Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1962 – C-18/60
ECLI:EU:C:1962:26
In dem Rechtsstreit
Louis Worms
in Den Haag,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Janssen van Raay, Rechtsanwalt in Rotterdam,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert Krieps, Luxemburg, Avenue Marie-Thérèse 12,
Kläger,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater Herrn B. van der Esch als Bevollmächtigten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.R.C. Wijckerheld Bisdom, zugelassen am Kassationshof der Niederlande,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Schadensersatzes für einen Amtsfehler der Gemeinschaft bei der Durchführung des Vertrages auf Grund von Artikel 40 des Vertrages über die Gründung der EGKS,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten O. Riese und R. Rossi,
der Richter: L. Delvaux (Berichterstatter) und A. Tra bucchi,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge
1. sich für zuständig und die Klage für zulässig erklären,
2. feststellen, daß der Kläger auf Grund eines Amtsfehlers der Gemeinschaft in Durchführung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einen Schaden erlitten hat,
3. einen oder mehrere Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens über den vom Kläger erlittenen Schaden beauftragen,.
4. dem Kläger einen von der Gemeinschaft zu leistenden Schadenersatz in Geld zuerkennen, dessen Höhe der Gerichtshof nach Anhörung der Sachverständigen nach billigem Ermessen festsetzen möge,
5. der Hohen Behörde die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts verursachten Kosten auferlegen.
Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge
1. sich zur Entscheidung über die erhobene Klage für unzuständig erklären oder die Klage als unzulässig oder unbegründet abweisen,
2. dem Kläger die Kosten auferlegen.
II — Sachverhalt
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger war seit dem 1. Januar 1956 in den Benelux-Ländern als Schrotteinkäufer und -Verkäufer für die Firma Hansa-Rohstoff-Verwertung GmbH tätig. Im Jahre 1957 teilte er seiner Arbeitgeberin mit, daß bestimmte Schrottgeschäfte durch betrügerische Zertifikate gedeckt wurden, die ein Beamter des niederländischen Wirtschaftsministeriums ausstellte. Nachdem der Kläger am 28. November 1957 den Betrug diesem Ministerium angezeigt hatte, kündigte die Hansa mit Schreiben vom 29. November 1957 seinen Anstellungsvertrag.
Der Kläger bemühte sich, eine neue Beschäftigung in seiner Branche zu finden, und unternahm verschiedene Schritte zu diesem Zwecke. So wandte er sich, allerdings vergeblich, im Dezember 1957 an einen der Direktoren der Gesellschaft Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N. V., der gleichzeitig Präsident der Ausgleichskasse und des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher (GBSV) sowie des niederländischen Regionalbüros des Gemeinsamen Büros war.
Durch Schreiben vom 10. Januar 1958 bat der Kläger das GBSV, ihn irgendwie in die Schrottversorgung einzuschalten. Im Antwortschreiben dieses Organs vom 13. Januar 1958 wurde ihm mitgeteilt, daß in seiner Angelegenheit nach einer Untersuchung seiner Differenzen mit der Hansa eine Entscheidung getroffen werde. In einem weiteren Schreiben an das GBSV vom 26. Februar 1958 wiederholte der Kläger seine Bitte, erhielt jedoch nach seiner Angabe keine Antwort.
Angebote des Klägers an das GBSV vom 17. März, 31. März und 12. Mai 1958 wurden durch Antwortschreiben vom 18. März, 2. April und 13. Mai 1958 abgelehnt.
Am 11. Juli 1958 unterbreitete er ein neues Angebot, zum erstenmal schien es, als sei das Büro zu einer positiven Reaktion bereit, es kam aber wiederum zu keinem Geschäftsabschluß. Der Kläger glaubte aus diesem neuen Rückschlag schließen zu können, daß die Taktik des GBSV ihm gegenüber darin bestehe, die Bereitschaft zu Geschäftsabschlüssen vorzutäuschen, diese Geschäfte später aber unter irgendeinem Vorwand scheitern zu lassen.
Endlich wurde in einem von Herrn Bentz van den Berg unterzeichneten Schreiben der Hoogovens an den Kläger vom 16. Juli 1958 ausgeführt, daß der Unterzeichnete bis dahin geglaubt habe, Luxemburg habe Bedenken gegen Geschäfte des GBSV mit dem Kläger, daß er aber nach einem Telefongespräch mit Herrn Spierenburg nunmehr erfahren habe, dies sei nicht der Fall und auch nie der Fall gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, dieses Schreiben beweise, daß die Weigerung des GBSV, mit ihm Geschäfte abzuschließen, auf der (später als unbegründet erwiesenen) Meinung beruht habe, die Hohe Behörde habe die vorerwähnten Bedenken.
