Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1962 – C-19/61
ECLI:EU:C:1962:31
In dem Rechtsstreit
Mannesmann Aktiengesellschaft,
mit Sitz in Düsseldorf,
vertreten durch ihren Vorstand,
Beistände: Dr. Werner von Simson. Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, wohnhaft in Bertrange, Luxemburg, zugleich Zustellungsbevollmächtigter, und Professor Dr. Georges van Hecke, Rechtsanwalt am Appellationshof Brüssel,
Klägerin,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Bastiaan van der Esch als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schneider, zugelassen in Frankfurt am Main,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
unterstützt von
Phoenix-Rheinrohr Aktiengesellschaft,
mit Sitz in Düsseldorf,
vertreten durch die Herren Hüttendirektor Assessor E. W. Mommsen und Direktor W. Bruns,
Beistand: Dr. Heinrich Lietzmann, zugelassen in Essen,
Zustellungsbevollmächtigter: Dr. Albert Woopen, Luxemburg, Rue du Fort Elisabeth 2,
Streithelferin,
wegen
Nichtigerklärung der am 24. Juli 1961 der Klägerin zugestellten Entscheidung der Hohen Behörde vom 5. Juli 1961 über die Ablehnung des Antrags auf Freistellung von der Umlagepflicht für Schrott
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
des Kammerpräsidenten O. Riese,
der Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes, A. Trabucchi (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Anträge der Parteien
A — HAUPTVERFAHREN
Die Klägerin beantragt,
1. die der Klägerin am 24. Juli 1961 zugestellte Entscheidung der Hohen Behörde vom 5. Juli 1961 für nichtig zu erklären;
2. die Kosten des Rechtsstreits, und zwar auch im Falle des Unterliegens der Klägerin, der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die erhobene Klage, soweit sie nicht unzulässig ist, mit allen dazugehörigen Rechts- und Kostenfolgen als unbegründet abzuweisen.
B — STREITHILFEVERFAHREN
Die Streithelferin beantragt,
die Klage der Klägerin des Hauptverfahrens in Übereinstimmung mit dem Antrag der Beklagten abzuweisen
und die Kosten der Streithilfe der Klägerin aufzuerlegen.
Die Klägerin im Hauptverfahren hält ihre bisherigen Anträge aufrecht und beantragt außerdem,
der Streithelferin die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.
II — Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Mit den Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55, 2/57 und 16/58 hatte die Hohe Behörde eine obligatorische Ausgleichseinrichtung geschaffen, um zu verhindern, daß sich die Schrottpreise der Gemeinschaft den höheren Preisen für Einfuhrschrott aus dritten Ländern anglichen. Das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher (GBSV) und die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (Kasse) waren mit der Durchführung des Preisausgleichs beauftragt.
Auf Grund dieser Einrichtung waren die Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des EGKS-Vertrages zur Zahlung der erforderlichen Beiträge verpflichtet; die Höhe der Beiträge wurde entsprechend den von den einzelnen Unternehmen im Verlauf eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Mengen an Zukaufschrott berechnet, während der Verbrauch an Eigenaufkommen nicht umlagepflichtig war (Entscheidung Nr. 2/57 Artikel 3 und 4).
2. Während der Geltungsdauer dieser Ausgleichseinrichtung war die Klägerin eine Obergesellschaft mit der Aufgabe, eine bestimmte Anzahl von Gesellschaften, die eine Tätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausübten, zu leiten. Diese Gesellschaften gehörten der Obergesellschaft in der Regel zu 100 %, in einigen Fällen zu mehr als 95 %.
Ende des Jahres 1958 wurden folgende Gesellschaften auf die Klägerin umgewandelt und mit ihr zu einer juristischen Person verschmolzen:
Mannesmann-Hüttenwerke AG
Mannesmannröhren-Werke AG
Gewerkschaft Mannesmann
Mannesmann-Rohstoffwerke GmbH
Hahnsche Werke Aktiengesellschaft
Essener Steinkohlenbergwerke AG.
Diese Fusion erfolgte nach dem deutschen Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956. Die vier zuerst genannten Gesellschaften hatten bereits vor der Verschmelzung zu den sieben Tochtergesellschaften der Klägerin gehört, während die Hahnsche Werke AG und die Essener Steinkohlenbergwerke AG im Zuge der Umorganisation in das Unternehmen eingegliedert wurden.
3. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin den Begriff Eigenaufkommen im Sinne von nicht gekauftem Schrott ausgelegt und infolgedessen alle von den Tochtergesellschaften empfangenen Schrottmengen als Eigenaufkommen verbucht.
Mit der Klage 23/58 hatte die Klägerin in dieser Rechtssache zusammen mit anderen ähnlich gegliederten Unternehmen das Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 an das GBSV (Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958) angefochten; auf eine Anfrage des GBSV, ob Konzernschrott als Eigenaufkommen zu betrachten sei oder nicht, bestätigte die Hohe Behörde in diesem Schreiben, daß nach herrschender Ansicht der Begriff Eigenaufkommen auf dem Rechtsbegriff des Eigentums beruhe. Der Gerichtshof wies die genannte Klage als unzulässig ab, da das angefochtene Schreiben keine Entscheidung im Sinne des Vertrages bilde.
4. In einem Schreiben vom 11. Juni 1958 an das GBSV hatte die Klägerin die Auffassung vertreten, daß der Schrott aus den Werken der Gesellschaften, die damals mit der Klägerin als Obergesellschaft in einem Organschaftsverhältnis standen, als Eigenaufkommen anzusehen sei, und beantragt, diesen Schrott vom Ausgleichsbeitrag freizustellen.
Mit ihrer Entscheidung vom 5. Juli 1961, welche die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit angreift, wies die Hohe Behörde diesen Antrag ab.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Gegen die Zulässigkeit der Klage und des Streithilfeantrags sind keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben worden.
B — ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. Einleitende Erwägungen
a) Die Klägerin hat Zweifel über die genaue Tragweite der angefochtenen Entscheidung geäußert. Sie wirft die Frage auf, ob die Hohe Behörde den Freistellungsantrag lediglich deshalb habe abweisen wollen, weil sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht befugt sei, Freistellungen vom Ausgleichsbeitrag zu gewähren, oder ob sie damit die grundsätzliche Beitragspflicht der Klägerin habe bestätigen wollen. Sie glaube nämlich, daß das Schreiben des Generalsekretärs der Hohen Behörde vom 21. Juli 1961 dieser Auffassung widerspreche, da es als Gegenstand der angefochtenen Entscheidung nur die Ablehnung ihres Freistellungsantrags bezeichne; von dieser Vermutung ist die Klägerin ausgegangen, als sie ihre Klage erhob.
b) Gegen die von ihr angefochtene individuelle Entscheidung macht die Klägerin Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Unzuständigkeit geltend.
Hilfsweise erhebt sie gegen die Grundsatzentscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 die Einrede der Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Artikel 4 Buchstabe b und 3 des Vertrages.
2. Verletzung des Vertrages
a) Die Unternehmenseigenschaft der Klägerin während der Geltungsdauer des Preisausgleichs
Die Klägerin behauptet, sie habe selbst während der Geltungsdauer des Preisausgleichs und noch vor der Einbeziehung ihrer wichtigsten Tochtergesellschaften in eine einzige juristische Person mit diesen Tochtergesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des EGKS-Vertrages gebildet.
Nach Auffassung der Klägerin hat der vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 bestätigte Grundsatz, wonach kein Raum für die Annahme bleibt, daß zwei getrennte, voneinander verschiedene Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne des Vertrages sein können, nur dann Gültigkeit, wenn die beiden in Rede stehenden Gesellschaften bereits selbst Unternehmenseigenschaft besitzen. Damit eine juristische Person, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausübe, ein Unternehmen bilden könne, müsse es die wesentlichen Eigenschaften eines Unternehmens aufweisen, und zwar insbesondere die unternehmerische Führung, das unternehmerische Handeln und das unternehmerische Risiko. Zwar falle in der Regel die Unternehmenseigenschaft mit der Produktionseigenschaft zusammen, doch könne der Unternehmensbegriff im Sinne des Vertrages in Fällen, in denen die unternehmerische Leitung und die Produktionstätigkeit bei verschiedenen rechtsfähigen Personen lägen, nur da als verwirklicht angesehen werden, wo die Produktion und die den Unternehmensbegriff kennzeichnenden Merkmale im Rahmen der organisatorischen Hierarchie zum ersten Mal in einer Hand vereinigt seien. In diesem Zusammenhang erklärt die Klägerin, der Vertrag spreche an verschiedenen Stellen (Artikel 47, 54, 60, 65, 66) die Unternehmen in ihrer Eigenschaft als die für die Produktionsprogramme, die Investierungen, die Preispolitik, das Marktverhalten verantwortlichen Einheiten an. Beschränkte man die Unternehmenseigenschaft auf die bloße Tatsache der Produktion, so würden die wirklich maßgebenden und verantwortlichen Unternehmen der Hohen Behörde gegenüber in keinem öffentlich-rechtlichen Unterordnungsverhältnis stehen.
