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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1962 – C-33/59
ECLI:EU:C:1962:43
In dem Rechtsstreit
Compagnie des hauts fourneaux de Chasse,
Aktiengesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Chasse-sur-Rhône (Isère),
vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes, Herrn Pierre Cholat,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und beim Kassationshof in Rom, und Rechtsanwalt Noël Chapuis, zugelassen in Vienne (Isère),
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Alphonse Munchen 6,
Klägerin,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater Professor Giulio Pasetti als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Walter Bigiavi, ordentlicher Professor an der Universität Bologna,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Ersatzes des durch einen angeblichen Amtsfehler der Hohen Behörde verursachten Schadens
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,
der Richter O. Riese (Berichterstatter) und Ch. L. Hammes,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Durch eine Reihe von allgemeinen Entscheidungen schuf die Hohe Behörde nach Artikel 53 Buchstabe b des EGKS-Vertrages für alle schrottverbrauchenden Unternehmen eine obligatorische finanzielle Einrichtung, änderte sie ab und verlängerte ihre Geltungsdauer. Diese Einrichtung war insbesondere dazu bestimmt, innerhalb der Gemeinschaft den Selbstkostenpreis des Schrotts auszugleichen, ob dieser Ausgangsstoff nun aus der Gemeinschaft kam oder ausländischer Herkunft war. Sie wurde durch Beiträge finanziert, die nach dem Verbrauch der einzelnen Unternehmen an Zukaufschrott berechnet wurden. Die Beiträge sollten in erster Linie Ausgleichszahlungen an solche Unternehmen ermöglichen, die aus dritten Ländern eingeführten Schrott oder Abwrackschrott kauften; denn der Selbstkostenpreis dieser beiden Schrottkategorien war im allgemeinen höher als der Preis für Binnenschrott.
Die Ausgleichseinrichtung arbeitete vom 1. April 1954 bis Ende November 1958. Bis zum 1. August 1958 waren wichtige Verwaltungsaufgaben, u. a. die Einbeziehung des Schrotts in den Ausgleich, die Überprüfung der von den Unternehmen zu diesem Zweck vorgelegten Unterlagen sowie die Festsetzung der Kriterien für diese Nachprüfung, der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (Kasse) und dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher (GBSV) in Brüssel sowie den Regionalbüros in den Mitgliedstaaten anvertraut.
Mit Wirkung vom 1. August 1958 zog die Hohe Behörde die Entscheidungsbefugnisse, die sie auf diese Organe delegiert hatte, wieder an sich.
2. Bis zum Jahre 1957 waren ungefähr 22000 Tonnen Binnenschrott in den Ausgleich einbezogen worden, für den als Ursprungszeugnisse Bescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl des niederländischen Wirtschaftsministeriums, Herrn van der Grift, beigebracht worden waren, in denen der Schrott betrügerisch als Abwrackschrott bezeichnet war. Diese Unregelmäßigkeiten führten zu einer Klage der Firma Feram gegen die Hohe Behörde auf Grund von Artikel 40 des EGKS-Vertrages. Die Klage wurde durch Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1959 (RsprGH V d 521 ff.) abgewiesen; der Gerichtshof vertrat die Auffassung, der genannte Sachverhalt lasse keinen Amtsfehler der Gemeinschaft erkennen.
Nach der Aufdeckung des Falles van der Grift stellte sich heraus, daß auf Grund von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die mit diesem Fall in keinem Zusammenhang standen, weitere Schrottpartien zu Unrecht zum Preisausgleich zugelassen worden waren. Die Hohe Behörde führte eine Untersuchung durch und legte im April 1961 als Anlage zu ihrem Neunten Gesamtbericht einen Bericht über ihre Tätigkeit auf diesem Gebiet vor (im folgenden Bericht der Hohen Behörde genannt). Der Binnenmarktausschuß des Europäischen Parlaments prüfte gleichfalls den gesamten in Rede stehenden Sachverhalt; sein Berichterstatter, Herr Poher, verfaßte hierüber einen Bericht (Sitzungsperiode 1961/1962, Drucksache Nr. 109 vom 15. Dezember 1961, im folgenden Poher-Bericht genannt).
Aus dem Bericht der Hohen Behörde ergibt sich insbesondere folgendes:
Bis zur Fertigstellung des Berichts konnte festgestellt werden, daß bei einer Gesamtmenge von 13018270 Tonnen Einfuhrschrott oder gleichgestelltem Schrott 229889 Tonnen zu Unrecht zum Ausgleich zugelassen worden waren.
