Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1961 – C-19/60
ECLI:EU:C:1961:30
In den verbundenen Rechtssachen
19/60 —Société Fives Lille Cail,
Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Rue de Montalivet 7,
vertreten durch den Leiter ihrer Verwaltungs- und Rechtsabteilung, Herrn Raymond Barraine,
22/60 — Société Union Sidérurgique du Nord de la France USINOR,
Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Rue d'Athènes 14,
vertreten durch den Präsidenten ihres Conseil d'Administration, Herrn René Damien,
2/61 — Société des Forges et Ateliers du Creusot,
Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Rue Pasquier 15,
vertreten durch ihren Betriebsleiter, Herrn Georges Chambon,
3/61 —Société Marrel Frères,
Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Rive de Gier (Loire), Rue Claude Drivon 28,
vertreten durch ihren Generaldirektor, Herrn Jacques Marrel,
Beistand: Rechtsanwalt Jean-Pierre Aron, zugelassen am Appellationshof Paris,
Zustellungsanschrift: Bureau de la Chambre Syndicale de la Sidérurgie Française, Luxemburg, Boulevard Joseph II 49,
Klägerinnen,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Italo Teichini als Bevollmächtigten und Professor André de Laubadère von der Universität Paris als Mitbevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
a) Rechtssache 19/60
Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Hohen Behörde, mit der diese es ablehnt, an die Klägerin Fives Lille Cail einen Betrag von NF 5764,16 als Transportkostenparität zu zahlen, nämlich den Unterschiedsbetrag zwischen den Frachtkosten für Schrott auf dem Wege von dem der Abwrackwerft nächstgelegenen Bahnhof in das für den Empfang bestimmte Werk und denjenigen auf dem Wege von dem nächstgelegenen Einfuhr-Seehafen in dieses Werk;
hilfsweise: Verurteilung der Hohen Behörde, an die Klägerin den Betrag von NF 5764,16 als Schadensersatz zu zahlen;
b) Rechtssache 21/60
Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Hohen Behörde, mit der diese es ablehnt, an die Klägerin USINOR den Betrag von NF 14912,71 als Transportkostenparität für den oben erwähnten Schrott zu zahlen;
hilfsweise: Verurteilung der Hohen Behörde, an die Klägerin den Betrag von 14912,71 als Schadensersatz zu zahlen;
c) Rechtssache 2/61
Nichtigerklärung der vollstreckbaren Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. Dezember 1960, mit der die Klägerin Société des Forges et Ateliers du Creusot aufgefordert wird, der Hohen Behörde einen Betrag von NF 20800,- zurückzuerstatten, der ihr im Rahmen der Ausgleichseinrichtung für eingeführten und gleichgestellten Schrott zu Unrecht ausgezahlt worden sein soll;
hilfsweise: Verurteilung der Hohen Behörde, an die Klägerin den Betrag von NF 20800,- als Schadensersatz zu zahlen;
d) Rechtssache 3/61
Nichtigerklärung der vollstreckbaren Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. Dezember 1960, mit der die Klägerin Marrel Frères aufgefordert wird, der Hohen Behörde einen Betrag von NF 4760,- zurückzuerstatten;
hilfsweise: Verurteilung der Hohen Behörde, an die Klägerin den Betrag von NF 4760,-als Schadensersatz zu zahlen;
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
des Kammerpräsidenten J. Rueff,
der Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes (Berichterstatter) und R. Rossi,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Als die Hohe Behörde im Jahre 1954 feststellte, daß das Binnenaufkommen der Gemeinschaft an Schrott zur Deckung des Bedarfs für den laufenden Verbrauch und die normale Bildung von Lagerbeständen nicht ausreichte, schuf sie auf Grund von Artikel 53 des EGKS-Vertrages eine für alle schrottverbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft verbindliche finanzielle Einrichtung, einmal um Schrott aus dritten Ländern und diesem gleichgestellten Schiffsschrott gemeinsam einzukaufen, zum anderen um einen Preisausgleich zwischen dem genannten Schrott und dem Binnenschrott herbeizuführen.
2. Seit der Schaffung der Ausgleichseinrichtung hat das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher (nachstehend GBSV genannt) für Rechnung der Unternehmen der Gemeinschaft zahlreiche Kaufverträge über Schiffsschrott auf der Grundlage eines Preises for der den Abwrackwerften nächstgelegenen Bahnstation ausgehandelt; die für den Empfang des Schrotts bestimmten Unternehmen wurden dem Schrottverkäufer von den Regionalbüros (in Frankreich von der Union des consommateurs de ferrailles de France, nachstehend UCFF genannt) angegeben.
3. Wegen der unterschiedlichen Kosten für den Schrotttransport von den Einfuhrhäfen bzw. von den Abwrackwerften an den Bestimmungsort waren einige schrottverbrauchende Unternehmen, deren Werke näher an den Einfuhrhäfen als an den Abwrackwerften lagen, darum bemüht, vorzugsweise auf dem Seeweg eingeführten Schrott aus dritten Ländern an Stelle von Schiffsschrott zu kaufen.
4. Demzufolge wollten diese Unternehmen nur dann mit Schiffsschrott beliefert werden, wenn sie die Zusicherung erhielten, den Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten für den Transport von dem der Abwrackwerft nächstgelegenen Bahnhof (Schiffsschrott) und den Kosten für den Transport von dem nächstgelegenen Einfuhrhafen (Schrott aus Drittländern) paritätisch vergütet zu bekommen.
5. Von 1954 bis 1960 wurde hauptsächlich in Frankreich, aber auch in Italien und Holland, einigen Unternehmen der Gemeinschaft, darunter den vier Klägerinnen, vom GBSV dieser Unterschiedsbetrag für Transportkosten in einer Gesamthöhe von etwa $ 523000 vergütet.
Der Beweis für den Umfang, den dieses Verfahren erreichte, ist von den Klägerinnen, soweit sie selbst davon betroffen wurden, in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage der Abrechnungen aus den Jahren 1954 bis 1958 erbracht worden.
Die Klägerin zu 1 hat als Transportparität $ 20000, die Klägerin zu 2 $ 70000 empfangen und die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils etwa Ş 15000.
6. Im Oktober 1958 erklärten sich die Klägerinnen mit der Lieferung bestimmter Mengen Schiffsschrott auf Grund von durch das GBSV geschlossenen Kaufverträgen einverstanden, und zwar
a) Klägerin Fives Lille Cail (Rechtssache 19/60): 392,120 Tonnen auf Grund des vom GBSV am 19. September 1958 mit der Abschlepp- und Rettungsgesellschaft Les Abeilles, Le Havre, abgeschlossenen Vertrages 2/RN - 2568f;
b) Klägerin USINOR (Rechtssache 21/60): 1014,470 Tonnen auf Grund des am 24. September 1958 vom GBSV mit der Gesellschaft Lombarda Metalli, Mailand, abgeschlossenen Vertrages 6/RN - 2582f;
c) Klägerin Forges et Ateliers du Creusot (Rechtssache 2/61): 2918 Tonnen auf Grund der Verträge 766/DN - 2588f und 772/DN - 2605f, die vom GBSV jeweils am 27. September 1958 mit der Compagnie Minière et Métallurgique, Paris, und am 29. September 1958 mit der Société de démolitions navales et terrestres, Paris, abgeschlossen worden waren;
d) Klägerin Marrel Frères (Rechtssache 3/61): 505,220 Tonnen auf Grund des genannten Vertrages 772/DN - 26051
Die Klägerinnen behaupten, sie hätten vorher über die UCFF die Zustimmung des GBSV für die Gewährung der Transportkostenparität erhalten, und zwar berechnet auf der Grundlage einer angenommenen Einfuhr von Schrott über den Hafen Dünkirchen (Parität Dünkirchen NF 14,70 pro Tonne) bzw. über den Hafen Marseille (Parität Marseille NF 10,50 pro Tonne).
