Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1962 – C-21/61
Generalanwalt Karl Roemer · ECLI:EU:C:1962:8
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen 21 — 26/61 sind gestützt auf Artikel 35 des Vertrages. Es handelt sich also um Karenzverfahren. Sie wurden eingeleitet durch Schreiben an die Hohe Behörde vom 4. September 1961 (bzw. 8. und 9. September), die im wesentlichen übereinstimmen. In ihnen wird gerügt, daß der für die Herstellung von Edelstahlen (Anhang III des Vertrages) und von Stahl für Gießereizwecke verwendete Schrott vom Ausgleich freigestellt sei, und es wird verlangt, daß der Beitragspflicht alle Schrottkäufe ohne Ausnahme unterworfen werden.
Die Hohe Behörde antwortete am 27. Oktober 1961 und wies darauf hin, die Hersteller von Edelstahl seien von der Ausgleichspflicht nie freigestellt gewesen, dagegen seien die Produzenten von Stahl für Gießereizwecke gemäß den Entscheidungen Nr. 2/57 und Nr. 16/58 nicht dem Ausgleich unterworfen. Für den letzteren Fall wurde eine Begründung gegeben; außerdem wurden die Antragsteller aufgefordert, weitere Einzelheiten zu der vorgetragenen Beschwerde mitzuteilen.
In Briefen vom 14. November 1961 (bzw. 15. und 16. November 1961) wandten sich die Antragsteller hinsichtlich der gleichen Fragen erneut an die Hohe Behörde und wiederholten ihre Forderung, ohne Ausnahme allen Zukaufschrott dem Ausgleich zu unterwerfen.
Am 8. Dezember bzw. am 11. Dezember 1961 wurden daraufhin Karenzklagen beim Gerichtshof eingereicht. Ihre Anträge lauten übereinstimmend dahin, die stillschweigende Entscheidung der Hohen Behörde aufzuheben, mit der die Gesuche der Kläger, gerichtet auf Aufhebung der Freistellungen vom Schrottausgleich, zurückgewiesen wurden.
Nach Übermittlung der Klageschriften an die Hohe Behörde hat diese in besonderen Schriftsätzen den Antrag gestellt, ohne auf die Hauptsache einzugehen, alle Anträge für unzu lässig zu erklären.
Zur Begründung wird ausgeführt: Das von den Klägern in einem Karenzverfahren nach Artikel 35 verfolgte Ziel sei in Wirklichkeit die Aufhebung bestimmter Vorschriften der allgemeinen Entscheidungen Nr. 2/57 und Nr. 16/58, in denen die Freistellung vom Schrottausgleich geregelt ist. — Für Nichtigkeitsklagen gegen diese Entscheidungen sei die Klagefrist abgelaufen. Der daraus folgende Ausschluß der Klage könne nicht umgangen werden durch Erhebung einer entsprechenden Karenzklage.
Soweit die Kläger sich auf die Zeit vor Erlaß der Entscheidungen Nr. 2/57 und Nr. 16/58 bezogen, liege eine ordnungsgemäße Befassung der Hohen Behörde nicht vor, weil in den Befassungsschreiben nicht verlangt werde, daß die Hohe Behörde individuelle Entscheidungen für die Zeit vom 1. April 1954 bis 31. Januar 1957 erlasse zur Aufhebung der gerügten Freistellungen. Im übrigen seien individuelle Entscheidungen zur Befreiung vom Schrottausgleich nicht ergangen, so daß eine Aufhebung solcher Entscheidungen nicht in Betracht komme.
Die Kläger erklärten dazu in ihrer Stellungnahme, die Einwendungen der Hohen Behörde beträfen die Begründetheit der Klagen. Die Kläger hätten nicht die teilweise Aufhebung der Entscheidungen Nr. 2/57 und Nr. 16/58 verlangt. Außerdem seien im Streit auch die Freistellungen für die Zeit vor Erlaß dieser Entscheidungen (nämlich für die Zeit vom 1. April 1954 bis 31. Januar 1957).
Zur rechtlichen Beurteilung
Gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung kann auf Antrag über eine prozeßhindernde Einrede, also auch über die Zulässigkeit der Klage, gesondert entschieden werden. Eine solche Entscheidung ist nur statthaft, wenn die Hauptsache — die Begründetheit — durch die Erörterung der vorab zu entscheidenden Frage nicht berührt wird. Sie ist nur angezeigt, wenn die Unzulässigkeit sich ohne große Schwierigkeiten und lange Untersuchungen ermitteln läßt.
Was die Frist für die Erhebung der Karenzklagen angeht, so zeigt ein Vergleich der maßgeblichen Daten (4. bis 9. September einerseits; 8. bis 11. Dezember andererseits) unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Distanzfrist, daß Bedenken nicht am Platze sind.
Die Hohe Behörde erhebt ihre Einwendungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Berechnung des Zeitraums, der zwischen Befassung und Klageeinreichung verstrichen ist. Für sie stellt sich die Frage, ob die Klagen nicht in Wirklichkeit auf eine teilweise Annullierung der Entscheidungen Nr. 2/57 und Nr. 16/58 gerichtet sind, für welche eine unmittelbare Anfechtungsklage wegen Fristablaufs ausgeschlossen ist.
