnet die Klägerin:

1. Im Fall des Zusammenschlusses zweier Gesellschaften zu einer dritten seien die hergestellten Erzeugnisse Eigentum dieser dritten Gesellschaft, nicht jedoch ungeteiltes Miteigentum der Gesellschafter. Andernfalls wäre es für die Regie Renault und die Klägerin ein Leichtes gewesen, einen solchen Vertrag abzuschließen, so daß der Abfallschrott der Regie Renault dann das ungeteilte Eigentum der beiden Gesellschaften gewesen wäre.

2. Sollte eine solche Gesellschaft zwischen Hoogovens und Breedband bestehen, so trete sie nicht nach außen in Erscheinung und unterstehe demnach nicht der Hohen Behörde, die nur den beiden Unternehmen Hoogovens und Breedband die Freistellung gewährt habe. Die Anerkennung derartiger nicht nach außen in Erscheinung tretender Gesellschaften würde die von der Hohen Behörde gemäß Artikel 65 ff. des Vertrages auszuübende Kontrolle untergraben. Sie stünde auch im Gegensatz zur Rechtsprechung des Gerichtshofes über den Begriff der Produktivität (rendement).

3. Die Behauptung der Streithelferin, der ihr in Rechnung gestellte Preis fließe in das ungeteilte Gesellschaftsvermögen, sei unzutreffend. Wenn eine Gesellschaft bestehe, falle die Geldsumme, die sie als Gegenleistung für die Übertragung einer Sache erhalte, nicht in das ungeteilte Vermögen, sondern werde Eigentum der Gesellschaft als solcher.

Die finanziellen und organisatorischen Bindungen zwischen der Streithelferin und Breedband seien absolut die gleichen wie diejenigen zwischen der Klägerin und der Regie Renault. Als letztere jedoch geltend gemacht hätten, daß der in Rechnung gestellte Marktpreis nur den Charakter eines fiktiven Preises habe, habe die Hohe Behörde geantwortet, es liege dennoch ein ausgleichspflichtiger Kauf vor, und der Gerichtshof habe diese These in seinem Urteil bestätigt.

Breedband und Hoogovens seien zwei verschiedene Unternehmen mit verschiedener Firma. Nach den von der Hohen Behörde aufgestellten und vom Gerichtshof als gültig anerkannten Grundsätzen könne man den Abfallschrott, den die Firma Breedband an die Streithelferin liefert, somit nicht als Eigenaufkommen von Hoogovens ansehen.

Die Streithelferin Hoogovens behauptet demgegenüber, die zwischen Breedband und ihr bestehenden rechtlichen Bindun-gen hätten nicht zur Bildung einer neuen dritten juristischen Person geführt, sondern zu einer vom niederländischen Zivilrecht vorgesehenen Form des Zusammenschlusses, bei der zwischen den Vertragspartnern ein Miteigentumsverhältnis entstehe. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf den verborgenen Charakter dieser Gesellschaft, denn nach niederländischem Recht sei das ungeteilte Miteigentum an gemeinsam hergestellten Sachen auch Dritten gegenüber wirksam, ohne daß es deswegen besonderer Publizitätsmaßnahmen bedürfte. In diesem Zusammenhang beruft sich die Streithelferin auf die Begrün-dung zu dem niederländischen Gesetzesentwurf, der dem Gesetz vom 8. Mai 1952 zugrunde liegt, das die Bildung des Firmenkomplexes Hoogovens-Breedband ermöglicht hat. Dieser Entwurf befindet sich in den Akten.

Zu b): Nach Ansicht der Streithelferin gelten die Erwägungen des Gerichtshofes in dem Urteil 32-33/58 nicht für den Komplex Hoogovens-Breedband, denn

1. diese beiden Unternehmen bildeten keinen Konzern, der den normalen Wettbewerb künstlich verändern könne;

2. die enge Verzahnung ihrer Werksanlagen innerhalb eines einzigen Industriekomplexes hat Ertragsverbesserungen zur Folge, die sich nicht aus zufälligen Bindun-gen ergeben, wie sie dem Begriff Konzern zugrunde liegen, sondern die als Veränderungen der innerhalb eines Unternehmens erzielten Erträge anzusehen sind.

Zu Punkt 1: Die Schaffung der Werksanlagen von Breedband in den Jahren 1950 bis 1953 sei ausschließlich im Hinblick auf eine Ausdehnung der Firma Hoogovens erfolgt.

Diese Ausdehnung habe einen Betrag von annähernd 200 Millionen Gulden erfordert, der sich unmittelbar nach dem Krieg auf dem niederländischen Kapitalmarkt nicht habe aufbringen lassen. Dank dem Eingreifen der niederländischen Regierung und dank der Marshallplan-Hilfe sei es möglich gewesen, die erforderlichen Mittel zusammenzubringen. Diese hätten zum Teil der Erweiterung der Anlagen von Hoogovens gedient, während der Restbetrag von 135 Millionen für den Bau der Walzwerke von Breedband verwendet worden sei; die Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, daß es sich hierbei um die Ausdehnung . . . der Eisen- und Stahlindustrie der Niederlande in IJmuiden gehandelt habe. Zum Schutz der Interessen der Regierung und auch deshalb, weil man verhindern wollte, daß der Staat eine überwiegende Beteiligung an der Firma Hoogovens erhalte (damit hätte diese ihren früheren Charakter als Privatgesellschaft verloren), sei eine neue Gesellschaft, die Aktiengesellschaft Breedband, gegründet worden, deren Aktien zu 97 % vom Staat und zu 3 % von Hoogovens übernommen worden seien. Die Gründung dieser neuen Gesellschaft sei demnach durch die Umstände zwingend geboten gewesen und verfälsche in keiner Weise die normalen Wettbewerbsbedingungen. Schließlich lägen die Gründung der Firma Breedband und ihre Verbindungen mit Hoogovens auf einer ganz anderen Ebene als diejenigen Beziehungen, die für die Bildung von industriellen oder finanziellen Konzernen maßgebend sind.

Die Klägerin entgegnet hierauf, die Trennung der SNUPAT von der Regie Renault sei aus ebenso zufälligen, nämlich steuerrechtlichen Gründen erfolgt. Das gesamte Vorbringen von Hoogovens gelte auch für diese beiden Unternehmen, ohne daß es der Klägerin jedoch gelungen sei, dies in ihren vorangegangenen Klagen mit Erfolg geltend zu machen.

Zu Punkt 2: Die Streithelferin Hoogovens erklärt, ihre Werke und die der Firma Breedband, die in einem derartig eng verbundenen Komplex vereinigt seien, daß sie die weitestgehende örtliche Zusammenfassung erreichten, die überhaupt denkbar sei, bildeten ein einziges Unternehmen. Die Werksanlagen seien auf dem gleichen Gelände gelegen, ohne daß sie durch irgendein äußerlich erkennbares Merkmal voneinander getrennt wären. Das Platinenwalzwerk zur Brammenherstellung sei in dem gleichen Gebäude wie die Walzanlagen von Breedband untergebracht. Sie hätten eine gemeinsame technische und kaufmännische Leitung und eine gemeinsame Forschungsabteilung; überdies arbeiteten wichtige Abteilungen für Planung und Fertigung für beide Gesellschaften gemeinsam.

Die hierdurch erzielten Produktivitätssteigerungen seien nicht das Ergebnis jener zufälligen Bindungen, die gewöhnlich für Konzerne kennzeichnend seien, sondern vielmehr des Um-standes, daß Hoogovens und Breedband ein einziges Unternehmen bildeten.