Da indessen die Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, erschien es möglich, ja sogar wahrscheinlich, daß in dieser Zahl nicht alle Unregelmäßigkeiten erfaßt waren (der Poher-Bericht spricht schon von 252000 Tonnen).
Die genannte Zahl ergibt sich aus Unregelmäßigkeiten der verschiedensten Art, die in mehreren Mitgliedstaaten vorgekommen sind.
Im Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts konnte das endgültige Ergebnis der von der Hohen Behörde angestellten Versuche, die zu Unrecht ausgezahlten Beträge von den Schuldigen zurückzuerlangen, noch nicht mitgeteilt werden, da eine Reihe dieser Versuche noch nicht zum Abschluß gebracht waren.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin hat in der Klageschrift beantragt,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) die Verantwortung der Hohen Behörde der EGKS für die Tatsache festzustellen, daß sie nicht in der Lage war zu vermeiden, daß in den Jahren 1954 bis 1957 große Schrottmengen verkauft wurden, für die als Belege betrügerische Abwrackbescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl des niederländischen Wirtschaftsministeriums vorgelegt worden waren;
c) einen geeigneten Sachverständigen zu bestellen, der den genauen Betrag des Schadens errechnen soll, den die Klägerin in den Jahren 1954 bis 1957 durch den Amtsfehler der Ausgleichsstellen erlitten hat;
d) die Hohe Behörde zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens nebst Verzugszinsen zu verurteilen;
e) die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
In ihrer Erwiderung hat sie erklärt, sie erhalte ihre Anträge aufrecht.
In der öffentlichen Sitzung vom 31. Januar 1962 hat der Berichterstatter den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Chasse sowie der Klägerinnen Meroni/Erba (Rechtssache 46/59) und Meroni/Mailand (Rechtssache 47/59) — diese drei Rechtssachen waren zu gemeinsamer Verhandlung verbunden — gefragt, ob die Klägerinnen ihre Klagen nur auf die Betrügereien im Falle van der Grift oder auf alle im Zusammenhang mit dem Schrottausgleich begangenen Betrügereien stützen wollten gegebenenfalls unter Abänderung ihrer Anträge in diesem Sinne, vorbehaltlich … der Zulässigkeit solcher Änderungen.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hat im wesentlichen erwidert, es verstehe sich ganz einfach von selbst, daß die Klage sich auf alle Betrügereien im Zusammenhang mit dem Schrottausgleich beziehe. Er hat jedoch nicht ausdrücklich neue Anträge gestellt.
Die Beklagte hat in ihrer Klagebeantwortung beantragt,
die am 7. Juli 1959 zugestellte Klage der Gesellschaft Compagnie des hauts fourneaux de Chasse in allen Punkten abzuweisen; die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
In ihrer Gegenerwiderung hat sie erklärt, sie erhalte diese Anträge aufrecht.
III — Im schriftlichen Verfahren vorgetragene Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Angriffs und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL DER KLÄGERIN
Soweit die Klägerin konkrete Tatsachen vorträgt, nimmt sie nur auf den Fall van der Grift Bezug.
Sie macht geltend, durch die in Rede stehenden Betrügereien hätte sie einen unmittelbaren Schaden erlitten, da sie für die betreffenden Geschäftsjahre mit einem höheren Betrag zu der Ausgleichseinrichtung habe beitragen müssen, als es der Fall gewesen wäre, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen unterblieben wären. Die Hohe Behörde habe selbst eingeräumt, daß die zu Unrecht geleisteten Ausgleichszahlungen sich auf ingesamt $ 646200 beliefen. Die Summe scheine aber in Wirklichkeit fünfmal so hoch zu sein.
Die Klägerin weist darauf hin, daß sie ein dringendes Interesse daran habe, ihren Schaden schon jetzt geltend zu machen, weil sie sonst Gefahr laufe, daß ihr die Verjährungseinrede des Artikels 40 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS entgegengehalten werden könnte.
Der geltend gemachte Schaden sei die Folge eines Amtsfehlers der Beklagten oder, was rechtlich auf dasselbe hinauslaufe, eines Amtsfehlers der Brüsseler Organe oder der Regionalbüros.
