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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.05.1962 – C-18/60

Generalanwalt Maurice Lägrange · ECLI:EU:C:1962:14

Schlußanträge des Generalanwalts

Herrn Maurice Lägrange

10. Mai 1962

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Die vorliegende, von Herrn Worms, einem Schrotthändler aus Den Haag, erhobene Klage ist auf Artikel 40 des Vertrages gestützt und auf Ersatz des dem Kläger nach seiner Behauptung wegen eines Amtsfehlers der Hohen Behörde entstandenen Schadens gerichtet.

Diesen Anspruch leitet der Kläger sowohl aus dem ihm gegenüber an den Tag gelegten Verhalten des als Organ der Hohen Behörde geltenden Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher (GBSV) her wie auch aus dem der Hohen Behörde selbst, die als öffentliche Behörde die Tätigkeit des GBSV zu beaufsichtigen und die Anwendung von Artikel 65 zu kontrollieren hatte.

Dem GBSV wirft der Kläger vor, es habe sich beharrlich geweigert, mit ihm Geschäftsabschlüsse zu tätigen, und habe alle seine Offerten während einer gewissen Zeit ohne Angabe von Gründen, später unter den verschiedensten Vorwänden abgelehnt.

Gegen die Hohe Behörde bringt er drei Rügen vor: 1. Sie habe von ihren Machtbefugnissen gegenüber dem GBSV nicht Gebrauch gemacht, um zu erreichen, daß der Kläger ungehindert arbeiten könne; 2. sie habe nicht eingegriffen, um den Boykott zu brechen, dem er von seiten der Schrotthändler in den Niederlanden ausgesetzt gewesen sei; 3. sie habe sich nicht entschieden genug für die Bereinigung der Schrottbetrugsfälle und für die gerichtliche Verfolgung der Schuldigen eingesetzt.

A — Was das GBSV anbelangt,

so kann die eigene Haftung dieses Organs, als einer belgischen privatrechtlichen Gesellschaft, natürlich nicht Gegenstand eines Rechtsstreits vor unserem Gerichtshof sein, dies kann nur die Haftung der Hohen Behörde, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ipso iure an die Stelle der Haftung des GBSV tritt, wenn es sich um die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung handelt.

Aber, meine Herren, diese Rechtsprechung, welche die sogenannten Brüsseler Organe als Organe der Hohen Behörde betrachtet und sogar die Handlungen dieser Organe mit Handlungen der Hohen Behörde gleichsetzt, erstreckt sich natürlich nur auf die hoheitliche Verwaltungstätigkeit der Brüsseler Organe. Bisher haben Sie diese Rechtsprechung noch niemals auf deren rein kaufmännische Tätigkeit ausgedehnt, und ich glaube auch nicht, daß eine solche Möglichkeit besteht. Gehen wir beispielsweise von der zur Zeit der streitigen Handlungen geltenden Entscheidung Nr. 2/57 aus, so zeigt sich deutlich die Aufteilung der Kompetenzen auf zwei Organe: Die Kasse als das Exekutivorgan der durch diese Entscheidung geschaffenen finanziellen Einrichtung, die sich aus leitenden Persönlichkeiten der Eisen- und Stahlindustrie zusammensetzt, ist allein für sämtliche für die geordnete Tätigkeit dieser Einrichtung erforderlichen Entscheidungen zuständig, wie: Bestimmung der in den Preisausgleich einzubeziehenden Schrottmengen, Festlegung der Bedingungen, an welche die Gewährung des Preisausgleichs gebunden ist, Festsetzung des Ausgleichspreises, des Basissatzes der Beiträge usw… (Artikel 11 Ziffer 1). Zu all diesen Fragen werden der Kasse vom GBSV nur Vorschläge gemacht.

Dagegen ist das zum großen Teil aus schrottverbrauchenden Unternehmen zusammengesetzte GBSV zuständig, die Verhandlungen über die Einkäufe für gemeinsame Rechnung zu führen (Artikel 11 Ziffer 2 und Artikel 11 Ziffer 3), das Gemeinsame Büro kann ferner, soweit das zu einer geordneten Versorgung des gemeinsamen Marktes erforderlich ist, selbst für Rechnung später zu bestimmender Verbraucher Kaufverträge und Verschiffungsverträge abschließen. Hier hat das GBSV zwar eigene Befugnisse, jedoch erstrecken sich diese nur auf kaufmännische Belange. Es handelt sich nicht mehr um eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit, jedenfalls dann nicht, wenn es nicht um das Funktionieren der Ausgleichseinrichtung geht (wie es z. B. in der Sache Mannesmann u. a. der Fall war — Urteil vom 4. April 1960). Mit dieser Einschränkung sind Prozesse, in denen es sich um eine solche Tätigkeit handelt, vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu machen; und auf diesem Gebiet tritt die verwaltungsrechtliche Haftung der Hohen Behörde nicht ipso iure an die Stelle der eigenen Haftung des GBSV, wenn dieses als gesetzlicher Bevollmächtigter für den Abschluß von Kaufverträgen auf gemeinsame Rechnung, und a fortiori, wenn es als unmittelbarer Käufer auftritt. Die Handelsbeziehungen, die der Kläger mit dem GBSV durch die Unterbreitung von Schrottangeboten aufzunehmen versuchte, waren von der gleichen Art wie jene, die er mit schrottverbrauchenden Unternehmen aufnehmen wollte, d. h. Beziehungen rein privatrechtlicher Natur.

