Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.06.1961 – C-5/60

ECLI:EU:C:1961:10

In den verbundenen Rechtssachen

1. Meroni e C.,

Aktie ngesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Mailand, vertreten durch ihr alleiniges Vorstandsmitglied, Ingenieur Aldo Meroni (Rechtssache 5/60);

2. Acciaieria Ferriera di Roma (FERAM),

Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes, Dr. Aldo Alliata (Rechtssache 7/60);

3. Società Industriale Metallurgica di Napoli (SIMET),

Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Neapel, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes, Alberto Ummarino (Rechtssache 8/60);

Beistand: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und am italienischen Kassationshof in Rom,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, rue Philippe-II 20,

Klägerinnen,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Professor Giulio Pasetti,

Beistand: Professor Alberto Trabucchi, Professor an der Universität Padua,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

1. Klägerin zu 1: einer Nichtigkeitsklage, gerichtet gegen die Entscheidung der Hohen Behörde vom 28. Oktober 1959, mit der die Klägerin aufgefordert wurde, einen Betrag von 3358438 Lire an Ausgleichsabgaben für die Monate Oktober und November 1958 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 76713 Lire für die Zeit bis zum 30. September 1959 zu zahlen;

2. Klägerin zu 2: einer Nichtigkeitsklage, gerichtet gegen die Entscheidungen der Hohen Behörde vom 28. Oktober 1959, mit denen die Klägerin aufgefordert wurde, einen Gesamtbetrag von 4627750 Lire an Ausgleichsabgaben für die Monate August bis November 1958 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 127244 Lire zu zahlen;

3. Klägerin zu 3: einer Nichtigkeitsklage, gerichtet gegen die Entscheidungen der Hohen Behörde vom 28. Oktober 1959, mit denen die Klägerin aufgefordert wurde, einen Gesamtbetrag von 6988825 Lire an Ausgleichsabgaben für die Monate Juli bis November 1958 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 215513 Lire zu zahlen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und N. Catalano,

der Richter O. Riese, L. Delvaux (Berichterstatter), J. Rueff und R. Rossi,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Anträge der Parteien

Die Klägerin zu 1 (Klage 5/60) beantragt

unter dem Vorbehalt, gegebenenfalls neue Urkunden vorzulegen, weitere Beweisanträge zu stellen und neue Ausführungen zu machen, sofern sie dies für zweckmäßig hält,

der Gerichtshof möge unter Abweisung aller gegenteiligen Ausführungen

a) die vorliegende Klage für zulässig erklären;

b) die Entscheidung der Hohen Behörde vom 28. Oktober 1959, mit der die Klägerin zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 3358438 Lire an Schrottausgleichsabgaben für die Monate Oktober und November 1958 sowie von Verzugszinsen in Höhe von 76713 Lire für die Zeit bis zum 30. September 1959 aufgefordert worden ist, für nichtig erklären;

c) völlig hilfsweise: feststellen, daß die von der Hohen Behörde mit der angefochtenen Entscheidung geltend gemachte Forderung nach der gegenwärtigen Sachlage nicht besteht, da sie (selbst bei vorbehaltloser Anerkennung ihrer ursprünglichen Existenz) durch Aufrechnung mit der Forderung der Klägerin, die ziffernmäßig bestimmt, fällig, unbestritten und weit höher ist, in vollem Umfang erloschen ist;

d) die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilen.

Die Klägerin zu 2 (Klage 7/60) beantragt

unter dem Vorbehalt, gegebenenfalls neue Urkunden vorzulegen, weitere Beweisanträge zu stellen und neue Ausführungen zu machen, sofern sie dies für zweckmäßig hält,

der Gerichtshof möge unter Abweisung aller gegenteiligen Ausführungen

a) die vorliegende Klage für zulässig erklären;

b) die der Klägerin durch zwei Einschreiben vom 22. Februar 1960 (Nr. 63575 und 63576) zugestellten Entscheidungen der Hohen Be-hörde vom 28. Oktober 1959, durch die die Klägerin zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 4627750 Lire an Schrottausgleichsabgaben für die Monate Juli, August, September, Oktober und November 1958 sowie der entsprechenden Zinsen (127244 Lire) aufgefordert worden ist, für nichtig erklären;

c) die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilen.

Die Klägerin zu 3 (Klage 8/60) beantragt

unter dem Vorbehalt, gegebenenfalls neue Urkunden vorzulegen, weitere Beweisanträge zu stellen und neue Ausführungen zu machen, sofern sie dies für zweckmäßig hält,

der Gerichtshof möge unter Abweisung aller gegenteiligen Ausführungen

a) die vorliegende Klage für zulässig erklären;

b) die der Klägerin durch zwei Einschreiben vom 22. Februar 1960 (Nr. 63880 und 63881) zugestellten Entscheidungen der Hohen Behörde vom 28. Oktober 1959, durch die die Klägerin zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 6988825 Lire an Schrottausgleichsabgaben für die Monate Juli, August, September, Oktober und November 1958 sowie der entsprechenden Zinsen (215513 Lire) aufgefordert worden ist, für nichtig erklären;

c) die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilen.