Zur Begründung seiner Behauptung, daß der Boykott, dessen Opfer er gewesen sei, nicht hätte zum Erfolg führen können, wenn die Hohe Behörde gegen die Schrottbetrügereien energisch vorgegangen wäre, trägt der Kläger vor allem vor, ein Antrag auf Genehmigung gewisser Kartelle, den die niederländischen Schrotthändler am 26. April 1954 gestellt hätten, sei von der Hohen Behörde erst am 2. Juni 1960 abgelehnt worden.
Die Beklagte bestreitet diese Behauptungen zum Teil oder meint, sie seien ohne Bedeutung für den Rechtsstreit.
Die Klage ist am 1. Juli 1961 eingereicht worden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — KURZE ZUSAMMENFASSUNG DER GELTEND GEMACHTEN KLAGEGRÜNDE
1) Der Kläger erhebt einen dreifachen Vorwurf:
1. Die Hohe Behörde habe es unterlassen, von ihren Machtbefugnissen gegenüber dem GBSV Gebrauch zu machen, um dem Kläger die Fortführung seiner Geschäfte zu ermöglichen.
2. Sie habe nicht eingegriffen, um den Boykott der niederländischen Schrotthändler gegen ihn zu brechen.
3. Sie sei nicht energisch vorgegangen, um die Schrottbetrügereien zu bereinigen und die strafrechtliche Verfolgung der Schuldigen zu veranlassen.
Nach Auffassung des Klägers stellen diese Tatsachen in zweifacher Hinsicht Amtsfehler der Hohen Behörde ihm gegenüber dar.
Einmal seien sie rechtswidrige Handlungen des GBSV ihm gegenüber. Diese lösten die Haftung der Hohen Behörde deshalb aus, weil es hier um die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung gehe und die Brüsseler Organe als Organe der Hohen Behörde anzusehen seien.
Außerdem ergebe sich aus dem dargestellten Sachverhalt — auch abgesehen von den Handlungen des GBSV — deshalb ein Amtsfehler der Gemeinschaft ihm gegenüber, weil die Hohe Behörde selbst ihre Verpflichtungen verletzt und ihre Aufgaben als öffentliche Behörde nicht erfüllt habe.
2) Dem Kläger zufolge besteht der erlittene Schaden in:
1. dem Verlust der Abwrackwerft in Dordrecht und des Handelskontors in Rotterdam,
2. dem entgangenen Gewinn bei seinen Geschäften als Schrotthändler und als Abwrackunternehmer,
3. der Nichtrealisierung bereits eingeleiteter, aber infolge des Boykotts gescheiterter Geschäfte.
Da dieser Schaden seiner Natur nach ex aequo et bono festgesetzt werden müsse, beantragt der Kläger, ihn durch Sachverständigengutachten zu ermitteln.
3) Der Kläger erbietet sich zum Beweisantritt für seine Behauptungen durch die Benennung von Zeugen.
Ferner bittet der Kläger den Gerichtshof, die Vorlage sämtlicher Schreiben, Aktennotizen, Vermerke, Telegramme oder innerdienstlichen Anweisungen des GBSV, der Ausgleichskasse und der regionalen Büros anzuordnen, soweit sie sich auf den Kläger beziehen, und zwar einschließlich der von Herrn Bentz van den Berg stammenden Schriftstücke, ohne Rücksicht darauf, in welcher Eigenschaft sie von ihm abgefaßt wurden.
B — ZUR ZULÄSSIGKEIT
1. Zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes: Boykott des GBSVgegen den Kläger
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit dieses Klagegrundes unter beiden vom Kläger angeführten Gesichtspunkten, nämlich dem, daß der Amtsfehler der Hohen Behörde zuzurechnen sei, weil das GBSV ihr Organ sei, und dem, daß die Hohe Behörde selbst einen Amtsfehler begangen habe, indem sie gegen ihre Pflichten als öffentliche Behörde verstoßen habe.