Diese Zusammenfassung führe zu einer Produktivitätssteigerung, wie sie innerhalb von Konzernen nicht möglich sei; sie ermögliche ferner den Fortfall sämtlicher Transportkosten, die unmittelbare Lieferung einer ganzen Reihe von Grundstoffen (wie Gas, Wasser, Dampf und Sauerstoff) sowie unmittelbare Dienstleistungen von Hoogovens an Breedband. Eine dieser Produktivitätssteigerungen ergebe sich aus der Lieferung des Abfallschrotts von Breedband an Hoogovens. So werde durch die Wiederverwendung des Abfallschrotts von Breedband ein Nebenerzeugnis der gemeinsamen Produktion wieder in den gemeinsamen Produktionskreislauf eingebracht. Damit werde eine Produktivitätssteigerung im Sinne von Artikel 67 des Vertrages erzielt, die nach dem Wortlaut des Urteils in den Rechtssachen 32 und 33/58 Differenzierungen der Produktionskosten rechtfertigt. Nach der Auslegung dieses Urteils durch die Streithelferin ist der einheitliche Standort eine Vorbedingung dafür, daß die Verwendung des Abfallschrotts als eine Ertragssteigerung angesehen werden kann.

Der von der Streithelferin für ihren Zukaufschrott entrichtete Ausgleichsbeitrag werde zu Lasten des gemeinsamen Jahresergebnisses in Anrechnung gebracht und daher auch von Breedband mitgetragen; dieser Zukaufschrott diene zur Erzeugung von Stahl, der in den Walzwerken von Breedband weiterverarbeitet werde. Würde nochmals eine Abgabe auf den Abfallschrott von Breedband erhoben, so müßte dieser neue Beitrag ebenfalls von beiden Gesellschaften getragen werden. Dies hätte zur Folge, daß die Abgabe von den gleichen Unternehmen zweimal für die gleiche Schrottmenge gezahlt werden müßte. Der Gerichtshof habe anerkannt, daß ein solches Ergebnis offensichtlich ungerecht wäre. Im übrigen würde in dieser Doppelbelastung eine vom Vertrag verbotene Diskriminierung liegen.

Die Klägerin hält dem entgegen, der einzige Unterschied zwischen den beiden jeweils widernatürlich getrennten Konzernen Hoogovens - Breedband einerseits und Regie Renault - SNUPAT andererseits bestehe darin, daß der erste Konzern keine Transportkosten zu tragen habe, während dem zweiten Konzern erhebliche Transportkosten erwüchsen. Dies sei jedoch kein Grund dafür, dem ersten eine Freistellung zu gewähren und den zweiten zur Abgabe heranzuziehen.

Der Gerichtshof habe als allein maßgebend für den Begriff Eigenaufkommen die Firma des Unternehmens angesehen, und lediglich innerhalb eines so bestimmten Unternehmens sei die Produktivitätssteigerung zu berücksichtigen. Durch die Nichtzulassung von Freistellungen im Falle zufälliger Bindungen einschließlich der geographischen habe der Gerichtshof auch die Möglichkeit ausgeschlossen, den einheitlichen Standort zu berücksichtigen. Hoogovens und Breedband seien jedoch zwei verschiedene Unternehmen. Wenn die Werksanlagen der Regie Renault und der SNUPAT, die in verwaltungstechnischer, kaufmännischer, finanzieller und auch industrieller Hinsicht ebenso eng miteinander verflochten seien wie Breedband und Hoogovens, den gleichen Standort hätten, wäre dies nach der Auffassung der Streithelferin für eine Befreiung des Abfallschrotts der Regie Renault und der SNUPAT von der Ausgleichsabgabe ausreichend; dementsprechend würde nach dieser Auffassung der Umstand, daß deren Werke nur wenige 100 Kilometer voneinander entfernt liegen, eine ausreichende Rechtfertigung für die Heranziehung ihres Schrotts zur Ausgleichsabgabe sein.

Die Streithelferin Hoogovens erklärt demgegenüber, der Gesichtspunkt der einheitlichen Firma sei in den grundlegenden Entscheidungen nicht niedergelegt und auch nicht vom Gerichtshof anerkannt worden. Sie bemüht sich, im einzelnen die Unterschiede darzulegen, die hinsichtlich der rechtlichen Struktur und der tatsächlichen Verhältnisse zwischen SNUPAT und Hoogovens bestehen, wobei sie insbesondere feststellt:

die aus der zwischen Breedband und ihr bestehenden maatschap entstandenen Rechtsbeziehungen hätten zur Folge, daß der bei Breedband anfallende Abfallschrott nach der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks Eigenaufkommen von Hoogovens sei, und

die vollständige örtliche Zusammenfassung ihrer und der Anlagen von Breedband hat zur Folge, daß die Verwendung des aus den Werken von Breedband stammenden Abfallschrotts durch Hoogovens eine Produktivitätssteigerung im Rahmen eines und desselben Unternehmens darstellt und daß dieser Schrott demnach mit Recht dem Schrott aus Eigenaufkommen gleichgestellt wurde.

Die Beklagte schließt sich in vollem Umfang dem Vorbringen der Streithelferin an. Ergänzend erklärt sie, anstatt sich nur an den Gesichtspunkt der Firmengleichheit zu halten, sei es notwendig gewesen, der Wirklichkeit den Vorrang vor der Unergiebigkeit formaler juristischer Kategorien zu geben, um die Gesetzeskraft besitzenden Entscheidungen nicht nur ihrem Buchstaben, sondern ihrem Sinne nach einzuhalten.

B — Breda Siderurgica

Die Streithelferin Breda Siderurgica trägt vor, der von ihr verwendete Schrott stamme aus den anderen, im gleichen Industriekomplex zusammengefaßten und in Sesto San Giovanni/Mailand auf dem gleichen Gelände gelegenen Werken. Es handele sich um eine einzige mit einer Einzäunung umgebene Anlage mit einem Haupteingang und zwei Nebeneingängen, die allen Abteilungen gemeinsam zur Verfügung stünden, sowie einem einzigen Eisenbahnanschluß.

In diesem Industriekomplex seien alle allgemeinen Anlagen und Einrichtungen gemeinsam:

Erwerb, Umformung und Verteilung elektrischer Energie,

Erwerb und Verteilung von Grundstoffen in Rohrleitungssystemen ,

Leitungsnetz für Industriewasser und Trinkwasser,

Kanalisationsleitungen,

innere und äußere Überwachung,

ärztliche Betreuung und Sanitätsdienst,

Telefonzentrale und telefonisches Leitungsnetz,

soziale Betreuung, Betriebskrankenkasse, Werkswohnungen, Erfrischungs- und Aufenthaltsräume, Berufsschulen,

Laboratorium für Forschung und Entwicklung.

Es könne demnach keinem Zweifel unterliegen, daß der innerhalb der Werke von Sesto San Giovanni anfallende Schrott als Eigenaufkommen der Streithelferin anzusehen sei.

Die Klägerin stellt demgegenüber fest, daß die von Breda Siderurgica angeführten Tatsachen rein zufällig und empirisch sind. Der Rechtfertigungsversuch von Breda zeigt deutlich, daß die Hohe Behörde bei der dieser Firma gewährten Freistellung die vom Gerichtshof für maßgebend erklärten Grundsätze nicht beachtet hat.

Nach Ansicht der Beklagtenergeben die von der Streithelferin angeführten Umstände zusätzliche Gründe, welche die Richtigkeit der von der Hohen Behörde gegebenen Auslegung beweisen. Mit der Streithelferin sei sie der Auffassung, daß die Lage dieses Unternehmens sich in technischer Hinsicht von der der Klägerin erheblich unterscheide.