Zum Nachweis dieser Behauptungen legten sie folgende Unterlagen vor:
die Klägerin in der Rechtssache 19/60 ein Schreiben der UCFF vom 9. Oktober 1958 über deren Einverständnis, für den Kaufvertrag unter a) die Transportparität zu gewähren;
die Klägerin in der Rechtssache 21/60 ein Schreiben vom 27. Oktober 1958, worin das GBSV der UCFF seine Zustimmung erteilt, für den Kaufvertrag unter b) dem Empfängerwerk einen Betrag von NF 1470,- pro Tonne (Parität Dünkirchen) gutzuschreiben;
die Klägerin in der Rechtssache 2/61 ein Schreiben des GBSV vom 15. Oktober 1958, mit welchem es dem Schrottverkäufer in dem Kaufvertrag unter c) die Genehmigung erteilt, einen der Parität Marseille entsprechenden Preis in Rechnung zu stellen;
die Klägerin in der Rechtssache 3/61 ein Schreiben des GBSV vom 21. Oktober 1958, worin es den Schrottverkäufer in dem Kaufvertrag unter d) auffordert, seine Rechnungen um jeweils NF 1050,- pro Tonne (Parität Marseille) zu erhöhen.
7. Am 15. März 1960 stellte die Generaldirektion Stahl der Hohen Behörde den Klägerinnen in den Rechtssachen 19/60, Société Fives Lille Cail, und 21/60, Société USINOR, Ausgleichsabrechnungen über die erwähnten Kaufverträge zu, in denen die vereinbarte Transportkostenparität (NF 5764,16 im ersten Fall und NF 14912,71 im zweiten Fall) nicht berücksichtigt worden war.
Die genannten Klägerinnen baten die Hohe Behörde mit Schreiben vom 13. Juli bzw. vom 11. August 1960, diese Abrechnungen unter Berücksichtigung der Transportkostenparität zu berichtigen. Als sie nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten auf ihre Schreiben keine Antwort erhalten hatten, erhoben sie am 26. Oktober bzw. am 5. November 1960 Klage gegen die aus diesem Schweigen zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung.
8. Den Klägerinnen in den Rechtssachen 2/61, Société des Forges et Ateliers du Creusot, und 3/61, Société Marrel Frères, übersandte die Hohe Behörde jeweils am 10. und 14. August 1959 vorläufige Ausgleichsabrechnungen, in denen ihnen als erstattungsfähige Kosten der auf der Grundlage der Parität Marseille berechnete Unterschiedsbetrag in den Transportkosten gutgeschrieben war. Drei von diesen vier Abrechnungen wurden von der Hohen Behörde am 10. Dezember 1959 berichtigt. Wie bei den vorhergehenden Abrechnungen war auch hier wiederum die Transportkostenparität berücksichtigt worden.
Demzufolge empfing die Klägerin in der Rechtssache 2/61 auf Grund dieser Abrechnungen einen Betrag von NF 20800,- und die Klägerin in der Rechtssache 3/61 einen Betrag von NF 4760,-.
Unter Bezugnahme auf diese Auszahlung übersandte die Hohe Behörde am 15. März 1960 den beiden genannten Klägerinnen neue Abrechnungen, in denen in Abänderung der vorangegangenen Berechnungen die Parität Marseille nicht mehr berücksichtigt war. Durch vollstreckbare Entscheidungen vom 14. Dezember 1960 forderte sie die Klägerinnen auf, die genannten Beträge zurückzuerstatten.
Gegen diese Entscheidungen machten sowohl die Société des Forges et Ateliers du Creusot als auch die Société Marrel Frères am 16. Januar 1961 Klagen anhängig, die jeweils als Klage 2/61 und als Klage 3/61 eingetragen wurden.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen
a) in der Rechtssache 19/60 (Société Fives Lille Cail)
die stillschweigende Entscheidung, mit der die Hohe Behörde es abgelehnt hat, dem im Schreiben der Klägerin vom 30. Juli 1960 enthaltenen Antrag auf Zahlung von NF 5764,16 als Frachtkostenparität stattzugeben, wegen excès de pouvoir und Verletzung der bei Durchführung des [EGKS-] Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen für nichtig zu erklären;
hilfsweise die Hohe Behörde zu verurteilen, den gleichen Betrag von NF 5764,16 wegen Amtsfehlers als Schadensersatz zu zahlen;
b) in der Rechtssache 21/60 (Société USINOR)
die stillschweigende Entscheidung, mit der die Hohe Behörde es abgelehnt hat, dem im Schreiben der Klägerin vom 11. August 1960 enthaltenen Antrag auf Zahlung von NF 14912,71 als Frachtkostenparität stattzugeben, wegen excès de pouvoir und Verletzung der bei Durchführung des [EGKS]-Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen für nichtig zu erklären,
hilfsweise die Hohe Behörde zu verurteilen, den gleichen Betrag von NF 14912,71 wegen Amtsfehlers als Schadensersatz zu zahlen;
c) in der Rechtssache 2/61 (Société des Forges et Ateliers du Creusot)
die vollstreckbare Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. Dezember 1960, mit der diese die Klägerin auffordert, den ihr als Unterschiedsbetrag der Transportkosten für Schiffsschrott auf der Grundlage der Parität Marseille vergüteten Betrag von NF 20800,- zurückzuerstatten, wegen excès de pouvoir und Verletzung der bei der Durchführung des [EGKS-] Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen für nichtig zu erklären;
hilfsweise und für den Fall, daß die vollstreckbare Entscheidung als berechtigt angesehen werden sollte, die Hohe Behörde zu verurteilen, den gleichen Betrag von NF 20800,- wegen Amtsfehlers als Schadensersatz zu zahlen;
d) in der Rechtssache 3/61 (Société Marrel Frères)
die vollstreckbare Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. Dezember 1960, mit der diese die Klägerin auffordert, den ihr als Unterschiedsbetrag der Transportkosten für Schiffsschrott auf der Grundlage der Parität Marseille vergüteten Betrag von NF 4760,- zurückzuerstatten, wegen excès de pouvoir und Verletzung der bei der Durchführung des [EGKS-] Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen für nichtig zu erklären;
hilfsweise und für den Fall, da die vollstreckbare Entscheidung als berechtigt angesehen werden sollte, die Hohe Behörde zu verurteilen, den gleichen Betrag von NF 4760,- wegen Amtsfehlers als Schadensersatz zu zahlen;
e) in allen vier Rechtssachen
die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die von den vier Klägerinnen eingereichten Klagen als unzulässig oder unbegründet mit allen Rechts- und Kostenfolgen abzuweisen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Wie aus den Anträgen der Parteien hervorgeht, sind die Klagen einerseits als Nichtigkeitsklagen (nach Artikel 33 und 35) und andererseits hilfsweise als Schadensersatzklagen (nach Artikel 40) anzusehen.
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Beklagte erhebt in mehr oder weniger deutlicher Form Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klagen nur, soweit es sich um Nichtigkeitsklagen handelt.