Gestützt auf die vorstehend dargelegten Gründe behauptet die Klägerin, da die Tochtergesellschaften nicht selbst als Unternehmen bezeichnet werden könnten, müsse die Unternehmenseigenschaft der Klägerin zuerkannt werden, die somit durch ihre Tochtergesellschaften eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausübe. Demzufolge sei der in den der Klägerin angegliederten Gesellschaften anfallende Schrott als Eigenaufkommen der Klägerin anzusehen.
Zur Begründung ihrer Auffassung verweist die Klägerin auf eine Reihe von Entscheidungen, welche die Hohe Behörde auf Grund von Artikel 66 an sie gerichtet habe, und worin die Beklagte einzuräumen scheine, daß die Klägerin die Eigenschaft eines Unternehmens der Eisen- und Stahlindustrie besitze. Außerdem habe die Hohe Behörde in der Rechtssache 23/58 die Unternehmenseigenschaft der klagenden Obergesellschaften — darunter auch Mannesmann — nicht beanstandet. Die Klägerin betont schließlich, die Hohe Behörde habe Darlehen — die nach dem Vertrag nur an Unternehmen im Sinne von Artikel 80 vergeben werden dürften — den Charbonnages de France gewährt, welche die Hohe Behörde in ihrem Siebenten Gesamtbericht ausdrücklich als Unternehmen bezeichne, obwohl sie unmittelbar keinerlei Produktionstätigkeit ausübten und sich auf die unternehmerische Führung der rechtlich selbständigen Zechen beschränkten. Die angefochtene Entscheidung müsse demnach auch deshalb für nichtig erklärt werden, weil der ihr zugrunde liegende Unternehmensbegriff in offenem Widerspruch zu dem früheren Verhalten der Hohen Behörde gegenüber der Klägerin stünde und weil sich ein solcher Widerspruch mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbaren lasse.
Die Klägerin verweist auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache 23/58, worin dieser die Firma Mannesmann sowie andere ähnlich geartete Gesellschaften als Klägerinnen zugelassen habe; dies hätte er nicht tun können, wenn er sie nicht als Unternehmen im Sinne des Vertrages anerkannt hätte.
Ferner behauptet die Klägerin, nach der deutschen Steuergesetzgebung würden die in Form eines Organschaftsverhältnisses mit der Obergesellschaft verbundenen Tochtergesellschaften insgesamt als finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert angesehen (Erlaß des Bundesministers der Finanzen IV A/2 — S. 4105 — 24/58 vom 21. März 1958).
Die Beklagte erklärt einleitend, für die Feststellung, welcher Schrott umlagepflichtig sei, stehe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Unternehmensbegriff nicht mehr im Vordergrund. In den Grundsatzentscheidungen über den Schrottausgleich sei die Umlagepflicht grundsätzlich an den von den einzelnen Schrottverbrauchern gekauften Schrott geknüpft. Der Gerichtshof habe bereits entschieden, daß auch Schrott, den ein rechtlich selbständiges Konzernunternehmen von einem anderen rechtlich selbständigen und demselben Konzern angehörenden Unternehmen beziehe, Zukaufschrott und daher umlagepflichtig sei.
Die Beklagte behauptet sodann, trotz der Organverträge hätten die der Klägerin bereits angegliederten Gesellschaften nach außen und Dritten gegenüber eine beachtliche Autonomie, denn sie handelten im eigenen Namen und hafteten auch für alle Geschäftsverbindlichkeiten. Ferner würden die geschäftsführenden Verwaltungsstellen der Tochtergesellschaften auch dann nicht ausgeschaltet, wenn allgemeine Fragen nach einheitlichen Grundsätzen behandelt oder wenn bestimmte Arbeitsbereiche ausschließlich von der Obergesellschaft wahrgenommen würden.
Der von der Klägerin vertretene Unternehmensbegriff führe im übrigen im Hinblick auf die im Gemeinschaftsbereich in unzähligen Variationen vorhandenen Unternehmensverbindungen zu unlösbaren Schwierigkeiten. Um ein wirksames und gerechtes Unterscheidungsmerkmal zu gewinnen, müsse man auf die äußere Rechtsform abstellen. Der Nachteil, der sich nach Auffassung der Klägerin aus dem Umstand ergibt, daß die Obergesellschaften der Hohen Behörde gegenüber in keinem öffentlich-rechtlichen Unterordnungsverhältnis stünden, hätte keine praktische Bedeutung, denn, falls die Obergesellschaften ihre Tochtergesellschaften zu einer Verletzung des Vertrages veranlaßten, würde die Hohe Behörde über ausreichende Zwangsmittel verfügen, um diese zu einem vertragsgemäßen Verhalten zu zwingen.
Die bisherige Verwaltungspraxis der Hohen Behörde lasse keine gegenteiligen Schlüsse zu. Die Beklagte bestreitet, willkürlich den einen oder den anderen Unternehmensbegriff eingeführt zu haben. Die auf den Schrott bezüglichen Entscheidungen seien noch vor den Fusionsgenehmigungen ergangen, auf welche die Klägerin Bezug nehme. Aus diesen Entscheidungen gehe einwandfrei hervor, daß die Umlagepflicht auf die einzelnen schrottverbrauchenden Unternehmen abgestellt gewesen sei. Zu der Frage der der Klägerin erteilten Fusionsgenehmigungen bemerkt die Beklagte, nach Artikel 66 bedürften Zusammenschlüsse schon dann der Genehmigung der Hohen Behörde, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen unter Artikel 80 falle. Daher seien auch die montanfremden Unternehmen verpflichtet, vor dem Erwerb eines Montanunternehmens die Genehmigung der Hohen Behörde einzuholen. Auch die Gewährung von Darlehen an die Charbonnages de France bedeute nicht, daß die Hohe Behörde dieser Organisation die Eigenschaft eines Unternehmens der Gemeinschaft zubillige; diese Darlehen seien nämlich zugunsten namentlich bezeichneter Bergwerksunternehmen gewährt worden. Wenn ferner die Beklagte der Zulassung der Klägerin in der Rechtssache 23/58 nicht widersprochen habe, so sei dies nicht auf eine angebliche Anerkennung der Unternehmenseigenschaft der verschiedenen klagenden Obergesellschaften in dieser Rechtssache durch die Hohe Behörde, sondern vielmehr auf das Bestreben zurückzuführen, die Ansichten dieser Gesellschaften zu dem Schrottausgleichsproblem zu erfahren. Auch für den Gerichtshof habe keine Notwendigkeit bestanden, auf diesen Aspekt einzugehen, da die Klage schon aus anderen Gründen unzulässig gewesen sei.
b) Nichtvergleichbarkeit der Lage der Klägerin mit derjenigen der sogenannten Konzerne
Die Klägerin behauptet unter Hinweis auf die vom Gerichtshof in den Rechtssachen 32 und 33/58 und 42 und 49/59 bestätigte Unzulässigkeit der Freistellung von Konzernschrott, dieser Grundsatz könne wegen der Unterschiede zwischen ihrem eigenen Fall und den in diesen Entscheidungen behandelten Fällen auf sie keine Anwendung finden, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Die unternehmerische Führung, das unternehmerische Handeln und das unternehmerische Risiko seien vollständig in den Händen der Klägerin verblieben.
2. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, die einzelnen, rechtlich unabhängigen Gesellschaften durch einseitige Entscheidungen und ohne Befragung einzugliedern.
In den bisher vom Gerichtshof entschiedenen Fällen habe dagegen keine Obergesellschaft eine Eingliederung der Tochtergesellschaften durch einseitigen Akt vornehmen können, ohne diese vorher zu fragen. Die Grenzen der juristischen Person entsprächen den von den einzelnen Eigentümern geschaffenen organischen Grenzen.
