Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.03.1962 – C-33/59
ECLI:EU:C:1962:10
In den verbundenen Rechtssachen
1. Compagnie des hauts fourneaux de Chasse,
Aktiengesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Chasse-sur-Rhône (Isère) (Rechtssache 33/59),
vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes, Herrn Pierre Cholat,
2. Meroni e C,
Kommanditgesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Erba (Rechtssache 46/59),
vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Dr. Agostino Artioli,
3. Meroni e C,
Aktiengesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Mailand und Werk in Settimo Torinese (Rechtssache 47/59),
vertreten durch ihr alleiniges Vorstandsmitglied Dr. Aldo Meroni,
Klägerinnen,
Prozeßbevollmächtigter der Klägerinnen zu 1 bis 3:
Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und beim Kassationshof in Rom,
für die Klägerin zu 1 außerdem Rechtsanwalt Noël Chapuis, zugelassen in Vienne (Isère),
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Philippe II 20,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater Professor Giulio Pasetti als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Walter Bigiavi, Professor für Handelsrecht an der Universität Bologna,
Beklagte,
wegen
Ersatzes des durch einen angeblichen Amtsfehler der Hohen Behörde verursachten Schadens
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
des Kammerpräsidenten O. Riese (Berichterstatter),
der Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes und R. Rossi,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte
in der Erwägung, daß der Sachverhalt durch die Parteien bisher noch nicht ausreichend aufgeklärt worden ist,
auf Grund von Artikel 61 der Verfahrensordnung
folgenden
BESCHLUSS§
1. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.
2. Die Parteien werden aufgefordert, bis zum 20. April 1962 schriftlich die nachstehenden Fragen mit Ausnahme der Frage A (b), deren Beantwortung bis zum 20. Mai 1962 einzureichen ist, zu beantworten:
A — a)Frage an die Klägerinnen:Welche genauen Tatsachen außer denjenigen, die mit den falschen Bescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl im niederländischen Wirtschaftsministerium im Zusammenhang stehen, ergeben nach Auffassung der Klägerinnen einen Amtsfehler der Hohen Behörde und sollen zur Begründung der Klagen herangezogen werden?b)Frage an die Beklagte:Aus welchen Gründen ist die Beklagte der Auffassung, die in der Antwort auf die Frage (a) bezeichneten Tatsachen seien nicht geeignet, das Vorliegen eines von der Hohen Behörde zu vertretenden Amtsfehlers zu beweisen?
B — Fragen an die Klägerinnen und an die Beklagte:
a) Haben Vertreter der Klägerinnen in leitender Stellung oder als Mitglieder dem GBSV, der Kasse oder einem der Regionalbüros angehört?
b) Falls diese Frage zu bejahen ist: welche Befugnisse hatten diese Personen, und zwar insbesondere bei der Kontrolle der Ursprungszeugnisse; wann haben sie ihr Amt ausgeübt?
C — Frage an die Beklagte:
Beabsichtigt die Beklagte, die zu Unrecht ausgezahlten Beträge, deren Wiedererlangung ausgeschlossen ist, sowie die Kosten der Untersuchung von den ausgleichspflichtigen Unternehmen einzufordern, oder wird sie diese Lasten selbst übernehmen?
3. Das weitere Verfahren bleibt vorbehalten.