a) Haftung der Hohen Behörde, weil das GBSV ein Organ der Hohen Behörde sei
Die Beklagte führt aus, zur Zeit der streitigen Vorgänge sei für das Ausgleichssystem die Entscheidung Nr. 2/57 vom 26. Januar 1957 maßgebend gewesen, deren Artikel 11 dem GBSV die Befugnis überträgt, der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott Vorschläge, insbesondere hinsichtlich der in den Ausgleich einzubeziehenden Mengen und des Ausgleichspreises, zu machen. Die Frage der Zulässigkeit dieser Delegierung sei durch das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 9 und 10/56 (Meroni, RsprGH IV d 42-48) entschieden. In casu gehe es aber nicht darum, ob das GBSV bei der Ausübung ihm von der Hohen Behörde übertragener Befugnisse als ein Organ der Hohen Behörde anzusehen sei. Zwar habe die Hohe Behörde in der Tat das GBSV ermächtigt, Verhandlungen über Schrotteinkäufe für gemeinsame Rechnung zu führen und unter bestimmten Voraussetzungen selbst Kauf- und Frachtverträge abzuschließen, es könne hier aber keine Rede von einer Übertragung von Befugnissen durch die Hohe Behörde sein. Diese sei unter keinen Umständen befugt, selbst Schrott einzukaufen. Die Einkäufe gingen ausschließlich auf Rechnung und Gefahr der schrottverarbeitenden Industrie. Das GBSV sei daher kein Organ der Hohen Behörde, wenn es Schrott einkaufe; diese Tätigkeit gehöre nicht zur Zuständigkeit der Hohen Behörde, und diese könne insoweit nicht Befugnisse übertragen, die sie selbst nicht besitze. Diesem Grundsatz zufolge habe sich der Vertreter der Hohen Behörde bei dem GBSV nicht in Entscheidungen kommerzieller Art einmischen können, die dieses Organ zu treffen hatte. Die Beklagte schließt hieraus, die behaupteten rechtswidrigen Handlungen des GBSV beim Einkauf von Schrott könnten die Haftung der Hohen Behörde nicht begründen; der Gerichtshof müsse sich deshalb zur Entscheidung über diesen Klagegrund für unzuständig erklären oder diesen Klagegrund wenigstens als unzulässig abweisen. Sie führt weiter aus, sie habe zwar vom GBSV wie von jeder anderen dem Vertrag linterstehenden juristischen Person verlangen können, daß es sich seiner Aufgabe in angemessener Weise entledige und sich unerlaubter Diskriminierungen enthalte — sie habe es im übrigen nicht versäumt, das zu tun —, dieser Befugnis sei aber nicht zu entnehmen, daß das GBSV in casu ein Organ der Hohen Behörde gewesen sei und deren Haftung gemäß Artikel 40 des Vertrages habe begründen können.
Die Beklagte bringt ferner vor, der vom Kläger behauptete Schaden habe schon bestanden, bevor der Kläger sich überhaupt mit dem GBSV in Verbindung gesetzt habe. Aus den Schreiben des Klägers an das GBSV vom 10. Januar 1958 und an die Hohe Behörde vom 4. März 1958 ergebe sich nämlich, daß er sich schon durch die Machenschaften der Hansa-Rohstoff-Verwertung GmbH für ruiniert gehalten habe, bevor der behauptete Boykott durch das GBSV überhaupt habe wirksam werden können.
b) Haftung der Hohen Behörde wegen Verletzung ihrer Pflichten als öffentliche Behörde
Die Beklagte meint, die Argumentation zu Buchstabe a lasse erkennen, daß die dargelegten Tatsachen auch kein eigenes Verschulden der Hohen Behörde enthalten könnten; denn die kommerzielle Seite der Tätigkeit des GBSV gehe sie überhaupt nichts an. Artikel 8 des Vertrages übertrage ihr die Aufgabe, die durch den Vertrag festgelegten Ziele zu verwirklichen. Zu diesen Zielen gehöre es aber nicht, den Händlern den Absatz ihrer Ware zu garantieren. Daraus folgert die Beklagte, daß dieser Klagegrund auch insoweit unzulässig sei.
Der Kläger entgegnet auf die unter a und b zusammengefaßten Ausführungen, die Hohe Behörde habe sich gewiß häufig mit dem kommerziellen Gebaren des GBSV zu befassen gehabt. Das ergebe sich aus dem Schreiben des GBSV vom 14. November 1955 an die Luria-Gruppe sowie aus den Schreiben der Hohen Behörde an den Kläger vom 20. August, 22. September und 29. September 1958.
Der Kläger schließt hieraus, der Standpunkt der Hohen Behörde sei unhaltbar und die sich daraus ergebenden Folgerungen seien zu verwerfen.
2. Zur Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes: Boykott der niederländischen Schrotthändler gegen den Kläger
Die Beklagte hält diesen Klagegrund für unzulässig, da er sich auf keine einzige ordnungsgemäß vorgetragene Tatsache stütze.
Das Versäumnis, den behaupteten Boykott der niederländischen Schrotthändler zu brechen, könne keine Handlung oder Unterlassung des GBSV sein, da dieses Organ insoweit keine Möglichkeit zum Eingreifen gehabt habe.
Im übrigen führe die Klageschrift keine einzige konkrete Tatsache zur Stützung dieser Behauptung an: Es werde weder gesagt, wann dieser Boykott stattgefunden habe, noch worin er bestanden haben solle, noch welche Maßnahmen die Hohe Behörde hätte ergreifen müssen. Ebensowenig lege der Kläger dar, daß die Hohe Behörde damals Kenntnis von dem behaupteten Boykott und Gelegenheit zum Eingreifen gehabt habe. Das Fehlen von Tatsachen könne man nicht dadurch verdecken, daß man sich auf Offenkundigkeit berufe oder Presseberichte anführe.