5. Die rückwirkende Kraft des beantragten Widerrufs im besonderen

Die Streithelferin Hoogovens beantragt festzustellen, daß die Hohe Behörde durch einen rückwirkenden Widerruf der Freistellungsentscheidungen gegen grundlegende Rechtsvorschriften verstoßen hätte. Sie nimmt hierbei Bezug auf ihr Vorbringen zu der Frage der Zulässigkeit der Klage.

Die Streithelferin Breda Siderurgica beantragt unter Be-rufung auf die gleichen Gesichtspunkte wie Hoogovens festzustellen, daß die Hohe Behörde gegen tragende Rechtsgrundsätze verstoßen hätte, wenn sie die Freistellungen bestimmter Unternehmen, darunter auch des Unternehmens Breda Siderurgica, mit rückwirkender Kraft aufgehoben hätte.

Die Klägerin entgegnet, ohne rückwirkende Kraft wäre die Entscheidung des Gerichtshofes wirkungslos, da die Ausgleichsregelung aufgehoben worden sei.

IV — Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Als Streithelferinnen der Beklagten wurden zugelassen:

a) Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrie-ken N. V. mit Sitz in Velsen (Niederlande) durch zwei Beschlüsse des Gerichtshofes vom 20. Januar 1960,

b) Breda Siderurgica S. p. A. mit Sitz in Mailand (Italien) durch Beschluß des Gerichtshofes vom 6. Mai 1960.

Mit Beschluß vom 29. Januar 1960 hat der Gerichtshof die Verbindung der Rechtssachen 42 und 49/59 für die Zwecke des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung angeordnet.

Nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, in den Werken der Streithelferin Breda Siderurgica in Sesto San Giovanni/Mailand und in denen der Streithelferin Hoogovens in IJmuiden Beweis durch Augenschein zu erheben. Diese Augenscheinseinnahmen fanden am 23. September und am 7. Oktober 1960 statt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Rechtssache 42/59

I. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER HAUPTANTRÄGE DER KLÄGERIN

Die Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig, da das Schreiben der Marktabteilung vom 7. August 1959 keine Entscheidung der Hohen Behörde darstelle; hilfsweise trägt sie vor, für eine Nichtigkeitsklage sei in diesem Fall kein Raum.

Diese Unzulässigkeitseinreden sind begründet.

a) Das fragliche Schreiben stellt weder seiner Form noch seinem Inhalt nach eine Entscheidung der Hohen Behörde dar.

Was die Form anbelangt, so ist dieses Schreiben lediglich vom Leiter der Marktabteilung, und zwar in seinem eigenen Namen und nicht namens und im Auftrage der Hohen Behörde, unterzeichnet worden; es kann daher nicht als Entscheidung der Hohen Behörde angesehen werden. Inhaltlich ist es auf die Feststellung beschränkt, daß die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juli 1959 von den Dienststellen der Hohen Behörde geprüft würden, daß diese die erforderlichen Entscheidungen erlassen werde und daß nach Ansicht der Marktabteilung die Forderung von Schadensersatz wegen Amtsfehlers jeglicher Grundlage entbehre. Eine solche Erklärung stellt weder eine allgemeine Regel auf noch bedeutet sie einen abschließenden Eingriff in individuelle Interessen.

b) Eigentliches Ziel dieser Klage ist die Feststellung der Haftung der Hohen Behörde wegen eines von ihr angeblich begangenen Amtsfehlers.

Eine solche Feststellung kann aber nicht, wie dies hier geschehen ist, mit einer Anfechtungsklage gemäß Artikel 33 des EGKS-Vertrages begehrt werden, der sich auf die Nichtigerklärung von Entscheidungen der Hohen Behörde bezieht, sondern sie könnte nur auf Grund von Artikel 40 oder gegebenenfalls von Artikel 34 ergehen.

Aus Artikel 40 Satz 3 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Diese Bestim-mung gilt zwar für den Fall, daß jemand, der sich durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft geschädigt glaubt, vorher einen Antrag an das zuständige Organ der Gemeinschaft gerichtet hat; sie ist jedoch nur dazu bestimmt, eine Ausschlußfrist festzusetzen, und ändert nichts an der in Betracht kommenden Klageart.

Aus diesen beiden Gründen ist die Klage unzulässig.

II. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER WEITEREN ANTRÄGE DER KLÄGERIN

Die Klägerin beantragt ferner, ihr zu bestätigen, daß . . . sie sich vorbehält, beim Gerichtshof wegen des Amtsfehlers der Hohen Behörde gegen diese eine neue Klage, und zwar auf Ersatz des der Klägerin infolge der vorerwähnten Ausnahmebewilligungen entstandenen Schadens, zu erheben und daß sie beabsichtigt, die Verbindung dieser neuen Klage mit dem vorliegenden Rechtsstreit zu beantragen.

Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, daß diesen Anträgen ein berechtigtes Interesse zugrunde läge; ebensowenig vermag der Gerichtshof, ein solches Interesse festzustellen. Das Klagerecht der Klägerin kann keinesfalls davon abhängen, daß der Gerichtshof ihr zuvor ihre Absicht, von diesem Recht Gebrauch zu machen, förmlich bestätigt hätte. Die Verbindung eines zukünftigen mit dem gegenwärtigen, durch das vorliegende Urteil entschiedenen Rechtsstreit ist denknotwendig ausgeschlossen.

Nach alledem sind beide Anträge wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Rechtssache 49/59

ZUR ZULÄSSIGKEIT

I. Vorbringen der Beklagten

1. Was den auf Rücknahme der Freistellungen zielenden Klageantrag anbelangt, so überläßt es die Beklagte dem gerechten Urteil des Gerichtshofes, die Frage zu entscheiden, ob eine Untätigkeit der Hohen Behörde trotz der Tatsache vorliegt, daß die Marktabteilung der Klägerin innerhalb der Zweimonatsfrist des Artikels 35 Absatz 3 mitgeteilt hat, die aufgeworfenen Fragen würden geprüft.

Nach Ansicht des Gerichtshofes steht eine derartige Mitteilung der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht entgegen, da sie keine Entscheidung im Sinne des Vertrages darstellt.

Trotz dieses Schreibens liegt somit eine stillschweigende ablehnende Entscheidung gemäß Artikel 35 des EGKS-Vertra-ges vor; unter diesem Gesichtspunkt ist die Untätigkeitsklage demzufolge zulässig.

2. Soweit die Klageanträge darauf zielen, daß die Hohe Behörde einen neuen Beitragssatz festsetzen, diesen der Klägerin bekanntgeben und ihr zugleich alle für die ordnungsmäßige Nachprüfung der Ermittlung dieses Satzes erforderlichen Einzelheiten mitteilen möge, behauptet die Beklagte, weder liege eine Untätigkeit vor, noch sei eine solche in diesem Zusammenhang überhaupt denkbar.

Zum Nachweis dessen, daß keine Untätigkeit vorliege, macht die Beklagte geltend, nach der Verkündung des Urteils 32-33/58 seien umfangreiche Arbeiten in Angriff genommen worden, um die Folgerungen aus diesem Urteil zu ziehen und den neuen Beitragssatz festzusetzen.

Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig. Die in Artikel 35 er-wähnte Untätigkeit ist durch das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung gekennzeichnet. Arbeiten, die der Vorbereitung einer solchen Entscheidung dienen, können aber nicht der Entscheidung selbst gleichgestellt werden.

Um nachzuweisen, daß eine Untätigkeit in dem vorliegenden Zusammenhang nicht denkbar sei, bringt die Beklagte vor, ihre Dienststellen hätten für die Festsetzung des neuen Bei-tragssatzes auf der Grundlage des Urteils 32-33/58 über einen hinreichenden Zeitraum verfügen müssen. Die Hohe Behörde könne nicht gezwungen werden, innerhalb einer bestimmten Frist und auf Antrag eines Unternehmens die in Rede stehende Regelung abzuändern.