In der Erwiderung beantragen die drei Klägerinnen,

der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften möge unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge, Einwendungen und Ausführungen

1. die drei Klagen für zulässig erklären;

2. der Beklagten nach Artikel 23 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS aufgeben, die Unterlagen und Protokolle vorzulegen, auf Grund deren das gewogene Mittel der Preise für Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters sowie der Preis für Schrott aus dem Binnenaufkommen festgesetzt worden sind;

3. feststellen, daß die Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 20/58 usw. und infolgedessen die von den Klägerinnen angefochtenen individuellen Entscheidungen der Begründung ermangeln;

4. die angefochtenen Entscheidungen auch wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs für nichtig erklären;

5. völlig hilfsweise und nur falls erforderlich: feststellen, daß die von der Hohen Behörde mit den angefochtenen Entscheidungen geltend gemachte Forderung nicht besteht, da diese (selbst bei vorbehaltloser Anerkennung ihrer ursprünglichen Existenz) durch Aufrechnung mit der Forderung der Klägerinnen, die ziffernmäßig bestimmt, fällig, unbestritten und weit höher ist, in Höhe des von der Hohen Behörde geltend gemachten Betrages erloschen ist;

6. die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilen.

Die Beklagte beantragt (in bezug auf die drei verbundenen Rechtssachen 5, 7 und 8/60):

1. alle in den Klagen der UnternehmenMeroni e C., Mailand (Rechtssache 5/60), Acciaieria Ferriera di Roma (FERAM) (Rechtssache 7/60) und Società Industriale Metallurgica di Napoli (Rechtssache 8/60) enthaltenen Anträge abzuweisen;

2. die Klägerinnen zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.

II — Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Gerichtshof hatte mit seinen Urteilen vom 13. Juli 1958 in den Rechtssachen 9/56, anhängig gemacht von dem Unternehmen Meroni e C. in Mailand (Klägerin in der Rechtssache 5/60), und 10/56, anhängig gemacht von dem Unternehmen Meroni e C. in Erba, individuelle Entscheidungen der Hohen Behörde, die vollstreckbare Titel für die Beitreibung der Ausgleichsbeiträge darstellen, für nichtig erklärt. In der Begründung dieser Urteile äußerte der Gerichtshof die Ansicht, die Hohe Behörde habe der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott und dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher rechtswidrig Befugnisse übertragen. Dementsprechend gab die Hohe Behörde mit ihrer Entscheidung Nr. 13/58 vom 24. Juli 1958 (Amtsblatt vom 30. Juli 1958) bekannt, daß sie künftig die der Ausgleichskasse und dem Gemeinsamen Büro bisher zugewiesenen Befugnisse selbst ausüben werde.

Wegen der bezeichneten Entscheidung Nr. 13/58 erhoben die beiden Unternehmen Meroni (Meroni Mailand und Meroni Erba) sowie drei andere italienische Eisen- und Stahlunternehmen Nichtigkeitsklage; diese Klagen wurden durch das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1959 in den verbundenen Rechtssachen 36, 37, 38, 40 und 41/58 abgewiesen.

Am 22. Februar 1960 stellte die Hohe Behörde den Klägerinnen Meroni und FERAM und am 29. Februar 1960 der Klägerin SIMET jeweils vom 28. Oktober 1959 datierte Entscheidungen zu, worin festgestellt wurde, die Klägerinnen seien im Rahmen des Ausgleichs für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters zur Zahlung folgender Beträge verpflichtet:

1. Meroni: 3358438 Lire für die Monate Oktober und November 1958 und 76713 Lire an Verzugszinsen;

2. FERAM: 4627750 Lire für die Monate August bis November 1958 und 127244 Lire an Verzugszinsen;

3. SIMET: 6988825 Lire für die Monate Juli bis November 1958 und 215513 Lire an Verzugszinsen.

Das Unternehmen Meroni (Rechtssache 5/60) hat am 30. März 1960, das Unternehmen FERAM (Rechtssache 7/60) am 4. April 1960 und das Unternehmen SIMET (Rechtssache 8/60) am 7. April 1960 Nichtigkeitsklage wegen der oben gekennzeichneten individuellen Entscheidungen erhoben. Die Unternehmen machen in diesen Klagen geltend, die allgemeinen Entscheidungen, auf die die angefochtenen individuellen Entscheidungen gestützt sind, seien rechtswidrig.