1. Zulässigkeit der Klagen 19/60 und 21/60 nach Artikel 35 des Vertrages
Die Beklagte wirft im Zusammenhang mit diesen beiden Klagen die Frage auf, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine auf Artikel 35 gestützte Untätigkeitsklage erfüllt waren, und zwar unter zwei Gesichtspunkten:
a) Auf Grund welcher Vorschrift wäre die Hohe Behörde verpflichtet gewesen, die beantragte Entscheidung zu erlassen?
b) Es habe im vorliegenden Fall weder ein ausdrücklicher Antrag auf Entscheidung noch demzufolge eine ordnungsmäßige Befassung vorgelegen.
Die Klägerinnen entgegnen zu a), die Hohe Behörde habe, als sie die ihnen geschuldeten Ausgleichsvorauszahlungen zum Teil bezahlte, auf ihre Entscheidungen Nr. 16/58, 17/58, 23/58, 29/59 und 30/59 Bezug genommen, in denen die allgemeinen Vorschriften auf dem Gebiet des Preisausgleichs niedergelegt seien. Diese Entscheidungen hätten die Beklagte verpflichtet, die Ausgleichszahlungen zu leisten, und hätten später notwendigerweise auch für die ergänzenden Zahlungsanträge der Klägerinnen rechtlich maßgebend sein müssen.
Als bindende Gesetzesvorschrift machen die Klägerinnen ferner Artikel 53 des Vertrages geltend, in dessen Rahmen die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung geregelt sei.
Zu b) behaupten die Klägerinnen, eindeutiger als durch ihre beiden Schreiben vom Juli und August 1960 hätten sie die Beklagte nicht zum Erlaß einer Entscheidung auffordern können.
Die Beklagte erklärt demgegenüber, a) in keiner der von den Klägerinnen angeführten Entscheidungen sei für Abwrackschrott eine Vergütung der Kosten für Transporte innerhalb der Gemeinschaft vorgesehen; b) es sei zweifelhaft, ob die Schreiben vom Juli und August 1960 die in Artikel 35 vorgesehene wesentliche Formvoraussetzung erfüllten.
2. Zulässigkeit der Klagen in Anbetracht der exceptio obscuri libelli
Die Beklagte macht ferner die exceptio obscuri libelli geltend; es ist dem Gerichtshof jedoch nicht klar erkennbar, ob sie damit alle vier Klagen oder nur die Klagen 19 und 21/60 meint.
Im Rahmen dieser Einrede trägt die Beklagte vor, aus dem Wortlaut der Klageschriften lasse sich nicht entnehmen, worin die Rügen des excès de pouvoir und der Verletzung der bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen bestehen sollten, mit denen die stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen behaftet seien; derart allgemein und ungenau begründete Klagen seien abzuweisen.
Die Klägerinnen erwidern, sie hätten zwei wesentliche rechtliche Klagegründe ganz klar zum Ausdruck gebracht:
a) Die Tatsache, daß die Hohe Behörde wiederholt bei früheren Preisausgleichszahlungen die Transportparität berücksichtigt habe, sowie die den Klägerinnen im vorliegenden Fall vom GBSV gegebenen Zusicherungen hätten ein Recht zu ihren Gunsten entstehen lassen; die Beklagte sei im März 1960 nicht mehr berechtigt gewesen, die Wirkungen der genannten Vereinbarungen aufzuheben.
b) In ihrer Erwiderung erklären sie hierzu, die Verkennung dieser Sachlage stelle eine Verletzung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes dar, der in den Rahmen der bei der Durchführung des [EGKS-] Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen fällt, und zwar handele es sich um den Rechtsgrundsatz, der für die Rücknahme von Verwaltungsakten und insbesondere für die Frist maßgebend sei, innerhalb deren die Rücknahme erfolgen dürfe.
Ergänzend hierzu behaupten die Klägerinnen, da das GBSV stets unter der Aufsicht und der Verantwortung der Hohen Behörde gearbeitet habe, seien die von ihm eingegangenen ausdrücklichen Verpflichtungen auch für die Hohe Behörde bindend, ihre Aufhebung wäre daher rechtswidrig.
Die Beklagte entgegnet, erst in der Erwiderung seien Sinn und Tragweite des Vorbringens näher erläutert worden, auf das die Klägerinnen ihren Anspruch anscheinend im wesentlichen stützen wollten.
B — ZUR BEGRÜNDETHEIT
Klage wegen excès de pouvoir und Verletzung der bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen
1. Zur Begründung ihrer Auffassung führen die Klägerinnen aus, die Hohe Behörde sei nicht berechtigt, die vom GBSV hinsichtlich der Transportparität für Schiffsschrott getroffenen Maßnahmen zu widerrufen, denn auf dieser Praktik beruhe der materielle Rechtsanspruch der Parteien, der durch ihre nachträgliche Rücknahme verletzt worden sei.
In der Erwiderung führen sie hierzu im wesentlichen die folgenden Argumente an, mit denen sie die Rechtsgrundlage und die Vorschriftsmäßigkeit dieser Praktik dar tun wollen:
a) Die ihnen im Oktober 1958 vom GBSV erteilte Zustimmung in der Frage der Transportparität habe einer seit 1954 regelmäßig geübten Praktik des GBSV entsprochen, die im übrigen später von der Hohen Behörde dadurch bestätigt worden sei, daß sie sie gegenüber den Klägerinnen zu 3 und 4 angewendet habe.
b) Diese die Voraussetzung für ihr Einverständnis mit den betreffenden Lieferungen bildende Zustimmungserklärung, die sie nach Artikel 1 Ziffer 5 der Satzungen des GBSV hätten annehmen oder bei ungünstigem Schrottpreis ablehnen können, sei für die Hohe Behörde wegen ihrer Verantwortung für die Arbeitsweise des von ihr durch einen ständigen Vertreter kontrollierten GBSV bindend gewesen.
In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnnen auch eine quasi-deliktische Haftung der Hohen Behörde geltend, die sie aus einem Amtsfehler herleiten.
c) Auf Grund der Rechtsvorschriften über den Widerruf eines Verwaltungsaktes sei es der Hohen Behörde, selbst wenn dieser als rechtswidrig anzusehen wäre, rechtlich nicht möglich gewesen, im März 1960, d. h. also nach Ablauf von 17 Monaten, die Rechtswirkungen der im Oktober 1958 vom GBSV erteilten Zustimmungserklärungen aufzuheben, gleichviel aus welchen Gründen sie veranlaßt gewesen sein möge, diese Erklärungen zu widerrufen; dies gelte um so mehr, als die Hohe Behörde in diesem Zusammenhang niemals den Vorwurf der Bösgläubigkeit auf Grund falscher oder unvollständiger Meldungen erhoben habe.
d) Der Grundsatz des Verbots eines Widerrufs von Verwaltungsentscheidungen könne nicht durch die Feststellung erschüttert werden, daß die Ausgleichsabrechnungen oder -Zahlungen nur einen vorläufigen Charakter gehabt hätten. Diesen vorläufigen Charakter hätten sie nur, soweit es sich um Revisionen auf Grund von sachlichen Berichtigungen von Rechenfehlern oder auf Grund von Berichtigungen der diesen Berechnungen zugrunde gelegten Beträge handele, nicht aber bei Änderungen der tragenden Grundsätze selbst; diese könnten, nachdem sie einmal aufgestellt worden seien, nicht mehr in Frage gestellt werden.
Die Beschlüsse des GBSV hätten somit den Klägerinnen subjektive Rechte verliehen, welche die Hohe Behörde ihnen nicht wieder entziehen könne.