Dieses Vorbringen verwechselt Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Gemäß Artikel 35 Absatz 3 EGKS-Vertrag kann die Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn die Hohe Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem sie befaßt wurde, keine Entscheidung erlassen hat..

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die von der Beklagten erhobenen Unzulässigkeitseinreden zurückzuweisen sind.

II. Vorbringen der Streithelferinnen

Die Streithelferinnen erheben eine Reihe von Einreden der Unzulässigkeit, welche die Beklagte nicht vorgebracht hat. Hierzu sind sie berechtigt, da die betreffenden Einreden die Abweisung der Anträge der Klägerin zum Ziel haben.

1. Die Streithelferinnen leiten eine Unzulässigkeitseinrede zunächst daraus ab, daß die stillschweigende Entscheidung, soweit sie die Rücknahme der Freistellungen ablehne, rein bestätigender Natur sei; die Klägerin könne mithin nicht die Aufhebung dieser Entscheidung verlangen, da die vom Vertrag vorgeschriebene Frist für die Anfechtung der inhaltlich gleichen früheren Entscheidungen abgelaufen sei.

Die Streithelferin Breda Siderurgica trägt ergänzend hierzu vor, die Freistellungen stellten keine Entscheidungen dar, weil die Hohe Behörde hiermit lediglich ihre Grundsatzentscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 zur Anwendung gebracht habe; die Weigerung, diese Freistellungen aufzuheben, könne demnach ebensowenig als Entscheidung im Sinne des Vertrages angesehen werden, denn liegt eine Entscheidung, die stillschweigend bestätigt werden könnte, nicht vor, so kann es auch keine bestätigende Entscheidung geben.

Schließlich macht die Beklagte in ihrer Stellungnahme zu dem ergänzenden Schriftsatz der Streithelferin Breda Siderurgica geltend, mit der angegriffenen Rechtshandlung werde lediglich eine frühere Regelung ausgelegt, und führt weiter aus, daß eine Auslegung zwar unbestreitbar eine Stellungnahme, aber damit noch keine Entscheidung darstellt und weder Gegenstand einer unmittelbar gegen sie gerichteten Nichtigkeitsklage noch einer Untätigkeitsklage sein kann.

Der Gerichtshof vermag sich diesem Vorbringen nicht anzuschließen.

Sowohl die Ausführungen der Streithelferin Breda Siderurgica als auch die ergänzenden Ausführungen der Beklagten gehen an der Tatsache vorbei, daß die Anwendung der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 auf einen konkreten Fall eine Entscheidung darstellt, und dies unabhängig von der rechtlichen Natur, die dem Schreiben vom 18. Dezember 1957 beizu-messen ist. Wenn die Hohe Behörde die zuvor von ihrem Vertreter geäußerten Vorbehalte gegenüber den Freistellungen aufgehoben hat, so lag hierin somit eine Entscheidung; die den Streithelferinnen gewährten Freistellungen stellen daher Entscheidungen dar.

Was den Einwand anbelangt, die Ablehnung des Widerrufs der Breda und Hoogovens gewährten Freistellungen sei rein bestätigender Natur, so ist zunächst festzustellen, daß eine Rechtshandlung, mit der lediglich eine frühere Rechtshandlung bestätigt wird, den Beteiligten in der Tat nicht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit des bestätigenden Aktes erneut in Frage zu stellen.

Dieser allgemeine Grundsatz findet jedoch keine Anwendung, wenn eine neue Tatsache eintritt, die geeignet ist, die für den Erlaß des ursprünglichen Aktes maßgebend gewesenen Umstände und Voraussetzungen zu ändern.

Mit der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 35 des Vertrages hat die Klägerin die Hohe Behörde aufgefordert, die Folgerungen aus dem Urteil 32-33/58 zu ziehen, wobei sie geltend machte, daß die den örtlich zusammengeschlossenen Unternehmen gewährten Freistellungen im Lichte der Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht mehr gerechtfertigt erschienen und zurückgenommen werden müßten. Die Frage, ob das Urteil der angegriffenen stillschweigenden Weigerung tatsächlich die Rechtsgrundlage entzieht, betrifft jedoch die Be-gründetheit der Klage; demzufolge kann der angeblich rein bestätigende Charakter der angefochtenen Entscheidung nicht in Form einer Unzulässigkeitseinrede geltend gemacht werden.

Nach alledem sind die vorliegenden Unzulässigkeitseinreden zurückzuweisen.

2. Die Streithelferin Hoogovens erhebt eine weitere Einrede der Unzulässigkeit, die sie darauf stützt, die Klägerin habe sich nicht auf den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs berufen.

Diese Behauptung ist jedoch schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, da in der Klageschrift ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht wurde und die Gründe, aus denen sich dieser nach Ansicht der Klägerin ergibt, schlüssig vorgetragen wurden.

Die vorliegende Einrede ist demnach zurückzuweisen, ohne daß es insoweit einer Klärung der Frage bedürfte, ob die Zu-lässigkeit der Klage überhaupt davon abhängt, daß ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht wurde.

3. Die Streithelferinnen erheben zwei weitere Unzulässigkeitseinreden. Sie machen zunächst geltend, die angegriffene Entscheidung sei allgemeiner Natur und könne daher nur mit dem Klagegrund des Ermessensmißbrauchs angefochten werden; andererseits sei jedoch ein Ermessensmißbrauch im vorliegenden Fall rechtlich ausgeschlossen, da die Hohe Behörde nicht auf Grund einer Ermessensbefugnis gehandelt habe. Sie behaupten weiter, selbst wenn die Entscheidung individuell wäre, könnte die Klägerin, soweit die Klage auf Artikel 35 Absatz 2 gestützt sei, nur einen Ermessensmißbrauch geltend machen.

a) Die Prüfung der Rechtsnatur der angefochtenen Entscheidung muß von dem Wortlaut des Antrags ausgehen, mit dem die Klägerin die Hohe Behörde zuvor befaßt hatte.

Dieser Antrag war insbesondere auf den Erlaß mehrerer individueller Widerrufsentscheidungen gerichtet. Nach Auffassung des Gerichtshofes handelt es sich in der Tat hierbei um den wesentlichen Teil des Antrags, denn im Zeitpunkt der Befassung der Hohen Behörde war kein weiterer Fall bekanntgeworden, der den Fällen der beiden Streithelferinnen ähnlich gewesen wäre. Die Befassung zielte somit im wesentlichen auf den Widerruf der Freistellungen von Hoogovens und Breda Siderurgica. Die Weigerung, dem Antrag der Klägerin stattzugeben, stellt sich somit als eine individuelle Entscheidung dar.

Ähnliche Erwägungen gelten für die übrigen Teile der beantragten Entscheidung, nämlich für die Festsetzung des neuen Beitragssatzes und dessen Mitteilung an die Klägerin. Aus dem Textzusammenhang und den äußeren Umständen geht hervor, daß die Klägerin, mag sie sich insofern auch nicht ganz glücklich ausgedrückt haben, im wesentlichen Wert darauf legte, daß der von ihr geschuldete Beitrag nach Maßgabe des Widerrufs der Freistellungen neu festgesetzt und ihr mitgeteilt werde. Auch in dieser Hinsicht erweist sich somit die angefochtene Entscheidung als individuell.

Diese individuelle Entscheidung betrifft die Klägerin, da diese infolge der Freistellungen einen höheren Beitrag zu leisten hat und ihre Wettbewerbslage im Verhältnis zu den Streithelferinnen hierdurch unzweifelhaft beeinflußt wird.

b) Da die angefochtene Entscheidung individueller Natur ist, hat die Klägerin grundsätzlich das Recht, sämtliche in Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Klagegründe und nicht etwa nur einen Ermessensmißbrauch geltend zu machen. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob ein Ermessensmißbrauch auch im Rahmen einer gebundenen Kompetenz denkbar ist.