Hierauf entgegnet die Beklagte, die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze in der Frage des Schrottausgleichs und insbesondere über die Unzulässigkeit der Freistellung von Konzernschrott ließen sich auf den Fall der Klägerin übertragen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Schlußanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen 32 und 33/58, worin dieser erklärt habe, es handele sich bei diesen Klagen um dieselben Fragen, wie sie bei der Prüfung der Rechtssachen 20 und 23/58 aufgetreten seien, die vorher von deutschen Konzernen angegliederten Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehöre, anhängig gemacht worden seien. Der Generalanwalt habe auch hier die von ihm bereits in den deutschen Rechtssachen zum Ausdruck gebrachte Auffassung über die Definition des Eigenaufkommens vertreten, und der Gerichtshof sei in seinem Urteil über die französischen Klagen diesen Schlußanträgen gefolgt. Die Beklagte unterstreicht die Bedeutung der Tatsache, daß der Gerichtshof in voller Kenntnis des Sachverhalts in den deutschen Klagen ganz allgemein die Grundprinzipien formuliert habe, aus denen die Umlagepflicht des Konzernschrotts folge.
c) Die Rüge der Diskriminierung
aa) Vergleichbarkeit der Lage der Klägerin mit einigen ihrer von der Zahlung des Preisausgleichs freigestellten Wettbewerbern
Unter Hinweis auf den allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung, den der Gerichtshof aus den Artikeln 2, 3 b, 4 b, 60 und 67 des Vertrages entwickelt habe, behauptet die Klägerin, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe hervor, daß die Hohe Behörde für die Freistellung von der Schrottausgleichsabgabe nur ein Kriterium habe wählen können, das geeignet gewesen sei, miteinander in Wettbewerb stehende Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsbedingungen in gleicher Weise zu belasten. Die Klägerin hebt die unmittelbare Vergleichbarkeit in den Produktionsbedingungen zwischen ihr und der Firma Phoenix-Rheinrohr hervor und zeigt die Unterschiede in der Behandlung auf, die sich als Folge des von der Hohen Behörde gewählten Freistellungskriteriums zu ihrem Nachteil gegenüber der Firma Phoenix-Rheinrohr ergeben hätten: Sie beziffert diesen Unterschied für einen Zeitraum von viereinhalb Jahren auf 10 Millionen Dollar, was einem Mehrbetrag von DM 5 für jede hergestellte Tonne Stahl oder von fast DM 8 für jede hergestellte Tonne Walzwerkerzeugnisse entspreche. Diese unterschiedliche Behandlung mit sehr schwerwiegenden Folgen für die Wettbewerbslage der Klägerin sei ausschließlich auf die unterschiedliche Rechtsform des Unternehmens der Klägerin gegenüber der Phoenix-Rheinrohr AG zurückzuführen, denn diese habe ihre Werke in einer einzigen juristischen Person zusammengefaßt und sei daher von der Zahlung des Ausgleichsbeitrags für den in einem ihrer Werke angefallenen und in einem anderen Werk wiederverwendeten Schrott freigestellt gewesen.
Ein solches Ergebnis stehe im Widerspruch zu den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 32, 33/58 und 42/58, in denen das Vorliegen einer unterschiedlichen Behandlung an die Voraussetzung geknüpft werde, daß sie die unterschiedlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtige; unterschiedliche Regelungen seien danach nur dann zugelassen, wenn die Verschiedenartigkeit der betreffenden Unternehmen auf unterschiedliche Produktionsbedingungen und nicht nur auf Unterschiede in der rechtlichen, verwaltungstechnischen oder finanziellen Struktur der Konzerne zurückzuführen sei.
Die Klägerin geht von der Auffassung aus, das in Artikel 4 des EGKS-Vertrages aufgestellte Diskriminierungsverbot gelte nicht nur für Unternehmen im Sinne von Artikel 80, sondern ganz allgemein für alle Erzeuger, Käufer und Verbraucher von Kohle und Stahl; dies reiche aus, um den von der Beklagten gegen die Zulässigkeit des Vorwurfs der Diskriminierung erhobenen Einwand zu entkräften In diesem Zusammenhang behauptet sie, es stünde der Beklagten zwar frei, nach ihrem Belieben die Erhebung von Beiträgen zu begrenzen, sie sei jedoch verpflichtet gewesen, gleichartige Wirtschaftseinheiten unabhängig von ihrer Rechtsform in gleicher Weise zu behandeln.
Die Rechtsform sei für die Intensität des Verbundes innerhalb des Konzerns keineswegs ausschlaggebend. Bei zentralisierten Organisationen könnten nämlich die wirtschaftlichen, technischen, personellen, finanziellen und organisatorischen Bindungen zwischen Unternehmen, die mehrere juristische Personen bildeten, enger sein als zwischen den in einer einzigen juristischen Person zusammengefaßten Unternehmen. Im übrigen betont die Klägerin, ihre herkömmlichen Produktionsbedingungen hätten sich auch dann nicht geändert, als sie nach dem zweiten Weltkrieg gezwungen worden sei, ihr bisher in Form einer einzigen juristischen Person geführtes Unternehmen in mehrere juristische Personen zu spalten, und sie seien auch dann noch gleich geblieben, als sie die verschiedenen. Organgesellschaften erneut in einer einzigen juristischen Person unter ihrem Namen zusammengefaßt habe.
Die Klägerin betont, sie habe ihre Rechtsform keineswegseigens gewählt, sondern sie sei hierzu infolge der Entflechtung und der Neuorganisation der deutschen Eisen- und Stahlindustrie nach dem Kriege praktisch gezwungen worden, und sie habe hieraus auch keinerlei Vorteile erwartet. Die diesbezüglichen Vermutungen der Beklagten seien sachlich unzutreffend. Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, daß die Klägerin alsbald nach Erlaß des Umwandlungssteuergesetzes vom 11. Oktober 1957 ihre wichtigsten Tochtergesellschaften auf ihren Namen umgewandelt habe. Die Klägerin habe ihre rechtliche Struktur beibehalten, weil sie zur Änderung keinen Anlaß gesehen habe. Bis zum Jahre 1957 habe sie unangefochten ihren Schrottentfall aus ihren Röhrenwerken als Eigenaufkommen betrachtet.
Ferner treffe es zwar zu, daß der Gerichtshof gewisse unterschiedliche Wirkungen eines Verwaltungsaktes als unvermeidlich und deshalb als zulässig bezeichnet habe, doch dürfenicht außer acht gelassen werden, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 15/57 auch ausgesprochen habe, die Hohe Behörde dürfe die Interessen Dritter nur nach sorgfältiger Abwägung aller betroffenen Interessen und mit der Maßgabe verletzen, daß sie eine vorhersehbare Benachteiligung Dritter soweit möglich in Grenzen zu halten habe. In der Rechtssache 14/59 habe der Gerichtshof außerdem erklärt, eine Maßnahme der Hohen Behörde dürfe die Wettbewerbslage der Betroffenen nicht in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies nach eingehender Prüfung der in Frage stehenden Interessen notwendig erscheine und dürfe sie keinesfalls wesentlich beeinträchtigen.
Wollte die Hohe Behörde die durch ihre Teilnahme am Schrottmarkt begünstigten Unternehmen zur Beitragszahlung heranziehen, so hätte sie in Anbetracht der innerhalb der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft vorherrschenden Bedingungen den Eigenentfall jeder Wirtschaftseinheit freistellen müssen. Wollte sie dagegen die Verwendung des Schrotts als solchem umlagepflichtig machen, so hätte sie den Schrott auf sämtlichen Erzeugungsstufen, außer vielleicht in den Stahlwerken selbst, als umlagepflichtig erklären müssen. Bei Zugrundelegung des Merkmals der juristischen Person gehe die Hohe Behörde an der wirtschaftlichen Wirklichkeit vorbei und gelange so zu einer diskriminierenden Behandlung. Bei Erlaß der Entscheidung Nr. 26/55 über die Roheisenprämie sei sich 'die Hohe Behörde im übrigen selbst darüber klar gewesen, daß eine Unterscheidung nach der Rechtsform keine zufriedenstellende Lösung darstelle, denn in dieser Entscheidung werde für •die Berechnung der Prämie auf den Begriff des Werks abgestellt.
Außer den bereits von der Klägerin hervorgehobenen Diskriminierungen zwischen ihr und gleichartigen Unternehmen führe das von der Hohen Behörde gewählte formale Merkmal dazu, als Eigenaufkommen auch den in Ausübung einer nicht unter den Begriff der Stahlerzeugung zu subsumierenden Tätigkeit angefallenen Schrott anzuerkennen, falls das Werk, in dem der Schrott anfalle, von der gleichen juristischen Person betrieben werde, in deren Hände sich auch das ihren Schrott verbrauchende Stahlwerk befinde (Beispiel: Renault, Fiat). Eine solche Freistellung stehe in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 32 und 33/58, wonach die Möglichkeit der Freistellung nur für den im Produktionskreislauf des Stahls erneut verwendeten Eigenentfall gegeben sei.
Andererseits führe dieses Merkmal zu einer Belastung des in Walzwerken erster Hitze angefallenen Schrotts, wenn diese zur rationellen Ausnutzung der Hitze im technischen Verbund mit dem Stahlwerk arbeiteten, von dem der Stahl stamme und in dem der Schrott wieder eingesetzt werde, falls Stahl- und Walzwerke in zwei juristische Personen — und seien sie auch durch eine 100prozentige Beteiligung verbunden — gegliedert seien.
Die Beklagte bestreitet zunächst die Zulässigkeit dieser Rüge. Sie führt aus, daß während der Geltungsdauer des Preisausgleichs die stahlerzeugenden Tochtergesellschaften und nicht die klagende Obergesellschaft umlagepflichtig gewesen seien. Nur ihre Lage könne daher in Betracht gezogen werden, um zu beurteilen, ob eine Diskriminierung vorliege oder nicht. Da die Klägerin eine Diskriminierung der Tochtergesellschaften nicht gerügt habe, könne der Gerichtshof diese Frage nicht prüfen.