2. Die Beklagte hält dem Vorbringen der Klägerinnen die folgenden vier Argumente entgegen:
a) Es handele sich im vorliegenden Fall nicht eigentlich um den Widerruf einer Verwaltungsentscheidung.
b) Die von den Klägerinnen als Entscheidungen bezeichneten Verpflichtungen seien rechtlich wertlos, da sie von unbefugten Bediensteten unter unvorschriftsmäßigen Bedingungen abgegeben worden seien.
c) Die genannten Verpflichtungen verstießen gegen die tragenden Grundsätze des Vertrages und der Ausgleichseinrichtung und seien daher ohnehin nichtig.
d) Auf Grund ihres vorläufigen Charakters könnten die Abrechnungen berichtigt und die geleisteten Zahlungen zurückgefordert werden.
Zur Sachlage selbst behauptet die Beklagte, die Praktik der Vergütung der Transportparität sei keineswegs, wie die Klägerinnen behaupteten, allgemein üblich gewesen; sie dürfte zwar ziemlich häufig in Frankreich, gelegentlich oder jedenfalls sehr unterschiedlich in Italien und in den Niederlanden geübt worden sein, während sie in Deutschland, Belgien und Luxemburg überhaupt nicht bestehe.
Die Klägerinnen verweisen in diesem Zusammenhang auf den Umstand, daß in den Ländern, deren Seehäfen von den Stahlwerken ebenso weit entfernt seien wie die Abwrackwerften oder noch weiter, das Problem der Transportparität nie oder nur sehr selten auftrete.
Zu den rechtlichen Ausführungen:
a) Die Beklagte führt zunächst aus, der Widerruf eines Verwaltungsaktes werde durch eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene Entscheidung über einen von ihr selbst vorgenommenen Verwaltungsakt bewirkt, dessen Zurücknahme sie beschlossen habe. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn
den Rechtssachen 19/60 und 21/60 liege keine von der Hohen Behörde erlassene Entscheidung zugrunde; sie nehme deshalb auch keine Entscheidung zurück, sondern behaupte lediglich, daß die von unzuständigen Bediensteten des GBSV unter unvorschriftsmäßigen Bedingungen eingegangenen Verpflichtungen nicht rechtsgültig seien und nicht als bindend angesehen werden könnten;
was die Rechtssache 2/61 und 3/61 anbelange, so sei in der Aufforderung zur Rückzahlung nichts anderes als die Rückforderung irrtümlich und grundlos gezahlter Beträge zu erblicken.
Jedenfalls habe der Gerichtshof selbst in dem Urteil 42 und 49/59 SNUPAT anerkannt, daß der Widerruf eines Verwaltungsaktes mit rückwirkender Kraft zulässig sei; dies habe, wie im vorliegenden Fall, dann Geltung, wenn das allgemeine Interesse der Gemeinschaft an der reibungslosen Arbeit der Preisausgleichseinrichtung das besondere Interesse einiger Unternehmen an der Wahrung eines rechtswidrigen Vorteils überwiegen müsse.
In der Gegenerwiderung führt sie ergänzend hierzu aus, daß der Preis für Einfuhrschrott während der Zeit, in der die streitigen Schrottkäufe getätigt worden seien, unter dem Preis für Schiffsschrott gelegen habe.
Die Klägerinnen haben demgegenüber in der Erwiderung statistische Unterlagen beigebracht, um nachzuweisen, daß trotz der Belastung durch die Gewährung der Transportparität Einkauf und Verwendung von Schiffsschrott im Interesse der Gemeinschaft lägen, da dessen Gestehungspreis erheblich unter dem für Einfuhrschrott liege. Jedenfalls sei es für die Gemeinschaft nicht vorteilhaft, Schrott einzuführen und mit ausländischen Devisen zu bezahlen.
b) Sodann behauptet die Beklagte, daß die vom GBSV eingegangenen Verpflichtungen rechtsunwirksam seien, da sie von hierzu nicht befugten Bediensteten des GBSV übernommen worden seien; sie hätten daher keine den Grundsätzen über die Rücknahme von Verwaltungsakten unterliegende Gesetzesvorschrift entstehen lassen oder selbst darstellen können, denn:
(i) Weder das GBSV noch die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (Kasse) seien ohne Genehmigung der Hohen Behörde befugt gewesen, von sich aus zu entscheiden, daß der Standortnachteil gewisser Unternehmen durch die Erstattung des Unterschiedsbetrages der Transportkosten auszugleichen sei.
Die Beklagte erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß ihr ständiger Vertreter oder dessen Stellvertreter die Wirksamkeit einer Entscheidung des Rates des GBSV oder der Kasse von der Genehmigung der Hohen Behörde hätte abhängig machen können.
Innerhalb des Rates des GBSV habe aber bereits vor 1956 Uneinigkeit darüber bestanden, welche Bedeutung der Standort von Unternehmen für die Festsetzung des Ausgleichspreises haben könnte.
Um diese Streitfrage zu entscheiden, habe die Hohe Behörde im Laufe der Zeit die Entscheidungen Nr. 34/56, 19/58, 15/59 und 18/60 erlassen; in diesen Entscheidungen sei der Ausgleichspreis für den auf dem Gebiet der Gemeinschaft angefallenen gleichgestellten Schrott ausdrücklich nach dem Ort des Schrottanfalls beim Verkäufer festgesetzt und der Grundsatz aufgestellt worden, daß der Ausgleichspreis keinesfalls zu dem Zweck korrigiert werden dürfe, die Transportkosten oder andere zwischen dem für den Ausgleichspreis festgelegten Anlieferungsplatz und den Verbrauchsplätzen auftretende Lasten ganz oder teilweise zu berücksichtigen.
Die Klägerinnen halten dem entgegen, daß die drei letzten Entscheidungen (Nr. 19/58, 15/59 und 18/60) zu einem späteren Zeitpunkt ergangen seien als die vom GBSV im Oktober 1958 übernommenen Verpflichtungen und daß die Entscheidungen der Beklagten bis zu der Entscheidung Nr. 18/60 kein ausdrückliches Verbot der Anwendung des von ihnen beanspruchten Transportausgleichs enthielten. Am Tage des Erlasses der Entscheidung Nr. 18/60, dem 24. August 1960, hätten die Klägerinnen bereits seit fast zwei Jahren Schrottlieferungen empfangen.
(ii) Wenn schon das GBSV und die Ausgleichskasse im allgemeinen nicht zuständig seien, so gelte dies in noch stärkerem Maße für deren leitende Beamten und erst recht für alle übrigen untergeordneten Bediensteten, die von den Verwaltungsräten nur im Rahmen einer auf Exekutivfunktionen beschränkten Tätigkeit bevollmächtigt werden dürften. Zum Erlaß von Entscheidungen, für die die Ausgleichsorgane haftbar gemacht werden könnten, seien nur deren Verwaltungsräte befugt.
Diese Rechtslage, die sich aus den veröffentlichten Satzungen der genannten Organe ergebe, hätte den Klägerinnen und erst recht ihrem Beauftragten beim GBSV, d. h. der UCFF, bekannt sein müssen.
Die Klägerinnen vertreten demgegenüber die Auffassung, daß die von der Hohen Behörde geschaffenen und ihrer Aufsicht unterstehenden Organe auch bei einer Überschreitung der ihnen auf Grund ihrer internen Struktur verliehenen begrenzten Befugnisse gutgläubigen Dritten gegenüber als Scheinbeauftragte rechtsgültige Verpflichtungen hätten eingehen können, ohne in jedem Einzelfall vorher den Nachweis für das Vorliegen einer Genehmigung der Hohen Behörde erbringen zu müssen.
(iii) Die Beklagte behauptet ferner, seit der Veröffentlichung der grundlegenden Entscheidung Nr. 13/58 hätten Maßnahmen der Art, wie sie sich aus den streitigen Verpflichtungen ergeben hätten, nur von ihr selbst getroffen werden können.