Es ist jedoch zu untersuchen, ob jene Regel, wie die Streithelferin Hoogovens behauptet, auf den vorliegenden Fall etwa deshalb nicht anwendbar ist, weil eine auf Artikel 35 Absatz 2 gestützte Untätigkeitsklage schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur eine Klage wegen Ermessensmißbrauchs sein könnte. Dieser Einwand verkennt, daß die Klage tatsächlich auf Absatz 1 des genannten Artikels beruht, denn die Klägerin hat deutlich die Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß die Hohe Behörde verpflichtet sei, die von der Klägerin in ihrem Befassungsschreiben beantragte Entscheidung zu erlassen.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die vorliegenden Unzulässigkeitseinreden unbegründet.

4. Beklagte und Streithelferinnen machen noch eine letzte Unzulässigkeitseinrede mit der Begründung geltend, der beantragte Widerruf ex tunc hätte die Befugnis der Hohen Behörde überschritten, da ein subjektive Rechte begründender Verwaltungsakt nur innerhalb einer — im vorliegenden Fall längst verstrichenen — angemessenen Frist zurückgenommen werden könne; ferner hätte er gegen den Grundsatz der angemessenen Abwägung der beteiligten Interessen verstoßen.

Die Frage, ob die Hohe Behörde zum Erlaß der beantragten Entscheidung befugt war, gehört jedoch, wie bereits dargelegt, zur Prüfung der Begründetheit der Klage und kann daher erst in jenem Zusammenhang untersucht werden.

Aus allen diesen Gründen ist die Klage zulässig.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

I. Die Untätigkeitsklage gegen die stillschweigende Weigerung, die streitigen Freistellungen zurückzunehmen

Die Rechtmäßigkeit der Weigerung, die streitigen Freistellungen ex tunc zu widerrufen, hängt in erster Linie davon ab, ob die Freistellungen selbst rechtmäßig sind. Denn falls dies zutreffen sollte, so hätte sich die Hohe Behörde mit Recht geweigert, sie zurückzunehmen, da der rückwirkende Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die streitigen Freistellungen rechtswidrig sind.

A — Sind die streitigen Freistellungen rechtswidrig?

1. Der von Hoogovens und Breda Siderurgica verwendete, von ihren Schwestergesellschaften stammende streitige Schrott wurde in den Jahren 1956/57 wegen der örtlichen Zusammenfassung der betreffenden Werke von der Ausgleichsabgabe freigestellt, obschon er möglicherweise als Konzernschrott anzusehen war.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Juli 1959 in den Rechtssachen 32 und 33/58 (SNUPAT / Hohe Behörde) entschieden, daß eine Befreiung des Konzernschrotts von der Ausgleichsumlage ungerechtfertigt ist.

Unter diesen Umständen ließ das erwähnte Urteil die Freistellungen in einem neuen Licht erscheinen; dies hätte zu einer erneuten Überprüfung ihrer Rechtsgrundlage und alsdann zum Erlaß einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit führen müssen.

Die Hohe Behörde hätte mit anderen Worten auf Grund des genannten Urteils ihren früheren Standpunkt überprüfen müssen; sie hätte untersuchen müssen, ob die streitigen Freistellungen unter Berücksichtigung der in jenem Urteil aufgestellten Grundsätze aufrechterhalten werden konnten; denn sie war nunmehr verpflichtet, diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen, wenn sie nicht eine Diskriminierung dulden wollte, welche zugleich eine Verfälschung des freien Wettbewerbs bedeuten mußte, wie er sich als Prinzip aus den grundlegenden Bestimmungen des Vertrages ergibt.

Während des Zeitraums, in den die Abfassung der beiden Schreiben vom 18. Dezember 1957 und vom 17. April 1958 und deren Veröffentlichung im Amtsblatt fiel, stand die Hohe Be-hörde nämlich noch in vollem Umfang vor der Notwendigkeit, die in der grundlegenden Entscheidung Nr. 2/57 enthaltenen Grundsätze klarzulegen; denn in dieser Entscheidung waren die Begriffe Eigenaufkommen und Zukaufschrott nicht näher bestimmt worden. Die Lage hatte sich aber geändert, als die Klägerin nach der Verkündung jenes Urteils des Gerichtshofes an die Hohe Behörde herantrat, denn nunmehr war das schwierige Problem der Auslegung der Entscheidung Nr. 2/57 vom Gerichtshof in Angriff genommen und in mehreren Punkten einer Lösung zugeführt worden. Insbesondere hatte das genannte Urteil die Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, daß die Freistellung des Eigenaufkommens als rechtmäßig, diejenige des Konzernschrotts dagegen als rechtswidrig anzusehen ist.

Unter diesen Umständen liegt in der Weigerung der Hohen Behörde, die Freistellungen zu widerrufen, keineswegs eine bloße Bestätigung ihres früheren Standpunkts, sondern vielmehr die stillschweigende Entscheidung, daß das Urteil des Gerichtshofes keine Änderung ihrer bisherigen Haltung erforderlich mache und daß die Erwägungen, die nach der Auffassung des Gerichtshofes einer Freistellung des Konzernschrotts entgegenstehen, für den Fall der örtlichen Zusammenfassung keine Gültigkeit besäßen.

Das Schweigen der Hohen Behörde gegenüber dem Antrag auf Widerruf der streitigen Freistellungen bedeutet somit keineswegs die schlichte Bestätigung ihres früheren Standpunkts, sondern stellt sich als eine neue Entscheidung dar, derzufolge die in dem Urteil des Gerichtshofes 32-33/58 aufgestellten Grundsätze die Hohe Behörde nicht zu einer Überprüfung dieses Standpunkts verpflichteten. Die Weigerung, die streitigen Freistellungen zu widerrufen, ist somit als eine neue Entscheidung der Hohen Behörde anzusehen, welche die Klägerin anfechten konnte und mit der vorliegenden Klage auch fristgemäß angefochten hat.

2. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die streitigen Freistellungen unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof in seinem frü-heren Urteil (32-33/58) aufgestellten Grundsätze rechtmäßig sind.

Wenn die Hohe Behörde die Freistellungen auf Grund der örtlichen Zusammenfassung der beteiligten Werke gewährt hat, so hat sie damit bei ihrer Entscheidung auf eine im wesentlichen geographische und somit zufällige Bindung abgestellt, ein Vorgehen, das der Gerichtshof in seinem vorhergehenden Urteil für unzulässig erklärt hat.

Der Gerichtshof hat in jenem Urteil ferner den Grundsatz aufgestellt, daß die Freistellung von Konzernschrott mit dem Vertrag unvereinbar ist, da sie zu Diskriminierungen führt, die nach Artikel 4 des Vertrages untersagt sind.

Der aus den Werken von Breedband stammende und von Hoogovens verwendete sowie der von Breda Siderurgica verwendete und aus ihren Schwestergesellschaften stammende Schrott stellt Konzernschrott dar. Weder Hoogovens noch Breda bilden mit den Werken, aus denen der fragliche Schrott stammt, ein einziges Unternehmen.

Der Unternehmensbegriff im Sinne des Vertrages deckt sich mit dem Rechtsbegriff der natürlichen oder juristischen Person, denn der Vertrag verwendet jenen Begriff in der Hauptsache zu dem Zweck, die Träger gemeinschaftsrechtlicher Rechte und Pflichten zu bezeichnen. Daß mehrere voneinander verschiedene Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages darstellen könnten, ließe sich nur dann annehmen, wenn der Vertrag eine dahingehende ausdrückliche Bestimmung enthielte. Da dies jedoch nicht der Fall ist, bleibt kein Raum für die Annahme, daß zwei getrennte, voneinander verschiedene Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne des Vertrages sein können; dies um so weniger, als sie nach ihrer nationalen Rechtsordnung verschiedene juristische Personen sind. Die gegenteilige Auffassung würde überdies die Identifizierung der in Artikel 80 bezeichneten Unternehmen häufig unmöglich machen.