Zu der Begründetheit dieser Rüge erklärt die Beklagte, die von der Klägerin beanstandeten Auswirkungen seien keine Folge von Entscheidungen der Hohen Behörde, sondern vielmehr die Konsequenz der eigenen Entschließungen der Klägerin aus der Zeit vor Inkrafttreten des gemeinsamen Marktes, mit denen sie im Anschluß an die von den Alliierten erlassenen Entflechtungsmaßnahmen versucht habe, die Gliederung ihres Konzerns beizubehalten. Im übrigen hätte die Klägerin die rechtliche Einheit schon vor 1958 wiederherstellen können; wenn sie dies nicht getan habe, so zweifellos nur deshalb, weil sie es aus wichtigen Gründen wie z. B. Bewertungsproblemen, Umwandlungskosten usw. vorgezogen habe, die Konzernform zu wahren. Aus diesem Grunde lasse sich auf die Klägerin die Erwägung des Gerichtshofes anwenden, wonach bei Wahl einer bestimmten Rechtsform — hier die freiwillige Beibehaltung der Konzernstruktur — die Beteiligten keinen Anspruch darauf erheben könnten, daß diese Rechtsform immer dann außer Betracht bleiben solle, wenn ihnen aus deren Berücksichtigung Nachteile entstehen könnten.
Die Beklagte behauptet, für die Feststellung, welcher Schrott umlagepflichtig sei, bilde das sowohl vom Gerichtshof als auch von der Hohen Behörde angenommene Merkmal der juristischen Person eine klare und objektive Grundlage, so daß alle schrottverbrauchenden Unternehmen rechtlich gleichbehandelt würden. Demzufolge stelle die Freistellung des in Rede stehenden Schrotts von der Umlagepflicht eine Diskriminierung gegenüber den in Form einer einzigen juristischen Person auftretenden Unternehmen dar.
Hierzu bemerkt die Streithelferin, das Kriterium der rechtlichen Einheit habe gegenüber dem der wirtschaftlichen Einheit den Vorzug der Klarheit und Bestimmtheit, während bei der Zugrundelegung wirtschaftlicher Gesichtspunkte die Gefahr bestehe, daß die Orientierung verlorengehe und andere Unternehmen in unzulässiger Weise diskriminiert würden.
Nach Auffassung der Beklagten darf' der Grundsatz der gleichen Behandlung nicht auf die Spitze getrieben werden; vielmehr müßten, wie der Gerichtshof bereits entschieden habe, unterschiedliche Auswirkungen eines vernünftigen, objektiven Merkmals hingenommen werden, da andernfalls eine intelligente und schlagkräftige Verwaltung nicht zu verwirklichen sei. Eine solche Ungleichheit könne nicht als ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip angesehen werden (RsprGH IV d 193/194; V d 470, 495/497). Die Feststellung des Gerichtshofes, eine Maßnahme der Hohen Behörde dürfe nicht dazu führen, daß die Produktionskosten für Stahl von der rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Struktur der Konzerne abhingen, besage nicht, die Freistellung des Eigenentfalls sei vertragswidrig, und klar begrenzte Unterschiede, die sich aus dem Umstand ergäben, daß nicht alle Unternehmen in gleichem Maße über eigene, weiterverarbeitende Produktionsmittel verfügten, könnten nicht berücksichtigt werden. Der Gerichtshof wende sich vielmehr gegen eine völlig unklare und verschwommene Abgrenzung auf Grund der rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Struktur der Industriekonzerne.
Auf den Vorwurf der Klägerin, ihre unterschiedliche Lage im Vergleich zu ihren eine einzige juristische Person bildenden Wettbewerbern nicht dargetan zu haben, entgegnet die Beklagte, die Beweislast hierfür liege bei der Klägerin, da diese eine Diskriminierung geltend mache.
Sie behauptet, wenn das Diskriminierungsverbot auf eine allgemeine Maßnahme der Hohen Behörde bezogen werde, so bedeute dies, daß die Maßnahme sich von Willkür freizuhalten habe, und daß sie die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigen dürfe. Das von der Hohen Behörde zugrunde gelegte Merkmal der juristischen Person sei nicht willkürlich gewählt, denn Willkür bedeute Handeln aus sachfremden Motiven; die Klägerin habe jedoch niemals etwas derartiges behauptet. Dieses Merkmal sei auch nicht geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, denn wie der Gerichtshof in der Rechtssache 14/59 ausgeführt habe, könne eine Wettbewerbsverzerrung nur dann gegeben sein, wenn die Wettbewerbslage der Klägerin sich tatsächlich verschlechtert habe. Dies scheine vorliegend jedoch nicht der Fall zu sein, denn aus einem Vergleich zwischen mehreren aus der Bilanz des Mannesmann-Konzerns entnommenen Zahlenwerten einerseits und den entsprechenden Zahlen der Firma Phoenix-Rheinrohr andererseits, die sich sämtlich auf die Geltungsdauer des Schrottausgleichs erstreckten, gehe hervor, daß Mannesmann sich in einer besonders erfreulichen Lage befinde; es müsse daher ausgeschlossen werden, daß die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin eine schwere Beeinträchtigung erfahren habe.
Zu den von der Klägerin angeführten Zahlenwerten, mit denen sie die ihr zuteil gewordene unterschiedliche Behandlung gegenüber Phoenix-Rheinrohr rügt, stellt die Beklagte fest, die als Gesamtschrottverbrauch angegebene Menge von 4,5 Millionen Tonnen könne die Klägerin nur unter Einbeziehung der aus der Firma Hahnsche Werke AG stammenden Mengen ermittelt haben, wodurch sämtliche Berechnungen verfälscht worden seien, da die genannte Firma zu der Zeit des Bestehens der Ausgleichskasse nicht dem Mannesmann-Konzern angehört habe.
Die Streithelferin weist zunächst darauf hin, daß es schön auf Grund des Unterschieds ihrer juristischen Struktur und derjenigen der Klägerin in der hier in Betracht kommenden Zeit an einem wesentlichen Element des Diskriminierungstatbestandes fehle. Auch nicht éinmal in wirtschaftlicher Hinsicht befinde sie sich in einer vergleichbaren Lage mit der Klägerin. Die wesentlichen Unterschiede in ihrer technischen und wirtschaftlichen Organisation im Vergleich zu der Klägerin seien vor allem folgende: eine umfangreichere Eigenversorgung der Klägerin mit Kohle, größere Mengen an im eigenen Konzern weiterverarbeitetem Halbzeug, wodurch die Klägerin höhere Gewinne erzielen könne, eine stärkere Beteiligung an der Weiterverarbeitung außerhalb der Röhrenherstellung, wodurch die Klägerin beim Absatz ihrer Stahlerzeugnisse den Konjunkturschwankungen in geringerem Maße ausgesetzt sei, schließlich ein größeres Handelsnetz des klägerischen Konzerns.
Die Klägerin entgegnet, die vier von der Streithelferin angeführten Argumente seien unzutreffend, da sie mit keinem von ihnen den Beweis erbringe, daß in den vom Schrotteinsatz abhängigen Produktionsbedingungen ein Unterschied zwischen ihr und der Klägerin bestehe. Sie bezieht sich auf den vom Gerichtshof in den Rechtssachen 32 und 33/58 verwendeten Begriff des Produktionskreislaufs und betont, dieser Begriff umfasse nur den Schrott, der bei der Roheisen- oder Rohstahlerzeugung oder bei deren Weiterverarbeitung anfalle und wieder bei der Erzeugung von Roheisen oder Rohstahl eingesetzt werde. Nicht einer der von der Streithelferin geltend gemachten Unterschiede habe jedoch das geringste mit den Produktionsbedingungen innerhalb dieses Kreislaufs zu tun. Im Gegenteil, durch den Hinweis auf die angeblichen Vorteile, die sich für die Klägerin aus der Zusammenarbeit innerhalb ihres Konzerns ergäben, unterstreiche sie nur die Tatsache, daß es sich bei diesen verschiedenen Teilen des Konzerns um integrierte, auf die Kalkulation des ganzen Unternehmens eingestellte und dessen Rationalität bestimmende Glieder einer Wirtschaftseinheit handele. Die Klägerin erklärt ferner, selbst wenn die von der Streithelferin geltend gemachten wirtschaftlichen Unterschiede nicht bestünden, bliebe diese als einheitliche juristische Person von der Umlage freigestellt, während die Klägerin mit Beitragszahlungen belastet würde. Dieses beweise von neuem, daß die genannten Unterschiede bedeutungslos seien.