Die Beklagte entnimmt daraus, eine für die Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift durch Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung aufgestellte Voraussetzung, nämlich die kurze Darstellung der Klagegründe, sei nicht erfüllt. Der zweite Klagegrund sei daher ohne weiteres als unzulässig oder wenigstens als unbegründet anzusehen.
Der Kläger erwidert, seine Anzeige der Schrottbetrügereien an die niederländischen Behörden vom 28. November 1957 habe einen systematischen Boykott seitens der Schrotthändler zur Folge gehabt. Von ihnen beliefere eine kleine Anzahl bevorzugter Unternehmer die niederländische schrottverbrauchende Industrie. Alle anderen Schrotthändler seien wirtschaftlich vollkommen von dieser bevorzugten Gruppe abhängig. Diese Tatsache sei in den Niederlanden offenkundig, und die Presse lenke immer wieder die Aufmerksamkeit auf sie. Ein Artikel im Algemeen Handelsblad vom 28. September 1961 berichte, im Verlauf eines Verfahrens wegen übler Nachrede gegen den Kläger habe der Haager Staatsanwalt diese Machenschaften gebrandmarkt und ausgeführt: Er ist das Opfer eines unerlaubten Boykotts geworden, weil er seine Pflichten als Staatsbürger erfüllt hat. Die Weigerung der Hohen Behörde, in dieser Angelegenheit einzugreifen, habe das Kartell der Schrottlieferanten noch unangreifbarer gemacht, während sie durch ihr Einschreiten die dem Kläger günstig gesinnten Händler ermutigt haben würde, die Geschäftsbeziehungen mit ihm wiederaufzunehmen.
Überdies habe dieses Kartell der niederländischen Schrotthändler schon am 26. April 1954 um Genehmigung nach Artikel 65 § 2 des Vertrages nachgesucht, der Antrag sei aber erst am 2. Juni 1960 abgelehnt worden. Hieraus leitet der Kläger ab, daß er leichter normale Geschäftsbeziehungen zu den Schrottabnehmern hätte anknüpfen können, wenn die Hohe Behörde die gebotene Sorgfalt aufgewandt und infolgedessen •das Kartell zur Zeit der streitigen Vorgänge nicht mehr bestanden hätte.
3. Zur Zulässigkeit des dritten Klagegrundes: Untätigkeit der Hohen Behörde gegenüber den Schrottbetrügereien
Die Beklagte bemerkt, die der Hohen Behörde vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen seien durch keine Tatsachenangaben spezifiziert. Die Stellungnahme der Mitglieder des Komitees gegen Schrottbetrügereien sei insoweit offensichtlich nicht ausreichend. Der Kläger stelle selbst keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Hohen Behörde in der Angelegenheit der Schrottbetrügereien und dem Schaden her, den er erlitten zu haben behaupte.
Die Beklagte meint daher, dieser dritte Klagegrund sei von vornherein als unzulässig, zumindest aber als unbegründet anzusehen.
Der Kläger entgegnet, er sei inzwischen nicht mehr der •einzige, der der Hohen Behörde ihr langsames Vorgehen bei der Verfolgung der Schrottbetrügereien vorwerfe. Das Komitee .gegen Schrottbetrügereien habe sich am 30. März 1961 mit einem Kommuniqué an die niederländische Öffentlichkeit gewandt und am 5. Mai 1961 einen Bericht veröffentlicht. Die Ermittlungen der Hohen Behörde seien so zögernd eröffnet worden und so unzulänglich gewesen, daß von Gutgläubigkeit nicht mehr die Rede sein könne. Der Kläger verweist insoweit auf .seinen Bericht vom 8. April 1961.
C — ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. Zum ersten Klagegrund: Boykott des GBSV gegen den Kläger
Der Kläger macht geltend, die Hohe Behörde habe es unterlassen, von ihren Befugnissen gegenüber dem GBSV Gebrauch zu machen, um dem Kläger die Fortführung seiner Geschäfte zu ermöglichen.
Seine wesentlichen Argumente sind bereits oben wiedergegeben worden (siehe unter II Sachverhalt und III B Zulässigkeit Nr. 1).
Um nachzuweisen, daß das GBSV durch seine Weigerung, mit ihm Geschäfte zu tätigen, rechtswidrig gehandelt habe, bittet der Kläger den Gerichtshof, die Vorlage sämtlicher Schreiben, Aktennotizen, Vermerke, Telegramme und innerdienstlichen Anweisungen des GBSV, der Ausgleichskasse und der regionalen Büros anzuordnen, soweit sie sich auf den Kläger beziehen, und zwar einschließlich der von Herrn Bentz van den Berg stammenden Schriftstücke, ohne Rücksicht darauf, in welcher Eigenschaft sie von ihm abgefaßt wurden.
Dem Kläger zufolge müssen sich die Untersuchungen wegen der Bindungen zwischen dem GBSV und der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott auch auf die letztere erstrecken.
