Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.04.1962 – C-21/61
ECLI:EU:C:1962:12
In den verbundenen Rechtssachen
21/61 — Meroni e C,
Aktiengesellschaft, mit Sitz in Mailand,
vertreten durch Dr.-Ing. Aldo Meroni,
22/61 — Acciaieria Laminatoi di Magliano Alpi (ALMA),
Aktiengesellschaft, mit Sitz in Turin,
vertreten durch Dr.-Ing. Giuseppe Passalacqua,
23/61 — Fer.Ro (Fernere Rossi),
Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie, mit Sitz in Magliano Alpi (Cuneo),
vertreten durch Herrn Gino Rossi,
24/61 — Meroni e C,
Kommanditgesellschaft, mit Sitz in Erba,
vertreten durch Dr. Agostino Artioli,
25/61 — Società Industriale Metallurgica di Napoli (SIMET),
mit Sitz in Neapel,
vertreten durch Dr. Pio Fantini,
26/61 — Acciaieria Ferriera di Roma (FERAM),
Aktiengesellschaft, mit Sitz in Rom,
vertreten durch Herrn Antonio Frigerio,
Beistand: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und am Kassationshof in Rom,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Philippe-II 20,
Klägerinnen,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch Professor Giulio Pasetti als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen Feststellung,
daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, durch eine Entscheidung zu bestätigen, daß sie gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat, indem sie die Stahlerzeuger im Sinne der Anlage III des Vertrages sowie die Stahlgießereien für den Anteil am Schrottverbrauch, der dem Anteil der Rohstahlerzeugung für Gießereizwecke entspricht, von den Ausgleichslasten auf den Verbrauch an Zukaufschrott freistellte; daß sie infolgedessen verpflichtet ist, die erlassenen diskriminierend erscheinenden Vorschriften außer Kraft zu setzen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten O. Riese und J. Rueff (Berichterstatter),
der Richter L. Delvaux und R. Rossi,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
in dem Zwischenverfahren über die von der Beklagten gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung erhobene Unzulässigkeitseinrede
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Anträge der Parteien im Zwischenverfahren
Die Beklagte beantragt,
im Wege der Vorabentscheidung alle Anträge der Klägerinnen in den am 8. beziehungsweise 11. Dezember 1961 eingereichten und am 11. beziehungsweise 12. Dezember 1961 zugestellten Klagen für unzulässig zu erklären und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Klägerinnen beantragen,
im Wege der Vorabentscheidung alle ihre Anträge in den am 8. beziehungsweise 11. Dezember 1961 nach Artikel 35 des Vertrages eingereichten Klagen für zulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, ihnen ihre durch den Zwischenstreit entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
II — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Nach Auffassung der Beklagten kommt die Untätigkeitsklage der klagenden Unternehmen einem Antrag auf Nichtigerklärung der Absätze b und d von Artikel 10 der Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 gleich. Gegenstand der Klage sei sonach über den prozessualen Umweg der Nichtigkeitsklage der Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, deren etwaige Nichtigkeit durch den Ablauf der in Artikel 33 Absatz 3 bestimmten Frist geheilt sei. Im übrigen liege auch keine individuelle Entscheidung über die Bewilligung der von den Klägerinnen gerügten Freistellungen vor. Es fehle daher an einem Gegenstand für eine Nichtigerklärung.
Die Klägerinnen entgegnen, diese Argumentation verwechsle die Begründetheit der Klage mit ihrer Zulässigkeit. Es genüge, auf die gestellten Klageanträge zu verweisen. Im übrigen reiche es nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Gerichtshofes für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage aus, daß die Beklagte es unterlassen habe, innerhalb von zwei Monaten nach der Befassung die beantragten Entscheidungen zu erlassen. Da der Vertrag für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage keine weitere Voraussetzung erfordere, genüge es daher, auf Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung hinzuweisen. Dieser schreibe für das Zwischenverfahren ausdrücklich vor, es sei unerläßlich, daß der Antrag keinesfalls auf eine Erörterung der Hauptsache abziele. Die Klägerinnen verweisen zur Frage der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage auf die Rechtsprechungsgrundsätze des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 42/59 und 49/59, RsprGH VII, Leitsätze 5 und 6.