Diese Entscheidung Nr. 13/58, die im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 9/56 Meroni und in Ausführung dieses Urteils ergangen sei, habe ausdrücklich die bisherige Praxis der Übertragung von Befugnissen an das GBSV und die Kasse beendet.
Seit dem 1. August 1958 hätten diese Organe nur noch mit einfachen ausführenden Arbeiten betraut werden können. Außer der Hohen Behörde sei demnach keine Organisation, keine Behörde und kein Bediensteter befugt gewesen, irgendeine Entscheidung der Art zu erlassen, wie sie die Erstattung der Transportparität darstelle. Solche im Monat September 1958 erteilten Zusicherungen, wie sie die Klägerinnen geltend machten, beruhten daher auf rechtlich unwirksamen Maßnahmen. Angenommen, die Hohe Behörde hätte ihren Standpunkt ändern wollen, so hätten diese Maßnahmen von ihr in Form und vermittels einer allgemeinen Entscheidung getroffen werden müssen.
Die Klägerinnen erwidern, der Grundsatz der Transportparität sei von jeher vom GBSV, das doch jedenfalls unter der verantwortlichen Aufsicht der Hohen Behörde gestanden habe, anerkannt worden.
Die Beklagte selbst habe diesen Grundsatz nach dem 1. August 1958 noch zweimal nach Überprüfung der betreffenden Abrechnungen angewandt und die fraglichen Beträge ausgezahlt. Eindeutiger hätte sie die vom GBSV eingegangenen Verpflichtungen nicht bestätigen und billigen können.
c) Die Beklagte führt aus, die Praktik einer Erstattung der Transportparität hätte sowohl den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und des gleichen Zugangs zur Produktion gemäß Artikel 4 Buchstabe b und 3 Buchstabe b des Vertrages als auch dem Grundgedanken der Ausgleichseinrichtung selbst widersprochen. Ihr ständiger Vertreter beim GBSV hätte derartige Zahlungen, auch wenn sie ihm bekannt gewesen wären, also gar nicht zulassen können; die Hohe Behörde habe von dieser Frage erst nach dem Beschluß über die Auflösung des GBSV und der Kasse Kenntnis erhalten.
Im übrigen hätte der Grundsatz, auf den die Klägerinnen ihre Ansprüche stützten, bei Einfuhrschrott immer dann Anwendung finden müssen, wenn die Werke der Schrottkäufer in verschieden weiter Entfernung von den Einfuhrhäfen gelegen hätten. Dies sei jedoch niemals behauptet worden.
Der Grundsatz der Erstattung der Transportparität sei von der Hohen Behörde somit niemals anerkannt worden; sie habe vielmehr, als sie feststellen mußte, daß in diesem Zusammenhang in ungerechtfertigter Weise vorgegangen worden sei, dieses Verhalten ausdrücklich verurteilt.
Die Klägerinnen entgegnen, die streitigen Verpflichtungen stünden weder im Gegensatz zu Artikel 3 Buchstabe b noch zu Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages.
Einerseits entsprächen sie dem Grundsatz des gleichen Zugangs, da sonst einige Werke von dem Zugang zum Schiffsschrott ausgeschlossen wären.
Andererseits hätten die vom GBSV getroffenen Maßnahmen nicht zur Schaffung, sondern im Gegenteil zur Vermeidung einer Diskriminierung zwischen Verbrauchern von Einfuhrschrott und Verbrauchern von Schiffsschrott geführt, da durch sie beide Verbrauchergruppen in die gleiche Lage versetzt worden seien.
Ebensowenig habe eine Diskriminierung zwischen den einzelnen Unternehmen bestanden, die an Schiffsschrott interessiert seien; der Grundsatz der Erstattung der Transportkosten sei nämlich auf sämtliche Unternehmen der sechs Länder angewandt worden, welche den Nachweis für höhere Transportkosten erbracht hätten.
Die Klägerinnen behaupten ferner, die Transportparität liege im Interesse der gesamten Gemeinschaft. Diese habe nämlich den gegenüber dem Ausgleichspreis höheren Kaufpreis für Einfuhrschrott und für diesem gleichgestellten Schrott — darunter auch für Schiffsschrott — zu tragen. Während der gesamten Dauer des Preisausgleichs sei aber der Gestehungspreis von Schiffsschrott frei Waggon ab Abwrackwerft erheblich niedriger gewesen als der Gestehungspreis für auf dem Wasserwege eingeführten Schrott cif Einfuhrhafen. Es habe somit ein allgemeines Interesse bestanden, den gesamten verfügbaren Schiffsschrott zu kaufen. Die vom GBSV eingegangenen Verpflichtungen hätten demnach dazu geführt, die Ausgleichsbelastung zu verringern und die Ausfuhr einer für die Gesamtheit der Schrottverbraucher besonders günstigen Schrottmenge zu verhindern. Sie hätten insofern einem der grundlegenden Ziele des Vertrages entsprochen, nämlich dem in Artikel 3 Buchstabe c niedergelegten Ziel, auf die Bildung niedrigster Preise zu achten.
Die Beklagte erwidert, die von den Klägerinnen vertretene Auffassung beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der wesentlichen Vertragsbestimmungen über die Grundsätze des gleichen Zugangs und der Nichtdiskriminierung. Sie fordere nämlich eine künstliche Korrektur der natürlichen Unterschiede der Standortbedingungen. Wollte man in die Ausgleichsregelung die Möglichkeit einführen, die Entfernungen zwischen den einzelnen Unternehmen und ihren Versorgungszentren auszugleichen, so stünde ein solches Verhalten in offenem Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen des Vertrages.
Die Klägerinnen erklären hierzu, die Hohe Behörde habe indessen im Schrotthandel eine Verhärtung der Unterschiede in den Standortbedingungen zugelassen, indem sie $ 2 auf den Schrottausgleichspreis vergütet habe, je nachdem, ob die Einfuhr per Bahn oder über Binnenwasserstraßen erfolgte, obwohl die Möglichkeit solcher Einfuhren wesentlich von geographischen Zufälligkeiten abhängig sei.
d) Beklagte
(i) führt aus, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Wiedererlangung unrechtmäßiger Zahlungen könne nicht in Zweifel gezogen werden, wenn man berücksichtige, daß die Ausgleichseinrichtung auf öffentlichrechtlichen Grundsätzen beruhe, und wenn man den notwendigerweise vorläufigen Charakter der Zahlungen im Rahmen dieser finanziellen Einrichtung in Rechnung stelle. Sie bestreite, daß der vorläufige Charakter der Abrechnungen nur die geringe Bedeutung gehabt habe, die ihr von den Klägerinnen beigemessen werde. Materielle Irrtümer könnten selbstverständlich stets berichtigt werden. Die Erklärung, daß eine Abrechnung nur vorläufig sei, schließe ein, daß diese Abrechnung später, und zwar nicht nur in materieller Hinsicht, berichtigt werden könne, so z. B. durch Korrekturen, die durch Berücksichtigung unzulässiger Faktoren in der ursprünglichen Berechnung erforderlich würden. Zweifellos lasse der vorläufige Charakter der Abrechnungen nicht auch Änderungen in den Grundsätzen selbst zu, die beanstandeten Entscheidungen über Rückzahlungen von Beträgen enthielten jedoch keine Änderung von Grundsätzen, die die Hohe Behörde vorher angeblich anerkannt hätte.