1. Die Hohe Behörde sei in ihren Entscheidungen über die Schaffung der finanziellen Einrichtungen für den Schrottausgleich gegenüber den betroffenen Unternehmen die ausdrückliche Verpflichtung eingegangen, über das einwandfreie Funktionieren dieser Einrichtungen zu wachen und damit betrügerische Machenschaften, wie sie hier vorgekommen seien, zu unterbinden; die Klägerin beruft sich insoweit insbesondere auf die achte Erwägung zu der Entscheidung Nr. 14/55. Die Hohe Behörde habe sich schwere Verletzungen dieser Überwachungspflicht zuschulden kommen lassen. Sie könne sich nicht damit verteidigen, die in Rede stehenden Betrügereien seien unvorhersehbar gewesen; denn die Lebenserfahrung beweise das Gegenteil. Im übrigen könnten die Unternehmen zu Recht verlangen, daß die Hohe Behörde ein höheres Maß an Sorgfalt an den Tag lege als irgendeine durchschnittliche Verwaltungsbehörde.
Die Betrügereien hätten nicht vorkommen können, wenn die verantwortlichen Stellen
rechtzeitig strenge Vorschriften über die Vorprüfung von Anträgen auf Ausgleichszahlungen erlassen hätten;
die Abwrackbescheinigungen in eigener Verantwortung ausgestellt hätten, anstatt diese Tätigkeit dem niederländischen Wirtschaftsministerium zu übertragen;
die (in den Fall van der Grift verwickelte) Vlissinger Firma Cracau Metalen aufgefordert hätten, den Beweis für die tatsächliche Abwrackung der in Frage stehenden Schiffe zu erbringen;
Stichproben zur Prüfung des angeblichen Abwrack -Charakters des Schrotts, für den Ausgleichszahlungen beansprucht wurden, vorgenommen hätten, und zwar notfalls durch Beauftragung vereidigter Sachverständiger mit Kontrollen an Ort und Stelle;
die Beteiligten aufgefordert hätten, Fotokopien der Rechnungen der Abwrackunternehmen sowie Bankbelege für deren Begleichung beizubringen;
das niederländische Wirtschaftsministerium ersucht hätten, Fotokopien der Original-Ursprungszeugnisse vorzulegen; die von dem niederländischen Beamten ausgestellten Bescheinigungen hätten die Existenz derartiger Originale durch die Verwendung fingierter Registernummern vorgetäuscht; die Nachlässigkeit der Hohen Behörde erhelle auch daraus, daß diese sich niemals nach den Vorschriften erkundigt habe, welche die niederländischen Behörden über die Ausstellung von Abwrackbescheinigungen erlassen hätten; erst durch eine im Jahre 1959 erfolgte Mitteilung des niederländischen Wirtschaftsministers vor dem nationalen Parlament habe sie hiervon Kenntnis erhalten.
Es lasse sich auch nicht behaupten, die Umstände hätten seinerzeit keine Anhaltspunkte für einen Verdacht ergeben. Vielmehr hätte den beteiligten Dienststellen auffallen müssen daß eine so bescheidene Firma wie Cracau Metalen im Laufe eines einzigen Jahres der Gemeinschaft mehr als 22000 Tonnen Abwrackschrott angeboten habe.
2. Im übrigen hätten sowohl die Hohe Behörde als auch die Brüsseler Dienststellen den begangenen Amtsfehler mehrfach zugegeben.
So heiße es in der Antwort der Hohen Behörde auf die Anfrage Nr. 59 der Abgeordneten van der Goes van Naters und Nederhorst (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1958 S. 22 ff.):
daß die Schrottpartien, die den Gegenstand der betrügerischen Machenschaften bildeten, durch Vermittlung des GBSV verkauft worden sind;
daß die Hohe Behörde zu dem Schluß gelangt ist, daß das von der Kasse angewandte System zur Kontrolle der Herkunft des für den Ausgleich in Frage kommenden Schrotts, insbesondere aber die Zusammenarbeit zwischen der Kasse und den regionalen Büros in den einzelnen Ländern der Gemeinschaft, einer Verbesserung bedarf;
daß die Hohe Behörde in einem Schreiben an den Präsidenten des Verwaltungsrates der Kasse um Vorschläge zur Behebung der Mängel gebeten hat, die der derzeitigen Arbeitsweise anhaften;
daß die Brüsseler Organe ihren Präsidenten ermächtigt haben, Gutachten von Rechtsanwälten über die Frage einzuholen, welche rechtlichen Maßnahmen zur Erlangung eines Schadensersatzes eingeleitet werden können.