Was die Frage anbelange, ob die Freistellungen durch individuelle Entscheidungen bewilligt worden seien, so reiche der Hinweis auf die Beweisantritte in den Klageschriften oder die Feststellung aus, daß die Freistellungen, obwohl sie in allgemeiner Form vorgenommen worden seien, in Wirklichkeit jeweils individuelle Entscheidungen der Beklagten zugunsten der verschiedenen Unternehmen darstellten, denen sie zugute kamen. Die Tatsache, daß den Erzeugern von Edelstählen und Stahlformguß in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 1. Februar 1957 Freistellungen von der Verpflichtung und Zahlung der Ausgleichsbeiträge bewilligt worden seien, sei offenkundig und gehe aus schriftlichen Unterlagen hervor.
III — Verfahren
Das Verfahren ist wie folgt verlaufen:
Die Klägerinnen haben die Beklagte durch zwei Serien von Befassungsschreiben aufgefordert, eine Entscheidung zu erlassen: In der Rechtssache 21/61 sind die Befassungsschreiben vom 8. September und 14. November 1961, in der Rechtssache 22/61 vom 6. September und 15. November, in der Rechtssache 23/61 vom 4. September und 15. November, in der Rechtssache 24/61 vom 9. September und 14. November, in der Rechtssache 25/61 vom 8. September und 16. November und in der Rechtssache 26/61 vom 8. September und 14. November.
Die Beklagte hat die erste Serie dieser Befassungsschreiben durch ein von den Herren Generaldirektor Rollman und Direktor Peco unterzeichnetes Schreiben vom 27. Oktober 1961 beantwortet.
Die Klagen sind am 8. (Rechtssachen 21, 22 und 23/61) und 11. Dezember 1961 (Rechtssachen 24, 25 und 26/61) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Am 22. Dezember ist in dieses Register ein Antrag der Beklagten eingetragen worden, mit dem nach Artikel 91 der Verfahrensordnung gegen die sechs genannten Klagen eine Unzulässigkeitseinrede erhoben wird.
Gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung haben beide Parteien einen Schriftsatz zur Begründung ihrer Anträge im Zwischenverfahren eingereicht. Sie sind in der Sitzung vom 1. März 1962 nach vorheriger Anhörung des Berichterstatters Jacques Rueff zur Sache gehört worden.
Am 9. März 1962 hat der Generalanwalt Karl Roemer beantragt, der Unzulässigkeitseinrede der Beklagten stattzugeben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Punkt 2 der von den Klägerinnen gestellten Anträge lautet wie folgt:
wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs gegenüber der Klägerin die ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde mit allen Rechtsfolgen für nichtig zu erklären, welche sich aus dem Schweigen zu dem Antrag der Klägerin ergibt, die anderen Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages, welche Zukaufschrott verbrauchen und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, gewährte Freistellung von der Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichsbeiträge für Schrott rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem diese Freistellungen ausdrücklich oder stillschweigend gewährt (oder geduldet) worden sind, zu widerrufen.
Zunächst ist von Amts wegen zu prüfen, ob eine Untätigkeit, d. h. eine stillschweigende ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist ein der Klageschrift als Anlage beigefügtes Schreiben zu berücksichtigen, das von den Herren Generaldirektor Rollman und Direktor Peco von der Abteilung Stahl bei der Hohen Behörde unterzeichnet ist. Dieses Schreiben stellt die Antwort dar auf die erste Serie von Befassungsschreiben, welche die Klägerinnen zwischen dem 4. und 9. September 1961 an die Hohe Behörde gerichtet haben. Es trägt das Datum vom 27. Oktober 1961. Somit scheint es auf den ersten Blick die Frist von zwei Monaten, nach deren Ablauf dem Schweigen der Hohen Behörde eine ablehnende Entscheidung zu entnehmen ist, zu unterbrechen. Eine eingehendere Prüfung des Inhalts dieses Schreibens zeigt aber, daß es sich hier nicht um eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung handelte, sondern um eine Wiederholung und Erläuterung des Rechtsstandpunktes, den die Hohe Behörde schon vorher eingenommen hatte. Im dritten Absatz des Schreibens wird insbesondere ausgeführt:
Ehe sich jedoch die Hohe Behörde zu der erwähnten Frage zu äußern hat, erscheint es angebracht, daß zu den vorgetragenen Beschwerden ausführlichere Einzelheiten mitgeteilt werden.
Eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde liegt daher nicht vor.