bb) Das Kriterium der Produktivität
Nach einem Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 32 und 33/58, worin dieser zur Rechtfertigung der Freistellung des Eigenaufkommens auf den Begriff der Produktivität des Unternehmens abgestellt habe, da diese durch die Verwendung des eigenen Schrotts erhöht werde, gelangt die Klägerin zu dem Schluß, man müsse als Kriterium für die Umlagepflicht oder die Freistellung das Vorliegen unterschiedlicher Produktionsbedingungen und konkreter Produktivitätsfaktoren berücksichtigen. In den bisher entschiedenen Fällen sei das Kriterium der juristischen Person stets mit dem der Produktivität und der gemeinsamen Kalkulation zusammengefallen — darum sei es möglich gewesen, daß die Wiedereinsetzung des von außerhalb der juristischen Person bezogenen Schrotts nicht deren Produktivität erhöht habe, wie es der Gerichtshof in den Rechtssachen 32, 33/58 und 42/58 ausgesprochen habe —, die Verhältnisse bei der Klägerin seien jedoch grundsätzlich anders gelagert. Trotz der rechtlichen Selbständigkeit sei nämlich ihre Rentabilität nicht davon abhängig gewesen, ob die einzelnen Tochtergesellschaften für sich allein rentabel gearbeitet hätten, denn die Klägerin sei in der Lage gewesen, nach der sogenannten Mischrechnung zu kalkulieren. Dies bedeute, daß sie Verluste in ihren Röhrenwerken in Kauf genommen habe, wenn sie durch Gewinne an dem zu Röhren verarbeiteten Stahl im Stahlwerk, zum Beispiel durch Rücklieferung des bei der Röhrenherstellung anfallenden Schrotts, ausgeglichen worden seien. Man könne daher nicht behaupten, lediglich auf Grund ihrer nicht einheitlichen Rechtsform habe bei ihr die Wiederverwendung des Schrotts zu keiner Produktivitätserhöhung geführt. Dies würde im Widerspruch zu dem vom Gerichtshof bestätigten Grundsatz stehen, wonach Änderungen in der rechtlichen Struktur eines Konzerns kein typisches Merkmal der Produktivität bildeten.
Demgegenüber erklärt die Beklagte, das Kriterium der Produktivität für die Verpflichtung zur Beitragszahlung oder für die Freistellung könne nur auf eine juristische Person allein Anwendung finden.
cc) Die Ziele der Ausgleichseinrichtung und die Maßnahmen der Hohen Behörde
Selbst wenn man einräume, daß gemäß den allgemeinen Zielen und Grundsätzen der Ausgleichseinrichtung die Freistellung des Eigenaufkommens die Ausnahme zu der Regel bilde, wonach alle Schrottverbraucher als solche zur Zahlung von Ausgleichsbeiträgen verpflichtet seien, so entspreche dies nicht dem tatsächlichen Ergebnis der von der Hohen Behörde vorgenommenen Unterscheidung, denn aus den von der Hohen Behörde in ihrem Zweiten Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft genannten Zahlen gehe hervor, daß die Freistellung des Eigenaufkommens den größeren Teil des Gesamtverbrauchs umfaßt habe. Nach der Erklärung der Hohen Behörde sei die Umlage nur auf den vom Handel bezogenen Zukaufschrott erhoben worden, d. h. also auf den am Markt gekauften Schrott. Selbst nachdem die Hohe Behörde das bisherige freiwillige System durch ihre Entscheidung Nr. 22/54 ersetzt hätte, habe sie erkennen lassen, daß hinsichtlich der Abgrenzung zwischen umlagepflichtigem und umlagefreiem Schrott an eine unveränderte Fortsetzung der bis dahin geltenden Regelung gedacht sei. Inzwischen habe der Gerichtshof entschieden, daß nicht die Teilnahme am Schrottausgleich sondern der Schrottverbrauch als solcher den Zielen und tragenden Grundsätzen der Ausgleichseinrichtung entspreche. Das von der Hohen Behörde hieraus abgeleitete Kriterium, wonach sämtlicher Schrott, der außerhalb der schrottverbrauchenden juristischen Person anfalle, umlagepflichtig sei, habe die Grundlage des Schrottausgleichs in Wirklichkeit nicht wesentlich erweitert, so daß die Mehrheit der Verbraucher auch weiterhin von der Umlage freigestellt gewesen sei.
Die Beklagte entgegnet, die Behauptung der Klägerin, daß zur Zeit der freiwilligen Ausgleichseinrichtung die Umlage nur auf den vom Handel bezogenen Zukaufschrott erhoben worden sei, treffe nicht zu, wie dies aus dem Zweiten Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft (Seite 103) hervorgehe. Dort heiße es, die Ausgleichsumlage habe auch einen bestimmten Anteil von Schrott, der das Eigenaufkommen der Verbraucher darstellt belastet. Später habe man mit der Einrichtung der obligatorischen Kasse ausdrücklich auf die Belastung des Eigenaufkommens verzichtet, und dies sei ein zusätzliches Indiz dafür, daß die Urheber der Ausgleichseinrichtung keineswegs etwa beabsichtigt hätten, noch weiter zu gehen.
d) Freistellung der Klägerin oder Heranziehung ihrer Wettbewerber zur Umlage
Die Klägerin betont erneut, daß die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze, insbesondere die Ausschließung der Freistellung von Konzernschrott und die Verknüpfung des Kriteriums der Produktivität mit dem der juristischen Person in Anbetracht der bereits hervorgehobenen Unterschiede zwischen ihrem eigenen Fall und den bis jetzt vom Gerichtshof entschiedenen Fällen, einer Freistellung des streitigen Schrotts keineswegs entgegenstünden. Sollte der Gerichtshof jedoch der Ansicht sein, daß der streitige Schrott nicht freigestellt werden könne, so ließe sich eine Diskriminierung nur vermeiden, wenn auch die mit der Klägerin in Wettbewerb stehenden Unternehmen mit der Umlage belastet würden.
Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 32 und 33/58, worin sie eine Andeutung der Möglichkeit erblickt, für die Freistellung ausnahmsweise nicht auf die juristische Person abzustellen, wenn die Produktionsbedingungen dies erforderten.
Die Klägerin behauptet, der Gerichtshof habe bisher noch keine Gelegenheit gehabt, über die Rechtmäßigkeit der Freistellung des Eigenentfalls innerhalb einer juristischen Person:zu entscheiden, und beruft sich dann auf den vom Gerichtshof bestätigten Grundsatz, wonach der Begriff des Zukaufs weit auszulegen sei, sowie auf den Umstand, daß dieser Begriff bereits auf kaufähnliche Geschäfte ausgedehnt worden sei. Hieraus zieht sie den Schluß: Möglicherweise könnten in Weiterführung dieses Gedankenganges auch die Lieferungen des einen Werkes an das andere Werk im Rahmen derselben juristischen Person als kaufähnliches Geschäft angesehen werden.
Sollte der Gerichtshof aber der Auffassung sein, daß die Grundsatzentscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 eine solche Auslegung nicht zuließen oder jedenfalls eine alle Schrottverbraucher gleichbehandelnde Belastung nicht gestatteten, so seien, behauptet die Klägerin, diese Entscheidungen selbst wegen Diskriminierung vertragswidrig, und die in deren Durchführung erlassene angefochtene Entscheidung sei somit für nichtig zu erklären.
Hierauf entgegnet die Beklagte, der Gerichtshof habe bereits über die Freistellung innerhalb einer juristischen Person entscheiden, und seine Entscheidungen hätten deutlich gemacht, daß der innerhalb derselben juristischen Person anfallende Schrott Eigenaufkommen im Sinne des Schrottausgleichs darstelle.
3. Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Unzuständigkeit
Die Klägerin behauptet, der Ministerrat habe, als er den Grundsatzentscheidungen zugestimmt habe, nur davon ausgehen können, daß der Begriff Unternehmen im Sinne der bisherigen Auffassung der Hohen Behörde zu verstehen sei, nämlich unter Einbeziehung der Obergesellschaften, zu denen auch die Klägerin zur Zeit der Ausgleichseinrichtung gehört habe. Wenn die Hohe Behörde bei Erlaß der Grundsatzentscheidungen von diesem Unternehmensbegriff hätte abweichen wollen, so hätte sie dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Da sie es nicht getan habe, fehle es der neuen Auslegung an der erforderlichen einstimmigen Zustimmung des Ministerrats. Bei dieser Auslegung würde die Entscheidung daher gegen die wesentliche Formvorschrift des Artikels 15 des Vertrages und gegen die Voraussetzungen verstoßen, an die die Zuständigkeit der Hohen Behörde nach Artikel 53 b des Vertrages geknüpft sei.
Nach der Feststellung, daß die Hohe Behörde nicht allen Schrottverbrauch belastet habe, was im Widerspruch zu dem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmenden Grundsatz stehe, wonach es für die Beteiligung an der Schrottumlage allein auf den Schrottverbrauch ankomme, behauptet die Klägerin ferner, die Grundsatzentscheidungen der Hohen Behörde enthielten keine Begründung für die Freistellung des Eigenaufkommens. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, ob nicht bereits ein von Amts wegen zu berücksichtigender Formfehler zur Nichtigerklärung der angegriffenen Entscheidung führen müsse.