In einem an den Präsidenten der Ausgleichskasse, Herrn Bentz van den Berg, gerichteten Schreiben habe der Vize-präsident der Hohen Behörde ausdrücklich erklärt, die betrügerischen Machenschaften hätten insbesondere deswegen so lange fortgesetzt werden können, weil die Regionalbüros die Akten, die sie der Kasse vorlegen mußten, zu lange Zeit zurückgehalten hätten und gewisse Regionalbüros die Anweisungen der Kasse über die Kontrolle der Ursprungszeugnisse nicht befolgt hätten. Der Brief schließe mit dem Ersuchen, der Hohen Behörde die Maßnahmen mitzuteilen, welche die Kasse plane, um einem Zustand abzuhelfen, der ein derart mangelhaftes Funktionieren der Kasse ermöglicht hat. In seinem Antwortschreiben habe Herr Bentz van den Berg die Berechtigung dieser Vorwürfe keineswegs bestritten, sondern mitgeteilt, daß demnächst ein Ausschuß zusammentreten werde, um Vorschriften zur Sicherstellung einer besseren Überprüfung der Ausgleichsanträge auszuarbeiten. In der Tat seien in der Folgezeit zahlreiche Vorschriften dieser Art erlassen worden; sie sähen insbesondere die Vorlage einer ganzen Reihe von Belegen vor.
Es sei unerfindlich, wie die Beklagte unter diesen Umständen ihre Behauptung aufrechterhalten könne, sie habe seinerzeit alle erdenkliche Sorgfalt walten lassen, und auch eine schnellere Vorlage der Unterlagen durch die Regionalbüros hätte die Betrugsmanöver nicht verhindern können. Wenn sie sich damit verteidige, die Anträge hätten jeweils schnell bearbeitet werden müssen, weil die Antragsteller Wert auf eine kurzfristige Überweisung der Ausgleichsbeträge gelegt hätten, so stehe dies in offensichtlichem Widerspruch zu der Feststellung des Vizepräsidenten der Hohen Behörde, die Regionalbüros hätten die Unterlagen zu lange zurückgehalten.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihr nicht das Recht zugestanden habe, die Tätigkeit nationaler Verwaltungsstellen zu überwachen. Sie sei vielmehr hierzu berechtigt und verpflichtet gewesen, soweit derartige Kontrollmaßnahmen notwendig gewesen seien, um von den Unternehmen in der Gemeinschaft, deren Interessen die Hohe Behörde wahrzunehmen habe, einen Schaden abzuwenden.
2. ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL DER BEKLAGTEN
Die Beklagte beruft sich insbesondere auf die Feststellungen des erwähnten Urteils in der Rechtssache Feram, um darzutun, daß die Ausführungen der Klägerin nicht berechtigt seien.
Im übrigen macht sie geltend:
a) Die Klägerin habe keinerlei Nachweis für das Vorliegen eines Schadens erbracht. Die Hohe Behörde habe Maßnahmen zur Wiedererlangung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichsbeträge eingeleitet, so daß die nachträgliche Berichtigung der Umlagebeträge nach wie vor möglich sei. Die Heranziehung eines Sachverständigen sei überflüssig, da die Schrottmenge, für die unzulässigerweise Ausgleichszahlungen bewilligt worden seien, bekannt sei.
b) Ebensowenig ergebe sich aus dem Vorbringen der Klägerin ein Amtsfehler der Beklagten oder — was auch nach Ansicht der Beklagten das gleiche wäre — ein Amtsfehler der Brüsseler Organe. Das Verschulden des niederländischen Beamten könne der Hohen Behörde nicht zugerechnet werden. Die Ereignisse, die zu den in Frage stehenden Unregelmäßigkeiten geführt hätten, seien auch bei Anlegung eines strengen Sorgfaltsmaßstabes nicht vorhersehbar gewesen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine schnellere Vorlage der Unterlagen durch die Regionalbüros geeignet gewesen wäre, die betrügerischen Machenschaften zu verhindern, da die unwahren Bescheinigungen alle äußeren Merkmale der Echtheit aufgewiesen hätten.