B — Gegen die Hohe Behörde gerichtete Vorwürfe

Die erste und dritte Rüge sind von vornherein auszuscheiden: die erste (die Hohe Behörde habe von ihren Machtbefugnissen gegenüber dem GBSV nicht Gebrauch gemacht, um zu erreichen, daß der Kläger ungehindert arbeiten könne), weil die Hohe Behörde offensichtlich keine derartige Befugnis besaß, und die dritte (sie habe sich nicht entschieden genug für die Bereinigung der Schrottbetrugsfälle und für die gerichtliche Verfolgung der Schuldigen eingesetzt), weil nicht der Kläger, sondern die umlagepflichtigen schrottverbrauchenden Unternehmen durch die Betrügereien geschädigt sind.

Somit bleibt als wesentliche Rüge die zweite, die auf dem Boykott beruht, dem der Kläger nach seiner Behauptung sowohl von seiten des GBSV als auch der niederländischen Schrötthändler ausgesetzt war. Die Eigenverantwortlichkeit der Hohen Behörde in dieser Hinsicht würde darin bestehen, daß sie ihre Befugnisse nicht dazu verwendet hätte, diesen Boykott zu brechen.

In dieser Form scheint mir die Frage richtig gestellt zu sein. Es ist nämlich ganz sicher, daß der Kläger, wenn er einen Anspruch gegen die Urheber des angeblichen Boykotts einschließlich des GBSV besitzt, diesen nur vor den innerstaatlichen Gerichten geltend machen kann. Es gibt hierüber eine mehr oder weniger umfangreiche Rechtsprechung sowohl in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als auch in dritten Ländern. Allerdings ist sie besonders in den Ländern entwickelt worden, in denen es, wie in der Schweiz, keine Antikartellgesetze gibt. So hat das Schweizer Bundesgericht hierzu eine Rechtsprechung erarbeitet, die sich in dem nachstehenden, in mehreren Urteilen enthaltenen Satz zusammenfassen läßt:

Der Boykott bildet im Wirtschaftsleben ein an sich zulässiges Kampfmittel; er wird unzulässig, wenn das verfolgte Ziel oder die angewendeten Mittel rechtswidrig oder sittenwidrig sind oder wenn zwischen dem von den Urhebern des Boykotts angestrebten Vorteil und dem der betreffenden Person zugefügten Schaden ein offensichtliches Mißverhältnis besteht.

Was das Ziel anbelangt, so

ist es selbstverständlich rechtswidrig, wenn es darauf gerichtet ist, ein Rachebedürfnis oder ein Gefühl der Eifersucht zu befriedigen, ohne den Urhebern des Boykotts irgendwelchen Vorteil zu bringen.

In den Ländern, in denen eine Antikartellgesetzgebung besteht, ist der Boykott normalerweise verboten, soweit er eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen darstellt, wie z. B. in Deutschland auf Grund des Paragraphen 26 Ziffer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. In diesen Ländern wird das Sondergesetz jedoch in Verbindung mit dem allgemeinen Recht angewendet, welches die Möglichkeit bietet, auch solche Boykottatbestände unter Strafe zu stellen, die von dem Antikartellgesetz nicht erfaßt wurden. So ist in Deutschland der § 823 Absatz 1 des BGB, der die Grundlage der deliktischen Haftung bildet,

insbesondere in den Boykottfällen von Bedeutung, in denen die engeren Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Kartellgesetz nicht erfüllt sind (Kommentar Müller, Henneberg, Schwartz, 1958, S. 569).

Es ist jedoch zu beachten, daß dem Opfer stets der gerichtliche Klageweg offensteht, gleichviel ob es sich nun um einen von der Antikartellgesetzgebung untersagten oder um einen nach dem allgemeinen Recht rechtswidrigen Boykott handelt.

Wir haben es im vorliegenden Fall mit der in Artikel 65 enthaltenen Antikartellgesetzgebung der Gemeinschaft zu tun. Verstöße gegen diese Gesetzesvorschrift, die in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten Eingang gefunden haben, können vor den staatlichen Gerichten geltend gemacht werden, soweit der Boykott, über den Klage geführt wird, von einem verbotenen Kartell ausgeht oder die Bedingungen eines genehmigten Kartells verletzt, mit dem einzigen Vorbehalt, daß ein etwaiger Streit über die Vereinbarkeit des Kartells mit dem Vertrag vorab von der Hohen Behörde und notfalls vom Gerichtshof entschieden werden muß (Artikel 65 § 4). Im übrigen bleibt jedoch das allgemeine Recht anwendbar: Die einschlägige Bestimmung in den Niederlanden ist der Artikel 1401 des Zivilgesetzbuches, der dem Artikel 1382 des französischen und belgischen Code civil entspricht (vgl. in diesem Sinne Molengraaff, Leidraad Nederlands Handelsrecht, 1953, S. 145 und 151; siehe auch Dorhout Mees, Kort Begrip van het Nederlands Handelsrecht, dritte Ausgabe 1961, Nr. 472 und 473). Einen solchen Prozeß hätte Herr Worms gegen die Urheber des Boykotts anstrengen müssen.