(ii) Was insbesondere die Klägerinnen in den Rechtssachen 2/61 und 3/61 betrifft, so kann nach Ansicht der Beklagten bei der Beurteilung der rechtlichen Tragweite der von ihr für berichtigungsfähig angesehenen Fehler die Tatsache, daß die Erstattung der Transportparität in ihrer ersten Abrechnung und später in einigen weiteren berichtigten Abrechnungen berücksichtigt wurde, nicht so ausgelegt werden, als habe sie sich dadurch mit dem Grundsatz der Erstattung selbst einverstanden erklärt und die früheren Zustimmungserklärungen und Verpflichtungen des GBSV bestätigt; sie habe lediglich eine Durchführungsentscheidung treffen wollen, in die sich ein Irrtum eingeschlichen habe.
Das Gegenteil zu behaupten, hieße annehmen, die Hohe Behörde habe sich wissentlich in Gegensatz zu ihren eigenen allgemeinen Entscheidungen gestellt und mit Vorbedacht vom Vertrag ausdrücklich verbotene Diskriminierungen zwischen Unternehmen der Gemeinschaft gutgeheißen.
Die Hohe Behörde habe lediglich einen Irrtum begangen, den zu berichtigen sie verpflichtet gewesen sei und den sie auf Grund des vorläufigen Charakters der Abrechnungen habe wiedergutmachen dürfen.
Schadensersatzklage wegen Amtsfehlers
1. Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte habe einen Amtsfehler begangen, da sie es unterlassen habe, rechtzeitig ihren neuen Standpunkt bekanntzugeben, so daß die Unternehmen Verpflichtungen eingegangen seien, die sie bei ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht übernommen hätten.
Nach ihrer Ansicht wäre es Sache der Hohen Behörde gewesen, nach Übernahme der Leitung der Ausgleichseinrichtung am 24. Juli 1958 unverzüglich bekanntzugeben, daß sie beabsichtige, die seit 1954 ständig geübte Praktik der Erstattung der Transportparität aufzugeben. Sie habe dies jedoch unterlassen und fast zwei Jahre gewartet, um ihren Standpunkt ausdrücklich klarzustellen; außerdem habe sie vorher selbst die vom GBSV gegenüber den Klägerinnen in den Rechtssachen 2 und 3/61 eingegangenen Verpflichtungen erfüllt; hierdurch habe die Hohe Behörde einen ihre Haftung begründenden Amtsfehler begangen. Sie sei daher zu verurteilen, den Klägerinnen den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen, und zwar in Höhe der Beträge, die diese als zusätzliche Transportkosten beanspruchen könnten.
Die Beklagte entgegnet, die Erstattung von Transportkosten sei nur in wenigen auf einige Unternehmen der Gemeinschaft beschränkten Fällen erfolgt, es habe sich dabei aber keineswegs um eine auf einem von ihr anerkannten Grundsatz beruhende ordnungsgemäße allgemeine Praktik gehandelt. Es treffe auch nicht zu, daß sie zu einem bestimmten Zeitpunkt beschlossen hätte, diesen Grundsatz fallenzulassen. In ihrer Weigerung, die Transportparität zu berücksichtigen, liege daher keineswegs eine Änderung ihres Verhaltens, von der sie die Beteiligten hätte in Kenntnis setzen müssen, sondern sie habe mit dieser Weigerung nur die von ihr erlassenen Rechtsvorschriften in Anwendung gebracht. Sie bestreite, einen Amtsfehler begangen zu haben, als sie davon abgesehen habe, die Unternehmen von der angeblichen Aufgabe einer Praktik zu unterrichten, die weder mit dem Vertrag vereinbar noch allgemein üblich gewesen sei.
Jedenfalls könnten sich die Klägerinnen nicht über mangelnde Unterrichtung beklagen, ohne daß nicht auch gleichzeitig die Unterlassung ersichtlich würde, deren diese sich selbst schuldig gemacht hätten, als sie sich insbesondere nach Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 13/58 an Versprechungen gehalten hätten, die ihnen unter den von ihnen dargelegten Bedingungen gegeben worden seien. Nach Veröffentlichung dieser Entscheidung hätte ihnen jedenfalls bekannt sein müssen, daß die ausführenden Organe, mit denen sie zu tun hatten, in keiner Weise befugt gewesen seien, grundsätzliche Entscheidungen der hier in Rede stehenden Art zu erlassen. Das Verschulden der angeblichen Opfer schließe demnach eine Haftung der Beklagten aus.
2. Die Klägerinnen betrachten auch die von der Beklagten selbst als nicht ordnungsmäßig bezeichnete Arbeitsweise der unter deren Aufsicht stehenden Ausgleichseinrichtung als einen Amtsfehler der Hohen Behörde,
Das GBSV habe nämlich stets unter der Aufsicht der Hohen Behörde und nicht unter derjenigen der Unternehmen gestanden. Die Verpflichtung zur Überprüfung der vom GBSV beschlossenen Maßnahmen habe somit bei der Hohen Behörde und nur bei dieser allein gelegen.
Wenn, wie die Beklagte behaupte, die Vorschriftswidrigkeit der Zustimmungserklärungen des GBSV auf der Hand gelegen habe, so treffe die Hohe Behörde ein schweres Verschulden, da sie offensichtlich ordnungswidrige Maßnahmen in zwei der diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fällen durch die Unterschrift eines ihrer Generaldirektoren gebilligt und zur Ausführung gebracht habe.
Die Klägerinnen stellen ferner fest, daß die Zustimmungserklärungen des GBSV, auf die die Klägerinnen vertraut hätten und auf Grund deren sie Verpflichtungen eingegangen seien, nach Ansicht der Beklagten deshalb nichtig seien, weil sie von nichtbefugten Bediensteten ohne Zustimmung der Hohen Behörde abgegeben worden seien. Nach dieser Auffassung habe somit das GBSV einen Amtsfehler begangen, da es nicht vorher die Hohe Behörde mit der Angelegenheit befaßt habe. Die Beklagte sei aber für die Arbeitsweise des GBSV verantwortlich, und jeder Amtsfehler dieses Organs stelle auch einen Amtsfehler der Hohen Behörde dar.
Hierauf erwidert die Beklagte, es treffe zwar zu, daß durch die Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955 das GBSV und die Kasse mit der Verwaltung der finanziellen Einrichtung unter der Verantwortlichkeit der Hohen Behörde beauftragt worden seien; diese Maßnahme dürfe jedoch nicht dahin ausgelegt werden, als sei damit eine automatische Haftungssubstitution geschaffen worden, sondern nur dahingehend, daß auf diese Weise die genannten Organe der Kontrolle der Hohen Behörde unterstellt worden seien, diese aber nur für die einwandfreie Durchführung der Kontrolle verantwortlich gewesen sei.
Von der Hohen Behörde könne daher bei der Ausübung ihrer Kontrolle lediglich die übliche Sorgfalt gefordert werden. Sie könne nur insoweit haftbar gemacht werden, als sich diese Kontrolle als mangelhaft erweise.
Zur konkreten Beurteilung dieser angeblichen Mängel müßten die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, welche in der technischen Arbeitsweise einer Ausgleichseinrichtung auftreten könnten, sowie die Fristen, die zwangsläufig erforderlich seien, um etwa begangene Unregelmäßigkeiten oder Fehler festzustellen.
Nach alledem sei die Beklagte der Ansicht, daß ihr keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden könne.
3. In ihrer Gegenerwiderung stellt die Beklagte fest, daß die von den Klägerinnen vorgenommene Schadensbewertung unrichtig erscheine und auf einer Verwechslung zwischen excès de pouvoir und Haftung wegen eines Amtsfehlers beruhe.