Die Beklagte erklärt diese Rüge für unzulässig, da der Vertrag keinen auf einen hypothetischen Formfehler gestützten Klagegrund kenne. Überdies erbringe die Klägerin für diese Behauptung nicht den geringsten Beweis.
4. Das Eigentum am Schrott
Hilfsweise behauptet die Klägerin, der streitige Schrott könne insoweit nicht als Zukaufschrott angesehen werden, als für die seit dem 23. Dezember 1957 verbrauchten Schrottmengen der Eigentumsvorbehalt der Mannesmann-Hüttenwerke AG hinsichtlich ihrer Tochtergesellschaften einen Zukauf des davon betroffenen Schrotts ausgeschlossen habe.
Sie erklärt, die Frage, ob das Eigentum am Schrott wirksam vorbehalten geblieben sei oder nicht, sei im übrigen für diesen Rechtsstreit unerheblich, denn die angefochtene Entscheidung gehe von der Annahme aus, daß ein Eigentumsvorbehalt bestanden habe; sie stütze sich bei dessen Nichtberücksichtigung nicht darauf, daß dieser Vorbehalt ungültig sei, sondern darauf, daß es auf die Eigentumsverhältnisse nicht ankommen könne.
Die Klägerin betont, die von der Hohen Behörde ihr gegenüber eingenommene Haltung sei widersprüchlich, denn einerseits wolle sie den Eigentumsbegriff ganz formal anwenden, andererseits wolle sie sich über die formale Rechtslage hinwegsetzen dürfen, sobald diese von den betroffenen und sich benachteiligt fühlenden Unternehmen in ihrem Sinne in Anspruch genommen werde. Sie behauptet außerdem, das Vorbringen der Hohen Behörde, mit dem sie die Rechtsgültigkeit des Eigentumsvorbehalts nach deutschem Recht bestreite, entspreche nicht der herrschenden Meinung in Deutschland.
Die Beklagte hält den Hinweis auf eine Vorbehaltsklausel nicht für rechtserheblich, denn es widerspräche dem vernünftigen Sinn jeder Schrottausgleichsregelung, es in das Belieben der einzelnen Unternehmen zu stellen, ihren gesamten Konzernschrott zum Eigenaufkommen zu stempeln. Die Rechtsgültigkeit vertraglicher Vereinbarungen zur Umgehung der Grundsatzentscheidungen über die Schaffung der Ausgleichseinrichtung könne nicht anerkannt werden.
Ferner lasse die Bestimmung des Eigenaufkommens anhand des Eigentumsbegriffes keinen zwingenden Schluß in der Richtung zu, daß damit auch die Wirksamkeit beliebiger Vorbehaltsklauseln anerkannt werden müßte; bei der Definition des Eigenaufkommens gehe es nämlich um die Auslegung der Gesetzesnorm, bei der Prüfung der Vorbehaltsklauseln dagegen und den rechtlichen Bestand vertraglicher Maßnahmen.
Nach deutschem Recht sei ein solcher auf den später anfallenden Schrott beschränkter Eigentumsvorbehalt rechtsungültig, weil an einer einheitlichen Sache, hier dem Stahlblock, nicht verschiedene Eigentumsrechte begründet werden könnten, und weil vertragsgemäß das Eigentum an dem Block im Augenblick der Übergabe übergegangen sei. Die Beschränkungen des Eigentumsvorbehalts auf einen noch unbekannten Teil des späteren Abfalls sei ungültig.
IV — Kosten
Für den Fall, daß der Gerichtshof, ohne auf den Grundsatz der Umlagepflicht einzugehen, ihre Klage mit der Begründung abweisen sollte, daß sich die angefochtene Entscheidung nur auf die Abweisung des Freistellungsantrages beschränke, erhält die Klägerin, gestützt auf ihr in den Einleitenden Betrachtungen wiedergegebenes Vorbringen, ihren Kostenantrag aufrecht.
Die Beklagte tritt diesem Antrag mit der Behauptung entgegen, aus der Ablehnung des Freistellungsantrages der Klägerin ergebe sich zwingend, daß deren Konzernschrott grundsätzlich umlagepflichtig sei.
V — Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Mit Antrag vom 3. Januar 1962 hat die Firma Phoenix-Rheinrohr AG ihre Zulassung als Streithelferin auf Seiten der Beklagten beantragt.
Durch Beschluß vom 19. Januar 1962 hat der Gerichtshof die Firma Phoenix-Rheinrohr AG als Streithelferin zugelassen.
Auf Vorschlag des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit der Klage
Die Zulässigkeit der Klage ist nicht ausdrücklich bestritten worden, auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben. Die Klage ist daher zulässig.
Zur Begründetheit
I — ZUM KLAGEGRUND DER VERLETZUNG DES VERTRAGES ODER DER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN
1. Zu den Begriffen Unternehmen und Zukauf im Rechtssystem der Ausgleichseinrichtung für Schrott
Die Klägerin macht geltend, der zwischen ihren Tochtergesellschaften umlaufende Schrott sei im Sinne der Grundsatzentscheidungen Eigenaufkommen ein und desselben Unternehmens, nämlich der Obergesellschaft, die ihre Produktionstätigkeit durch ihre Tochtergesellschaften ausgeübt habe, während diesen die wesentlichen Eigenschaften eines Unternehmens fehlten.
Zur Unterstützung dieser Auffassung hebt die Klägerin die sehr weitgehenden Befugnisse der Obergesellschaft gegenüber ihren Tochtergesellschaften hervor, denen jede Autonomie fehle. Das nationale Recht der Mitgliedstaaten räume unter bestimmten Voraussetzungen den aus der Obergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften gebildeten Konzernen die gleiche Stellung ein wie einem Unternehmen. Dies sei insbesondere im deutschen Steuerrecht der Fall. Überdies bestünden hier Verträge, wonach die Gewinne und Verluste aus der Tätigkeit der Tochtergesellschaften in vollem Umfang der Obergesellschaft zuwüchsen. Die Klägerin beruft sich hierbei auf bestimmte, nicht in ihrem Zusammenhang wiedergegebene Ausführungen aus den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 32 und 33/58 (RsprGH V d 314 ff.), 42/58 (RsprGH V d 418 ff.) sowie42 und 49/59 (RsprGH VII d 154 ff.) und vertritt die Auffassung, die in diesen Urteilen festgestellte Rechtswidrigkeit der Freistellung von Konzernschrott könne für sie nicht gelten, denn diese Urteile beträfen Fälle von nicht vollständig integrierten Konzernen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Hohe Behörde bei der Planung und Anwendung der finanziellen Einrichtungen, die sie zur Wahrung des Gleichgewichts auf dem Markt geschaffen hat, sicherlich verpflichtet ist, den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, auf die diese Einrichtungen Anwendung finden sollen, damit die erstrebten Ziele unter den günstigsten Bedingungen und unter möglichst geringen Opfern für die betroffenen Unternehmen erreicht werden können. Dieser Gerechtigkeitsgrundsatz muß jedoch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden, der gleichfalls auf Erfordernissen von Gerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit beruht. Die beiden genannten Grundsätze müssen so aufeinander abgestimmt werden, daß sie allen der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft unterworfenen Personen ein Mindestmaß an Opfern abverlangen.
Wegen des vielgestaltigen und wechselnden Charakters des Wirtschaftslebens ist es für die Einrichtung und das Funktionieren einer zur Wahrung des Gleichgewichts auf dem gemeinsamen Markt geschaffenen finanziellen Einrichtung notwendig, klare und objektive Unterscheidungsmerkmale zu verwenden, die auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar sind, welche bestimmte gemeinsame Grundzüge aufweisen. Es ist hierbei nicht möglich, sämtliche Unterschiede zu berücksichtigen, die in der Struktur der der Hohen Behörde unterstehenden Wirtschaftseinheiten bestehen können, da die Tätigkeit dieser Behörde sonst behindert würde und ihre Wirksamkeit verlöre.
In den Entscheidungen Nr. 22/54 ff. hat die Hohe Behörde für die Bestimmung des ausgleichspflichtigen Schrotts auf das Merkmal des Zukaufs durch das schrottverbrauchende Unternehmen abgestellt. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in den -verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 (RsprGH VII d 171 ff.) festgestellt hat, ist dieses Merkmal weit auszulegen. Der Zukauf braucht daher nicht notwendig alle Voraussetzungen zu erfüllen, die das anwendbare innerstaatliche Recht für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages fordert; ein Zukauf liegt vielmehr in jeder gegen Festsetzung eines Preises erfolgenden Überlassung von Schrott durch einen Außenstehenden an ein schrottverbrauchendes Unternehmen.
Um die Tragweite dieses Unterscheidungsmerkmals genauer zu bestimmen, bedarf es eines näheren Eingehens auf den Unternehmensbegriff.