Die Folgerungen, welche die Klägerin aus gewissen Äußerungen der Hohen Behörde sowie aus dem Schriftwechsel zwischen ihrem Vizepräsidenten und Herrn Bentz van den Berg ziehe, seien abwegig. Insbesondere könne darin kein Eingeständnis eines Amtsfehlers erblickt werden. Wenn von der Verbesserung der bestehenden Regelung gesprochen worden sei, so müsse berücksichtigt werden, daß jede Organisation sich jederzeit verbessern lasse. Die Verantwortung der Hohen Behörde für das Funktionieren der Ausgleichseinrichtung sei ausschließlich politischer Art; eine objektive Haftung bestehe nicht.
c) Wenn die verantwortlichen Dienststellen der Gemeinschaft die vom niederländischen Wirtschaftsministerium erteilten Bescheinigungen als Ursprungszeugnisse anerkannt hätten, so liege hierin keine Übertragung von Befugnissen, sondern lediglich die Anerkennung von Urkunden, die ein nationales Organ im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit ausgestellt habe.
IV — Weiterer Verfahrensablauf
1. Durch Beschluß vom 26. Februar 1960 hat der Gerichtshof diese Rechtssache mit den Rechtssachen 46/59 (Meroni, Erba) und 47/59 (Meroni, Mailand) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
2. Durch Beschluß vom 2. Juni 1960 hat der Gerichtshof den drei Klägerinnen gestattet, eine Reihe von Unterlagen zu den Akten zu geben, darunter einen Bericht der Hohen Behörde vom 21. Dezember 1959; dieser stellt das erste amtliche Schriftstück dar, in welchem die Hohe Behörde feststellt, daß auf dem Gebiet des Schrottausgleichs auch über den Komplex van der Grift hinaus Betrügereien vorgekommen sind (dieser Bericht ist nicht mit dem oben unter I 2 erwähnten Bericht identisch).
3. Die erste mündliche Verhandlung hat in öffentlicher Sitzung am 31. Januar 1962 stattgefunden. Die drei Klägerinnen haben in dieser Sitzung ihre Anträge auf alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgedeckten Betrügereien gestützt und hierzu insbesondere auf den Bericht der Hohen Behörde sowie auf den Poher-Bericht Bezug genommen. Sie haben es jedoch unterlassen, die in diesen Berichten aufgeführten Unregelmäßigkeiten Fall für Fall zu prüfen und darzutun, inwiefern nach ihrer Auffassung alle diese Unregelmäßigkeiten die Fahrlässigkeit der mit der Überprüfung der Belege beauftragten Stellen erkennen lassen. Die Beklagte hat der genannten Erweiterung des Streitgegenstandes widersprochen. Sie hat außerdem bemerkt, die Klägerinnen nähmen en bloc auf den Bericht der Hohen Behörde Bezug, ohne im einzelnen die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach ihrer Behauptung die Haftung der Gemeinschaft ergeben soll.
4. Durch Beschluß vom 21. März 1962 hat der Gerichtshof die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in den drei Rechtssachen angeordnet. Er hat in dem Beschluß den Klägerinnen insbesondere aufgegeben, die nachstehende Frage zu beantworten:
Welche genauen Tatsachen außer denjenigen, die mit den falschen Bescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl im niederländischen Wirtschaftsministerium im Zusammenhang stehen, ergeben nach Auffassung der Klägerinnen einen Amtsfehler der Hohen Behörde und sollen zur Begründung der Klagen herangezogen werden?
Die Klägerinnen haben hierauf im wesentlichen entgegnet:
Die Kenntnis der genauen Tatsachen (außer denjenigen, die mit den holländischen Betrügereien im Zusammenhang stehen), welche die Amtsfehler der Hohen Behörde auf dem Gebiet der Ursprungskontrolle des Schrotts beweisen, ergibt sich ohne weiteres aus der Lektüre bestimmter zu den Akten gegebener Unterlagen, insbesondere des Berichts der Hohen Behörde und des Poher-Berichts.
Die Klägerinnen sind jedoch auf die Einzelheiten einer jeden vorgekommenen Unregelmäßigkeit nicht eingegangen. Sie haben dies auch in der zweiten mündlichen Verhandlung, die am 28. September 1962 stattgefunden hat, nicht getan.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I — Zur Tragweite der Anträge
Es ist zunächst die Frage zu entscheiden, ob die in diesem Rechtsstreit gestellten Anträge sich auf alle in den Jahren 1954 bis 1957 auf dem Gebiet des Schrottausgleichs begangenen Betrügereien und sonstigen Unregelmäßigkeiten beziehen oder nur auf diejenigen, die mit den falschen Bescheinigungen im Zusammenhang stehen, welche der Leiter der Abteilung Eisen und Stahl des niederländischen Wirtschaftsministeriums, van der Grift, ausgestellt hatte (diese Betrügereien werden nach- stehend als Komplex van der Grift bezeichnet).