In der Anlage zu seiner Erwiderung hat der Kläger einen Bericht der amerikanischen Antitrust-Behörde über die Luria-Gruppe vorgelegt mit dem Ziel, ein grelles Licht auf die ungesetzlichen Praktiken des GBSV [zu werfen], das nicht davor zurückgeschreckt ist, aus nichtkommerziellen Gründen in empörender Weise eine Gruppe von amerikanischen Schrotthändlern zu bevorzugen. Nach Meinung des Klägers unterstreicht dieser Bericht zusätzlich die Notwendigkeit, die Vorlegung der Schriftstücke antragsgemäß anzuordnen.
Der Kläger trägt vor, die Form, in der er dem GBSV seine Angebote gemacht habe, sei keineswegs ungewöhnlich gewesen. Wenn die Angebote tatsächlich Preisangaben und Einzelaufstellungen hätten enthalten müssen — was er bestreite —, dann sei es Sache des GBSV gewesen, ihn davon zu unterrichten. Es; gebe ferner keinen einzigen rechtmäßigen Grund für die Haltung des GBSV, Geschäfte mit dem amerikanischen Kontinent nicht über europäische Mittelsmänner abzuschließen. Der vorgenannte Bericht der amerikanischen Behörden rechtfertige übrigens den Verdacht, daß die Bevorzugung der amerikanischen Luria-Gruppe bei den Geschäftsabschlüssen auf unrechtmäßigen Beweggründen beruht habe.
Die Beklagte hält dem zunächst die bereits oben zusammengefaßten Argumente entgegen (siehe unter III B Zulässigkeit Nr. 1).
Zu dem Antrag des Klägers an den Gerichtshof, die Vorlage bestimmter Unterlagen anzuordnen, bemerkt die Beklagte, die genannten Schriftstücke beträfen ein zu umfangreiches Gebiet; wolle der Gerichtshof dem Antrag stattgeben, so müßten die vorzulegenden Schriftstücke und Dokumente genauer bezeichnet werden. Im übrigen, so führt sie aus, beantrage der Kläger, Unterlagen von Privatpersonen oder Organen zu den Akten zu reichen, die nicht Parteien des Prozesses seien. Außerdem stoße die Vorlage innerdienstlicher Unterlagen auf begründete Bedenken seitens der Verwaltung. Endlich bemerkt sie noch, das GBSV habe schon anläßlich der von Worms am 17. Juli 1958 erhobenen Klage 35/58 alle auf die Streitigkeiten mit dem Kläger bezüglichen Unterlagen vorgelegt.
Zu dem die amerikanische Gesellschaft Luria Brothers betreffenden Dokument, auf das sich der Kläger in seiner Erwiderung bezieht, bemerkt die Beklagte, die Hinweise des Klägers' auf angebliche Zusammenhänge zwischen dem genannten Dokument und dem vorliegenden Rechtsstreit entbehrten jeder Grundlage.
Was die sachliche Bedeutung der Angebote des Klägers an das GBSV anbelangt, hat der Kläger nach Ansicht der Beklagten zu beweisen oder glaubhaft zu machen, daß seine Angebote aus anderen als kommerziellen Gründen abgelehnt worden seien. Es sei normal, daß ein Angebot den Preis angebe und eine Einzelaufstellung der Erzeugnisse enthalte; das GBSV habe den Kläger auf dieses Versäumnis nicht hingewiesen, weil die Angebote schon aus anderen Gründen unannehmbar gewesen seien.
Die Tatsache, daß das GBSV bei Geschäften mit dem amerikanischen Kontinent keine europäischen Mittelsmänner eingeschaltet habe, stelle keine Diskriminierung gegenüber dem Kläger dar, da dieses Vorgehen dem allgemeinen Geschäftsgebaren des GBSV entsprochen habe. Im März und im Mai 1958 hätten auch andere Händler Schrottpartien angeboten, die offensichtlich mit den vom Kläger angebotenen identisch gewesen seien; diese Angebote seien gleichfalls ohne weiteres abgelehnt worden.
2. Zum zweiten Klagegrund: Boykott der niederländischen Schrotthändler gegen den Kläger
Der Kläger macht geltend, die Hohe Behörde habe nicht eingegriffen, um den Boykott der niederländischen Schrotthändler gegen ihn zu brechen.
Seine wesentlichen Argumente sind oben zusammengefaßt (siehe unter II Sachverhalt und III B Zulässigkeit Nr. 2).
Die Beklagte hält dem zunächst die bereits oben zusammenfassend wiedergegebenen Argumente entgegen (siehe unter III B Zulässigkeit Nr. 2).
Sie führt weiter aus, der Kläger habe 1959 eine Ausfuhrlizenz für den Versand von 10000 Tonnen Schrott nach Japan erhalten, den er in Deutschland und den Niederlanden eingekauft habe. Er habe damals also keinen Grund gehabt, sich über einen Boykott durch Schrotthändler zu beklagen.