Das Unternehmen stellt sich als eine einheitliche, einem selbständigen Rechtssubjekt zugeordnete Zusammenfassung personeller, materieller und immaterieller Faktoren dar, mit welcher auf die Dauer ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Gemäß dieser Begriffsbestimmung führt die Bildung eines neuen Rechtssubjekts im Bereich des Wirtschaftslebens stets zur Entstehung eines eigenständigen Unternehmens; in der Tat folgt aus der Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Betätigung noch keine Einheit im Rechtssinne, wenn die rechtlichen Wirkungen dieser Betätigung jeweils verschiedenen Rechtssubjekten zugerechnet werden müssen.
Schon die bloße Tatsache der Errichtung einer eigenständigen juristischen Person bewirkt infolgedessen, daß die Rechtsordnung dieser eine förmliche Autonomie und eine Eigenverantwortung zuerkennt. Mit der Verleihung der Rechtspersönlichkeit an die einzelnen Tochtergesellschaften ist mithin im Rechtssinne die Übertragung der unternehmerischen Leitung und des unternehmerischen Risikos auf jede von ihnen bezweckt und herbeigeführt worden. Eine solche Änderung der Rechtslage tritt mit der Verleihung der Rechtspersönlichkeit von selbst ein, und es ist unerheblich, ob die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die vor der Änderung bestanden, gleichgeblieben sind.
Geht man von dieser Betrachtungsweise aus, so sind die Voraussetzungen für das Bestehen eines rechtlich selbständigen Unternehmens unbestreitbar auch bei einer juristischen Person erfüllt, deren Interessen mit denen anderer Rechtssubjekte eng verknüpft sind und deren Willensbildung durch von außen kommende Richtlinien bestimmt wird.
Folglich ist auch für einen von einer Obergesellschaft geleiteten Konzern mit einem weitgehend integrierten Produktionskreislauf, bei dem es auf den Ertrag des Gesamtunternehmens und nicht auf den der einzelnen Tochtergesellschaften ankommt, festzustellen, daß sich in rechtlicher Hinsicht die Tätigkeit des Konzerns zwischen den Rechtssubjekten abspielt, die rechtlich als Parteien an dem wirtschaftlichen Austausch beteiligt sind.
Somit können die Ausführungen der Klägerin, wonach zwischen ihren Konzernen und den anderen Konzerntypen Unterschiede bestünden, nicht ins Gewicht fallen.
Der vorstehend erörterte Unternehmensbegriff, der hier für die Zwecke der Ausgleichseinrichtung zugrunde gelegt wird, stellt ein rechtlich zulässiges Merkmal für die Bestimmung derjenigen Rechtssubjekte dar, denen die Pflicht zur Entrichtung öffentlich-rechtlicher Abgaben obliegt. Daher ist zur Abgrenzung der ausgleichspflichtigen Schrottbewegungen nicht auf den Konzern in seiner Gesamtheit, sondern auf jede der verschiedenen juristischen Personen als Einzelunternehmen abzustellen.
Diesem Schluß steht der Umstand nicht entgegen, daß das deutsche Steuerrecht nach anderen Gesichtspunkten abgrenzt. Die unterschiedliche Handhabung erklärt sich daraus, daß das Steuerrecht ausschließlich den Zweck verfolgt, der Staatskasse Einnahmen zu verschaffen, und hierzu den vermuteten Wertzuwachs aus dem Warenumsatz belastet, während die Ausgleichseinrichtung die Wahrung des Gleichgewichts auf dem Schrottmarkt zum Ziel hat und zu diesem Zweck jede Schrottbewegung zwischen verschiedenen Unternehmen unmittelbar belastet, und zwar selbst in Fällen, in denen diese Bewegung vom wirtschaftlichen Standpunkt aus keine wirkliche Wertübertragung darstellt.
Nach alledem sind die den Unternehmensbegriff betreffenden Rügen der Klägerin zurückzuweisen.
2. Zum Unternehmensbegriff und zum Verhalten der Hohen Behörde
Die Klägerin nimmt ferner Bezug auf die Haltung, welche •die Hohe Behörde in der Vergangenheit an den Tag gelegt habe; diese Haltung habe sie zu der Überzeugung geführt, die Hohe Behörde teile ihre Auffassung über den Unternehmensbegriff. Weiter führt sie aus, die Hohe Behörde habe auch ihr gegenüber eine solche Haltung eingenommen, und vertritt den Standpunkt, selbst wenn der Gerichtshof sich ihrer Auffassung nicht anschließen könne, so dürfe die Hohe Behörde sich jedenfalls jetzt nicht zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzen (venire contra factum proprium).
Das von der Klägerin angeführte Verhalten betraf Angelegenheiten wie die Investitionsmeldungen oder die Meldungen für die allgemeine Umlage, die Genehmigung von Zusammenschlüssen und die Gewährung von Darlehen, Angelegenheiten also, die nichts mit dem Funktionieren der Ausgleichseinrichtung für Schrott zu tun hatten. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Verhalten der Hohen Behörde den Gedanken hätte nahelegen können, daß diese in anderen Beziehungen die Obergesellschaften als Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des EGKS-Vertrages ansah; jedenfalls kann der Klägerin darin nicht gefolgt werden, daß die erwähnten Grundsatzentscheidungen im Lichte der Haltung auszulegen wären, welche die Hohe Behörde auf anderen Gebieten als dem der Durchführung •der Ausgleichseinrichtung eingenommen hat.
Darüber hinaus ist eine Verwaltungsbehörde, wenn sie hoheitlich tätig wird, nicht immer durch ihre früheres Handeln gebunden, dergestalt daß sich die Regel anwenden ließe, wonach im Rahmen der Rechtsbeziehungen zwischen den gleichen Beteiligten ein venire contra factum proprium unzulässig ist.
Die Rüge der Klägerin ist somit zurückzuweisen.
3. Zur Frage, ob der strittige Schrott als Zukaufschrott angesehen werden kann
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, der strittige Schrott könne insoweit nicht als Zukaufschrott angesehen werden, als der von der Mannesmann-Hüttenwerke AG ausbedungene Eigentumsvorbehalt für die seit dem 23. Dezember 1957 verbrauchten Mengen das Vorliegen eines Kaufs ausschließe.
Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß bei jeder Weitergabe von Schrott von einer Tochtergesellschaft an eine andere auch nach dem 23. Dezember 1957 stets ein Preis festgesetzt wurde. Auch wenn man — der Behauptung der Klägerin folgend — davon ausgeht, daß es sich um marktunabhängige Verrechnungspreise handelte, so ist doch gerade die Tatsache, daß jede Tochtergesellschaft bei der Überlassung von Schrott an andere Tochtergesellschaften einen buchmäßigen Preis bestimmt, ein Indiz dafür, daß eine wirkliche Übertragung vorliegt.
Es ist im übrigen nicht notwendig zu untersuchen, ob nach dem anwendbaren Zivilrecht die strittigen Schrottbewegungen zwischen den Tochtergesellschaften der Klägerin auf Grund eines wirklichen Kaufvertrages stattfanden, denn die Uber-tragung von Schrott durch ein Unternehmen auf ein anderes wird als solche mit der Beitragspflicht belastet.
Überdies kann, wie aus Vorstehendem ersichtlich, aus der Tatsache, daß eine Tochtergesellschaft den Schrott einer anderen Tochtergesellschaft verwendet, die zwar derselben Obergesellschaft untersteht und demselben Konzern angehört, aber eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht geschlossen werden, daß damit eine Steigerung der Produktivität des schrottverbrauchenden Unternehmens einträte, wenn man dieses Unternehmen für sich allein betrachtet, wie dies dem Sinn der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 32 und 33/58 sowie 42/58 (RsprGH V d 320 und 425) entspricht. Eine Freistellung dieses Schrotts würde mithin für das betroffene Unternehmen ungerechtfertigte Vorteile mit sich bringen und so den Wettbewerb verfälschen.
Was schließlich die von der Klägerin angeführte Klausel über den Eigentumsvorbehalt an dem in Rede stehenden Schrott anbelangt, so ist zu bemerken, daß diese Klausel nur dann einen wirksamen Eigentumsvorbehalt an diesem Schrott begründen könnte, wenn sie für sich allein dingliche Wirkungen hinsichtlich des Eigentums an demjenigen Teil des übertragenen Stahls auslösen könnte, der später als Schrott wieder zurückgeliefert wird.
Der Eigentumsvorbehalt an einem qualitativ und quantitativ unbestimmten wesentlichen Bestandteil einer Sache ist jedoch nach § 93 BGB, der auf Fragen des Eigentums an in der Bundesrepublik belegenen Sachen anwendbar ist, nicht zulässig. Eine solche Klausel ist ferner mit den tragenden Grundsätzen des in allen Mitgliedstaaten geltenden Eigentumsrechts nicht vereinbar; diese Grundsätze finden ihren Ausdruck in dem Begriff der Akzessorietät, welcher auf der Voraussetzung beruht, daß besondere Eigentumsrechte an einem wesentlichen und unbestimmten Bestandteil ein und derselben Sache ausgeschlossen sind.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumente sind demnach gleichfalls zurückzuweisen.