Bei der Hohen Behörde kann dagegen — und das hat der Kläger durchaus erkannt — nur ein Fehler in Frage kommen, der auf der Fahrlässigkeit dieser Institution in der Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den Urhebern des Boykotts beruhen würde.

Um welche Befugnisse handelt es sich aber? Es sind die Befugnisse, die der Hohen Behörde nach Artikel 65 zustehen und die sie insbesondere im Rahmen des die finanziellen Einrichtungen behandelnden Artikels 53 ausübt; in Artikel 53 wird übrigens ausdrücklich auf Artikel 65 verwiesen.

Ich glaube jedoch nicht, daß Artikel 65 auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Diese Vorschrift richtet sich nämlich gegen Kartelle,

die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

Es handelt sich demnach um Wettbewerbsbeschränkungen auf dem Markt, die, wie Artikel 65 ausdrücklich sagt, insbesondere darauf abzielen, die Preise festzusetzen oder zu bestimmen, die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren oder die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.

Der von Herrn Worms geltend gemachte Boykott soll nun aber nach den eigenen Worten des Klägers auf der Anzeige beruhen, die er am 28. November 1957 bei den niederländischen Behörden wegen der Schrottbetrugsfälle erstattet hat. Dieser Boykott soll im übrigen sowohl von seiten verschiedener Unternehmen als auch von seiten des GBSV nicht im Abbruch bestehender Handelsbeziehungen, sondern in der beharrlichen Weigerung bestanden haben, solche Beziehungen mit ihm nach seiner gleichfalls auf die Anzeige zurückzuführenden Entlassung durch die Hansa aufzunehmen, für die er seit dem 1. Januar 1956 gearbeitet hatte. Wenn diese Tatsachen bewiesen wären, d. h. einerseits das Bestehen des Boykotts selbst und andererseits der Kausalzusammenhang zwischen der Anzeige und dem Boykott, so hätten wir es zweifellos mit einem typischen Beispiel für einen rechtswidrigen Boykott im Sinne des allgemeinen Rechts zu tun. Dagegen scheint mir, daß dieser im wesentlichen subjektive Fall nicht unter Artikel 65 fallen kann und die Hohe Behörde als öffentliche Behörde hierbei außer Betracht bleiben muß.

Sie hätte nur dann eingreifen können und müssen, wenn sie objektiv zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß die von dem Kläger gerügten Machenschaften geeignet seien, den normalen Wettbewerb auf dem Markt zu verfälschen. Für eine solche Vermutung war jedoch von Anfang an kein Raum.

Eine ganz andere Frage ist es, ob die Hohe Behörde alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat, um das Kartell zu zerschlagen, das die von den Eisen- und Stahlunternehmen in den Niederlanden als deren unmittelbare Lieferanten anerkannten Schrotthändler gebildet hatten. Dieses Kartell hat am 26. April 1954 die in Artikel 65 § 2 vorgesehene Genehmigung beantragt, und dieser Antrag wurde erst am 2. Juni 1960 abgewiesen (Amtsblatt vom 24. Juni 1960). Während dieses ganzen Zeitraums konnte das Kartell dank der Entscheidung Nr. 37/53 vom 11. Juli 1953 und dank der großzügigen Rechtsprechung des Gerichtshofes auf diesem Gebiet auf Grund von Übergangsbestimmungen rechtmäßig arbeiten; und diese lange Zeit umfaßt vor allem die gesamte Dauer des Bestehens der Ausgleichseinrichtung! Ich erwähne dies nur, weil der Kläger hierauf angespielt hat. Seine Überlegung läuft auf die Behauptung hinaus, daß normale Handelsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Schrottkäufern leichter hätten entstehen können, wenn die Hohe Behörde die gebotene Sorgfalt bewiesen und wenn das Kartell zur Zeit der streitigen Handlungen nicht bestanden hätte. Es würde sich demnach allenfalls um einen mittelbaren Schaden handeln. Wir entfernen uns hier von der Rüge, auf die sich der Kläger selbst gestützt hat, nämlich von der schuldhaften Unterlassung der Hohen Behörde, gegen den Boykott vorzugehen, dem er nach seiner Behauptung ausgesetzt war. In dieser Hinsicht haben wir es jedoch nach meiner Ansicht, wie bereits gesagt, nicht mit einem Fall der Anwendung von Artikel 65 zu tun, und insofern hat auch kein Anlaß für ein Eingreifen der Hohen Behörde bestanden.

Ich beantrage,

die Klage abzuweisen und den Kläger vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften über das Armenrecht zur Tragung der Kosten zu verurteilen.