Bei dem Industriekomplex Breda kommt noch hinzu, daß nur die Firma Breda Siderurgica Stahlproduzentin ist, während die übrigen Gesellschaften lediglich eine stahlverarbeitende Tätigkeit ausüben. Demzufolge können Breda Siderurgica und die anderen mit ihr zusammengefaßten Gesellschaften niemals ein einziges Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages bilden, denn dieser Artikel bezieht sich nur auf Unternehmen, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben.

Auch bei einer bis ins letzte durchgeführten örtlichen Zusammenfassung und gegenseitiger wirtschaftlicher Abhängigkeit der Produktion der zusammengeschlossenen Unternehmen darf nicht übersehen werden, daß die Werke, in denen der Schrott anfällt, anderen juristischen Personen als den Streithelferinnen gehören. Wenn die Beteiligten bei ihrem Zusammenschluß eigens eine bestimmte Rechtsform gewählt haben, von der sie sich gewisse Vorteile versprechen, so können sie keinen Anspruch darauf erheben, daß diese Rechtsform immer dann außer Betracht bleiben sollte, wenn ihnen aus deren Be-rücksichtigung Nachteile entstehen könnten.

Es wäre im übrigen ungerecht, den zwischen zwei verschiedenen Gesellschaften umlaufenden Schrott unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, je nachdem ob die Werke dieser Gesellschaften nahe beieinander liegen oder voneinander mehr oder weniger weit entfernt sind. Auf diese Weise würde die durch die aufzubringenden Transportkosten bedingte zusätzliche Belastung noch erhöht; dies könnte zu einer künstlichen Vergrößerung der Unterschiede in den Produktionskosten führen, was sowohl dem Vertrag als auch den tragenden Grundsätzen der Ausgleichseinrichtung zuwiderläuft.

Der von Hoogovens vertretenen Auffassung, daß mit der Verwendung des aus den Breedband-Werken stammenden Abfallschrotts die Produktivität innerhalb ein und desselben Unternehmens verbessert würde und daß die beiden Unternehmen keinen Konzern bildeten, der die Wettbewerbslage künstlich verändern könnte, steht der Umstand entgegen, daß es sich eben in Wirklichkeit nicht um ein einziges Unternehmen, sondern um zwei rechtlich voneinander verschiedene Gesellschaften mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Die sich aus dem Vertrag über die Rechtsbeziehungen zwischen Hoogovens und Breedband ergebende Gewinn- und Verlustgemeinschaft bringt nur die zwischen diesen beiden Unternehmen bestehende Zusammenarbeit zum Ausdruck. Auf Grund dieser Zusammenarbeit — gleichviel ob sie als Kartell oder Zusammenschluß im Sinne des Vertrages zu werten ist oder nicht — bilden die beiden Unternehmen einen Konzern. Demnach kann die Freistellung, die Hoogovens auf Grund der Existenz des Konzerns Hoogovens-Breedband gewährt wurde, zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen, d. h. in diesem Falle zu einer Verfälschung der Wettbewerbsbeziehungen zwischen Hoogovens und anderen Unternehmen, die nicht mit Schrottproduzenten in einem Konzern zusammengeschlossen sind.

Aus diesen Gründen finden die in dem Urteil 32-33/58 aufgeführten Regeln, wonach der sogenannte Konzernschrott in den Preisausgleich einzubeziehen ist, auch auf die Streithelferinnen Anwendung.

3. Hoogovens macht geltend, die streitigen Freistellungen müßten bestehenbleiben, um zu vermeiden, daß die gleichen Unternehmen für die gleichen Schrottmengen zweimal zu Bei-tragsleistungen herangezogen würden, was der Gerichtshof in seinem vorangegangenen Urteil für unzulässig erklärt habe.

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

In seinem Urteil 32-33/58 hat der Gerichtshof die doppelte Belastung nur insoweit für unzulässig erklärt, als sie ein und dasselbe Unternehmen treffen würde, nicht aber für den Fall, daß sie sich auf mehrere rechtlich getrennte Unternehmen verteilt. Es kommt also nicht entscheidend darauf an, ob es sich technisch um das gleiche Material handelt, sondern darauf, ob der Käufer und derjenige, bei dem der Schrott anfällt, miteinander identisch sind. Sehr häufig besteht nämlich ein technischer Zusammenhang zwischen dem bei der Herstellung der Fertigerzeugnisse angefallenen Schrott und demjenigen Schrott, der zur Erzeugung des für diese Herstellung bestimmten Stahls verwendet wurde. Angesichts der Tatsache, daß sich der Schrott — im Urzustande oder in verarbeiteter Form — durch die verschiedenen Produktionsstadien hindurch in ständigem Kreislauf befindet, läßt es sich nicht vermeiden, daß die gleiche Schrottmenge zweimal oder noch häufiger zu Beiträgen herangezogen wird, da andernfalls die finanzielle Ausgleichseinrichtung jeglicher Wirksamkeit beraubt würde.

Nach alledem steht fest, daß die Entscheidungen, mit denen Hoogovens und Breda Siderurgica von der Umlage freigestellt wurden, rechtswidrig sind, weil eine auf dem Kriterium der örtlichen Zusammenfassung beruhende Freistellung im Widerspruch zu der vom Gerichtshof in seinem Urteil 32-33/58 gegebenen Auslegung des Vertrages steht.

4. Es bleibt zu prüfen, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Freistellungen nicht der Grundsatzentscheidung Nr. 2/57 zuwiderläuft.

Nach Auffassung des Gerichtshofes ist dies nicht der Fall.

a) Aus Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2/57 ergibt sich, daß sich der in Artikel 4 der gleichen Entscheidung verwendete Ausdruck Eigenaufkommen auf die in Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen bezieht, womit die schrottverbrauchenden Unternehmen, im vorliegenden Fall mithin Hoogovens und Breda Siderurgica, gemeint sind.

Es ist daher zunächst festzustellen, daß die Entscheidung Nr. 2/57 mit Eigenaufkommen den Schrott bezeichnet, der von Anfang an Eigentum eines Unternehmens im Sinne des Vertrages war.

Diese Auslegung steht keineswegs im Gegensatz zu dem Willen des Verfassers der Entscheidung, sondern wurde von diesem selbst in seinem Schreiben vom 18. Dezember 1957 (Amtsblatt vom 1. Februar 1958, S. 45/58) vertreten, wo es heißt, der Begriff Eigenaufkommen sei nach der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks auszulegen.

Wie bereits oben unter A2 ausgeführt wurde, deckt sich der Begriff Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages mit dem Begriff der natürlichen oder juristischen Person. Nimmt eine Entscheidung der Hohen Behörde ohne nähere Erklärung auf die in Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen Bezug, so ist daher davon auszugehen, daß hierunter die natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen sind, in deren Namen die in diesem Artikel bezeichneten Tätigkeiten ausgeübt werden. Im vorliegenden Falle ist es im übrigen erwiesen, daß diese Auslegung dem Willen des Verfassers der Entscheidung Nr. 2/57 entspricht; in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 hat die Hohe Behörde nämlich erklärt, daß ein Unternehmen … in jedem Falle durch seinen Firmennamen eindeutig bestimmt ist. Schließlich liegt in der Bezugnahme auf den eigenen Schrott eines Unternehmens notwendigerweise ein Hinweis auf den Begriff des Eigentümers, der streng rechtliche Bedeutung hat.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß nach dem Wortlaut der Entscheidung Nr. 2/57 nur derjenige Schrott als Eigenaufkommen und damit als beitragsfrei angesehen werden kann, der vom Zeitpunkt seiner Erzeugung bis zum Zeitpunkt seiner Verwendung stets den gleichen Eigentümer im streng rechtlichen Sinne des Wortes gehabt hat.