Da die Verpflichtungen, auf die sich die Klägerinnen beriefen, unwirksam seien, entbehre die Zahlung der diesen Verpflichtungen entsprechenden Beträge jeder Rechtsgrundlage.
Deshalb müsse das wahre Ausmaß des angeblichen Schadens ermittelt werden. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Schaden sei dadurch entstanden, daß sie am Ankauf des für sie angeblich vorteilhafteren Einfuhrschrotts gehindert worden seien. Das Kriterium der Parität Dünkirchen, auf das sie sich in diesem Zusammenhang allein beriefen, sei jedoch willkürlich gewählt worden.
IV — Verfahren
Die Klagen sind form- und fristgerecht erhoben worden.
Das Verfahren, das zur Verbindung der Rechtssachen geführt hat, ist ordnungsgemäß verlaufen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I — Die Nichtigkeitsklagen
ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Klagen sind zunächst unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit zu prüfen.
Diese Frage weist in den Rechtssachen 19/60 und 21/60 einerseits und in den Rechtssachen 2/61 und 3/61 andererseits unterschiedliche Aspekte auf.
1. Rechtssachen 19/60 und 21/60
Die Klage ist gegen eine stillschweigende Entscheidung der Hohen Behörde gerichtet, mit der diese die Anträge auf Zahlung bestimmter Beträge als Transportparität ablehnt.
Die Zulässigkeit unterliegt demnach den in Artikel 35 des Vertrages genannten Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage.
Die Zulässigkeit derartiger Klagen hängt in erster Linie von der Feststellung ab, ob die Hohe Behörde auf Grund einer Bestimmung des Vertrages oder seiner Durchführungsvorschriften verpflichtet war, eine Entscheidung zu erlassen oder eine Empfehlung auszusprechen.
Im vorliegenden Fall hat sich herausgestellt, daß weder in einer Bestimmung des Vertrages noch in einer als Durchführungsvorschrift des Vertrages anzusehenden allgemeinen oder individuellen Entscheidung irgendeine Form der Vergütung als Transportparität vorgesehen oder vorgeschrieben ist.
In keiner der von der Hohen Behörde auf Grund von Artikel 53 des Vertrages — der Rechtsgrundlage für die Schaffung und die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung — erlassenen Entscheidungen ist eine diesbezügliche Vorschrift enthalten oder näher geregelt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Entscheidungen ausdrücklich die gegenüber den Klägerinnen regelmäßig zu ihren Gunsten geübte Praktik ausschlossen, denn in Ermangelung einer entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundlage können sie keinesfalls Durchführungsvorschriften darstellen, die der Hohen Behörde eine Verpflichtung auferlegten, in bestimmter Art und Weise tätig zu werden.
Da die Hohe Behörde somit nicht zum Tätigwerden verpflichtet war, sind die Voraussetzungen von Artikel 35 nicht erfüllt.
Da ein Ermessensmißbrauch nicht geltend gemacht wurde, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Hohe Behörde im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 befugt war, tätig zu werden.
Demzufolge sind die Klagen, da sie den Voraussetzungen von Artikel 35 des Vertrages nicht entsprechen, für unzulässig zu erklären.
2. Rechtssachen 2/61 und 3/61
Die Beklagte behauptet, der Wortlaut der Klageschriften sei unklar; er lasse nicht die Umstände erkennen, auf welche die — nach Ansicht der Klägerinnen zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen führenden — Rügen des excès de pouvoir und der Verletzung der bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen gestützt werden.
Die zwingenden Vorschriften von Artikel 22 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS in Verbindung mit den Bestimmungen von Artikel 38 der Verfahrensordnung, wonach die Klagen eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müssen, seien somit nicht beachtet worden.
Das Vorbringen der Hohen Behörde läßt nicht deutlich erkennen, ob sie die Form der Klagen sowohl in den Rechtssachen 2 und 3/61 als auch in den Rechtssachen 19 und 21/60 rügen wollte.
Diese Frage ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, da Bestimmungen über die für die Klageschriften geltenden Formerfordernisse nicht nur die Interessen der Parteien berühren, sondern auch dem Gerichtshof die Möglichkeit geben sollen, seine Nachprüfungsbefugnis auszuüben.
Was den Wortlaut der Klageschriften anbelangt, so ist es zwar bei der Angabe der Klagegründe nicht unbedingt erforderlich, auf die Ausdrucksweise und die Aufzählung in Artikel 33 Absatz 1 zurückzugreifen; es reicht aus, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach den Klagegrund erkennen läßt, ohne diesen außerdem in der Sprache des Vertrages ausdrücklich zu bezeichnen; Voraussetzung ist jedoch, daß aus der Klageschrift deutlich genug hervorgeht, welcher der im Vertrag genannten Klagegründe geltend gemacht wird.
Eine bloße abstrakte Aufzählung der Klagegründe in der Klageschrift entspricht nicht den Erfordernissen der Satzung und der Verfahrensordnung.
Mit den in diesen Texten verwendeten Worten kurze Darstellung der Klagegründe ist gemeint, daß in der Klageschrift im einzelnen dargelegt werden muß, worin der Rechtsfehler besteht, auf den die Klage gestützt wird.
Die geltend gemachte Rüge muß demnach durch die vorgebrachten Tatsachen belegt werden.
Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.
Die Klägerinnen haben sich nämlich darauf beschränkt, der Hohen Behörde exces de pouvoir und Verletzung der bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen vorzuwerfen, ohne anzugeben, worin der excès de pouvoir — ein allgemeiner Begriff, der sämtliche in Artikel 33 für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage vorgesehenen Tatbestände umfassen kann — ihrer Ansicht nach besteht. Sie haben es außerdem unterlassen, die Rechtsnorm anzugeben, deren angebliche Verletzung durch die Hohe Behörde ihre Klage rechtfertigen soll.
Wenn sich die Klägerinnen auf eine ihnen gegenüber eingegangene Verpflichtung des GBSV oder der UCFF und eine ihnen beim Abschluß von Verträgen über Schrottkäufe von diesen gegebene Zusicherung berufen, so deutet dieses Vorbringen nicht auf eine allgemeine und unpersönliche Rechtsnorm hin, auf deren Verletzung allein eine Nichtigkeitsklage gestützt werden könnte.
Erst in der Erwiderung machen die Klägerinnen nähere Ausführungen zu der angeblich verletzten Rechtsnorm; sie erblicken diese in den allgemeinen Grundsätzen, nach denen sich die Zulässigkeit der Rücknahme von Verwaltungsakten richte, Grundsätze, die in den Rahmen der bei Durchführung des [EGKS-]Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen fielen.
Der in dieser Weise umschriebene Anfechtungsgrund war in den Klageschriften weder unmittelbar noch mittelbar angeführt worden.
Er stellt somit nicht die Erweiterung eines dort bereits erwähnten Klagegrundes, sondern einen völlig neuen Klagegrund dar.
Da dieser verspätet geltend gemacht wurde, sind die Klagen für unzulässig zu erklären.
II — Die Schadensersatzklagen
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die vier Klägerinnen fordern von der Hohen Behörde einen Ersatz in Geld für den ihnen angeblich durch einen Amtsfehler der Hohen Behörde entstandenen Schaden.
Dieser Amtsfehler ergebe sich aus drei Umständen.