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift insbesondere,
die Verantwortung der Hohen Behörde der EGKS für die Tatsache festzustellen, daß sie nicht in der Lage war zu vermeiden, daß in den Jahren 1954 bis 1957 große Schrottmengen verkauft wurden, für die als Belege betrügerische Abwrackbescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl im niederländischen Wirtschaftsministerium vorgelegt worden waren.
Dieser Antrag enthält nicht den geringsten Hinweis auf Tatsachen außerhalb des Komplexes van der Grift.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen zwar behauptet, die Parteianträge hätten sich von Anfang an auf alle Betrügereien erstreckt, es jedoch unterlassen, diese Anträge ausdrücklich zu ändern oder zu ergänzen. Seine Behauptung allein, die im übrigen — wie dargelegt — offensichtlich unrichtig ist, vermag eine Antragsänderung nicht zu ersetzen. An diese sind, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, strengste Anforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit und ihrer Formulierung zu stellen.
Aus Vorstehendem ergibt sich, daß der Gerichtshof nur mit Anträgen befaßt ist, die sich auf den Komplex van der Grift beziehen.
II — Zur Begründetheit
1. HAFTUNG AUF GRUND EINER VON DER HOHEN BEHÖRDE ÜBERNOMMENEN GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT
Die Klägerin leitet die Haftung der Beklagten daraus her, daß diese in ihren Entscheidungen über die Schaffung der Ausgleichseinrichtung auch gegenüber den Eisen- und Stahlunternehmen der Gemeinschaft die ausdrückliche Verpflichtung übernommen habe, das einwandfreie Funktionieren dieser Einrichtung zu gewährleisten. Der Klägerin zufolge ergibt sich das insbesondere aus der achten Erwägung zu der Entscheidung Nr. 14/55, worin die Hohe Behörde erklärt habe, daß sie die Verantwortung für das geordnete Arbeiten der finanziellen Einrichtung trägt und daher die Möglichkeit erhalten muß, jederzeit einzugreifen.
Die Schaffung der finanziellen Einrichtung und der Grundsatz der Verantwortung der Hohen Behörde für deren geordnetes Arbeiten, zu dem sich die Hohe Behörde in der betreffenden Erwägung zu der obengenannten allgemeinen Entscheidung bekannt hat, sind politischer und administrativer Natur und können daher weder eine Verpflichtung gegenüber den dieser Einrichtung unterworfenen Unternehmen noch eine Gewährleistung begründen, aus der sich eine objektive vertragliche oder gesetzliche Haftung entnehmen ließe, welche die Hohe Behörde selbst dann zu übernehmen hätte, wenn sie kein Verschulden träfe.
Dieser Vorwurf ist daher zurückzuweisen.
2. HAFTUNG FÜR AMTSFEHLER
Die Klage stützt sich ferner, und zwar hauptsächlich, auf Artikel 40 des EGKS-Vertrages, welcher der geschädigten Partei das Recht gibt, gegen die Gemeinschaft auf Zahlung einer Entschädigung in Geld zu klagen, falls in Durchführung des Vertrages durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft ein Schaden verursacht wurde.
a) Der Beamte des niederländischen Wirtschaftsministeriums, der die betreffenden Bescheinigungen in betrügerischer Weise ausgestellt hat, ist der Hohen Behörde nicht unterstellt und hat von ihr keine Weisungen empfangen, sondern hat in seiner Eigenschaft als Beamter eines Mitgliedstaates gehandelt. Wenn nach den von der Hohen Behörde angewandten Grundsätzen die von dem niederländischen Ministerium stammenden Bescheinigungen ohne weitere Nachprüfung als ausreichende Belege anerkannt wurden, so läßt sich daraus nicht entnehmen, daß der Beamte, dem das Ministerium die Aufgabe übertragen hatte, diese Bescheinigungen auszustellen, für Rechnung oder im Namen der Gemeinschaft gehandelt habe. Die von diesem Beamten begangene Verfehlung ist daher von der Beklagten nicht zu vertreten.