Es ist weiterhin zu prüfen, ob die Vorschriften über das Verfahren nach Artikel 35 anwendbar sind. Zu diesem Zweck muß untersucht werden, ob — wie die Beklagte anführt — die stillschweigende ablehnende Entscheidung, auf welche die Klägerinnen sich berufen, nicht lediglich eine Bestätigung der geltenden Regelung darstellt. Im Zusammenhang hiermit ist zu fragen, welche Entscheidung die Hohe Behörde nach Ansicht der Klägerinnen hätte erlassen müssen. Die an die Hohe Behörde gerichteten Befassungsschreiben der Klägerinnen sowie die Klageschriften selbst gestatten es, mit ausreichender Bestimmtheit Mutmaßungen über den Inhalt dieser Entscheidung anzustellen.
Die Beschreibung des Klageziels, welche die Klägerinnen an den Anfang der Klageschriften gestellt haben, lautet wie folgt:
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften möge feststellen, daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, durch eine Entscheidung zu bestätigen, daß sie gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat, indem sie die Stahlerzeuger im Sinne der Anlage III des Vertrages sowie die Stahlgießereien für den Anteil am Schrottverbrauch, der dem Anteil der Rohstahlerzeugung für Gießereizwecke entspricht, von den Ausgleichslasten auf den Verbrauch an Zukaufschrott freistellte; daß sie infolgedessen verpflich-tet ist, die erlassenen diskriminierend erscheinenden Vorschriften außer Kraft zu setzen.
Im vorletzten Absatz ihrer Befassungsschreiben vom 8. September 1961 haben die Klägerinnen darauf hingewiesen, daß die
in Rede stehende Diskriminierung … beseitigt würde, wenn die Hohe Behörde, wie beantragt, eine Entscheidung erließe, die ausnahmslos jeden Schrotterwerb, auch soweit er der Erzeugung von Stählen im Sinne der Anlage III und von Stahlformguß dient, mit der Ausgleichsumlage belastete.
In den Klageschriften ist der letzte Absatz vor den Anträgen wie folgt abgefaßt:
Schließlich bestätigt die Klägerin, daß sie die Frage, ob die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde über den Antrag, die rechtswidrigen und diskriminierenden Freistellungen in Artikel 10 Buchstaben b und d der Entscheidung 2/57 zu widerrufen, sie individuell betrifft oder allgemeinen Charakter hat, der verständigen Würdigung durch den Gerichtshof überläßt.
Die angeführten Textstellen beweisen hinlänglich, daß die Entscheidung, welche die Beklagte nach Ansicht der Klägerinnen hätte erlassen müssen, die strittigen Freistellungsentscheidungen und insbesondere die Absätze b und d von Artikel 10 der Entscheidung Nr. 2/57, die mit gleicher Bezeichnung in Artikel 10 der Entscheidung Nr. 16/58 übernommen worden sind, sowie die vor Erlaß der Entscheidung Nr. 2/57 geübten Praktiken der Beklagten gleicher Wirkung außer Kraft setzen sollten.
Was die Entscheidung Nr. 2/57 anbelangt, so muß die Klage abgewiesen werden, denn es geht nicht an, daß ein Kläger mit Hilfe des prozessualen Kunstgriffs einer Untätigkeitsklage die Möglichkeit erlangt, die Nichtigerklärung von Entscheidungen zu beantragen, deren etwaige Nichtigkeit durch den Ablauf der in Artikel 33 Absatz 3 vorgesehenen Frist geheilt ist.
Die von den Klägerinnen angeführten Freistellungen aus der Zeit vor dem Erlaß der Entscheidung Nr. 2/57 sind in den erwähnten Befassungsschreiben nicht ausdrücklich oder jedenfalls nicht klar und deutlich genannt. Die Klägerinnen selbst heben hervor, diese Freistellungen seien offenkundig gewesen. Sie haben es damals aber nicht für angebracht gehalten, von der Beklagten ihre Aufhebung zu verlangen. Sie haben auch keine Nichtigkeitsklage im Hinblick auf die in Rede stehenden Freistellungen erhoben, als diese auf Grund von Artikel 10 der Entscheidung Nr. 2/57 klar erkennbar und im Klagewege anfechtbar wurden. Sie sind deshalb mit der Klage, die damals unterblieben ist, nunmehr ausgeschlossen.
Die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten ist somit begründet.
KOSTEN
Die Klägerinnen sind auf Grund der Unzulässigkeitseinrede der Beklagten im Zwischenverfahren unterlegen. Sie sind daher in Anwendung von Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 33 und 35 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Artikel 69 und 91 der Verfahrensordnung
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
Die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten gegen die Klagen 21/61, 22/61, 23/61, 24/61, 25/61 und 26/61 ist begründet. Die Klägerinnen werden verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.