Einmal habe es die Hohe Behörde unterlassen, rechtzeitig ihren neuen Standpunkt zu der Frage der Transportparität bekanntzugeben, und dadurch die Unternehmen veranlaßt, Verpflichtungen einzugehen, die sie bei ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht übernommen hätten;
sodann habe sie die unter ihrer Kontrolle oder ihrer Leitung stehenden Organe nicht durch angemessene Überwachung daran gehindert, unzulässige Initiativen zu ergreifen und unzulässige Verpflichtungen einzugehen;
schließlich hafte sie nach alledem für das unvorschriftsmäßige und mangelhafte Funktionieren der Ausgleichseinrichtung.
Die Klägerinnen haben ihre Schadensersatzklagen demzufolge nicht mit der Rüge begründet, die Hohe Behörde habe ihnen rechtswidrig die ihnen vom GBSV eingeräumten Rechte und Vorteile wieder entzogen.
Die Klagen sind somit ihrem Rechtsgrund nach unabhängig von den Nichtigkeitsklagen und daher zulässig.
B — ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. Zum Amtsfehler der Hohen Behörde
Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten zu Unrecht gerügt, daß sie im Jahre 1958 ihre Haltung in der Frage der Transportparität geändert habe.
Sie habe im Gegenteil stets die Ansicht vertreten, daß diese Parität kein Bestandteil des Ausgleichspreises sei.
Die Hohe Behörde beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf die Entscheidung Nr. 34/56.
Sie behauptet ferner, die Frage der Erstattung der Transportparität sei zwar innerhalb des GBSV aufgeworfen, jedoch niemals in einer Grundsatzentscheidung geregelt worden.
Es erscheint indessen nicht erforderlich, dieses Vorbringen zu prüfen.
Selbst wenn es begründet wäre, so würde es nichts an der auch von der Hohen Behörde anerkannten Tatsache ändern, daß wiederholt Zusagen über eine Vergütung der Transportparität abgegeben und erfüllt worden sind.
Derartige Zusagen konnten nur deshalb gegeben werden, weil die Hohe Behörde die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung nicht ausreichend überwacht hat und sich infolgedessen nicht darüber klar geworden ist, daß Praktiken existierten, die mit ihrer Politik in der Frage der Transportparität nicht vereinbar waren. Dies erhellt im übrigen auch aus ihrem eigenen Vorbringen.
Zu Unrecht macht die Hohe Behörde geltend, sie habe von der Tatsache, daß Transportparitäten vergütet würden, und von dem Umfang dieser Praxis keine Kenntnis haben müssen, wobei sie die Tragweite dieser Dinge zu bagatellisieren und sie als auf bestimmte Unternehmen in einem Land der Gemeinschaft beschränkte Gepflogenheit abzutun versucht.
Die auf Grund der Transportparität geleisteten Zahlungen, nämlich $ 349021 an französische Unternehmen, $ 160000 an italienische Unternehmen und $ 13000 an niederländische Unternehmen, belaufen sich insgesamt auf mehr als eine halbe Million Dollar; eine derartige Summe hätte die Aufmerksamkeit der Hohen Behörde auf sich gelenkt, wenn diese eine angemessene Kontrolle ausgeübt hätte. Dies um so mehr, als sie bei den Verwaltungsräten der Brüsseler Organe einen ständigen Vertreter hatte.
In jedem Fall mußte die Hohe Behörde die Ausgleichseinrichtung schon auf Grund der Tatsache, daß sie diese, gleichviel in welcher Form, genehmigt hatte, unter Aufsicht behalten; dieser Grundsatz ist im übrigen schon im ersten Artikel der Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 über die Schaffung dieser Einrichtung aufgestellt worden.
Das Fehlen einer Überwachung durch die Hohe Behörde gewinnt im vorliegenden Rechtsstreit noch erschwerende Bedeutung.
Die Zusicherung, die Transportparität zu vergüten, wurde den Klägerinnen nämlich zu einem Zeitpunkt gegeben, als die Hohe Behörde sich nicht mehr auf die bloße Überwachung der Ausgleichseinrichtung beschränkte, sondern deren Verwaltung und Leitung auf Grund der Entscheidung Nr. 13/58 selbst übernommen hatte.
Durch die bisherigen Schwierigkeiten gewarnt, hätte sie ihre Wachsamkeit gegenüber den Organen, die tatsächlich weiterhin für sie tätig waren, verdoppeln müssen.
Sie hat diese jedoch nicht daran gehindert, die bisherigen Praktiken fortzusetzen und insbesondere im Oktober 1958 den Klägerinnen Zusagen hinsichtlich der Vergütung der Transportparität zu machen. Damit hat sie — gleichviel welches die Gründe dieser Unterlassung gewesen sein mögen — die bei Anlegung normaler Sorgfaltsmaßstäbe gebotene Aufsichtspflicht schwer vernachlässigt; hierin liegt ein ihre Haftung begründendes schuldhaftes Verhalten.
Die Beklagte behauptet weiterhin, die mangelnde Überwaching könne die Klägerinnen nicht beschwert haben, da diese die Rechtswidrigkeit der zu ihren Gunsten getroffenen Maßnahmen ebenso wie die mangelnde Zuständigkeit der Urheber dieser Maßnahmen hätten erkennen müssen.
Dieser Einwand kann nicht durchgreifen.
Die Tatsache, daß die Ausgleichskasse auf Grund der Entscheidung Nr. 13/58 mit der Durchführung der finanziellen Einrichtung beauftragt worden war, sowie der Umstand, daß zu jener Zeit derartige Zusagen wiederholt einer großen Anzahl von Unternehmen der Gemeinschaft gegenüber eingegangen und erfüllt worden waren, konnte die Klägerin zu der Annahme verleiten, daß die ihnen gegebenen Zusagen den geltenden Vorschriften und den Absichten der Hohen Behörde entsprachen.
Hiergegen läßt sich nicht einwenden, daß eine solche Anwendung der Ausgleichsvorschriften weder mit dem Wesen der Ausgleichseinrichtung noch mit den Grundsätzen des Vertrages vereinbar gewesen wäre.
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit dieses Argument zutrifft, jedenfalls steht fest, daß die Vergütung der Transportparität erst durch die Entscheidung Nr. 18/60 klar und ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Es ist nach alledem verständlich, wenn die Klägerinnen diese Praxis als ordnungsmäßige Anwendung der geltenden Vorschriften angesehen haben, ohne die Rechtsfragen, die sich in diesem Zusammenhang möglicherweise ergeben konnten, einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.
2. Zum Schaden der Klägerinnen
Die Klägerinnen beziffern den Schaden, für den sie Ersatz verlangen, auf den ihnen jeweils zugesagten oder ausgezahlten Betrag der Transportparität.
Diese Berechnungsweise kann nicht anerkannt werden
Der die Haftung der Hohen Behörde begründende Amtsfehler liegt nicht darin, daß sie die Parität nicht ausgezahlt, sondern daß sie die angemessene Überwachung der mit der Durchführung der Ausgleichseinrichtung beauftragten Organe unterlassen hat.
Es ist daher unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Schaden vorliegt.
Das Vorliegen eines Schadens könnte nur dann anerkannt werden, wenn der Nachweis erbracht worden wäre, daß es die Klägerinnen teurer zu stehen gekommen wäre, Schiffsschrott zu kaufen, für den die Transportparität nicht vergütet wurde, als ganz einfach Importschrott zu erwerben.
Die Klägerinnen haben in dieser Hinsicht jedoch einen Beweis weder erbracht noch auch nur angetreten.
Ihren Anträgen kann daher nicht stattgegeben werden.
KOSTEN
Die Klägerinnen sind als unterlegene Partei nach Artikel 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 35, 40 und 53 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerinnen werden zur Tragung der Kosten verurteilt.