Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 31.01.1962 – C-19/60

ECLI:EU:C:1962:1

In den verbundenen Rechtssachen

19/60 — Société Fives Lille Cail,Paris,

21/60 — Société Union Sidérurgique du Nord de la France (USINOR),Paris,

2/61 — Société des Forges et Ateliers du Creusot,Paris,

3/61 — Société Marrel Frères,Rive de Gier,

Beistand: Rechtsanwalt Jean-Pierre Aron, zugelassen am Appellationshof Paris,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Italo Teichini als Bevollmächtigten und Professor André de Laubadère von der Universität Paris als Mitbevollmächtigten,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

des Kammerpräsidenten J. Rueff,

der Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes (Berichterstatter) und R. Rossi,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

nachstehenden

BESCHLUSS§

TATBESTAND§

Der Gerichtshof hat am 15. Dezember 1961 in den verbundenen Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61 ein Urteil erlassen.

Am 28. Dezember 1961 haben die Klägerinnen gemäß Artikel 66 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Berichtigung dieses Urteils gestellt.

Darin machen sie geltend, die Entscheidungsgründe des Urteils enthielten in ihren Schlußsätzen eine offenbare Unrichtigkeit, da der Gerichtshof die von den Klägerinnen in Höhe der Transportparität vorgenommene Schadensbemessung nicht anerkannt und den Schaden als nicht erwiesen bezeichnet habe.

Die Beklagte beantragt in ihrer am 16. Januar 1962 eingereichten Stellungnahme, den Berichtigungsantrag als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet mit den rechtlichen Kostenfolgen abzuweisen.

GRÜNDE§

Artikel 66 der Verfahrensordnung bestimmt:

Unbeschadet der Bestimmung über die Auslegung von Urteilen kann der Gerichtshof Schreib- und Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei binnen fünfzehn Tagen nach Urteilsverkündung berichtigen.

Diese Bestimmung nennt als berichtigungsfähig nur die im Wortlaut eines Urteils enthaltenen Fehler, sofern sich im Hinblick auf den Sinn und die Tragweite der Entscheidung keine Schwierigkeit ergibt.

Eine Berichtigung im Sinne von Artikel 66 der Verfahrensordnung darf nicht dazu dienen, die frühere Entscheidung in einzelnen Punkten oder insgesamt abzuändern.

Der von den Klägerinnen gestellte Antrag hat jedoch nicht die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit, sondern die Abänderung einer in dem Urteil enthaltenen rechtlichen Würdigung zum Ziel.

Der Antrag ist demnach unzulässig.

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen,

auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichterstatters,

nach Anhörung des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 66 und 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Berichtigungsantrag zu dem am 15. Dezember 1961 ergangenen Urteil wird abgewiesen.

2. Die Antragsteller werden zur Tragung der Kosten verurteilt.