Erst mit Schreiben vom 21. Juni 1960 habe er sich bei der Hohen Behörde über einen Boykott durch die niederländischen Schrotthändler beklagt. Er hätte ein Rundschreiben an 150 Schrotthändler gerichtet; diese hätten aber wenig Lust gezeigt, in Geschäftsbeziehungen zu ihm zu treten. Eine Untersuchung durch die Hohe Behörde habe ergeben, daß diese Kaufleute sich von Gründen hätten leiten lassen, die im normalen Handelsverkehr zulässig seien. Von einer Boykottvereinbarung oder von verabredeten Praktiken im Sinne von Artikel 65 des Vertrages habe keine Rede sein können.
3. Zum dritten Klagegrund: Untätigkeit der Hohen Behörde gegenüber den Schrottbetrügereien
Der Kläger macht geltend, die Hohe Behörde habe nicht durch energisches Vorgehen die Schrottbetrügereien bereinigt und die strafrechtliche Verfolgung der Schuldigen veranlaßt.
Seine wesentlichen Argumente sind bereits oben zusammengefaßt (siehe unter II Sachverhalt und unter III B Zulässigkeit Nr. 3).
Die Beklagte hält dem zunächst die bereits oben wiedergegebenen Argumente entgegen (siehe unter III B Zulässigkeit Nr. 3).
Um ihr Verhalten in der Angelegenheit der Schrottbetrügereien zu rechtfertigen, verweist die Beklagte auf den Bericht, den sie dem Europäischen Parlament vorgelegt hat (Bericht über die Kontrolltätigkeit der Hohen Behörde bezüglich der Herkunft der von der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott in den Ausgleich einbezogenen Mengen, Sonderanlage zum Neunten Gesamtbericht, April 1961).
IV — Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Kläger hat am 24. Oktober 1960 bei der Kanzlei ein Armenrechtsgesuch eingereicht. Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat diesem Gesuch durch Beschluß vom 24. Januar 1961 stattgegeben.
In seiner Sitzung vom 19. Januar 1962 hat der Gerichtshof auf Grund des Berichts des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts den Parteien aufgegeben, sich zu einigen Fragen zu äußern und gewisse Urkunden vorzulegen.
Die Antworten auf diese Fragen sind am 8. Februar 1962 von der Beklagten und am 20. März 1962 vom Kläger eingereicht worden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Der Kläger begehrt auf Grund von Artikel 40 des Vertrages über die Gründung der EGKS Ersatz des Schadens, der ihm. nach seiner Behauptung durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft in Durchführung des Vertrages entstanden ist. Er stützt seinen Anspruch auf die folgenden drei Klagegründe:
1. Die Hohe Behörde habe es unterlassen, von ihren Befugnissen gegenüber dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher (GBSV) Gebrauch zu machen, um durchzusetzen, daß dem. Kläger die Ausübung seines Berufs als Schrotthändler ermöglicht werde. Die Hohe Behörde sei für den durch dieses Versagen des GBSV entstandenen Schaden haftbar, denn es handle' sich um das Funktionieren der Ausgleichseinrichtung, somit um ein Gebiet, auf dem das GBSV als Organ der Hohen Behörde zu betrachten sei. Überdies sei die Hohe Behörde für diese Lage verantwortlich, weil sie ihre Aufgaben als öffentliche Behörde nicht erfüllt habe, indem sie ihre Verpflichtungen verletzt habe.
2. Die Hohe Behörde habe nicht eingegriffen, um den Boykott zu brechen, dem der Kläger sowohl von Seiten der niederländischen Schrotthändler wie von seiten des GBSV ausgesetzt gewesen sei.
3. Die Hohe Behörde sei nicht energisch vorgegangen, um die Schrottbetrügereien zu bereinigen und die strafrechtliche Verfolgung der Schuldigen zu veranlassen.
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der drei geltend gemachten Klagegründe.
1. Was den ersten Klagegrund angeht, so steht die Beklagte auf dem Standpunkt, nach der Entscheidung Nr. 2/57 (Amtsblatt vom 28. Januar 1957) sei das GBSV, soweit es sich mit dem Einkauf von Schrott befaßt, kein Organ der Hohen Behörde; die hierbei angeblich vom GBSV begangenen Unregelmäßigkeiten könnten daher die Haftung der Beklagten nicht auslösen.
Dieses Vorbringen wirft die Frage auf, ob das Vorliegen eines Amtsfehlers der Gemeinschaft, somit eine Voraussetzung für die Begründetheit einer auf Artikel 40 des Vertrages gestützten Klage, nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil gewisse Handlungen des GBSV keine Handlungen der Gemeinschaft darstellen. Das ist jedoch eine Frage der Begründetheit, nicht aber der Zulässigkeit dieses Klagegrundes.