Dies trifft auf den in Rede stehenden Schrott nicht zu.

b) Die Streithelferin Hoogovens hat nachzuweisen versucht, daß der ihr von Breedband gelieferte Schrott stets ihr Eigentum gewesen sei.

In diesem Zusammenhang trägt sie insbesondere vor:

auf Grund des zwischen Breedband und ihr abgeschlossenen Vertrages bildeten diese beiden Gesellschaften einemaatschap im Sinne von. Artikel 1655 ff. des niederländischen Zivilgesetzbuches,

nach niederländischem Zivilrecht seien die Gesellschafter einer. maatschap Miteigentümer der gemeinschaftlich erzeugten Güter.

Die Streithelferin stützt diese Behauptungen in der Hauptsache auf den zwischen ihr und Breedband geschlossenen Vertrag. Sie hat sich jedoch nicht dazu entschließen können, diesen Vertrag zu den Prozeßakten zu geben, sondern hat den äußerst vertraulichen Charakter des Vertrages hervorgehoben und erklärt, sie habe ernstliche Bedenken, dessen Inhalt der Klägerin und der Streithelferin Breda Siderurgica, mit denen sie in Wettbewerb stehe, zugänglich zu machen. Dagegen hat sie sich bereit erklärt, den Vertrag für die Zwecke einer vom Gerichtshof etwa für notwendig erachteten Nachprüfung allen durch das Berufsgeheimnis gebundenen Personen, erforderlichenfalls im Beisein des Berichterstatters, vorzulegen oder auch ihn der Hohen Behörde zu unterbreiten.

Es würde jedoch gegen elementare Rechtsgrundsätze verstoßen, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Urkunden zu gründen, von denen die Parteien selbst oder auch nur eine der Parteien keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten.

Anläßlich der Augenscheinseinnahme durch den Gerichtshof in IJmuiden hat der Vertreter der Streithelferin auf Befragen erklärt, in dem genannten Vertrag sei die Eigentumsregelung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, nach Ansicht der Streithelferin lasse sich der Beweis für das Vorliegen von Miteigentum jedoch aus mehreren seiner Bestimmungen entnehmen.

Eine Auslegung und Beurteilung dieser Bestimmungen kann jedoch nur im Rahmen einer Prüfung des gesamten Vertragstextes erfolgen. Da die Streithelferin selbst sich zum Beweis für ihre Behauptung, der von Breedband stammende Schrott sei dem Eigenaufkommen von Hoogovens gleichzustellen, auf jenen Vertrag berufen hat, oblag es ihr, diesen Beweis zu erbringen. Es ist dagegen nicht angängig, daß die Streithelferin dem Gerichtshof die Initiative dafür zuschiebt, sich im Wege der Beweisaufnahme bestimmte Unterlagen zu beschaffen, die sich im Besitz der Streithelferin selbst befinden und mit denen diese die Begründetheit ihres Vorbringens dartun möchte. Der Gerichtshof hat daher die Vorbehalte und Bedenken von Hoogovens zur Kenntnis genommen und darauf verzichtet, die Vorlegung des Vertrages anzuordnen.

Da die Streithelferin infolgedessen den Beweis für ihre Behauptungen nicht erbracht hat, besteht kein Anlaß, zu der Frage Stellung zu nehmen, welcher Wert jenem Vorbringen beizumessen ist.

Es ist nach alledem nicht erwiesen, daß der Schrott, den Hoogovens von Breedband empfängt, als Eigenaufkommen nach der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks anzusehen ist.

c) Das gleiche gilt sinngemäß für die Streithelferin Breda Siderurgica, die nicht einmal behauptet hat, daß kein Eigentumsübergang an dem in Rede stehenden Schrott stattfinde.

5. Die den Streithelferinnen gewährten Freistellungen stellen somit echte Ausnahmebewilligungen dar.

Die Entscheidung Nr. 2/57 sieht jedoch weder allgemein noch für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen hinsichtlich des Begriffs Eigenaufkommen vor. Im Rahmen einer finanziellen Einrichtung, die auf einen Ausgleich wirtschaftlicher Lasten gerichtet ist, kann die Befugnis, Ausnahmebewilligungen zu erteilen, jedoch nicht vermutet werden; dies um so weniger, als jede Ausnahme zugunsten eines Beitragspflichtigen zwangsläufig zu einer Erhöhung der Beitragslast für die übrigen Beteiligten führt. Die streitigen Ausnahmebewilligungen beruhen demnach auf einer irrigen Auslegung der Entscheidung Nr. 2/57.

6. Es ist jedoch darüber hinaus zu prüfen, ob diese Erwägungen nicht dadurch hinfällig werden, daß der fragliche Schrott auch nicht als Zukaufschrott anzusehen ist, wobei diesem Ausdruck die Bedeutung beizumessen ist, die sich aus einer vernünftigen Auslegung der Entscheidung Nr. 2/57 ergibt.

a) Die Streithelferin Breda Siderurgica hat bei der Augenscheinseinnahme erklärt, die Schrottlieferungen, die sie von ihren Schwestergesellschaften empfange, erfolgten gegen Zahlung eines Preises, der sogar häufig ernsthaft diskutiert werde. Es kann somit kein Zweifel bestehen, daß diese Lieferungen als Käufe anzusehen sind, denn es liegt eine Einigung über den Ubergang des Eigentums gegen Zahlung eines Preises vor.

b) Die Streithelferin Hoogovens hat bei der Augenscheins-einnahme erklärt, daß Breedband für die von ihr stammenden Schrottlieferungen von Hoogovens eine Gutschriftsanzeige erhält, die auf Grund des Binnenmarktpreises für Schrott erstellt wird; sie hat allerdings hinzugefügt, daß dieser Preis keine Bedeutung hat, da er nur festgesetzt wird, um für die einzelnen Fertigungsabschnitte die genauen Produktionskosten ermitteln zu können; in jedem Fall werde dieser Preis letztlich von beiden Gesellschaften gemeinsam getragen, da sie miteinander eine Gewinn- und Verlustgemeinschaft vereinbart hätten. Diese Tatsachenbehauptungen sind von der Klägerin nicht bestritten worden.

Nach Ansicht des Gerichtshofes ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang und den Zielen der Entscheidung Nr. 2/57, daß der Begriff Zukaufschrott derartige Lieferungen mitumfaßt.

Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil 32-33/58 festgestellt hat, ist aus den Zielen und den tragenden Grundsätzen der Ausgleichseinrichtung zu entnehmen, daß die Freistellung des Eigenaufkommens die Ausnahme zu der Regel bildet, wonach alle Schrottverbraucher als solche zur Zahlung von Ausgleichsbeiträgen verpflichtet sind.

Im Zweifel ist daher nicht der Begriff Eigenaufkommen, sondern der Begriff Zukaufschrott weit auszulegen. Somit ist als Zukaufschrott all der Schrott anzusehen, an dem das Eigentum gegen Festsetzung eines Preises übertragen wird, gleichviel ob dieser Übertragung ein Kaufvertrag im eigentlichen Sinne des Wortes oder ein ihm gleichzustellender Vertrag zugrunde liegt und ob zwischen Käufer und Verkäufer eine Gewinn- und Verlustgemeinschaft besteht oder nicht.

