Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.04.1961 – C-5/60

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1961:7

Schlußanträge des Generalanwalts

Herrn Maurice Lagrange

20. April 1961

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Die drei Klägerinnen Meroni, FERAM und SIMET haben sich in gesonderten Klagen gegen Entscheidungen gewandt, welche die Hohe Behörde am 28. Oktober 1959 gemäß Artikel 92 des Vertrages erlassen hatte und durch welche diese Gesellschaften zur Leistung von Beträgen sowie Verzugszinsen aufgefordert worden waren, die auf Grund der Ausgleichsregelung für eingeführten Schrott geschuldet werden und noch nicht gezahlt worden sind. Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 18. Mai 1960 die Verbindung der Rechtssachen angeordnet.

Das schriftliche Verfahren hat bis zur Einreichung der Gegenerwiderung seinen normalen Verlauf genommen. Dort hat die Hohe Behörde, ohne weiter auf die Hauptsache einzugehen, dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sie den Klägerinnen soeben Entscheidungen zugestellt habe, durch die die angefochtenen Entscheidungen widerrufen würden. In der Begrün6dung zu diesen Entscheidungen, von denen eine Abschrift der Gegenerwiderung beigefügt war, hat die Hohe Behörde ausgeführt, es sei ihr zweckmäßig erschienen, alle (im übrigen immer noch vorläufigen) Beitragsschulden unter Berücksichtigung neuer Sätze und neuer, genauerer Rechnungsfaktoren neu festzusetzen.

Damit wurden die Klagen offensichtlich gegenstandslos. Die Klägerinnen hätten ihre Klagen zurücknehmen können. In diesem Falle wären die Kosten in dem Beschluß, mit dem der Gerichtshof die Klagerücknahme festgestellt hätte, selbstverständlich der Hohen Behörde auferlegt worden (Anwendung von Artikel 69 § 4). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es sich vorliegend entgegen den Ausführungen der Klägerinnen in ihrer letzten schriftlichen Stellungnahme um eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 33 und nicht um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction) handelt. Die Lage ist die gleiche wie in den am 13. Juni 1958 entschiedenen ersten Rechtssachen Meroni (9 und 10/56): Es ist eine Klage gegen eine Entscheidung nach Artikel 92 gegeben, nicht etwa eine Klage gegen eine Entscheidung nach Artikel 36, die Geldbußen oder Zwangsgelder festsetzt. Im übrigen sind die Klageanträge auch auf Nichtigerklärung gerichtet. Die Klagerücknahme wäre mithin nicht etwa nach Artikel 77 Absatz 1 der Verfahrensordnung von einer Einigung der Parteien abhängig gewesen; das Verfahren hätte sich nach den Artikeln 77 Absatz 2 und 78 der Verfahrensordnung bestimmt, die eine derartige Einigung nicht verlangen.

Die Klägerinnen waren indes nicht verpflichtet, ihre Klagen zurückzunehmen. In diesem Fall aber konnte die Eröffnung der mündlichen Verhandlung nicht vermieden werden, denn es erscheint zweifelhaft, ob eine Entscheidung, welche die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache feststellt — d. h. eine Entscheidung über die Hauptsache —, anders als durch ein Urteil getroffen werden kann, das nach ordnungsmäßiger mündlicher Verhandlung — die eben heute stattfindet — ergeht.

Was die Hauptsache angeht, so liegt auf der Hand, daß die Klagen gegenstandslos geworden sind infolge des Widerrufs der angefochtenen Entscheidungen (der italienische Text sagt revocata; im Französischen sollte es anstatt abrogées besser rapportées heißen, da es sich um individuelle Verwaltungsakte handelt, die zwangsläufig mit rückwirkender Kraft vernichtet worden sind). Es ist daher die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Die Frage der Kosten wirft heiklere Probleme auf.

Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung bestimmt:

Erklärt der Gerichtshof die Hauptsache für erledigt, so entscheidet er über die Kosten nach freiem Ermessen.

Es steht fest, daß unter den hier vorliegenden Umständen grundsätzlich die Hohe Behörde die Kosten zu tragen hat. Muß sie aber alle Kosten tragen, auch diejenigen, die durch die mündliche Verhandlung entstanden sind?

Man könnte versucht sein, Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung zur Anwendung zu bringen; hiernach

kann der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

Diese Vorschrift ist jedoch von geringem Interesse, denn der Hohen Behörde sind durch die mündliche Verhandlung sicher nur geringe oder überhaupt keine Kosten verursacht worden. Die Frage stellt sich für die den Klägerinnen durch die mündliche Verhandlung entstandenen Kosten: Sind diese der Hohen Behörde aufzuerlegen? Der Gerichtshof ist, wie wir gesehen haben, nach Artikel 69 § 5 hinsichtlich der Entscheidung über diesen Punkt frei.

Ich bin der Ansicht, meine Herren, daß es unbillig wäre, diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen, denn sie konnten und mußten vermieden werden. Zwei Wege standen hierzu offen: Die Klägerinnen konnten entweder ihre Klagen zurücknehmen, womit die mündliche Verhandlung selbst vermieden worden wäre, oder aber es unterlassen, im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung Aufwendungen zu machen, da solche Kosten angesichts der Natur der Rechtssache von vornherein als offensichtlich unnütz erscheinen mußten.

Ich beantrage daher

festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist;

der Hohen Behörde die Kosten aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten für die mündliche Verhandlung, die von den Klägerinnen zu tragen sind.