Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.06.1961 – C-42/59

ECLI:EU:C:1961:14

Verbundene Rechtssachen 42 und 49/59 — Drittwiderspruchsklage — Aussetzung der Vollstreckung:

Breedband N.V.,

Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in IJmuiden, Gemeinde Velsen, Niederlande,

vertreten durch ihren Direktor, Herrn P. R. Bentz van den Berg,

Beistand: Rechtsanwalt J. Mertens de Wilmars, zugelassen in Antwerpen,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, Avenue Guillaume 27,

Antragsstellerin,

gegen

1. Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn I. Teichini als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt J. Coutard, zugelassen beim französischen Conseil d'Etat,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

2. Société des Aciéries du Temple,

Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Billancourt (Seine), Frankreich,

vertreten durch ihren Administrateur, Directeur général en exercice, Herrn E. de Sèze,

Beistand: Rechtsanwalt J. de Richemont, zugelassen am Appellationshof Paris,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Margue, Luxemburg, Rue Philippe II 20,

3. Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N.V.,

Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Velsen, Niederlande,

vertreten durch ihren Direktor, Professor J. F. ten Doesschate,

Beistände: Rechtsanwälte C. P. Kalff und Baron H. Collot d'Escury, zugelassen am Appellationshof und beim Amsterdamer Gericht,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, Avenue Guillaume 27,

4. Breda Siderurgica Società per Azioni,

Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Mailand,

vertreten durch ihren Administrateur-délégué — Directeur général en exercice, Herrn G. Rebua,

Beistand: Rechtsanwalt C. Grassetti, zugelassen am italienischen Kassationshof und am Appellationshof Mailand, Professor der Rechte an der Universität Mailand,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Guido Rietti, Luxemburg, Boulevard Roosevelt 15,

Antragsgegnerinnen.

Auf Grund der nachstehenden tatsächlichen Erwägungen:

Die Klägerin hat mit einem am 5. Juni 1961 in der Kanzlei des Gerichtshofes hinterlegten Schriftsatz gegen das am 22. März 1961 ergangene Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 Drittwiderspruchsklage erhoben.

Am gleichen Tage hat die Klägerin die Aussetzung der Vollstreckung des vorgenannten Urteils bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die gegen dieses Urteil erhobene Drittwiderspruchsklage beantragt.

Die Antragsgegnerin Nr. 1, die Hohe Behörde, hat am 16. Juni 1961 in ihrer schriftlichen Stellungnahme die Abweisung des Antrags beantragt.

Die Antragsgegnerin Nr. 2, Aciéries du Temple, hat am 17. Juni 1961 ihre schriftliche Stellungnahme abgegeben und erklärt, sie überlasse die Beurteilung der Begründetheit des Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung dem gerechten Urteil des Gerichtshofes.

Die Antragsgegnerin Nr. 3, Hoogovens, hat am gleichen Tage ihre schriftliche Stellungnahme abgegeben und erklärt, sie unterstütze die Antragsstellerin in ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung.

Die Antragsgegnerin Nr. 4, Breda Siderurgica, hat keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Die Parteien sind ordnungsgemäß geladen worden und sind mit Ausnahme der Antragsgegnerin Breda am 28. Juni 1961 erschienen.

Sie haben an ihren Anträgen festgehalten.

Auf Grund der nachstehenden rechtlichen Erwägungen:

Die Antragsstellerin beruft sich auf Artikel 97 § 2 der Verfahrensordnung, wonach bei einer Drittwiderspruchsklage die Vollstreckung des angefochtenen Urteils auf Antrag des Dritten ausgesetzt werden kann.

Die Antragsgegnerinnen haben gegen die Aussetzung der Vollstreckung drei Einwendungen erhoben:

a) Die von der Antragsstellerin erhobene Drittwiderspruchsklage sei offensichtlich unzulässig oder zumindest unbegründet;

b) der Antrag sei offenbar auf Aussetzung der Vollstrekkung von Entscheidungen der Hohen Behörde gerichtet, welche nicht als die Vollstreckung des angefochtenen Urteils angesehen werden könnten;

c) die im vorliegenden Fall gegebenen Umstände erforderten nicht, daß die Aussetzung angeordnet werde.

Wären diese Einwendungen begründet, so müßte jede von ihnen zur Abweisung des Antrags führen.

Es ist zunächst der dritte Einwand der Antragsgegnerinnen zu prüfen.

Nach Artikel 97 § 2 Satz 2 finden die Bestimmungen des ersten Kapitels des dritten Titels der genannten Verfahrensordnung Anwendung. Die Verweisung auf den genannten Titel bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils unter den gleichen Voraussetzungen angeordnet werden kann, wie sie für einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung von Entscheidungen und Empfehlungen der Hohen Behörde vorgeschrieben sind. Wie eine der Antragsgegnerinnen zu Recht bemerkt, ist nicht ersichtlich, warum eine Abweisung des Antrags eine beinahe unentwirrbare Lage herbeiführen sollte. Die den Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung bildenden Maßnahmen werden nämlich die Zahlung bestimmter Beträge zur Folge haben; es könnte sich jedoch erweisen, daß diese Zahlung ganz oder zum Teil ohne rechtlichen Grund erfolgte und zurückerstattet werden müßte.

Es ist nicht behauptet worden und erscheint im übrigen auch unwahrscheinlich, daß die Zahlung der genannten Beträge für die Antragsstellerin eine große finanzielle Belastung bedeuten würde. Ebensowenig ist behauptet worden,' daß die Rückerstattung der Beträge, falls sie sich als nicht geschuldet erweisen sollten, zu Schwierigkeiten führen würde, denn eine solche Möglichkeit wäre schon wegen des öffentlichen Charakters der Verwaltung der Hohen Behörde unwahrscheinlich.

Die Antragsstellerin hat ferner geltend gemacht, es könnten sich sowohl hinsichtlich des Zeitraums wie auch hinsichtlich des Betrages der etwaigen Rückerstattungen rechtliche Probleme ergeben. Diese Auffassung erweist sich auf den ersten Blick als unerheblich, da sich, auch wenn die Aussetzung gewährt würde, ebenso große Schwierigkeiten wie die von der Antragsstellerin behaupteten im umgekehrten Sinne ergeben könnten.

Nach den gegebenen Voraussetzungen und Umständen desvorliegenden Falles ist eine Aussetzung der Vollstreckung demnach nicht erforderlich, was allein ausreicht, den Antrag abzuweisen.

Auf Grund von Artikel 39 des EGKS-Vertrages und der Artikel 83 und 97 der Verfahrensordnung,

auf Grund des Urteils des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES.

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgende Verfügung:

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidimg bleibt dem Endurteil vorbehalten.