Diese Voraussetzungen sind für den streitigen Schrott gegeben.

Nach alledem verstoßen die den Streithelferinnen gewährten Freistellungen sowohl gegen den Vertrag als auch gegen die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2/57.

B — Können die streitigen rechtswidrigen Freistellungen widerrufen werden?

Die Streithelferinnen haben geltend gemacht, die Verweigerung des Widerrufs der Freistellungen sei deswegen gerechtfertigt, weil deren etwaige Rücknahme ohne Interesse wäre. Die Ausgleichseinrichtung sei nicht mehr in Funktion und befinde sich im Stadium der Liquidierung, so daß eine ex nunc wirkende Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung keine praktische Bedeutung mehr haben könnte; andererseits würde ein Widerruf mit rückwirkender Kraft und eine Neufestsetzung der von den Streithelferinnen bisher gezahlten Beträge gegen den Grundsatz verstoßen, wonach einmal gewährte Vorteile nicht wieder entzogen werden könnten.

Diese Auffassung verkennt, daß der zweifellos wichtige Grundsatz der Wahrung der Rechtssicherheit nicht absolut, sondern nur in Verbindung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Anwendung finden kann. Die Frage, welcher dieser Grundsätze im Einzelfalle überwiegt, läßt sich nur beantworten, wenn das öffentliche Interesse gegen die auf dem Spiel stehenden Privatinteressen abgewogen wird, d. h. in diesem Fall:

auf der einen Seite das Interesse der Begünstigten und vor allem die Tatsache, daß sie in gutem Glauben annehmen durften, für den fraglichen Schrott keine Beiträge entrichten zu müssen, und daß sie in ihrer Geschäftsführung auf die Beständigkeit dieser Lage vertrauen konnten;

auf der anderen Seite das Interesse der Gemeinschaft an einem ordnungsgemäßen Funktionieren der auf der Solidarität aller schrottverbrauchenden Unternehmen beruhenden Ausgleichseinrichtung; dieses Interesse gebietet, alles zu tun, um zu vermeiden, daß die rechtswidrige Freistellung von Konkurrenzunternehmen für die übrigen Beitragspflichtigen zu einem dauernden Vermögensnachteil führt.

Es ist ferner zu berücksichtigen, daß die Beitragsabrechnungen bis zum heutigen Tage ohnehin nur vorläufiger Natur sind und daß die Möglichkeit besteht, die rückständigen Beiträge ratenweise zu erheben.

Im übrigen lassen die Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten den rückwirkenden Widerruf stets dann zu, wenn der betreffende Verwaltungsakt auf falschen oder unvollständigen Angaben der Beteiligten beruhte. Der Gerichtshof hält es nicht für ausgeschlossen, daß dieser Grundsatz im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Wie nämlich aus einer bei der Augenscheinseinnahme durch den Gerichtshof in IJmuiden abgegebenen Erklärung des Vertreters der Streithelferin Hoogovens sowie aus dem Jahresbericht der Firma Breedband für 1959 hervorgeht, hat diese auch solchen Schrott an Hoogovens geliefert, der bei der Auswalzung von nicht durch Hoogovens hergestellte Stahlbrammen angefallen war. Ferner ergibt sich aus den Erklärungen, die der Vertreter der Firma Breda Siderurgica bei der Augenscheinseinnahme durch den Gerichtshof in Sesto San Giovanni abgegeben hat, daß die Schwestergesellschaften der Streithelferin Breda Siderurgica ihre Stahllieferanten frei wählen können; demnach handelt es sich bei dem Schrott, den sie an Breda Siderurgica liefern, nicht ausschließlich um Abfälle aus Stahl, der von dieser Firma geliefert wurde.

Es ist in erster Linie Sache der Hohen Behörde, diese Tatsachen zu würdigen, die verschiedenen beteiligten Interessen abzuwägen und dementsprechend zu entscheiden, ob die rechtswidrigen Freistellungen mit rückwirkender Kraft zu widerrufen sind oder nicht. Der Gerichtshof kann diese Entscheidung nicht an Stelle der Hohen Behörde treffen und muß sich daher darauf beschränken, die Angelegenheit an die Hohe Behörde zurückzuverweisen, damit diese gemäß Artikel 34 des Vertrages die oben dargelegte Beurteilung vornimmt.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die angefochtene Entscheidung rechtswidrig, weil sie auf der rechtsirrigen Annahme beruht, daß die streitigen Freistellungen rechtmäßig seien und daß die Hohe Behörde zu ihrer Rücknahme nicht befugt sei.

Die genannte Entscheidung ist daher für nichtig zu erklären und die Angelegenheit an die Hohe Behörde zurückzuverweisen.

II. Die Untätigkeitsklage gegen die stillschweigende Weigerung, den neuen Beitragssatz festzusetzen und ihn der Klägerin mit allen erforderlichen Erläuterungen mitzuteilen

Eine etwaige Zurücknähme der streitigen Freistellungen würde die Beklagte verpflichten, einen neuen Basissatz für die Ausgleichszahlungen festzusetzen, die Entscheidungen, mit denen die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge festgesetzt wurden, durch neue,. auf einer korrekten Berechnung beruhende und ordnungsgemäß begründete Entscheidungen zu ersetzen und diese der Klägerin bekanntzugeben. Allerdings müssen die Dienststellen der Hohen Behörde gegebenenfalls über eine angemessene Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen verfügen. Es läßt sich daher nicht behaupten, daß die Beklagte die beantragten Entscheidungen spätestens zu dem Zeitpunkt hätte erlassen müssen, in dem sie kraft gesetzlicher Vermutung die angefochtene stillschweigende Entscheidung getroffen hat.

Die Nichtigerklärung der Ablehnung des Widerrufs erstreckt sich jedoch zwangsläufig auf die Weigerung, den Beitragssatz zu berichtigen. Demzufolge ist auch dieser Teil der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die angefochtene Entscheidung darüber hinaus noch mit den anderen von der Klägerin behaupteten Fehlern, d. h. mit Ermessensmißbrauch, Unzuständigkeit und Verletzung wesentlicher Formvorschriften, behaftet ist.

KOSTEN

Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin in der Rechtssache 42/59 unterlegen, während die Beklagte und die Streithelferinnen in der Rechtssache 49/59 unterlegen sind.

Die Klägerin hat daher die Kosten der Rechtssache 42/59 einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. In der Rechtssache 49/59 sind der Beklagten und jeder der beiden Streithelferinnen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; die Beklagte hat die Kosten der Klägerin, mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, und jede der Streithelferinnen hat die der Klägerin durch ihre Intervention entstandenen Kosten zu tragen.

Nach Kenntnisnahme von den Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 4, 33, 34, 35, 40, 53 und 80 des EGKS-Vertrages,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,

auf Grund der Entscheidung Nr. 2/57 der Hohen Behörde,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Zurückweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

In der Rechtssache 42/59:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten der Streithilfe verurteilt.

In der Rechtssache 49/59:

1. Die stillschweigende Entscheidung der Hohen Behörde, mit der diese es abgelehnt hat, die den Streithelferinnen gewährten Freistellungen mit rückwirkender Kraft zu widerrufen, den von der Klägerin geschuldeten Beitrag nach Maßgabe des Widerrufs neu festzusetzen und ihn der Klägerin mit allen für die ordnungsmäßige Nachprüfung seiner Berechnung erforderlichen Angaben mitzuteilen, wird für nichtig erklärt.

2. Die Rechtssache wird an die Hohe Behörde zurückverwiesen.

3. a)Die Beklagte und jede der beiden Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.b)Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Klägerin mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.c)Jede der Streithelferinnen wird zur Tragung der durch ihre Streithilfe der Klägerin entstandenen Kosten verurteilt.