2. Zum zweiten Klagegrund bringt die Beklagte vor, in der Klageschrift sei weder angegeben, wann der angebliche Boykott stattgefunden habe, noch worin er bestanden habe, noch welsche Maßnahmen die Hohe Behörde hätte ergreifen müssen. Somit fehle die in Artikel 38 § 1 c der Verfahrensordnung vorgeschriebene kurze Darstellung der Klagegründe.
Der Kläger hat aber in seiner Klageschrift den auf den Boykott gestützten Klagegrund deutlich dargelegt; er hat dieses Vorbringen sodann im Laufe des Verfahrens vervollständigt und ausführlicher entwickelt. Der Einwand der Beklagten ist daher nicht begründet.
3. Was den dritten Klagegrund betrifft, so macht die Beklagte .geltend, zwischen dem Verhalten der Hohen Behörde bei der Verfolgung der Schrottbetrügereien und dem Schaden, den der Kläger geltend mache, könne kein Kausalzusammenhang bestehen.
Dieses Vorbringen der Beklagten über das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Amtsfehler und dem entstandenen Schaden betrifft jedoch eine 'Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage.
Aus diesen Gründen sind die prozeßhindernden Einreden der Beklagten zu verwerfen. Es besteht auch kein Anlaß, die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu beanstanden.
Die Klage ist daher zulässig.
B — Zur Begründetheit
I — a)Zunächst ist zu untersuchen, ob die Hohe Behörde für einen Fehler haften würde, den das GBSV etwa durch die Weigerung begangen hätte, auf die Schrottverkaufsangebote des Klägers einzugehen.Nach den Artikeln 11 und 12 der Entscheidung Nr. 2/57 der Hohen Behörde ist die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott das Exekutivorgan der finanziellen Einrichtung und allein zuständig, die für das Funktionieren dieser Einrichtung erforderlichen Entscheidungen zu treffen, während ihr das GBSV auf diesem Gebiet nur Vorschläge machen kann. Die eigenen Befugnisse des GBSV sind kommerzieller Art und bestehen darin, daß es Schrottkäufe für gemeinsame Rechnung aushandeln und auch unmittelbar für Rechnung später zu bestimmender Verbraucher abschließen kann. Der allgemeine Aufbau der vorbezeichneten Entscheidung läßt somit den privatrechtlichen Charakter der in Frage stehenden Tätigkeit erkennen. Aus Artikel 15 § 2 der Entscheidung ist a contrario zu schließen, daß das der Hohen Behörde vorbehaltene Recht, die Entscheidung in bestimmten Fällen an sich zu ziehen, in bezug auf die fraglichen, in Artikel 11 § § 2 und 3 geregelten Tätigkeiten nicht besteht. In seiner eigentlich kommerziellen Tätigkeit unterliegt das GBSV, eine belgische Gesellschaft privaten Rechts, dem innerstaatlichen Recht; nur in den Fällen, in denen die Handlungen des GBSV das Funktionieren der Ausgleichseinrichtung betreffen und deshalb hoheitlichen Charakter tragen, kann angenommen werden, daß sie die Haftung der Hohen Behörde unmittelbar auslösen. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, daß die Schrottverkaufsangebote des Klägers an das GBSV ausschließlich kommerziellen Charakter trugen und sich rechtlich nicht von denjenigen Angeboten unterschieden, die er an die schrottverbrauchenden Unternehmen gerichtet hat.Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist im übrigen zu entnehmen, daß er dem GBSV mit seinen Schreiben vom 17. März, 31. März und 12. Mai 1958 drei Schrottverkaufsangebote gemacht hat. Die beiden ersten Angebote enthielten keine Preisangaben und waren ungenau gehalten, wie der Gerichtshof durch den Vergleich dieser Angebote des Klägers mit Angeboten Dritter an das GBSV festgestellt hat; die Weigerung des GBSV, auf diese Angebote des Klägers einzugehen, kann deshalb nicht als diskriminierend angesehen werden. Das Angebot vom 12. Mai 1958 war zwar genauer formuliert, die Weigerung des GBSV, es anzunehmen, ist aber ebensowenig als den Kläger diskriminierend zu betrachten, weil nach der — vom Kläger nicht bestrittenen — Behauptung der Beklagten ein gleichartiges, von einem Dritten am 1. Mai des gleichen Jahres an das GBSV gerichtetes und offensichtlich denselben Posten Schrott betreffendes Angebot mit ähnlichem Wortlaut abgelehnt worden war. Somit war dieser Sachverhalt nicht geeignet, die Hohe Behörde zum Einschreiten gegenüber dem GBSV zu verpflichten.b)Der Kläger ist der Ansicht, die Hohe Behörde habe als öffentliche Behörde die Pflicht gehabt, von ihren Befugnissen gegenüber dem GBSV Gebrauch zu machen, um es zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit ihm zu veranlassen. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Bei der Auswahl der Lieferanten, mit denen es Schrottkäufe aushandelte, übte das GBSV eine privatrechtliche Tätigkeit aus; die Hohe Behörde war nicht befugt, sich hier einzumischen.