Daß die Kläger ausdrücklich die Befreiungen vom Schrottausgleich angreifen, die enthalten sind in Artikel 10 Absatz b und d der Entscheidungen Nr. 2/57 und Nr. 16/58, ergibt sich klar aus den Schreiben vom 14. November 1961 (bzw. 15. und 16. November 1961) und aus den Anträgen in den Klageschriften (Seite 36). Insoweit ist festzustellen, daß nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht im Wege der Karenzklage die Rechtsgültigkeit einer Entscheidung zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann (vgl. Urteil in der Rechtssache 34/59, RsprGH VI d 237).
Es darf aber nicht übersehen werden, daß die Rügen der Karenzklagen sich darin nicht erschöpfen. Es geht den Klägern auch um die Aufhebung angeblicher Freistellungen aus der Zeit vor Erlaß der Entscheidung Nr. 2/57
Wenn die Hohe Behörde dagegen einwendet, die Befassung sei unkorrekt, weil nicht der Erlaß individueller Aufhebungsentscheidungen verlangt wird, so erscheint dieser Einwand nicht stichhaltig. Dasselbe gilt für die Bemerkung, die Freistellung beruhe nicht auf individuellen Entscheidungen.
Im übrigen läßt uns die Hohe Behörde in dieser Hinsicht mit rechtlichen Ausführungen weitgehend im Stich. Die Frage der Zulässigkeit ist aber, wie mir scheint, stets von Amts wegen zu prüfen.
Nach meiner Ansicht sind die Klagen unzulässig, und zwar aus folgenden Gründen: Eine Klage aus Artikel 35 kann nur zulässig sein, wenn der Antrag und seine Begründung sich rechtfertigen durch die vorherige Befassung der Hohen Behörde mit einem gleichartigen, substantiierten Begehren des Klägers, dem die Hohe Behörde nicht entsprochen hat. Diesem Erfordernis werden die Ausführungen der Kläger in ihren Briefen an die Hohe Behörde nicht gerecht. In allgemeinen Wendungen führen sie Beschwerde über die ihnen zugefügte Diskriminierung. Sie erwähnen konkret nur die Entscheidung Nr. 2/57. Wenn dann in der Klageschrift im Gegensatz zum Briefwechsel eine genaue Bezeichnung der Zeiträume zu finden ist (nämlich der Zeiträume vom 1. April 1954 bis 31. Januar 1957 und nach dem 1. Februar 1957), so kann dadurch, der Mangel der Konkretisierung in den Befassungsschreiben nicht ausgeglichen werden.
Die Unzulässigkeit ergibt sich aber noch aus einem weiteren Grunde. Die Klagen zielen expressis verbis auf die Entscheidungen Nr. 2/57 und Nr. 16/58, aber implizite auch auf die Entscheidungen Nr. 13/58 und Nr. 14/58, die mit den beiden vorgenannten in fester innerer Verbindung stehen und mit ihnen ein Ganzes bilden. Diese Entscheidungen beruhen ihrerseits auf der in der Einleitung der Entscheidung Nr. 2/57 in Bezug genommenen Entscheidung Nr. 14/55 und auf späteren Entscheidungen, deren grundsätzliche Regelung sie weiterführen. Die Konstruktion des Ausgleichswesens, das den ständig sich ändernden Fakten angepaßt werden sollte (Marktbedingungen für Schrott im Binnengebiet, in den USA, Marktbedingungen für Stahl aller Art, technische Änderungen in der Fertigung usw.), mußte trotz der Festlegung eines Zeitpunkts, von dem an die Entscheidungen anwendbar sein sollten, zur Folge haben, daß eine materielle Rückwirkung auf zeitlich früher entstandene Geschäftsvorfälle in der Umlageberechnung eintrat, ja diese Rückwirkung wurde sogar bewußt geübt im Interesse der Gleichheit der Behandlung gleicher Tatbestände in verschiedenen Zeiträumen.
Es ist hier noch zu bedenken, daß das gesamte Rechnungswerk des Ausgleichs von seinem Beginn an nach Erlaß der Urteile des Gerichtshofes im Jahre 1958 durch die Hohe Behörde den Brüsseler Organen entzogen wurde und danach neu ausgeführt, errechnet werden mußte mit dem Ziel, einen Abschluß zu finden. Im höchsten Maße wäre es unbillig, wenn den Klägern gestattet würde, das Ausgleichssystem für den ersten Zeitabschnitt des Bestehens und damit in Wahrheit für die ganze Zeitdauer seines Funktionierens anzugreifen, obwohl sie von den Entscheidungen Nr. 2/57 und Nr. 16/58 unterrichtet wurden und diese Entscheidungen ohne eine Reklamation oder eine Klage hingenommen haben.
Infolgedessen schlage ich vor, dem Antrag der Hohen Behörde stattzugeben und die Klagen in den Verfahren 21/61 bis 26/61 als unzulässig mit der entsprechenden Kostenfolge abzuweisen.