4. Zum Vorwurf der Diskriminierung
Die Klägerin wirft der Beklagten eine Verletzung der Artikel 3 und 4 b des Vertrages vor. Der von der Hohen Behörde für die Zwecke der Ausgleichseinrichtung verwandte formale Unternehmensbegriff führe ihr gegenüber zu einer Diskriminierung, da er sie im Verhältnis zu den Konkurrenzunternehmen in eine ungünstige Lage versetze.
Die Beklagte bestreitet vorweg die Zulässigkeit dieser Rüge, da die Klägerin sie nicht für ihre Tochtergesellschaften erhoben hätte, obwohl gerade diese — und nicht die klagende' Obergesellschaft — den Stahl erzeugten und daher zu der Abgabe herangezogen worden seien.
Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß die Klägerin in alle Rechtsbeziehungen ihrer früheren Tochtergesellschaften eingetreten ist. Folglich beruft sie sich der Sache nach auf die Lage ihrer früheren Tochtergesellschaften selbst, auch wenn sie den Diskriminierungsvorwurf nicht ausdrücklich im Hinblick auf diese Gesellschaften erhebt — was im übrigen im Widerspruch zu ihrer Auffassung vom Unternehmensbegriff stehen würde.
Sonach betrifft die Unzulässigkeitseinrede lediglich die Formulierung der Rüge und ist daher zu verwerfen, so daß nunmehr geprüft werden muß, ob die Rüge begründet ist.
Die Klägerin trägt vor, während der Geltungsdauer der Ausgleichseinrichtung hätte sie sich hinsichtlich ihrer Produktionsverhältnisse in der gleichen Lage befunden wie die Konkurrenzunternehmen, die unter einer einheitlichen juristischen Person verschiedene Betriebszweige umfaßten.
Auch wenn diese Behauptung in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollte und obwohl einzuräumen ist, daß der festgestellte Unterschied in der Behandlung für die Klägerin im Verhältnis zu ihren der Ausgleichspflicht nicht unterworfenen Konkurrenten beachtliche Nachteile mit sich bringt, so kann dies dennoch nicht ausreichen, um das Bestehen einer durch den Vertrag verbotenen Diskriminierung festzustellen. Eine Diskriminierung kann der Hohen Behörde nur vorgeworfen werden, wenn sie vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise behandelt und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen benachteiligt hat, ohne daß dieser Unterschied in der Behandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre. Trotz gleicher Produktionsverhältnisse befand sich jedoch im vorliegenden Fall die Klägerin wegen ihrer rechtlichen Struktur, die zur Aufgliederung in mehrere Unternehmen geführt hat, nicht in einer vergleichbaren Lage mit derjenigen ihrer Konkurrenten, die eine einheitliche Rechtsstruktur aufweisen. Dieser Unterschied ist rechtlich bedeutsam und konnte deshalb eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit die Lage der Klägerin im einzelnen Gleichartigkeit, Ähnlichkeiten oder Unterschiedlichkeiten gegenüber der Lage der Phoenix-Rheinrohr AG aufweist. Es genügt der Hinweis, daß sich diese Gesellschaft hinsichtlich der Umlagebelastung nicht in einer Lage befinden kann, die derjenigen der Klägerin vergleichbar wäre, und zwar schon deshalb nicht, weil sich ihre verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen eines einzigen Unternehmens abspielen.
Die Gesichtspunkte, welche die Klägerin vorträgt, um die sehr engen Bindungen zwischen der Obergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften insbesondere auf Grund der Organschaftsverträge zu unterstreichen, und mit denen sie die Ähnlichkeit mit solchen Gesellschaften dartun will, die ihre verschiedenen Betriebszweige in einer juristischen Person zusammengefaßt haben, sind daher für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, denn sie können den grundlegenden Unterschied, der nach Auffassung des Gerichtshofes zwischen einer Gruppe von Unternehmen und einem einzelnen Unternehmen besteht, in keiner Weise aufheben.
Der vom Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 32 und 33/58 (RsprGH V d 321) aufgestellte Grundsatz, wonach jedes Vorgehen der Hohen Behörde, das die Herstellungskosten für Stahl von der rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Struktur der Industriekonzerne abhängig machen würde, rechtswidrig ist, bietet für die Auffassung der Klägerin keineswegs — wie diese meint — eine Stütze, sondern steht zu ihr im Widerspruch. Indem nämlich die genannte Entscheidung des Gerichtshofes die Maßgeblichkeit des Merkmals der juristischen Selbständigkeit bestätigte und den besonderen Strukturen der Wirtschaftskonzerne jede Bedeutung absprach, hat sie in eindeutiger Weise, und ohne daß für eine Ausnahme Raum bliebe, die Frage entschieden, daß Konzernschrott dem Eigenaufkommen ein und desselben Unternehmens nicht gleichgestellt werden kann.
Die Schlußfolgerung ergibt sich logisch aus dem Unterhehmensbegriff, wie er der Regelung betreffend die Ausgleichseinrichtung zugrunde gelegt worden ist. Sie wird auch durch die praktischen Vorteile gerechtfertigt, die ein einfaches und klares Unterscheidungsmerkmal mit sich bringt. Sicherlich hätte sich für die Klägerin die Verwendung eines anderen Kriteriums, das den Unterschieden zwischen den verschiedenen Arten von Industriekonzernen Rechnung getragen hätte, günstiger ausgewirkt. In Anbetracht der zahllosen Abarten, die bei den konzernmäßigen Zusammenschlüssen bestehen oder möglich sind, und der Schwierigkeiten, die sich in zahlreichen Fällen ergeben könnten, wenn man eine scharfe Einteilung der Konzerne in verschiedene Kategorien vornehmen wollte, ist jedoch festzustellen, daß eine solche Regelung in ihrer praktischen Anwendung zu sehr großer Unsicherheit hätte führen können. Sie hätte daher ein Hindernis für das gute Funktionieren der Ausgleichseinrichtung und unter Umständen eine Quelle von Diskriminierungen gebildet.
Im übrigen ist es bei der Einführung finanzieller Einrichtungen, die der Wahrung des Gleichgewichts auf dem Markt dienen sollen, Sache der Hohen Behörde, die Regelung zu wählen, die nach ihrer Auffassung den allgemeinen Interessen am meisten entspricht. Der Gerichtshof kann diese Wahl nur dann beanstanden, wenn sich herausstellt, daß die Hohe Behörde die objektiven Grenzen überschritten hat, die der Vertrag ihrem Tätigwerden setzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerin hat daher nicht den Nachweis dafür erbracht, daß das in den Grundsatzentscheidungen gewählte Unterscheidungsmerkmal unzutreffend oder rein willkürlich sei oder aus sich heraus zu Diskriminierungen führe.
Folglich ist auch die von der Klägerin gegenüber den Grundsatzentscheidungen erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen, wonach diese Entscheidungen nur dann mit dem Vertrag vereinbar wären, wenn sie den gesamten Schrottverbrauch, auch den innerhalb einer einzigen juristischen Person anfallenden und wiederverwendeten Schrott — ausgenommen lediglich den im Stahlwerk anfallenden und von diesem wiederverwendeten Schrott — für umlagepflichtig erklärt hätten.
Der Diskriminierungsvorwurf der Klägerin ist nach alledem zurückzuweisen.
II — VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN UND UNZUSTÄNDIGKEIT
Die Klägerin trägt vor, die Grundsatzentscheidungen seien ohne Beachtung der zwingenden Formvorschriften des Artikels 15 des Vertrages und der Zuständigkeitsvorschriften, von deren Beachtung die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Hohen Behörde abhängen würde, erlassen worden.
Die Klägerin hat jedoch die Begründetheit dieser Behauptung nicht dargetan. Sie hat sich darauf beschränkt, in allgemeiner Weise einen Unterschied zwischen dem Willen des Ministerrates und dem tatsächlichen Inhalt der Grundsatzentscheidungen zu behaupten.
Im übrigen ist dem Gerichtshof kein Umstand ersichtlich, der die Auffassung der Klägerin rechtfertigen könnte. Auch diese Einrede ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
III — KOSTEN
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist jede unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen.
Sie hat jedoch beantragt, die Beklágte auch dann zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn der Gerichtshof, ohne auf den Grundsatz der Urnlagepflicht einzugehen, ihre Klage mit der Begründung abweisen sollte, daß sich die angefochtene Entscheidung nur auf die Abweisung des Freistellungsantrages beschränke.
Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten.
Die Klägerin hat daher die Kosten einschließlich derjenigen des Streithilfeverfahrens zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 15, 33, 36, 53 und 80 des Vertrages über die Gründung der EGKS,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
auf Grund der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55, 2/57 und 16/58 der Hohen Behörde,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
erklärt
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge die vorliegende Klage für zulässig und entscheidet wie folgt:
1. Die Klage in der Rechtssache 19/61 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten des Streithilfeverfahrens verurteilt.