II — a)Der Kläger trägt vor, die Hohe Behörde habe einen Amtsfehler begangen, indem sie nicht eingeschritten sei. um den Boykott zu brechen, dem er sowohl von seiten des GBSV wie von seiten der Schrotthändler ausgesetzt gewesen sei.Es ist allgemein anerkannt, daß ein Boykott eine rechtswidrige Handlung ist, wenn das angestrebte Ziel oder die angewandten Mittel verboten oder sittenwidrig sind — zum Beispiel wenn ein solches Manöver der Befriedigung der Rachsucht oder des Neides dienen soll, ohne seinen Urhebern irgendwelchen Nutzen zu bringen — oder wenn ein handgreifliches Mißverhältnis zwischen dem erstrebten Vorteil und dem Schaden besteht, der dem Opfer zugefügt wird.Es ist jedoch zu untersuchen, ob der Vertrag über die Gründung der EGKS der Beklagten die Befugnis verleiht, gegen den Boykott einzuschreiten, dessen Opfer der Kläger nach seiner Behauptung geworden ist.Artikel 65 § § 1 und 5 dieses Vertrages verbieten verabredete Praktiken, die darauf abzielen, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verfälschen; sie ermöglichen es der Hohen Behörde, gegen die Urheber eines Boykotts einzuschreiten, der diese Merkmale aufweist.Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nicht bewiesen, daß der Boykott, dessen Opfer er nach seiner Behauptung gewesen ist, die Wirkung gehabt habe, im Sinne von Artikel 65 des EGKS-Vertrages den normalen Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Die Hohe Behörde hatte daher nicht die Befugnisse, die erforderlich gewesen wären, um gegen den vom Kläger behaupteten und näher bezeichneten Boykott einschreiten zu können.Nach alledem ist festzustellen, daß der vorgetragene Sachverhalt nicht unter die Zuständigkeit der Hohen Behörde fällt.b)Der Kläger macht der Hohen Behörde zum Vorwurf, sie habe sechs Jahre verstreichen lassen, ehe sie am 2. Juni 1960 den Genehmigungsantrag abgelehnt habe, den das Kartell der von der niederländischen Stahlindustrie als unmittelbare Lieferanten zugelassenen Schrotthändler auf Grund von Artikel 65 § 2 des Vertrages am 26. April 1954 gestellt hatte. Der dem Kläger entstandene Schaden bestehe darin, daß dieses Kartell bei größerer Sorgfalt der Hohen Behörde zur Zeit der Schrottbetrügereien nicht mehr bestanden haben würde und somit der Kläger leichter in der Lage gewesen wäre, Geschäftsverbindungen mit den Schrottabnehmern anzuknüpfen.Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Eine etwaige Fahrlässigkeit der Hohen Behörde bei der Bearbeitung des Genehmigungsantrags des bezeichneten Kartells hätte dem Kläger allenfalls einen mittelbaren Schaden verursachen können, für den im übrigen kein ausreichender Beweis erbracht worden ist.
III — Der Kläger behauptet, die Hohe Behörde sei nicht energisch vorgegangen, um die Schrottbetrügereien zu bereinigen und die Verfolgung ihrer Urheber zu veranlassen.
Er hat aber nicht dargetan, daß er durch das angebliche Versagen der Hohen Behörde in dieser Angelegenheit einen unmittelbaren Schaden erlitten habe. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich im Gegenteil, daß er sich schon zu Beginn des Jahres 1958 infolge des Verlustes seiner Stellung als Vertreter der Hansa als ruiniert betrachtete. Seine Behauptungen laufen somit darauf hinaus, daß er sich eine neue Existenzgrundlage hätte schaffen können, wäre die Hohe Behörde gegen die Schrottbetrügereien energischer eingeschritten. Er hat aber keinen Beweis für einen Kausalzusammenhang zwischen dem ihm nach seiner Behauptung entstandenen Schaden und der ungenügenden Energie der Hohen Behörde bei der Bekämpfung der Schrottbetrügereien erbringen können. Auch dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.
Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
C — Zur Kostenfrage
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit allen Angriffsmitteln unterlegen. Ihm sind daher die Kosten, einschließlich der durch das Armenrechtsgesuch entstandenen, aufzuerlegen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 40, 53 und 65 des Vertrages über die Gründung der EGKS,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
erklärt
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge die Klage für zulässig und entscheidet wie folgt:
1. Die Klage des Herrn Louis Worms gegen die Hohe Behörde auf Ersatz des ihm nach seiner Behauptung durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft in Durchführung des Vertrages entstandenen Schadens wird abgewiesen.
2. Die Klagepartei hat sämtliche Kosten zu tragen.