Schließlich ist auch nicht erwiesen, daß ein Angehöriger der Dienststellen der Beklagten in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten persönlich schuldhaft gehandelt hätte.
b) Es ist jedoch auch zu prüfen, ob die Beklagte einen Amtsfehler im Sinne von Artikel 40 des EGKS-Vertrages etwa dadurch begangen hat, daß sie die Beibringung von Ursprungszeugnissen für ausgleichsberechtigten Schrott nicht zweckmäßiger geregelt, insbesondere keine Überprüfung der Richtigkeit dieser Bescheinigungen vorgesehen hat.
Auf den ersten Blick scheint die Tatsache, daß die festgestellten Vergehen mehrere Jahre hindurch fortgesetzt werden konnten, auf eine fehlerhafte und unzureichende Organisation hinzudeuten. Eine solche Schlußfolgerung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gerechtfertigt. Wenn nämlich die Beklagte die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen der zuständigen nationalen Behörde überlassen hat, so hat sie den Weg beschritten, der als der zweckmäßigste und die beste Gewähr gegen jeden Mißbrauch bietende erscheinen konnte. Da die Bescheinigungen gleichzeitig nach innerstaatlichem niederländischem Recht die gesetzliche Grundlage für die Wiederausfuhr von Schrott bildeten, war es durchaus zweckmäßig, ihre Ausstellung den staatlichen Behörden anzuvertrauen, die am besten in der Lage waren, die notwendigen Nachprüfungen vornehmen zu lassen.
Die Ausstellung der Bescheinigungen wurde im übrigen nicht einer untergeordneten Verwaltungsbehörde, sondern einem Ministerium überlassen. Die einschlägigen niederländischen Vorschriften sahen für die Nachprüfung des Ursprungs der betreffenden Schrottpartien ein genau geregeltes Verfahren vor, das der Ausstellung der Bescheinigungen vorauszugehen hatte. Es war in der Tat nicht vorauszusehen, daß es bei Anwendung dieser Regelung zu betrügerischen Machenschaften würde kommen können.
Unter diesen Umständen kann die Anwendung dieses Verfahrens der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht und jedenfalls nicht als Amtsfehler bezeichnet werden.
Das gleiche gilt für die Unterlassung von Kontrollmaßnahmen. Es wäre in der Tat übertrieben gewesen, von einem Ministerium als amtliche Urkunden ausgestellte Bescheinigungen einer Nachprüfung zu unterziehen, solange kein Anzeichen für einen Mißbrauch vorlag, das Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen lassen mußte.
Abzulehnen ist schließlich auch die Auffassung der Klägerin, daß in der Antwort der Hohen Behörde vor der Gemeinsamen Versammlung auf die Anfragen der Herren van der Goes van Naters und Nederhorst und in dem Schreiben des Vize-präsidenten der Hohen Behörde, Herrn Spierenburg, vom 24. Februar 1958 an den Präsidenten der Ausgleichskasse das Eingeständnis eines Amtsfehlers zu erblicken sei. Diese Erklärungen werfen zwar zu Recht die Frage auf, in welcher Weise das bisherige Verfahren verbessert und dadurch derartige Mängel — die sich erst nach der Aufdeckung der betrügerischen Machenschaften herausgestellt haben — in Zukunft vermieden werden könnten, sie enthalten aber kein ausdrückliches Eingeständnis eines Amtsfehlers der Hohen Behörde. Im übrigen können die Erklärungen nicht ein Verhalten der Beklagten nachträglich zu einem Amtsfehler machen, das tatsächlich keinen solchen darstellt.
Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil in der Sache Feram (RsprGH V d 521 ff.) die Schadenersatzklage abgewiesen. Diese Klage war auf dieselben Gründe gestützt wie die vorliegende Klage, nämlich auf das Vorliegen eines Amtsfehlers der Hohen Behörde, der darin bestehen sollte, daß die Hohe Behörde nicht für eine wirksame Kontrolle der Ausgleichseinrichtung gesorgt habe.
Die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Tatsachen enthalten, soweit sie sich auf den Komplex van der Grift beziehen, kein neues Element, das den Gerichtshof veranlassen könnte, den in der Rechtssache Feram eingenommenen Standpunkt aufzugeben.
Die Klage ist demnach als unbegründet abzuweisen.
III — Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin unterlegen und hat daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund von Artikel 40 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten verurteilt.