Durch Beschluß vom 18. Mai 1960 hat der Gerichtshof die Verbindung der drei Rechtssachen 5, 7 und 8/60 angeordnet.

Mit Entscheidungen vom 27. Oktober 1960, die den Klägerinnen am gleichen Tage zugestellt worden sind, hat die Hohe Behörde die fünf individuellen Entscheidungen vom 28. Oktober 1959, die Gegenstand der vorliegenden Klagen sind, widerrufen.

In den Erwägungen dieser Widerrufsentscheidungen wird ausgeführt, es erscheine zweckmäßig, die Schulden der Klägerinnen in dem weiteren Rahmen einer individuellen Entscheidung zusammenzufassen, die alle geschuldeten Beiträge (Hauptforderungen und Zinsen) auf der Grundlage der in den Entscheidungen Nr. 18, 19, 20 und 21/60 niedergelegten Berech-nungsmaßstäbe und Gesichtspunkte einschließe; die in Frage stehenden Gesellschaften würden mithin keineswegs von der Verpflichtung befreit, ihre Ausgleichsbeiträge zu entrichten.

In einem Schreiben vom 3. Dezember 1960 an den Kanzler des Gerichtshofes haben die Klägerinnen indessen ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, die eingeleiteten Verfahren fortzuführen.

Am 13. Januar 1961 hat die Hohe Behörde dem Gerichtshof folgendes mitgeteilt: Die Hohe Behörde erbietet sich zwar, die den Verfahrensgegnern bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Widerrufsentscheidungen entstandenen Prozeßkosten zu erstatten, weist jedoch darauf hin, daß auf jeden Fall die weiteren Verfahrenskosten, inbegriffen die der Hohen Behörde, zu Lasten der Klägerinnen gehen werden, da der Rechtsstreit infolge des Widerrufs der angefochtenen Entscheidungen gegenstandslos geworden ist.

Die Klägerinnen haben am 28. Februar 1961 erwidert, die Entscheidung, ob es sachdienlich ist, gegebenenfalls das mündliche Verfahren fortzusetzen, liegt beim Gerichtshof, in dessen Ermessen die Klägerinnen eine Beurteilung dieser Frage stellen. Sie beantragen jedenfalls, die Hohe Behörde zur Tragung aller Kosten, auch der nach Erlaß der Widerrufsentscheidungen noch entstehenden, zu verurteilen.

III — Verfahren

Das Verfahren in den drei Rechtssachen ist normal verlaufen; alle Fristen sind eingehalten worden.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Die Hohe Behörde macht geltend, durch den Widerruf der angefochtenen Entscheidungen habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Demgegenüber führen die Klägerinnen aus, es sei Sache des Gerichtshofes, darüber zu befinden, ob dieser Widerruf den Rechtsstreit gegenstandslos gemacht habe.

Mit dem Widerruf sind die angefochtenen Entscheidungen unanwendbar geworden. Daher sind die Klagen nunmehr gegenstandslos, so daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

KOSTEN

Die Beklagte hat sich bereit erklärt, die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der angefochtenen Entscheidungen entstandenen Verfahrenskosten zu tragen, und beantragt, den Klägerinnen die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Klägerinnen beantragen Verurteilung der Hohen Behörde zur Tragung aller Verfahrenskosten.

Nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt. Nach Artikel 69 § 4 müßte grundsätzlich die Hohe Behörde die Kosten tragen. Die den Parteien seit der Zustellung der Widerrufsentscheidungen entstandenen Kosten hätten indes vermieden werden können, wenn die Klägerinnen zu jenem Zeitpunkt ihre Klagen zurückgenommen hätten.

Die Klägerinnen waren zwar nicht verpflichtet, ihre Klagen zurückzunehmen, nachdem sie von dem Widerruf der streitigen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt worden waren. Sie hatten jedoch von diesem Augenblick an kein Interesse mehr an einer Fortsetzung des Verfahrens; es lag vielmehr in ihrem wohlverstandenen Interesse, das Verfahren nicht weiterzube-treiben.

Da somit ein rechtliches Interesse nicht mehr gegeben war, sind die nach Zustellung der Widerrufsentscheidungen entstandenen Kosten im Sinne von Artikel 69 § 3 Absatz 2 als ohne angemessenen Grund verursacht anzusehen und infolgedessen von den Klägerinnen zu tragen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund von Artikel 33 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kosten gehen zu Lasten der Hohen Behörde, mit Ausnahme der nach Zustellung der Widerrufsentscheidungen entstandenen Kosten; diese sind von den Klägerinnen zu tragen.